Peine, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.12.2025 · Friedhofssatzung: 20.12.2013

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.285,00 € Nutzungsrecht Reihengrabstelle ab 5 Jahren (Kinder bis 5 Jahre: 850,00 €)
Sargwahlgrab1.285,00 € Nutzungsrecht Wahlgrabstätte je Grabstelle
Urnenreihengrab880,00 € Nutzungsrecht Urnengrabstätte (allgemein, keine Unterscheidung Reihen/Wahl bei Erstvergabe)
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit als separate Anfangsgebühr aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben Nicht im Text aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben Nicht im Text aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)630,00 € / 210,00 € Separat als Beerdigungskosten aufgeführt (Sarg/Erde bzw. Urne; Kindergrab: 425,00 €)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben Nicht aufgeführt (nur Kapellenbenutzung: 92,00 €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

in der Fassung vom 20.12.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2025

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2023 (Nds. GVBl. S. 250) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl., S. 121), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Stadt Peine in seiner Sitzung am (siehe Chronologie) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren gemäß nachstehenden Bestimmungen erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.

(3) Für zusätzliche, besonders gewünschte Leistungen, die durch diese Satzung nicht erfasst werden, setzt die Verwaltung eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Einrichtungen genutzt werden.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen, wenn die Amtshandlung beantragt oder die begehrte Leistung gewährt worden ist.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(3) Fällige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

(1) Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.

(2) Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Die abgabenrechtlichen Vorschriften finden entsprechend Anwendung.

§ 5

Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist, sind der Stadt die bis zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am (siehe Chronologie) in Kraft.

G E B Ü H R E N T A R I F

Der Gebührentarif erhält folgende Fassung:

I. Nutzungsrecht an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstelle für ein Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 850,00 €
  2. 2. Reihengrabstelle für eine Person vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.285,00 €
  3. 3. Wahlgrabstätte je Grabstelle 1.285,00 €
  4. 4. Urnengrabstätte 880,00 €
  5. 5. Die Gebühr für die Beisetzung unter Rasen ist abhängig von der Art der Grabstätte und dem Pflegeaufwand

a) Gedenkplatte

Gesamtbetrag für das Nutzungsrecht, die Pflege des Grabfeldes und die Genehmigungsgebühr für eine Namensgedenkplatte

aa) bei einer Erdbestattung 2.200,00 € ab) bei einer Urnenbestattung 980,00 €

b) Stele (nur Friedhöfe Essinghausen und Duttenstedt)

Gesamtbetrag für das Nutzungsrecht und die Pflege des Grabfeldes

ba) bei einer Erdbestattung 1.815,00 € bb) bei einer Urnenbestattung 830,00 € bc) zuzüglich einer Gebühr für die Gravur an einer zentralen Gedenkstelle mit dem Namen der verstorbenen Person 275 € plus 11,50 € pro Buchstaben

c) Grabmal

Gesamtbetrag für das Nutzungsrecht, die Pflege des Grabfeldes und die Genehmigungsgebühr für einen Gedenkstein mit Plattenumrandung

ca) bei einer Erdbestattung je Grabstelle 1.830,00 €

II. Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr

  1. 1. Wahlgrabstätte je Grabstelle 51,00 €
  2. 2. Urnenwahlgrabstätte 44,00 €

Diese Sätze sind bei Verlängerung der Nutzungszeit zu entrichten.

Bei kürzeren Verlängerungen wird der der Anzahl der Jahre entsprechende Bruchteil erhoben, wobei begonnene Jahre nur als volle Jahre berechnet werden, wenn es sich um mehr als sechs Monate handelt.

III. Beerdigungskosten

1. Kindergrab in Reihengrabteilung425,00 €
2. Sonstige Reihengrabstellen und Wahlgrabstellen630,00 €
3. Urnengrab210,00 €

Die Gebühren gelten für das Ausheben und Schließen der Gruft, Ausschmücken des Grabes mit Grün, Abräumen der Kränze und erste Aufhügelung, Instandsetzung etwa beschädigter Nachbargräber.

Die Beerdigungskosten für die Beisetzung unter Rasen sind abhängig von der Art der Grabstätte und entsprechen den vorgenannten Tarifen.

IV. Umbettungen

1. Umbettung einer Leiche vor Ablauf des Nutzungsrechtes810,00 €
2. Umbettung einer Leiche nach Verlängerung des Nutzungsrechtes810,00 €
3. Umbettung einer Urne395,00 €

V. Sonstige Gebühren

1. Genehmigung für die Errichtung/Anbringung
- eines Gedenksteins56,00 €
- einer Gedenkplatte56,00 €
- einer Einfassung56,00 €
- einer Plakette (incl. Kauf und Gravur)215,00 €
2. Kapellenbenutzung92,00 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Satzung der Stadt Peine für das Friedhofs- und Bestattungswesen

in der Fassung vom 20.12.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.08.2024

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 Nr. 1 und Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111), hat der Rat der Stadt Peine in seiner Sitzung am 22.08.2024 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt der Satzung

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf den Friedhöfen § 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines § 8 Särge § 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 12 Allgemeines § 13 Reihengrabstätten § 13a Särge unter Rasen § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 15 a Urnen unter Rasen auf den Friedhöfen in Essinghausen und Duttenstedt § 15 b Urnen unter Rasen mit Gedenkplatte auf den Friedhöfen in Handorf, Essinghausen und Duttenstedt § 16 Nutzungsberechtigte

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Fünfter Abschnitt: Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Sechster Abschnitt: Grabmale

§ 18 Gestaltungsvorschriften

§ 19 Verwendung von Natursteinen

§ 20 Zustimmungserfordernis

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

§ 22 Unterhaltung

§ 23 Veränderung, Umtausch, Entfernung

Siebter Abschnitt: Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Regelungen

§ 24 a Besondere Vorschriften für Grabstätten unter Rasen

§ 25 Vernachlässigung

Achter Abschnitt: Friedhofskapellen

§ 26 Aufnahme und Beförderung der Leichen

§ 27 Friedhofskapellen – Trauerfeiern

Neunter Abschnitt: Gebühren

§ 28 Gebührenpflicht

Zehnter Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Haftung

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Schlussbestimmung

§ 33 Inkrafttreten

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Peine gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • Peine - Duttenstedt
  • Peine - Essinghausen
  • Peine - Handorf

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe der Stadt Peine sind eine öffentliche Einrichtung. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Ortschaft Duttenstedt, Essinghausen oder Handorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Peine. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte. (3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zumachen. (4) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (5) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (6) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Peine in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Dauergrabstätten möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (7) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. (8) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 6 und 7 sind von der Stadt Peine kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (9) Die Absätze 2 und 5 finden auch auf Urnengrabstätten entsprechende Anwendung.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. Bei Einbruch der Dunkelheit sind die Friedhöfe zu verlassen. (2) Die Stadt Peine kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung der Stadt Peine sind zu befolgen. Grabstätten und die Friedhofsanlagen sind so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,

b) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

c) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen,

d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen.

e) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,

f) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren,

i) zu lärmen, zu spielen, zu lagern, Alkohol zu trinken, der Konsum sonstiger berauschender Mittel und sportlichen Aktivitäten nachzugehen Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist. Tiere dürfen auf das Friedhofsgelände nicht mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Blindenführhunde. (3) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch Mitarbeiter der Stadt Peine ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. (4) Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Anlieferer und der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege und diese nur mit Schritttempo benutzen. (5) Fahrzeuge der Friedhofsbesucher und des Trauergefolges dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Plätzen parken. (6) Grabmale und andere Materialien dürfen auf den Fußwegen nur mit Wagen befördert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und andere Materialien dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden. (7) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Stadt nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

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§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten müssen fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Auf Verlangen der Stadt sind entsprechende Nachweise vorzulegen. (2) Fachlich geeignet zum Fertigen und Aufstellen von Grabmalen sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursacht haben. Entstandene Schäden sind sofort der Friedhofsverwaltung zu melden. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Abs. 3 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Peine die weitere gewerbliche Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagt werden. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Abschnitt Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Todes bei der Stadt Peine anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Daten und Unterlagen beizufügen. (2) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Stadt Peine setzt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen oder dem beauftragten Bestattungsinstitut Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei gelten die in § 9 Nds. BestattG in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen. (4) Bestattungen werden Montag bis Freitag und in Absprache mit der Stadt Peine am Samstag durchgeführt. (5) Aschen werden auf den städtischen Friedhöfen nur in der Erde beigesetzt. (6) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.

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(7) Die Bestattungen auf den Friedhöfen dürfen in der Regel nur die bei der Stadt Peine angemeldeten Beerdigungsunternehmer ausführen. Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Peine.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nur aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz), die keine PVC-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrocellulosenhaltigen oder sonstigen umweltgefährdeten Lacke und Zusätze enthalten hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Peine bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Peine oder einem von dieser beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt der Verursacher. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. (3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden von der Stadt Peine auf Antrag vorgenommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen. (3) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (4) Alle Umbettungen – mit Ausnahme der Überführung von Särgen – werden von der Stadt Peine oder einem von dieser beauftragten Unternehmen durchgeführt. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

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IV. Abschnitt Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Peine. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: • Reihengrabstätten • Wahlgrabstätten • Urnengrabstätten • Grabstätten für eine Beisetzung unter Rasen (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Größe von 2,40 m × 1,00 m für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr ab,

b) Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Größe von 1,20 m × 0,60 m für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. § 7 Abs. 6 bleibt unberührt. (4) Sofern der Nutzungsberechtigte der Stadt Peine bekannt ist, wird er über das Abräumen der Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten im Vorfeld schriftlich informiert. Falls der Nutzungsberechtigte der Stadt Peine nicht bekannt ist, wird dies drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Danach ist die Stadt Peine berechtigt, die Anlagen entschädigungslos zu beseitigen. Nach Ablauf der Ruhezeiten kann die Stadt Peine Grabfelder für Reihengrabstätten wieder belegen. (5) Eine Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit ist auf Wunsch des Nutzungsberechtigten möglich.

§ 13 a Särge unter Rasen

(1) Grabstätten für eine Beisetzung unter Rasen sind Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reiheneinzelgrab in der Größe von 2,40 m × 1,00 m auf den Friedhöfen in Essinghausen und Duttenstedt

b) Reiheneinzelgrab mit Gedenkplatte in der Größe von 2,40 m × 1,00 m

c) Wahleinzelgräber mit Grabmal in der Größe von 2,40 m × 1,00 m

d) Wahldoppelgräber mit Grabmal in der Größe von 2,40 m × 2,40 m (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten auch für Grabstätten für eine Beisetzung unter Rasen.

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§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mindestens fünf Jahre bis höchstens 25 Jahre wieder erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 25 Jahre hinaus verliehen oder wieder erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Wahleinzelgräber in der Größe von 2,40 m x 1,00 m

b) Wahldoppelgräber in der Größe von 2,40 m x 2,40 m (3) Es werden nur Wahlgrabstätten in der jeweiligen Grabstellenzahl nebeneinander der Reihe nach vergeben. (4) Die Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich. (5) In der Grabstelle darf nur ein Sarg beigesetzt werden. § 7 Abs. 6 bleibt unberührt. (6) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzu- erworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Stadt Peine nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben. (9) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an ganz oder teilweise belegten Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit ist möglich. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes kann jedoch nur für die gesamte Grabstätte erfolgen.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht kann mehrmals für mindestens fünf bis höchstens 20 Jahre wieder erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 20 Jahre hinaus wieder erworben werden. Es dürfen max. 4 Urnen in einer Urnengrabstätte beigesetzt werden. (2) Urnengrabstätten werden in der Größe 1,00 m x 1,00 m eingerichtet. (3) Urnen können auch in Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 5) beigesetzt werden, in denen Angehörige nach § 16 bestattet sind. Je Grabstelle ist die Beisetzung von 3 Urnen zulässig. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Stadt Peine die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben. (5) Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

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§ 15 a Urnen unter Rasen auf den Friedhöfen in Essinghausen und Duttenstedt

(1) Grabstätten für eine Beisetzung unter Rasen sind anonyme Reihengrabstätten für Urnenbestattungen. Es gelten die besonderen Vorschriften für Grabstätten unter Rasen gemäß § 24 a Abs. 3. (2) Urnengrabstätten werden in der Größe 0,30 m x 0,30 m eingerichtet. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Grabstätten für eine Beisetzung unter Rasen.

§ 15 b Urnen unter Rasen mit Gedenkplatte auf den Friedhöfen in Handorf, Essinghausen und Duttenstedt

(1) Grabstätten für eine Beisetzung unter Rasen sind Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen mit Gedenkplatte. Je Grabstätte ist hier die Beisetzung von 2 Urnen zulässig. (2) Urnengrabstätten werden in der Größe 0,40 m x 0,60 m (Größe der Namensgedenkplatte) eingerichtet. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Grabstätten für eine Beisetzung unter Rasen entsprechend § 24 a Abs. 2.

§ 16 Nutzungsberechtigte

(1) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten lassen. (2) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Stadt Peine. (3) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Stadt Peine auf eine andere Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrags auf Zuweisung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Peine erfolgen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. (4) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Stadt Peine mitzuteilen.

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V. Abschnitt Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und jedes Grabmal so zu errichten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Abschnitt Grabmale

§ 18 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Schmiedeeisen, Eisen, Stahl, Rohstahl, Cortenstahl oder Kupfer sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Desweitern sind auch Kombinationen aus den genannten Materialien zulässig. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. Die Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Die Rückseiten müssen sauber gearbeitet sein.

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können poliert oder geschliffen sein.

c) Die Größe des Ornaments darf das Verhältnis 1 / 3 des Grabmals nicht überschreiten.

d) Als Gestaltungselement für Ornamente im Verbund mit den in Absatz 2 genannten Materialien sind Aluminium und Glas ebenfalls zugelassen. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Kunststeine, Beton, Kunststoff und Farben.

e) Das Anbringen eines Lichtbildes auf dem Grabmal ist zulässig, wenn das Lichtbild die Größe von 11 x 16 cm nicht überschreitet. Farben auf den Lichtbildern sind zulässig.

f) Grabmale aus Metall können geschmiedet, gegossen oder geschweißt sein. (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Die Grabmale sollen in der Form unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten: bis 70 cm Breite, bis 100 cm Höhe, Stärke mindestens 12 cm bei Naturstein Stärke mindestens 6 mm bei Metall

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten: bis 70 cm Breite, bis 100 cm Höhe, Stärke mindestens 12 cm bei Naturstein

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Stärke mindestens 6 mm bei Metall

c) auf zweistelligen Wahlgrabstätten:

bis 130 cm Breite,

bis 100 cm Höhe,

Stärke mindestens 12 cm bei Naturstein

Stärke mindestens 6 mm bei Metall

(6) Stehende Grabmale aus Naturstein auf Urnengrabstätten in den Urnenfeldern müssen mindestens 12 cm stark sein. Stehenden Grabmalen aus Metall muss die Stärke mindestens bei 6 mm liegen. (7) Soweit es die Stadt Peine innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie in Ausnahmefällen auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (Grüfte) in besonderer Lage über § 18 Abs. 1 - 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen können zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen in der Größe von 50 x 45 cm zugelassen werden.

Auf Urnengrabstätten dürfen keine zusätzlichen Platten oder Kissensteine aufgestellt werden.

(8) Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig:

  • Breite mindestens 5 cm, höchstens 8 cm
  • Höhe 8 cm über Erdoberfläche.

Die Einfassung muss aus Naturstein bestehen.

(9) Grabmäler auf dem Kindergrabfeld dürfen, unter Berücksichtigung der besonderen Situation eines Kindergrabfeldes, unter Wahrung der Bestimmungen des § 17 abweichend gestaltet werden.

§ 19 Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf dem Friedhof nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder

  1. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

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  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  3. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  4. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat. (4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht. (5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte [vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte] Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Stadt Peine. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere

a) Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Ansicht im Maßstab 1:10, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstige Zeichen sowie über die Fundamentierung;

b) Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfs notwendig sind, in natürlicher Größe;

c) Schriftzeichnung in natürlicher Größe. (3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (5) Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung vorgelegt werden kann.

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§ 21 Standsicherheit der Grabmale

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der Fassung Februar 2019. (2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (3) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Stadt Peine spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen. (4) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Stadt Peine der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Stadt Peine die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (5) Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können.

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Peine auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Peine nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Peine berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Peine ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 23 Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Peine verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Reihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit- oder des Nutzungsrechts von Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Abräumen der Grabstätten erfolgt durch die Stadt Peine. Diese ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren, diese gehen vielmehr entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Peine über.

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VII. Abschnitt Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Regelungen

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Grabstätten müssen binnen 9 Monaten nach der Beisetzung von den Nutzungsberechtigten entsprechenden der Vorgaben in der Satzung in § 18, § 24 und § 24 a hergerichtet werden. (4) Die Nutzungsberechtigten müssen binnen 9 Monaten nach der Beisetzung einen gemäß § 6 Absatz 1 zugelassenen Betrieb beauftragen, die Grabstätte mit einem Grabmal und einer Einfassung herzurichten. (5) Als provisorische Grabmale sind nur Holzkreuze zulässig. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht länger als 9 Monaten nach der Beisetzung aufgestellt werden. Stehen die Holzkreuze länger als 9 Monate hat die Stadt Peine das Recht diese von den Grabstätten zu entfernen. (6) Jede Grabstätte, mit Ausnahme der Urnenwahlgrabstätten, ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten, die mindestens 20% der Grabstätte bedeckt. Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen und eine Höhe vom 2m nicht überschreiten. Die Stadt Peine ist berechtigt, über die Grabfläche hinauswachsende Pflanzen zurück zu schneiden oder zu entfernen. (7) Unzulässig ist a. das Pflanzen von Bäumen, Hecken, großwüchsigen Sträuchern oder Gemüse, b. das Einfassen der Grabstätte mit Feldsteinen, Findlingen, Metall, Glas oder Holz, c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen, d. das Aufstellen von Bänken und sonstigen Sitzgelegenheiten. (8) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt Peine über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann von der Stadt Peine angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Stadt Peine gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Stadt Peine ausgeführt. (9) Die Grabstätten dürfen nicht mit Kies bestreut und nicht mit hellen Trittplatten ausgelegt werden. (10) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen geeigneten Friedhofsgärtner gemäß § 6 Abs. 3 beauftragen. (11) Grabhügel sind nicht zulässig. (12) Der Grabschmuck darf nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. Es gilt ein generelles Kunststoffverbot für den gesamten Friedhof. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen. (13) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (14) Die Herrichtung und Veränderung sämtlicher Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Peine. Bodensenkungen infolge von Beisetzungen werden auf den allgemeinen Friedhofsflächen von der Stadt beseitigt. Bodensenkungen auf den Brutto-Grabflächen und damit verursachte Schäden an Grabanlagen haben die für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte Verantwortlichen auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. (15) Die Herrichtung und Pflege der Rasengräber obliegen der Stadt Peine.

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§ 24 a Besondere Vorschriften für Grabstätten unter Rasen

(1) Grabstätten für eine Beisetzung unter Rasen werden von der Stadt Peine mit Rasen eingesät. (2) Auf den Friedhöfen Handorf, Duttenstedt und Essinghausen ist in die Rasengrabstätte (Reiheneinzelgräber und Urnen) eine bodenebene Namensgedenkplatte mit einer minimalen Schräge für den Wasserablauf einzulassen. Die Gedenkplatte ist in der Größe von 60 x 40 x 5 cm zu erstellen. Als Materialen sind alle Natursteine in sämtlichen Farbtönen zugelassen. Ornamente auf den Gedenkplatten sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber die Höhe der Platte nicht überschreiten. Für die Pflege (säubern und freischneiden) sind die Angehörigen zuständig. Weitere Bepflanzungen, Einfassungen und das Belegen der Grabstätte mit Gegenständen jeglicher Art sind aus pflegetechnischen Gründen nicht zulässig und werden von der Stadt Peine entschädigungslos entfernt. Blumen-Trauergrüße sind am Gedenkstein abzulegen. (3) Auf den Friedhöfen in Duttenstedt und Essinghausen können für Grabstätten unter Rasen (Reiheneinzelgräber und Urnen) die Namen der Verstorbenen an einer zentralen Gedenkstelle eingraviert bzw. mit einem Gravurschild befestigt werden. Eine Verpflichtung zur Nutzung des Gedenkstelle besteht nicht. Die Gravur bzw. das Anbringen des Gravurschildes wird von der Stadt Peine im darauffolgenden Jahr veranlasst. Weitere Bepflanzungen, Einfassungen und das Belegen der Grabstätte mit Gegenständen jeglicher Art sind aus pflegetechnischen Gründen nicht zulässig und werden von der Stadt Peine entschädigungslos entfernt. Blumen-Trauergrüße sind an der zentralen Gedenkstelle abzulegen. (4) Auf den Friedhöfen Handorf, Duttenstedt und Essinghausen ist auf den Wahleinzel- und Wahldoppelgräbern unter Rasen ein Grabmal zu errichten. Am Kopfende ist eine Fläche aus bodenebenen Platten in 5 cm Stärke in folgenden Maßen herzurichten:

a) Wahleinzelgräber: 45 cm Breite, 135 cm Länge

b) Wahldoppelgräber: 45 cm Breite, 275 cm Länge

Das Grabmal ist mittig auf der Plattenfläche zu platzieren. Die Fläche vor und hinter dem Grabmal ist mit einem Plattenband von 15 cm Breite und einer Stärke von 5 cm zu befestigen. Es ist möglich links und rechts des Grabmals erdgebundene Pflanzbeete (15 cm Breite) zu errichten und ausschließlich mit Stauden, Gräsern oder mit Frühlings- und Sommerblumen zu bepflanzen, die eine Größe von 60 cm im ausgewachsenen Zustand nicht überschreiten. Die Pflanzbeete sind zu den Nachbargräbern mit einer Platte von 8 cm Breite abzugrenzen. Ist das Anlegen von Pflanzbeeten nicht gewünscht, muss die Fläche vollständig mit Platten befestigt werden, kann aber zum Ablegen oder Stellen von Grabschmuck genutzt werden. Für die Pflege und Instandhaltung der Grabmale und Platten, z. B. säubern, freischneiden und das Richten der Platten bei Absackungen sind die Nutzungsberechtigten zuständig. Für Wahleinzel- und Wahldoppelgräber unter Rasen gelten die Gestaltungsvorschriften für ein Grabmal gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7 entsprechend. Für die Platten darf nur Naturstein verwendet werden.

§ 25 Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt bzw. ordnungswidrig gestaltet und geschmückt, hat der Nutzungsberechtigte auf Aufforderung der Stadt Peine die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Wird die Anordnung nicht befolgt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach anschließender schriftlicher Fristsetzung von 3 Monaten zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes die Grabstätte einzuebnen und einzusäen. Das gleiche gilt, wenn der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist.

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VIII. Friedhofskapellen

§ 26 Aufnahme und Beförderung der Leichen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Peine betreten werden. (2) Zur Beförderung von Leichen sind Leichenwagen zu benutzen. (3) Es ist unzulässig, eine Leiche öffentlich auszustellen; dies gilt nicht für die Abschiednahme am offenen Sarg während der Trauerfeier, sofern nicht in Anbetracht der seit dem Tode verflossenen Zeit und der Jahreszeit anzunehmen ist, dass die Leiche in Verwesung übergegangen ist. (4) Die Särge der an ansteckenden Krankheiten verstorbenen Personen werden in einem gesondert liegenden Raum aufgestellt. Diese Särge dürfen nicht mehr geöffnet werden. (5) Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27 Friedhofskapellen – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grabe abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.

IX. Abschnitt Gebühren

§ 28 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Stadt Peine werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Peine in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

X. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Stadt Peine bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Ausgenommen vom Bestandschutz in Abs. 1 sind Grabstätten die bei einer erneuten Beisetzung gegen die Regelungen des § 24 Abs. 6 verstoßen.

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§ 30 Haftung

Die Stadt Peine haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Peine nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des NKomVG in der jeweils aktuellen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen von Mitarbeitern der Stadt Peine nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 3 a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft sowie Dienstleistungen anbietet, c. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d. Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken, e. Druckschriften verteilt, f. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h. lärmt, Alkohol und alle sonstigen berauschenden Mittel konsumiert oder lagert, i. Tiere mitbringt,
  3. 3. Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Peine durchführt
  4. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 7 und 8 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  5. 5. entgegen § 20 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  6. 6. Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  7. 7. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

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  1. 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  2. 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 24 Abs. 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  3. 10. Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 32 Schlussbestimmung

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig sind oder werden, bleibt der übrige Teil dieser Satzung hiervon unberührt.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Peine, den 22.08.2024

STADT PEINE

Gez. Saemann

(L.S.)

(Klaus Saemann) Bürgermeister

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ANLAGE zu § 19 der Satzung

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG

Zutreffendes bitte ankreuzen

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: ...

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

2.1 Fair Stone

2.2 IGEP

2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN

2.4 Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: ...

Die erklärende Stelle

  • verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
  • ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
  • erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
  • dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.

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