🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 17.01.2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
GEBÜHRENSATZUNG
für die Friedhöfe der Stadt Burgdorf
(Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung der 6. Änderungssatzung*
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (jetzt § 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz), § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und § 13 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG), alle in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung am 09. Oktober 2008 folgende Neufassung der Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme. (3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Wenn einzelne Leistungen entfallen, wird keine Gebührenermäßigung gewährt.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung / Beisetzung / sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt hat,
- 2. wer die Bestattung / Beisetzung / sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten (mit) ausgelöst hat,
- 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits bei Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit bzw. bereits bei Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof.
(3) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung und der Gebührentarif treten am 1. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 11.12.2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.12.2005 außer Kraft.
Burgdorf, den 09.10.2008
Stadt Burgdorf
Baxmann (Bürgermeister)
**\*1** Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 41/2008.
- 1. Änderungssatzung vom 26.03.2009
Veröffentlicht im Amtsblatt für die Region Hannover, Nr. 13/2009 vom 02.04.2009
- 2. Änderungssatzung vom 29.09.2011. (Tritt ab 28.10.2011 in Kraft.)
Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 41/2011 vom 27.10.2011
- 3. Änderungssatzung vom 08.12.2011. (Tritt ab 31.12.2011 in Kraft)
Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 50/2011 vom 30.12.2011
- 4. Änderungssatzung vom 12.12.2013. (Tritt ab 17.01.2014 in Kraft)
Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 2/2014 vom 16.01.2014
- 5. Änderungssatzung vom 10.12.2015 (Tritt ab 01.01.2016 in Kraft)
Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 47/2015 vom 23.12.2015
- 6. Änderungssatzung vom 17.02.2022 (Tritt ab März 2022 in Kraft)
Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 9 vom 03.03.2022
**Gebührentarif zur Gebührensatzung vom 09.10.2008 für die Friedhöfe
der Stadt Burgdorf**
| Ziffer | Art der Leistung | Gebühr | |
|---|---|---|---|
| 1. Nutzungsrechte | |||
| 1.1. Kindergrab | |||
| 1.1.1. | Kinderwahlgrab (für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 750,00 € | |
| 1.1.2. | Verlängerung der Ruhezeit wegen Abdeckung der Grabstelle mit einer Grabplatte | 5 Jahre | siehe Zif. 1.1.3 x 5 Jahre |
| 1.1.3. | Wiedererwerb Kinderwahlgrab (je Jahr) | 30,00 € | |
| 1.1.4. | Rasenkinderwahlgrab (für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 1.000,00 € | |
| 1.1.5. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes Jahr der Verlängerung bei einem Rasenkinderwahlgrab | 40,00 € | |
| 1.2. Reihengrab | |||
| 1.2.1. | Reihengrab für 25 Jahre Ruhezeit | 1.203,20 € | |
| 1.2.2. | Reihengrab für 30 Jahre Ruhezeit | 1.444,00 € | |
| 1.2.3. | Verlängerung der Ruhezeit wegen Abdeckung der Grabstelle mit einer Grabplatte | 240,64 € | |
| 1.2.4. | Rasenreihengrab für 25 Jahre Ruhezeit | 1.795,20 € | |
| 1.2.5. | Rasenreihengrab für 30 Jahre Ruhezeit | 2.154,40 € | |
| 1.2.6. | Pflegeleichtes Sarggrab für 25 Jahre Nutzungszeit | 1.920,00 € | |
| 1.2.7. | Pflegeleichtes Sarggrab für 30 Jahre Nutzungszeit | 2.304,80 € | |
| 1.3. Wahlgrab | |||
| 1.3.1. | Wahlgrab (Tiefgrab) Stadtfriedhof Burgdorf für 30 Jahre | je Stelle | 2.270,40 € |
| 1.3.2. | Verlängerung der Ruhezeit wegen Abdeckung der Grabstelle mit einer Grabplatte (Tiefgrab) | je Stelle | siehe 1.3.3 x 5 Jahre |
| 1.3.3. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes Jahr der Verlängerung bei Wahlgräbern (Tiefgrab) | je Stelle | 75,68 € |
| 1.3.4. | Rasenwahlgrab (Tiefgrab) Stadtfriedhof | je Stelle | 2.980,80 € |
| 1.3.5. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes Jahr der Verlängerung bei Rasenwahlgräbern (Tiefgrab) | je Stelle | 99,36 € |
| 1.3.6. | Wahlgrab für 25 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 1.328,00 € |
| 1.3.7. | Wahlgrab für 30 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 1.593,60 € |
| 1.3.8. | Verlängerung der Ruhezeit wegen Abdeckung der Grabstelle mit einer Grabplatte | je Stelle | siehe 1.3.9 x 5 Jahre |
| 1.3.9. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes Jahr der Verlängerung für max. 4 Stellen* | je Stelle | 53,12 € |
| 1.3.10. | Rasenwahlgrab für 25 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 1.920,00 € |
| 1.3.11. | Rasenwahlgrab für 30 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 2.304,00 € |
| 1.3.12. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes Jahr der Verlängerung bei Rasenwahlgräbern - für max. 4 Stellen* | je Stelle | 76,80 € |
|---|---|---|---|
| 1.3.13. | Pflegeleichtes Sargwahlgrab für 25 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 2.044,00 € |
| 1.3.14 | Pflegeleichtes Sargwahlgrab für 30 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 2.452,80 € |
| 1.3.15 | Verlängerung Pflegeleichtes Sarggrab | je Stelle | 81,76 € |
| 1.3.16 | Zusätzliche Grabstelle in bereits belegter Wahlgrabstätte | 563,20 € |
|---|
1.4. Urnengrab
Urnenreihengrab
| 1.4.1. | Urnenreihengrab | 749,60 € | |
|---|---|---|---|
| 1.4.2. | Rasenurnenreihengrab | 1.028,00 € | |
| 1.4.3. | Pflegeleichtes Urnenreihengrab | 1.187,20 € |
Urnenwahlgrab
| 1.4.4. | Urnenwahlgrab für 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 1.502,00 € |
|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab - jede weitere Urne (bis zu 5 Urnen) | je Urne | siehe 1.3.16 | |
| 1.4.5. | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für jedes Jahr der Verlängerung - 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 60,08 € |
| 1.4.6. | Rasenurnenwahlgrab für 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 1.750,00 € |
|---|---|---|---|
| Rasenurnenwahlgrab - jede weitere Urne (bis zu 5 Urnen) | je Urne | siehe 1.3.16 | |
| 1.4.7. | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für jedes Jahr der Verlängerung bei Rasenurnenwahlgräbern - 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 70,00 € |
| 1.4.8 | Pflegeleichtes Urnenwahlgrab | je Stätte - 2 Urnen | 1.876,00 € |
| 1.4.9 | Verlängerung Pflegeleichtes Urnenwahlgrab | je Stätte - 2 Urnen | 75,04 € |
| 1.5. | Anonyme Beisetzung | 844,00 € |
1.6. BaumOase
| 1.6.1. | BaumOase (Urnenwahlgrab für 1 Urne) | 1 Urne | 1.524,00 € |
|---|---|---|---|
| 1.6.2. | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für jedes Jahr der Verlängerung | je Stelle | 51,26 € |
1.7. Urnenwand (Otze)
| 1.7.1. | Urnenwahlgrab Urnenwand | je Kammer - 2 Urnen | 3.106,40 € |
|---|---|---|---|
| 1.7.2. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes weitere Jahr der Verlängerung - 2 Urnen | je Kammer - 2 Urnen | 103,01 € |
| 1.7.3. | Urnenreihengrab Urnenwand | je Kammer - 1 Urne | 2.089,60 € |
| 1.7.4. | Anbringung Vase Urnenwand (Kostendeckend) | 202,00 € |
1.8. ZeitenInsel
| 1.8.1. | Urnenwahlgrab in der Gemeinschaftsanlage ZeitenInsel | je Stelle - 2 Urnen | 2.878,40 € |
|---|---|---|---|
| 1.8.2. | Urnenreihengrab in der Gemeinschaftsanlage ZeitenInsel | je Stelle - 1 Urne | 2.000,00 € |
| 1.8.3. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes weitere Jahr der Verlängerung - 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 94,97 € |
1.9. RuheHain
| 1.9.1. | Urnenwahlgrab in der Gemeinschaftsanlage 'RuheHain' | je Stelle - 2 Urnen | 2.609,60 € |
|---|---|---|---|
| 1.9.2. | Urnenreihengrab in der Gemeinschaftsanlage 'RuheHain' | je Stelle - 1 Urne | 1.740,80 € |
| 1.9.3. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes weitere Jahr der Verlängerung - 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 84,99 € |
2. Ausheben und Verfüllen
| 2.1. | Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in 1,60 m Tiefe | 460,00 € | |
|---|---|---|---|
| 2.2. | Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an in 1,60 m Tiefe | 841,00 € | |
| 2.3. | Erdbestattung in 2,50 m Tiefe | 951,00 € | |
| 2.4. | Urnenbeisetzung | 200,00 € | |
| 2.5. | Anonyme Urnenbeisetzung | 150,00 € |
3. Erstanlage bzw. Wiederherstellung der Grabstelle / Beisetzung Urne
| 3.1. | Abräumen der Kränze, Abstecken der Grabstelle, Auftragen von Mutterboden sowie Raseneinsaat bei Rasengräbern (Erdbestattung) | je Stelle | 275,00 € |
|---|---|---|---|
| 3.2. | Abräumen der Kränze, Abstecken der Grabstelle, Auftragen von Mutterboden sowie ggf. Raseneinsaat bei Rasengräbern (Urnenbestattung) | je Stelle | 200,00 € |
| 3.3. | Beisetzung Urne durch Gärtner (ohne Angehörige) | pro Urne | 65,00 € |
| 3.4. | Beisetzung Urne durch Gärtner (mit Angehörige) | pro Urne | 150,00 € |
4. Pflegegebühr - bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit und Umwandlung in Rasengräbern
| 4.1. | Erdbestattungsgrab | je Stelle und Jahr | 25,50 € |
|---|---|---|---|
| 4.2. | Urnenreihengrab | je Stelle und Jahr | 11,90 € |
| 4.3. | Urnenwahlgrab | je Stelle und Jahr | 16,70 € |
| 4.4. | Kindergrab | je Stelle und Jahr | 11,90 € |
5. Gebühr für die Umwandlung eines bestehenden Grabes in ein Rasengrab - Grabmal verbleibt auf der Grabstelle
Vorzeitige Grabrückgabe (Mehraufwand bei Umwandlung in Rasengrab mit Grabstein)
| 5.1. | Sarggrab | je Stelle | 148,00 € |
|---|---|---|---|
| 5.2. | Kindergrab | je Stelle | 91,00 € |
| 5.3. | Urnengrab | je Stelle | 62,00 € |
6. Umbettung (Ausbettung)
| 6.1. | Ausbettung | Abrechnung nach Aufwand |
|---|---|---|
| Für erneute Bestattung auf dem Friedhof wird zusätzlich die entsprechende Gebühr erhoben. | die nach Ziff. 1-3 maßgebliche Gebühr |
7. Benutzung Kapelle, Leichenhalle und Kühlraum
| 7.1. | Kapellenbenutzung (ca. 30 Minuten) ** | 289,50 € | |
|---|---|---|---|
| 7.2. | Kapellenbenutzung - kurze Nutzungsdauer (ca. 10 Minuten) // für Überziehung je angefangene 10 Minuten | 95,50 € | |
| 7.3. | Nutzung des Verabschiedungsraums (bis 30 Minuten) | 59,50 € | |
| 7.4. | Benutzung des Kühlraums | je angefangenen Tag | 18,50 € |
8. Verwaltungsgebühr Grabmale
| 8.1. | Für die Genehmigung von Grabmalen | je Antrag | |
|---|---|---|---|
| 8.1.1. | Genehmigung von Grabmalen inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 25 Jahre) | 149,50 € | |
| 8.1.2. | Genehmigung von Grabmalen inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 30 Jahre) | 173,00 € | |
| 8.1.3. | Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis der Standsicherheitsprüfung, Abdeckplatten und Einfassungen | 32,00 € | |
| 8.1.4. | Gebühr für die Standsicherheitsprüfung, bei der Verlängerung von Grabstätten (je Verlängerungsjahr) | 4,70 € |
9. Verwaltungsgebühren / Weiteres
| 9.1 | Übertragung / Umschreibung von Nutzungsrechten inkl. der Urkunde | 11,00 € | |
|---|---|---|---|
| 9.2 | Antrag auf vorzeitige Rückgabe | 11,00 € | |
| 9.3 | Versenden einer Urne | 61,00 € | |
| 9.4 | Zusatzbuchstabe Verschlussplatte Urnenwand (je Buchstabe) | 9,00 € |
- Bei einer Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur Gebühren für maximal 4 Grabstellen erhoben. Alle weiteren Grabstellen der Grabstätte werden nicht zusätzlich berechnet.
** Bei Überziehung der Zeit für eine Kapellenbenutzung (30 Minuten), wird je angefangene 10 Minuten die kurze Kapelle zuzüglich berechnet.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Burgdorf, Stadt
Grabstätten auf den Burgdorfer Friedhöfen: Hier findenLage Sie die der Burgdorfer Friedhöfe: Burgdorfer Friedhöfe Anonyme Urnenbestattung Grabstätten auf den Burgdorfer Friedhöfen: Hier finden Sie die Burgdorfer Friedhöfe: Schillerslage Bei einer anonymen Urnenbestattung ist den Angehöri-Sorgensen-Dachtmissen gen die Lage des Grabes 6 nicht bekannt. Themengrabstätten Sorgensen-Dachtmissen
Stadtfriedhof Die Beisetzung der Urne erfolgt ohne Anwesenheit der
HeeßelSchillerslage Für Urnenbestattungen gibt es weitere Grabarten Ramlingen Weferlingsen Angehörigen. Stadtfriedhof in pflegefreien Urnengemeinschaftsanlagen. Wir infor- Otze Weferlingsen Blumen und Gestecke können am zentralen Gedenkstein Beinhorn Ramlingen mieren Sie gern über die Themengrabstätten auf dem Erdbestattung abgelegt werden. Die anonyme Urnenbestattung ist nur Otze Heeßel Beinhorn Wahlgrab, auch mehrstellig auf dem Stadtfriedhof Niedersachsenring möglich. Stadtfriedhof Niedersachsenring: Erdbestattung Wahlgrab als Tiefgrab(Hochbeete, nach den Jahreszeiten Eine Alternative ist die Bestattung in einem Rasenurnen-• ZeitenInsel Wahlgrab, auch mehrstellig • • • • • • • • 7 reihengrab. Die Angehörigen können bei der Beisetzung bepflanzt) Reihengrab Wahlgrab als Tiefgrab • dabei sein und kennen die Lage des Grabes. Rasengrab • RuheHainals Wahl- oder Reihengrab (Bestattungswäldchen) • • • • • • • • Reihengrab 4 Rasengrab als Wahl- oder • BaumOase (Baumbestattung). Pflegeleichtes Grab als Wahl- oder
G RRAABBSSTTÄÄTTTTEENN Reihengrab • • • • • • • • Reihengrab
G Pflegeleichtes Grab als Wahl-oder Reihengrab • • • • • • • • Die BaumOase finden Sie auch auf den Friedhöfen in Urnenbestattung Anonyme Urnenbestattung Otze und Ramlingen sowie ab Sommer 2018 auch in Urnenbestattung Wahlgrab, auch mehrstellig Bei einer anonymen Urnenbestattung ist den Angehöri-Wahlgrab, auch Schillerslage undmehrstellig Heeßel. Themengrabstätten • • • • • • • • gen die Lage des Grabes nicht 3bekannt. Reihengrab Reihengrab • • • • • • • • Die Beisetzung der Urne erfolgt ohne Anwesenheit der Für Urnenbestattungen gibt es weitere Grabarten Angehörigen. Mehr Eindrücke Rasengrab als Wahl- überoder oder die besonderen Urnengraban 1 Rasengrab als Wahl-Reihengrab in pflegefreien Urnengemeinschaftsanlagen. Wir infor-Reihengrab lagen ZeitenInsel, RuheHain und • BaumOase Blumen und Gestecke können am zentralen Gedenkstein • • • • • • • abgelegt werden. Die anonyme Urnenbestattung ist nur ± Pflegeleichtes mieren Sie gern über die Grab als Wahl- oder Themengrabstätten auf dem 11Burgdorf, Burgdorf, Niedersachsenring Niedersachsenring 1 Burgdorf, 5 5 Otze, Burgdorfer Otze,Burgdorfer Niedersachsenring Straße Straße Pflegeleichtes Grab als Wahl- auf dem Stadtfriedhof Niedersachsenring möglich. Reihengrab Stadtfriedhof Niedersachsenring: 22Heeßel, Heeßel,Dorfstraße Dorfstraße 6 Ramlingen, 6 Ramlingen,Am Fuhrenkamp Am Fuhrenkamp erhalten Sie oder in eigenen Faltblättern. Reihengrab 2 Heeßel, • • • • • • • • Eine Alternative ist die Bestattung in einem Rasenurnen-Dorfstraße • ZeitenInsel (Hochbeete, nach den Jahreszeiten 33Beinhorn, Beinhorn,Alte Schanze Alte Schanze 7 Weferlingsen, 7 Weferlingsen,Obershagener Str.Str. Obershagener 44Schillerslage, reihengrab. Die Angehörigen bei 3 Beinhorn, Alte Schanze können Sprengelstraße der Beisetzung 8 Sorgensen-Dachtmissen, L311 bepflanzt) Urnengemeinschaftsanlagen Schillerslage, Sprengelstraße 8 Sorgensen-Dachtmissen, L311 4 Schillerslage, Sprengelstraße dabei sein und kennen die Lage des Grabes. Urnengemeinschaftsanlagen • RuheHain (Bestattungswäldchen) 5 Otze, Burgdorfer Straße BaumOase BaumOase • BaumOase (Baumbestattung). • • • • • • • 6 Ramlingen, Am Fuhrenkamp RuheHain RuheHain • Die BaumOase finden Sie auch auf den Friedhöfen in ZeitenInsel • GRABSTÄTTEN 7 Weferlingsen, Obershagener Straße 8 Sorgensen-Dachtmissen, L 311 I n d i v i d u e l l e O rt e d e r E ri n n e ru n g ZeitenInsel Otze und Ramlingen sowie ab Sommer 2018 auch in Ind ivid uelle O rte d er Erinnerung anonymes Grab • Schillerslage und Heeßel. anonymes Grab Kapelle Mehr vorhanden • • Eindrücke über die besonderen • • • • • Urnengraban
lagen ZeitenInsel, RuheHain und BaumOase Kapelle Weiterevorhanden Informationen erhalten Sie in eigenen zu unseren Themen-Faltblättern. Kontakt und weitere Informationen: Kontakt und weitere Informationen: grabstätten: Stadt Burgdorf · Tiefbauverwaltungsabteilung
www.loeperwulf.de Stadt Burgdorf · Tiefbauverwaltung Weitere Informationen zu unseren Themengrabstätten: Vor dem Hannoverschen Tor 27 · 31303 Burgdorf Vor dem Hannoverschen Tor 27 · 31303 Burgdorf Tel.: 05136 898-122 In dividu elle Orte der Er inner ung
www.loeperwulf.de Tel.: 05136 898-122 E-Mail: [email protected] · www.burgdorf.de E-Mail: [email protected] Website: www.burgdorfer-friedhoefe.de Kontakt und weitereWeb: www.burgdorfer-friedhoefe.de Informationen: Stadt Burgdorf · Tiefbauverwaltungsabteilung
www.loeperwulf.de Vor dem Hannoverschen Tor 27 Fotos: · 31303 Lars undBurgdorf Susanne Schumacher Tel.: 05136 898-122 Fotos: Lars und Susanne Schumacher E-Mail: [email protected] · www.burgdorf.de
Fotos: Lars und Susanne Schumacher GRABSTÄTTEN »DIE ERINNERUNG IST DAS EINZIGE PARADIES, AUS DEM WIR NICHT VERTRIEBEN WERDEN KÖNNEN.«
J E A N PA U L
Der Friedhof – ein Ort der Erinnerung Wahlgräber Pflegefreie Gemeinschaftsanlagen für Urnen
So individuell wie der Mensch, der dort zur letzten Ruhe Sie können die Lage selbst auswählen. Die Grabstelle BaumOasegebettet wird, so soll auch das Grab sein. Doch welches kann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden. Die Beisetzung erfolgt unter einem Baum, der von einer Grab ist das richtige? schützenden Hecke umrahmt wird. Bronzeplatten an Je Erdbestattungsstelle kann ein Sarg beigesetzt wer-Natursteinstelen am Eingang der Anlage weisen auf Na-Für Hinterbliebene ist es oftmals schwierig, die letzte den, gegen Gebühr zwei weitere Urnen. men und Lebensdaten der Verstorbenen hin. Die Gräber Ruhestätte im Sinne des Verstorbenen zu gestalten. Jede Urnenbestattungsstelle ist für zwei Urnen vorgese- in der Baumoase können sowohl vorgekauft als auch Insbesondere, weil diese Entscheidung endgültig ist. hen, gegen Gebühr ist eine Beisetzung von drei weite- verlängert werden. Ein persönliches Grab spielt eine wichtige Rolle, um die ren Urnen möglich. ZeitenInsel Trauer verarbeiten zu können und sich einen Ort der Reihengräber Hochbeete, die nach den Jahreszeiten bepflanzt sind, Erinnerung zu schaffen. Die Gräber werden einzeln und der Reihe nach verge- bieten eine schöne Möglichkeit der Urnenbestattung auf Bei der Auswahl des Grabes gilt es zunächst zu ent- ben. Die Grablage wird von der Friedhofsverwaltung dem Stadtfriedhof. Die Gräber werden als Wahl- oderscheiden, welche Art der Bestattung es sein soll: Erd- vorgegeben. Auf jeder Stelle kann nur ein Sarg oder Reihengräber vergeben. Eine Bronzeplatte gibt Auskunftbzw. Sargbestattung oder Feuer- bzw. Urnenbestattung. eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung der über die Verstorbenen und deren Lebensdaten. Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. RuheHain Auch die Art des Grabes muss entschieden werden: Wahlgrabstätte oder Reihengrabstätte. Ein Bestattungswäldchen finden Sie auf dem Stadtfried-Sie können die Wahl- und Reihengräber frei und indivi-hof. Auf beschaulichen Lichtungen sind die Gräber um Mit diesem Faltblatt möchten wir Ihnen einen kur- duell (im Rahmen der Friedhofssatzung) gestalten. Ein einen gestalteten Platz angeordnet. Die Gräber könnenzen Überblick über die verschiedenen Grabarten Grabstein kann aufgestellt werden. Es besteht auch die als Wahlgräber für zwei und als Reihengräber für eine Möglichkeit, die Gräber als pflegefreie Rasengräbergeben und Ihnen damit bei der Entscheidung für Urne erworben werden. Auch hier werden Bronzeplatten zu erwerben oder später in solche umzuwandeln. Diedie richtige Grabstätte zur Seite stehen. mit den Namen und Lebensdaten der Verstorbenen an Rasenmahd erfolgt durch die Mitarbeitenden des Gärt-Natursteinstelen angebracht. nerbauhofs. Kolumbarium Als Besonderheit bieten wir pflegeleichte Gräber mit Auf dem Stadtteilfriedhof Otze finden Sie eine Ur-kleiner Beetfläche für Särge oder Urnen als Wahl- nenwand. In den Urnennischen können zwei Urnen in oder Reihengrab. Sie werden durch Mitarbeitende des einem Wahlgrab oder eine Urne im Reihengrab bestattet Gärtnerbauhofs angelegt und gepflegt. Auch eine eigene werden. Bepflanzung und die Aufstellung eines individuellen Auf dem Stadtfriedhof gibt es außerdem ein Grabfeld für Grabsteins ist hier möglich. anonyme Urnenbeisetzungen.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Burgdorf, Stadt
Friedhofskultur in Burgdor f
Magdalenenfriedhof
Kirchlicher Friedhof
Stadtfriedhof
Friedhöfe in den Ortschaften
- Ramlingen - Ehlershausen
- Otze
- Schillerslage
- Sorgensen - Dachtmissen
- Heeßel
- Weferlingsen
Die - Beinhorn
Burgdor fer Jüdischer Friedhof
Fr i e d h ö f e Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
Friedhöfe geben nicht nur den Toten die letzte Ruhestätte, son- Wählen Sie doch einmal einen Friedhof als Ort oder Ziel für Ihren dern bieten uns einen Ort der Zuflucht, des stillen Gedenkens so- Sonntagsspaziergang. Sie werden überrascht sein von der Vielfalt. wie der Trauer und deren Bewältigung. Dort können wir über den Vielleicht haben Sie gleich an diesem Wochenende Zeit. Lassen Sie Tod hinaus Zwiesprache halten mit Angehörigen und Freunden. sich einfangen von der Ruhe unter alten Bäumen. Nehmen Sie Platz auf einer der vielen Bänke. Verlassen Sie die Hauptwege und Unsere Friedhöfe, in der Stadt und in den Ortschaften, warten nur entdecken Sie die stillen Ecken. Mancher Grabstein wird Sie zum auf ihre Wiederentdeckung. Sie sind besondere Orte. Sie regen an, Nachdenken anregen. Hinter manchem Pflanzenbewuchs steckt ei-Gedanken, Gefühlen und Fragen des Lebens freien Lauf zu lassen. ne tiefe Symbolik, die sich dem flüchtigen Betrachter nicht er-Wir sehen, wie sich andere vor uns mit dem Tod ihrer Liebsten aus- schließen kann. einandergesetzt haben.
Viele Menschen sind heutzutage verunsichert, welche Form der Mit herzlichen Grüßen Bestattung wirklich angemessen ist. Ein neues Nachdenken ist nö-tig. In Burgdorf hat es begonnen. Unter dem Titel „Im Sterben das Leben entdecken“ gab es im September 2008 eine vielbeachtete Veranstaltung mit Anregungen für eine lebendige Trauerkultur.
Die Unfähigkeit mit Sterben, Tod und Trauer umzugehen, hat durch die jahrelang weitgehende Tabuisierung zugenommen. Bei der Diskussion um zeitgemäße Bestattungsformen findet oft nur das Außergewöhnliche und das Skurrile öffentliche Beachtung. Die Vielfalt heute möglicher Beisetzungsformen stellt die Ange-Dr. Ralph Charbonnier Alfred Baxmann hörigen eines Verstorbenen bei der Wahl von Bestattungs- und Superintendent Bürgermeister Grabart vor große Herausforderungen. Wir informieren und be- Ev.-luth. Kirchenkreis Stadt Burgdorf Burgdorf raten Sie gerne. Der Magdalenenfriedhof Bis zum ausgehenden 16. Jahr- Im Jahre 1815 wurde das – bauhundert sind in Burgdorf die fällig gewordene – Gebäude ab-Toten ausschließlich rund um gerissen. 1869 ist an ihrer Stelledie St.-Pankratiuskirche bestat- die heutige Kapelle im Stil dertet worden. Als der „Kirchhof “ Gründerzeit errichtet worden. hierfür nicht mehr ausreichte, Obwohl diese keinen direktenwurde im Jahre 1583 vor dem Bezug zur Stifterin der Vorgän-Hannoverschen Tor ein weiterer gerkapelle hat, wird sie eben-Friedhof angelegt. Die verwit- falls „Magdalenenkapelle“ gewete Gräfin Magdalene von nannt und – daran anlehnend – Bentheim – eine geborene Prin- der Friedhof auch als „Magdalezessin von Lüneburg –, die zu nenfriedhof “ bezeichnet. dieser Zeit ihren Lebensabendim Burdorfer Schloss verbrach- Auf dem „Magdalenenfriedte, stiftete das Geld für eine Ka- hof “ sind viele bekannte Burgpelle. Sie wurde noch im selben dorfer bestattet worden. Hier Jahr gebaut und zu Ehren der befinden sich zum Beispiel die Gräfin nach ihr benannt. Grabstellen von Heinrich Schu-ster, der 37 Jahre Bürgermei-ster in unserer Stadt war, und von Superintendent Carl Jo-hann Philipp Spitta, dem Dich-ter von „Psalter und Harfe“. Die Magdalenenkapelle wird heute auch für Kunstausstel-lungen genutzt. DIETER HEUN Der Kirchliche Friedhof an der Uetzer Straße Viele Menschen besuchen tags- stattet. Diese wurde 2005 re- Gräbern. Künstlerisch wertvolle Mit seinen vielfältigen Bestat-über diesen zentral gelegenen stauriert: Die aufwendige Wand- Grabmale – wie die des Burg- tungsformen kommt die Fried-Friedhof. Mit seinem alten und Deckenbemalung wurde dorfer Bildhauers Georg Hilde- hofsverwaltung den individuel-Baumbestand und den alten wiederhergestellt. Die Bankrei- brandt – werden konsequent len Wünschen der Trauernden und neuen Grabsteinen lädt er hen orientieren sich nun wieder erhalten. Am Haupteingang fin- entgegen. Neu angelegt wurde zum stillen Verweilen ein. an der in den Terrazzo-Fußbo- den sich auch die jüngst re- eine Begräbnisstätte für totge-den eingelassenen Kreuzesform. staurierten Grabsteine für die borene Kinder. Anfang des letzten Jahrhunderts Auch ein behindertengerechter Opfer des Bombenangriffes hat man am damaligen Stadt- Eingangsbereich und ein Ab- vom 24.2.1945. Neu sind die Wichtig ist der Kirchengemein-rand den Kirchlichen Friedhof an schiedsraum kamen hinzu. Gedenkplatten für fünf polni- de, dass kein Mensch namenlos der Uetzer Straße angelegt und sche Zwangsarbeiterinnen, die bestattet wird. 1909 mit einer architektonisch 100 Jahre Burgdorfer Zeitge- während des letzten Krieges in P A S T O R W O L F G A N G T H O N -B R E U K E R eindrucksvollen Kapelle ausge- schichte spiegeln sich in den Burgdorf umgekommen sind. 5 Der Stadtfriedhofam Niedersachsenring Am 1.4.1970 wurde der Fried- gang wird torförmig vonhof der Öffentlichkeit über- zwei ca. 1,30 m hohen Naturgeben. Geplant wurde er vom steinstelen gefasst, an denen Gartenarchitekten Friedrich Metallplatten mit Namen und Dröge. Besonderer Wert wur- Lebensdaten der Bestattetende bei der Erschließung auf befestigt werden können. die Ausrichtung der Gräber ge- Auf Pflasterflächen an den Stelegt. Die Gräber sind nach We- len besteht die Möglichkeitsten, also zur Abendsonne hin kleinere Blumenarrangementsausgerichtet. abzulegen. Blumenbeete als Überleitung zwischen Natur-steinstele und Hecke schmük-ken den Zugang.
Die Kapelle wurde 1985 einge-weiht und besticht durch ihre großzügige Architektur. Eine sichtbare Holzdachkonstruk-tion, die auf vier runden Säulen Ab Frühjahr 2009 werden auf ruht, gibt dem Innenraum dasdem Friedhof Urnenbeisetzun- dominierende Gepräge. Diegen unter einer Eiche angebo- hervorragende Akustik in derten. Der Bereich ist mit einer Kapelle wird immer wieder ge-Heckeneinfassung aus Buchs- lobt. bäumen abgegrenzt. Der Zu- SILKE VIERKE Der Friedhof R amlingen - Ehlershausen „Zum Waldfriedhof “ heißt der zeiliche Genehmigung zur Anla- Der Friedhof wurde Mitte der Weg, der zum Friedhof in Ram- ge eines Begräbnisplatzes er- fünfziger Jahre durch die Ge-lingen führt. Von den Einhei- teilt. Die Flächen hierfür wurden meinde Ramlingen erweitert. mischen liebevoll gepflegte vom Realverband Ramlingen ko- In diesem Zuge wurde auch Gräber, umrahmt von hohen stenfrei zur Verfügung gestellt. die Kapelle erstellt. Die Jagdge-Bäumen, von den Auswärtigen nossenschaft Ramlingen bezu-gelobte Friedhofsanlage – so Bereits im August 1925, also schusste den damaligen Bau. präsentiert sich heute der vor Einrichtung des Friedhofs, 1991 erfolgte erneut eine Er-Waldfriedhof Ramlingen. wurde das Mahnmal für die Ge- weiterung. 1995 erhielt der fallenen aus dem 1. Weltkrieg Friedhof eine Toilettenanlage. Mit Schreiben vom 18.11.1925 erstellt. 1955 wurde das Mahn- FRIEDRICH BUCHHOLZ, RAMLINGEN GERD HOGREVE, RAMLINGEN wurde der Gemeinde Ramlingen mal um zwei Tafeln mit den Na-durch den Regierungspräsiden- men der Verstorbenen aus dem ten in Lüneburg die landespoli- 2. Weltkrieg ergänzt. Der Friedhof Otze Mitten im Dorf an der Burgdorfer Straße liegt der Friedhof. Als einziger Friedhof in den Ortschaften ist er von einersehenswerten Friedhofsmauer die Friedhofskapelle, die in den Im Zuge der Eingemeindung Mit der Teilnahme am Wettbeumgeben. 80er Jahren bereits erweitert 1974 wurde der Friedhof um werb „Unser Dorf soll schöner wurde. Grabfelder für Wahlgräber er- werden“ wurden 1988/89 viele Der Friedhof stand früher weitert. Im alten Teil sind viele Bäume auf dem Friedhof geim Eigentum der Kapellenge- Das imposante Denkmal für Gräber bereits eingeebnet. Al- pflanzt, die heute das Bild desmeinde Otze, die auch die Ver- die Toten der beiden Welt- lerdings beträgt die Ruhezeit Friedhofs mitprägen. waltung innehatte. 1972 wurde kriege, angefertigt vom Burg- hier 40 Jahre, so dass die Grä- CARL HUNZE, OTZEder Friedhof an die damals dorfer Bildhauer Heins, wurde ber noch nicht zur Wiederbeleselbständige Gemeinde Otze am Volkstrauertag 1957 einge- gung frei gegeben werden könübergeben. Diese baute 1973 weiht. nen. Der Friedhof Schillerslage Der Friedhof in Schillerslage schmiedeeiserne Kronleuchter, besteht seit ca. 1915. Bevor die die durch zwölf christliche Stadt Burgdorf im Jahre 1974 Motive eine außergewöhnliche Eigentümerin wurde, gehörte Verbindung von Kunst und der Friedhof der Schillerslager Handwerk zeigen. Bei allen Ar-Gemeinde. beiten gab es großes Engage-ment der Dorfbewohner/innen, Die Kapelle wurde im Jahre viele Eigenleistungen und her-1966 von der Gemeinde Schil- vorragende Zusammenarbeit lerslage mit vielen freiwilligen mit der Stadt als Eigentümerin. Arbeitsstunden der Dorfbe-wohner/innen erbaut. Der Ent- Der Friedhof nimmt mit der Ka-wurf stammt von dem Archi- pelle, in der sich ein großer Teil tekten Adolf Schaper. Im Jahre des kirchlichen und kulturellen 1991 folgte ein Erweiterungs- Lebens abspielt, einen beson-bau durch die Stadt Burgdorf – deren Platz in Schillerslage ein. sowie 2008/09 eine komplette HELGA HENZE, SCHILLERSL AGE Innenrenovierung. Gleichzei-tig erhielt die Kapelle zwei Der Friedhof Sorgensen - Dachtmissen An der Landstraße Sorgensen-Dachtmissen liegt links im Wald der idyllische Friedhofder beiden Ortschaften. Dieser wurde von beiden Gemeinden 1930 eingerichtet. Die Sorgenser stellten Grund und le errichtet. Hier finden auch Beleuchtung und Heizung aus- erweitert. Leider gelten auf bei-Boden zur Verfügung. Die mehrere Gottesdienste im Jahr gerüstet. den Teilen unterschiedliche Ru-Dachtmisser errichteten die statt. Zu Ostern 1983 konnte ei- hezeiten und somit auch unter-Einfriedung. Durch den Kauf ne Glocke eingeweiht werden, Schließlich gelang es durch eine schiedliche Gebühren, was zurvon Erbbegräbnisstätten der deren Anschaffung durch Spen- erneute Sammlung und Spenden Folge hat, dass der alte Teil mit Bauern kam das nötige Kapi- den möglich war. Den Glocken- eine elektrische Läuteanlage zu den schönen alten Erbbegräbtal zusammen. Nach dem 2. turm entwarf und fertigte ei- installieren. Die Montage hat nisplätzen mehr und mehr ver-Weltkrieg entstand am nördli- genhändig der Dachtmisser Herr Alfred Stadtländer kosten- waist. Vielleicht könnte hier einchen Rand ein Ehrenmal für Zimmermeister Horst Mikolai. los durchgeführt. 2008 erhielt Friedwald entstehen und sodie Gefallenen beider Kriege. Im Jahr 2001 wurde auf dem die Kapelle eine neue Orgel. die ursprüngliche Nutzung als Friedhof eine Wasserleitung Waldfriedhof wieder hergestellt Kurz vor der Eingemeindung, verlegt und im folgenden Jahr Ende der 70er Jahre wurde der werden. 1972 wurde eine eigene Kapel- die Kapelle mit elektrischer Friedhof in westlicher Richtung WERNER KREUTZER, SORGENSEN Der Friedhof Heeßel Der Friedhof wurde im Jahr ertag die Gedenkfeier für die 1950 angelegt. Die vielfältige Kriegstoten statt. Gestaltung der Grabmale zeigt deutlich die Entwicklung der Die Kapelle dient, außer zu Grabkultur in den letzten 60 Trauerfeiern, mehrmals im Jahr Jahren. auch als Raum für Gottesdien-ste. Es gehört zum guten Bäume, Büsche, Hecken und Brauch unserer Bürger/innen, Rasenflächen dienen zur Auf- die Gräber ihrer verstorbenen lockerung der teilweise streng Angehörigen liebevoll zu pfle-geometrisch angelegten Grä- gen. Sie verleihen damit unse-berreihen. Ruhebänke an stillen rem Friedhof den bestimmungs-Plätzen laden zum Verweilen gemäßen Charakter. Die in und zur Besinnung ein. Neben verhältnismäßig geringen Ab-dem Eingang zum Friedhof be- ständen befindlichen Wasser-findet sich das Ehrenmal für die entnahmestellen erleichtern die Gefallenen der Weltkriege. Hier Grabpflege, insbesondere in findet alljährlich am Volkstrau- trockenen Jahreszeiten. H A N S -J Ü R G E N S TA R I N G E R , H E E ß E L Der Friedhof Weferlingsen Bis 1953 wurden die Weferling- durch den Verkauf von Grabfläser Bürger in Burgdorf auf dem chen sichergestellt. Vor der Ge-Kirchlichen Friedhof bestattet. bietsreform 1974 wurde der Dieses änderte sich, als die Friedhof durch den Bau einer Realgemeinde Weferlingsen der Kapelle in Eigenleistung vervoll-Gemeinde Weferlingsen ein ständigt. Dieser Friedhof lädt zum Ver- wurden nach Ablauf der Nut-Waldgrundstück zur Errichtung weilen in besinnlicher Ruhe mit- zungszeit zum Bedauern dereines Friedhofes schenkte. In Dieses bürgerliche Engagement ten in der Natur ein und dient Weferlingser Bürger eingeebnet. Eigenarbeit wurde eine Anlage verdeutlicht den hohen Stellen- für Besucher aus nah und fern Ein Besuch des Waldfriedhofesgeschaffen, welche durch Koni- wert des Friedhofs in Weferling- als Ausgangspunkt für ausge- lohnt sich zur Erholung und inferenhecken klar strukturiert sen. Das spiegelt sich in der dehnte Spaziergänge durch die neren Einkehr. und im Altkreis Burgdorf in sei- Nutzung der Kapelle wider. In umliegenden Wälder und Flure. R O L F G. S C H M I D T M A N N , W E F E R L I N G S E N BERNHARD KRACKE, WEFERLINGSENner Form einmalig ist. Erforder- regelmäßigen Abständen wer- Vergeblich wird man nach altenliche finanzielle Mittel wurden den dort Gottesdienste gefeiert. Grabsteinen suchen. Die Gräber Der Friedhof Beinhorn Der Friedhof liegt abseits Der Friedhof ist von drei der Ortslage im Südosten von Seiten mit Rhododendren-Bü-Beinhorn in einem kleinen schen eingefasst. Besonders se-Wäldchen und gilt daher auch henswert ist der Friedhof zur als Waldfriedhof. Zeit der Rhododendrenblüte im Mai / Juni. Er wurde Anfang der 50-Jahre KL AUS KÖNEKE, BEINHORN angelegt. Finanziert wurde der Friedhof durch den Verkauf von Erbbegräbnisstätten. Bis 1975 wurde das Verfügungsrecht über das Erbbegräbnis an An-gehörige vererbt oder konnte testamentarisch an andere Per-sonen übertragen werden. Die Erbbegräbnisstätten hatten da-mals teilweise eine Größe bis zu 120 m2. Im Zuge der Einge-meindung wurden diese Erbbe-gräbnisstätten in Wahlgrabstät-ten umgewandelt. Der jüdische Friedhof : „Haus des L ebens“ Dieser Name steht in Hebräisch Im Jahr 1694 wurde der erstenauf dem linken Pfosten am Ein- jüdischen Familie, die in Burggang des jüdischen Friedhofes. dorf sesshaft werden durfte, ge-Eine überraschende Bezeich- stattet, ein Kind an einemnung für den Ort der Toten. abgelegenen Ort, „Am Finken-Denn gemeint ist „Haus des herde“, zu begraben. Das istewigen Lebens“. Auf vielen der Ort, an dem heute der jüdi-Grabsteinen findet sich ein ent- sche Friedhof an der Uetzersprechender Wunsch: „Ihre (Sei- Straße zu finden ist. Der ältestene) Seele soll dem Leben ver- erhaltene Grabstein trägt diebunden sein.“ Jahreszahl 1750. Manche Grab-steine sind verwittert, andere Die Gräber auf jüdischen Fried- völlig verfallen. Viele sind gehöfen sind „auf ewig“ angelegt. schändet und zerstört worden. Sie bleiben über die Zeiten hin- Burgdorfer SA-Männer habenweg unangetastet. Alon aus Je- sie zerschlagen und mindestensrusalem, Urenkel von Ernst Pin- 47 Grabsteine abtransportiertchas Blumenthal und Autor des und als Baumaterial miss-Buches „Die gläserne Wand“, braucht. konnte im Jahr 2004 das Grabseines Ur- Ur- Ur- Ur-Großvaters „Friede wird sein auf euren Grä-Israel Gerson Rosenberg besu- bern“ ist auf dem rechten Pfochen. sten am Eingang zu lesen. P A S T O R I .R. R U D O L F B E M B E N N E C K Bestattungsvorsorge
W ie können Sie vorsorgen? Das Thema der Bestattungsvorsorge ist heute wichtiger denn je. Der Staat hat sich aus den bisherigen Pflichten sozialer Absiche-rung durch die Streichung des Sterbegeldes zurückgezogen. Jeder Mensch kann seine eigene Bestattung oder die eines nächsten Angehörigen durch einen entsprechenden Vorsorgevertrag im Vor-aus regeln.
Ein Vorsorgevertrag hat den Sinn, dass den Hinterbliebenen die nicht immer einfache Entscheidung der Bestattungsart sowie die fi-nanzielle Sorge abgenommen wird. Alle Details und Wünsche für die eigene Bestattung oder die des Angehörigen werden vorab festgelegt. Ein Kostenvoranschlag wird auf der aktuellen Preisbasis und entsprechend den eigenen Vorstellungen erstellt.
Zur Absicherung von Vorsorgeverträgen bieten sich Sterbegeldver-sicherungen oder treuhänderische Anlagen von Vorsorgegeldern über die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG an.
Sprechen Sie mit einem Bestatter Ihres Vertrauens. THORSTEN VOLKMANN Die verschiedenen Formen der Bestattung Erdbegräbnis, Urnenbeisetzung, Wahlgrab, Reihengrab oder pfle- persönlichen Wünsche der Verstorbenen. Für die einen ist einegeleichtes Rasengrab? Welche Bestattungsform ist die Richtige, ge- Feuerbestattung undenkbar, für andere die richtige Entscheidung. rade für mich als Angehörigen? Bei der Frage Erd- oder Feuerbe- Die nachfolgenden Erläuterungen zu den Grabformen geben Ihnenstattung entscheiden weitgehend die vorab festgelegten eine Übersicht:
Wahlgräber für Erdbestattungen Bei einem Wahlgrab handelt es sich um die klassische Familien- Auf dem Stadtfriedhof sowie den Friedhöfen in den Ortschaftengrabstätte. Alle Burgdorfer Friedhöfe bieten diese Grabart an. Es werden Urnenwahlgräber auch als pflegeleichte Rasengräber angegibt ein-, aber auch mehrstellige Wahlgräber. Sie zeichnen sich da- boten. durch aus, dass die Lage des Grabes aus den noch verfügbaren Grabplätzen frei gewählt werden kann. Zudem kann die Nutzungs- Urnenbestattung unter Bäumenzeit an Wahlgräbern verlängert werden. Auf dem Stadtfriedhof können Urnen unter einem Baum beigesetzt Auf dem Stadtfriedhof sind die Wahlgräber als Tiefengräber ange- werden. Die Bestattungsform wird als Wahlgrab geführt, allerdingslegt, d. h. dass zwei Erdbestattungen auf unterschiedlicher Höhe mit der Besonderheit, dass je Grabstelle nur eine Urne beigesetztübereinander beigesetzt werden. werden kann. Die Grabstellen werden mit Rasen eingesät. Eine Ab-Bei allen Wahlgräbern besteht die Möglichkeit zusätzlich zwei Ur- lagemöglichkeit für kleinere Blumenarrangements ist vorhanden. nen beizusetzen. Wahlgräber für Erdbestattungen werden auch als pflegeleichte Ra- Reihengräber für Erdbestattungensengräber angeboten. Reihengräber dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen Ver-storbenen und werden zeitlich und räumlich „der Reihe nach“ für Wahlgräber für Urnenbestattungen die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. An Reihengrabstät-Auch hier ist die Lage des Grabes aus den noch zur Verfügung ste- ten gibt es kein Wiedererwerbsrecht. henden Grabplätzen frei wählbar und die Nutzungszeit kann ver- Reihengräber für Erdbestattungen werden auch als pflegeleichtelängert werden. Urnenwahlgräber werden für zwei Urnen an- Rasengräber angeboten. geboten. Es besteht die Möglichkeit, die Gräber für bis zu 5 Urnenbestattungen zu erweitern. Reihengräber für Urnenbestattungen Gemeinschaf tsanlagen zur Urnenbestattung In einem Reihengrab für Urnenbestattungen kann eine einzelne Auf dem Kirchlichen Friedhof sowie auf dem Stadtfriedhof stehen Urne beigesetzt werden. Das Grab wird für die Dauer der Ruhe- Gemeinschaftsanlagen für Urnen zur Verfügung. Diese sind mit zeit zur Verfügung gestellt. Ein Nachkauf ist nicht möglich. Rasen eingesät. Die Lage der einzelnen Grabstellen ist weder für Reihengräber für Urnenbestattungen werden auch als pflegeleich- die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar. Ablage-te Rasengräber angeboten. möglichkeiten für kleinere Blumenarrangements sind vorhanden. SILKE VIERKE K i n d e r g r ä b e r, B e s t a t t u n g v o n To t g e b u r t e n Kindergräber und Gräber zur Bestattung von Totgeburten werden auf allen Friedhöfen angeboten. Auf dem Kirchlichen Friedhof be-steht ein besonderes Grabfeld zur Bestattung von Totgeburten.
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Foto: Fotolia Herzlichen Dank
- dem Ehepaar Brigitte und Dieter Heun für die
Erstellung der stimmungsvollen Photos,
- den Autorinnen und Autoren für die
Erstellung der Textbeiträge,
- den Gemeindebrief-Austrägerinnen und Gemeindebrief-
Austrägern der drei Ev.-luth. Kirchengemeinden,
- für die finanzielle Unterstützung:
Ev.-luth. Ev.-luth. St. Paulus-St.-Pankratius- Kirchengemeinde Kirchengemeinde Burgdorf Burgdorf
Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Ehlershausen-Ramlingen-Otze
Impressum: Durch die Unterstützung der vorgenannten Personen und Herausgeber: Die Friedhofsverwaltungen der Stadt Burgdorf und der Ev.-luth. St.-Pankratius-Kirchengemeinde | Redaktionskreis: Silke Vierke, Einrichtungen konnte diese Broschüre kostenfrei an alle Thorsten Volkmann, Wolfgang Thon-Breuker | Auflage: 14000 Exemplare | Haushalte in Burgdorf und seinen Ortschaften verteilt werden. Layout: Katrin Härtel, Grafikdesign | Druck: JET-Druck GmbH Anzeige
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Bestattungen Volkmann GmbH – Burgdorf Wallgartenstraße 38 Telefon (05136) 55 44
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2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Merkblatt für Grabstätten inbesonderer Lage
Sie haben sich anlässlich der Beisetzung Ihrer / Ihres Angehörigen für ein Baumgrab in der Grabanlage „Urnen unter Bäumen“ in besonderer Lage entschieden. Mit diesem Merkblatt wollen wir Ihnen bei evtl. auftretenden Fragen eine kleine Hilfestellung geben.
Baumgrabstätten:
• Das Baumgrab ist ein einstelliges Urnenwahlgrab. Das Nutzungsrecht an einem Ur-nenwahlgrab erwerben Sie für 25 Jahre. Nach Ablauf der Nutzungszeit können Sie das Nutzungsrecht weiter verlängern. Beisetzungen auf einer belegten Stelle sind nach Ablauf der Ruhezeit (25 Jahre) möglich.
• Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes können Sie einen Nachfolger aus dem u. g. Personenkreis bestimmen, der später das Nutzungsrecht an der Grabstätte er-halten soll. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über: Ehegatten; Kinder; Stiefkinder; Enkel; Eltern; Geschwister; Stiefgeschwister; Erben. Der Übergang des Nutzungsrechtes wird nur mit Zustimmung des künftigen Berech-tigten wirksam.
• Im Eingangsbereich zu den Baumgräbern stehen Natursteinstelen als Gemein-schaftsgrabmal. Mit der Grabgebühr erwerben eine Bronzetafel (15 x 8 cm), die ent-sprechend Ihren Vorgaben (Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbedatum) be-schriftet wird. Die Stadt veranlasst die Gravur und befestigt die Tafel an der Natur-steinstele. Die Lieferzeit für die Tafel beträgt ca. 4 Wochen.
• Im Eingangsbereich zu dem Baum besteht die Möglichkeit, auf einer gepflasterten Fläche Blumen abzulegen.
• In Baumgrabstätten dürfen nur Überurnen aus Holz oder Naturfaserverbundstoff verwendet werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Friedhofsverwaltung unter der Telefonnummer 05136/898-122 gern zur Verfügung. Sie finden uns im Rathaus IV, Vor dem Hannoverschen Tor 27, 31303 Burgdorf, Zimmer 53.
Friedhofssatzung
Stadtfriedhof Niedersachsenring - Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit: 25 Jahre; Tiefgrab: 30 Jahre): Tiefwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit*1 Rasentiefwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2 Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2 Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig ohne Verlängerungsmöglichkeit) *2 Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2 Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage *2
Themengrabstätten (pflegefrei, Ruhezeit 25 Jahre) ZeitenInsel Wahlgrab für 2 Urnen mit Verlängerungsmöglichkeit ZeitenInsel Reihengrab für 1 Urne ohne Verlängerungsmöglichkeit RuheHain Wahlgrab für 2 Urnen mit Verlängerungsmöglichkeit RuheHain Reihengrab für 1 Urne ohne Verlängerungsmöglichkeit BaumOase Wahlgrab für 1 Urne mit Verlängerungsmöglichkeit
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Beinhorn - Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit: 30 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1
Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2 Reihengrab (einstellig ohne Verlängerungsmöglichkeit)
Rasenreihengrab (einstellig ohne Verlängerungsmöglichkeit) *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2 Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Heeßel - Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit Abt. 1: 40 Jahre; übrige Bereiche: 30 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
BaumOase (Wahlgrab für 1 Urne) mit Verlängerungsmöglichkeit – pflegefrei
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Otze – Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit Abt. 1 u. 6: 40 Jahre; übrige Bereiche: 25 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit * 1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenwand (Kolumbarium) Wahlgrab für 2 Urnen - pflegefrei Urnenwand (Kolumbarium) Reihengrab für 1 Urne – pflegefrei BaumOase (Wahlgrab für 1 Urne) mit Verlängerungsmöglichkeit - pflegefrei
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Ramlingen – Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1,2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
BaumOase (Wahlgrab für 1 Urne) mit Verlängerungsmöglichkeit – pflegefrei
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Schillerslage – Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit 50 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
BaumOase (Wahlgrab für 1 Urne) mit Verlängerungsmöglichkeit – pflegefrei
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Sorgensen-Dachtmissen – Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit Abt. 1: 50 Jahre; übriger Bereich 25 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Weferlingsen – Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit 30 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert.
Friedhofssatzung
Stadtfriedhof Niedersachsenring - Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit: 25 Jahre; Tiefgrab: 30 Jahre): Tiefwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasentiefwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2
Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig ohne Verlängerungsmöglichkeit) *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Anonyme Urnengemeinschaftsanlage *2
Themengrabstätten (pflegefrei, Ruhezeit 25 Jahre) ZeitenInsel Wahlgrab für 2 Urnen mit Verlängerungsmöglichkeit ZeitenInsel Reihengrab für 1 Urne ohne Verlängerungsmöglichkeit RuheHain Wahlgrab für 2 Urnen mit Verlängerungsmöglichkeit RuheHain Reihengrab für 1 Urne ohne Verlängerungsmöglichkeit BaumOase Wahlgrab für 1 Urne mit Verlängerungsmöglichkeit
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Beinhorn - Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit 30 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Heeßel - Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit Abt. 1: 40 Jahre; übrige Bereiche: 30 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Otze – Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit Abt. 1: 40 Jahre; übrige Bereiche: 25 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit * 1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenwand (Kolumbarium) Wahlgrab für 2 Urnen - pflegefrei Urnenwand (Kolumbarium) Reihengrab für 1 Urne – pflegefrei BaumOase (Wahlgrab für 1 Urne) mit Verlängerungsmöglichkeit - pflegefrei
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Ramlingen – Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1,2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
BaumOase (Wahlgrab für 1 Urne) mit Verlängerungsmöglichkeit – pflegefrei
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Schillerslage – Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit 50 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Sorgensen-Dachtmissen – Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit Abt. 1: 50 Jahre; übriger Bereich 25 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert. Friedhof Weferlingsen – Bestattungsarten Erdbestattungen (Ruhezeit 30 Jahre): Wahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1 Rasenwahlgrab (ein- oder mehrstellig) mit Verlängerungsmöglichkeit *1, 2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
Urnenbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre): Wahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit Rasenwahlgrab (1 bis 5 Urnen) mit Verlängerungsmöglichkeit *2
Reihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit Rasenreihengrab (einstellig) ohne Verlängerungsmöglichkeit *2
*1 Auf jeder Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. *2 Alle Rasengräber sind pflegefrei. Die Pflege wird durch die Stadt organisiert.
Friedhofssatzung
Merkblatt für Grabstätten
Sie haben sich anlässlich der Beisetzung Ihrer / Ihres Angehörigen für eine Grabstätte auf einem Friedhof der Stadt Burgdorf entschieden. Mit diesem Merkblatt wollen wir Ihnen bei evtl. auftretenden Fragen eine kleine Hilfestellunggeben.
Wahlgrabstätten:
• Als Nutzungsberechtigte/r haben Sie das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Sie entscheiden, wer ebenfalls in dieser Grabstätte beigesetzt wird.
• Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes können Sie einen Nachfolger aus dem u. g. Personenkreis bestimmen, der später das Nutzungsrecht an der Grabstätte erhalten soll. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über: Ehegatten; Kinder; Stiefkinder; Enkel; Eltern; Geschwister; Stiefgeschwister; Erben. Der Übergang des Nutzungsrechtes wird nur mit Zustimmung des künftigen Berechtigten wirksam.
• Wahlgrab für Erdbeisetzungen: Bei einem Wahlgrab handelt es sich um ein klassisches Familiengrab. Je nach Anzahl der Stellen können Sie entsprechende Erdbestattungen durchführen. Auf dem Stadtfriedhof Niedersachsenring sind die Wahlgräber Tiefengräber, d. h. auf einer Stelle sind zwei Erdbeisetzungen möglich. Die Lage des Wahlgrabes können Sie wählen. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab erwerben Sie für 25 bzw. 30 Jahre. Nach Ablauf der Nutzungszeit können Sie das Nutzungsrecht weiter verlängern. Beisetzungen auf einer belegten Stelle sind nach Ablauf der Ruhezeit (25 – 50 Jahre) möglich. Mit jeder Beisetzung ist das Nutzungsrecht so zu verlängern, dass eine volle Nutzungszeit besteht. Auf einem Wahlgrab können Sie zusätzlich zwei Urnen je Stelle bestatten.
• Wahlgrab für Urnenbestattungen: Auf einem Urnenwahlgrab können Sie bis zu fünf Urnen beisetzen. Die Lage des Urnenwahlgrabes können Sie wählen. Das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab erwerben Sie für 25 Jahre. Nach Ablauf der Nutzungszeit können Sie das Nutzungsrecht weiter verlängern. Beisetzungen auf einer belegten Stelle sind nach Ablauf der Ruhezeit (25 Jahre) möglich.
Reihengrabstätten:
• In einem Reihengrab ist nur eine Beisetzung möglich. Reihengräber werden der Reihe nach vergeben, d. h. Sie können die Lage der Grabstätte nicht frei auswählen. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab erwerben Sie für die Dauer der Ruhezeit (25 bzw. 30 Jahre). Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Reihengräber werden nach Ablauf der Ruhezeit automatisch eingeebnet.
• Reihengräber werden sowohl für Erdbeisetzungen als auch für Urnenbestattungen angeboten. Zur Grabpflege sind die Angehörigen verpflichtet. Grundsätzliches für Wahl- und Reihengrabstätten:
• Zur Grabpflege sind die Angehörigen verpflichtet.
• Als Sonderform bieten wir Ihnen Wahl- und Reihengraber sowohl für Erdbeisetzungen als auch für Urnenbestattungen auch als Rasengräber an. Hier besteht für Sie keine Pflegeverpflichtung. Die Gräber werden nach der Beisetzung mit Rasen eingesät. Die Aufstellung eines Grabmals ist grundsätzlich möglich. Das Ablegen von Blumenschmuck auf den Grabstätten selbst ist in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres nicht erlaubt. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Grabstätte auch zu einem späteren Zeitpunkt in ein pflegeleichtes Rasengrab umzuwandeln.
• Für das Aufstellen eines Grabmales ist durch Ihren Steinmetz ein Grabmalantrag bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Ruhezeit bei Erdbestattungen verlängert sich um 5 Jahre, wenn mehr als 1/3 der Grabstellenfläche mit einem liegenden Grabmal abgedeckt wird. Für diese Verlängerung der Ruhezeit wird eine Ausgleichsgebühr erhoben.
• Auf dem Stadtfriedhof Niedersachsenring werden die Kränze und verwelkter Trauerschmuck 4 Wochen nach der Beisetzung bzw. nach Ihrer Aufforderung auch bereits früher entfernt. Auf die Grabstätte wird Mutterboden zur Grabanlage aufgebracht. Um die Grabstätte wird ein Holzrahmen gelegt, aus dem sich die Größe der Grabfläche ergibt.
• Auf den Friedhöfen der Ortsteile sind die Angehörigen für diese Arbeiten zuständig. Das Grab wird Ihnen nach Ihrer Aufforderung auch gerne eingemessen.
• Bodensenkungen sind – als Folge von Beisetzungen – auf dem Friedhof unvermeidlich. Soweit Grabstätten davon betroffen sind, müssen die Angehörigen für die Instandsetzung sorgen.
Anonyme Urnenbeisetzungen:
• Für eine anonyme Urnenbeisetzung muss eine zu Lebzeiten gefertigte schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen vorliegen, in der erklärt wird, dass die anonyme Bestattung seinem Wunsch entspricht. Ersatzweise wird auch die übereinstimmende Willenserklärung der Familienangehörigen akzeptiert, dass dies dem Wunsch des Verstorbenen entspricht.
• In der anonymen Urnengemeinschaftsanlage auf dem Stadtfriedhof Burgdorf werden die Urnen der Reihe nach auf einer Rasenfläche beigesetzt. Die Lage der Urne wird oberirdisch nicht gekennzeichnet. Sie können als Angehörige/r an der Beisetzung nicht teilnehmen.
• Bitte bedenken Sie, dass Sie bei der Wahl dieser Grabstättenart sich die Möglichkeit nehmen, ihrer Trauer und dem Gedenken einen Ort zu geben.
• Blumenschmuck darf nur rund um den Gedenkstein abgelegt werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Friedhofsverwaltung unter der Telefonnummer 05136/898-122 gern zur Verfügung. Sie finden uns im Rathaus IV, Vor dem Hannoverschen Tor 27, 31303 Burgdorf, Zimmer 53.
Friedhofssatzung
Stadt Burgdorf Der Bürgermeister
Hygienekonzept für die Nutzung der städtischen Friedhöfe und Friedhofskapellen
Auf Grundlage der Verordnung zur Änderung der Nieders. Corona-Verordnung vom 14. Januar 2022 in Verbindung mit der Nieders. Corona-Verordnung vom 23.11.2021, dem Infektionsschutzgesetz, sowie der Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf ist die Nutzung derstädtischen Friedhöfe und Friedhofskapellen nur unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Auflagen und Bedingungen gestattet:
Getestet/Geimpft/Genesen – „3G-Regelung“
Religiöse Veranstaltungen, zu denen auch Trauerfeiern zählen, sind von den Vorgaben der Corona-VO zur „3G-Regelung“ ausgenommen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2). Unabhängig von der Anzahl der Trauergäste ist kein „3G-Nachweis“ erforderlich.
Voraussetzung für einen Besuch der Friedhöfe und Friedhofskapellen ist, dass die Teilnehmenden gesund sind und keine Covid-19-Symptome (z. B. Husten, Fieber, Halsschmerzen) vorliegen.
- 1. Die Friedhofskapellen werden der veranlassenden Person1, der die Nutzung auf An- trag gestattet ist, für die Durchführung einer Trauerfeier zur Verfügung gestellt.
- 2. Eine sonstige Nutzung der Friedhofskapellen (z. B. Andachten, Konzerte) kann nach Prüfung gestattet werden. Der Nutzungsberechtigte hat in Abstimmung mit der Stadt Burgdorf ein Hygienekonzept für die entsprechende Veranstaltung einzu- reichen.
- 3. Der Nutzungsberechtigte ist für die Umsetzung der Regelungen dieses Nutzungs- und Hygienekonzeptes verantwortlich und verpflichtet,
a. den Familien- und Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefon-nummer (Kontaktdaten) des jeweiligen Teilnehmenden einer Trauerfeier zu dokumentieren, drei Wochen nach der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens ei-nen Monat nach Ende der jeweiligen Trauerfeier sind die Kontaktdaten zu vernichten.
b. die Anzahl der teilnehmenden Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten zu begrenzen. Es dürfen lediglich die freigegebenen Sitzplätze in den Kapellen besetzt wer-den. Sind die Sitzplätze in der Kapelle besetzt, kann an der Trauerfeier nur außerhalb der Kapelle teilgenommen werden.
c. eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die jeweils geltenden Mindestab-stände von 1,5 m zu anderen Personen/Gruppen während der gesamten Aufenthaltsdauer auf dem Friedhof und in der Friedhofskapelle eingehalten werden. Personen des gleichen Haushaltes sind untereinander hiervon aus-genommen. Nachfolgend „Nutzungsberechtigte“ genannt. d. die Personenströme beim Betreten und Verlassen der Kapellen zu steuern und Warteschlangen (z. B. beim Eintragen in die Listen und bei der Verab-schiedung am Sarg/Urne) möglichst zu vermeiden.
e. sicherzustellen, dass Gegenstände nicht von mehreren Personen genutzt werden bzw. den jeweiligen Gegenstand nach jeder Nutzung zu desinfizie-ren.
f. die Teilnehmenden auf die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Regelung die-ses Nutzungs- und Hygienekonzeptes ausdrücklich hinzuweisen.
Der Nutzungsberechtigte selbst bleibt verpflichtet, auch wenn dieser das Bestat-tungsunternehmen oder Dritte mit der Umsetzung der Maßnahmen beauftragt hat.
- 4. Auf dem gemeinsamen Weg zur Grabstätte sowie zur Kapelle, in den Kapellen und während der Beisetzung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung mindestens des Schutzni- veaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Die Mund- Nasen-Bedeckung darf auf dem Sitzplatz nicht abgenommen werden. Teil- nehmende, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beein- trächtigung oder einer Vorerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest glaubhaft machen können und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von dieser Regel ausge- nommen. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren können auch eine Stoffmaske tragen.
- 5. Auf Hinweisschildern wird auf die Einhaltung des Abstandsgebots und die Einhaltung der Husten- und Niesetikette hingewiesen.
- 6. Es wird empfohlen, auf (Gemeinde-)Gesang oder andere musikalische Darbietun- gen bei der Trauerfeier in der Kapelle zu verzichten.
- 7. Die Stadt stellt an den Eingängen der Friedhofskapellen Spender mit Handdesinfek- tionsmitteln bereit. Nach dem Betreten der Kapelle sind die Teilnehmenden ver- pflichtet, sich die Hände zu desinfizieren.
- 8. Die sanitären Einrichtungen dürfen nur von jeweils einer Person betreten werden (Ausnahme: Hilfsbedürftige Personen).
- 9. Vor jeder Trauerfeier erfolgt von der durch die Stadt beauftragten Firma eine gründ- liche Reinigung der Oberflächen inkl. der sanitären Anlagen. Alle häufig genutzten Kontaktflächen (z. B. Kondolenzpult, Rednerpult, Türgriffe, sanitäre Anlagen) sind mit einem Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.
- 10. Vor und nach jeder Trauerfeier werden die Kapellen durch die Zufuhr von Frischluft ausreichend gelüftet. Erst nach erfolgter Reinigung und Lüftung der Kapelle darf die Kapelle für die nächste Trauerfeier belegt werden.
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die genannten Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG (Infektionsschutzgesetz) dar und können mit Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
(Stand: Januar 2022)
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
3. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Burgdorf, Stadt
66.1 – 4
FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT BURGDORF in der Fassung der 3. Änderungssatzung*
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (jetzt §§ 10 , 11 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung am 11.03.2004 folgende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehenden Friedhöfe und Friedhofsteile im Gebiet der Stadt Burgdorf:
Stadtfriedhof Burgdorf Stadtteilfriedhof Beinhorn Stadtteilfriedhof Heeßel Stadtteilfriedhof Otze Stadtteilfriedhof Ramlingen-Ehlershausen Stadtteilfriedhof Schillerslage Stadtteilfriedhof Sorgensen-Dachtmissen Stadtteilfriedhof Weferlingsen.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Burgdorf. Die Stadt betreibt die in § 1 bezeichneten Friedhöfe als einheitliche öffentliche Einrichtung. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Burg-dorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Burgdorf.
(2) Auf den Friedhöfen der Stadtteile sollen nur die in den Stadtteilen ansässigen Einwohner bestattet werden. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch die Stadt Burg-dorf zugelassen werden.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grün-flächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Be-sinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teil-weise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für ein-zelne Grabstätten.
66.1 – 4
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus-geschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beige-setzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beige-setzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Burgdorf in andere Grabstät-ten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Um-bettungen erforderlich werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bei-setzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-falles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stel-len.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Burgdorf kostenfrei in ähn-licher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6) Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nut-zungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftli-chen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln ist.
(7) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzei-tig sind sie bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbe-nen, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten schriftlich mitzu-teilen, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für Besu-cher geöffnet.
(2) Die Stadt Burgdorf kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlich-keitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Ver-antwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
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a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineska-tes, Skateboards), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 6), zu befahren. Das Radfahren ist gestattet, sofern die Würde des Friedhofs beachtet und auf die Friedhofsbesucher Rücksicht genommen wird;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzu-bieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Stadt ge-werbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.
Die Stadt Burgdorf kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind 5 Tage vorher bei der Stadt Burgdorf zur Zustimmung anzumel-den.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Burgdorf.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Burgdorf festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplät-ze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserent-nahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 66.1 – 4
(6) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Burgdorf die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofs-verwaltung der Stadt Burgdorf anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Un-terlagen beizufügen, bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis.
Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt Burgdorf setzt Ort und Zeit der Bestattung unter Berücksichtigung der Wün-sche der Angehörigen fest. Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sollen in-nerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. Leichen und Aschen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beigesetzt worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihen-grabstätte beigesetzt.
(3) Kommen die Angehörigen nicht zu den festgesetzten Bestattungszeiten, so wird der Verstorbene in Abwesenheit der Angehörigen beigesetzt.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbe-lastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltge-fährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – ausstattung. Die Kleidung der Leichen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien beste-hen. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt werden oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Stadt Burgdorf bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.
(3) Am Fußende des Sarges muss eine Karte mit den Personalien des Verstorbenen fest angebracht sein.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Burgdorf oder einer von ihr beauftragten Person aus-gehoben und wieder verfüllt. 66.1 – 4
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m. Bei Tiefwahlgräbern für Erdbeisetzungen auf dem Stadtfriedhof Burgdorf wird in einer Tiefe von mind. 2,50 m beigesetzt, so dass eine Nachbelegung in Normaltiefe möglich ist.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das vor dem Ausheben der Gräber erforderlich werdende Entfernen von Grabmalen oder Pflanzen ist von den Angehörigen rechtzeitig, d. h. zwei Werktage vor der Bestattung zu veranlassen. Andernfalls kann die Stadt diese Arbeiten auf Kosten der Angehörigen in Auftrag geben. Eine Haftung für mögliche Beschädigungen an Einfassungen, Liegeplat-ten, Grabmalen, Gewächsen oder Grabschmuck wird nicht übernommen.
(5) Gräber dürfen nicht zu Gruften, Mausoleen oder Urnenkammern ausgebaut oder über-mauert werden.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:
auf dem Stadtfriedhof Burgdorf bei Beisetzungen in Normaltiefe .................................... 25 Jahre bei Beisetzungen in einer Tiefe von mind. 2,50 m ................................................ 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Beinhorn ................................ 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Heeßel in Abteilung 1 ............................................................. 40 Jahre im übrigen Bereich ...................................................... 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Otze in Abteilung 1 und 6 ..................................................... 40 Jahre im übrigen Bereich ...................................................... 25 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Ramlingen-Ehlershausen .............................................. 25 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Schillerslage ........................... 50 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Sorgensen-Dachtmissen in Abteilung 1 ............................................................. 50 Jahre im übrigen Bereich ...................................................... 25 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Weferlingsen ........................... 30 Jahre
bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr auf allen Friedhöfen ................................. 25 Jahre
(2) Die Ruhezeit von Leichen verlängert sich um 5 Jahre, wenn mehr als ein Drittel oder 0,7 qm der Grabstellenfläche mit einem liegenden Grabmal (Grabplatte) abgedeckt wird.
(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre. 66.1 – 4
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Burgdorf. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Stadt Burgdorf nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Stadt Burgdorf auch in belegte Grabstätten aller Art umgebet-tet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zu-stimmung des Verfügungsberechtigten (§ 26 Abs. 4), bei Umbettungen aus Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten ge-mäß § 27 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abge-laufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Burgdorf oder einer von ihr beauftragten Per-son durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Um-bettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Burgdorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten,
f) Baumgrabstätten (BaumOase),
g) Kolumbarien (Urnennischen),
h) Naturnahe Urnenwahlgrabstätten (RuheHain), 66.1 – 4
i) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (ZeitenInsel)
j) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten (ZeitenInsel).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahl-grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden. Das-selbe gilt für verstorbene Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren.
(3) Auf das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Empfänger der Grabzuweisung 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(4) Soweit die Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit an die Stadt Burgdorf zurückgegeben bzw. eingeebnet wird, ist eine Pflegegebühr zu entrichten. Die Gebühr wird je angefan-genes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit berechnet und ist in einer Summe zum Zeit-punkt der Einebnung der Grabstätte fällig.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Soweit auf den einzelnen Friedhöfen eingerichtet, wird unterschieden zwischen
d) Wahlgräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kinderwahlgräber)
e) Wahlgräbern für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Erwachsenenwahl-gräber).
Die Nutzungszeit beträgt:
auf dem Stadtfriedhof Burgdorf bei einer Beisetzung in Normaltiefe .................................................. 25 Jahre bei einer Beisetzung in 2,50 m Tiefe ................................................. 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Beinhorn ................................................... 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Heeßel ...................................................... 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Otze in Abteilung 1 und 6 ....................................................................... 30 Jahre im übrigen Bereich ......................................................................... 25 Jahre
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auf dem Stadtteilfriedhof Raml.-Ehlersh. .......................................... 25 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Schillerslage .............................................. 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Sorg.-Dachtm. in Abteilung 1 .......................................................................... 30 Jahre im übrigen Bereich ......................................................................... 25 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Weferlingsen .............................................. 30 Jahre
bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf allen Friedhöfen ........................................................................ 25 Jahre
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Beisetzungen überei-nander zulässig. In jeder Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu 2 Urnen pro Grabstel-le beigesetzt werden. In begründeten Einzelfällen können – soweit auf das Belegungs-recht für eine Erdbestattung verzichtet wird – weitere Urnen beigesetzt werden. In einer Kinderwahlgrabstätte ist eine Beisetzung zulässig. § 13 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Mit jeder Beisetzung ist das Nutzungsrecht so zu verlängern, dass eine volle Nutzungs-zeit (§ 14 Abs. 1) besteht. Übersteigt die volle Nutzungszeit die Ruhezeit, ist ein Nut-tzungsrecht lediglich für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu erwerben.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungs-berechtigter. 66.1 – 4
Der Übergang des Nutzungsrechts wird nur mit Zustimmung des zukünftigen Berechtig-ten wirksam. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstor-benen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(11) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte oder Teilen davon kann jederzeit zu-rückgegeben werden.
Eine Gebührenerstattung ist ausgeschlossen. Soweit die Grabstätte vor Ablauf der Ru-hezeit an die Stadt Burgdorf zurückgegeben bzw. eingeebnet wird, ist eine Pflegegebühr zu entrichten. Die Gebühr wird je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit be-rechnet und ist in einer Summe zum Zeitpunkt der Einebnung der Grabstätte fällig.
§ 15
Wiedererwerb des Nutzungsrechts
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten für eine weitere Nutzungszeit wie-dererworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts soll für mindestens 5 Jahre vorgenommen werden; im begründeten Einzelfall ist eine Verlängerung von weniger als 5 Jahren möglich.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten auch vor Ablauf der Nutzungszeit möglich. Bei einer vorzeitigen Verlängerung des Nutzungsrechts darf die volle Nutzungszeit (§ 14 Abs. 1), gerechnet ab Antragseingang, nicht überschritten werden. Satz 2 gilt entsprechend.
Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einzelnen Stellen einer mehrstelligen Wahl-grabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Stadt Burgdorf kann Ausnahmen zulas-sen.
(2) Sind beim Ablauf der Nutzungszeit auch die Ruhezeiten abgelaufen, muss der Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts spätestens 3 Monate nach dem schriftlichen oder öffentlichen Hinweis (§ 14 Abs. 4) gestellt sein.
(3) Wenn beim Ablauf der Nutzungszeit noch Ruhezeiten bestehen, kann der Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts auch noch innerhalb der die Nutzungszeit überschrei-tenden Ruhezeit gestellt werden. Die neue Nutzungszeit schließt sich in diesem Falle an die vorhergehende an.
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§ 16
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Wahlgrabstätten - bis zu 2 Urnen je Grabstelle (siehe § 14 Abs. 2),
d) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten,
e) Baumgrabstätten (BaumOase),
f) Kolumbarien (Urnennischen),
g) Naturnahe Urnenwahlgrabstätten (RuheHain),
h) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (ZeitenInsel)
i) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten (ZeitenInsel).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Bis zu 5 Urnen können auf einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden. Dies gilt nicht für Kolumbarien, naturnahe und pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (Abs. 1 Buchstabe f),
g) und h)). Hier dürfen je Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Die Urnen werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Ein Wiederer-werb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Die Anlage ist auf dem Stadtfriedhof Burgdorf ausgewiesen. Sie liegt innerhalb einer Rasenfläche, die von der Stadt gepflegt wird. Das Grabfeld ist aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestal-tungselemente gekennzeichnet. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein.
Die Beisetzung in einer anonymen Gemeinschaftsgrabstätte ist nur zulässig, sofern die-se Beisetzungsform dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. Der schriftlich ge-äußerte Wille der oder des Verstorbenen ist der Stadt vorzulegen. Fehlt es an einer schriftlichen Willenserklärung, ist seitens des Angehörigen schriftlich zu bestätigen, dass die Beisetzung in einer anonymen Gemeinschaftsgrabstätte dem Wunsch der oder des Verstorbenen entsprach.
Ein Schmuck, Grabstein oder andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rück-sicht auf den erklärten Willen der Anonymität zu keiner Zeit möglich.
Die Bestattung wird durch die Stadt Burgdorf oder einer von ihr beauftragten Person ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt.
(5) Baumgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Baumgrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.
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Die Beisetzung der Urnen erfolgt innerhalb des abgegrenzten Bereiches. Die Grabstätte wird von der Stadt mit Rasen eingesät. Grabschmuck, ein Grabstein oder andere Kenn-zeichnungen sind auf der Grabstätte nicht möglich. Im Eingangsbereich zu der Anlage besteht die Möglichkeit, Blumen abzulegen und an Natursteinstelen eine Gedenktafel aus Bronze anzubringen. Die Gedenktafeln haben die Maße 15 x 8 cm.
In Baumgrabstätten dürfen nur Überurnen aus Holz oder Naturfaserverbundstoff ver-wendet werden.
(6) Kolumbarien (Urnennischen) werden durch die Stadt zur Verfügung gestellt. Die Anlage und Unterhaltung der Kolumbarien erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Stadt. Ein Anspruch auf Beisetzung in einer Urnennische besteht nicht.
Urnennischen werden als Urnenwahl- oder Urnenreihengräber zur Verfügung gestellt. In einer Urnennische können eine Urne (Urnenreihengrab) oder zwei Urnen (Urnenwahl-grab) beigesetzt werden. Als Urnenreihengräber werden Urnennischen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Asche abge-geben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Als Urnenwahlgräber werden Urnennischen vergeben, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Wiedererwerb ist für Urnenwahlgräber nach den Regelungen in § 15 der Friedhofssatzung möglich.
Die Vorderseite einer jeden Urnennische ist mit einer verschließbaren Abdeckplatte zu versehen. Die Abdeckplatten dürfen bis zum Ende der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit nicht entfernt werden. Dies gilt nicht für die Beisetzung einer zweiten Urne. Es ist den Nut-zungsberechtigten nicht gestattet, die Urnennischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entfernen.
Als Inschrift der Abdeckplatte können Name und Vorname sowie Geburts- und Sterbe-datum der Verstorbenen aufgenommen werden. Die Kosten der Inschrift sind in den Ge-bühren für das Kolumbarium enthalten.
Die Stadt kann eine besondere Stelle zwischen den Urnenstelen ausweisen, an der Grabschmuck oder Kränze, Gebinde und sonstige Dekoration abgelegt werden können. Die Stadt behält sich vor, Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Ab-ständen zu entfernen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Stadt abgeräumt und entsorgt. Dies gilt nicht für Blumenschmuck, der an den Urnennischen in dem von der Stadt hier-für bereitgestellten Halter abgelegt wird. Die Kosten hierfür sind in den Gebühren für das Kolumbarium enthalten.
Ist das Nutzungsrecht an der Urnennische erloschen, kann die Stadt die Urnen entfer-nen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde übergeben.
(7) Naturnahe Urnenwahlgrabstätten werden auf dem Stadtfriedhof Niedersachsenring durch die Stadt in einem Waldstück (RuheHain) eingerichtet. Dort werden Aschen in ei-ner naturnahen Umgebung beigesetzt.
Ein Anspruch auf Beisetzung in dem RuheHain besteht nicht. Die Errichtung und Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Der RuheHain wird extensiv nur im Bereich der kreisförmigen Bestattungsplätze gepflegt, um die Naturbelassenheit der Grabstätten zu bewahren. Die Herrichtung, Pflege oder Unterhaltung der Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Jegliche Veränderung des natürlichen Charakters des Waldes ist nicht gestattet. Die Stadt ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die entgegen dieser Bestimmungen aufgestellt oder nieder-gelegt wurden, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.
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Die Stadt kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck oder Kränze, Ge-binde und sonstige Dekoration abgelegt werden kann. Die Stadt behält sich vor, Grab-schmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle angelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Stadt abgeräumt und entsorgt.
Im RuheHain werden Aschen in gemeinschaftlichen Bereichen ohne individuelle Kenn-zeichnung der einzelnen Grabstelle beigesetzt. Abschnittsweise werden durch die Stadt Steinstelen errichtet, auf denen eine Gedenktafel aus Bronze durch die Stadt angebracht wird. Die Gedenktafeln haben die Maße 15 x 8 cm und werden durch die Stadt zur Ver-fügung gestellt. Die Kosten der Gedenktafel sind in den Gebühren für eine Beisetzung im RuheHain enthalten.
Grabstellen im RuheHain werden nur als Urnenwahlgräber zur Verfügung gestellt, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) einge-räumt wird und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können. Die Lage der Grabstellen wird mit dem Erwerber abgestimmt. Ein Wiedererwerb der Urnenwahlgräber ist nach den Re-gelungen in § 15 der Friedhofssatzung möglich.
Bei Urnenbeisetzungen im RuheHain dürfen nur Überurnen aus Holz oder Naturfaserver-bundstoff verwendet werden.
(8) Pflegefreie Urnenwahlgräber werden auf dem Stadtfriedhof Niedersachsenring durch die Stadt in Form der ZeitenInsel mit gräberübergreifender Gestaltung eingerichtet. Die ZeitenInsel setzt sich aus den vier Hochbeeten „Frühling“, „Sommer“, „Herbst“ und „Winter“ zusammen. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht. Die einzelnen Grabstel-len sind durch je einen vor der Grabstelle befindlichen Steinquader erkennbar, auf des-sen Oberfläche die Kennzeichnung der Grabstelle mittels einer einheitlichen Gedenktafel aus Bronze erfolgt. Auf die Kennzeichnung kann nicht verzichtet werden. Die Gedenkta-fel wird durch die Stadt zur Verfügung gestellt. Die Kosten dieser Gedenktafel sind in den Grabnutzungsgebühren enthalten.
Die Herrichtung der ZeitenInsel sowie die Pflege obliegen der Stadt. Grabschmuck, das Aufstellen eines weiteren Grabsteins oder andere Dekorationen der Grabstelle sind nicht gestattet. An den zentralen Plätzen zwischen den Hochbeeten der ZeitenInsel besteht die Möglichkeit, Grabschmuck (Blumengestecke, Kränze, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße u.a.) abzulegen. Die Pflege oder Unterhaltung der Grabstellen durch die Nutzungsbe-rechtigten ist nicht zulässig. Jegliche Veränderung der Gestaltung der Grabanlage oder der Grabstellen ist nicht gestattet. Die Stadt ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die entgegen dieser Bestimmungen aufgestellt oder niedergelegt wurden, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kos-ten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.
Grabstellen in der ZeitenInsel werden in den beiden Hochbeeten „Frühling“ und „Som-mer“ als Urnenwahlgräber zur Verfügung gestellt, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt wird und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können. Die Lage der Grabstellen wird mit dem Erwerber abge-stimmt. Ein Wiedererwerb der Urnenwahlgräber ist nach den Regelungen in § 15 der Friedhofssatzung möglich.
In den beiden Hochbeeten „Herbst“ und „Winter“ der ZeitenInsel werden Urnenreihen-gräber zur Verfügung gestellt. Die Urnen werden der Reihe nach für die Dauer der Ru-hezeit beigesetzt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Bei Urnenbeisetzungen in der ZeitenInsel dürfen nur Überurnen aus Holz oder Naturfa-serverbundstoff verwendet werden.
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(9) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstät-ten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wür-de des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Rechte an jeder Grabstätte können auch als Rasengrabstätte erworben werden. Dies gilt nicht für Kolumbarien, naturnahe sowie pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (RuheHain und ZeitenInsel) (§ 12 Absatz 2 Buchstaben g), h) und i)). Einfassungen, Bepflanzun-gen und Grabschmuck jeglicher Art sind untersagt und werden unverzüglich von der Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt und entschädigungslos entsorgt.
In der Zeit vom 01.11. eines Jahres bis zum 01.03. des Folgejahres können Blumen-schalen, -sträuße und -gestecke sowie Grablichter auf die Grabstelle gestellt bzw. gelegt werden. Diese Gegenstände sind spätestens bis zum 01.03. eines jeden Jahres zu ent-fernen. Andernfalls ist die Stadt Burgdorf berechtigt, diese Gegenstände entschädi-gungslos auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
VI. Grabmale
§ 18
Größenfestlegung
(1) Stehende Grabmale auf Reihen- und Wahlgrabstätten dürfen folgende max. Ansichtsflä-che haben:
Reihengrab max. 0,58 m² Tiefgrab/Wahlgrab, einstellig max. 0,72 m² Tiefgrab/Wahlgrab, mehrstellig, je Stelle max. 0,72 m² Kinderwahlgrab max. 0,32 m² Urnenreihengrab max. 0,36 m² Urnenwahlgrab max. 0,48 m²
(2) Die Überschreitung der Ansichtsfläche um bis zu 10 v. H. ist in begründeten Einzelfällen zulässig. Die Abmessungen der einzelnen Grabmale werden nach den örtlichen Gege-benheiten festgesetzt.
(3) Bei liegenden Grabmalen ergibt sich die maximale Größe aus der Größe der Grabbeete.
(4) Stehende Grabmale aus Naturstein müssen ihrer Größe entsprechend mindestens 12 bis 18 cm stark sein. Bei liegenden Grabmalen aus Naturstein darf eine Stärke von 10 cm nicht unterschritten werden. Das erforderliche Fundament darf in der Grundfläche das stehende Grabmal nicht überschreiten.
66.1 – 4
§ 19
Material
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Eisen, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer sowie ge-schmiedete oder gegossene Bronze oder der Verbund dieser Materialien verwendet wer-den. Als Gestaltungselement im Verbund mit den in Satz 1 genannten Materialien sind Aluminium und Glas (Sicherheitsglas) ebenfalls zugelassen.
(2) Stehende Grabmale sollen in Form und Größe unterschiedlich voneinander sein. Liegen-de Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Ver-änderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustim-mungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfü-gungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erfor-derlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstel-len eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Anlieferung
(1) Auf Verlangen der Stadt Burgdorf sind beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen der genehmigte Entwurf und die genehmigten Schrift- und Orna-mentszeichnungen vorzulegen.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofsein-gang auf Verlangen der Stadt Burgdorf überprüft werden können. 66.1 – 4
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grab-denkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befesti-gen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Fundamentierung und Befestigung genehmigt die Stadt Burgdorf zugleich mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Burgdorf auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrun-gen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Burgdorf nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Burgdorf berechtigt, dieses auf Kosten der Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Burg-dorf ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren; es besteht hierfür auch kein Er-satzanspruch. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabma-len oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Burgdorf von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anla-gen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Burgdorf. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet. 66.1 – 4
(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die für die Eigenart des Friedhofs Bedeutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Burgdorf.
(4) Die Stadt ist berechtigt, ohne Antrag aufgestellte Grabmale einen Monat nach schriftli-cher Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu las-sen.
§ 25
Firmennamen
Das Anbringen von Firmennamen o. ä. an Grabmalen wird untersagt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dau-ernd instandgehalten werden. Dieses gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbe-hältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steck-vasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so angelegt und be-pflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Bei losen Abdeckungen, wie z.B. Kiesel, ist durch ausreichend erhabene Einfassungen sicherzustellen, dass diese nicht auf öffentliche Wege und Grün-flächen gelangen und die Pflege der allgemeinen Friedhofsfläche erschweren bzw. be-hindern. Sofern Pflanzen auf Grabstätten die Höhe von 1,50 m überschreiten und ande-re Grabstätten oder öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigen, ist die Stadt Burg-dorf befugt, eine Entfernung oder Rückschnitt der Pflanzen auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten bzw. des Empfängers der Grabanweisung vorzunehmen.
(4) Verantwortlich für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung und bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Die Stadt Burgdorf kann vor Ausführung der Grabgestaltung Zeichnungen mit genauen Bepflanzungsangaben fordern.
(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen nach § 6 zugelassenen Gärtner beauftragen.
(7) Für die gärtnerische Herrichtung und Bepflanzung darf bei Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten nur die in den Belegungsplänen ausgewiesene Grabstättenfläche in An-spruch genommen werden. Bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten wird die Flä-che zur gärtnerischen Herrichtung und Bepflanzung durch die Stadt Burgdorf festgelegt. 66.1 – 4
(8) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beiset-zung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Auf dem Stadtfriedhof erfolgt die Erstanlage (Abräu-men der Kränze und Abtragen des Grabhügels) durch die Stadt. Auf den Ortsteilfriedhö-fen sind die Nutzungsberechtigten für die Erstanlage zuständig. Rasengräber auf dem Stadtfriedhof und den Ortsteilfriedhöfen werden von der Stadt, mit Ausnahme des Sat-zes 4, angelegt (Abräumen der Kränze, Abtragen des Grabhügels, Einsäen von Gras). Für das Abräumen der Kränze bei Rasenurnengräbern auf den Ortsteilfriedhöfen ist die oder der Nutzungsberechtigte bzw. die oder der Empfänger der Grabanweisung zustän-dig.
(9) Die Herrichtung, Veränderung und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Burgdorf.
(10) Bänke dürfen auf Grabstätten grundsätzlich nicht aufgestellt werden.
§ 27
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant-wortliche (§ 26 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Burgdorf die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt Burgdorf abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Burgdorf die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht nach nochmaliger erfolgloser Aufforderung ohne Entschädigung entziehen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfecht-barkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntma-chung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 2 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Burgdorf den Grabschmuck entfernen.
§ 28
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Burgdorf betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen nach vorheriger Anmeldung die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. 66.1 – 4
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim-mung des Amtsarztes.
§ 29
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Burgdorf.
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten der Satzung vom 23.02.1989 bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit sowie die Ruhezeit für die zu diesem Zeitpunkt bereits beigesetzten Leichen und Aschen nach den Vorschriften der im Zeitpunkt der Beisetzung geltenden Friedhofssatzung.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftung
Die Stadt Burgdorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Burgdorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 31 a
Bodensenkungen
(1) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Gelände der in § 1 genannten Friedhöfe möglich.
(2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Burgdorf.
(3) Bodensenkungen auf Grabflächen und durch Absenkungen verursachte Schäden an Grabanlagen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beseitigen.
66.1 – 4
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Burgdorf verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungensind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung handelt wer,
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend ver- hält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe-treibenden (§ 6), befährt.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Stadt ge-werbsmäßig fotografiert oder filmt,
e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Ein-friedigungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege die-nen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt
h) lärmt, spielt, lagert und Alkohol trinkt,
i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenführhunde,
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Mate- rialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 1 nicht in gutem und ver- kehrssicherem Zustand hält,
66.1 – 4
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung entfernt,
- 9. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf vom 23.02.1989 in Form der 1. Änderungssatzung vom 17.09.1992 außer Kraft.
Burgdorf, den 11.03.2004
STADT BURGDORF
Alfred Baxmann Leo Reinke Bürgermeister Stadtdirektor
*1. Änderungssatzung vom 26.03.2009. (Tritt ab 02.04.2009 in Kraft.) Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 13/2009 vom 02.04.2009
*2. Änderungssatzung vom 29.09.2011. (Tritt ab 28.10.2011 in Kraft.) Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 41/2011 vom 27.10.2011
*3. Änderungssatzung vom 12.12.2013. (Tritt ab 17.01.2014 in Kraft.) Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 2/2014 vom 16.01.2014
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Burgdorf (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: