🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01. Januar 2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Lengede
Lengede Gemeinde mit Zukunft
Bekanntmachungder Gemeinde Lengede
Friedhofssatzung der Gemeinde Lengede und Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Gemeinde Lengede (Friedhofsgebührensatzung)
Der Rat der Gemeinde Lengede hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2019 die Friedhofssatzung der Gemeinde Lengede und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Gemeinde Lengede (Friedhofsgebührensatzung) aufgrund der §§ 5, 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl S. 576) und §§ 8 – 16 des Bestattungsgesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl S. 381) in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen.
Mit der Bekanntmachung des Beschlusses im Amtsblatt des Landkreises Peine treten die Satzungen in Kraft.
Die Satzungen können während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Lengede, Vallstedter Weg 1, 38268 Lengede, vom 02.01.2020 bis 03.02.2020 vor dem Zimmer Nr. 51, in der Zeit von
| Montag bis Mittwoch | 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
|---|---|
| Donnerstag | 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
oder im Internet unter www.lengede.de eingesehen werden.
Lengede, den 23.12.2019
Gemeinde Lengede Die Bürgermeisterin
Maren Wegener
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Gemeinde Lengede (Friedhofsgebührensatzung)
§ 1 – Friedhofsgebührensätze
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Gemeinde Lengede und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Bestattungswesenswerden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Grabstätten
Gebühr 1 Reihengrab 1.390,00 € 2 Rasenreihengrab 3.185,00 € 3 Wahlgrab einstellig 1.665,00 € 4 Wahlgrab zweistellig 3.600,00 € 5 Kinderwahlgrab 960,00 € 6 Urnenreihenstätte 580,00 € 7 Urnenwahlstätte 940,00 € 8 Anonyme Urnenreihenstätte 535,00 € 9 Urne auf Wahlgrab 460,00 € 10 Urne auf Reihengrab 460,00 € 11 Waldurnenwahlstätte (zweistellig) 1.035,00 € 12 Waldurnenwahlstätte (vierstellig) 2.070,00 € 13 Rasenreihenurnenstätte 890,00 € 14 Urnenstelengrabstätte 905,00 € 15 Verlängerung einstelliges Wahlgrab pro Jahr 55,00 € 16 Verlängerung zweistelliges Wahlgrab pro Jahr 120,00 € 17 Verlängerung dreistelliges Wahlgrab pro Jahr 180,00 € 18 Verlängerung vierstelliges Wahlgrab pro Jahr 240,00 € 19 Verlängerung fünfstelliges Wahlgrab pro Jahr 300,00 € 20 Verlängerung Kinderwahlgrab pro Jahr 30,00 € 21 Verlängerung Urnenwahlstätte pro Jahr 45,00 € 22 Verlängerung zweistellige Waldurnenwahlstätte pro Jahr 35,00 € 23 Verlängerung vierstellige Waldurnenwahlstätte pro Jahr 90,00 € 2. Öffnen und Schließen eines Grabes
Gebühr Wahl- oder Reihengrab, 1. Grabstelle 1.170,00 € Wahlgrab, jede weitere Grabstelle 1.335,00 € Kinderwahlgrab 500,00 € Urnenstätte 500,00 € Totgeburt 500,00 €
- 3. Trauerfeier
Gebühr Nutzung der Friedhofskapelle 290,00 € Nutzung der Sargkammer 150,00 € Nutzung der Orgel 15,00 €
- 4. Abräumen von Blumen und Kränzen und die Herrichtung des Grabhügels (inkl. Entsorgungsgebühr)
Gebühr Reihengrab 165,00 € Kinderwahlgrab 125,00 € Wahlgrab 165,00 € Urnenstätte 125,00 €
- 5. Kosten für die Anfertigung und die Verlegung einer Grabplatte für eine Waldurnenstätte
Gebühr Grabplatte 270,00 €
- 6. Beseitigung von Grabmal und Einfassung (inkl. Entsorgungsgebühr)
Gebühr Reihengrab 250,00 € Kinderwahlgrab 150,00 € einstelliges Wahlgrab 250,00 € zweistelliges Wahlgrab 365,00 € dreistelliges Wahlgrab 465,00 € vierstelliges Wahlgrab 535,00 € fünfstelliges Wahlgrab 600,00 € Urnenstätte 125,00 € 7. Öffnen und Schließen bei Umbettungen
Gebühr Umbettung eines Sarges 1.670,00 € Umbettung einer Urne 835,00 €
- 8. Sonstige Gebühren
