📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 16.06.2022, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 11.12.2025, Inkrafttreten am 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Vechelde
(Friedhofsgebührensatzung) -Lesefassung-
Friedhofsgebührensatzung vom 16.06.2022, geändert durch die „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Vechelde (Friedhofsgebührensatzung)“ vom 01.01.2023, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 11.12.2025
§ 1
Gegenstand der Gebühren
- 1. Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe ihrer Friedhofssatzung vom 23.05.2022 die Friedhöfe in den Ortschaften
- a) Alvesse, bestehend aus Flur 1, Flurstück 75/42, ehemals unter kirchlicher Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St.-Nikolai
- b) Bettmar, bestehend aus Flur 4, Flurstücke 154/5 und 158/1
- c) Bodenstedt, bestehend aus Flur 1, Flurstück 7/2, ehemals unter Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bodenstedt
- d) Denstorf, bestehend aus Flur 1, Flurstücke 211/2, 13/369 und 211/3, ehemals im Eigentum und unter kirchlicher Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Denstorf mit Klein Gleidingen
- e) Fürstenau, bestehend aus Flur 1, Flurstück 46/62, ehemals unter kirchlicher Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Sophiental Fürstenau
- f) Groß Gleidingen, bestehend aus Flur 3, Flurstücke 60/3 und 5/174, ehemals unter kirchlicher Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Groß Gleidingen
- g) Klein Gleidingen, bestehend aus Flur 1, Flurstück 12, ehemals unter kirchlicher Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Denstorf und Klein Gleidingen
- h) Köchingen, bestehend aus Flur 4, Flurstücke 121/4 und 208/2, ehemals unter Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Köchingen
i) Liedingen, bestehend aus Flur 3, Flurstücke 115 und 367/2, ehemals unter Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Liedingen
j) Sierße, bestehend aus Flur 2, Flurstück 79, ehemals unter Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Lukas-Gemeinde Bettmar-Sierße
k) Sonnenberg, bestehend aus Flur 6, Flurstücke 345/2 (östliches Teilstück) und 344/1, ehemals unter Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Sonnenberg
l) Vallstedt, bestehend aus Flur 7, Flurstück 274/7, ehemals unter kirchlicher Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St.-Martin
m) Ortschaft Vechelde, bestehend aus Flur 2, Flurstück 108/154
n) Wahle, bestehend aus Flur 6, Flurstück 176/9, ehemals unter kirchlicher Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Martin
o) Wierthe, bestehend aus Flur 6, Flurstücke 60/4 und 60/5, ehemals unter kirchlicher Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St.-Urban
als eine öffentliche Einrichtung.
- 2. Für die Benutzung der Friedhöfe und der für die Bestattung vorgesehenen Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührentatbestände, Art und Bemessung der Gebühren
- 1. Für die Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Einzelgräbern
a)a) für Personen bis fünf Jahren 200 € a)b) für Personen über fünf Jahren 400 €
b) bei Doppelgräbern je Grabstelle 400 €
c) bei Urnengräbern
a) für die Beisetzung einer Urne auf einem schon belegten Erdgrab (außer Kindergrab) oder Urnengrab 160 €
b) für die Beisetzung einer Urne auf einem Urnengrab 200 €
d) bei Rasengräbern (einschließlich der Kosten für Rasenpflege)
a) für Erdbestattungen 1.000 €
b) für Urnenbeisetzungen 500 €
c) für Urnenbeisetzungen unter einem Baum 580 €
- 2. Für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
- a) im Fall der §§ 16 Abs. 2 bzw. 20 Abs. 5 der Friedhofssatzung
