🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.02.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Aland
Auf Grund der §§ 4, 5, 8 (1), 11 und 45 (2) Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), § 25 (1) Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) und §§ 1,2 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBl LSA S. 405), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Aland in seiner Sitzung am 15.02.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Gemeinde Aland besteht eine Gebührenpflicht.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag oder Interesse die Friedhöfe oder seine Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich seinen Einrichtungen bzw. mit der Beanspruchung der Dienstleistung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Gemeinde Aland zu entrichten. (4) Nichtrechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. (5) Nach erfolgter Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungsverfahren beigetrieben.
§ 4 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(1) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
a) je Reihengrabstelle (Verstorbene bis 5 Jahre, Ruhezeit 15 Jahre) 150,- Eurob) je Reihengrabstelle (Verstorbene über 5 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre) Einzelgrab: 200,- Euro Doppelgrab: 300,- Euro
(2) Wahlgrabstätten (Einzel- oder Doppelgrabstellen)
je Wahlgrabstätte (Ruhezeit 25 Jahre) Einzelstelle: 250,- Euro
Doppelstelle: 400,- Euro
(3) Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre) Einzelstelle: 150,- Euro Doppelstelle: 200,- Euro (4) Urnenwahlgrabstätten (Ruhezeit 20 Jahre) Einzelstelle: 200,- Euro Doppelstelle: 300,- Euro (5) Beisetzung einer Urne in einer schon belegten Wahlgrabstelle (Erd- oder Urnengrab) Die Ruhefrist der belegten Grabstelle muss dann bis zum Ablauf der Ruhefrist der zusätzlichen Urne verlangert werden. 150,- Euro (6) Beisetzung einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage 200,- Euro (Grüne Wiese)
II. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle: 40,- Euro
III. Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Wahlgrabstätten um je 5 Jahre 50,- Euro (2) Urnenwahlgrabstätten um je 5 Jahre 50,- Euro
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühren (Wassergebühr)
(1) Als einmalige Unterhaltungsgebühr für die im § 11 der Satzung über das Friedhofswesen festgelegten Ruhezeit wird je Grabstelle eine Gebühr festgesetzt von: 100,- Euro (2) Für bereits belegte Grabstellen ist eine anteilige Gebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der Verlängerung der Ruhezeit gem. § 4, I, (5) (3) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren anteilig, entsprechend der Verlängerung, zu erheben.
VI. Beräumung einer Grabstelle
Für die Beräumung durch die Gemeinde wird eine Gebühr je Grabstelle festgesetzt von:
| Urnengrab | 150,00 Euro |
|---|---|
| Einzelgrabstätte | 300,00 Euro |
| Doppelgrab | 450,00 Euro |
§ 5 Sonder – und Nebenleistungen
Es können neben den tatsächlichen Kosten und Auslagen weitere Gebühren für Nebenarbeiten berechnet werden.
Über die Berechnung dieser Gebühren entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Aland.
§ 6 Rückzahlung von Gebühren
Wird auf eine Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z. B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung weiterer erworbener Grabstätten), besteht kein Anspruch auf Erstattung der bei Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren.
§ 7 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Aland vom 01.12.2010 sowie die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 24.08.2011 außer Kraft.
Gemeinde Aland, den 15.02.2023
Hildebrandt, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung über die kommunalen Friedhöfe und die kommunalen Trauerhallen in der Gemeinde Aland
Auf Grund der §§ 5, 8, 11 und 45 (2) Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen – Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Aland auf seiner Sitzung am 15.02.2023 folgende Satzung über das Friedhofswesen beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den in Trägerschaft der Gemeinde Aland, OT Pollitz gelegenen kommunalen Friedhof sowie für die kommunalen Trauerhallen in den Ortsteilen Vielbaum, Pollitz und Wanzer.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Aland. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Aland, OT Pollitz waren und derjenigen Personen, die innerhalb des Gebietes der Gemeinde Aland, OT Pollitz verstorben sind, oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
(2) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage dient der anonymen Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Gemeinde Aland hatten, oder in der Gemeinde Aland verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen in der Urnengemeinschaftsgrabanlage bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3 Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof Pollitz und die Trauerhallen in den Ortsteilen Vielbaum, Pollitz und Wanzer liegen in Trägerschaft der Gemeinde Aland. (2) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung ist die Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark) beauftragt. (3) Alle Entscheidungen sind im Einvernehmen mit der Gemeinde zu treffen.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Friedhöfe erfordern ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. (2) Der Besuch der Friedhöfe ist nur bei Tageslicht gestattet. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Es ist nur gestattet, kompostierbare Abfälle an die dafür bestimmten Plätze abzulegen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle haben die Nutzungsberechtigten zu sorgen. (5) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Wirtschaftsverwaltung sowie die auf dem Friedhoftätigen Gewerbetreibenden – zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn - und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen durchzufahren,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) Die Friedhöfe und ihre Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (7) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen tätige Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende und deren Bedienstete haben die Friedhofssatzung und deren dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (2) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (3) Bei Beendigung ihrer Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in ordnungsgemänen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. (4) Die Tätigkeit Gewerbetriebender auf den Friedhöfen ist nur bei Tageslicht gestattet. (5) Die Gewerbetriebenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle zu entfernen.
§ 6 Gebühren
Die Gebühren für die Nutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtung werden nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.
II. Bestattungsbestimmungen
§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder in den Fällen des § 2, Abs. 2, Satz 2 mit schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers gestattet. (2) Eine Bestattung oder Beisetzung istrechtzeitig spätestens jedoch 2 Tage vor dem vorgesehenen Bestattungstermin bei der Verbandsgemeinde anzumelden. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen im Einvernehmen mit den Angehörigen Grabstelle und Zeit der Bestattung fest. (4) Für die Bestellung der Träger sind die Angehörigen verantwortlich. (5) Die Benutzung der Friedhöfe zur Bestattung bedarf des vorherigen Erwerbs des Nutzungsrechts an der Grabstelle.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breitsein. Sind in Ausnahmen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(2) Die Urneninnenkapsel muss aus nicht zersetzbarem Material sein.
§ 9 Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufbewährung der Verstorbenen bis zu denen Bestattung. Die Trauerfeier wird in der Trauerhalle und / oder am Grab abgehalten. (2) Die Reinigung der Trauerhalle erfolgt durch die Angehörigen.
§ 10 Musikalische Darbietungen
Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. (3) Bei Ablauf der Nutzungszeit ist ein Wiedererwerb möglich (gestaffelt 5, 10, 15, 20 Jahre usw.).
§ 12 Grabgewölbe
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen.
§ 13 Aushebung der Gräber
(1) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch die Gemeinde durch von den Angehörigen Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der Gräber richtet sich nach den jeweiligen Boden - und Grundwasserverhältnissen. Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m; von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,65 im. (Sind im Ausnahmefall Tiefengräber erforderlich, muss die Erdüberdeckung 1,80 m betragen.) (3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten.
§ 14 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, bei Erdbestattungen grundsätzlich auch der des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung zur Umbettung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Die Einverständniserklärung des nachsten Angehörigen des Verstorbenen kann von der Friedhofsverwaltung gefordert werden. (4) Die Kosten der Umbettung sowie von Schäden an benachbarten Grabstätten infolge der Arbeiten tragt der Antragsteller. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
III Grabstätten
§ 15 Vergabebestimmungen
(1) Auf dem Friedhof der Gemeinde Aland OT Pollitz stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:
a) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstättene) Urnengemeinschaftsgrabanlage (Grüne Wiese)
(2) An den Grabstätten werden nur Nutzungsrechte nach den in dieser Satzung festgelegten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Pflege der Grabstätten.
§ 16( Urnen-)Reihengrabstätten
(1) Bezugnehmend auf § 15 Abs. 1 a) und 1 c) dieser Satzung sind dies Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die im Bestattungsfall einzeln, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit, vergeben werden. (2) Reihengrabstätten werden eingerichtet wie folgt:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Gröbe der Erdgrabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 mb) für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr Gröbe der Erdgrabstätte Länge 2,50 m, Breite 1,25 mc) Gröbe einer Urnengrabstätte: Länge 1,50, Breite 0,75 m
(3) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. (4) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgelegten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlangert werden (§ 11 Abs. 3). Eine Mehrfachbelegung ist bei Reihengrabstätten nicht möglich.
§ 17 (Urnen-)Wahlgrabstätten
(1) Bezugnehmend auf § 15 Abs. 1 b) und 1 d) sind dies Grabstätten für Erd - und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die in § 11 festgelegte Ruhezeit vergeben wird und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. (2) Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten Abmessungen wie folgt:
a) Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,90 mb) Erdbestattungen für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr: Länge 2,50 m, Breite 1,25 mc) Gröbe einer Urnengrabstätte: Länge 1,50, Breite 0,75 m
(3) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. (4) In einer Wahlgrabstätte darf bei Erdbestattungen nur jeweils eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu 2 Urnen bestattet werden. (5) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu drei Urnen bestattet werden. (6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht nach § 11 Abs. 3 verlängert werden. (7) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen. (8) Wurde keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge entsprechend § 10 (2) BestattG LSA auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) überlebender Ehegatte/eingetragener Lebenspartnerb) volljährige Kinderc) Elternd) Großelterne) volljährige Geschwisterf) Enkelkinderg) Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt
§ 18 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Alle Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzung ordnungsgemäß instand zu halten. (3) Die Verwendung von Pflanzenschutz – und Unkrautbekämpfung bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Verwelkte Kränze und Blumen sind von den Grabstätten zu entfernen. (4) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Vernachlässigt ein Nutzungsberechtigter die Pflege der Grabstätte oder ist die Sicherheit nicht mehr gegeben, wird diesem schriftlich in einer angemessenen Frist ein Termin zum Herrichten und zur Pflege gegeben. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und Veränderung gärtnerischer Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 19 Entfernen von Grabmalen
(1) Sind nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, ist die Gemeinde berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte. (2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 20 Alte Rechte
Für Grabstätten, über die die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
IV Schlussbestimmungen
§ 21 Haftung
Die Gemeinde Aland haftet nicht für Schäden, die durch satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 betrittb) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 4 Abs. 1)
c) entgegen § 4 Abs. 4 Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgtd) entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 5:
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt
- 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet
- 3. an Sonn – und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig oder üblich sind
- 6. die Friedhöfe oder ihre Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt
- 7. wer Tiere mitbringt, außer Blindenhundee) die Leichenhalle entgegen § 9 betrittf) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 14)
- g) Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt (§ 18)
- h) Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18)
- i) Grabmale ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 19)
- j) die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabstätten nicht einhält (§§ 16 und 18)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8, Abs. 6 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. Die Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark) ist im Auftrag der Gemeinde für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständig.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 31.03.2010 und die 1. Änderungssatzung vom 06.10.2010 außer Kraft.
Gemeinde Aland, den 15.02.2023
Hildebrandt, Bürgermeister