Friedhofsgebühren Sehnde 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Sehnde · Niedersachsen · PLZ 31319

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (beschlossen 17.11.2022, Inkrafttreten 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.010,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1 GebS
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.010,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 2.1 GebS (1-stelliges Sargwahlgrab, 2,60 x 1,30 m; § 17 Abs. 1 Friedhofssatzung: Eine Sargwahlgrabstelle für Verstorbene ab 11 Jahren hat eine Größe von 2,60 m x 1,30 m)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 1.5 GebS
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.160,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 2.8 GebS (Urnenwahlgrab für 1 Urne; § 18 Abs. 2 Friedhofssatzung: In einer Urnenwahlgrabstätte können ein bzw. ein bis zwei Urnen bestattet werden)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 1.8 GebS (Urnenreihengrab anonym, Friedhof bekannt)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.180,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. 2.9 GebS (Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Gemeinschaftsstele; § 18 Abs. 3 a Friedhofssatzung: Nutzungsrecht für eine Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
570,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 570 € · Urne: 110 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 1.1 und 1.4 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
370,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. 1.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (beschlossen 17.11.2022, Inkrafttreten 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Sehnde (Stand 2023)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Sehnde

Auf Grund des § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381), i. V. m. §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, 121), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am 17.11.2022 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Sehnde beschlossen:

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die besonderen Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, werden von der Verwaltung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. (3) Gebührenermäßigungen werden nicht gewährt.

§ 2 – Rechte an Grabstätten

(1) Überlassung von Reihengrabstätten Für die Überlassung einer Reihengrabstelle für 25 Jahre beträgt die Gebühr:

  1. 1.1. Sargreihengrab Pflege: Nutzungsberechtigte 2,60 x 1,30 m 2.010,00 €
  2. 1.2. Sargreihengrab verkürzte Grabfläche Pflege: Pflanzfläche-Nutzungsberechtigte 2,60 x 1,30 m, davon Rasen-Stadt Pflanzfläche 1,00 x 1,30 m Rasen 1,60 x 1,30 m 2.290,00 €
  3. 1.3. Sargreihengrab im Rasenfeld Pflege: Stadt 2,60 x 1,30 m 2.450,00 €
  4. 1.4. Sargreihengrab anonym Pflege: Stadt 2,60 x 1,30 m 2.370,00 €
  5. 1.5. Urnenreihengrab Pflege: Nutzungsberechtigte 1,00 x 1,30 m 1.050,00 €
  6. 1.6. Urnenreihengrab im Rasenfeld Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m 1.090,00 €
  7. 1.7. Urnenreihengrab halbanonym mit Gemeinschaftsstele Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m 1.320,00 €
  8. 1.8. Urnenreihengrab anonym (Friedhof bekannt) Pflege: Stadt 0,30 x 0,30 m 850,00 € *) vgl. § 9
  9. 1.9. Urnenreihengrab anonym (Grabfeld bekannt) Pflege: Stadt 1,00 x 0,50 m 970,00 € *) vgl. § 9

(2) Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren beträgt:

  1. 2.1. Sargwahlgrab Pflege: Nutzungsberechtigte 2,60 x 1,30 m 2.010,00 €
  2. 2.2. Sargwahlgrab mit verkürzter Pflanzfläche Pflege: Pflanzfläche-Nutzungsberechtigte 2,60 x 1,30 m, davon Rasen-Stadt Pflanzfläche 1,00 x 1,30 m Rasen 1,60 x 1,30 m 2.500,00 €
  3. 2.3. Sargwahlgrab im Rasenfeld mit stehendem Stein Pflege: Stadt 2,60 x 1,30 m 2.570,00 €
  4. 2.4. Sargwahlgrab im Rasenfeld mit liegendem Stein Pflege: Stadt 2,60 x 1,30 m 2.700,00 € 2.5 Sargwahlgrab mit kurzem Pflanzbeet und stehendem Stein Pflege: Stadt 2,60 x 1,30 m 2.990,00 € Bodendeckender 0,70 x 1,30 m Rasen 1,90 x 1,30 m
  5. 2.6. Sargwahlgrab Föten / Totgeburten / Kinder bis sechs Monate Pflege: Nutzungsberechtigte 0,80 x 0,60 m 1.680,00 €
  6. 2.7. Sargwahlgrab Kinder 0,5 bis 10 Jahre Pflege: Nutzungsberechtigte 1,60 x 1,00 m 3.120,00 €
  7. 2.8. Urnenwahlgrab Pflege: Nutzungsberechtigte 1,00 x 1,30 m oder 1,00 x 1,00 m 1.160,00 €
  8. 2.9. Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Gemeinschaftsstele Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m 1.180,00 € 2.10 Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Urnenröhre und Grabplatte, Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m 3.890,00 € zweifach 2.11 Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m oder 1,00 x 0,70 m 1.350,00 € 2.12 Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte, zweifach Pflege: Stadt 2 x 1,00 x 1,00 m 2.700,00 € 2.13 Urnenwahlgrab Urnengemeinschaftsanlage - bepflanzt mit Pflege: Stadt 0,55 x 0,55 m Gemeinschaftsstele im Heckengarten (Abt. 1A) 1.830,00 € 2.14 Urnenwahlgrab Urnengemeinschaftsanlage - bepflanzt mit Pflege: Stadt 0,50 x 0,50 m Gemeinschaftsstele im Urnengarten (Abt. 6A) 1.670,00 € 2.15 Urnenwahlgrab Baumhain - Urnenröhre, Pultstein und Bepflanzung, Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m 2.720,00 € 2.16 Urnenwahlgrab zweifach Heckengarten - bepflanzt mit Pultstein Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m 2.300,00 € 2.17 Urnenwahlgrab Heckengarten - bepflanzt mit Stele Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m 2.300,00 € 2.18 Urnenwahlgrab Urnengarten - bepflanzt mit stehendem Stein Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m 2.380,00 € 2.19 Urnenwahlgrab Mensch und Tier - mit Tierurnen Pflege: Nutzungsberechtigte 1,00 x 1,30 m 1.710,00 € 2.20 Urnenwahlgrab Mensch und Tier - im Rasenfeld mit Grabplatte und Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m 1.910,00 € Tierurne (3) Die unter Absatz 1 und 2 genannten Gebühren gelten auch für Wiederbeisetzung nach Ausbettung, soweit Nutzungsrechte erworben oder nacherworben werden müssen.

§ 3 – Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Ist das Nutzungsrecht gem. § 10 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 3 bis 6 oder § 18 Abs. 4 der Friedhofssatzung zu verlängern, so ist für jedes angefangene Jahr, um dass das Nutzungsrecht verlängert werden muss, 1/25 der unter § 2 Ziffern 2.1.-2.20 dieser Satzung geltenden Gebühren zu entrichten. (2) Das Nutzungsrecht kann nur in Fünfjahresschritten wieder erworben werden.

§ 4 – Vorzeitige Rücknahme von Gräbern

(1) Wird auf das Nutzungsrecht an einer Grabstelle gem. § 10 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 2 oder § 32 Abs. 4 oder § 33 Abs.1 der Friedhofssatzung vorzeitig verzichtet, so ist für jedes angefangene Jahr, um das das Nutzungsrecht bzw. die Ruhezeit verkürzt werden muss, eine Gebühr zu entrichten in Höhe von:

  1. 1.1. Verwaltungspauschale 100,00 €
  2. 1.2. vorzeitige Rückgabe von Gräbern - lange Erdgräber 30,00 €
  3. 1.3. vorzeitige Rückgabe von Gräbern - verk. Erdgräber; Erdkindergräber, UR, UW 10,00 €
  4. 1.4. vorzeitige Rücknahme von Gräbern, Stein bleibt stehen 40,00 €
  5. 1.5. Urnenwahlgrab im Rasenfeld NV 50,00 €

(2) Dies gilt nicht für Grabstellen, deren Pflege aufgrund anderer Vorschriften dem Friedhofsträger obliegt.

§5 Beisetzungen

und Einebnungen (1) Für die Beisetzung von Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1.1. Sarg 570,00 €
  2. 1.2. Sarg Föten / Totgeburten / Kinder bis sechs Monate 110,00 €
  3. 1.3. Sarg Kinder 0,5 bis 10 Jahre 250,00 €
  4. 1.4. Urne 110,00 €
  5. 1.5. Urne Kinder 0,5 bis 10 Jahre 80,00 €
  6. 1.6. Urne von Föten / Totgeburten / Kinder bis sechs Monate 50,00 €
  7. 1.7. Urne in Urnenröhre 30,00 €
  8. 1.8. Tierurnen klein (bis 10 x 20 cm, D x H) 80,00 €
  9. 1.9. Tierurnen groß (> 10 cm x 20 cm bis 23 cm x 32 cm, D x H) 110,00 €

(2) Die unter Absatz 1 genannten Gebühren gelten auch für Wiederbeisetzung nach Ausbettung.

(3) Für die Einebnung von Grabstellen werden folgende Gebühren mit der Erteilung einer Grabmalgenehmigung erhoben:

  1. 3.1. Sarggrab mit stehendem Stein 2-stellig 400,00 €
  2. 3.2. Sarggrab mit stehendem Stein 3-stellig 480,00 €
  3. 3.3. Sarggrab mit stehendem Stein 4-stellig 520,00 €
  4. 3.4. Sarggrab mit stehendem Stein und Einfassung 1-stellig 300,00 €
  5. 3.5. Sarggrab mit stehendem Stein und Einfassung 2-stellig 500,00 €
  6. 3.6. Sarggrab mit stehendem Stein und Einfassung 3-stellig 560,00 €
  7. 3.7. Sarggrab mit stehendem Stein und Einfassung 4-stellig 600,00 €
  8. 3.8. Sarg- oder Urnengrab in Rasen mit liegender Grabplatte 50,00 €
  9. 3.9. Sarg- oder Urnengrab in Staudenbeet mit Pultstein 75,00 € §6 Ausbettungen (1) Voraussetzung für eine Ausbettung ist die erteilte Genehmigung der Region Hannover. In den Gebühren für eine Ausbettung sind nicht die Kosten für die Hebung des Sarges / der Urne, Transport auf dem Friedhof und evtl. notwendige Sicherungsarbeiten auf Nachbargräbern enthalten. Diese Kosten werden gem. § 1 Abs. 2 berechnet.
  10. 1.1. Ausbettung Sarg nach Aufwand *) vgl. § 9
  11. 1.2. Ausbettung Urne nach Aufwand *) vgl. § 9 §7 Benutzung von Friedhofseinrichtungen (1) Für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
  12. 1.1. Kapellennutzung 370,00 €
  13. 1.2. Nutzung der Kühlkammer pauschal für bis zu drei Tagen 190,00 €
  14. 1.3. Nutzung der Kühlkammer für jeden weitere Tag 40,00 €

§8 Verwaltungsgebühren (1) Für die Erteilung einer Grabmalgenehmigung werden folgende Gebühren erhoben

  1. 1.1. Grabmalgenehmigung für stehendes Grabmal inkl. Standsicherheitsprüfung 390,00 €
  2. 1.2. Grabmalgenehmigung für stehendes Grabmal inkl. Standsicherheitsprüfung NV (Jahre) 20,00 €
  3. 1.3. Grabmalgenehmigung für liegendes Grabmal 40,00 € §9 Umsatzsteuer Sollte die Stadt Sehnde in Bereichen der Friedhofsgebührensatzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend mit *) vgl. § 9 gekennzeichnet. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung.

§ 10 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Gebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung, Beisetzung oder sonstige gebührenpflichte Leistung nach dieser Satzung beantragt hat,
  2. 2. wer die Bestattung, Beisetzung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten ausgelöst oder mit ausgelöst hat,
  3. 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1. Bei einer Reihengrabstätte mit der Beisetzung
  2. 2. Bei einer Wahlgrabstätte mit der Überlassung der Grabstätte bzw. bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte mit der Weiterüberlassung
  3. 3. In allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 12 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 erhoben.

§ 13 Schlussbestimmung Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung werden die bisherige Gebührensatzung sowie der Gebührentarif zur Gebührensatzung außer Kraft gesetzt.

Sehnde, den 20.12.2022

Stadt Sehnde Olaf Kruse Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (beschlossen 17.11.2022, Inkrafttreten 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Sehnde (Stand 2023)

Friedhofsatzung der Stadt Sehnde

Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381), der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am 17.11.2022 die Friedhofsatzung der Stadt Sehnde in folgender Neufassung beschlossen:

Inhalt I. Allgemeine Vorschriften ......................................................................................................... 3

§ 1 Geltungsbereich ...................................................................................................... 3

§ 2 Friedhofszweck ....................................................................................................... 3

§ 3 Schließung und Entwidmung ................................................................................... 3

II. Ordnungsvorschriften ........................................................................................................... 4

§ 4 Öffnungszeiten ........................................................................................................ 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ..................................................................................... 4

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen............................................................ 5

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften..................................................................................... 6

§ 7 Anzeige- und Bestattungspflicht und Bestattungszeiten .......................................... 6

§ 8 Einlieferung und Beschaffenheit von Särgen und Urnen ......................................... 6

§ 9 Ausheben der Gräber, Beisetzung .......................................................................... 7

§ 10 Ruhezeit ................................................................................................................ 8

§ 11 Umbettungen ........................................................................................................ 8

IV. Grabstätten ......................................................................................................................... 9

§ 12 Arten der Grabstätten ............................................................................................ 9

§ 13 Sargreihengrabstätten ......................................................................................... 10

§ 14 Urnenreihengrabstätten....................................................................................... 11

§ 15 Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage im Stelenfeld (einschließlich Pflege) . 11

§ 16 Gemeinschaftsanlagen für die anonymen Urnenbestattungen ............................ 12

§ 17 Sargwahlgrabstätten ........................................................................................... 12

§ 18 Urnenwahlgrabstätten ......................................................................................... 13

§ 19 Übergang des Nutzungsrechts ............................................................................ 17

§ 20 Ehrengrabstätten................................................................................................. 17

V. Gestaltung der Grabstätten ................................................................................................ 17

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ......................................... 17

§ 22 Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften ..................................................................................... 17

§ 23 Gestaltungsvorschriften für Rasengräber ............................................................ 18

§ 24 Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Sargwahlgräber ...................................... 19

§ 25 Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Urnenwahlgräber .................................... 20

§ 26 Zustimmungserfordernis...................................................................................... 21

§ 27 Standsicherheit der Grabmale ............................................................................. 21

§ 28 Unterhaltung von Grabmalen .............................................................................. 21

§ 29 Entfernung von Grabmalen ................................................................................. 22

§ 30 Vorzeitige Rückgabe von Gräbern....................................................................... 22

§ 31 Bestattungsverzeichnis ....................................................................................... 23

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten ............................................................................ 23

§ 32 Herrichtung und Unterhaltung ............................................................................. 23

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege ....................................................................... 24

VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern .................................................................................. 24

§ 34 Benutzung der Friedhofskapellen und Kühlzellen ................................................ 24

§ 35 Trauerfeiern ........................................................................................................ 25

VIII. Schlussvorschriften ......................................................................................................... 25

§ 36 Ordnungswidrigkeiten.......................................................................................... 25

§ 37 Alte Rechte ......................................................................................................... 26

§ 38 Haftung ............................................................................................................... 26

§ 39 Gebühren ............................................................................................................ 26

§ 40 Inkrafttreten ......................................................................................................... 27

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Sehnde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Dolgen: Friedenstraße 5, 31319 Sehnde

b) Friedhof Evern: Lehmkuhlentrift 7, 31319 Sehnde

c) Friedhof Gretenberg: Gretenberger Straße 54, 31319 Sehnde

d) Friedhof Haimar: Pastor-Garbe-Weg 2, 31319 Sehnde

e) Friedhof Sehnde: Raiffeisenstraße 2, 31319 Sehnde

f) Friedhof Wassel: Dungelfeld 7, 31319 Sehnde

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Stadt Sehnde betreibt die in § 1 bezeichneten Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwoh-ner*innen der Stadt Sehnde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Sehnde.

(3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof bestattet, der ihrem letzten amtlichen Wohnsitz am nächsten liegt, wenn nicht ein Bestattungs- bzw. Beisetzungsrecht an einem Wahlgrab auf einem anderen Friedhof besteht. Ausnahmen sind möglich.

(4) Wenn auf einem Friedhof Grabstätten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, kann die Stadt Sehnde die Bestattung auf einem anderen Friedhof anordnen.

(5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflä-chenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Be-sinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

(6) Im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn:

a) dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,

b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen

c) und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und / oder die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt Sehnde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(4) Die Stadt Sehnde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für Nutzungsberechtigte möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten (April – Oktober: 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr; November – März 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) für den Besuch geöffnet. Das Betreten außerhalb der Öffnungszeiten bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Sehnde.

(2) Die Stadt Sehnde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder von der Stadt Sehnde legitimierter Personen sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten (z. B. Fahrrad, Skateboard, Inliner) aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Sehnde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 6), zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag einer berechtigten Person bzw. ohne Zustimmung der Stadt Sehnde gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb an den dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Gebrauchshunde,

i) zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken, zu lagern oder zu rauchen.

(4) Die Stadt Sehnde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Sehnde; sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Dienstleistungserbringende (Steinmetz*in, Gärtner*in, Bestatter*in, Bildhauer*in und sonstige Gewerbetreibende) haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringende, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind, die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und Einfassungen vorzunehmen. Fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 26) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

Für die Ausführung der Tätigkeit ist eine jeweils der Tätigkeit angepasste Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(3) Bei der in Abs. 1 genannten Anzeige sind die in § 6 Abs. 2 genannten Voraussetzungen von Dienstleistungserbringenden nachzuweisen. Nach Bedarf ist der Nachweis erneut zu erbringen. Die Verwaltung stellt eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und dem Friedhofspersonal sowie von der Stadt Sehnde legitimierten Personen auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Sehnde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des

§ 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeige- und Bestattungspflicht und Bestattungszeiten

(1) Innerhalb des Stadtgebietes Sehnde müssen Leichen und deren Aschenreste auf den stadteigenen oder sonstigen zugelassenen Friedhöfen bestattet werden.

(2) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Sehnde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Sargwahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Stadt Sehnde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Freitag. Sie finden von montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr und freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Gegen eine zusätzliche Gebühr sind Bestattungen auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten der Stadt Sehnde freitags von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und samstags von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr möglich.

An Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember finden keine Bestattungen statt.

(5) Sargbestattungen können frühestens nach 48 Stunden oder spätestens nach acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des / der Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8 Einlieferung und Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Leichen werden nur innerhalb der von der Stadt Sehnde bestimmten Zeiten angenommen. Sie müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen grundsätzlich nicht konserviert sein.

(2) Sind Personen an einer gem. § 7 Abs. 5 BestattG ansteckenden Krankheit verstorben, so müssen die Särge vor der Einlieferung besonders gekennzeichnet werden.

(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und der Abbau des Leichnams innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Särge aus schwer abbaubaren Hölzern wie z. B. Eiche, Robinie oder Tropenhölzern dürfen für Sargbestattungen nicht verwendet werden.

Die Bekleidung des Leichnams und andere Materialien im Sarg müssen aus leicht vergänglichen, natürlichen Stoffen ohne Kunststoffe bestehen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (nicht: Stein, Keramik, Metall, Kunststoff) verwendet werden. Auch Schmuck- oder Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Wertgegenstände dürfen den Leichen nicht mitgegeben werden. Für Verlust oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt Sehnde nicht. Bei der Anmeldung eines Sterbefalles mit geplanter Sargbeisetzung ist die Verwendung eines Leichensackes, der nicht aus abbaubaren Naturmaterialien besteht, dem Friedhofsträger mitzuteilen. In diesem Falle treten besondere Regelungen bei der Auswahl der Sarggrabstätte in Kraft.

Die Friedhofsverwaltung behält sich zur Kontrolle Sargöffnungen vor.

Eine festgestellte Nichtanmeldung der Verwendung eines Leichensackes bei einer Sargbeisetzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Sehnde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Urnen dürfen eine Größe von 18 cm x 22 cm nicht überschreiten. Es können Überurnen bis zu einer Größe von 23 cm x 32 cm und bis zu einem Gewicht von 1,5 kg zusätzlich verwendet werden.

(5) Die Särge müssen bei Einlieferung in die Leichenhalle mit einem festhaftenden Namensschild versehen sein.

§ 9 Ausheben der Gräber, Beisetzung

(1) Die Gräber werden von der Stadt Sehnde oder von einer von ihr bestimmten Person ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,70 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Sargbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der / Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Sehnde oder durch von ihr Beauftragte entfernt werden müssen, sind der Stadt Sehnde die dadurch entstehenden Kosten durch den / die Nutzungsberechtigte*n nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

Übernimmt ein Steinmetzbetrieb schriftlich die Verantwortung für die Standsicherheit eines stehenden Grabmals für den Zeitraum des Öffnens bis zum Schließen der Grabstätte, kann das Grabmal, sofern es die Beisetzung nicht behindert, stehen bleiben.

(5) Wollen Angehörige nicht an der Beisetzung teilnehmen oder kommen sie nicht zu der festgesetzten Zeit, so wird die Beisetzung durch die Stadt Sehnde vorgenommen. Särge, für deren Bestattung niemand sorgt, setzt die Stadt Sehnde nach acht Tagen in einem Sargreihengrab bei.

Aschen, die zwei Monate nach der Einäscherung noch nicht beigesetzt sind, setzt die Stadt Sehnde in einem Urnenreihengrab bei.

Die entstehenden Kosten trägt der / die Angehörige.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für alle Arten der Beisetzung von Leichen und Aschen auf den Friedhöfen der Stadt Sehnde 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Sehnde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Die Ausführungen in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Für sämtliche Umbettungen ist eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes erforderlich.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Sehnde in belegte Grabstätten umgebettet werden. Ausnahmen von der Einhaltung der Ruhezeiten sind möglich, wenn:

a) ein ganz besonderes Interesse nachgewiesen wird oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes darüber vorgelegt wird, dass und unter welchen Bedingungen die Aus- oder Umbettung genehmigt werden kann und

b) der Grad der Verwesung eine Durchführung der Arbeiten ermöglicht und

c) die laufenden Beisetzungsarbeiten nicht beeinträchtigt werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der / die jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabanweisung bzw. der Grabbrief vorzulegen.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Sehnde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Stadt Sehnde kann die Teilnahme einer Bestatterin oder eines Bestatters und die Umsargung verlangen. Die Teilnahme von Angehörigen ist nicht gestattet. Die Teilnahme an der Wiederbeisetzung ist möglich.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der / die Antragsteller*in zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörd-licher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Sehnde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: (vgl. hierzu auch die Übersichtstabelle der Grabarten auf den verschiedenen Friedhöfen der Stadt Sehnde in der Anlage dieser Friedhofssatzung.)

Reihengrabstätten Sargreihengrab Sargreihengrab verkürzte Grabfläche *) Sargreihengrab im Rasenfeld *), **) Sargreihengrab anonym *), **) Urnenreihengrab Urnenreihengrab im Rasenfeld *), **) Urnenreihengrab halbanonym mit Gemeinschaftsstele *), **) Urnenreihengrab anonym (Friedhof bekannt) *) Urnenreihengrab anonym (Grabfeld bekannt) *)

Wahlgrabstätten Sargwahlgrab Sargwahlgrab mit verkürzter Pflanzfläche Sargwahlgrab im Rasenfeld mit stehendem Stein Sargwahlgrab im Rasenfeld mit liegendem Stein *) Sargwahlgrab mit kurzem Pflanzbeet und stehendem Stein *) Sargwahlgrab Föten / Totgeburten / Kinder bis sechs Monate *) Sargwahlgrab Kinder 0,5 bis 10 Jahre *) Urnenwahlgrab Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Gemeinschaftsstele Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Urnenröhre und Grabplatte, zweifach Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte, zweifach Urnenwahlgrab Urnengemeinschaftsanlage - bepflanzt mit Gemeinschaftsstele *) Urnenwahlgrab Baumhain - Urnenröhre, Pultstein und Bepflanzung, zweifach *) Urnenwahlgrab Heckengarten - bepflanzt mit Pultstein *) Urnenwahlgrab Heckengarten - bepflanzt mit Stele *) Urnenwahlgrab Urnengarten - bepflanzt mit stehendem Stein *) Urnenwahlgrab Mensch und Tier - mit Tierurnen *) Urnenwahlgrab Mensch und Tier - im Rasenfeld mit Grabplatte und Tierurne *)

*) Diese Grabart wird nur auf dem Friedhof Sehnde angeboten. **) Diese Grabart entfällt ersatzlos, sobald die Grabfelder belegt sind.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage und Art nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die Stadt Sehnde ist nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof jeweils alle in Abs. 2 genannten Arten von Grabstätten vorzuhalten bzw. anzubieten.

(5) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

Dolgen: Sargreihengrab, Urnenreihengrab, Sargwahlgrab, Sargwahlgrab mit verkürzter Pflanzfläche, Urnenwahlgrab, Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Gemeinschaftsstele, Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Urnenröhre und Grabplatte

Evern: Sargreihengrab, Urnenreihengrab, Sargwahlgrab, Urnenwahlgrab, Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Gemeinschaftsstele, Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte, Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte

Gretenberg: Sargreihengrab, Sargwahlgrab, Urnenwahlgrab, Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Gemeinschaftsstele, Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Urnenröhre und Grabplatte, Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte

Haimar: Sargreihengrab, Urnenreihengrab, Sargwahlgrab, Sargwahlgrab mit verkürzter Pflanzfläche, Sargwahlgrab im Rasenfeld mit stehendem Stein, Urnenwahlgrab, Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte

Sehnde: alle in §12 Abs. 2 genannten Grabarten

Wassel: Sargreihengrab, Urnenreihengrab, Sargwahlgrab, Sargwahlgrab mit verkürzter Pflanzfläche, Urnenwahlgrab, Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Gemeinschaftsstele, Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Urnenröhre und Grabplatte, Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte

(6) Für Ehrengräber, Ehrenmäler, Kriegsgräber oder erhaltenswürdige Gräber können keine Nutzungsrechte erworben werden.

§ 13 Sargreihengrabstätten

(1) Sargreihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist für den / die zu Bestattende*n zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabbrief erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengräber eingeebnet.

(2) An einem Sargreihengrab obliegt der / dem Nutzungsberechtigten für die Dauer der Ruhezeit die Gestaltungs- und die Pflegepflicht.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Sargreihengrabfelder (Grabstätte verkürzt und lang),

b) Rasenreihengrab im Rasen,

c) anonymes Sargreihengrab.

(4) In jeder Sargreihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden.

(5) Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen (Elternteil und Kind unter sechs Jahren) zugelassen werden. (6) Auf das Abräumen von Sargreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird der / die jeweilige Inhaber*in des Grabbriefes vorher schriftlich, falls er / sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, für die Dauer von sechs Wochen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte, hingewiesen.

§ 14 Urnenreihengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabfeldern,

b) Urnenreihengrab ohne Pflegeverpflichtung (im Rasenfeld), mit Gedenkstein

c) den Gemeinschaftsanlagen für die halbanonymen Urnen im Stelenfeld,

d) den Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenreihengrabfelder,

(2) Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen vergeben. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.

(3) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dieses dem Willen des / der Verstorbenen oder seiner / ihrer Angehörigen entspricht.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Sargreihengrabstätten.

§ 15 Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage im Stelenfeld (einschließlich Pflege)

(1) Grabstellen in der Urnengemeinschaftsanlage werden für Urnenbestattungen im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. In jeder Grabstelle der Urnengemeinschaftsanlage kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) Die halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage befindet sich auf dem Friedhof Sehnde. Sie ist mit Bodendeckern bepflanzt. Die Grabstellen sind nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet. Die Herrichtung und die Pflege der Abteilung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Diese kann die Durchführung dieser Arbeit an Dritte vergeben.

(3) Die gesamte Anlage wird durch Stelen gekennzeichnet. Der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr der / des Verstorbenen werden auf dem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Namensschild- eingraviert. Hierbei werden die Schilder mehrerer Verstorbener gemeinsam an einer Stele montiert. Es besteht kein Anspruch auf die Verwendung einer bestimmten Stele. Dies entscheidet allein die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung veranlasst die Ausgestaltung der Daten.

(4) Die Gravur des Namensschildes wird von der Friedhofsverwaltung zeitnah nach Festlegung der Grabstelle extern beauftragt und nach Erhalt an der dazu gehörigen Stele montiert. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Montagezeitpunkt.

(5) Die Kosten für die Gravur bzw. Anbringung der Namensschilder mit den unter § 15 Abs. 3 genannten Daten sind in der Nutzungsgebühr für die Grabstelle enthalten.

(6) Ein Ausschmücken der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage ist nicht gestattet.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für diese Urnengemeinschaftsanlage auch die Vorschriften für die Urnenreihengrabstätten.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit fallen die Grabstätten der halbanonymen Urnengemeinschafts-anlage der Friedhofsverwaltung zur freien Benutzung wieder zu.

§ 16 Gemeinschaftsanlagen für die anonymen Urnenbestattungen

(1) Die Gemeinschaftsanlagen für die anonymen Urnenbestattungen sind Anlagen neben den bestehenden Grabarten.

(2) Die Anlagen sind auf dem Friedhof Sehnde ausgewiesen. Sie liegen innerhalb von Flächen, die durch die Stadt Sehnde gepflegt werden. Die Grabfelder sind aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestaltungselemente gekennzeichnet. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein.

(3) Voraussetzung für eine Beisetzung in dieser Gemeinschaftsanlage ist der Wunsch des / der Verstorbenen oder seiner / ihrer Angehörigen auf Bestattung in dieser Anlage, der der Stadt Sehnde schriftlich vorzulegen ist. Diese Nachweispflicht gilt nicht für die Bestattung von unbekannten Leichen oder von Verstorbenen, deren Angehörige nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind.

(4) Ein Schmuck, Grabstein oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit möglich.

(5) Die Bestattung wird durch Bedienstete der Stadt Sehnde ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt.

§ 17 Sargwahlgrabstätten

(1) Sargwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhe-zeiten verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem / der Erwerber*in bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles und auch als Vorsorgegrab verliehen

Eine Sargwahlgrabstelle für Verstorbene ab 11 Jahren hat eine Größe von 2,60 m x 1,30 m (L x B), für Kinder von 0,5 bis 10 Jahre 1,60 m x 1,00 m (L x B) und für Föten / Totgeburten / Kinder bis sechs Monate 0,80 m x 0,60 m (L x B).

(2) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung von Rechten an einem Wahlgrab oder einer bestimm-ten Grabstätte oder auf eine unveränderte Gestaltung oder Umgebung der gewählten Grabstätte besteht nicht.

(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte für mindestens fünf Jahre, höchstens jedoch für 25 Jahre, ausschließlich in Fünfjahresschritten, wieder erworben werden. Die Stadt Sehnde kann im Rahmen der Notwendigkeiten der Friedhofsplanung Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist. Ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Nutzungsrechtes besteht nicht.

(4) Sargwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann auf der jeweiligen Stelle eine weitere Erdbestattung erfolgen, soweit es der Verwesungszustand des / der Bestatteten oder die bestehenden Bodenverhältnisse der Grabstelle es zulassen.

(5) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit (§ 10) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht für alle Stellen der Grabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum zu verlängern.

(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabbriefes.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der / die jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er / sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, für die Dauer von sechs Wochen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte, hingewiesen.

(8) Der / Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in § 19 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt Sehnde.

(9) Jede*r Rechtsnachfolger*in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(10) Die / Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

Soll ausnahmsweise lediglich eine einzelne Grabstelle einer mehrstelligen Grabstätte zurückgegeben, ist die verbleibende Grabstätte auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten anzupassen und entsprechend herzurichten.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen dürfen je Grabstelle ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden, soweit die Grabstelle genügend Platz bietet und die Bodenverhältnisse es zulassen. Wird in Wahlgrabstätten für Sargbestattung kein Sarg beigesetzt, dürfen in diesem Grab insgesamt drei Urnen beigesetzt werden.

§ 18 Urnenwahlgrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenwahlgrabstätten, zur Belegung mit maximal zwei Urnen,

b) halbanonymen Urnenwahlgräbern unter Bäumen,

c) einzelnen und doppelten Urnenwahlgräbern ohne Pflegeverpflichtung (im Rasenfeld), nur mit Gedenkstein,

d) Sargwahlgrabstätten,

e) Urnengemeinschaftsanlagen.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeiten verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem / der Erwerber*in festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können ein bzw. ein bis zwei Urnen bestattet werden.

(3) a) Für pflegefreie Urnenwahlgrabstellen im Rasenfeld unter Bäumen mit Gemein-schaftsstele wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Urne für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeiten verliehen. Deren Lage wird im Benehmen mit dem / der Erwerber*in bestimmt.

b) Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen unter Bäumen werden im Nahbereich des Stammfußes beigesetzt. Die maximale Anzahl der Urnengrabstellen pro Baum richtet sich nach den lokalen Verhältnissen. Es dürfen keine Überurnen verwendet werden. Die Grabstellen sind nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet. Die Herrichtung und die Pflege der Abteilung (Rasen bzw. naturnahe Wiese) erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann die Durchführung dieser Arbeit an Dritte vergeben.

c) An einer Stele in der Nähe des Baumes, in dessen Wurzelbereich eine Urne beigesetzt ist, wird pro Urne ein Metallschild angebracht. Der Vor- und Nachname, sowie das Geburts- und Sterbejahr des / der Verstorbenen werden auf das Schild eingraviert. Es besteht kein Anspruch auf die Verwendung eines bestimmten Schildes für die Anbringung der Daten. Dies entscheidet allein die Friedhofsverwaltung.

Die Gravur des Namensschildes wird von der Friedhofsverwaltung zeitnah nach Festlegung der Grabstelle extern beauftragt und nach Erhalt an der dazu gehörigen Stele montiert. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Montagezeitpunkt.

d) Ein Ausschmücken der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage unter Bäumen (Steine, Grabschmuck, o. ä.) ist nicht gestattet

(4) a) Für pflegefreie Urnenwahlgrabstellen im Rasenfeld unter Bäumen mit Urnenröhre und Grabplatte mit einer bodenbedeckenden Staudenpflanzung wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Urne für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeiten verliehen. Deren Lage wird im Benehmen mit dem / der Erwerber*in bestimmt.

b) Die Beisetzung der Urnen findet in eingebauten Urnenröhre statt, die jeweils mit einer abnehmbaren Granitplatte (40 cm x 40 cm) in einem Edelstahlrahmen abgedeckt ist. Die Urnen werden übereinander beigesetzt.

Es dürfen keine Überurnen verwendet werden.

Die Grabplatte ist Bestandteil der Grabstelle und in der Nutzungsgebühr beinhaltet. Es besteht kein Anspruch auf die Verwendung eines bestimmten Materials. Dies entscheidet allein die Friedhofsverwaltung.

Die Gestaltung der vorhandenen Grabplatte obliegt dem / der Nutzungsberechtigten und ist auf dessen Kosten zu beschriften.

c) Der Bereich um die Urnenwahlgrabstellen ist mit bodensteckenden Stauden bepflanzt. Die Grabstellen sind nicht einzeln eingefasst oder voneinander abgegrenzt. Die Herrichtung und die Pflege dieser Urnenwahlgrabstellen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann die Durchführung dieser Arbeit an Dritte vergeben.

d) Schmuck und Grabgestecke sind auf diesen Urnenwahlgräbern nicht zulässig. Es dürfen einzelne, schlanke Steckvasen mit Sträußen zwischen die Bodendecker gesteckt werden. Das Abräumen der Vasen mit verblühten / vertrockneten Sträußen erfolgt durch den / die Friedhofsgärtner*in nach eigenem Ermessen.

(5) Für pflegefreie Urnenwahlgrabstellen in einer Urnengemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftstele bepflanzten Fläche wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Urne für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeiten verliehen. Deren Lage wird im Benehmen mit dem / der Erwerber*in bestimmt.

a) Es dürfen keine Überurnen verwendet werden.

b) Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen werden in einer mit bodendeckenden Stauden bepflanzten Fläche beigesetzt. Die maximale Anzahl der Urnengrabstellen pro Urnengemeinschaftsanlage richtet sich nach der Gestaltung der jeweiligen Anlage.

Die Grabstellen sind in Gruppen mit Plattenstreifen gegliedert, jedoch nicht einzeln gekennzeichnet.

Die Herrichtung und die Pflege der einzelnen Anlagen (bodendeckende Stauden) erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann die Durchführung dieser Arbeit an Dritte vergeben.

c) An handwerklich bearbeitete Gemeinschaftsstelen aus Granit, die in die Urnengemeinschaftsanlagen integriert sind, wird zum Gedenken an die Bestatteten pro Urnenwahlgrab jeweils eine Namenstafel aus Bronzeguss (ca. Größe 20 cm x 8 cm) angebracht.

Die Anordnung der Namenstafeln und die gliedernden Plattenstreifen ermöglichen eine ungefähre Zuordnung der jeweiligen Lage der Grabstelle.

Der Vor- und Nachname, sowie das Geburts- und Sterbedatum sind in die Platte eingegossen.

Die Namensplatte an der Stele ist in der Nutzungsgebühr beinhaltet. Es besteht kein Anspruch auf die Verwendung eines bestimmten Materials. Dies entscheidet allein die Friedhofsverwaltung.

Die Beschriftung des Namensplatte wird von der Friedhofsverwaltung zeitnah nach Festlegung der Grabstelle extern beauftragt und nach Erhalt an der dazu gehörigen Stele montiert. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmt Montagezeitpunkt.

d) Schmuck und Grabgestecke sind auf diesen Urnenwahlgräbern nicht zulässig. Es dürfen einzelne, schlanke Steckvasen mit Sträußen zwischen die Bodendecker gesteckt werden. Das Abräumen der Vasen mit verblühten / vertrockneten Sträußen erfolgt durch den / die Friedhofsgärtner*in nach eigenem Ermessen.

e) Sofern in der Urnengemeinschaftsanlage befestigte Ablageflächen zur Verfügung stehen, dürfen dort Blumen und kleine Gestecke, jedoch keine Töpfe oder Schalen, abgestellt werden. Das Abräumen der verblühten / vertrockneten Blumen und kleinen Gestecke erfolgt durch den / die Friedhofsgärtner*in nach eigenem Ermessen.

(6) a) Die für die gemeinsame Bestattung von Menschen und Tieren vorgesehenen Urnenwahlgräber bzw. Urnenwahlgräber im Rasenfeld mit Grabplatte sind Grabstätten, die sich in einem gesondert ausgewiesenen und mit einer Hecke abgetrennten Bereich (Abt. 9B) auf dem Friedhof Sehnde befinden. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für eine Urne für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeiten verliehen. Deren Lage wird im Benehmen mit dem / der Erwerber*in bestimmt.

Urnen mit eingeäscherten Heimtieren dürfen bis max. 10 Jahre nach der letzten Beisetzung einer Urne mit humaner Asche der Grabstelle beigefügt werden, ohne dass sich die Ruhefrist verlängert.

In einer Urnenwahlgrabstelle können ein bis zwei Urnen mit humaner Asche und maximal drei Urnen mit tierischer Asche beigesetzt werden, wobei mindestens eine der beigesetzten Urnen humane Asche beinhalten muss.

b) Die Grabbeigabe von eingeäscherten Tieren ist für Heimtiere, d. h. Tieren, die vom Menschen in der Wohnung gehalten werden, wie Hund, Katze, Nagetieren und Vögel, zugelassen. Über die Grabbeigabe von Tieren, die in sonstigem engem Kontakt zum bestatteten Menschen standen, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Für die Grabbeigabe sind ebenfalls biologisch, abbaubare Urnen ohne Überurne zu verwenden.

c) Die Grabbeigabe eines eingeäscherten Heimtieres kann zeitnah nach der Humanbestattung (z. B. beim Schließen der Grabstätte) oder nachträglich erfolgen. Eine vorausgehende Grabbeigabe ist ausgeschlossen. Die städtische Friedhofskapelle wird nicht für eine Verabschiedung der Grabbeigabe zur Verfügung gestellt. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt.

d) Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die bestattete Person gesetzt werden. Eine Würdigung des verstorbenen Tieres auf dem Grabstein / der Grabplatte mit einer zurückhaltenden Inschrift wird nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zugelassen.

e) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Urnenwahlgrabstätten entsprechend auch für diese Grabart.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Sargwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 19 Übergang des Nutzungsrechts

(1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts muss der / die Erwerber*in für den Fall seines / ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine*n Nachfolger*in (Volljährigkeit vorausgesetzt) im Nutzungsrecht bestimmen und ihm / ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht geht bei Ableben des / der Nutzungsberechtigten somit automatisch auf den / die Nachfolger*in über, es bedarf keiner weiteren Zustimmung. Wird bis zu seinem / ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des / der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der / die Älteste Nutzungsberechtigte*r.

(2) Aus dem Übergang des Nutzungsrechts ergibt sich die Pflicht zur Anlage und / oder zur Pflege der Grabstätte.

§ 20 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Sehnde unter Mitwirkung des jeweils zuständigen Ortsrates.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 22 Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und baulichen Anlagen (z. B. Einfassungen, Grabplatten) unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(1) Für Gräber stehen wahlweise folgende Grabstellen zur Verfügung:

a) Reihengräber und Wahlgräber, die in der vollen Fläche von der / dem Nutzungsberechtigten gestaltet werden können.

b) Reihengräber und Wahlgräber, bei denen vor dem Grabstein ein Streifen von ca. 1,0 m Tiefe von der / dem Nutzungsberechtigten gestaltet werden kann. Die übrige Fläche der Grabstelle wird vom Friedhofsträger mit Rasen eingesät und für die Dauer der Nutzung von ihr gepflegt (sog. "verkürzte Gräber").

(2) Bei Sarggräbern dürfen erst nach vollständiger Setzung der Grabstelle, d. h. frühestens nach 12 Monaten, die Grabsteine, Grabplatten und / oder Kanten aufgestellt werden.

(3) Die Abdeckung der Sarggräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von maximal 1/3 der Fläche zulässig. Die Abdeckung der Urnengräber ist nur bis zu einem Anteil von maximal ½ der Fläche zulässig. Ein definierter Anteil der Grabstelle (2/3 bei Sarggräbern und ½ bei Urnengräbern) ist in jedem Fall in Form einer Bepflanzung, und nicht als Rasen, herzustellen und dauerhaft zu pflegen.

(4) Grababdeckungen mit Beton, Teerpappe, Plastik, Folie, Vlies und ähnlichem sind nicht zulässig. Ein vollständiges Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle von Bepflanzung ist nicht gestattet.

(5) Grabeinfassungen aus Stein sind in einer Breite von 4 cm bis 6 cm zulässig. Nicht zulässige Materialien für eine Grabeinfassung sind: Holz, Metall, Plastik, Teerpappe, Findlinge oder Betonelemente. (6) Für die Entfernung bzw. das Abräumen von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen (z. B. Platten, Einfassungen) entsteht zusätzlicher Aufwand. Die dadurch entstehenden Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet und sind von dem / der Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 23 Gestaltungsvorschriften für Rasengräber

(1) Auf dem Friedhof Sehnde werden Reihen- und Wahlgrababteilungen ohne Pflegeverpflichtung als Rasengräber eingerichtet.

(2) Rasengräber für Sarg- und Urnenbestattungen sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen und ohne jegliche Einfassungen. Die Herrichtung und Pflege der Grabstätten mit Ausnahme der Errichtung eines eventuellen Grabmales erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Ausschmücken der Reihengrabstätten im Rasenfeld über die Errichtung eines Grabmales hinaus ist nicht gestattet.

(3) Nicht gestattet sind:

a) Anpflanzungen jeglicher Art (ausgenommen Rasen),

b) das Einfassen der Grabstätte,

c) das Belegen der Grabstätte mit Grab- / Blumenschmuck und anderen Materialien jeglicher Art (Kies u. a.),

d) das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften des Abs. 4 hinaus,

e) das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen und anderen Gegenständen,

f) das Entfernen von Rasen.

(4) Als Grabmale sind auf den Rasenreihengräbern, sowohl für Sarg- als auch für Urnenbestattung, ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften, ebenerdig liegende Platten von 50 cm x 40 cm x (mind.) 8 cm (L x B x H) Größe auf mindestens 20 cm tragfähigem Material wie z. B. Mineralgemisch zulässig. Die Platten müssen bündig mit der Rasenoberfläche schließen. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet.

(5) Das Errichten von liegenden Grabmalplatten obliegt dem / der jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist innerhalb von 12 Monaten nach einer Beisetzung vorzunehmen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist die Friedhofsverwaltung nach Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, ein Grabmal auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten zu errichten.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Reihengrabstätten im Rasenfeld.

§ 24 Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Sargwahlgräber

(1) Auf den Friedhöfen in Sehnde und Haimar werden Abteilungen mit verschiedenen Arten von Sargwahlgräbern ohne Pflegeverpflichtung eingerichtet:

a) Sargwahlgrab im Rasenfeld mit stehendem Stein (Sehnde und Haimar)

b) Sargwahlgrab im Rasenfeld mit liegendem Stein (Sehnde)

c) Sargwahlgrab mit kurzem Pflanzbeet (Streifen, B = 0,70 m, mit bodendeckenden Stauden) und stehendem Stein (Sehnde)

Für diese Grabarten gelten besondere Gestaltungsvorschriften.

(2) Sargwahlgräber im Rasenfeld sind Grabstätten ohne jegliche Einfassungen und ohne Flächen für eigene Anpflanzungen bzw. einem 0,70 m breitem Pflanzstreifen mit bodendeckenden Stauden. Die Herrichtung und Pflege der Grabstätten mit Ausnahme der Errichtung eines Grabmales erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Ausschmücken der Wahlgrabstätten im Rasenfeld über die Errichtung eines Grabmales hinaus ist nicht gestattet.

(3) Bei den pflegefreien Sargwahlgräbern sind nicht gestattet:

a) Anpflanzungen jeglicher Art durch Angehörige,

b) das Einfassen der Grabstätte,

c) das Belegen der Grabstätte mit Grab- / Blumenschmuck und anderen Materialien jeglicher Art (Kies u. a.); Ausnahme: bei den Grabstätten mit einem bodendeckendem Staudenstreifen sind einzelne, schlanke Steckvasen mit Sträußen zwischen den Bodendeckern zulässig. Das Abräumen der Vasen mit verblühten / vertrockneten Sträußen erfolgt durch den / die Friedhofsgärtner*in nach eigenem Ermessen,

d) das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften des Abs. 4 hinaus,

e) das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen und anderen Gegenständen in der Rasenfläche,

f) das Entfernen von Rasen.

(4) Folgende Grabmale sind auf den pflegefreien Sargwahlgräbern zulässig:

a) Bei den Sargwahlgräbern im Rasenfeld mit stehendem Stein sind nur stehende Grabmale entspr. § 22 zulässig.

b) Bei Sargwahlgräbern im Rasenfeld mit liegendem Stein sind ebenerdig liegende Platten von 80 cm x 50 cm (L x B) Größe auf mindestens 20 cm tragfähigem Material wie z. B. Mineralgemisch zulässig. Die Grabplatten müssen bündig mit der Rasenoberfläche abschließen. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet. § 22 der Friedhofsatzung ist zu beachten.

§ 25 Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Urnenwahlgräber

(1) Auf dem Friedhof Sehnde werden Abteilungen mit verschiedenen Arten von bepflanzten Urnenwahlgräbern ohne Pflegeverpflichtung eingerichtet:

a) Urnenwahlgrab bepflanzt mit Pultstein (Heckengarten, Abt. 1A)

b) Urnenwahlgrab bepflanzt mit Stele (Heckengarten, Abt. 1A)

c) Urnenwahlgrab bepflanzt mit stehendem Stein (Urnengarten, Abt. 6A)

Für diese Grabarten gelten besondere Gestaltungsvorschriften.

(2) Zur Gesamtgestaltung der jeweiligen Urnenwahlgrabbereiche gelten für die dort aufzustellende / einzubauende Grabmale folgende Vorgaben:

a) Urnenwahlgrab bepflanzt mit Pultstein

Auf diesen Grabstellen ist verpflichtend ein Pultstein aufzustellen. Der Pultstein muss aus einer Grabplatte (30° nach vorne geneigt) auf einem Sockel bestehen, die Grabplatte eine Größe von 0,6 m x 0,5 m (L x B) aufweisen und die Plattenstärke 6 cm betragen und mit einem Plattenüberstand von umlaufend 7,5 cm auf den Sockel aufgesetzt werden. Die Oberkante der Grabplatte hinten ist mit 0,35 m über Geländeniveau und 0,20 m von der hinteren Grabkante entfernt einzubauen. Ansonsten gilt § 22 der Friedhofssatzung.

Seitenansicht Pultstein

b) Urnenwahlgrab bepflanzt mit Stele Auf diesen Grabstellen ist verpflichtend eine Stele aufzustellen, die eine Höhe zwischen 0,8 m und 1,0 m hat und eine Kantenlänge von 0,45 m nicht überschreitet.

§ 22 der Friedhofssatzung ist zu beachten.

c) Urnenwahlgrab bepflanzt mit stehendem Stein Auf diesen Grabstellen muss verpflichtend ein stehender Stein an der Hinterkante der Grabstelle aufgestellt werden. Die Höhe muss 0,8 m über Geländeniveau betragen und eine Breite von 0,6 m haben. Ansonsten gilt § 22 der Friedhofssatzung.

(3) Das Errichten des Grabmales obliegt dem / der jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist innerhalb von 12 Monaten nach einer Beisetzung vorzunehmen. Sollte er / sie dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist die Friedhofsverwaltung nach Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, ein Grabmal auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten zu errichten.

(4) Der Bereich der Urnenwahlgrabstellen ist mit bodendeckenden Stauden bepflanzt. Die Grabstellen sind nicht einzeln eingefasst oder voneinander abgegrenzt. Die Herrichtung und die Pflege dieser Urnenwahlgrabstellen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann die Durchführung dieser Arbeit an Dritte vergeben.

(5) Schmuck und Grabgestecke sind auf diesen Urnenwahlgräbern nicht zulässig. Es dürfen einzelne, schlanke Steckvasen mit Sträußen zwischen die Bodendecker gesteckt werden. Das Abräumen der Vasen mit verblühten / vertrockneten Sträußen erfolgt durch den / die Friedhofsgärtner*in nach eigenem Ermessen.

§ 26 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und jede bauliche Veränderung an einer Grabstelle bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt Sehnde. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind von dem / der Nutzungsberechtigten zu stellen. Das ist Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holz-tafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 27 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe nach so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in der jeweils neuesten Fassung.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Sehnde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Die Stadt Sehnde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 28 Unterhaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der / die jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stelen in den Gemeinschaftsanlagen werden von der Stadt Sehnde unterhalten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der / die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Sehnde auf Kosten der / des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Sehnde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des / der Verantwortlichen zu entfernen. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend. Ist der / die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die / Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerische oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Ver-zeichnis geführt. Die Stadt Sehnde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 29 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Sehnde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des

§ 29 Abs. 4 kann die Stadt Sehnde die Zustimmung versagen.

(2) Nicht genehmigte sonstige bauliche Anlagen (z. B. Einfassungen, Grabplatten) sind von dem / der Verantwortlichen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt Sehnde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten zu räumen. Die Stadt Sehnde ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Sehnde über, soweit der / die Nutzungsberechtigte schriftlich nichts anderes verfügt hat.

(3) Die Stadt Sehnde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen drei Monate nach Benachrichtigung des / der Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen.

§ 30 Vorzeitige Rückgabe von Gräbern

(1) Beabsichtigt der / die Nutzungsberechtigte bei Wahlgräbern oder der / die Antragsteller*in der Beerdigung bei Reihengräbern die Grabstätte innerhalb der Ruhefrist an die Friedhofsverwaltung zurückgeben, hat der / die Vorgenannte dies schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Rückgabe ist möglich bei folgenden Grabstättenarten: Sargreihengrab lang, Sargreihengrab kurz, Sargkindergrab, Sargwahlgrab lang, Sargwahlgrab kurz, Urnenreihengrab, Urnenwahlgrab.

(2) Im Falle der Genehmigung der vorzeitigen Rückgabe werden pro volles Jahr der restlichen Ruhefrist Gebühren gemäß Gebührensatzung und per Gebührenbescheid erhoben. Eine Erstattung oder Verrechnung der bereits geleisteten Gebühren für die Laufzeit der Ruhefrist erfolgt nicht.

(3) Gegen eine zusätzliche Gebühr darf der Grabstein bis zum Ablauf der Ruhefrist stehen bleiben und wird erst dann ohne weitere Ankündigung entfernt.

(4) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, evtl. vorhandene Grabeinfassungen und / oder Grabschmuck sind auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Eine Erstattung oder Verrechnung der bereits geleisteten Gebühren für die Laufzeit erfolgt nicht.

§ 31 Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. In jedem Fall ist die Grabstätte, für die ein Nutzungsrecht erworben wurde, in ihrem äußeren Umriss zu kennzeichnen, in Form einer Steineinfassung (vgl. § 22 Abs. 5), als niedrige Hecke oder in Form einer Bepflanzung.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Eine max. Höhe von 1,0 m ist hierbei nicht zu überschreiten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der / die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

Rasengräber, die Gemeinschaftsanlagen für die anonymen Sarg- und Urnenbestattungen, die halbanonymen Urnenbestattungen sowie die pflegefreien Sarg- und Urnenwahlgräber werden von der Stadt Sehnde hergerichtet und unterhalten.

(4) Der / Die für die Grabstätte Verantwortliche kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen.

Sofern vor der Herrichtung der Grabstätte noch überschüssiger Boden der Beisetzung bis zur Oberkante des angrenzenden Geländes abgetragen werden soll, hat der / die für die Grabstätte Verantwortliche den Bodenabtrag mindestens 14 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Entfernung des überschüssigen Grabaushubes ist Bestandteil der Nutzungsgebühr.

Vor Ablauf der Ruhezeit kann auf Antrag der / des Nutzungsberechtigten die vorzeitige Einebnung durch die Stadt Sehnde erfolgen. Die Fläche der Grabstätte wird daraufhin mit Rasen eingesät und bis zum Ablauf der Ruhezeit durch die Stadt Sehnde oder ihren Beauftragten gepflegt. Die Kosten der Pflege sind pauschal gemäß der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Sehnde von dem / der Inhaber*in des Grabbriefes oder des Nutzungsrechts zu tragen.

(5) Grabstellen müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Bei der Herstellung von Grabmalen und baulichen Anlagen sind die abweichenden Fristen in § 22 Abs. 2 zu beachten:

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wege außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Sehnde. Eine Erweiterung der Grabstätte in den angrenzenden Weg oder die Rasenfläche ist untersagt.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie von Schädlingsbekämpfungsmitteln aller Art ist bei der Pflege der Grabstellen nicht zulässig.

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der / die Verantwortliche (§ 31 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Sehnde die Grabstätte innerhalb einer Frist von einem Monat in Ordnung zu bringen.

Ist der / die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der / die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Sehnde in Verbindung zu setzen.

(2) Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Sehnde im Zuge einer Ersatzvornahme:

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Grabstätte ist dann als vorzeitig zurückgegebene zu betrachten. Die Kosten der Pflege sind pauschal gemäß der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Sehnde von dem / der festgestellten Inhaber*in des Grabbriefes zu tragen. Nicht genehmigte sonstige bauliche Anlagen (z. B. Einfassungen, Grabplatten) werden auf Kosten des Inhabers / der Inhaberin des Grabbriefes beseitigt.

(3) Für Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände, die bei Maßnahmen nach Abs. 1 beseitigt werden, leistet die Stadt Sehnde keinen Ersatz.

VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 34 Benutzung der Friedhofskapellen und Kühlzellen

(1) Die Kühlzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Sehnde durch Berechtigte betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Kühlzelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) In den Friedhofskapellen und den Kühlzellen dürfen Leichen weder eingesargt noch umgesargt werden. Die Stadt Sehnde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 35 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der / die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Ausnahmen kann die Stadt Sehnde bei Vorlage einer Genehmigung des Gesundheitsamtes zulassen.

(3) Aufnahmen der Trauerfeier in Bild und Ton, das Abspielen von Tonträgern oder besondere Darbietungen sind nur mit Genehmigung des / der nächsten Angehörigen erlaubt. Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken sind grundsätzlich untersagt.

(4) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier werden nach Absprache mit den Angehörigen bzw. deren Beauftragten von der Stadt Sehnde bestimmt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer: (1) vorsätzlich oder fahrlässig sich als Besucher*in gegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (2) entgegen § 5 Abs. 3:

a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten (z. B. Fahrrad, Skateboard, Inliner) aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Sehnde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 6), befährt,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) ohne Auftrag eines / einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt Sehnde gewerbsmäßig fotografiert,

e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt betritt,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

i) lärmt, spielt, isst, trinkt, lagert oder raucht, (3) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Sehnde durchführt, (4) als Gewerbetreibende*r entgegen § 6 Abs. 1, 6 und 7 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, (5) gegen den Benutzungszwang des § 7 Abs. 1 verstößt, (6) entgegen § 8 Abs. 3 im Boden nicht abbaubare Materialien verwendet und die Verwendung eines Leichensackes bei einer Sargbeisetzung nicht anmeldet (Abs. 4), (7) entgegen § 11 Abs. 2 Aus- oder Umbettungen ohne Genehmigung vornimmt, (8) entgegen § 22 Abs. 2 bauliche Anlagen und Grabmale zu früh aufstellt, (9) entgegen § 24 Abs.1 Grabmale und andere bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt, (10) entgegen § 28 Abs. 1, 2 nicht für die erforderliche Standsicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sorgt, (11) entgegen § 29 seiner Verpflichtung zur Herstellung bzw. Unterhaltung der Grabstätte nicht nachkommt, sowie nicht für deren würdiges Aussehen sorgt, (12) entgegen § 33 Abs. 8 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel benutzt, (13) entgegen § 35 Abs. 1 die Leichenhallen ohne Erlaubnis oder ohne Begleitung einer Aufsichtsperson betritt, (14) entgegen § 35 Abs. 4 in Leichenhallen Leichen oder Leichenteile ein- oder umsargt, (15) entgegen § 36 Abs. 3 Bild- und Tonaufnahmen von der Trauerfeier fertigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 37 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Sehnde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach

§ 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht

vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 38 Haftung

(1) Die Stadt Sehnde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, bei Maßnahmen gem. §§ 28, 29, 33 durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten.

(2) Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 39 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Sehnde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen gemäß § 1 sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Sehnde vom i. d. F. vom 01.01.2015 außer Kraft.

Sehnde, den 20.12.2022

Stadt Sehnde

Olaf Kruse Bürgermeister

Anlage der Friedhofsatzung der Stadt Sehnde Stand 24.10.2022 Übersichtstabelle der Grabarten auf den verschiedenen Friedhöfen (Belegung der Reihe nach, Einzelgrabstelle, keine Verlängerung Reihengrabstätten der Ruhefrist möglich ) Länge x Breite Sargreihengrab Pflege: Nutzungsberechtigte 2,60 x 1,30 m X X X X X X Sargreihengrab verkürzte Grabfläche *) 2,60 x 1,30 m, davon Pflege: Pflanzfläche-Nutzungsberechtigte Pflanzfläche 1,00 x 1,30 m X Rasen-Stadt Rasen 1,60 x 1,30 m Sargreihengrab im Rasenfeld *), **) Pflege: Stadt 2,60 x 1,30 m X Sargreihengrab anonym *), **) Pflege: Stadt 2,60 x 1,30 m X

Urnenreihengrab Pflege: Nutzungsberechtigte 1,00 x 1,30 m X X X X X Urnenreihengrab im Rasenfeld *), **) Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m X Urnenreihengrab halbanonym mit Gemeinschaftsstele *), **) Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m X Urnenreihengrab anonym (Friedhof bekannt) *) Pflege: Stadt 0,30 x 0,30 m X Urnenreihengrab anonym (Grabfeld bekannt) *) Pflege: Stadt 1,00 x 0,50 m X (Lage kann gewählt werden, Doppel- oder Mehrfachgrabstelle sowie Wahlgrabstätten Verlängerung der Ruhefrist i. d. R. möglich) Länge x Breite Sargwahlgrab Pflege: Nutzungsberechtigte 2,60 x 1,30 m X X X X X X Sargwahlgrab mit verkürzter Pflanzfläche 2,60 x 1,30 m, davon Pflege: Pflanzfläche-Nutzungsberechtigte Pflanzfläche 1,00 x 1,30 m X X X X Rasen-Stadt Rasen 1,60 x 1,30 m Sargwahlgrab im Rasenfeld mit stehendem Stein 2,60 x 1,30 m Pflege: Stadt X X

Sargwahlgrab im Rasenfeld mit liegendem Stein *) 2,60 x 1,30 m Pflege: Stadt X

Sargwahlgrab mit kurzem Pflanzbeet und stehendem Stein *) 2,60 x 1,30 m Pflege: Stadt Bodendeckender 0,70 x 1,30 m X Rasen 1,90 x 1,30 m Sargwahlgrab Föten/Totgeburten/Kinder bis 6 Monate *) Pflege: Nutzungsberechtigte 0,80 x 0,60 m X Sargwahlgrab Kinder 0,5 bis 10 Jahre *) Pflege: Nutzungsberechtigte 1,60 x 1,00 m X

Urnenwahlgrab Pflege: Nutzungsberechtigte 1,00 x 1,30 m oder 1,00 x 1,00 m X X X X X X Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Gemeinschaftsstele Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m X X X X X Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Urnenröhre und Grabplatte, zweifach Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m X X X X

Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m oder 1,00 x 0,70 m X X X X X Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte, zweifach Pflege: Stadt 2 x 1,00 x 1,00 m X X Urnenwahlgrab Urnengemeinschaftsanlage - bepflanzt mit Gemeinschaftsstele *) Pflege: Stadt 0,50 x 0,50 m oder 0,55 x 0,55 m X Urnenwahlgrab Baumhain - Urnenröhre, Pultstein und Bepflanzung, zweifach *) Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m X Urnenwahlgrab Heckengarten - bepflanzt mit Pultstein *) Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m X (Lage kann gewählt werden, Doppel- oder Mehrfachgrabstelle sowie Wahlgrabstätten Verlängerung der Ruhefrist i. d. R. möglich) Länge x Breite Urnenwahlgrab Heckengarten - bepflanzt mit Stele *) Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m X Urnenwahlgrab Urnengarten - bepflanzt mit stehendem Stein *) Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m X Urnenwahlgrab Mensch und Tier - mit Tierurnen *) Pflege: Nutzungsberechtigte 1,00 x 1,30 m X Urnenwahlgrab Mensch und Tier - im Rasenfeld mit Grabplatte und Tierurne *) Pflege: Stadt 1,00 x 1,00 m X *) Diese Grabart wird nur auf dem Friedhof Sehnde angeboten . **) Diese Grabart entfällt ersatzlos, sobald die Grabfelder belegt sind. neue Grabart

X = Grabartangebot auf Friedhof

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sehnde?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sehnde mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 31xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Sehnde anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Sehnde
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 110 € (Urne) bzw. 570 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Sehnde (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 31xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Sehnde:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Sehnde:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: