Friedhofsgebühren Lehrte 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Lehrte · Niedersachsen · PLZ 31275

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 11. Änderung des Gebührentarifs vom 30.09.2024, gültig ab 01.11.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.670,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (11. Änderung vom 30.09.2024), Abschnitt I Ziff. 1.2 – Reihengrab für Personen über 5 Jahren (1 Sarg, § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.004,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (11. Änderung vom 30.09.2024), Abschnitt I Ziff. 3.1 – Erdwahlgrab (je Grabstelle); einstellige Wahlgrabstätten vorhanden (§ 15 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
735,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (11. Änderung vom 30.09.2024), Abschnitt I Ziff. 5.1 – Urnenreihengrab (1 Urne, § 16 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.322,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (11. Änderung vom 30.09.2024), Abschnitt I Ziff. 4.1 – Urnenwahlgrab (maximal 2 Urnen); § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
795,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (11. Änderung vom 30.09.2024), Abschnitt I Ziff. 5.3 – anonymes Urnenreihengrab (1 Urne, § 16 Abs. 4 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.848,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (11. Änderung vom 30.09.2024), Abschnitt I Ziff. 4.3 – Urnenwahlgrab unter Waldbäumen (1 Urne), § 16 Abs. 5 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
532,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 532 € · Urne: 216 €
📄 Gebührentarif (11. Änderung vom 30.09.2024), Abschnitt II Ziff. 1.2 und Ziff. 2
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
308,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif (11. Änderung vom 30.09.2024), Abschnitt III

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11. Änderung des Gebührentarifs vom 30.09.2024, gültig ab 01.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lehrte (konsolidierte Fassung, zuletzt geändert durch 11. Tarifänderung vom 30.09.2024, gültig ab 01.11.2024)

Gebührenssatzung für die Friedhöfe der Stadt Lehrte

in der Fassung der 2. Änderung vom 31.03.2021 (gültig ab 01.06.2021) Aufgrund der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz in Verbindung mit § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Lehrte in seinen Sitzungen am 14.11.1974, 01.12.1976, 27.01.1982, 20.12.1982, 14.12.1988, 15.12.1993, 20.03.2002, 13.06.2007 und 24.03.2021 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. Diese Bestimmungen gelten auch für die Benutzung der städtischen Friedhofskapelle auf dem Friedhof der ev.-luth. Kirchengemeinde in der Ortschaft Sievershausen.

(2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner. §3

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Rechte an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung.

(2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung.

(3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

§ 4

Befreiung und Ermäßigung von Gebühren

(1) In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Bestattung verdienter Bürger der Stadt) kann Gebührenbefreiung oder -ermäßigung gewährt werden.

(2) Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben. (3) Für die Benutzung der Friedhofskapellen für religiöse Gemeinschaftsveranstaltungen werden keine Gebühren erhoben. Die Veranstaltung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig bekanntzugeben. Die Reinigung der Kapellen geht zu Lasten der Veranstalter.

§ 5

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können gestundet, bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners niedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6

Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben. §7

Schlußbestimmung

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Gleichzeitig werden die Gebührenordnungen sowie dieser Satzung entgegenstehendes Ortsrecht der durch das Gesetz über die kommunale Neugliederung im Raum Hannover vom 11.02.1974 (Nieders. GVBl. S. 57) mit Wirkung vom 1. März 1974 zu der neuen Stadt Lehrte zusammengeschlossenen, ehemaligen Gemeinden Ahlten, Arpke, Hämelerwald, Kolshorn, Röddensen und Sievershausen außer Kraft gesetzt.

Hinweis:

  1. 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung
  2. 1. Änderungssatzung des Gebührentarifs vom 01.12.1976
  3. 2. Änderungssatzung des Gebührentarifs vom 27.01.1982
  4. 3. Änderungssatzung des Gebührentarifs vom 20.12.1982
  5. 4. Änderungssatzung des Gebührentarifs vom 14.12.1988
  6. 5. Änderungssatzung des Gebührentarifs vom 15.12.1993
  7. 6. Änderungssatzung des Gebührentarifs
  8. 7. Änderungssatzung des Gebührentarifs
  9. 8. Änderungssatzung des Gebührentarifs vom 20.03.2002, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Hannover vom 04.04.2002
  10. 9. Änderungssatzung des Gebührentarifs veröffentlicht im gemeinsamen Amtsblatt der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover vom 05.07.2007
  11. 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung, veröffentlicht im gemeinsamen Amtsblatt der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover vom 05.07.2007
  12. 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung vom 31.03.2021 veröffentlicht im gemeinsamen Amtsblatt der Region Hannover vom 22.04.2021
  13. 10. Änderung des Gebührentarifs vom 31.03.2021 veröffentlicht im gemeinsamen Amtsblatt der Region Hannover vom 22.04.2021
  14. 11. Änderung des Gebührentarifs vom 30.09.2024 veröffentlicht im gemeinsamen Amtsblatt der Region Hannover vom 17.10.2024 Satzung über die 11. Änderung des Gebührentarifs zur Gebührensatzung für Friedhöfe der Stadt Lehrte vom 14.11.1974

Aufgrund der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes - beide in der zzt. geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Lehrte in seiner Sitzung am 25.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der Gebührentarif erhält folgende Neufassung:

I. Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Erdreihengräber (Ruhezeit 30 Jahre)
  2. 1.1. Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahre 1.102,00 €
  3. 1.2. Reihengrab für Personen über 5 Jahren 1.670,00 €
  4. 1.3. Reihenrasengrab 1.809,00 €
  5. 1.4. Reihengrab mit Teilbepflanzung 3.060,00 €
  1. 2. Erdreihengrabstätten (Nutzungszeit 99 Jahre)
  2. 2.1. Reihengrab mit ewigem Ruherecht 5.513,00 €
  1. 3. Erdwahlgrabstätten (Nutzungszeit 30 Jahre)
  2. 3.1. Erdwahlgrab (je Grabstelle) 2.004,00 €
  3. 3.2. Erdwahlgrab unter Rasen (2 Grabstellen) 4.303,00 €
  1. 4. Urnenwahlgrabstätten (Nutzungszeit 30 Jahre)
  2. 4.1. Urnenwahlgrab (maximal 2 Urnen) 2.322,00 €
  3. 4.2. Urnenwahlgrab (maximal 4 Urnen) 4.327,00 €
  4. 4.3. Urnenwahlgrab unter Waldbäumen (1 Urne) 1.848,00 €
  5. 4.4. Bronzetafel für Urnenwahlgrab unter Waldbäumen nach Aufwand
  1. 5. Urnenreihengrabstätten (Ruhezeit 20 Jahre)
  2. 5.1. Urnenreihengrab 735,00 €
  3. 5.2. Urnenreihengrab im Rasen 776,00 €
  4. 5.3. anonymes Urnenreihengrab 795,00 €
  5. 5.4. Urnengemeinschaftsgrab unter einem Baum (1 Urne) 967,00 €
  6. 5.5. Bronzetafel für Urnengemeinschaftsgrab u. e. Baum nach Aufwand
  1. 6. Sternenkinderfeld (Ruhezeit 20 Jahre)
  2. 6.1. Erdreihengrab 758,00 €
  3. 6.2. Urnenreihengrab 758,00 €
  1. 7. Hinzubestattung weitere Urne in bestehendes Erdgrab 668,00 € 8. Verlängerung von Nutzungsrechten Für die Verlängerung von Nutzungsrechten werden anteilige Gebühren verrechnet. Für jedes volle Jahr 1/30 für die Gebühr unter 3 und 4.

II. Bestattungsgebühren

  1. 1. Erdbestattungen
  2. 1.1. Kinder bis zu 5 Jahren 397,00 €
  3. 1.2. Personen über 5 Jahren 532,00 €
  4. 1.3. Totgeborene oder Fehlgeborene 256,00 €
  1. 2. Beisetzung von Urnen 216,00 €
  1. 3. Freilegung des Grabes vor der Bestattung nach Aufwand (ohne Grabstein und Umrandung)
  1. 4. Räumung der Grabstelle nach der Bestattung nach Aufwand (Entfernung von Kränzen und Gestecken)

III. Benutzung der Kapelle 308,00 €

IV. Ausheben zur Wiederbeisetzung auf anderen Friedhöfen oder zur Umbettung auf dem Friedhof (In der Gebühr ist das Ausheben einschl. aller anfallenden Nebenkosten enthalten. Das Wiederbeisetzen wird separat berechnet. Nicht enthalten sind die Nutzungsgebühren an der Grabstelle)

  1. 1. Sarg nach Aufwand
  2. 2. Urne nach Aufwand

V. Genehmigung von Grabmalen 81,00 €

VI. Unterhaltungsgebühr für die Pflege der Gräber, die vor Ablauf der Ruhezeit abgegeben werden

  1. 1. für anfallende Pflege pro volles Jahr / Erdgrabstelle (für verbleibende Ruhezeit vorab in einer Summe fällig) 62,00 €
  1. 2. Für anfallende Pflege pro volles Jahr / Urnengrabstelle (für verbleibende Ruhezeit vorab in einer Summe fällig) 31,00 € §2

Gebührenbescheide, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, eine Rückerstattung von Gebühren ist nicht möglich.

§ 3 – Sollten die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren der Umsatzsteuerpflicht

unterliegen, ist zusätzlich zu den genannten Tarifen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe fällig.

§ 4

Die Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.

Lehrte, den 30.09.2024 ......................... Prüße Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 12.02.2020 (in Kraft seit 01.04.2020); Gebührensatzung vom 14.11.1974, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 31.03.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Lehrte vom 12.02.2020 (in Kraft seit 01.04.2020)

Friedhofssatzung der Stadt Lehrte

Der Rat der Stadt Lehrte hat in seiner Sitzung vom 12.02.2020 aufgrund der §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Abschaffung der Wahlrechtsausschüsse für Menschen mit Behinderungen v. 27.03.2019 (Nds. GVBl. S. 70), folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Lehrte gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Stadtfriedhof Ahlten, Stadtfriedhof Arpke, Stadtfriedhof Hämelerwald, Stadtfriedhof Kolshorn, Stadtfriedhof Röddensen, Friedhofskapelle Sievershausen.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Lehrte. Sie dienen der Bestat-tung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Lehrte waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt Lehrte.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffent-lichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlän-gert.

(2) Die Absicht der Schließung, der Schließung selbst und die Entwidmung sind je-weils öffentlich bekannt zu machen. Die Nutzungsberechtigten erhalten einen schrift-lichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufenthalt zu ermitteln ist.

(3) Die Stadt Lehrte kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestat-tung entgegenstehen. (4) Die Stadt Lehrte kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, ist die Stadt Lehrte ver-pflichtet, bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts Ersatzgräber gleicher Art zur Verfügung zu stellen. Die Herrichtung der Ersatzgräber sowie die Umbettun-gen sind durch die Stadt Lehrte vorzunehmen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegeben Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Lehrte kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus beson-derem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Persönlichkeits-rechte der Angehörigen und Besucherinnen oder Besucher entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhe oder Inline- skater) zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle oder Fahr- zeuge der Friedhofsverwaltung oder Gewerbetreibender.
  1. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze oder Blumen zu verkaufen oder Dienstleis- tungen anzubieten,
  1. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
  1. 4. Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu anderen als privaten Zwecken oder unter Missachtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen oder Besucherinnen oder Besuchern zu erstellen,
  1. 5. Druckschriften zu verteilen,
  1. 6. Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  1. 7. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunstalten oder zu be- schädigen, Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen oder Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten,
  2. 8. zu lärmen, zu spielen, alkoholische Getränke zu konsumieren, außerhalb von Trauerfeiern Musik zu machen oder zu lagern, oder
  1. 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

(3) Die Stadt Lehrte kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern sind nur mit Genehmigung der Stadt Lehrte zulässig und sieben Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld-haft verursachen.

(2) Unbeschadet § 5 Abs. 2 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der Öff-nungszeiten durchgeführt werden.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Ar-beits- oder Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetrei-benden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dür-fen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Die Stadt kann Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vor-schriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, von einer Tätigkeit auf den Friedhöfen aus-schließen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls und mindes-tens zwei Tage vor dem geplanten Bestattungstermin bei der Stadt Lehrte anzumel-den. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören insbesondere die Sterbeurkunde, die Kostenübernahmeerklärung und die „Erklärung zur Bestattung/Beisetzung“ in der entsprechenden Grabart. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt Lehrte setzt Ort und Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung fest. (3) Die Bestattung von Urnen kann montags bis freitags frühestens um 10 Uhr erfol-gen, die Bestattung von Särgen frühestens um 11 Uhr. Bestattungen können mon-tags bis donnerstags spätestens um 15 Uhr, freitags um 14 Uhr stattfinden.

(4) Trauerfeiern können montags bis donnerstags von 10 bis 15 Uhr und freitags von 9 bis 14 Uhr stattfinden.

(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern oder Bestattun-gen statt.

§ 8 Einlieferung der Särge und Urnen

(1) Für die Einlieferung von Särgen oder Urnen werden die Trauerhallen zwei Stun-den vor Beginn der Trauerfeier geöffnet. Die Stadt Lehrte kann in begründeten Fällen eine Ausnahme zulassen.

(2) Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen grundsätzlich nicht kon-serviert sein. Für die Bestattung können in Leichentücher gehüllte Leichen den Sär-gen entnommen werden, sofern eine Genehmigung des Gesundheitsamts vorliegt.

§ 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine Formaldehyd abspaltende, PVC-, PCP- oder nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Stadt Lehrte einzuholen.

(3) Särge bis zu einer Länge von 1,30 m gelten als Kindersärge.

