📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2025 (in Kraft 01.04.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hohenhameln (Amtsblatt 4. Jg. Nr. 2, Stand 01.04.2025)
Amtsblatt für die Gemeinde Hohenhameln Hohenhameln, den 01.04.2025
- 4. Jahrgang Nr. 2 Inhaltsverzeichnis: 1 Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenhameln 2 Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Hohenhameln (Friedhofsgebührensatzung) Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenhameln
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBL. S. 576) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBL. 2025 Nr.3) hat der Rat der
Gemeinde Hohenhameln am 27. März 2025 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Hohenhameln gelegenen Friedhöfe, die sich in ihrem Eigentum befinden und die von ihr verwaltet werden:
a) Ohlum (Flur 1, Flurstück 520/239, 2.496 qm)
b) Stedum, ehemals Bekum (Flur 3, Flurstück 123/3, 1.499 qm)
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hohenhameln waren oder ein Anrecht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Ohlum
umfasst das Gebiet der Ortschaften Ohlum und Rötzum.
b) Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Stedum (ehemals Bekum)
umfasst das Gebiet des Ortsteiles Stedum (nur ehemals Bekum)
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes kann insbesondere dann gelten, wenn
a) ein Anrecht auf Bestattung auf einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer bestimmten Art von Grabstätte bestattet werden soll, die auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung steht.
Die Gemeinde kann in begründeten Fällen ergänzende Ausnahmen zulassen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten, der von der Schließung oder Entwidmung betroffenen Grabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthaltsort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten der betroffenen Grabstätten, wenn ihr Aufenthaltsort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des auf den Friedhöfen eingesetzten Personals der Gemeinde oder von ihr beauftragten Dritten sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde oder von ihr beauftragter Dritte und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) zu lärmen und zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken,
j) mit Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards oder ähnlichem auf Wegen zu laufen,
k) das Wasser aus der Wasserentnahmestelle vom Friedhof außerhalb der Friedhöfe zu verbringen,
l) der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Beerdigungsfeierlichkeiten.
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigungen
(1) Gewerbliche Betätigungen auf den Friedhöfen sind nur insoweit zulässig, wie sie zur Vorbereitung und Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen, zur Errichtung, Veränderung und Unterhaltung von Grabmälern, -einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen und zur gärtnerischen Pflege der Gräber erforderlich sind.
(2) Jede gewerbliche Betätigung nach Absatz 1 ist der Gemeinde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Gemeinde kann die gewerbliche Betätigung untersagen, wenn begründete Zweifel an der fachlichen, betrieblichen oder persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für gewerbliche Betätigungen, die von der Gemeinde veranlasst werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an den Werktagen, Montag bis Donnerstag bis 14.00 Uhr, am Freitag bis 13.00 Uhr. Davon abweichende Zeiten können nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Aussickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Sargbestandteile dürfen die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht verändern oder die Verwesung der Leiche innerhalb der festgesetzten Ruhefrist beeinträchtigen.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde oder von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges gemessen mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, Grabanlagen und -zubehör vor einer zweiten oder weiteren Belegung einer Grabstätte zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die
Gemeinde oder von ihr Beauftragten entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Gemeinde durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschenurnen beträgt 20 Jahre.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstätte für Bestattungen nicht wiederverwendet werden.
§ 12 – Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschenurnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde und der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Hohenhameln im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Umbettungen sind nach Erteilung der Zustimmung von einem Bestattungsunternehmen auszuführen. Das Unternehmen ist der Gemeinde vor Durchführung der Umbettung zu benennen. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(5) Ruhezeit und Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(7) Leichen und Aschenurnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Nutzungszeiten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Rechte zur Nutzung der Grabstätten nach Abs. 2 Buchstabe a) – g) können durch den Erwerber (Nutzungsberechtigter) nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrechte).