Gebühr 1 Zulassung von Ausnahmen gem. § 5 Abs. 4 der Friedhofssatzung 25,00 € Erlaubnis zur Verlängerung der Arbeitszeiten für gewerbliche Arbeiten (§ 6 Abs. 2) 40,00 € 3 Genehmigung für Beisetzungen außerhalb der Dienstzeit (§ 7 Abs. 2) 40,00 € 4 Bearbeitung der Verlängerung von Ruhefristen (§ 8) 25,00 € 5 Genehmigung zur Verwendung größerer Särge (§ 9 Abs. 3) 40,00 € Genehmigung der Errichtung eines stehenden Grabmals (inkl. regelmäßiger Standfestigkeitsprüfung, § 16) 100,00 € Genehmigung der Änderung eines Denkmals, eines liegenden Grabmals, einer Grabplatte oder eines Kissens (§ 16) 25,00 € Genehmigung der Errichtung eines liegenden Grabmals, einer Grabplatte oder eines Kissens (§ 16) 25,00 € 9 Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer Einfassung (§ 16) 25,00 € Antrag für die Beseitigung des Grabhügels und das Abräumen der Blumen und Kränze (§ 18 Abs. 2) 40,00 € 11 Genehmigung zur vorzeitigen Einebnung einer Grabstätte (§ 20) 40,00 € Unterhaltung von Reihen- und Wahlgräbern bei Einebnung vor Ablauf des Nutzungsrechtes pro Grabstelle und Jahr 50,00 € Unterhaltung von Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern bei Einebnung vor Ablauf des Nutzungsrechtes pro Grabstelle und Jahr 30,00 € 14 Reservierung zweistellige Waldurnenwahlstätte für 5 Jahre 190,00 € 15 Reservierung vierstellige Waldurnenwahlstätte für 5 Jahre 450,00 €
§ 2 – Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte für die Gebühren nach § 1 bis 7 sowie § 8 (Ziffer 1 und 3 bis 15), für die übrigen Gebühren nach § 8 (Ziffer 2) derjenige, der die Amtshandlung beantragthat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3 Entstehung
der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld für die Gebühr nach § 1 (Ziffer 1 bis 14) entsteht mit der Begründung des Nutzungsrechtes, im Fall der Verlängerung nach § 1 (Ziffer 15 bis 23) mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes. Die Gebühr wird für die gesamte Nutzungszeit bzw. Verlängerungszeit erhoben.
Die Gebührenschuld für die anderen Gebühren entsteht nach der Inanspruchnahme der für die Bestattung vorgesehenen Einrichtungen oder nach Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen.
§ 4 – Veranlagung und Fälligkeit
Die Friedhofsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lengede vom 18. Juni 2015 außer Kraft.
Lengede, den 17. Dezember 2019
L.S.
gez. Wegener Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 17. Dezember 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Lengede
Aufgrund der §§ 5, 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI S. 576) und §§ 8 – 16 des Bestattungsgesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBI S. 381) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Lengede am 17. Dezember 2019 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Eigentum der Gemeinde Lengede befindlichen und vonihr verwalteten Friedhöfe:
Friedhöfe in den Ortschaften Broistedt und Woltwiesche einschließlich des Waldurnenfriedhofs in Woltwiesche sowie für die Kapellen in den Ortschaften Lengede und Klein Lafferde.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind Begräbnisstätten aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Lengede ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Die gemeindlichen Friedhöfe und Friedhofskapellen sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. Das Recht zur Benutzung ist öffentlich-rechtlicher Natur.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Durch die Außerdienststellung oder Entwidmung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(4) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Lengede auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfe / Friedhofs-teilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Verboten ist innerhalb der Friedhöfe insbesondere:
a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;
b) das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art (soweit nicht eine besondere Genehmigung der Gemeinde erteilt ist) oder mit Sportgeräten (z.B. Inliner, Skateboards); hiervon ausgenommen sind selbstverständlich Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle;
c) das Verteilen von Druckschriften ohne Erlaubnis;
d) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
e) Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräber unberechtigt zu betreten und zu beschädigen;
f) Blumen oder Pflanzen unbefugt abzupflücken und trockene Kränze und Abfälle jeglicher Art an andere als dafür vorgesehene Plätze zu bringen;
g) Film- , Ton- , Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen und zu verwerten;
h) das Betreiben von Radios, Tonbandgeräten, Plattenspielern oder ähnlichen Geräten;
i) zu lärmen oder zu spielen;
j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten aus-zuführen.
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen von Personen ausgeführt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzen. Während Beerdigungen muss die Arbeit ruhen.
(2) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Die Bestattungen sind unter Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an den folgenden Tagen: Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. In dringenden Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung an den genannten Tagen auch Bestattungen außerhalb der festgesetzten Bestattungszeit zulassen.
(3) Die Bestattung oder Einäscherung einer Leiche soll innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes erfolgen, sie darf allerdings auch erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes vorgenommen werden (§ 9 BestattG). Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
(4) Beisetzungen in einer anonymen Urnenreihenstätte erfolgen grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
§8 Ruhezeit
(1) Die Dauer der Ruhezeit beträgt 30 Jahre bei Erdbestattungen und 20 Jahre bei Urnen-beisetzungen. Vor Ablauf dieser Fristen dürfen die Grabstellen nicht wieder für Bestattungen benutzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit werden Gräber entweder von der Gemeinde Lengede gegen Gebühr oder von den Nutzungsberechtigten auf Antrag eingeebnet. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur bei Wahlgräbern bis maximal 20 Jahre nach der letzten Beisetzung möglich. Die Gemeinde kann den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an diesen Grabstätten ablehnen, wenn Gründe gegen eine Weiterbelegung sprechen.
IV. Grabstätten
§ 9 – Gräber, Särge und Urnen
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Nutzungs-rechte nach dieser Satzung.
(2) Für Erdbestattungen dürfen nur geschlossene, feuchtigkeitshemmende Särge verwendet werden, die die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht verändern (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 3 BestattG). Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien ist bei der Durchführung von Bestattungen gemäß § 13 Abs. 7 BestattG nicht gestattet. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Dies gilt ebenfalls für Leichenhüllen und Leichenbekleidung.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Die Tiefe des Grabes beträgt 1,60 m. Die Oberfläche des Sarges muss in jedem Fall 0,90 m unter der Erdoberfläche stehen. Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,65 m bei-gesetzt werden. Nicht zulässig sind Urnen oder Schmuckurnen, die aus Kunststoffen oder sonstigen, nicht abbaubaren Stoffen hergestellt sind oder die die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers verändern (§ 13 Abs. 7 BestattG).
(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein. Die Gräber werden in Verantwortung der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(6) Bei einer Erdbestattung ist es erforderlich, dass spätestens zwei Tage vor dem Bestattungs-termin Grabsteine, Einfassungen, Grabplatten und Grabzubehör (einschließlich Bepflanzung) durch den Nutzungsberechtigten entfernt werden. Die Bestattung kann nicht erfolgen, wenn diese Arbeiten nicht zeitgerecht durchgeführt werden. Bei einer Urnenbeisetzung gilt das Vorgenannte entsprechend, wenn eine Grabplatte auf dem Grab liegt. (7) Die Grabstätten werden angelegt als:
a) Reihengräber (§ 10),
b) Kinderwahlgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (§ 12 (2)),
c) Rasenreihengräber (§ 11),
d) Wahlgräber (Einzel- und Doppelwahlgräber, § 12)
e) Urnengrabstätten (Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Urnenstelengrabstätte sowie anonyme Urnenreihen-, Waldurnenwahl- und Rasenreihenurnenstätten,
§ 13 )
(8) Die Gräber haben folgende Maße (Außenkante der Einfassung):
Kinderwahlgräber 1,20 m Länge x 0,60 m Breite
Reihengräber 2,10 m Länge x 0,90 m Breite
Rasenreihengräber (keine Einfassung zulässig, Abmessung einschließlich persönlicher Grabplatte) 3,60 m Länge x 1,50 m Breite
Doppelwahlgräber 2,50 m Länge x 2,40 m Breite
Einzelwahlgräber 2,20 m Länge x 1,20 m Breite
Urnenwahlgräber 1,00 m Länge x 1,00 m Breite
Urnenreihengräber, Waldurnenwahlstätten, Rasenreihenurnenstätten 0,80 m Länge x 0,60 m Breite
anonyme Urnenreihenstätten 0,50 m Länge x 0,50 m Breite
Urnenstelengrabstätte 0,50 m Länge x 0,50 m Breite
Bis zur Anlage eines neuen Grabfeldes gelten für den Friedhof Broistedt die bisherigen Grab-beetgrößen für Doppelwahlgräber (1,50 m Länge x 1,50 m Breite) und für Einzelwahlgräber (1,50 m Länge x 1,20 m Breite).
(9) In jeder Grabstätte darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, die Leiche eines totgeborenen Kindes mit der Leiche eines Erwachsenen zusammen zu bestatten.
(10) Urnen können in einem schon vorhandenen Wahlgrab des Ehegatten oder eines nahen Verwandten beigesetzt werden. Bei Reihengräbern ist dies nur innerhalb von 10 Jahren nach der Bestattung möglich. Soll in einem leeren Grab zuerst eine Urne beigesetzt werden, erfolgt dies unter Sargtiefe.
§ 10 Reihengrabstätten
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber
b) Rasenreihengräber
§ 11 – Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengräber werden mit Rasen eingesät, in den eine Gedenkplatte (Farbton Himalaya) von 50 cm x 40 cm erdgleich ohne Einfassung und 50 cm über Kopf eingelegt wird. Auf der Platte befinden sich der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen.
(2) Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Rasenreihengräber und die zeitnahe Durchführung der Verlegung der Grabplatten zu gewährleisten, beauftragt die Gemeinde Lengede einen Steinmetz mit der Anfertigung und Verlegung der Grabplatte.
(3) Beim Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Rasenreihengrab sind die Kosten für die Grabplatte bereits enthalten. Wünscht der Nutzungsberechtigte die Aushändigung der persönlichen Grabplatte nach Ablauf der Ruhezeit, so muss er dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen. Nach Ablauf der Ruhezeit fällt diese Platte sonst entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Für beseitigte Grabplatten wird kein Ersatz geleistet.
(4) Ein weiteres Ausschmücken dieser Grabstätten sowie der persönlichen Grabplatte durch das Aufstellen von Vasen, Schalen, Grableuchten und dergleichen ist nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, den dort abgelegten Grabschmuck zu entfernen. Unter Berücksichtigung der gewählten Bestattungsform dürfen Blumen bzw. Gestecke in einer angemessenen Größe ausschließlich auf der dafür vorgesehenen zentralen Gedenkplatte abgelegt werden. Verwelkte Blumen bzw. Gestecke sind eigenverantwortlich zu entfernen. Die Gemeinde ist berechtigt, einmal jährlich im Februar die Gedenkplatte leer zu räumen. Der sich zu diesem Zeitpunkt darauf befindende Grabschmuck fällt entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Für beseitigten Grabschmuck besteht kein Anspruch auf Erstattung.
§ 12 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und deren Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden kann. In jedem Wahlgrab (außer in Kinderwahlgrabstätten) können unabhängig von der Erdbestattung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (2) Kinderwahlgräber werden ebenfalls der Reihe nach belegt.
§ 13 – Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur bei Urnenwahlgräbern und Waldurnenwahlstätten möglich.
(2) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengräbern,
b) Urnenwahlgräbern,
c) Reihengräbern (außer Rasenreihengräbern), in denen bereits ein naher Angehöriger erdbestattet ist, jedoch nur innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Bestattung
d) Wahlgräbern (außer Kinderwahlgräbern), in denen bereits ein naher Angehöriger erdbestattet ist,
e) anonymen Urnenreihenstätten
f) Waldurnenwahlstätten
g) Rasenreihenurnenstätten
h) Urnenstelengrabstätten
(3) Die Urnen sind innerhalb von vier Wochen nach der Übergabe an die Gemeinde beizusetzen. Ansonsten ist die Gemeinde berechtigt, sie auf Kosten der Angehörigen beizusetzen.
(4) In einem Urnenreihengrab oder einer Rasenreihenurnenstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(5) In einem Urnenwahlgrab oder einer Waldurnenwahlstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann in 5-Jahres-Schritten für maximal 20 Jahre verlängert werden.
(6) Anonyme Urnenreihenstätten werden von der Gemeinde eingesät, gepflegt und unterhalten. Das Aufstellen von Grabmälern, Einfassungen sowie eine gärtnerische Ausschmückung sind nicht zulässig. Die Ausschmückung darf nur an dem dafür vorgesehenen Gedenkstein erfolgen. Verwelkte Blumen bzw. Gestecke sind eigenverantwortlich zu entfernen.
(7) Rasenreihenurnenstätten und Waldurnenwahlstätten werden ebenfalls von der Gemeinde eingesät, gepflegt und unterhalten. Beim Erwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten beauftragt die Gemeinde die Verlegung der Grabplatte in der Größe 50 cm x 40 cm (Rasen-reihenurnenstätten) bzw. 30 cm x 30 cm (Waldurnenwahlstätten) mit dem Namen des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum. Ein weiteres Ausschmücken der Grabstätten sowie der persönlichen Gedenkplatte durch das Aufstellen von Vasen, Schalen, Grableuchten und dergleichen ist nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, den dort abgelegten Grab-schmuck entschädigungslos zu entfernen. Unter Berücksichtigung der gewählten Bestattungsform dürfen Blumen bzw. Gestecke in einer angemessenen Größe ausschließlich auf der dafür vorgesehenen zentralen Gedenk-platte abgelegt werden. Verwelkte Blumen bzw. Gestecke sind eigenverantwortlich zu ent-fernen. Die Gemeinde ist berechtigt, einmal jährlich im Februar die Gedenkplatte leer zu räumen. Der sich zu diesem Zeitpunkt darauf befindende Grabschmuck fällt entschädigungs-los in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Für beseitigten Grabschmuck besteht kein Anspruch auf Erstattung.
(8) In der Gebühr für eine Waldurnenwahlstätte, bei der bis zu vier Grabstellen in einem Grab-feld erworben werden können, sind bereits die Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätte sowie die persönliche Grabplatte für die erste Beisetzung enthalten. Bei weiteren Beisetzungen in einem bereits erworbenen Grabfeld fallen Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätte sowie für die Anfertigung und das Verlegen der persönlichen Grabplatte an. Zusätzlich muss die Ruhezeit des Grabfeldes um die Ruhezeit der beigesetzten Urne verlängert werden.
(9) Beim Erwerb einer Rasenreihenurnenstätte sind die Kosten für die persönliche Grabplatte bereits enthalten.
(10) Wünscht der Nutzungsberechtigte die Aushändigung der persönlichen Grabplatte nach Ablauf der Ruhezeit, so muss er dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen. Nach Ablauf der Ruhezeit fällt diese Platte sonst entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Für beseitigte Grabplatten wird kein Ersatz geleistet.
(11) Die Grabstätten in einem Urnenstelenfeld werden der Reihe nach belegt und von der Gemeinde mit Rasen eingesät, gepflegt und unterhalten. Um ein einheitliches Erscheinungs-bild zu gewährleisten, beauftragt die Gemeinde Lengede einen Steinmetz mit dem Anfertigen und Anbringen einer Grabinschrift (Name, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen) an der Stele. Die dafür anfallenden Kosten sind in der Gebühr für den Erwerb des Grabes bereits enthalten. Ein weiteres Ausschmücken dieser Grabstätte ist nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, abgelegten Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.
(12) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.
§ 14 – Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit begründet. Es entsteht mit Aushändigung einer Urkunde.
(2) Schon bei der Begründung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Todes aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis dessen Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 BestattG auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung in folgender Reihenfolge über:
a) überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner,
b) Kinder,
c) Enkelkinder,
d) Eltern,
e) Großeltern,
f) Geschwister. Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c), e) und f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb des Nutzungsrechtes der Gemeinde unverzüg-lich anzuzeigen. Die vorgenannten bestattungspflichtigen Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 BestattG haften der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten (§ 8 Abs. 4 BestattG). Gemäß § 13 Abs. 5 BestattG werden die vorgenannten Personen zu Gebühren-pflichtigen bestimmt.
(3) Die / der Nutzungsberechtigte erhält für die Dauer der Ruhezeit eine anderweitige Vergabe der Grabstätte ausschließendes Nutzungsrecht, das dem rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Lebenden (Übertragung, Verpfändung usw.) entzogen ist.
(4) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit für mindestens 5 Jahre, aber maximal 20 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu beantragen. Die für die Verlängerung anfallende Gebühr ist in einer Summe im Voraus zu zahlen.
(5) Bei Wahlgrabstätten muss das Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhezeit des zuletzt Beerdigten verlängert werden. Bei mehrstelligen Wahlgräbern gilt dies für alle Grabstellen. Im Fall der Beisetzung von Urnen in belegten Grabstätten verlängert sich das Nutzungsrecht um die Dauer der Ruhezeit der Urne.
(6) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungsdauer. In diesem Fall kann die Gemeinde drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes über die Grab-stätte frei verfügen und sie einebnen. Die anfallenden Kosten für die Beseitigung des Grab-mals und der Einfassung einschließlich der Entsorgungsgebühr trägt der bisherige Nutzungs-berechtigte.
(7) Die Gemeinde kann die Einebnung oder Begrünung der Grabstätte mit Rasen vor Ablauf der Ruhezeit anordnen, wenn die Grabstätte in der Unterhaltung vernachlässigt wird. Zusätzlich zu den Kosten für die Beseitigung des Grabmals und der Einfassung einschließlich der Entsorgungsgebühr trägt der Nutzungsberechtigte auch die Kosten für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst fünf Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist kostenpflichtig und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Nutzungsberechtigte trägt die Kosten für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit (siehe § 20 (1)). Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vor-her schriftlich oder falls er weder bekannt, noch ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hin-gewiesen. Die Berechnung der Laufzeit des Nutzungsrechtes beginnt am 01.01. des der Verleihung des Nutzungsrechtes folgenden Kalenderjahres.
V. Umbettungen
§ 15 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung des Gesundheitsamtes des Landkreises. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus der Einzelgrabstätte / Urneneinzelgrabstätte in eine andere Reihengrab-stätte / Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Gemäß § 15 Abs. 2 BestattG dürfen nach Ablauf der Mindestruhezeit Leichen und Aschen-reste außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen nur mit Genehmigung der Gemeinde ausgegraben oder umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von Bestattungsinstituten durchgeführt. Die Gemeinde Lengede bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. VI. Grabmale und Einfriedungen
§ 16 – Genehmigungserfordernis
(1) Grabmale, Einfriedungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde errichtet, verändert oder erneuert werden. Die Genehmigung ist kostenpflichtig.
(2) Die Genehmigung muss rechtzeitig vor Aufstellung der Grabanlagen durch den Nutzungs-berechtigten eingeholt werden. Auch Grabmale, die nur vorläufig aufgestellt bzw. verändert werden sollen, müssen genehmigt werden. Den Anträgen sind Zeichnungen mit Vorder- und Seitenansicht, Angabe des Werkstoffes und der Befestigungsmittel sowie der Inschrift in doppelter Ausfertigung hinzuzufügen. Aus den Zeichnungen müssen alle Maße (Höhe, Breite und Länge der Einfassung, des Sockels, des Grabmals sowie der Grabplatte) ersichtlich sein.
(3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale usw. können auf Kosten des Nutzungsberech-tigten von der Gemeinde entfernt werden. Dasselbe gilt für Inschriften.
§ 17 – Herrichtung und Pflege
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Gemäß § 13a BestattG dürfen für Grabsteine nur Natursteine verwendet werden,
a) die aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. II S. 2352) eingehalten wird. Die Natursteine wurden zuvor nicht aus einem Drittland importiert, aus dem das in § 13a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird;
b) die zwar nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen eingehalten wird, für die jedoch als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt werden kann:
- Fair Stone
- IGEP
- Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- Xertifix
(3) Bei Reihen- und Wahlgräbern müssen stehende Grabmale aufgestellt werden. Auf Urnen-wahl- und Urnenreihengräbern dürfen Kissen und Platten die gesamte Fläche der Grabanlage bedecken. Auf dem Grabstein, dem Kissen oder der Platte muss der Name des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden, die Angabe der Jahreszahl ist hier ausreichend. Das Aufstellen des Gedenkzeichens hat innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch das im Zuge der Bestattung auf-gestellte Holzkreuz erlaubt.
(4) Stehende Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Reihengräber 1,30 m Höhe x 0,90 m Breite
b) Kinderwahlgräber 1,20 m Höhe x 0,60 m Breite
c) Wahlgräber 1,30 m Höhe x 1,20 m Breite
d) Urnenreihengräber 1,00 m Höhe x 0,60 m Breite
e) Urnenwahlgräber 1,00 m Höhe x 1,00 m Breite
(5) Die Grabstätten (außer Rasenreihengräber, Rasenreihenurnen-, Waldurnenwahl-, anonyme Urnenreihen- und Urnenstelengrabstätten) müssen mit Einfassungen umrandet werden. Dafür dürfen nur Natursteine (siehe Abs. 2) in einer Breite von 5 cm bis 10 cm Stärke und einer Höhe von 8 cm bis 12 cm verwendet werden. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 60 cm.
(6) Die fertigen Gräber (Außenkante der Einfassung) sind in der Größe der Grabstellen gemäß
§ 9 Abs. 8 anzulegen. Bis zur Anlage eines neuen Grabfeldes gelten für den Friedhof Broistedt
die bisherigen Grabbeetgrößen für Doppelwahlgräber (1,50 m Länge x 1,50 m Breite) und für Einzelwahlgräber (1,50 m Länge x 1,20 m Breite).
(7) Das Material sowie die Beschaffenheit der Grabplatte für Rasenreihengräber, Rasenreihen-urnenstätten und Waldurnenwahlstätten werden wie folgt festgelegt: Größe: 50 cm Breite x 40 cm Tiefe Material: Granit Materialstärke: 6 cm Bezeichnung: Himalaya Bearbeitung: Schriftfläche poliert, Seiten gesägt Schrift: vertieft gestrahlt und hell ausgeschrieben Größe der Schrift: 3 cm – 5 cm (je nach Länge des Namens) Inschrift: Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum Unterbau für die Grabplatte: 15 cm – 20 cm Beton Abweichend davon beträgt die Plattengröße bei Waldurnenwahlstätten 30 cm x 30 cm bei einer Materialstärke von 4 cm. Um ein einheitliches Erscheinungsbild und die zeitnahe Durch-führung der Verlegung der Gedenkplatten zu gewährleisten, beauftragt die Gemeinde Lengede einen Steinmetz mit der Anfertigung und Verlegung der Grabplatte.
(8) Werkstattbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich unten oder rückwärts an den Grabmälern angebracht werden.
(9) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst („Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend. (10) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, der für jeden Schaden haftbar ist, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grab-ausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(11) Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Grab-einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen und zu entsorgen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Im Falle der Beseitigung trägt der Nutzungsberechtigte neben den Kosten für das Entfernen und Entsorgen auch die Kosten für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
VII. Gärtnerische Anlagen
§ 18 – Gärtnerische Anlagen und Pflege von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise von den Nutzungsberech-tigten (außer Rasenreihengräber, Rasenreihenurnen-, Waldurnenwahl-, anonyme Urnen-reihen- und Urnenstelengrabstätten) gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Die Anlage hat spätestens drei Monate nach der Bestattung zu erfolgen.
(2) Die Beseitigung des Grabhügels und das Abräumen der Blumen und Kränze kann bei der Gemeinde gegen Gebühr beantragt werden.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse und Blumen zu verwenden. Großwüchsige Pflanzen dürfen nicht verwendet werden. Durch die Pflanzen dürfen für die benachbarten Gräber keine Nachteile entstehen. Auch die Inschrift des Grabsteins, d.h. der Name des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum, dürfen dadurch nicht verdeckt werden. Die Höhe und Breite der Bepflanzung darf nicht über die Grabmale und Einfassungen hinaus-gehen. Stark wuchernde oder absterbende Pflanzen sind auf Anordnung der Gemeinde zu entfernen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Davon ausgenommen ist die Anlage eines Filterkiesstreifens zwischen zwei Grabstätten (siehe Absatz 7). (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür von der Gemeinde bestimmten Platz zu bringen. Unwürdige Gefäße dürfen als Blumenbehälter nicht verwendet werden.
(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, in Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
(6) Das Bestreuen der Grabbeete mit Kies oder das Bedecken mit zulässigen Natursteinplatten ist bis zu 75 % der Gesamtfläche erlaubt. Die verbleibende Fläche von mindestens 25 % ist gärtnerisch anzulegen. Abweichend davon dürfen Urnenreihen- und Urnenwahlgräber zu 100 % mit Natursteinplatten belegt oder mit Kies bestreut werden.
(7) Die Fläche zwischen zwei Grabstätten (außer Rasenreihengräber, Rasenreihenurnen-, Waldurnenwahl-, anonyme Urnenreihen- und Urnenstelengrabstätten), d.h. außerhalb der Grabeinfassung, ist durch den Nutzungsberechtigten mit Filterkies in einer Breite von jeweils 0,30 m zu befestigen und zu pflegen.
(8) Bereits vorhandene und genehmigte Grabdenkmäler, Grabbeete und Einfassungen bleiben von diesen Gestaltungsvorschriften unberührt.
§ 19 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Grabstätten (außer Rasenreihengräber, Rasenreihenurnen-, Waldurnenwahl-, anonyme Urnenreihen- und Urnenstelengrabstätten) sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung von den Nutzungsberechtigten würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß instand zu halten und zu pflegen. Kommt der Nutzungsberechtigte diesen Pflichten nicht nach, hat er die Grabstätte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde inner-halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird durch ein Hinweis-schild auf der Grabstätte dazu aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung trotz zweimaligem Anschreiben bzw. der Hinweis auf der Grabstätte drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grab-stätte abräumen, einebnen und einsäen bzw. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos beseitigen lassen. In dem Fall einer vorzeitigen Einebnung trägt der Nutzungsberechtigte zusätzlich die Kosten für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofs-verwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Zusätzlich trägt der Nutzungsberechtigte die Kosten für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer vorherigen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet. Die anfallenden Kosten für die Beseitigung und Entsorgung trägt der Nutzungsberechtigte.
(3) Die Gemeinde führt auf Antrag die Beseitigung der Grabmale und Einfassungen durch.
VIII. Friedhofskapellen
§ 21 – Benutzung der Kapellen
(1) Auf den Friedhöfen in den Ortschaften Broistedt, Klein Lafferde, Lengede und Woltwiesche steht je eine Friedhofskapelle für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung.
(2) Die Leichen werden in den Sargraum der Friedhofskapelle aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt entweder auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf ordnungsbehördliche Anweisung. Die Särge werden vor dem Herausschaffen aus dem Sargraum geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche zu sehen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche geschlossen zu halten.
(3) Die Leichen der an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in den Sargraum gebracht und verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
Särge, die von auswärts kommen und bereits längere Zeit geschlossen waren, bleiben verschlossen. Ihre Öffnung ist gleichfalls nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes zulässig.
(4) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Gemeinde.
§ 22 – Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 23 – Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Friedhofskapellen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 24 – Belegungsplan
(1) Die Gemeinde führt einen Belegungsplan über die Friedhöfe, der angibt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Mindestruhezeit abläuft.
§ 25 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 auf Friedhöfen
a) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenführhunde,
b) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art (soweit nicht eine besondere Genehmigung der Gemeinde erteilt ist) befährt oder sich sportlich betätigt (z.B. Inliner, Skateboards); hiervon ausgenommen sind selbstverständlich Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren,
c) Druckschriften ohne Erlaubnis verteilt,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
e) Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräber unberechtigt betritt und beschädigt,
f) Blumen oder Pflanzen unbefugt abpflückt sowie trockene Kränze und Abfälle jeglicher Art an andere als dafür vorgesehene Plätze bringt,
g) Film- , Ton- , Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet;
h) Radios, Tonbandgeräte, Plattenspieler oder ähnliche Geräte betreibt,
i) lärmt oder spielt,
j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten ausführt.
§ 26 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18. Juni 2015 außer Kraft.
Lengede, den 17. Dezember 2019
L.S.
gez. Wegener Bürgermeisterin