Ev.-luth. St. Michael-Kirchengemeinde Wehmingen
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Öffentliche Bekanntmachung
der Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth.
Kirchengemeinde St. Michael in Wehmingen
Gemäß § 4 bzw. § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher
Friedhöfe vom 13. November 1973 (Kirchliches Amtsblatt 1974 Seite 1) hat der
Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wehmingen die Friedhofs- und
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Wehmingen beschlossen.
Der volle Wortlaut
liegt in der Zeit vom
27.10.2025 – 24.11.2025
während der jeweiligen Sprechzeiten
1. im Pfarrbüro der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wehmingen, Am Mühlenberg 7, 31319 Sehnde OT Bolzum
2. im Rathaus der Stadt Sehnde, Nordstraße 21, 31319 Sehnde
3. im Kirchenamt Hildesheim, Gropiusstraße 5, 31137 Hildesheim
zur Einsichtnahme aus. Danach können die Ordnungen weiterhin im Pfarrbüro
eingesehen werden.
Die Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung wurden am 30.09.2025
kirchenaufsichtlich genehmigt. Sie sind im gemeinsamen Amtsblatt für die Region
Hannover und die Landeshauptstadt Hannover am 16.10.2025 öffentlich bekannt
gemacht worden und somit am 17.10.2025 in Kraft getreten.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Wehmingen
Der Kirchenvorstand
# Friedhofsordnung (FO)
für den Friedhof der Ev.-luth. St. Michael-Kirchengemeinde Wehmingen
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (kirchl. Amtsblatt 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.- luth. Kirchengemeinde Wehmingen am 28. Mai 2025folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben gegeben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
# Inhaltsübersicht
# I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schliebung und Entwidmung
# II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
# III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
# IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnenwahlgrabstätten
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§ 15 Pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten unter einem Baum
§ 16 Pflegeleichte Rasenreihengrabstätten
§ 17 Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätten
§ 18 Übergroße Familiengrabstätten
§ 19 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 20 Bestattungsverzeichnis
# V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 21 Gestaltungsgrundsatz
§ 22 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
# VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 23 Allgemeines
§ 24 Grabpflege, Grabschmuck
§ 25 Vernachlässigung
# VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 26 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 27 Entfernung
§ 28 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
# VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Friedhofskapelle
# IX. Haftung und Gebühren
§ 30 Haftung
§ 31 Gebühren
# X. Schlussvorschriften
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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# I. Allgemeine Vorschriften
# § 1
# Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) These Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wehmingen in seiner jeweiligen Höhe. Der Friedhof umfasst zur Zeit das Flurstück 131, Flur 6, Gemarkung Wehmingen in Höhe von 0,5499 ha. Eigentümerin ist die Ev.- luth. Kirchengemeinde Wehmingen.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wehmingen / Stadt Sehnde/ Ortsteil Wehmingen hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
# § 2
# Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung)
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzeln Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten)dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
# § 3
# Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzeln Friedhofsteile und einzeln Grabstände können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung)dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Veränderung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstände statfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstände noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabststellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten
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Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
## II. Ordnungsvorschriften
### § 4
#### Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist ganztäglich für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch geschlossen werden.
### § 5
#### Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skatboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer – zu befahren,
b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beerdigung störende Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen und zu verwerten,
e) Druckschriften und andere Medien zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen oder mitgebrachten Müll zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) Hunde unangeleint mitzubringen,
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(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
# § 6
# Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter, Handwerker fur Erdarbeiten usw.) haben die fur den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schweren Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorrübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerstätten sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu saubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist.
Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern, Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
# III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
# § 7
# Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung Leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschreiben, wenn sie verletzende Außerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragsstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
# § 8
# Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglich.
(3) Särge)dürfen hochsten 2,05 m lang, 0,65 cm hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers verändern.
# § 9
# Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen einer Sargbestattung beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeiten für Aschen 20 Jahre.
# § 10
# Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Währung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur in besonders begründeten Fällen mit Genehmigung des Kirchenvorstandes und der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und
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Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
# IV. Grabstätten
# § 11
# Allgemeines
(1) Folgende Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten (§ 12)
b) Wahlgrabstätten (§ 13)
c) Urnenwahlgrabstätten (§ 14)
d) pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten unter einem Baum (§ 15)
Pflegeleichte Familien-Unrnengrabstätten unter einem Baum
e) pflegeleichte Rasenreihengrabstätten (§ 16)
e) Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätten (§ 17)
f) übergroße Familiengrabstätten (§ 18)
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jeder Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Reihengrabstelle darf grundsatzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt -verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine naher Verwandter war.
(6) Bei neuanzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende große haben:
a) für Särge von Kindern
Länge: 1,50m, Breite: 0,90 m
von Erwachsenen
Länge: 2,50 m, Breite: 1,20 m
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b) für Urnen
Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche 0,5 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Ein Grabarf nur von Personen ausgehoben und verfüllt werden, die davon von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Bodendecker, Kieselsteine, Rindenmulch Grableuchten, Vasen, Großgehölze usw.) soweit erforderlich, von der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfern werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
# § 12 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für Erdbestattungen, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
# § 13 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, bei Urnen 20 Jahre vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird auf Wunsch eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht ist belegt durch einen schriftlichen Genehmigungsbescheid oder durch den Gebührenbescheid.
(2) Die Wahlgrabstätten werden nach dem Todesfall für die Dauer der Ruhefrist vergeben, können aber auch vor dem eigentlichen Todesfall gekauft werden. Für die Pflege der Grabstätte ist der / die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Interessierte Angehörige konnen sich den Ort der Grabstätte selbst aussuchen, sofern dieser frei ist.
Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit können Wahlgrabstätten für 5, 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden
(3) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstelle um 5 oder 10 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
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(4) In einer Wahlgrabstelle dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
a) Ehegatte
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz für eingetragene Lebenspartnerschaft
c) Kinder einschließlich Stiefkinder sowie deren Ehegatten
d) Enkel
e) Eltern
f) Geschwister
g) Stiefgeschwister
h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
(5) Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nicht verwandter Personen, bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(6) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3, Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen Nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(7) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergeben werden soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder die neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn einer solche nicht vorhanden ist, auf eine andere Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 5.
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# § 14
# Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 20 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.
# § 15
# Pflegeleichte Urnengrabstätte unter einem Baum
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, in der bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Sie werden für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren vergeben, können aber auch vor dem Todesfall bereits gekauft werden.
(2) Die Grabstätten werden nicht einzeln eingefasst, aber mit einem kleinen Natur-/Feldstein mit einem einheitlichen Schriftzug versehen. Form und große des Feldsteins und der Schriftzug in Bronze mit Schriftart und Schriftgroße werden vom Kirchenvorstand festgelegt. Die Kosten für den Grabstein und den Schriftzug tragen die Nutzungsberechtigten. Bei Beantragung eines Nutzungsrechtes besteht den die Nutzungsberechtigten ein Muster für die Grabsteinwahl und den Schriftzug. Die große der Natur-/Feldsteine soll in der Breite ca. 45 cm und in der Höhe ca. 35-40 cm betragen.
(3) Interessierte oder Angehörige konnen sich den Ort der Grabstelle selbst aussuchen, sofern er frei ist. Bepflanzung, Pflege und Instandhaltung der Grabstelle werden von der Kirchengemeinde oder Dritten übernommen. Nutzungsberechtige haben nicht die Möglichkeit, eine Bepflanzung vorzunehmen. Eine Blumenablage oder die Ablage von Grabschmuck ist nur an einer Gedenkstele möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungsdauer konnen Urnenwahlgrabstätten verlangert oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.
(4) Bepflanzung und Pflege der Urnengrabstätte werden von der Kirchengemeinde übernommen. Zusätzliche Bepflanzungen der Grabstelle sind nicht möglich. Grabschmuck kann bis zu drei Wochen nach der Beisetzung auf der Grabstelle abgelegt werden.
# Urnengrabstätte unter einem Familienbaum
(5) Familiengrabstätten sind Grabstätten, auf der max. 8 Familienangehörige beigesetzt werden können. Bepflanzung, Pflege und Instandhaltung werden von der Kirchengemeinde übernommen. Nutzungsberechtigte haben die Möglichkeit, einen kleinen Baum zu pflanzen, die Baumart muss mit der Friedhofsverwaltung abgesprochen werden, die max. Wuchshöhe darf 2,50 m nicht überschreiben.
(6) Eine Blumenablage oder die Ablage von Grabschmuck ist nur an einer Gedenkstele möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungsdauer konnen Urnenwahlgrabstätten verlangert oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.
# § 16
# Pflegeleichte Rasenreihengrabstätten
(1) Pflegeleichte Rasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen, deren Pflege der Friedhofsträger oder ein von diesem beauftragter Dritter übernimmt.
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(2) Die Gestaltung hat mit einer 400mm (Länge) x 500 mm (Breite) x 80 mm (Höhe) im Boden liegende Gedenkplatte zu erfolgen, die den Namen und das Geburts- und Sterbejahr enthält. Eine Einfassung der Grabplatte mit Quadersteinen oder anderen Stein-/ Betoneinfassungen ist nicht möglich. Vor dem Legen der Grabplatte muss der Boden sehr gut rückverfestigt sein um ein späteres absenken zu vermeiden. Wegen der Rasenpflege ist das Ablegen von Blumen- und anderem Grabschmuck nicht erlaubt. Es besteht die Möglichkeit, Grab- und Blumenschmuck an dem zentralen Gedenkstein abzulegen. Die Kirchengemeinde kauft keine Grabmale.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Pflegeleichte Rasenreihengrabstätten
(4) Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich
# § 17
# Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätten
(1) Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Wahlgrabstätten, die mit einer oder mehrere Grabstellen für Erd- und Urnenbestattungen vergeben werden, deren Pflege der Friedhofsträger oder ein von diesem beauftragter Dritter übernimmt.
(2) Die Gestaltung hat je Grabstelle mit einer 400 mm (Länge) x 500 mm (Breite) x 80 mm (Höhe) im Boden liegende Gedenkplatte zu erfolgen, die den Namen, das Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen enthält. Das Setzen erfolgt auf Veranlassung und Kosten des Nutzungsberechtigten. Wegen der notwendigen Rasenpflege sind weitere Einfassungen mit Steinen oder Rasenkanten sowie das Abstellen von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen auf der Grabplatte nicht erlaubt. Es besteht die Möglichkeit, Grab- und Blumenschmuck an dem zentralen Gedenkstein abzulegen.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Rasenwahlgrabstätten.
(4) Eine Verlängerung der Nutzungsdauer für 5 oder 10 Jahre ist möglich.
# § 18
# Übergroße Familienwahlgrabstätten
Übergroße Familiengrabstätten sind bereits bestehende Grabstätten mit mehr als 5 bereits belegten Grabstellen. Nach Ablauf der letzten Nutzungsdauer kann ein Nutzungsrecht für 8 Grabstellen erworben werden. Die Gebühr für den Erwerb ist mit Erteilung des Nutzungsrechts für die Gesamtzahl der Grabstellen zu entrichten.
# § 19
# Rückgabe und Umwandlung von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist
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die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
# § 20
# Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über alle Bestattungen ein Verzeichnis, welches die Namen der Bestatteten, die Art und Lage der Grabstätten, die Dauer der Ruhezeiten und die Daten der Nutzungsberechtigten beinhaltet.
# V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
# § 21
# Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
# § 22
# Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofbesucher in ihrer Andacht stären konnen. Die Gestaltungarf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 19 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unter an der Seite oder Rückseite eines Grabmales in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen erreicht werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit" hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotzt
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schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale und andere Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
# VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
# § 23
# Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monate nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Wuchshöhe von Pflanzen auf der Grabstelle)dürfen die Wuchshöhe von 1,00 m nicht überschreiben. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstellen ist nicht gestattet.
(2) Zur gartnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
Ausnahme: Für die Pflege der Urnengrabstätte ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Eine eigenen Bepflanzung oder das Ablegen von Grabschmuck durch Nutzungsberechtigte oder anderen Personen ist nicht möglich.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Straucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen (Grüngutsammelplatz neben dem Gerätehäuschen).
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
# § 24
# Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und zur Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Es dürfen zum Schutz gegen Unkraut, z.B. bei Belegungen mit Rindenmulch oder Holzhackschnitzel, keine Vliese, Schutzfolien oder sonstige Materialien verwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder die die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermögen.
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Eine Belegung der Grabstelle mit Kies, Split o. ä. Materialien ist nur auf 20% der Grabstelle gestattet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, diese Materialien abzuräumen.
(3) Kunststoffe dürfen in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(4) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
# § 25
# Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschrifsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsnutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen{lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingeswiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nichtbekannt, oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanmtmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außen dem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen{lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechen. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen.
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# VII. Grabmale und andere Anlagen
# § 26
# Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigenunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigenunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV). Die BIV-Richtlinie gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(6) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihre Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der BIV-Richtlinie die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standfestigkeit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die
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Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Personen eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 20 Absatz 4
# § 27
# Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Bei Verleihung des Nutzungsrechts ist diesbezüglich eine entsprechende Gebühr im Voraus zu entrichten, näheres regelt die Friedhofsgebührenordnung. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit, können die Nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewährung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
# § 28
# Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
# VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
# § 29
# Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofshalle zur Verfügung.
(2) Die Trauerfeier muss der Wurde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbewährung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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## IX. Haftung und Gebühren
### § 30
#### Haftung
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale und andere Anlagen entstehen.
### § 31
#### Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
## X. Schlussvorschriften
### § 32
#### Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 00.00. 20xxx außer Kraft.
Wehmingen, den 28.05.25
Ev.-luth. Kirchengemeinde Wehmingen
Der Kirchenvorstand
Vorsitzende/r
L.S.
Kirchenvorsteher/in
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Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hildesheim, den 30.04.2025
Ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt
Der Kirchenkreisvorstand
Im Auftrag
Bevollmächtigte
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# Friedhofsgebührenordnung (FGO) der Ev.- luth. St. Michael-Kirchengemeinde für den Friedhof Wehmingen
Gemäß §5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsverordnung vom 13. Nov. 1973 und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Michael-Kirchengemeinde Wehmingen für den Friedhof in Wehmingen, im folgenden Friedhof genannt, am 28. Mai 2025 folgende Gebührenordnung beschlossen:
# §1
# Allgemeines
Für die Nutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonst in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
# § 2
# Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Nutzungsgebühr ist,
1. Wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat.
2. Wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erworben oder verlangert hat.
3. Wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
4. Wer zu den bestattungspflichtigen Personen gemäß Bestattungsgesetz Niedersachsen § 8 Abs. 3 gehört.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. Wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
2. Wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
# § 3
# Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld des Nutzungsrechtes der Grabstätte mit dem Erwerb für die gesamte Nutzungsdauer oder bereits mit der
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Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
Gebühren für das Abräumen der Grabstelle und des Grabmals entstehen mit der Genehmigung der Grabstelle.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren ernststeht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung
# § 4
# Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranzierung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
(4) Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Veränderung von Nutzungsrechten wird für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben
# § 5
# Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Sümmeris ein Sümmerisuschlag von 3% des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages, zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren und Sümmerisuschlage sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
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# § 6
# Gebührentarif
# I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten je Grabstelle
1. Reihengrabstätte für Sargbestattungen für 30 Jahre 660,00 €
Für Kinder bis 5 Jahren werden keine Gebühren erhoben
2. Wahlgrabstätte für Sargbestattungen
a) Für 30 Jahre – je Grabstelle 780,00 €
b) Je Verlängerungsjahr / je Grabstelle 26,00 €
3. Urnenwahlgrabstätten
a) Für 20 Jahre – je Grabstelle 580,00 €
b) Je Verlängerungsjahr/je Grabstelle 29,00 €
4. Urnenwahlgrabstätte unter einem Baum
Max. für zwei Urnenbeisetzungen
a) Für 20 Jahre, je Grabstelle 860,00 €
b) Je Verlängerungsjahr/je Grabstelle 43,00 €
Pflegeleichte Familienurnengrabstätte unter einem Baum
für 8 Grabstellen, für 20 Jahre, je Grabstelle 725,00 € 5.800,00€
Je Verlängerungsjahr/Grabstelle 36,00 €
Die Kosten für einen Baum und die Pflanzung tragen die Nutzungsberechtigten.
Die Wuchshöhe des Baumes ist auf 2,50 m begrenzt
5. Umwandlung einer übergroßen, mehrstelligen Familien-Wahlgrabstätte
mit bereits mehr als fünf belegten Grabstellen in eine
pflegeleichte Urnen-Wahlgrabstätte mit max. 8 Grabstellen
für 20 Jahre, je Grabstelle, 580,00 €, 4.640,00€
Für jedes Verlängerungsjahr – je Grabstelle 29,00 €
Weitere Kosten der Umwandlung in eine pflegeleichte
Grabstätte tragen die Nutzungsberechtigten.
6. Pflegeleichte Erd-Rasenreihengrabstätte
Für 30 Jahre 1.400,00 €
7. Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätte
a) Für 30 Jahre – je Grabstelle 1.800,00 €
b) Für jedes Verlängerungsjahr – je Grabstätte 60,00 €
3
8. Überschreitet bei einer zusätzliche Bestattung in eine bereits belegte Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte die neue Ruhezeit das bisherige Nutzungsrecht, wird zur Anpassung an die neue Ruhezeit neben einer Gebühr gemäß Abschnitt I 2a), 3a), 4a) und 7a) eine Verlängerungsgebühr nach Abschnitt I 2 b), 3b), 4b) und 7b) für jedes Jahr der Anpassung an die neue Ruhezeit erhoben, bei mehrstelligen Grabstätten für jede Stelle.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb, die Umwandlung und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
# II. Gebühren für Umbettungen
Gebühr für die Ausgrabung bzw. Umbettung einer Urne oder eines Sarges 850,00 €
Die Kosten der Sarg- oder Urnenausgrabung tragen die Nutzungsberechtigten
# III. Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle
Je Trauerfeier 160,00 €
# IV. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung, Änderungen, sowie der Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen und Einebnung
(1) Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines stehenden Grabmales 85,00 €
Sowie die laufende Überprüfung der Standsicherheit einmalig für die Dauer
Des Nutzungsrechtes. Diese Gebühr ist beim Erwerb des Nutzungsrechts zu
Entrichten.
(2) Bei einer Verlängerung von Nutzungsrechten für die Überprüfung der 3,00 €
Standsicherheit eines Grabmals je Jahr und Grabmal
(3) Gebühren für die Einebnung von Grabstellen 120,00 €
(4) Kosten für eine notwendige Maschinenmiete zum Abbau und
Transport von Grabsteinen werden je nach Aufwand in Rechnung gestellt.
# § 7 Gebühren für sonstige Leistungen
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Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
# § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung und nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 10.08. 2014 und die Änderung vom 18.08. 2014 außer Kraft
Wehmingen, den 28.05.25
Ev.-luth. Kirchengemeinde Wehmingen
Der Kirchenvorstand
Vorsitzende/r
Kirchenvorsteher/in
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hildesheim, den 30.05.2015
Ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt
Der Kirchenkreisvorstand
Im Auftrag
Bevollmächtigter
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