(4) Urnen oder Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus verrottba-rem und umweltfreundlichem Material bestehen.

(5) In anonymen Reihengrabstätten und in Urnengrabstätten unter einem Baum dür-fen die Aschen nur dann mit Überurnen beigesetzt werden, wenn diese aus Naturfa-ser hergestellt ist und einen maximalen Durchmesser von 0,20 m hat.

§ 10 Beisetzung

(1) Die Gräber werden grundsätzlich von der Stadt Lehrte ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Urnen für Bestattungen in anonymen Grabfeldern werden von der Stadt Lehrte überführt und beigesetzt.

(3) Wahlgräber sind spätestens 24 Stunden vor einer Beisetzung von den Nutzungs-berechtigten vollständig abräumen zu lassen. Liegeplatten und Grabmale sind durch einen Steinmetzbetrieb zu entfernen und erforderlichenfalls zu sichern. Die Entfer-nung von Einfassungen oder Teilen davon hat nur nach Aufforderung der Stadt Lehr-te zu erfolgen. Kommen die Nutzungsberechtigten dem nicht nach, werden die Grä-ber auf deren Kosten von der Stadt Lehrte geräumt.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen 30 Jahre, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

(2) Die Ruhezeit beträgt für Urnen in Reihengrabstellen oder in anonymen Grabfel-dern oder für Beisetzungen im Sternenkinderfeld 20 Jahre.

(3) Darüber hinaus kann in bestimmten Grabfeldern eine ewige Ruhezeit vereinbart werden.

§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Totenruhe darf nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Särgen oder Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzli-cher Vorschriften, der Zustimmung der Stadt Lehrte. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Eine Umbettung ist nur bei Vorliegen einer Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde zulässig.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine an-dere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind auf dem gleichen Friedhof nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit Zustimmung der Stadt Lehrte auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet wer-den.

(5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberech-tigte. In den Fällen des § 30 Absatz 2 oder bei Entziehung von Nutzungsrechten ge-mäß § 30 Absatz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abge-laufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten um-gebettet werden.

(6) Die Stadt Lehrte bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Stadt Lehrte öffnet das Grab bis zum Sargdeckel. Die Umbettung des Sarges oder vorhandener Leichenreste übernimmt das beauftragte Bestattungsinstitut. Um-bettungen von Urnen übernimmt die Stadt Lehrte.

(8) Die Umbettung ist gebührenpflichtig. Darüber hinaus hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch ei-ne Umbettung entstehen.

(9) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

(10) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugra-ben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(11) Für Ausgrabungen gilt Absatz 8 entsprechend.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Reihengrabstätten,
  2. 2. Rasenreihengrabstätten,
  3. 3. Wahlgrabstätten,
  4. 4. Wahlgrabstätten unter Rasen,
  5. 5. Urnenreihengrabstätten,
  6. 6. Urnenreihengrabstätten unter Rasen,
  7. 7. Urnenwahlgrabstätten,
  8. 8. anonyme Urnenreihengrabstätten,
  9. 9. Ehrengrabstätten,
  10. 10. Kriegsgräber,
  11. 11. Urnengrabstätten unter Waldbäumen,
  12. 12. Urnengemeinschaftsgrabstätten unter einem Baum,
  13. 13. Sternenkinderfeld und
  14. 14. Reihengräber mit Teilbepflanzung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrech-ten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder an Ur-nenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abge-geben werden. Die Beisetzungen erfolgen jeweils an der von der Stadt Lehrte be-stimmten Stelle.

(2) Die Angehörigen haben für die Dauer der Ruhezeit das Gestaltungs- und Pflege-recht. § 15 Abs. 6 gilt sinngemäß. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist ausge-schlossen.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Eine Urnenbeiset-zung der nachverstorbenen Ehegattin oder des nachverstorbenen Ehegatten oder einer oder eines Verwandten bis zum zweiten Grad auf einer mit einem Sarg beleg-ten Reihengrabstätte ist möglich, wenn es den Ablauf der Ruhezeit nicht beeinträch-tigt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeiten werden die Reihengrabfelder oder Teile von ihnen abgeräumt. Dieses wird drei Monate vorher öffentlich und durch einen Aushang auf dem betreffenden Friedhof bekannt gemacht.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nut-zungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist.

(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen pro Grabstelle auf einem Sarg bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Werden Urnen in einer leeren Wahlgrabstätte beigesetzt, ist eine nachträgliche Sargbeisetzung in der Grabstelle nicht mehr zulässig.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Wird innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts die Verlängerung nicht beantragt, kann die Stadt Lehrte über die Grabstätte verfügen.

(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe-zeit für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die Erwerberin oder der Erwer-ber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nut-zungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Ablebens der oder des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu ihrem oder seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge mit Zustimmung der Person über

  1. 1. auf die Ehegattin oder Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder der Lebens- partner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkelkinder,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die Erbinnen oder Erben, soweit sie nicht unter die Ziffern 1 bis 7 fallen. Innerhalb der Personengruppen der Ziffern 1 bis 4 und 6 bis 8 wird die oder der je- weils Älteste Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter.

(8) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssat-zung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beige-setzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstelle.

(10) Auf schriftlichen Antrag der oder des Nutzungsberechtigten kann eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. Die oder der Nutzungsberechtigte hat auf ihre oder seine Kosten den Grabstein, die Grabeinfassung, die Fundamente und die Bepflanzung zu entfernen. Für die Herrichtung der geräumten Grabstelle und die Pflege bis zum Ablauf der Ruhezeit ist eine Gebühr zu entrichten.

(11) Auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann jederzeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung der Nutzungsge-bühren erfolgt nicht.

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten werden unterteilt in:

  1. 1. Urnenreihengrabstätten,
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten,
  3. 3. anonyme Urnenreihengrabstätten,
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen und
  5. 5. Urnengemeinschaftsgrabstätten unter einem Baum. (2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. In jeder Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber des Nutzungsrechts bestimmt wird. Es stehen Grab-stätten für die Beisetzung von maximal zwei oder maximal vier Urnen zur Verfügung. (4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie wer-den vergeben, wenn dieses dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. Zur Wahrung der Anonymität bestimmt die Stadt Lehrte das zur Beisetzung vorgesehene anonyme Grabfeld. In jeder Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Angehörigen haben kein Recht auf Bekanntgabe der Lage der Grabstätte und kein Gestaltungs- und Pflegerecht. Die Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstät-ten obliegt der Stadt Lehrte.

(5) In Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen erfolgt die Beisetzung im Nahbereich des Stammfußes des Baumes. Die maximale Anzahl der Grabstätten je Baum richtet sich nach den natürlichen Gegebenheiten. Die Nutzungsrechte werden der Reihe nach vergeben.

(6) In Urnengemeinschaftsgrabstätten unter einem Baum werden die Urnen im Kro-nenbereich eines Baumes der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt.

(7) Wird ein Baum durch Naturgewalt zerstört oder ist eine Fällung aus Gründen der Sicherheit geboten, verpflichtet sich die Stadt Lehrte eines Baumes an gleicher Stel-le. Die Stadt Lehrte haftet nicht für Schäden, die durch Einwirkungen gemäß Satz 1 verursacht werden.

(8) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten §§ 14 und 15 sinngemäß.

§ 17 Sternenkinderfeld

Auf dem Friedhof Ahlten werden anonyme Grabstätten im Sternenkinderfeld ange-legt. Sie dienen zur Beisetzung von Fehlgeborenen und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm.

§ 18 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt Lehrte. Sie sind Grabstätten für Sargbeisetzungen. An jeder Stelle darf nur ein Sarg beigesetzt werden. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 20 Wahlmöglichkeit

(1) Auf allen Friedhöfen werden Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungs-vorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.

(3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:

  1. 1. auf dem Friedhof Ahlten die Abteilungen I bis X im neuen Friedhofsteil und die Ab- teilung G im alten Friedhofsteil.
  2. 2. auf dem Friedhof Arpke die Abteilung J im alten Friedhofsteil sowie die Abteilun- gen A bis G und M bis U im zweiten Erweiterungsteil,
  3. 3. auf dem Friedhof Hämelerwald die Abteilungen P und R (Urnenbestattungen unter Waldbäumen) sowie Abteilung Q (Rasenreihengräber),
  4. 4. auf dem Friedhof Kolshorn die Abteilungen C und D (Bestattungen unter Wald- bäumen) und
  5. 5. auf dem Friedhof Röddensen die Abteilung A (Teilbereich Urnenreihengrabstätten unter Rasen).

§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Zulässig sind stehende oder liegende Grabmale. Bei Sargbeisetzungen dürfen die liegenden Grabmale frühestens fünf Monate nach der Beisetzung gelegt werden.

(2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Edelstahl oder ge-schmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(3) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten oder liegenden Grabmalen ist ein-schließlich der Einfassung nur bis zu einem Anteil von 50 % der Fläche zulässig.

(4) Die Bestimmungen in Kapitel VI. „Grabmale und sonstige bauliche Anlagen“ blei-ben unberührt. (5) Die Gräber müssen eingefasst werden. Die Einfassung der Gräber muss mit grauem Kleinpflaster (Granit, 8 cm mal 11 cm) nach folgendem Schema erfolgen: Kopfseite einreihig, Fußseite zweireihig, linke Seite zweireihig, rechte Seite einreihig. Das letzte Grab einer Grabseite ist zweireihig einzufassen.

(6) In den Abteilungen V und VI des Friedhofs Ahlten, in den Abteilungen N, O, R, S (Rasenreihengräber) und T des zweiten Erweiterungsteils des Friedhofs Arpke, in der Abteilung Q des Friedhofs Hämelerwald und in der Abteilung A des Friedhofs in Röddensen (Urnenrasengräber) müssen die Grabstellen durch ein liegendes Grab-mal aus Naturstein mit den Maßen 50 cm mal 50 cm gekennzeichnet sein. Die Ober-kante des Grabmals muss unterhalb der Rasennarbe liegen. Die Oberfläche darf kei-ne hervorstehenden Teile haben. Einfassungen, Bepflanzungen oder Blumen- oder Grabschmuck jeder Art sind unzulässig. Die Stadt Lehrte entfernt Gegenstände im Sinne des Satzes 4. Ein Anspruch auf Herausgabe oder Entschädigung besteht nicht.

(7) In der Abteilung IX des Friedhofs Ahlten (Sternenkinderfeld) ist das Aufstellen von Grabmalen, die eigenmächtige Pflege der Grabstätte und das Betreten des Grabfel-des untersagt.

(8) Die Abteilung P des Friedhofs Hämelerwald und die Abteilungen C und D des Friedhofs Kolshorn (Bestattung unter Waldbäumen) werden in naturnahem Zustand erhalten. Herabgefallenes Laub und Unebenheiten gehören zum Charakter dieser Abteilungen. Das Betreten der Flächen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Urnengrabstel-len müssen durch an Erdspießen im Boden befestigte Plaketten mit den Maßen 20 cm mal 30 cm oder 10 cm mal 15 cm gekennzeichnet werden. Die Plakette muss mindestens den Vor- und Nachnamen des Verstorbenen enthalten.

(9) Die Abteilung R des Friedhofs Hämelerwald wird in einem naturnahen Zustand erhalten. Absatz 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Vor jeder einzelnen Baumrei-he bringt die Stadt Lehrte an Natursteinstelen von ihr beschaffte einheitliche Bronze-tafeln an. Die oder der Nutzungsberechtigte kann darauf verzichten. Die Tafeln ent-halten Vor- und Zuname des Verstorbenen, auf Wunsch der oder des Nutzungsbe-rechtigten auch Geburts- und Sterbedatum. Bei Überlänge ist mit den Angehörigen eine sinnvolle Abkürzung abzustimmen.

(10) Die Herrichtung, Pflege oder Unterhaltung der Grabstätten in den in Absätzen 8 und 9 genannten Abteilungen ist unzulässig. Absatz 6 Sätze 4 und 5 gelten entspre-chend.

(11) In der Abteilung II des Friedhofs Ahlten und in der Abteilung U des Friedhofs Arpke (Urnengemeinschaftsanlage unter einem Baum) erfolgt die Beisetzung von Urnen innerhalb des abgegrenzten Bereichs. Grab- oder Blumenschmuck, ein Grab-stein oder sonstige Kennzeichnungen sind unzulässig. Absätze 4 bis 6 gelten ent-sprechend. Im Eingangsbereich der Urnengemeinschaftsanlage bringt die Stadt Lehrte einheitliche Bronzetafeln gemäß Absatz 9 Sätze 3 an. Absatz 9 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

(12) In der Abteilung G des Friedhofs Ahlten weist die Stadt Lehrte Flächen für Rei-hengräber mit Teilbepflanzung aus. Die Gräber sind mit einem Grabmal zu versehen; sie dürfen nicht eingefasst werden. Vor dem Grabmal wird eine Pflanzfläche ange-legt, die 1,25 m breit und 0,70 m lang ist. Die Pflanzfläche wird mit niedrigen Pflan-zen bis zu einer Höhe von 0,30 m bepflanzt. Innerhalb der teilbepflanzten Fläche dür-fen Grabschmuck aufgebracht und Steckvasen aufgestellt werden. Die Herstellung und dauerhafte Pflege der Teilbepflanzung obliegen der Stadt Lehrte. Die übrige Flä-che des Grabes wird mit Rasen eingesät und ebenfalls dauerhaft von der Stadt Lehr-te gepflegt.

(13) Zur Ablage von Grabschmuck weist die Stadt Lehrte besonders gekennzeichne-te Flächen aus. Sie behält sich vor, den Grabschmuck von diesen Flächen regelmä-ßig zu entfernen. Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.

§ 22 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grab-stätten in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemei-nen Anforderungen (§ 19). Die Bestimmungen in Kapitel VI. „Grabmale und sonstige bauliche Anlagen bleiben unberührt.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 Allgemeines

(1) Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze (§ 19) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich Grabeinfassungen errichtet werden.

(2) Urnenkammern, Mausoleen oder Grabgewölbe dürfen nicht gebaut werden.

(3) Grabmale dürfen die maximalen Maße von bereits vorhandenen Grabmalen in der jeweiligen Abteilung nicht überschreiten.

§ 24 Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sowie die Anbringung von Plaketten für Urnengrabstätten unter Waldbäumen bedürfen der schriftlichen Ge-nehmigung der Stadt Lehrte. Die Genehmigung muss vor der Anfertigung oder Ver-änderung beantragt werden. Provisorische Grabmale dürfen nur in Form naturlasier-ter Holztafeln oder -kreuze errichtet werden. Sie sind genehmigungsbedürftig, wenn sie größer als 15 cm mal 30 cm sind. (2) Den Anträgen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter An- gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form der Anordnung und der Fundamentierung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
  2. 2. Zeichnungen der Inschrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:5 unter An- gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Nicht genehmigungspflichtige provisorische Grabmale dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Grabmal den Bestimmungen der §§ 19 und 21 nicht entspricht.

(6) Für sonstige bauliche Anlagen gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 25 Nicht genehmigte Anlagen

Nicht genehmigte Grabmale, Grabeinfassungen oder Inschriften kann die Stadt Lehr-te auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen.

§ 26 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den jeweils geltenden Richtlinien zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerverban-des über die Erstellung und Prüfung von Grabmalen zu errichten. Sie sind so zu fun-damentieren und befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öff-nen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Stadt Lehrte überprüft in jährlichem Abstand die Standsicherheit der Grabma-le. Hierzu müssen die Gräber betreten werden. Die oder der Nutzungsberechtigte hat die Kontrollen zu dulden.

§ 27 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in einem ver-kehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist die oder der jeweilige Nutzungs-berechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unver-züglich Abhilfe zu schaffen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Lehrte auf Kosten der oder des Verantwort-lichen die notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere Grabstätten absperren oder Grabmale umlegen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Lehr-te nicht in angemessener Frist beseitigt, darf die Stadt Lehrte dies auf Kosten der oder des Verantwortlichen tun. Sie darf insbesondere ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage oder Teile davon entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, diese Sachen zu verwahren.

(5) Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne großen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab-mal über eine Dauer von vier Wochen.

(6) Die oder der Verantwortliche haftet für jeden Schaden, der durch mangelnde Si-cherung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder Teilen davon verur-sacht wird.

§ 28 Entfernung

(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Lehrte von der Grab-stätte entfernt werden.

(2) Unter Denkmalschutz stehende oder künstlerisch oder historisch wertvolle Grab-male oder solche, die für die Eigenart des Friedhofs von Bedeutung sind, unterste-hen dem besonderen Schutz der Stadt Lehrte.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die sons-tigen baulichen Anlagen und die Bepflanzung einschließlich des Wurzelwerks von der oder dem Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen, sofern sie nicht unter Absatz 2 fallen.

(4) Werden die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und die Bepflanzung ein-schließlich des Wurzelwerks nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, darf die Stadt Lehrte über sie verfügen. Ein An-spruch auf Entschädigung besteht nicht.

(5) Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Stadt Lehrte abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Bestimmungen der §§ 19 und 21 herge-richtet und dauerhaft verkehrssicher instandgehalten werden.

(2) Verwelkte Blumen oder Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfer-nen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Erfolgt dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist die Stadt Lehrte berech-tigt, die Handlung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten selbst vorzuneh-men.

(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen besetzt werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen oder Wege nicht beeinträchtigen.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(6) Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein, Wahlgrabstätten oder Urnengrabstätten bin-nen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.

(7) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts hat die oder der letzte Nut-zungsberechtigte die Grabstätte vollständig abzuräumen.

§ 28 Absätze

3 und 4 gel-ten entsprechend.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen auf dem Friedhof außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Lehrte.

(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Stoffe dürfen in Produkten der Trauerflo-ristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter oder Plastiktüten aus nicht ver-rottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(10) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungs-mitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 30 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Lehrte die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne großen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

(2) Wird eine Aufforderung gemäß Absatz 1 nicht fristgemäß erfolgt, kann die Grab-stätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten von der Stadt Lehrte abge-räumt, eingeebnet und eingesät werden.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 kann die Stadt Lehrte bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Für Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gelten § 28 Absätze 4 und 5 entsprechend.

§ 31 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle gehalten werden.

(2) Zeitpunkt und Dauer bestimmt die Stadt Lehrte im Einvernehmen mit den Ange-hörigen.

(3) Die Aufbahrung der oder des Verstorbenen in den Trauerhallen kann untersagt werden, wenn sie oder er an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung der Stadt Lehrte.

(5) Die Ausstattung der Trauerhallen ist Angelegenheit der Stadt Lehrte.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 32 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Lehrte bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Bestimmungen.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von un-begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Ab-satz 1 oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Sarges oder der Urne.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 Haftung

Die Stadt Lehrte haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen durch Dritte oder die durch Tiere verursacht werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die durch Bodensenkun-gen verursacht wurden. Im Übrigen haftet die Stadt Lehrte nur bei Vorsatz und gro-ber Fahrlässigkeit.

§ 34 Bodensenkungen

(1) Bodensenkungen auf Grabflächen und durch Bodensenkungen verursachte Schäden an Grabanlagen hat die oder der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beseitigen.

(2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Lehr-te.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung der in § 1 genannten Friedhöfe und Friedhofsteile sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lehrte zu entrichten.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 5.000 EURO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig

  1. 1. entgegen § 5 Absatz 1

a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes oder der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen oder Besucherinnen oder Besucher entsprechend verhält,

b) die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  1. 2. entgegen § 5 Absatz 2
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhe oder Inline- skater) befährt, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle oder Fahrzeuge der Fried- hofsverwaltung oder Gewerbetreibender,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze oder Blumen verkauft oder Dienstleistungen anbietet,

c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu anderen als privaten Zwecken oder Aufnahmen zu privaten Zwecken unter Missachtung der Persönlichkeitsrechten der Angehörigen oder Besucherinnen oder Besucher erstellt,

e) Druckschriften verteilt,

f) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt, oder Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten oder Grabeinfassungen betritt,

h) lärmt, spielt, alkoholische Getränke konsumiert oder außerhalb von Trauerfeiern Musik macht oder lagert, oder

i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenführhunde,

  1. 3. entgegen § 5 Absatz 4 Gedenkfeiern ohne Genehmigung der Stadt Lehrte durch- führt,
  1. 4. entgegen § 6 Absatz 2 gewerbliche Arbeiten außerhalb der Öffnungszeiten durch- führt,
  1. 5. entgegen § 6 Absatz 3

a) die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien nicht nur vorüber-gehend oder nicht an Stellen lagert, an denen sie nicht behindern,

b) bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- oder Lagerplätze nicht wieder in den früheren Zustand bringt,

c) auf den Friedhöfen Abraum lagert, oder

d) gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

  1. 6. entgegen § 21 Absatz 6 Satz 4 Einfassungen anlegt, Bepflanzungen vornimmt o- der Blumen- oder Grabschmuck niederlegt,
  1. 7. entgegen § 21 Absatz 7 Grabmale aufstellt, die Grabstätte eigenmächtig pflegt oder das Grabfeld betritt,
  1. 8. entgegen § 21 Absatz 10 Grabstätten herrichtet, pflegt oder unterhält,
  2. 9. entgegen § 21 Absatz 11 Grabsteine oder eine sonstige Kennzeichnung anbringt oder Grab- oder Blumenschmuck niederlegt,
  1. 10. entgegen § 24 Absätze 1 und 6 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Genehmigung der Stadt Lehrte errichtet oder verändert,
  1. 11. entgegen § 24 Absatz 4 provisorische Grabmale nicht als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze errichtet oder diese länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwen- det,
  1. 12. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht fachge- recht oder standsicher errichtet oder verändert,
  1. 13. entgegen § 27 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht dauer- haft in einem verkehrssicheren Zustand hält,
  1. 14. entgegen § 28 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorheri- ge schriftliche Zustimmung der Stadt Lehrte entfernt,
  1. 15. entgegen § 29 Absatz 8

a) Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Stoffe in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden oder –gestecken verwendet,

b) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter oder Plastiktüten aus nicht verrottba-rem Material nicht vom Friedhof entfernt oder nicht in den zur Abfalltrennung bereit-gestellten Behältern entsorgt,

  1. 16. entgegen § 29 Absatz 9 chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungs- mittel bei der Grabpflege verwendet, oder
  1. 17. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.2002 außer Kraft.

Lehrte, den 02.03.2020

Stadt Lehrte Der Bürgermeister Prüße

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lehrte?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lehrte mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 31xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lehrte anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lehrte
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 216 € (Urne) bzw. 532 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lehrte (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 31xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Lehrte:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €