Friedhofsgebühren Wendeburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wendeburg · Niedersachsen · PLZ 38176

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 09.02.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​‍ der Gemeinde Wendeburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

§ 1 Gegenstand der Gebühren

(1)

Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe ihrer Friedhofssatzung die Friedhöfe Wendeburg, Wendezelle, Zweidorf, Meerdorf, Neubrück, Sophiental und Wense als eine öffentliche Einrichtung.

(2)

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der für die Beisetzungen vorgesehenen Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(3)

Für das Ausheben, Zuwerfen und Anhügeln von Gräbern auf kirchlichen Friedhöfen im Gemeindegebiet werden Gebühren nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührentatbestände, Art und Bemessung der Gebühren

(1)

Für die Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

a)bei Kindergrabstätten650,00 €
b)bei Reihengrabstätten1.100,00 €
c)bei Reihengrabstätten 'unter Rasen'1.800,00 €
d)bei Wahlgrabstätten je Grabstelle1.500,00 €
e)bei Urnenwahlgrabstätten750,00 €
f)bei Urnengrabstätten 'unter Rasen'165,00 €
g)bei Urnengrabstätten 'unter einem Baum'670,00 €

(2)

Für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

a)bei Kindergrabstätten je Verlängerungsjahr30,00 €
b)bei Wahlgrabstätten je Stelle und Verlängerungsjahr50,00 €
c)bei Urnenwahlgrabstätten je Verlängerungsjahr30,00 €

(3)

Für das Ausheben, Zuwerfen und Anhügeln eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a)bei Kindergrabstätten100,00 €
b)bei Reihen- und Wahlgrabstätten395,00 €
c)bei Urnengrabstätten65,00 €

Bei Urnenbeisetzungen erfolgt die Schließung des Grabes durch den Bestatter. Sollte hier eine Schließung des Grabes durch die Gemeinde gewünscht sein, verdoppelt sich die Gebühr entsprechend auf 130,00 €.

Bei Beisetzungen außerhalb der Dienstzeit wird ein Zuschlag von 25 % der jeweiligen Bestattungsgebühr erhoben.

(4)

Für die Genehmigung und turnusmäßige Standsicherheitsprüfung von Grabdenkmalen und Einfassungen beträgt die Gebühr

70,00 €

(5)

Bei Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Freilegen eines Sarges und Verfüllen der Grabstätte 1.000,00 €

b) Freilegen einer Urne und Verfüllen der Grabstätte 100,00 €

(6)

Für die Einebnung von Grabstätten einschließlich der Beseitigung der Grabsteine, Einfassungen und Fundamente werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Kindergrabstätten 120,00 €

b) bei Einzelgrabstätten 240,00 €

c) bei Doppel- und Mehrfachgrabstätten je Stelle 220,00 €

d) bei Urnenwahlgrabstätten 110,00 €

e) Erschwerniszuschlag bei Einebnung von ausgemauerten Grabstätten 25 %

(7)

Sonstige Gebühren werden erhoben füra) Benutzung der Friedhofskapelle 250,00 €

b) Anfertigung und Befestigung einer Namensplatte an den Gedenkstelen auf den Grabfeldern "unter Rasen" 110,00 €

c) Gravur der Bronzedeckel auf dem Grabfeld „unter einem Baum“ 110,00 €

§ 3 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte. Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Gebührenpflicht und –schuld entsteht mit der Benutzung der Friedhöfe und der für die Bestattung vorgesehenen Einrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen.

(2)

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Peine in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wendeburg in der ab 17.07.2012 geltenden Fassung außer Kraft.

Wendeburg, den 09.02.2022

Albrecht Bürgermeister

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Wendeburg

Eingangsstempel Gemeinde Wendeburg Fachbereich 3 - Bau und Ordnung Frau Kirschner Am Anger 5, 38176 Wendeburg Telefon: 05303-9111-41 Fax: 05303-9111-19

Anmeldung einer Bestattung (Gilt gleichzeitig als Antrag auf Erwerb / Verlängerung eines Nutzungsrechtes)

Name, Geburtsname, Vorname der/des Verstorbenen Stempel des Bestattungsinstitutes

letzte Anschrift des Verstorbenen

geboren am/Geburtsort verstorben am/Sterbeort

Beisetzung auf dem Friedhof Tag und Uhrzeit der Trauerfeier Tag und Uhrzeit der Bestattung

Name des/der Erwerbers/in des Nutzungsrechtes an der Grabstätte (= Verpflichteter)

Anschrift

Merkmale für die Gebührenfestsetzung und Angaben zum Antrag auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes (bitte ankreuzen):

Beisetzung auf □ neu erworbener Grabstelle □ vorhandener Grabstelle letzte Bestattung am: ___________________________

Verstorbene/r: ___________________________ Bestattungsart □ Sargbeisetzung □ Urnenbeisetzung □ Reihengrab □ Urnengrab □ Wahlgrab _-stellig □ Urnengrab unter Rasen □ Wahlgrab vorhanden □ Urnengrab unter Baum □ Reihengrab unter Rasen □ Urnengrab vorhanden ☒ Grabschließung d. Bestatter

Namensplatte bei Beisetzungen unter Rasen □ ja □ nein Kapellenbenutzung □ ja □ nein Lautsprecheranlage □ ja □ nein Harmonium □ ja □ nein

☒ Anerkennung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung

Ort, Datum Unterschrift des/der Nutzungsberechtigten

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSSATZUNG DER GEMEINDE WENDEBURG

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Umbettungen

§ 11 Ruhezeiten

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten

§ 15 Urnen-/Reihengrabstätten unter Rasen

§ 16 Urnengrabstätten unter einem Baum

§ 17 Grabregister

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 18 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

§ 19 Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

§ 22 Zustimmungserfordernis

§ 23 Entfernung

VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 24 Benutzung der Friedhofskapellen

§ 25 Trauerfeier

VII. Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte

§ 27 Haftung

§ 28 Gebühren

§ 29 Ausnahmeregelungen

§ 30 Zwangsmittel

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Schlussbestimmungen

§ 33 In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Wendeburg gelegenen und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof Wendeburg

b) Friedhof Wendezelle

c) Friedhof Zweidorf

d) Friedhof Meerdorf

e) Friedhof Neubrück

f) Friedhof Sophiental

g) Friedhof Wense

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

(2) Die Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt die Friedhöfe und das Beerdigungswesen.

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Wendeburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstättebesaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teil-weise geschlossen und entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Nach der Schließung bzw. teilweisen Schließung werden Nutzungsrechte an neuen Grabstellen nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt ledig-lich zur Anpassung an die Ruhezeit; Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten statt-finden, an denen im Zeitpunkt der Schließung/teilweisen Schließung noch Nutzungs-rechte bestehen. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtig-ten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Gemeinde im Einzel-fall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.

(3) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgeho-ben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr beste-hen und sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich durchgehend geöffnet. Es können jedoch Öffnungs-zeiten festgesetzt werden.

(2) Aus besonderem Anlass können die Friedhöfe ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwor-tung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Kinder-wagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen und Grabstätten zu betreten, sofern nicht zur Grabpflege erforderlich,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere – mit Ausnahme von Blindenhunden – mitzubringen,

i) zu lärmen und zu spielen,

j) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erdmassen und dergleichen widerrechtlich zu entfer-nen.

(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(6) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisun-gen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§6 Gewerbliche

Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende benötigen für die Betätigung auf den Friedhöfen die Genehmigung der Gemeinde. Diese Regelung gilt nicht für Bestatter/Bestatterinnen, für gärtnerische Pflegearbeiten, für Arbeiten an Grabdenkmälern und Einfassungen.

(2) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in den Monaten März bis Oktober ab 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar ab 07:00 Uhr durchge-führt werden. In besonderen Fällen können Arbeiten auch an Samstagen genehmigt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft auf den Friedhöfen verursachen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Gewerbetreibende dürfen keinen Abraum auf den Friedhöfen lagern.

(5) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Fried-hofssatzung verstoßen, kann eine gewerbliche Tätigkeit auf Zeit oder Dauer auf den Friedhöfen untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die gemäß Niedersächsischen Bestattungsgesetz und dieser Satzung erforderlichen Unterlagen und die Gebührenübernahmeerklärung beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Gemeinde setzt in Absprache mit der Bestatterin/dem Bestatter Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen werktags von Montag bis Freitag jeweils bis 15.00 Uhr durchgeführt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§8 Särge

und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

(3) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus schwer vergänglichem künstlichem Material oder sonstigen nicht-verrottbaren Werkstof-fen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der/die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, spätestens 2 Tage vor der Bestattung die Einfassung und die Bepflanzung vor dem Ausheben des Grabes zu entfernen. Sofern dies nicht geschieht, wird die Beseitigung kostenpflichtig durch die Gemeinde Wendeburg vorgenommen.

(5) Ausmauerungen der Grabstätten sind nicht zulässig.

§ 10 – Umbettungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) In begründeten Ausnahmefällen dürfen Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur nach vorheriger Genehmigung des Gesundheitsamtes vorge-nommen werden.

(3) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören. (4) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Der Antrag-steller/die Antragstellerin hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(5) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen sind von einer Fachfirma durchzuführen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen oder Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 11 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Erdgrabstätten beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Urnengrabstätten beträgt 20 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen werden nur Rechte nach dieser Satzung verliehen.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Personen bis zu 5 Jahren

b) Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre

c) Reihengrabstätten unter Rasen

d) Wahlgrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten

f) Urnengrabstätten unter Rasen

g) Urnengrabstätten unter einem Baum

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfalle verliehen.

(5) Die Grabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengrabstätten für Personen bis zu 5 Jahren Länge: 1,30 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,30 m b) Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m

c) Reihengrabstätten unter Rasen Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m

d) Wahlgrabstätten (zweistellig) Länge: 2,10 m Breite: 2,30 m Abstand: 0,50 m

Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Breite je Stelle um 1,40 m.

e) Urnenwahlgrabstätten Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m

f) Urnengrabstätten unter Rasen Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m

(6) Die unter Abs. 2 Buchstabe g) aufgeführte Grabstättenart wird nicht auf allen von der Gemeinde verwalteten Friedhöfen vorgehalten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich.

(2) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden besonders ausgewiesene Reihengrabfelder eingerichtet. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr kann auf Antrag bis zu 10 Jahren verlängert werden.

(3) In jeder Reihengrabstätte kann mit Ausnahme des Absatzes 6 nur eine Beisetzung erfolgen.

(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten ist dem/der Nutzungsberechtigten drei Monate vor Einebnung schriftlich mitzuteilen. Ist er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist die beabsichtigte Eineb-nung drei Monate vorher öffentlich bekanntzumachen und die Einebnung für die Dauer von 3 Monaten durch einen Hinweis auf der Grabstätte anzukündigen.

(5) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhezeit ist auf schriftlichen Antrag der Nutzungsberechtigten möglich. Bei der vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Erstattung/Teilerstattung der entrichteten Benutzungsgebühr. (6) Urnen können auf einem schon vorhandenen Grab des Ehegatten oder eines nahen Verwandten des/der Verstorbenen beigesetzt werden. Die Beisetzung ist jedoch nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 20 Jahre beträgt.

(7) Für Reihengräber für Personen bis zu 5 Jahren gelten die Bestimmungen für Reihengräber entsprechend.

§ 14 – Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem/der Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. Auf Urnenwahlgrabstätten dürfen nicht mehr als 4 Urnen beigesetzt werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt bei Wahlgrabstätten 30 Jahre; die Dauer des Nutzungsrechts bei Urnenwahlgrabstätten beträgt 20 Jahre. Die Berechnung des Nutzungsrechtes beginnt am 01.01. des der Verleihung folgenden Kalenderjahres. Bei einer weiteren Belegung der Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte verlängert sich die Dauer des Nutzungsrechts wieder auf 30 bzw. 20 Jahre.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die gesamte Grabstätte in vollen Jahren, grundsätzlich für mindestens 2 Jahre, bis zu 10 Jahren wieder erworben werden. Bei Wahlgrabstätten ist in dieser Zeit eine erneute Belegung möglich. Eine Weiterbelegung von Urnenwahlgrabstätten ist ebenfalls zulässig, soweit die Urnen-wahlgrabstätte noch nicht voll belegt ist. Der Wiedererwerb der Rechte an einzelnen Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen.

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte schrift-lich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/ihre Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungs-recht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

i) auf andere Personen mit deren Zustimmung. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der jeweils Älteste Nutzungs-berechtigter. (5) Jeder Rechtsnachfolger/jede Rechtsnachfolgerin ist verpflichtet, das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Gemeinde auf sich umschreiben zu lassen. Adress-änderungen sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an ganz oder teilweise belegten Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit ist auf schriftlichen Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Mindest-ruhezeit des/der Nutzungsberechtigten möglich. Bei der vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Erstattung/Teilerstattung der entrichteten Benutzungsgebühr.

(7) Urnen können auf einer Wahlgrabstätte beigesetzt werden. Die Beisetzung ist jedoch nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 20 Jahre beträgt oder durch Verlängerung erreicht wird.

§ 15 – Urnengrabstätten/Reihengrabstätten unter Rasen

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung von Urnen und Särgen unter Rasen auf den hierfür angelegten Grabfeldern für Verstorbene aller Ortschaften der Gemeinde Wendeburg möglich. Die Ruhefrist beträgt für Urnengrabstätten 20 Jahre, für Reihen-grabstätten 30 Jahre.

(2) Der/die Nutzungsberechtigte kann durch die Gemeinde Wendeburg eine Namensplatte für den/die Verstorbene(n) anfertigen und an das Denkmal des entsprechenden Grabfeldes anbringen lassen. Die Kosten hierfür hat der/die Nutzungsberechtigte nach der Friedhofsgebührensatzung zu tragen.

(3) Rasengräber werden von der Gemeinde mit Rasen eingesät.

(4) Die Ablage von Blumen und Trauergestecken auf den Grabfeldern ist nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, den dort abgelegten Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen. Blumen und Trauergestecke können auf dem dafür vorgesehenen Gedenk-platz abgelegt werden. Verwelkte Blumen und Gestecke sind eigenverantwortlich zu entfernen.

§ 16 – Urnengrabstätten unter einem Baum

(1) Urnengrabstätten unter einem Baum sind Grabstätten für Ascheurnenbestattungen, die in unmittelbarer Nähe zu besonders ausgewiesenen Bäumen angelegt werden.

(2) In einer Urnengrabstätte unter einem Baum können bis zu zwei Urnen beigesetzt wer-den. Unter dem Baum werden Namensplatten in den Boden eingelassen, auf denen die dort bestatteten Personen eingetragen werden.

(3) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten unter einem Baum wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

(4) Die Ablage von Blumen und Trauergestecken auf den Grabfeldern ist nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, den dort abgelegten Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen. (5) Diese Bestattungsart ist auf folgenden Friedhöfen möglich:

a) Wendeburg

b) Sophiental

c) Meerdorf

d) Wendezelle

e) Zweidorf

§ 17 – Grabregister

Die Gemeinde führt ein Verzeichnis mit den Beigesetzten, Grabstätten, Nutzungsrechten und Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 18 – Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Bei der Gestaltung sind die Bestimmungen des § 17 zu beachten.

(2) Die Aufhügelung des Grabbeetes mit Erde wird von der Friedhofsverwaltung nach der Bestattung im Rahmen der Erdarbeiten durchgeführt. Nachbesserungen aufgrund eingetretener Nachsackungen des Erdreiches innerhalb der Grabstätte einschließlich der Umrandung sind vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen.

(3) Jede Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung vom/von der Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und ggf. unter Beachtung der Abfalltrennung an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.

(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautbekämpfungs- und anderen umwelt-schädlichen Mitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 19 Gestaltung

der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofes gärtnerischen Weise angelegt und unterhalten werden.

(2) Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätten nicht überschritten werden. Der/die Nutzungsberechtigte hat darauf zu achten, dass die Bepflanzung eine Höhe von 1,30 m nicht überschreitet. Die Grabmalinschrift muss lesbar sein.

(3) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Großwüchsige Pflanzen dürfen nicht verwendet werden. Wird dies nicht beachtet, oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Gemeinde nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.

(4) Unzulässig ist

a) das Einfassen der Grabstätten mit Feldsteinen, Metall, Glas o.ä. und

b) das Errichten von Sitzbänken, Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

(5) Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfel-der und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird.

(6) Einfassungen aus Beton sind nicht zulässig.

§ 20 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Nut-zungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außer-dem wird der/die unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grab-stätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzten. Bleibt die Aufforde-rung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Gemeinde

a) die Grabstätte auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten herrichten lassen oder

b) das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und auf Kosten des/der Nutzungs-berechtigten das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Bepflanzung entfer-nen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 – Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Durch die allgemeinen Höhenbestimmungen für Grabmale soll ein möglichst ruhiger, befriedigender Eindruck der einzelnen Friedhofsteile erreicht werden. Die Grabmale dür-fen daher folgende Maße nicht überschreiten:

a) 1,20 m bei Einzelgräbern und größeren Grabanlagen für Erwachsene;

b) 1,00 m bei Urnenwahlgräbern

c) 0,80 m bei Einzelgräbern für Kinder.

Schlichte Kreuze, welche die Kreuzform in freiem Umriss klar zum Ausdruck bringen, dürfen ebenfalls nur 1,20 m hoch sein. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Grabstätten, ausgenommen Grabstätten unter Rasen oder unter einem Baum, müs-sen mit Einfassungen umrandet werden. Für die Einfassung dürfen nur Natursteine ver-wendet werden.

(3) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

a) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder herge-stellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) ein-gehalten wird, oder

b) sie nicht aus einem Gebiet stammen, in dem das genannte Übereinkommen einge-halten wird, die Beachtung des Übereinkommens jedoch durch ein Zertifikat folgender Organisationen nachgewiesen werden kann:  Fair Stone  IGEP  Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN  Xertifix

(4) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fun-damentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dieses gilt für sonstige bauliche Anlagen (z. B. Einfassungen) entsprechend. Maßgeblich für die bei der Errich-tung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anlei-tung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der/die jeweilige Nutzungsbe-rechtigte.

(6) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu

schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des/der Nutzungsbe-rechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Aufstellen von Absperrungen oder Umlegen von Grabmalen) treffen.

(7) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berech-tigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten zu entfer-nen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genü-gen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.

(8) Der/die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale und Grabmalergänzungen sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Genehmigung der Gemeinde ist rechtzeitig vor der Anfertigung oder der Verände-rung des Grabmales einzuholen. Dem Antrag sind Zeichnungen mit Vorder- und Seiten-ansicht, Angabe des Werkstoffes und der Befestigungsmittel sowie der Inschrift in dop-pelter Ausfertigung hinzuzufügen. Aus den Zeichnungen müssen alle Maße (Höhe, Breite und Länge der Einfassung, des Sockels, des Grabmals sowie der Grabplatte) ersichtlich sein.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder verändert worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre, gerechnet vom Datum der Beisetzung, verwendet werden.

(6) Die erforderlichen Arbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen oder einschlägigen Unternehmen ausgeführt werden.

(7) Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grabmale, Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen beziehen.

§ 23 – Entfernung

(1) Die Entfernung von Grabstätten obliegt der Gemeinde Wendeburg. (2) Vor Ablauf der Ruhefrist dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorhe-riger Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen - einschl. der Gründung - durch die Gemeinde Wendeburg entfernt. Der/die Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, bis zum Tag der Einebnung seinen/ihren Anspruch auf Herausgabe der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen geltend zu machen, ansonsten gehen diese entschädi-gungslos in das Eigentum der Gemeinde Wendeburg über. Die Gemeinde ist nicht ver-pflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Der/die jeweilige Nut-zungsberechtigte hat die Kosten für die Entfernung nach der Friedhofsgebührensatzung zu tragen.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des/der Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 24 – Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Friedhofskapellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Sär-ge in den Friedhofskapellen von dem beauftragten Bestatter/der beauftragten Bestatterin geöffnet werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Sofern in Friedhofskapellen vor Trauerfeiern Reini-gungsarbeiten durchzuführen sind, sind die Särge jeweils für die Zeit der Reinigung zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind bei Auf-stellung in der Friedhofskapelle zu verschließen. Dies gilt auch bei Verdacht auf eine sol-che Krankheit. Der Zutritt zur Besichtigung der Leichen bedarf der vorherigen Zustim-mung des Gesundheitsamtes.

(4) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 25 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Ausschmückung der Kapelle kann vor der Trauerfeier von den Angehörigen oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Dekoration jedweder Art wird nicht von der Gemeinde bereitgestellt. Nach der Trauerfeier ist der Schmuck wieder zu entfernen. (3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustim-mung der Gemeinde.

(4) Die Angehörigen sind dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden oder Darbietungen während der Trauerfeier nicht verletzt werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte an Grabstätten gelten im Rahmen dieser Friedhofssatzung weiter.

(2) Gestaltungen von Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung durchgeführt wurden, richten sich solange nach den alten Vorschriften, bis diese Gestaltung verändert wird.

§ 27 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen.

Der Gemeinde obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigenhaftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen sind Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wendeburg zu entrichten.

§ 29 – Ausnahmeregelungen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können auf Grund eines schriftlichen Antrages, der zu begründen ist, erteilt werden, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme rechtfertigen und Interessen Dritter nicht entgegenstehen

§ 30 – Zwangsmittel

(1) Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und Androhung mit angemessener Fristset-zung nach Ablauf dieser Frist ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 1.000 € festsetzen oder die vorgeschriebene Handlung auf Kosten der/des Verpflichteten selbst vornehmen oder durch einen von ihr Beauftragten ausführen lassen (Ersatzvornahme). In der Androhung ist zugleich der vorläufig veranschlagte Kostenbetrag für die Ersatzvornahme mitzutei-len.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann von der Schriftform der Androhung und der Fristsetzung ab-gesehen werden.

(3) Das Zwangsgeld sowie die Kosten für die Ersatzvornahme können im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen werden.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des NKomVG in der jeweils aktuellen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

  1. 1. Sich als Besucher gemäß § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnung der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
  1. 2. Entgegen § 5 Abs. 3
    • a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetrei- benden, befährt,
    • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemein- de gewerbsmäßig fotografiert,
    • e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be- stattungsfeier notwendig und üblich sind,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt, sofern nicht zur Grabpflege erforderlich,
    • g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • h) Tiere – mit Ausnahme von Blindenhunden – mitbringt,
    • i) Lärmt oder spielt,
    • j) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erdmassen und dergleichen widerrechtlich entfernt,
  2. 3. Trauerfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
  3. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1,2 und ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  4. 5. Grabstätten entgegen § 20 vernachlässigt.
  5. 6. Grabmale entgegen § 21 Abs. 4 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  6. 7. Grabmale entgegen § 21 Abs. 5 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  7. 8. Entgegen § 22 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  8. 9. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 1 und 2 ohne vorherige schriftli- che Zustimmung entfernt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§32 Schlussbestimmungen

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig sind oder werden, bleibt derübrige Teil dieser Satzung hiervon unberührt.

§ 33 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Wendeburg vom 23. Februar 2022 (Amtsblatt für den Landkreis Peine, Nr. 4 vom 22. Februar 2022) außer Kraft.

Wendeburg, den 11. Februar 2025

gez. Albrecht L.S. Bürgermeister