- a) für Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräber pro belegte Grabstelle: 1/25 der Gebühr pro Jahr der Verlängerungszeit
- b) bei Urnengräbern: 1/20 der Gebühr pro Jahr der Verlängerungszeit
- b) für eine Verlängerung um fünf Jahre
- a) bei Einzelgräbern für Personen bis fünf Jahren 40 €
- b) bei Einzelgräbern für Personen über fünf Jahren 80 €
- c) bei Rasengräbern für Erdbestattung 200 €
- d) bei Rasengräbern für Urnenbeisetzungen 100 €
- e) bei Doppelgräbern je Grabstelle 80 €
- f) bei Urnengräbern 50 €
- c) für eine Verlängerung um zehn Jahre
- a) bei Einzelgräbern für Personen bis fünf Jahren 80 €
- b) bei Einzelgräbern für Personen über fünf Jahren 160 €
- c) bei Rasengräbern für Erdbestattung 400 €
- d) bei Rasengräbern für Urnenbeisetzungen 200 €
- e) bei Doppelgräbern je Grabstelle 160 €
- f) bei Urnengräbern 100 €
- 3. Die Gebühr für die Bestattung im Urnenhain beträgt pro Urne (einschließlich der Kosten für Rasenpflege) 400 €
- 4. Auf den nach § 1 Abs. 1 ehemals kirchlich verwalteten Friedhöfen beträgt die Gebühr für eine Rasengrabstelle in Friedhofshainen gemäß § 18 Abs. 5 der Friedhofssatzung einschließlich der anteiligen Kosten an der Herrichtung und Unterhaltung des gemeinsamen Grabmals, der Eintragung der Namen und der Lebensdaten auf den Schrifttafeln und der gärtnerischen Pflege des Friedhofshaines 1.200 €
- 5. Für das Ausheben und Aushügeln eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Einzelgräbern für Personen bis fünf Jahren 250 €
b) bei Einzelgräbern für Personen über fünf Jahren 490 €
c) bei Doppel- und Mehrfachgräbern pro Grabstelle 490 €
d) bei Rasengräbern für Erdbestattungen 490 €
e) bei Rasengräbern für Urnenbeisetzungen 120 €
f) bei Urnengräbern und Urnen auf belegten Grabstellen 120 €
g) im Urnenhain und Friedhofshain 120 €
h) bei Urnengräbern unter einem Baum 120 €
- 6. Für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen beträgt die Gebühr 38 €
- 7. Für das Beseitigen von Gräbern einschließlich der Einfassung und Grabsteine werden folgende Gebühren erhoben:
a. bei Einzelgräbern für Personen bis fünf Jahren 150 € b. bei Einzelgräbern für Personen über fünf Jahren 300 € c. bei Doppel- und Mehrfachgräbern 450 € d. bei Urnengräbern 150 €
- 8. Sonstige Gebühren werden erhoben für
a) die Benutzung der Friedhofskapelle 180 €
b) die Standsicherheitsprüfung bei einem Grabmal pro Jahr 2,30 €
c) die gärtnerische Pflege eines Grabes nach vorzeitiger Aufgabe oder Entzug des Nutzungsrechtes pro Jahr:
a) bei Einzelgräbern 10 €
b) bei Doppelgräbern 20 €
c) bei Urnengräbern 5 €
- 9. Besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, sind der Gemeinde nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
- 10. Für Bestattungen an Sonnabenden, Sonntagen sowie an Feiertagen wird ein Zuschlag von 10 % der jeweiligen Gebühr erhoben.
§ 3
Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner für den Erwerb eines Nutzungsrechtes nach § 2 Abs. 1 ist derjenige, der das Nutzungsrecht beantragt. Gebührenschuldner für die Verlängerung eines Nutzungsrechts nach § 2 Abs. 1 ist derjenige, der die Verlängerung beantragt.
- 2. Gebührenschuldner für Leistungen nach § 2 Absätze 3 bis 9 ist derjenige, der die jeweilige Leistung beantragt.
- 3. Daneben sind auch die Personen Gebührenschuldner, denen nach § 8 Abs. 3 NBestattG die Bestattungspflicht obliegt.
- 4. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Friedhöfe und der für die Bestattung vorgesehenen Einrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen.
Im Fall der Beseitigungsgebühr nach § 2 Abs. 7 a – d entsteht die Gebührenschuld mit der Verleihung des Nutzungsrechtes, bei schon vorhandenen Gräbern mit der Beseitigung des Grabes.
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Vechelde, den 22.12.2025
GEMEINDE VECHELDE In Vertretung
gez. Schwartz-Landeck
Schwartz-Landeck Erste Gemeinderätin
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 16.06.2022, zuletzt geändert durch Zweite Satzung vom 02.07.2025 (Lesefassung, Stand 2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Vechelde – Satzung über Einrichtung, Betrieb und Nutzung der gemeindlichen Friedhöfe (Lesefassung, Stand 2025)
Mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Peine am 15.07.2025 Nr. 19, tritt die nachfolgende Satzung in Kraft
Satzung der Gemeinde Vechelde über Einrichtung, Betrieb und Nutzung der gemeindlichen Friedhöfe (Friedhofssatzung) -Lesefassung-
Friedhofssatzung vom 16.06.2022, zuletzt geändert durch die „Zweite Satzung der Gemeinde Vechelde über Einrichtung, Betrieb und Nutzung der gemeindlichen Friedhöfe (Friedhofssatzung)“ vom 02.07.2025, tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
I. Allgemeines
§ 1 Gemeindliche Friedhöfe, öffentliche Einrichtung
- 1. Die Gemeinde Vechelde ist Eigentümerin und Verwalterin der folgenden Friedhöfe in den Ortschaften:
- a) Alvesse - ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- b) Bettmar
- c) Bodenstedt - ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- d) Denstorf - ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- e) Fürstenau - ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- f) Groß Gleidingen - ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- g) Klein Gleidingen - ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- h) Köchingen - ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- i) Liedingen - ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- j) Sierße - ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- k) Sonnenberg – ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- l) Vallstedt - ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- m) Ortschaft Vechelde
- n) Wahle – ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- o) Wierthe – ehemals unter kirchlicher Verwaltung
- 2. Die Gemeinde betreibt die Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung. Die in § 13 Abs. 2 genannten Grabstätten werden nicht auf jedem in Absatz 1 genannten Friedhof vorgehalten.
§ 2 Bestimmung und Verwaltung der Friedhöfe
- 1. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in der Gemeinde Vechelde hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
- 2. In begründeten Fällen kann die Gemeinde die Bestattung von Personen gestatten, die nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten.
- 3. Die Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt die Friedhöfe und das Bestattungswesen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Zutritt
Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Aufsicht betreten.
§ 4
Leitung der Bestattung
- 1. Geistliche dürfen auf dem Friedhof amtieren und die Bestattung leiten. Die Leitung der Bestattung kann auch durch ein Bestattungsunternehmen oder von der Gemeinde beauftragte Personen erfolgen. Äußerungen oder Gesänge, Lieder und Musikstücke, die am Grabe oder bei der auf dem Friedhof stattfindenden Bestattungsfeier vorgetragen werden und die der Würde des Ortes widersprechen, sind nicht gestattet.
- 2. Totengedenkfeiern sind bei der Gemeinde zur Genehmigung anzumelden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Dabei ist auf Bestattungsfeierlichkeiten besonders Rücksicht zu nehmen. Die Anordnungen der Gemeinde oder von ihr beauftragter Personen sind zu befolgen.
- 2. Verboten ist innerhalb des Friedhofes insbesondere:
a) das Mitbringen von Tieren – ausgenommen sind Assistenztiere und an kurzer Leine geführte Hunde,
b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine Genehmigung von der Gemeinde erteilt ist - ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Mobilitätshilfen,
c) das Stören bei Bestattungsfeierlichkeiten,
d) das Lärmen, Betteln und Spielen,
e) das Verteilen von Druckschriften,
f) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung erteilt ist,
g) die Verunreinigung oder Beschädigung von Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten,
h) das Ablegen von abgängigem Grabschmuck außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,
i) das unbefugte Abreißen von Blumen oder Wegnehmen anderer Gegenstände von Grabstätten oder sonstigen Anlagen,
- 3. Abfälle dürfen nur in den auf dem Friedhof vorhandenen Abfallbehältern (Container für Grünabfälle und Restmülltonnen) entsorgt werden.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten
- 1. Gewerbliche Arbeiten dürfen werktags in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr (samstags bis 15.00 Uhr) ausgeführt werden. § 8 bleibt unberührt.
- 2. Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
- 3. Die für die Arbeiten benötigten Werkzeuge und Materialien dürfen grundsätzlich nicht länger als einen Tag auf dem Friedhof und nur an Stellen gelagert werden, die die Gemeinde zuweist. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 4. Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum oder Abfall ablagern. Das Befahren des Friedhofs ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2 b) ist untersagt. Nach Abschluss der Arbeiten ist der frühere Zustand des Friedhofes wiederherzustellen.
- 5. Gewerbetreibende haften gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
- 1. Bestattungen finden als Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen im Sinne der §§ 9 bis 13 Niedersächsisches Bestattungsgesetz statt.
- 2. Sofern keine anonyme Bestattung erfolgt, muss ein Nutzungsrecht (§ 20) an einer Grabstätte bestehen oder beantragt werden.
§ 8
Bestattung
Bestattungen sind grundsätzlich werktags bis 15.00 Uhr durchzuführen.
§ 9
Trauerfeiern
Trauerfeiern finden grundsätzlich in der Friedhofskapelle statt.
