Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 800 € Entspricht 'Einzelgrab' für Erdbeisetzungen in der Anlage |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 460 € Entspricht 'Urnengrab' in der Anlage |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text aufgeführt |
| Urnengrab anonym | *800 € Entspricht 'Urne im Urnengemeinschaftsfeld, anonym' in der Anlage |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 335 € (Sarg) / 125 € (Urne) zzgl. 50 € Grundgebühr Separat als 'Ausheben und Verfüllen' und 'Grundgebühr für die Tätigkeit anlässlich einer Bestattung' in der Anlage aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 210 € Aufgeführt als 'Benutzung der Friedhofskapelle' in der Anlage |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung__C3_BCber_das_Friedhofs_und_Bestattungswesen.PDF
Samtgemeinde Sickte
Landkreis Wolfenbüttel
Der Samtgemeindebürgermeister
Unsere Mitgliedsgemeinden:
Dettum, Erkerode, Evessen, Sickte und
Veltheim (Ohe)
Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Samtgemeinde Sickte
Aufgrund der §§ 10 und 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und §§ 8 und 10 bis 15 des Niedersächsischen Gesetzes über das Lei- chen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Samtgemeinde Sickte in seiner Sitzung am 10.12.2024 nachstehende Satzung beschlossen:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die Friedhöfe in der Samtege-meinde Sickte. Ausgenommen sind die Friedhöfe, die im Eigentum/Besitz der Kirchengemeinden oder der Evangelischen Stiftung Neuerkerode sind bzw. von diesen verwaltet werden. (2) Der Samtgemeinde Sickte obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Friedhöfe.
§ 2
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Sickte. Sie dieren der Bestattung verstorbener Samtgemeindeinwohner und der in der Samtgemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz. In besonderen Fällen kann die Samtgemeinde Sickte die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
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Ordnungsvorschriften
§ 3
(1) Die Friedhöfe sind allgemein für den Besuch geöffnet. (2) Die Samtgemeinde Sickte kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 12 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, denen auf dem Friedhof das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten.
§ 5
Innerhalb des Friedhofes ist insbesondere verboten:
a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Hunde, die an der Leine geführt werden;
b) das Lärmen;
c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist;
d) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung;
e) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten gewerblicher Dinge, soweit nicht eine Genehmigung vorliegt;
f) das Übersteigen der Einfriedungen, das Beschädigten oder Beschmutzen der Gedenksteine, Bänke, Baulichkeiten und der gartnerischen Anlagen, sowie das Ablagern von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze;
g) das unbefugte Abreiben oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Strauchern, Erde und sonstiger Gegenstände;
h) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege;
i) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Herbizide, Fungizide, Insektizide etc.).
§ 6
Der anfallende organische Abfall bei der Grabpflege ist an die dafür vorgesehene Kompoststelle zu bringen. Kunststoff- sowie sonstige Abfälle dürfen nicht auf den Friedhöfen entsorgt werden.
§ 7
Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und mit deren Genehmigung ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch schriftlichen Ausweis des Grabstelleninhabers nachzuweisen.
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Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Die Friedhofsverwaltung führt die Begräbnisse durch und setzt Tag und Stunde der Beerdigung möglichst im Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren Beauftragten fest.
§ 9
In den Gräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten, Lebenspartner
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
§ 10
(1) Es werden eingerichtet:
a) Grabstellen für Erdbeisetzungen von Verstorbenen bis zu 5 Jahren (Kindergräber)
b) Grabstellen für Erdbeisetzungen von Verstorbenen über 5 Jahre (Erwachsenengräber)
c) Urnengrabstellen
d) Rasengrabstellen für Erdbeisetzungen für den Bereich der Samtgemeinde Sickte auf einem besonderen Gräberfeld auf dem Friedhof Obersecke
e) Rasengrabstellen für Urnenbeisetzungen in einem besonderen Gräberfeld auf dem jeweiligen Friedhof
f) Halbanonyme und anonyme Grabstellen für Erdbeisetzungen für den Bereich der Samtgemeinde Sickte in einem besonderen, gemeinsamen Gräberfeld auf dem Friedhofen Obersecke, Veltheim und Dettum
g) Halbanonyme und anonyme Grabstellen für Urnenbeisetzungen für den Bereich der Samtgemeinde Sickte in einem besonderen, gemeinsamen Gräberfeld auf den Friedhofen in Veltheim, Dettum, Volzum, Evessen, Erkerode und Obersecke
Die Grabstellen nach Buchst. f) und g) können von der Friedhofsverwaltung auf einer gemeinsamen Fläche eingerichtet werden.
(2) Die Grabstellen haben folgende Maße:
a) Grabstellen für Erdbeisetzungen von Verstorbenen bis zu 5 Jahren:
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Abstand: 0,30 m
b) Grabstellen für Erdbeisetzungen von Verstorbenen über 5 Jahre:
Länge: 2,10 m
Breite: 1,00 m, als Doppelgrab 2,20 m
Abstand: 0,30 m.
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c) Urnengrabstellen
Länge: 1,00 m
Breite: 0,90 m
Abstand: 0,30 m
d) Rasengrabstellen für Erdbeisetzungen
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m
Abstand: 0,30 m
e) Urnen in Rasengrabstellen haben zwischen den Grabplatten einen Abstand von 0,60 m zueinander
f) halbanonyme Erdbeisetzungen und halbanonyme Urnenbeisetzungen in besonderen gemeinsamen Gräberfeldern finden im Abstand von 0,30 m staat
(3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,00 m.
§ 11
Es wird der Reihe nach beigesetzt, dabei sollten Wünsche der Angehörigen entsprochen werden. Umbettungen aus einem Grab in ein anderes Grab sind zulässig.
§ 12
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre. (2) Über die Wiederbelegung von Gräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 13
(1) Mehrfachbelegung von Grabstellen:
a) In Urnengrabstellen ist die Beisetzung von zwei Urnen möglich.
b) In Grabstellen für Erdbeisetzungen von Verstorbenen bis zu 5 Jahren konnen bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
c) In Grabstellen für Erdbeisetzungen von Verstorbenen über 5 Jahre konnen bis zu vier Urnen zusammen beigesetzt werden.
d) In Rasengrabstellen für Erdbeisetzungen ist nur eine Bestattung möglich.
e) In Rasengrabstellen für Urnenbeisetzungen ist die Bestattung nur einer Urne möglich.
(2) Überschreitet bei Mehrfachbelegung von Grabstellen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht für den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
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Urnenbeisetzungen
§ 14
(1) Die Urnenbeisetzung erfolgt auf den Grabstellen gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. a, b, c, e und g. (2) Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. (3) Urnenbeisetzungen in bereits vorhandenen Grabstellen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Einwilligung kann von der Erfüllung besonderer Auflagen abhängig gemacht werden. (4) Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe zur Oberkante der Urne von mindestens 0,65 m.
§ 15
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. (2) Die Nutzungsrechte an Gräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. (3) Die Gräber mussen spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts bzw. nach der Beisetzung gärnerisch angelegt und unterhalten werden. Geschicht diesriotz Aufforderung nicht, so konnen sie ohne Entscheidigung eingeebnet werden. Die Rasengräber mussen spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts bzw. nach der Beisetzung mit einer ebenerdigen Gedenkplatte versehen werden. (4) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlangert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet für rechtzeitige Veränderung zu sorgen. Nach Erlösen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen werden.
Grabstättengestaltung
§ 16
(1) Für die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der nach baupolizeilichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis die Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. (2) Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1: 10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (3) Vor Erteilung der Genehmigung dar mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale konnen auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfern werden. (4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
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§ 17
(1) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. (2) Grabmale müssen aus wetterbestandigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeiteten sein. (3) Nicht zugelassen sind
a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork, Tropf- oder Grottensteinen,
c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
(4) Maße der Grabmale:
a) Stehende Grabmale
- auf Grabstellen für Erdbeisetzungen von Verstorbenen bis zu 5 Jahren sollen allgemein nicht higher als 120 cm sein
- auf Grabstellen für Erdbeisetzungen von Verstorbenen über 5 Jahre sollen allgemein nicht higher als 170 cm sein.
- auf Urnengrabstellen sollen allgemein nicht higher als 120 cm sein.
Das Verhältnis Breite zu Höhe soll bei stehenden Grabmälern 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
b) Liegende Grabmale sind bis zu den in § 10 genannten Größen der Grabstellen zulässig.
c) Liegende Grabmale auf Rasengräbern sind nur in der Höhe von 40 cm X 40 cm zulässig.
d) Auf einem gemeinsamen, von der Friedhofsverwaltung errichteten Denkmal konnen für halbanonyme Erd- bzw. Urnenbeisetzungen Namensschilder nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung von der Friedhofsverwaltung angebracht werden.
(5) Von festen Grabeinfassungen kann abgesehen werden. (6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
§ 18
Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
§ 19
(1) Die Grabmale einschließlich ihrer Sockel sind ihrer Höhe entsprechend so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft verkehrssicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dieses gilt entsprechend für Einfassungen. Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdubelung die Verkehrssicherheit der Grabmale gewährleisten. Die Fundamente müssen mit der Oberkante mindestens 4 cm unter Erdgleiche bleiben. (2) Grabmale aus Holz müssen mindestens 70 cm in der Erde stehen. (3) Die Nutzungsberechtigten (zur Unterhaltung und Pflege Verpflichteten) sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmale bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmale, die unsicher erschinen auf Kosten des Nutzungsberechtigten überprüften halten, und solche, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfern.
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lassen, wenn die Nutzungsberechtigten sich weigern oder außerstande sind, die Wiederherstellung ordnungsgemäß zu veranlassen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht innerhalb einer Woche zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung das Nötige veranlassen.
§ 20
Nach Ablauf des Nutzungsrechts (der Ruhefrist) werden die Grabmale auf Kosten der Berechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt und die Grabstellen eingeebnet. Die Grabmale usw. gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
§ 21
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 22
(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb oder einer Bestattung in einer des Friedhofes wurdigen Weise gartnerisch angelegt und dauerhaft unterhalten werden. Die Frist kann aus einem wichtigen Grund verlangert werden. (2) Grabbeete dürfen nicht über 30 cm hoch sein. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stären. Bäume und Straucher dürfen eine Höhe von 200 cm nicht über-schreiben. Alle gepflanzten Bäume und Straucher gehen nach Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum des Friedhofseigentümers über. (4) Es ist Grabschmuck zu verwenden, der kompostiert werden kann. (5) Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Gräbern zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann nicht geeignete oder verwelkte Pflanzen, Bäume oder Straucher, unwürdige Gefäße, z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Milchflaschen und dergleichen entfernen. (6) Nach Setzen des Grabmales erfolgt die Pflege der Rasengräber durch die Friedhofsverwaltung. Das Anbringen und das Ablegen von Grabschmuck ist unzulässig. Die Pflege der Fläche für anonyme und halbanonyme Erd- bzw. Urnenbeisetzungen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 23
Bänke oder Stühle dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
Samtgemeinde Sickte
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Sonstige Vorschriften
§ 24
(1) Es wird ein Grab-Register-Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der Gräber geführt. (2) Die zeichnerischen Unterlagen - Gesamtplan, Belegungspläne, Grabdenkmalentwürfe usw. - werden von der Friedhofsverwaltung mindestens für die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstelle verwahrt.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 25
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, für das Verhalten auf dem Friedhof, insbesondere bei Beisetzungen, besondere Verhaltensvorschriften zu erlassen.
§ 26
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Gebührenregelung maßgebend, die Anlage dieser Satzung ist.
§ 27
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 08.04.2020 außer Kraft.
Sickte, den 16.12.2024
Kalb Samtgemeindebürgermeister

Samtgemeinde Sickte
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ANLAGE
Gebührenregelung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Samtgemeinde Sickte
| Gebühr ab 01.01.2025 | |
|---|---|
| 1. Vergabe von Nutzungsrechten für Erdbeisetzungen Einzelgrab Doppelgrab Kindergrab Raseneinzelgrab Raseneinzelgrab anonym oder halbanonym | 800 € 1.600 € 410 € 1.150 € *1.230 € |
| 2. Vergabe von Nutzungsrechten für Urnenbeisetzungen Urnengrab Urne im Urnengemeinschaftsfeld, anonym Urne in Rasengräbern mit Stehle Urne in Rasengräbern mit Platten | 460 € *800 € *800 € 800 € |
| 3. Verlängerung von Nutzungsrechten je Jahr Verlängerung Verlängerung Einzelgrab Verlängerung Doppelgrab Verlängerung Kindergrab Verlängerung Urnengrabstelle | 50 € 100 € 40 € 40 € |
| 4. Zulassung einer Urnenbeisetzung auf vorhandene Grabstellen je Urne | 170 € |
| 5. Ausheben und Verfüllen anlässlich einer Bestattung Erwachsenengrabstätte Kindergrabstätte Urnengrabstätte | 335 € 290 € **125 € |
| 6. Ausgrabung von Grabstätten (Exhumierung) Erwachsenengrabstätte Kindergrabstätte Urnengrabstätte | 600 € 600 € 145 € |
| 7. Einebnung von Grabstätten Einzelgrab Doppelgrab Familiengrab (je Grabstelle) Kindergrab Urnengrab | 215 € 275 € 240 € 165 € 125 € |
| 8. Pflegegebühr bei Einebnungen vor Ablauf der Ruhefrist pro Jahr Restlaufzeit Einzelgrabstelle Doppelgrabstelle Kindergrabstelle Urnengrabstelle | *2,10 € *4,65 € *0,75 € *1,00 € |
| 9. Benutzung der Friedhofskapelle | **210 € |
Samtgemeinde Sickte
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| 10. Verwaltungsgebühren für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung von Grabmalen und Grabeinfassungen | 38 € |
|---|---|
| 11. Grundgebühr für die Tätigkeit anlässlich einer Bestattung | **50 € |
| 12. Bei Ausführung von Leistungen außerhalb der tariflichen Arbeitszeit des Friedhofspersonals werden die dadurch entstehenden tatsächlichen Kosten zusätzlich zu den entsprechenden Gebührentarifen erhoben. | ** |
| 13. Für den Erwerb einer Gedenkplatte bei halbanonymen Erd- oder Urnenbeisetzungen werden die tatsächlichen Kosten berechnet. | * |
- Zu den in dieser Gebührenregelung festgesetzten Gebühren wird ab dem 01.01.2025 die Umsatzsteuer in der in § 12 (1) UStG jeweils festgelegten Höhe hinzugerechnet, sofern die Samtgemeinde Sickte im Bereich Friedhofsgebühren umsatzsteuerliche Wertgrenzen im Vorjahr überschritten hat.
**Zu den in dieser Gebührenregelung festgesetzten Gebühren wird ab dem 01.01.2025 die Umsatzsteuer in der in § 12 (1) UStG jeweils festgelegten Höhe hinzugerechnet, wenn die Vergabe von Nutzungsrechten für die Beisetzung umsatzsteuerpflichtig ist.