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
(§ 14)
b) Wahlgrabstätten
(§ 15)
c) Urnenreihengrabstätten
(§ 16)
d) Urnengräber im Urnengrabfeld II
(§ 16 a) Friedhof Ohlum
d) Anonyme Urnengrabstätten
(§ 17)
e) Pflegeleichte Rasengrabstätten
(§ 18)
f) Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten
(§ 19)
g) Sammelurnengrabstätten
(§ 20)
(3) Aschenurnen können auch auf vorhandene Reihen- und Wahlgrabstätten beigesetzt werden. Je Grabstelle einer Grabstätte ist die Bestattung nur einer Aschenurne zulässig.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach fortlaufend belegt werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Nutzungsrechte an Reihengrabstätten können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
(2) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, im Übrigen 30 Jahre und beginnt mit der Bestattung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann um weitere 10 Jahre beantragt werden. Die Verlängerung ist gebührenpflichtig.
(3) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr haben folgendes Maß:
Länge: 1,25 m Breite: 0,65 m
Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr haben folgendes Maß:
Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die als Doppel- oder Dreiergrabstätten der Reihe nach fortlaufend angelegt werden. Dreiergrabstätten werden ausnahmsweise nur dann zugelassen, wenn der Nutzungsberechtigte an ihrer Anlage ein berechtigtes Interesse nachweist und die wirtschaftliche Betriebsführung sowie die Friedhofsplanung der Gemeinde dem nicht entgegenstehen. In jeder Wahlgrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
(2) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
a) Ehegatten,
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.
(3) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre und beginnt mit der Bestattung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann um weitere 10 Jahre beantragt werden. Die Verlängerung ist gebührenpflichtig.
(4) Bei der Zweitbelegung, bei Dreiergrabstätten auch bei der Drittbelegung, verlängert sich das Nutzungsrecht erneut um 30 Jahre. Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Wahlgrabstätten als Doppelgrabstätte haben folgendes Maß:
Länge: 2,50 m Breite: 2,50 m
Wahlgrabstätten als Dreiergrabstätte haben folgendes Maß:
Länge: 2,50 m Breite: 3,75 m
§ 16 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschenurnenbestattungen, die der Reihe nach fortlaufend belegt werden. Nutzungsrechte an Urnenreihengrabstätten können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. An Urnenreihengrabstätten besteht ein Zweitbelegungsrecht, sofern die Nutzungszeit der Grabstätte, die durch die Erstbelegung erworben wurde, noch nicht abgelaufen ist.
(2) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und beginnt mit der Bestattung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann um weitere 10 Jahre beantragt werden. Die Verlängerung ist gebührenpflichtig. Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Bei der Zweitbelegung einer Urnenreihengrabstätte verlängert sich das Nutzungsrecht erneut um 20 Jahre.
(4) Urnenreihengrabstätten haben folgendes Maß:
Länge: 1,25 m Breite: 0,65 m
§ 16 a
Urnenreihengräber im Urnengrabfeld II vom Friedhof Ohlum
(1) In diesem Urnengrabfeld sind Urnenreihengrabstätten vorgesehen, die den Vorgaben aus § 16 dieser Satzung entsprechen, aber mit der Gestaltungsmaßgabe, dass Stelen, die eine Höhe von 70 bis 100 cm besitzen, 35 cm breit sowie 18 bis 20 cm tief sind, aufgestellt werden müssen. Vor diesen Stelen ist die Bepflanzung in der Größe 40 x 40 cm vorzunehmen.
§ 17 – Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschenurnenbestattungen unter dem Rasen, die der Reihe nach fortlaufend belegt werden. Nutzungsrechte an anonymen Urnengrabstätten können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
(2) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und beginnt mit der Bestattung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
(3) Alle Grabstätten werden ohne Abstand angelegt.
(4) Anonyme Urnengrabstätten haben folgendes Maß:
Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
§ 18 – Pflegeleichte Rasengrabstätten
(1) Pflegeleichte Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen unter dem Rasen, die sowohl als Reihen- wie auch als Wahlgrabstätten vergeben werden können. Nutzungsrechte an pflegeleichte Rasengrabstätten können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
(2) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre und beginnt mit der Bestattung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann um weitere 10 Jahre beantragt werden. Die Verlängerung ist gebührenpflichtig.
(3) Bei der Zweitbelegung verlängert sich das Nutzungsrecht erneut um 30 Jahre. Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Alle Grabstätten werden ohne Abstand angelegt.
(5) Pflegeleichte Rasengrabstätten haben folgendes Maß:
Reihengräber: Länge: 3,50 m Breite: 1,25 m Doppelgräber: Länge: 3,50 m Breite: 2,50 m
§ 19 – Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten
(1) Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschenurnenbestattungen unter dem Rasen, die der Reihe nach fortlaufend belegt werden. Nutzungsrechte an pflegeleichten Urnenreihengrabstätten können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
(2) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und beginnt mit der Bestattung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann um weitere 10 Jahre beantragt werden. Die Verlängerung ist gebührenpflichtig.
(3) Die einzelnen Grabstätten werden in einem Abstand von 0,60 m angelegt.
(4) Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten haben folgendes Maß:
Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m
§ 20 – Urnensammelgrabstätten
(1) Urnensammelgrabstätten sind Grabstätten zur unbefristeten Aufnahme von Aschenurnen, die nach Ablauf der Nutzungsrechte aus den Grabstätten entnommen werden.
(2) Die Gemeinde kann eine für alle Bestattungsbezirke gemeinsame Urnensammelgrabstätte einrichten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestanteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmälern, -einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde gestattet.
(2) Die Zustimmung ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten und Maße ersichtlich sein.
(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
(4) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Grabmal bzw. die –einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht.
(5) Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmäler, -einfassungen und sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, sofern
a) das Grabmal, die –einfassung oder eine sonstige bauliche Anlage nicht genehmigungsfähig wäre, oder
b) der Nutzungsberechtigte innerhalb von einem Monat nach Aufforderung durch die Gemeinde die Genehmigung nicht einholt.
(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die –einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet oder geändert worden ist.
(7) Die Errichtung von Grabmälern, -einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung darf nur von Handwerksbetrieben durchgeführt werden, die die dafür erforderliche Sach- und Fachkunde besitzen und die die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllen.
§ 23 – Art, Maß und Ausführung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich insbesondere auf Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler, -einfassungen beziehen.
(2) Einfassungen sind als Einzeleinfassung zu errichten. Die Einfassungen dürfen nicht höher als 20 cm und nicht stärker als 6 cm sein.
(3) Grabmäler inklusive Sockel dürfen eine Höhe von 1 m nicht übersteigen.
(4) Grabmäler aus Stein oder Metall sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken könnten. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Holzgrabmäler sind ausreichend zu verankern und gegen Verwitterung oder Fäulnis zu schützen.
(5) Grabmale aus Zement, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnliches sind nicht zulässig.
§ 24 – Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten werden ohne Einfassung und Grabmal errichtet und mit Rasen besät.
(2) Ein Ausschmücken der Grabstätten, z.B. durch Aufstellen von Vasen, Schalen, Grableuchten und dergleichen, ist nicht zulässig. Grabschmuck darf nur auf der dafür vorgesehenen zentralen Stelle abgelegt bzw. auf ihr aufgestellt werden.
§ 25 – Pflegeleichte Rasengräber
(1) Pflegeleichte Rasengräber werden ohne Einfassung errichtet. Sie werden mit Rasen besät.
(2) Auf diesen Rasengräber ist eine Gedenkplatte mit einer Größe von 50 x 50 cm bodeneben einzulegen. Die Platte muss mindestens mit Vor- und Zunamen des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen versehen sein. Die Gedenkplatte ist von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten in Auftrag zu geben.
(3) Ein Ausschmücken der Grabstätten, z.B. durch Aufstellen von Vasen, Schalen, Grableuchten und dergleichen, ist nicht zulässig. Grabschmuck darf nur auf der dafür vorgesehenen zentralen Stelle abgelegt bzw. auf ihr aufgestellt werden.
§ 26 – Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten
(1) Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten werden ohne Einfassung errichtet. Sie werden mit Rasen besät.
(2) Auf diesen Urnenreihengrabstätten ist eine Gedenkplatte mit einer Größe von 50 x 50 cm bodeneben einzulegen. Die Platte muss mindestens mit Vor- und Zunamen des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen versehen sein. Die Gedenkplatte ist von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten in Auftrag zu geben.
(3) Ein Ausschmücken der Grabstätten, z.B. durch Aufstellen von Vasen, Schalen, Grableuchten und dergleichen, ist nicht zulässig. Grabschmuck darf nur auf der dafür vorgesehenen zentralen Stelle abgelegt bzw. auf ihr aufgestellt werden.
(4) Die Raseneinsaat zwischen den einzelnen Gräbern wird von der Gemeinde übernommen.
§ 27 – Haftung
Der Nutzungsberechtigte ist für alle Schäden haftbar, die infolge seines Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. Unbeschadet dieser Haftungsregelung ist die Gemeinde berechtigt, zur Verhütung von Schäden an Leib und Leben nicht standfeste Grabmäler umzulegen. Der Nutzungsberechtigte ist hierüber zu informieren.
VII. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung von Grabstätten
§ 28 – Allgemeines
(1) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(2) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(3) Soweit auf den Friedhöfen getrennte Abfallbehälter für kompostierbare und sonstige Abfälle vorhanden sind, sind diese unter strikter Beachtung der Abfalltrennung zu benutzen.
(4) Die Gemeinde behält sich vor, die Abräumung verwelkter Kränze und Blumen von den Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu verlangen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von 14 Tagen nicht nach, so kann die Abräumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde ersatzweise vorgenommen werden.
§ 29 – Herrichtung
(1) Reihen-, Wahl-, Urnenreihen- und Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Bestattung durch den Nutzungsberechtigten in würdiger Weise herzurichten. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Herrichtung auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde ersatzweise vorgenommen werden.
(2) Anonyme Urnen-, und Pflegeleichte Rasengrabstätten sind unverzüglich nach der Bestattung durch die Gemeinde in würdiger Weise herzurichten.
§ 30 – Bepflanzung
Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter von Friedhofsteilen und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bleibende Hecken auf den Grabstätten innerhalb der Einfassung dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten.
§ 31
Unterhaltung
(1) Reihen-, Wahl- und Urnenreihengrabstätten sind bis zum Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß Instand zu halten und zu pflegen. Für Anonyme Urnen-, Pflegeleichte Rasengrabstätten und Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten obliegt diese Verpflichtung der Gemeinde.
(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß Instand gehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte die Mängel nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, ist die Gemeinde berechtigt,
a) das Nutzungsrecht zu entziehen und
b) die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten gemäß der geltenden Gebührensatzung abzuräumen, einzuebnen und einzusäen sowie die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu beseitigen.
(3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß Instand gehalten und gepflegt und ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde auf die Verpflichtung zur Unterhaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Abs. 2 bleibt unberührt.
VIII. Ablauf von Nutzungsrechten
§ 32 – Allgemeines
(1) Nach Zeitablauf des Nutzungsrechtes wird die Grabstätte durch die Gemeinde abgeräumt und eingeebnet. Dies kann aber auch durch den Nutzungsberechtigten geschehen. Aschenurnen werden nur durch die
Gemeinde, nach vorheriger Absprache mit dem Nutzungsberechtigten, entnommen und in eine Urnensammelgrabstätte überführt.
(2) Die Abräumung und Einebnung von Grabstätten kann nach Jahrgängen zusammengefasst erfolgen.
(3) Die nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht entfernten Grabmäler, -einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 33 – Aufgabe von Nutzungsrechten
(1) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte kann das Nutzungsrecht vor Zeitablauf durch Erklärung gegenüber der Gemeinde aufgeben.
(2) Im Falle der Aufgabe eines Nutzungsrechtes wird die Grabstätte abgeräumt und eingeebnet. Dies kann auch durch den Nutzungsberechtigten geschehen. Etwaig vorhandene Urnen werden, nach Absprache mit dem Nutzungsberechtigten, durch die Gemeinde entnommen und in eine Urnensammelgrabstätte überführt. Die Ruhefristen gem. § 11 bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Die nach Aufgabe des Nutzungsrechtes nicht entfernten Grabmäler, -einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
IX. Friedhofskapellen
§ 34 – Benutzung der Friedhofskapellen
(1) Die Friedhofskapellen dienen der Durchführung von Trauerfeiern.
(2) Sofern die Kapellen mit entsprechenden Räumlichkeiten ausgestattet sind, können Leichname bis zur Bestattung oder Überführung zur Einäscherung aufgebahrt werden.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapellen ist nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde gestattet. Bei der Anmeldung ist eine eventuelle Doppelnutzung, zum Beispiel vor und nach einer Einäscherung, gesondert anzuzeigen.
§ 35 – Ausstattung der Friedhofskapellen
(1) Die Ausstattung der Friedhofskapellen mit Inventar obliegt der Gemeinde. Sie ist nicht verpflichtet, einen einheitlichen Standard aller Friedhofskapellen sicherzustellen.
(2) Die Bereitstellung von Trauerfeierdekoration jedweder Art obliegt nicht der Gemeinde.
X. Besondere Bestimmungen
§ 36 – Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabstätten
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabstätten unterliegen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Gleiches gilt für Grabstätten, in denen verdiente Personen des öffentlichen Lebens bestattet wurden.
(2) Die Einzelfallentscheidung, ob eine Grabstätte im Sinne des Abs. 1 unter dem besonderen Schutz der Gemeinde stehen soll, trifft der Verwaltungsausschuss der Gemeinde. Gleiches gilt für Art und Umfang des Schutzes sowie die Kostenlast eventuell entstehender Unterhaltungsaufwendungen.
XI. Schlussvorschriften
§ 37 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungsrechte vergeben wurden, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Andere bestehende Rechte gelten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Friedhofsatzung weiter. Sie sind jedoch nach Aufforderung nachzuweisen.
§ 38 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 39 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe, ihrer Einrichtungen, der Friedhofskapellen und für die Erbringung von Leistungen sind Gebühren nach dem jeweils geltenden Friedhofsgebührentarif der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 – Ausnahmeregelungen
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können auf Grund eines schriftlichen Antrages, der zu begründen ist, erteilt werden, sofern die besonderen Umstände des Einzellfalles eine Ausnahme rechtfertigen und Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
§ 41 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzliche oder fahrlässig Geboten oder Verboten dieser Satzung zuwiderhandelt:
1.
§ 6 Abs. 3
- Verhalten auf den Friedhöfen
2.
§ 7
- Gewerbliche Betätigungen
3.
§ 8 Abs. 1
- Anzeigepflicht
4.
§ 9
- Beschaffenheit von Särgen und Urnen
5.
§ 12 Abs. 1, 2, 7
- Umbettungen und Ausgrabungen
6.
§ 22 Abs. 1, 7 - Zustimmungserfordernis
7.
§ 28 Abs. 1, 2 - Herrichtung und Pflege der Grabstätte,
Pflanzenschutz
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 42 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenhameln vom 09.12.2010 außer Kraft.
Hohenhameln, den 27.03.2025
(L. S.)
Gez. Uwe Semper Bürgermeister Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Hohenhameln (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58, 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) in Verbindung der
§§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgaben-gesetzes (NKAG) vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Gemeinde Hohenhameln in seiner Sitzung am 27.03.2025 folgende Neufassung der Gebührensatzung für gemeindeeigene Friedhöfe beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden ausgewiesenen Gebührentarif. (3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die durch diese Satzung nicht erfasst werden, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Friedhofsgebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 – Stundung und Erlass
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet, oder wenn deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gemäß § 1 Abs. 3 erhoben.
§ 7 – Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hohenhameln vom 09.12.2010 außer Kraft.
Hohenhameln, den 27.03.2025
(L. S.)
Gez. Uwe Semper Bürgermeister
Friedhofsgebührentarif
Nr. Grabart Betrag Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
Erdbestattungen
1.1 Reihengrabstätte Person über 5 Jahre 540,00 € 1.2 Reihengrabstätte Kind bis zu 5 Jahre 290,00 € 1.3 Wahlgrabstätte Doppelgrab 1.260,00 € 1.4 Wahlgrabstätte Dreiergrab 1.890,00 € 1.5 Pflegeleichte Rasengrabstätte Einzelgrab 1.460,00 € 1.6 Pflegeleichte Rasengrabstätte Doppelgrab 2.930,00 €
Urnengrabstätten 1.7 Urnenreihengrabstätte 290,00 € 1.8 Urnenreihengrabstätte Urnengrabfeld II Ohlum 290,00 € 1.9 Anonyme Urnengrabstätte 420,00 € 1.10 Pflegeleichte Urnenreihengrabstätte 420,00 € 1.11 Urne auf vorhandene Grabstätte 240,00 € 1.12 Urne auf vorhandene Urnenreihengrabstätte 240,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts je Stelle und Jahr
Erdbestattungen 2.1 Reihengrabstätte Person über 5 Jahre 18,00 € 2.2 Reihengrabstätte Kind bis zu 5 Jahre 14,50 € 2.3 Wahlgrabstätte Doppelgrab 42,00 € 2.4 Wahlgrabstätte Dreiergrab 63,00 € 2.5 Pflegeleichte Rasengrabstätte Einzelgrab 48,00 € 2.6 Pflegeleichte Rasengrabstätte Doppelgrab 97,00 €
Urnengrabstätten 2.7 Urnenreihengrabstätte 14,50 € 2.8 Pflegeleichte Urnenreihengrabstätte 21,00 € Bestattungskosten / Herstellung eines Grabes
Erdbestattungen 3.1 Reihengrabstätte Person über 5 Jahre 200,00 € 3.2 Reihengrabstätte Kind bis zu 5 Jahre 70,00 € 3.3 Wahlgrabstätte Erstbelegung 200,00 € 3.4 Wahlgrabstätte weitere Belegung 200,00 € 3.5 Pflegeleichte Rasengrabstätte Erstbelegung 200,00 € 3.6 Pflegeleichte Rasengrabstätte Zweitbelegung 200,00 €
Urnengrabstätten 3.7 Urnenreihengrabstätte 100,00 € 3.8 Anonyme Urnengrabstätte 100,00 € 3.9 Pflegeleichte Urnenreihengrabstätte 100,00 € 3.10 Urne auf vorhandene Reihengrabstätte 100,00 € 3.11 Urne auf vorhandene Wahlgrabstätte 100,00 € 3.12 Urne auf vorhandene Urnenreihengrabstätte 100,00 € 3.13 Aufschlag für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeit nach §8 Abs. 3 der Friedhofssatzung 100,00 € Trauerhallengebühren pro Tag 4.1 Benutzung der Leichenhalle 127,00 € 4.2 Gestellung der Orgel 63,00 € 4.3 Vorhaltekosten Trauerhalle 368,00 € Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales, einschließlich der Standsicherheitsprüfung während der Dauer des Nutzungsrechts von Grabmälern 5.1 für Grabmale bis zur Größe von 0,5 qm 130,00 € 5.2 für Grabmale bis zur Größe von 0,51 qm bis 1,0 qm 180,00 € 5.3 für Grabmale bis zur Größe von über 1,0 qm 230,00 € 5.4 Gedenkplatte 20,00 € Abräumen von Blumen und Kränzen sowie Herrichtung des Grabhügels nach §28 Abs. 4 Friedhofssatzung nach dem tatsächlichen Aufwand Einebnung von Grabmalen und Einfassungen einschl. Fundamente 7.1 Reihengrabstätte 150,00 € 7.2 Wahlgrabstätte - je Grabstelle 200,00 € 7.3 Urnenreihengrabstätte 100,00 € 7.4 Entfernung der Gedenkplatte 40,00 €
7.5 Entfernung einer Urne und Überführung in eine Urnensammelgrabstätten (erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde) 60,00 € Genehmigung der Einebnung von Grabstätten vor Ablauf des Nutzungsrechtes
8.1 Erteilung der schriftlichen Genehmigung 50,00 € Abfallbeseitigungspauschale je Bestattungsfall 30,00 €
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hohenhameln?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hohenhameln mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!