§ 10
Ausgrabung der Grabstätten
- 1. Die Gräber werden im Auftrage der Gemeinde von einem Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Hinsichtlich der Tiefe der Gräber ist § 1 Nr. 3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz zu beachten.
- 3. Beim Ausheben der Gräber sind die Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
§ 11
Ruhezeiten
Die allgemeine Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre. Längere Ruhezeiten auf den nach § 1 Abs. 1 ehemals kirchlich verwalteten Friedhöfen gelten fort, soweit die von Satz 1 abweichende Ruhezeit vor Inkrafttreten dieser Satzung entstanden ist und mit der bis dahin geltenden Friedhofssatzung der jeweiligen Kirchengemeinde übereinstimmte.
§ 12
Ausgrabungen und Umbettungen
Ausgrabungen und Umbettungen richten sich nach § 15 Niedersächsisches Bestattungsgesetz.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
- 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
- 2. Es können folgende Grabstätten eingerichtet werden:
- a) Einzelgräber (für Erdbestattung),
- b) Doppelgräber (für Erdbestattung),
- c) Urnengräber
- d) Urnenhain (anonyme Urnenbeisetzung),
- e) Rasengräber
- f) Urnenruhestätten
- g) Urnengrabstätten unter einem Baum
- 3. Es wird grundsätzlich der Reihe nach bestattet. Reservierungen für Ehe bzw. Lebenspartner sind bei Rasengräbern möglich.
- 4. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 5. Grabstätten auf den nach § 1 Abs. 1 ehemals kirchlich verwalteten Friedhöfen, die von den Bestimmungen unter Abschnitt IV. dieser Satzung abweichen, bleiben bestehen, sofern sie bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung angelegt wurden und mit der bis dahin geltenden Friedhofssatzung der jeweiligen Kirchengemeinde übereinstimmten. Neue Grabstätten, die von den Bestimmungen unter Abschnitt IV. dieser Satzung abweichen, werden auf den nach § 1 Abs. 1 ehemals kirchlich verwalteten Friedhöfen nach Inkrafttreten dieser Satzung nicht mehr angelegt, § 18 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 14
Einzelgräber
- 1. Es werden eingerichtet Kindergräber für Kinder bis zu fünf Jahren und Einzelgräber für Personen über fünf Jahren.
- 2. Die Gräber haben inklusive Einfassung folgende Maße:
a) Kindergräber für Kinder bis zu fünf Jahren Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
b) Einzelgräber für Personen über fünf Jahre Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m
- 3. Die Abstände zwischen den Gräbern müssen so gehalten werden, dass Auswirkungen auf benachbarte Gräber ausgeschlossen sind.
- 4. Auf Einzelgräbern können zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Auf Kindergräbern können zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Hierbei muss es sich um die Eltern des verstorbenen Kindes handeln. In Fällen unbilliger Härten können mehr als zwei Urnen zugelassen werden. Ein Fall unbilliger Härte besteht insbesondere bei ebenfalls im Kindesalter verstorbenen Geschwistern des vorverstorbenen Kindes und deren vorverstorbener Eltern.
§ 15
Doppelgräber und Mehrfachgräber
- 1. Doppelgräber werden grundsätzlich bestehend aus zwei Grabstellen angelegt. In Ausnahmefällen kann auch ein Mehrfachgrab angelegt werden.
- 2. Doppelgräber haben inklusive Einfassung folgende Maße:
Länge: 2,10 m Breite: 2,40 m
- 3. Die Abstände zwischen den Gräbern müssen so gehalten sein, dass Auswirkungen auf benachbarte Gräber ausgeschlossen sind.
- 4. In Doppel- und Mehrfachgräbern können neben dem Erstbestatteten auch dessen Angehörige bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigungen.
- 5. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten, Lebenspartner,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) beigesetzten Personen.
- 6. Auf Doppelgräbern und Mehrfachgräbern können zusätzlich bis zu 3 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.
§ 16
Urnengräber
- 1. In Urnengräbern können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
- 2. Die Beisetzung einer Urne in schon belegten Grabstellen (§§ 14,15,16 und 18) ist möglich, wenn
a) es sich um Angehörige handelt (§ 15 Abs. 5),
b) die Einebnung und Neubelegung des Grabes innerhalb der nächsten 20 Jahre (Ruhezeit) nicht erforderlich ist,
c) das Nutzungsrecht an der belegten Grabstelle auf 20 Jahre ab Urnenbeisetzung verlängert worden ist.
- 3. Urnengräber haben inklusive Einfassung folgende Maße:
Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m
- 4. Die Abstände zwischen den Urnengräbern müssen so gehalten sein, dass Auswirkungen auf benachbarte Gräber ausgeschlossen sind.
§ 16 a)
Urnengrabstätten unter einem Baum
- 1. Urnengrabstätten unter einem Baum sind Grabstätten für Ascheurnenbestattungen, die in unmittelbarer Nähe zu besonders ausgewiesenen Bäumen angelegt werden.
- 2. In einer Urnengrabstätte unter einem Baum können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Unter dem Baum werden Namensplatten in den Boden eingelassen, auf denen die dort bestatteten Personen eingetragen werden.
- 3. Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten unter einem Baum wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
- 4. Die Ablage von Blumen und Trauergestecken auf den Grabfeldern ist nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, den dort abgelegten Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.
- 5. Diese Bestattungsform ist ab dem 01.01.2026 möglich.
§ 17
Urnenhain
Urnenbeisetzungen im Urnenhain erfolgen anonym in einer für den Friedhofsbesucher zugänglichen und durch Rasenbord eingefassten Fläche. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.
§ 18
Rasengräber
- 1. Rasengräber werden mit Rasen besät, in dem eine Gedenkplatte von 50 cm Länge x 40 cm Breite – Farbton Himalaya – Oberfläche poliert – erdgleich im Querformat ohne Einfassung eingelegt wird. Die Gedenkplatte trägt Vor- und Nachnamen der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedaten. Einfassungen um die Grabstelle sind nicht zulässig.
- 2. Nach Erwerb der Grabstätte ist ein Steinmetz von den Nutzungsberechtigten mit der Anfertigung und Verlegung der Gedenkplatte zu beauftragen.
- 3. Ein weiteres Ausschmücken dieser Grabstätten, wie z. B. das Aufstellen von Vasen oder Schalen, ist nicht zulässig. Die Rasenfläche darf nicht bepflanzt werden.
- 4. Auf Rasengräbern für Erdbestattungen können zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Auf Rasengräbern für Urnenbestattungen kann zusätzlich eine weitere Urne beigesetzt werden.
- 5. Auf den nach § 1 Abs. 1 ehemals kirchlich verwalteten Friedhöfen können die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Rasengräber auf einem besonderen Gräberfeld unter einer geschlossenen Rasendecke (Friedhofshain) weiter fortgeführt werden. Auf dem gemeinsamen von der Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Grabmal werden weiterhin die Namen der auf dem Gräberfeld bestatteten Verstorbenen mit den Lebensdaten angeführt. Die Gebühren für Herrichtung und Unterhaltung des gemeinsamen Grabmals und für die Anschaffung der Namenstafeln regelt die Friedhofsgebührensatzung. Die Ablage von Blumen und Gestecken ist nur an dem gemeinsamen Grabmal zulässig. Die Fortführung eines vor Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Friedhofshains endet, wenn der Platz auf dem gemeinsamen Grabmal für neue Inschriften erschöpft und/oder das Gräberfeld vollständig belegt ist. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Friedhofshain auf dem Friedhof in Denstorf. Neue Friedhofshaine werden nach Inkrafttreten dieser Satzung nicht mehr angelegt.
§ 19
Urnenruhestätte
In der Urnenruhestätte werden die Aschereste und Behältnisse eingesetzt, für die die gesetzliche Ruhezeit abgelaufen ist. Diese Urnen werden nicht mehr nachgewiesen.
§ 20
Nutzungsrecht
- 1. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) vergeben. Es entsteht nach Entrichtung der Gebühr mit Aushändigung einer Bescheinigung. Längere Nutzungsrechte auf den nach § 1 Abs. 1 ehemals kirchlich verwalteten Friedhöfen gelten fort, soweit das von Satz 1 abweichende Nutzungsrecht vor Inkrafttreten dieser Satzung entstanden ist und mit der bis dahin geltenden Friedhofssatzung der jeweiligen Kirchengemeinde übereinstimmte.
- 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu dessen Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner
b) die Kinder
c) die Enkelkinder
d) die Eltern
e) die Großeltern
f) die Geschwister
Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c) und f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Übergang des Nutzungsrechtes der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
- 3. Der Nutzungsberechtigte erhält für die Dauer der Ruhezeit ein die anderweitige Vergabe der Grabstätte ausschließendes Nutzungsrecht, das dem rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Lebenden (Übertragung, Verpfändung usw.) entzogen ist. Ausnahmen müssen schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.
- 4. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden. Eine mehrfache Verlängerung ist möglich, sofern nicht wichtige Gründe dagegensprechen. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu beantragen.
- 5. Bei Doppel- und Mehrfachgräbern muss das Nutzungsrecht für alle Grabstätten gebührenpflichtig auf die Dauer der Ruhezeit für den zuletzt Beerdigten verlängert werden, im Fall von Urnen in belegten Grabstätten auf die Dauer der Ruhezeit der Urne.
- 6. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungsdauer. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen. Die auf diesen Grabstätten befindlichen Anpflanzungen, Einfassungen und Grabmale werden von der Gemeinde gebührenpflichtig entfernt. Auf die Rechtsfolgen beim Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde hingewiesen. In Fällen, in denen ein Nutzungsberechtigter nicht ermittelt werden kann, wird auf den Ablauf des Nutzungsrechtes rechtzeitig durch Hinweisschild auf der Grabstelle hingewiesen.
- 7. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungsdauer aufgeben. Vor Ablauf der Ruhezeit nach § 11 oder der Nutzungsdauer dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Gemeinde kann nach Aufgabe des Nutzungsrechtes über die Grabstätte frei verfügen. Die auf diesen Grabstätten befindlichen Anpflanzungen, Einfassungen und Grabmale werden von der Gemeinde gebührenpflichtig entfernt. Auf Antrag kann die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten gestatten, die Grabstätte auf eigene Kosten durch eine für Friedhofsarbeiten zugelassene Fachfirma ordnungsgemäß zu beseitigen. Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann die Begrünung der Grabstätte mit Rasen anordnen, wenn die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Für die gärtnerische Pflege hat der Nutzungsberechtigte Gebühren zu zahlen.
- 8. Grabstätten, über die die Gemeinde nach Absätzen 6 und 7 frei verfügen kann, können nach Ablauf einer Ruhezeit von 25 Jahren bei Erdbestattungen bzw. 20 Jahren bei Urnenbestattungen neu vergeben werden.
- 9. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
V. Herrichtung, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 21
Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung
- 1. Einzel-, Kinder-, Doppel- und Mehrfachgräber sowie Urnengräber sind spätestens 12 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechtes, auch wenn noch nicht darin bestattet wurde, würdig herzurichten und gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß zu unterhalten. Sofern im Zuge der Bestattung ein provisorisches Holzkreuz aufgestellt wurde, ist dieses spätestens bis zur Herrichtung der Grabanlage zu entfernen. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet werden. § 20 Abs. 7 S. 7 und 8 gelten entsprechend. Bei der Gestaltung der Grabstellen gelten insbesondere die Regelungen in § 7 Abs. 1.
- 2. Die Grabstätten, ausgenommen von den Rasengräbern und dem Urnenhain, müssen mit einer Einfassung errichtet werden. Für die Einfassung dürfen nur Natursteine in einer Breite von mindestens 5 cm verwendet werden.
- 3. a) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur niedrig wachsende Pflanzen und Gehölze zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. Sträucher, die eine Höhe von über 1,20 m und bei Urnengräbern 0,80 m übersteigen, müssen verändert oder beseitigt werden. Sträucher, die vor der Veröffentlichung dieser Satzung eine Höhe von über 1,20 m bis zu 2 m erreicht hatten, genießen Bestandsschutz. Wachsen diese Sträucher nach der Veröffentlichung dieser Satzung über eine Höhe von 2 m hinaus, müssen die Sträucher auf höchstens 1,20 m bzw. 0,80 m auf Urnengräbern zurückgeschnitten werden.
b) Das Pflanzen von Bäumen auf den Grabstellen ist nicht zugelassen. Bäume, die vor der Veröffentlichung dieser Satzung bereits vorhanden waren und eine Höhe von 2 m nicht überschreiten, genießen Bestandsschutz. Wachsen diese Bäume nach der Veröffentlichung dieser Satzung über eine Höhe von 2 m hinaus, müssen diese Bäume verändert oder beseitigt werden.
c) Das Bestreuen der Grabstelle mit Kies oder das Bedecken mit zulässigen Natursteinplatten ist bis zu 50% der Gesamtfläche erlaubt. Die verbleibende Fläche ist gärtnerisch anzulegen. War eine Grabstelle vor der Veröffentlichung dieser Satzung bereits zu mehr als 50% mit einer Steinplatte bedeckt oder zu mehr als 50% mit Kies bestreut, genießt dieser Zustand Bestandsschutz, sofern
- diese Grabgestaltung mit ehemaligem, auf dem betreffenden Friedhof geltenden Satzungsrecht in der Vergangenheit vereinbar war und
- die Grabstelle noch unter Geltung des ehemaligen Satzungsrecht zu mehr als 50% mit Kies bestreut oder zu mehr als 50% mit einer Platte bedeckt wurde.
d) Die Gemeinde kann auch in Fällen des Bestandsschutzes nach Buchstabe c) verlangen, die Bestreuung der Grabstelle mit Kies oder die Verdeckung der Grabstelle mit einer zulässigen Natursteinplatte auf 50% der Grabfläche zu beschränken, wenn im konkreten Fall nicht mit einer vollständigen Verwesung des Leichnams innerhalb der Ruhezeit nach § 11 zu rechnen ist. Dies gilt insbesondere bei einer vollständigen Bestreuung und/oder Abdeckung der Grabstelle.
e) Urnengräber dürfen vollständig mit zulässigen Natursteinplatten abgedeckt oder mit Kies bestreut werden.
- 4. Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die durch Anpflanzungen oder nicht ordnungsgemäße Herrichtung und Unterhaltung des Grabes auf benachbarten Gräbern oder Wegen entstehen.
- 5. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür von der Gemeinde bestimmten Platz zu bringen.
- 6. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Trauerkränzen, Gebinden o. ä. nicht verwandt werden.
- 7. Grabstätten auf den nach § 1 Abs. 1 ehemals kirchlich verwalteten Friedhöfen, deren Herrichtung und/oder Bepflanzung von den Bestimmungen unter Abschnitt V. dieser Satzung abweichen, bleiben bestehen, sofern Sie bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung hergerichtet und bepflanzt wurden und diese Herrichtung und/oder Bepflanzung mit der bis dahin geltenden Friedhofssatzung der jeweiligen Kirchengemeinde übereinstimmten. Neue Herrichtungen und/oder Bepflanzungen, die von den Bestimmungen des Abschnittes V. dieser Satzung abweichen, sind auf den nach § 1 Abs. 1 ehemals kirchlich verwalteten Friedhöfen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung nicht mehr zulässig.
§ 22
Gestaltung von Grabanlagen
- 1. Grabanlagen bestehen insbesondere aus Grabmalen und Einfassungen. Diese dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie die Würde des Friedhofs oder benachbarte Gräber beeinträchtigen oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können.
- 2. Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale (z.B. Grabmäler als Zeichen vergangener Bestattungskulturen, Kriegsgefallenenkmäler etc.) können dem besonderen Schutz der Gemeinde unterliegen.
- 3. Grabmale sollen nicht höher als 1,20 m und bei Urnengräbern nicht höher als 0,80 m sein. Die Grabmale sollen mindestens 10 cm dick sein.
Die Breite beträgt bei
| Kindergräbern: | höchstens 0,60 m |
|---|---|
| Einzelgräbern: | höchstens 0,90 m |
| Doppel- und Mehrfachgräbern: | höchstens Grabbreite minus 0,50 m |
| Urnengräbern: | höchstens 0,90 m |
Grabmale, die vor der Veröffentlichung dieser Satzung bereits errichtet waren, dürfen von den Vorgaben dieses Paragraphen abweichen, wenn diese Abweichungen vor der Veröffentlichung dieser Satzung bereits vorhanden waren und den Vorgaben über die Grabmalgestaltung einer vorherigen und auf dem jeweiligen Friedhof geltenden Friedhofssatzung entsprachen.
§ 23
Genehmigung
- 1. Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung oder Entfernung bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Darunter fallen auch die für die Rasengräber vorgesehenen Gedenkplatten. Die Grabanlagen dürfen nur von zugelassenen Steinmetzen errichtet oder verändert werden. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm beauftragter Steinmetzbetrieb.
- 2. Die Genehmigung der Gemeinde ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen und Angabe von Maßen und des zu verwendenden Materials einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.
- 3. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
- 4. Entspricht die Ausführung einer Grabanlage nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung der Grabanlage. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde die Veränderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise an den Grabmalen angebracht werden.
§ 24
Standsicherheit von Grabanlagen
- 1. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Dabei sind die jeweils geltenden „Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ (Herausgeber: Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu beachten.
- 2. Die Gemeinde überprüft einmal jährlich die auf den Grabstätten befindlichen Grabanlagen auf ihre Standsicherheit. Die Überprüfung ist für den Nutzungsberechtigten gebührenpflichtig.
- 3. Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Stand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch ein Hinweisschild auf der Grabstelle. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Gemeinde berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
- 4. Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die in Folge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
§ 25
Verwendung von Natursteinen
- 1. Natursteine dürfen auf neu angelegten Grabstätten nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
- 2. Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
- 3. Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone P13a 2018-11-25 Muster.docx Seite 2
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 4. Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
- 4. Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; die Gemeinde darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht verlangen.
- 5. Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
VI. Verzeichnis und Pläne
§ 26
Allgemeines
Es werden ein Grabregister und ein Belegungsplan geführt.
VII. Gebühren
§ 27
Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Vechelde (Friedhofsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 28
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen hierfür keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Verboten des § 5 Abs. 2 Buchst. a) bis i) zuwiderhandelt;
- 2. entgegen § 5 Abs. 3 Abfälle nicht in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt;
- 3. gewerbliche Arbeiten außerhalb der in § 6 Abs. 1 genannten Zeit ausführt;
- 4. entgegen § 6 Abs. 2 die für den Friedhof geltenden Bestimmungen nicht beachtet;
- 5. entgegen § 6 Abs. 3 Werkzeuge und Materialien länger als einen Tag oder nicht an der dafür vorgesehenen Stelle lagert;
- 6. entgegen § 6 Abs. 4 Abraum oder Abfall auf dem Friedhof lagert;
- 7. entgegen § 6 Abs. 4 nach Abschluss der Arbeiten nicht den früheren Zustand des Friedhofs wieder herstellt;
- 8. entgegen § 20 Abs. 2 S. 4 als Rechtsnachfolger nicht den Erwerb des Nutzungsrechtes der Gemeinde rechtzeitig anzeigt;
- 9. entgegen § 20 Abs. 7 S. 2 ohne Zustimmung der Gemeinde Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit entfernt;
- 10. entgegen § 20 Abs. 9 als Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht nicht unverzüglich nach Erwerb umschreiben lässt;
- 11. entgegen § 21 Abs. 1 ein Grab nicht innerhalb der bestimmten Zeit würdig hergerichtet und gärtnerisch anlegt oder nicht bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß unterhält;
- 12. das Grab nicht entsprechend den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 bepflanzt oder Bäume und Sträucher, die eine Höhe von 2 m übersteigen, nicht verändert oder beseitigt;
- 13. entgegen § 23 Abs. 1 ein Grabmal ohne Genehmigung der Gemeinde errichtet, verändert oder entfernt oder das Grabmal nicht von einem zugelassenen Steinmetz errichten, verändern oder entfernen lässt;
- 14. entgegen § 23 Abs. 5 eine Firmenbezeichnung in auffälliger Weise auf dem Grabmal anbringt;
- 15. das Grabmal entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 gründet;
- 16. das Grabmal entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 errichtet und befestigt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 30
Übergangsregelung
Für die Gestaltung der Grabmale, Grabeinfassung, die gärtnerische Gestaltung sowie Grabpflege der Grabstätten, deren Nutzungsrechte auf den Friedhöfen Bettmar und Vechelde vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, verbleibt es bis zum Ende des Nutzungsrechtes bei den vorhergehenden Vorschriften.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Vechelde, den 02.07.2025
GEMEINDE VECHELDE
gez. Grünert
Grünert
Bürgermeister Absender:
ANLAGE zu § 25 der Satzung der Gemeinde Vechelde über Errichtung, Betrieb und Nutzung der gemeindlichen Friedhöfe in der Fassung vom 16.06.2022
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
hier:
Friedhof: ____________________
Grab: ? Urnengrab ? Kindergrab ? Einzelgrab ? Doppelgrab ? Erdrasengrab ? Urnenrasengrab
Grab von: ____________________
Auftraggeber: ____________________
Zutreffendes bitte ankreuzen
Die Natursteine für das o. g. Grab stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,
nämlich: ...
Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder Zutreffendes bitte ankreuzen
Da die Natursteine für das o. g. Grab nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
- 2.1. Fair Stone
- 2.2. IGEP
- 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 2.4. Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,
nämlich: ...
Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ort
Datum
Unterschrift
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