Heere

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.02.2013 · Friedhofssatzung: 19.02.2013

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab728,00 € für Personen über 6 Jahre (Grabstellenerstgebühr)
Sargwahlgrab1.705,00 € für Einzelgrab (Grabstellenerstgebühr)
Urnenreihengrab599,00 € Urnengrab-Reihenstelle (Grabstellenerstgebühr)
Urnenwahlgrab1.714,00 € pro Stelle eines Urnenwahlgrabes (Grabstellenerstgebühr)
Urnengrab anonym599,00 € anonyme Urnenreihengrabstätte unter dem Grünen Rasen (Grabstellenerstgebühr)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)504,00 € / 150,00 € getrennt als Ausheben/Zuwerfen (Sarg) und Beisetzung einer Urne aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im Text enthalten (nur Friedhofskapellen aufgeführt)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

- Nichtamtliche Lesefassung -

Satzung

der Samtgemeinde Baddeckenstedt

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

Friedhofsgebührensatzung

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INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Erhebungsgrundsatz § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 4 Verwaltungsgebühren § 5 Benutzungsgebühren § 6 Kostenersätze für Sonder- und Nebenleistungen § 7 Rechtsmittel § 8 Inkrafttreten

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Aufgrund der §§ 6, 8, 40, 72, und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), der §§ 1, 2, 4, 5 und 18 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 08.02.1973 (Nds. GVBl. Seite 41) in der Fassung vom 19.12.1985 und der Satzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsordnung) vom 19.03.1990 hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 19.03.1990 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), letzte 12. Änderungssatzung am 19.02.2013, beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der im Besitz der Samtgemeinde stehenden Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren und Kostenersätze nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer

  1. 1. die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. 2. die Gebührenschuld der Samtgemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt vom 11.12.1987. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren und Kostenersätze ist verpflichtet, wer
  3. 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt oder Sonder- und Nebenleistungen veranlasst,
  4. 2. die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grabnutzungsrechten mit der Verleihung des Nutzungsrechtes,

c) bei den Kostenersätzen für Sonder- und Nebenleistungen mit der Beendigung der diesbezüglichen Arbeiten, abweichen im Falle des § 6 Abs. 1 mit der Erteilung der Genehmigung zur Errichtung. (2) Die Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Kostenersätze werden einen Monat nach Bekanntgabe an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.

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§ 4

Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragen:

  1. 1. für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmales, einer Einfriedung, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage 91,00 €
  2. 2. für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen 100,00 €
  3. 3. für den Erwerb einer Berechtigungskarte für gewerbliche Betriebe gem. § 6 Abs. 5 der Friedhofssatzung 100,00 €
  4. 4. für die Verlängerung der Berechtigungskarte 39,00 €

§ 5

Benutzungsgebühren

(1) Es betragen:

I. Grabstellenerstgebühren

1. für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an Reihengrabstellen

a) für Personen über 6 Jahre 728,00 €

b) für Kinder bis zu 6 Jahren 312,00 €

c) als Doppelgrab 1.680,00 €

d) für eine anonyme Reihengrabstätte unter dem Grünen Rasen 728,00 €

d) für eine halbanonyme Reihengrabstätte unter dem Grünen Rasen 1.285,00 €

2. für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstellen

a) an einem Einzelgrab 1.705,00 €

b) an einem Doppelgrab 2.916,00 €

c) an einer Familiengrabstelle für jede weitere Stelle nach Buchstabe b) 1.705,00 €

3. für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an Urnengräbern

a) für die Gestattung der Beisetzung einer Urne auf einem schon belegten Erdgrab 320,00 €

b) für eine Urnengrab-Reihenstelle 599,00 €

c) für die Gestattung der Beisetzung einer 2., 3., oder 4., Urne auf einer Urnengrab-Reihenstelle je Urne 320,00 €

d) für jede Stelle eines Urnenwahlgrabes 1.714,00 €

e) für eine anonyme Urnenreihengrabstätte unter dem Grünen Rasen 599,00 €

f) für eine halbanonyme Urnenreihen-grabstätte unter dem Grünen Rasen 1.087,00 €

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II. Grabstellenverlängerungsgebühren

1. für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Reihengrabstellen pro Jahr

a) für Einzelgrabstellen53,00 €
b) für Kindergrabstellen44,00 €
c) für Doppelgrabstellen134,00 €

2. für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräber pro Jahr

a) für Einzelgrabstellen246,00 €
b) für Doppelgrabstellen609,00 €
c) für jede weitere Grabstelle (nach Buchstabe b) einer Familiengrabstelle246,00 €

3. für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnengrabstellen pro Jahr

a) bei einer Urnenreihengrabstelle53,00 €
b) für jede Urnenwahlgrabstelle294,00 €
c) im Falle der Beisetzung einer Urne auf einem schon belegten Erdgrab (wie Ziff. II, 1 Buchst. a)53,00 €

III. Benutzungsgebühren

1. für die Benutzung von Friedhofskapellen

a) in Wartjenstedt, Groß Elbe und Steinlah227,00 €
b) der sonstigen Kapellen164,00 €

2. für das Ausheben, Zuwerfen und Anhügeln eines Grabes (ohne Bedecken oder Bepflanzen)

a) bei einem Grab für ein Kind bis zu 6 Jahren252,00 €
b) bei einem Grab für eine Person über 6 Jahren504,00 €
c) für das zweite Grab bei Doppelgräbern sowie weiteren Gräbern bei Familienwahlgrabstellen504,00 €

3. für die Beisetzung einer Urne 150,00 €

4. für das Ausheben oder Tieferlegen von Leichen und Gebeinen 1.149,00 €

5. für das Umbetten einer Urne 302,00 €

5. für die vorzeitige Einebnung von Grabstellen pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 19,00 €

(2) Die Gebühren nach Ziffern I. 1 – 3 sind auch für die nicht belegten, aber noch zu belegenden Grabstellen von Doppel- oder Mehrfachgräbern bei Erwerb des Nutzungsrechtes zu zahlen. Bei späteren Beerdigungen müssen die Ruhefristen für alle anderen belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf des Ruherechtes für den zuletzt Beerdigten gebührenpflichtig verlängert werden.

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(3) Soweit Nutzungsrechte an solchen Grabstellen zwangsläufig verlängert werden müssen, um für die im § 10 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Baddeckenstedt vom 30.05.1989 vorgeschriebene einheitliche Ruhefrist von 30 Jahren eine Nutzungsberechtigung zu erlangen, wird lediglich die Hälfte der sich aus § 5 Absatz 1 Ziffern II. 1 – 3 ergebenen Verlängerungsgebühr erhoben.

§ 6

Kostenersätze für Sonder- und Nebenleistungen

(1) Für die jährliche Überprüfung der Standsicherheit und das spätere Entfernen sowie der Entsorgung von Grabmälern und Grabeinfassungen wird ein Leistungsentgelt in Höhe von 10 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, max. 382,50 € erhoben.

(2) Andere Sonder- und Nebenleistungen, die durch den Gebührentarif in § 5 nicht erfasst sind, z.B. die Beseitigung unvermeidbarer Beschädigungen, werden nach Aufwand gesondert berechnet.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Neufassung der Satzung tritt am 01. Mai 1990 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Bestattungsgebührensatzung vom 21.12.1982 außer Kraft.

Baddeckenstedt, den 19. März 1990

(Peppermüller) Samtgemeindebürgermeister

(Riemann) Samtgemeindedirektor

*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1990 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 15).

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungssatzungen

vom 25.06.1991 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 45) vom 21.12.1993 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 3) vom 20.12.1994 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 1) vom 20.02.1996 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 9) vom 19.12.2000 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 53) vom 25.09.2001 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 2) vom 18.12.2003 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 4) vom 15.03.2005 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 6) vom 13.12.2005 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 10) vom 18.09.2007 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 3) vom 15.06.2010 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 6) vom 19.02.2013 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 7)

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Seite 1

- Nichtamtliche Lesefassung -

S a t z u n g

der Samtgemeinde Baddeckenstedt über die Ordnung auf den Friedhöfen

  • Friedhofssatzung –

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt...I: ...Allgemeine Bestimmungen Abschnitt...II: ...Ordnungsvorschriften Abschnitt...III: ...Allgemeine Bestattungsvorschriften Abschnitt...IV: ...Grabstätten Abschnitt...V: ...Grabmale und Einfassungen Abschnitt...VI: ...Herrichtung und Pflege der Grabstätten Abschnitt...VII: ...Friedhofskapellen Abschnitt...VIII: ...Schlussvorschriften

Kiel: Kiehne/Ortsrecht/Samtgemeinde/Friedhofssatzung-1990-LF.doc /21.04.17

Seite 2

Aufgrund der §§ 6, 8, 40, 72 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und den §§ 1, 2, 4, 5 und 18 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 08.02.1983 (Nds. GVBl. Seite 41) in der Fassung vom 19.12.1985 (Nds. GVBl. Seite 608) hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Baddeckenstedt in seiner Sitzung am 19.03.1990 zuletzt geändert am 07.01.2016 folgende

Friedhofssatzung

beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde Baddeckenstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Rhene

b) Friedhof Wartjenstedt

c) Friedhof Groß Elbe

d) Friedhöfe Steinlah

e) Friedhof Groß Heere

f) Friedhof Klein Heere

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Samtgemeinde. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner in dem jeweiligen Ortsteil waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden auf Kosten der Samtgemeinde in andere Grabstätten umgebettet, falls die Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

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(4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

Abschnitt II

Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der ganzen Tageszeit für den Besuch geöffnet. (2) Die Samtgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) das Lärmen und Spielen,

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen, Rollstühlen, kleinen Handwagen sowie der Bestattungsfahrzeuge der Unternehmer, die auf dem Friedhof Arbeiten zu verrichten haben,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde gewerbsmäßig zufotografieren,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,

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h) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde Baddeckenstedt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksordnung eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte mit einer Gültigkeit von 2 Jahren. Die Gültigkeit verlängert sich um ein weiteres Jahr, soweit die Zulassung nicht widerrufen wird. Die Zulassung kann abweichend für einen kürzeren Zeitraum befristet werden. (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlagen vorzuzeigen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Tageszeit von 08:00 bis 18:00 Uhr ausgeführt werden. Die Samtgemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Das Verfahren nach Abs. 1 bis 3 können über den einheitlichen Ansprechpartner beim Landkreis Wolfenbüttel nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

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(10) Hat die Samtgemeinde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 6 dieser Satzung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher notwendiger Unterlagen bei der Samtgemeinde Baddeckenstedt entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält nach Eingang des Genehmigungsantrages und der für die Genehmigung nachzureichenden Unterlagen Eingangsbestätigungen übermittelt.

Abschnitt III

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Für die Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen ist vorher ein vom Bestatter und Angehörigen / Kostenträger zu unterschreibender Vordruck bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Samtgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Beerdigungen statt. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

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§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Samtgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Samtgemeinde zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Samtgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Samtgemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gaststätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Kiel: Kiehne/Ortorrecht/Samtgemeinde/Friedhofssatzung-1990-LF.doc /21.04.17

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(8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

Abschnitt IV

Grabstätten

§ 12

Rechtsverhältnis

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Erneuerung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Sofern es zum Ausheben eines neuen Grabes unumgänglich notwendig ist, darf auf einer anderen Grabstätte, nachdem diese ordnungsgemäß abgedeckt ist, vorübergehend ausgehobene Erde abgelagert werden. Zu diesem Zweck können auch größere Sträucher oder Zierpflanzen für kurze Zeit ausgepflanzt werden.

§ 13

Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  • a) Reihengrabstätten
  • b) Wahlgrabstätten
  • c) Urnenreihengrabstätten
  • d) Urnenwahlgrabstätten
  • f) Anonyme Reihengrabstätten
  • g) Anonyme Urnenreihengrabstätten

Reihengrabstätten

§ 14

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. (2) Es werden eingerichtet:

  • a) Einzelreihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren
  • b) Einzelreihengräber für Personen über 5 Jahre
  • c) Doppelreihengräber für Eheleute

Die Gräber haben folgende Maße:

  • a) Einzelreihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren

Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m

  • b) Einzelreihengrab für Personen über 5 Jahre

Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,50 m für eine Grabstelle

Kiel: Kiehne/Ortorrecht/Samtgemeinde/Friedhofssatzung-1990-LF.doc /21.04.17

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c) Doppelreihengräber für Eheleute Länge 2,10 m, Breite 2,20 m, Abstand 0,50 m für eine Doppelgrabstelle

(3) Eine Verlängerung ist für Doppelreihengräber in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 16 Absatz 3 und 4 dieser Satzung möglich.

§ 15

Belegung der Reihengräber

(1) Es wird der Reihe nach beigesetzt. (2) In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden. (3) Eine zweite Grabstelle kann für die überlebenden Angehörigen freigehalten werden. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten

b) Verwandte auf- und absteigender Linie

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen

d) die Samtgemeinde kann auf Antrag die Bestattung einer anderen Person zulassen Die Freihaltung muß mit der Beerdigungsmeldung beantragt werden. (4) Umbettungen in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Gräber wieder neu belegt oder anderweitig genutzt. Hierauf wird zu gegebener Zeit durch öffentliche Bekanntmachungen hingewiesen.

Wahlgrabstätten

§ 16

Nutzungsrecht

(1) Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Samtgemeinde ist unzulässig. Die Nutzungszeit für Wahlgräber wird auf 25 Jahre festgesetzt. Der Anspruch aus einem Wahlrecht auf eine bestimmte Wahlgrabstelle ist nur insoweit ausübbar, wie es sich in die Belegungsordnungen des Friedhofes einpaßt. (2) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht neu erworben werden. Geht jedoch die Ruhefrist des zuletzt Bestatteten über die Ruhezeit hinaus, sind die Berechtigten verpflichtet, zumindest bis zur Beendigung der Ruhefrist die Verlängerung der gesamten Grabfläche zu veranlassen. Die Berechtigten sind verpflichtet, für die rechtzeitige Verlängerung des Nutzungsrechtes zu sorgen. Eine Aufforderung durch die Samtgemeinde erfolgt dazu nicht.

Wird nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes, jedoch vor Ablauf der Ruhefrist eine Verlängerung gewünscht, so kann diesem Antrag entsprochen werden, wenn die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zu zahlenden Gebühren rückwirkend vom Tage des Ablaufs des Nutzungsrechtes entrichtet werden.

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(5) Die Verlängerung kann jeweils um 5 Jahre erfolgen; nach der ersten Verlängerung kann sie auch auf einzelne Jahre ausgesprochen werden. Die Gebühr für die Verlängerung ist sowohl für die unbelegten als auch für die bereits belegten Gräber zu zahlen. Im zweiten oder folgenden Begräbnisfall auf einer mehrstelligen Wahlgrabstätte sind die Nutzungsrechte für sämtliche Stellen bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten zu verlängern.

§ 17

Grababmessungen

Die Wahlgräber haben folgende Maße:

Einzelgrabstelle Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,50 m

Doppelgrabstelle Länge 2,10 m, Breite 2,20 m, Abstand 0,50 m

§ 18

Verfügungsrecht über Grabstätten

Die Samtgemeinde kann über die Grabstätten anderweitig verfügen, wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen ist.

Urnengrabstätten

§ 19

(1) Aschenurnen können in einem schon belegten Erdgrab eines Familienangehörigen des Verstorbenen oder auf besonderen Urnengrabstellen beigesetzt werden. (2) Die Beisetzung ist mit der Verwaltung rechtzeitig zu vereinbaren. Der Anmeldung der Beisetzung ist die Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung beizufügen. (3) Urnenstellen werden in der Regel als Reihenstellen im Sinne eines Reihengrabes nach §§ 14 und 15 dieser Satzung ausgegeben. Auf einer Urnenreihenstelle können gegen Entrichtung der vorgesehenen Gebühr eine 2., 3. und 4. Urne mit der Asche von verstorbenen Personen derselben Familie (§ 15 Abs. 3) beigesetzt werden. (4) Soweit Wahlstellen für Urnen eingerichtet werden, gelten die Bestimmungen oder §§ 16 und 18 sinngemäß. (5) Urnen, die in einem schon belegten Erdgrab beigesetzt werden, können schon vor Ablauf der jeweiligen Ruhefrist (§ 10) anderweitig in würdiger Form beigesetzt werden, wenn das Erdgrab zur Einebnung ansteht und eine Verlängerung der Rechte an dem Erdgrab nicht herbeigeführt wird. Entsprechendes gilt im Falle der Beisetzung einer 2., 3. und 4. Urne auf einer Urnenstelle. (6) Auf dem Friedhof in Steinlah (Zechenweg, begrenzt bis zum 31.12.2019) und auf dem Friedhof in Wartjenstedt sind auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen Urnenbeisetzungen in einer Gemeinschaftsanlage möglich (anonyme Bestattung). Auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen sind auf dem Friedhof in Wartjenstedt auch Beisetzungen in einem anonymen Reihenerdgrab möglich.

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Bei den vorgenannten anonymen Beisetzungen hat jede Art von Grabschmuck oder jede Kennzeichnung zu unterbleiben.

(7) Auf den Friedhöfen in Wartjenstedt, Groß Elbe, Steinlah (Schulstraße) und Groß Heere sind auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen bzw. seiner Angehörigen halbanonyme Beisetzungen als Erdbestattung und als Urnenbestattung in der Form von Reihengräbern (Gemeinschaftsgrabstätten) in einer durchgehenden Rasenfläche möglich. Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Bei den vorgenannten halbanonymen Beisetzungen hat jede Art von Grabschmuck und jede Kennzeichnung mit den Daten des Verstorbenen seitens der Angehörigen zu unterbleiben. Die Kennzeichnung halbanonymer Grabstätten erfolgt durch die Samtgemeinde Baddeckenstedt in Form von entsprechenden Schildern auf dem zentralen Gedenkstein. Die Kosten sind von den Angehörigen zu tragen.

Die Abschnitte V „Grabmale und Einfassungen“ (§§ 21 – 25) und VI „Herrichtung und Pflege der Grabstätten“ (§§ 26 und 27) der Friedhofssatzung finden keine Anwendung.

§ 20

Grabmessungen

Urnengrabstellen haben folgende Maße:

Länge 0,60 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m

Abschnitt V

Grabmale und Einfassungen

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 22

Genehmigung und Beschaffenheit

(1) Die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur mit Genehmigung der Samtgemeinde gestattet, die rechtzeitig einzuholen ist. Auch die Inschriften und Symbole auf Denkmälern bedürfen der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. (2) Dem schriftlichen Antrag auf Genehmigung sind Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus der Beschreibung und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten erkennbar sein. (3) Für jedem Grabmal ist ein ausreichendes Fundament zu erstellen. Zwischen Sockel und Oberteil sind Dübel aus nichtrostendem Material anzubringen, um das Abfallen des Oberteils zu vermeiden.

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(4) Die Zustimmung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn die baulichen Anlagen das Gesamtbild des Friedhofs stören, den guten Geschmack verletzen oder den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung widersprechen würden. (5) Die Grabmale sollen folgenden Anforderungen genügen:

a) Das Material muss gut, wetterbeständig und für ein Grabmal im allgemeinen einheitlich sein. Es sollten heimische Natursteine bevorzugt werden.

b) Sockel sollten vermieden werden. Wenn sie unumgänglich sind, sollen sie aus gleichartigem, gleichfarbigem Material bestehen und nicht höher als 5%, höchstens 10% der Denkmalshöhe sein. (6) Durch die Form der Denkmale dürfen religiöse Anschauungen nicht verletzt werden. (7) Bei Errichtung dieser Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Sie ist den von der Samtgemeinde beauftragten Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen. (8) Ohne Genehmigung errichtete Anlagen können nach vorausgegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden. (9) Ausmauerungen von Gräbern sind nicht zulässig.

§ 23

Aufstellungserfordernis

(1) Die Grabmale müssen ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so fundamentiert und befestigt sein, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Grabmale und andere bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlich eingeholter Zustimmung der Samtgemeinde Baddeckenstedt errichtet, entfernt oder verändert werden. (3) Die Grabmale sind einmal jährlich im Hinblick auf ihre Standsicherheit durch die Samtgemeinde zu überprüfen. (4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde Baddeckenstedt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

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§ 24

Firmenbezeichnung

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 25

Eigentumsübergang

Die Grabmale gehen einen Monat nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist in das Eigentum der Samtgemeinde über, sofern sie nicht vorher entfernt wurden.

(1) Die Grabmale gehen nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist entschädigungslos in das Eigentum der Samtgemeinde über. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten aus Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von der Samtgemeinde entfern. (3) Die Samtgemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale 1 Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.

Abschnitt VI

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26

(1) Alle Grabstätten sind innerhalb 6 Monaten nach der Beisetzung in einer friedhofswurdigen Weise gartnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Wege nicht stären. Anpflanzungen von Bäumen und Strauchern,dürfen nur nach Genehmigung der Samtgemeinde erfolgen. Alle angepflanzten Bäume und Straucher gehen in das Eigentum der Samtgemeinde über. Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Straucher dürfen nur mit Genehmigung der Samtgemeinde beseitigt oder verändert werden. Diese kann ferner den Schnitt oder vollige Beseitigung stark wuchernder und absterbender Bäume und Straucher anordnen bzw. auf Kosten des Verpflichteten vornehmen halten. (3) Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Gräbern zu entfernen. (4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Flaschen, Konservendosen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstellen ist verboten. (5) Grabbeete dürfen nicht über 25 cm, Pflanzen nicht über 50 cm hoch sein. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

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(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (8) Transportbehältnisse aus Kunststoff, insbesondere Pflanzencontainer, Paletten aus Styropor, Plastiktüten, Plastiksäcke und Plastikflaschen dürfen auf dem Friedhof nicht in die Abfallbehälter geworfen werden.

§ 27

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Samtgemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Samtgemeinde

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen

b) Anpflanzungen, die eine Höhe von mehr als 50 cm haben, beseitigen.

c) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Samtgemeinde den Grabschmuck entfernen.

Abschnitt VII

Friedhofskapelle

§ 28

Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie der Abhaltung von Trauerfeiern. Sie darf nur mit Erlaubnis der Samtgemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Leiche während der festgesetzten Öffnungszeiten des Friedhofes sehen. Der Sarg ist spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 29

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

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Abschnitt VIII.

Schlußvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Samtgemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 31

Haftung

Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Ordnungswidrigkeit

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verbote oder Gebote nach §§ 5 Abs. 3, 6 u. 27 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 NGO mit der Folge, dass diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500,-- € geahndet werden kann.

§ 34

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. *)

(2) Mit gleichem Tage tritt die Friedhofsordnung der Samtgemeinde Baddeckenstedt vom 19.03.1990 außer Kraft.

*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.11.2011 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 4).

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungssatzungen

vom 01.07.1991 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 45 )

vom 20.12.1994 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 01/1995)

vom 27.05.1997 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 20 )

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vom 18.12.1997 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 02/1998 ) vom 13.12.2005 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 51 ) vom 18.09.2007 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 37 ) vom 15.06.2010 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 28 ) vom 19.02.2013 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 11 ) vom 16.12.2014 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 47 ) vom 07.01.2016 (Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel Nr. 02 )

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