📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Gehrden vom 28.06.2023
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Gehrden 28.06.2023
Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), der §§ 10, 58 und § 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Gehrden am 28.06.2023 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Gehrden beschlossen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Gehrden in den Ortschaften Ditterke, Lemmie, Leveste, Northen und Redderse und für den in Rechtsträgerschaft durch die Stadt Gehrden übernommenen Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde an der Levester Straße sowie ihrer Bestattungseinrichtungen und für damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt Gehrden die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(3) Auslagen, die im Zusammenhang mit Amtshandlungen oder der Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen notwendig werden und die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind (z.B. Portokosten für den Versand einer Urne an einen anderen Friedhof), haben die Gebührenschuldner zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.
(4) Soweit es sich im Einzelfall um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen i. S. d. UStG handelt, wird die Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe zusätzlich zum ausgewiesenen Kosten-/Gebührentarif erhoben.
§ 2 – Abgabenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist die Person verpflichtet, die
- 1. den Auftrag zu einer gebührenpflichtigen Leistung erteilt hat,
- 2. die Friedhofseinrichtungen benutzt,
- 3. das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder
- 4. öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen (Bestattungspflichtige).
(2) Mehrere Abgabenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Veranlagung, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei Umbettungen gemäß § 10 der Friedhofssatzung zum Zeitpunkt der Zustimmung durch die Stadt,
- 2. bei einer Reihengrabstätte mit der Überlassung der Grabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit,
- 3. bei einer Wahlgrabstätte mit der Überlassung der Grabstätte für die gewährte Nutzungszeit, im Falle einer Beisetzung aber mindestens für die satzungsmäßige Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Person und
- 4. in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Bestattungseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu entrichten.
(3) Bei der Anmeldung eines Sterbefalls oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.
§ 4 – Gebühren bei der Rücknahme von Anträgen
(1) Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gemäß § 1 Absatz 2 erhoben.
§ 5 – Stundung, Niederschlagung und Erlass
Die Gebühren können im Einzelfall gestundet und bei nachgewiesener unbilliger Härte niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 6 – Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen steht dem Zahlungspflichtigen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebühren- oder Auslagenbescheides das Recht des Widerspruchs zu.
(2) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Gehrden vom 15. Dezember 2004 außer Kraft.
(2) Wurde ein Gebührentatbestand schon vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung erfüllt, so ist er nach der bisherigen Satzung zu behandeln.
Gehrden, den 29.06.2023
Stadt Gehrden
Malte Losert Bürgermeister
Anlage 1 Zur Friedhofsgebührensatzung Gebührentarif
I. Grabnutzungsgebühren/ Nutzungsrechte: A. Grundgebühren je Grabstelle für 25 Jahre
- 1. Sarggräber (a) Reihengrab 990,00 € (b) Wahlgrab 1.240,00 € (c) Tiefengrab 1.740,00 € (d) Kindergrab 500,00 €
- 2. Urnengräber (a) Reihengrab 990,00 € (b) Wahlgrab 1.740,00 €
B. Verlängerung für Wahlgräber Pro Jahr und Stelle (a) Sarggrab 50,00 € (b) Sargtiefengrab 70,00 € (c) Urnengrab 50,00 €
C. Pflegegebühr für besondere/ gepflegte Anlagen Die Grabstellen sind jeweils Teil einer gestalteten Gesamtanlage, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und über die gesamte Nutzungszeit gepflegt wird. Die Vergabe von Grabstellen in bestimmte Anlage erfolgt nach Verfügbarkeit.
- 1. Rasengrab (a) Sarggrab 1.130,00 € (b) Urnengrab 380,00 €
- 2. Grab mit Stauden (a) Sarggrab 1.130,00 € (b) Urnengrab 380,00 €
- 3. Baumgrab (a) Sarggrab 1.450,00 € (b) Urnengrab 580,00 €
- 4. Naturgrab (a) Urnengrab 380,00 €
II. Nebenkosten A. Grabaushub: (a) Sarggrab für Kinder (Sarglänge bis 1,20 m) 110,00 € (b) Sarggrab für Erwachsene, einfache Grabtiefe 630,00 € (c) Urnengrab, einfache Grabtiefe 170,00 € (d) Sargtiefengrab für Erwachsene 790,00 €
Bei Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die Kosten um 40% B. Grabbeet (a) Erstherrichtung eines Grabbeetes nach Sargbestattung 160,00 € (b) Erstherrichtung eines Grabbeetes nach Urnenbestattung 50,00 € (c) Wiederaufsetzen eines eingefallenen Grabhügels nach Sargbestattung 110,00 €
C. Kapellenbenutzung: (a) Trauerfeier 300,00 € (b) Kurz-Abschiednahme 100,00 €
III. Sonstige Gebühren A. Nutzung der Kühlung: Für die Annahme und vorübergehende Aufbewahrung von Leichen in der Leichenhalle. Pauschalbetrag 140,00 €
B. Pflegepauschale: Pflegepauschale bis zum Ablauf der Ruhefrist (Pflegegebühr Rasen je Grabstelle pro Jahr) (a) Urnengrab 15,00 € (b) Sarggrab 45,00 €
A. Einebnen und Abräumen: (a) Sarggrab mit stehendem Stein 1 Stelle 200,00 € (b) Sarggrab mit stehendem Stein 2 Stellen 400,00 € (c) Sarggrab mit stehendem Stein 3 Stellen 480,00 € (d) Sarggrab mit stehendem Stein 4 und mehr Stellen 520,00 € (e) Sarggrab mit stehendem Stein und Einfassung 1 Stelle 300,00 € (f) Sarggrab mit stehendem Stein und Einfassung 2 Stellen 500,00 € (g) Sarggrab mit stehendem Stein und Einfassung 3 Stellen 560,00 € (h) Sarggrab mit stehendem Stein und Einfassung 4 und mehr Stellen 600.00 € (i) Urnengrab mit stehendem Stein und Einfassung 150,00 € (j) Sarg- oder Urnengrab in Rasen mit liegender Grabplatte 50,00 € (k) Sarg- oder Urnengrab mit Pultstein 75,00 € IV. Verwaltungsgebühren
Genehmigung von Grabmalen (a) Stehendes Grabmal (inkl. Standsicherheitsprüfung) 90,00 € (b) Liegendes Grabmal 60,00 €
Erwerb zukünftiger Nutzungsrechte
150,00 € V. Nicht aufgeführte Leistungen
- 1. Besondere oder zusätzliche Leistungen, wie nicht satzungsgemäße Anpflanzungen und bauliche Anlagen, die in diesem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
- 2. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofs oder von Bestattungseinrichtungen zurückgenommen wird. VI. Erstattungen Bei Rücknahme des Nutzungsrechts an unbelegten Wahlgrabstätten: Die Grundgebühr abzüglich 5 % für jedes angefangene Jahr der bisherigen Nutzungszeit. Für die Berechnung sind die in der Erwerbsurkunde angegebenen Daten und Beträge maßgebend. VII. Sonstiges Soweit es sich im Einzelfall um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen i. S. d. UStG handelt, wird die Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe zusätzlich zum ausgewiesenen Kosten-/Gebührentarif erhoben.
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Gehrden vom 28.06.2023
Friedhofsatzung der Stadt Gehrden 28.06.2023
Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2b und § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588) und § 13a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Stadt Gehrden am 28.06.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhalt I. Allgemeine Vorschriften ................................................................................................................... 3
§ 1 Geltungsbereich ......................................................................................................................... 3
§ 2 Friedhofszweck........................................................................................................................... 3
§ 3 Schließung und Entwidmung ................................................................................................... 3
II. Ordnungsvorschriften ...................................................................................................................... 4
§ 4 Öffnungszeiten ........................................................................................................................... 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ...................................................................................................... 4
§ 6 Dienstleistungserbringer ........................................................................................................... 5
III. Bestattungsvorschriften .................................................................................................................. 6
§ 7 Anmeldung der Bestattung ....................................................................................................... 6
§ 8 Ausheben und Schließen der Gräber ..................................................................................... 6
§ 8a Beschaffenheit von Särgen, Bestattungstüchern und Urnen ............................................ 6
§ 9 Ruhezeit ...................................................................................................................................... 7
§ 10 Umbettungen ............................................................................................................................ 7
IV. Grabstätten ...................................................................................................................................... 8
§ 11 Allgemeines .............................................................................................................................. 8
§ 12 Reihengrabstätten ................................................................................................................... 8
§ 13 Wahlgrabstätten ....................................................................................................................... 9
§ 14 Urnengrabstätten ................................................................................................................... 10
§ 15 Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung ................................................................................ 10
§ 16 Anonyme Grabstätten ........................................................................................................... 11
§ 17 Grabanlage für Totgeborene ................................................................................................ 11
V. Grabmale ........................................................................................................................................ 11
§ 18 Zustimmungserfordernis ....................................................................................................... 11
§ 18a Aufstellen und Legen der Grabmale, Standsicherheit ................................................... 12
§ 18b Verwendung von Natursteinen .......................................................................................... 12
§ 18c Grabmalvorschriften Alter Friedhof Gehrden, Rasenfriedhof Abt. 5A, 10A, 12A und
Ortschaften (Gilt nicht für pflegefreie Grabanlagen) ................................................................. 13
§ 18d Grabmalvorschriften Rasenfriedhof Gehrden ................................................................. 14
(Gilt nicht für pflegefreie Grabanlagen) ....................................................................................... 14
§ 18e Grabmalvorschriften Pflegefreie Grabstätten .................................................................. 14
§ 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ............................................................................ 14
§ 20 Entfernung von Grabmalen .................................................................................................. 15
VI. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten ................................................ 15
§ 21 Allgemeines ............................................................................................................................ 15
§ 21a Gestaltungsvorschriften Alter Friedhof Gehrden, Rasenfriedhof Abt. 5A, 10A, 12A
und Ortschaften............................................................................................................................... 16
§ 21b Gestaltungsvorschriften Rasenfriedhof Gehrden ........................................................... 17
§ 21c Pflegefreie Grabanlagen ..................................................................................................... 17
§ 22 Vernachlässigung .................................................................................................................. 18
§ 23 Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten ...................................................................... 18
§ 24 Abräumung ............................................................................................................................. 19
VII Friedhofskapellen und Trauerfeiern ........................................................................................... 19
§ 25 Benutzung der Friedhofskapellen und Kühlzelle ................................................................ 19
§ 26 Trauerfeiern und Abschiednahmen ...................................................................................... 19
VIII. Schlussvorschriften .................................................................................................................... 20
§ 31 Gebühren ................................................................................................................................ 20
§ 32 Ordnungswidrigkeit ................................................................................................................ 20
§ 33 Datenverarbeitung ................................................................................................................. 20
§ 34 Übergangsvorschriften .......................................................................................................... 20
§ 35 Anordnungen und Ausnahmen im Einzelfall ...................................................................... 21
§ 36 Haftung .................................................................................................................................... 21
§ 37 In-Kraft-Treten ........................................................................................................................ 21
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Gehrden (Friedhofsverwaltung) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Friedhof Gehrden, Levester Straße,
- 2. Friedhof Leveste, Osterstraße,
- 3. Friedhof Ditterke, Kirchwehrener Straße,
- 4. Friedhof Redderse, An der Linde,
- 5. Friedhof Northen, Hannoversche Straße sowie
- 6. Friedhof Lemmie, Alte Bahnhofstraße.
(2) Für den Friedhof Gehrden, Levester Straße, hat die Stadt Gehrden durch Vertrag die Rechtsträgerschaft von der Ev.-luth. Kirchengemeinde übernommen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Gehrden nach § 30 NKomVG.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gebiet der Friedhofsverwaltung ihren Wohnsitz hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher hier gewohnt hat und seinen Wohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Seniorenheim aufgegeben oder wegen Pflegebedürftigkeit bei außerhalb der Stadt Gehrden wohnenden Angehörigen Aufnahme gefunden hat. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Fehlgeborenen oder Ungeborenen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen werden; ein Anspruch besteht nicht.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jedermann das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
(4) Tierbestattungen sind nicht zulässig.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt; bereits entrichtete Gebühren sind anzurechnen. In diesem Fall kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung verstorbener Personen aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht.
(3) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich jederzeit geöffnet.
(2) Die Friedhöfe sind jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit zu verlassen und dürfen erst in den frühen Morgenstunden des darauffolgenden Tages wieder betreten werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten sämtlicher oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen (u.a. bei Starkschnee oder Sturmwarnungen).
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucherinnen und Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Auf das Empfinden der Hinterbliebenen ist Rücksicht zu nehmen. Wenn möglich sind nur die vorgegebenen Wege zu nutzen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Befahren der Friedhofswege ist nur für Fahrzeuge des Friedhofspersonals, der auf dem Friedhof tätigen Dienstleistungserbringenden, Personen mit Ausnahmegenehmigung, Personen mit Kinderwagen und Rollstühlen und Radfahrende und stets nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Auf andere Personengruppen muss Rücksicht genommen werden. Fahrzeuge von Gewerbetreibenden dürfen nur auf den Wegen abgestellt werden. Sollte ein Abstellen auf den Wegen nicht möglich sein, z.B. um Arbeiten an Gräbern durchzuführen, kann das Fahrzeug auch auf Rasenflächen abgestellt werden. Nach den Arbeiten muss die Fläche wieder in den Ausgangszustand versetzt werden.
(2) Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere nicht erlaubt,
- 1. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Anpflanzungen
und Rasenflächen, die als extensive Fläche für den Umwelt- und Artenschutz angelegt wurden, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 2. Tiere, mit Ausnahme von Hunden, die an der kurzen Leine geführt werden und sich ruhig verhalten, mitzubringen. Hundekot ist unverzüglich von der hundeführenden Person aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen,
- 3. Alkohol zu verzehren und zu rauchen
- 4. sich mit und ohne Spielgeräte sportlich zu betätigen,
- 5. Waren aller Art sowie Dienstleistungen anzubieten, mit Ausnahme einer kleinen Beschilderung von dienstleistenden Unternehmen der Grabpflege auf den jeweiligen Gräbern (mit vorheriger Zustimmung der Eigentümer und Eigentümerinnen) und den Bestattungsinstituten mit Aushang in der jeweiligen Aushangbox.
- 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 7. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Totengedenkfeier Arbeiten auszuführen,
- 8. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, 9. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
§ 6 Dienstleistungserbringer
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Dienstleistungserbringer (Bildhauer/in, Steinmetz, Gärtner/in, Bestatter/in usw.) gewerblich tätig werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags, bis zum Einbruch der Dunkelheit, ausgeführt werden. Die Friedhofstore sind grundsätzlich zu schließen und zu den angegebenen Zeiten auch abzuschließen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Bei einem Verstoß gegen die Anforderungen der Friedhofssatzung und vorheriger Mahnung durch die Friedhofsverwaltung kann dem Dienstleistungserbringer die Benutzung des Friedhofs auf Zeit oder auf Dauer von der Friedhofsverwaltung untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich.
(6) Der bei gewerblichen Arbeiten entstehende Abfall, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen und Grabmalfundamente sowie pflanzlicher Abfall und Abraum sind in die dafür vorgesehenen Container zu entsorgen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen unverzüglich nach Beurkundung des Todesfalles schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist der mit der Bestattung Beauftragte zu benennen und der Vordruck vollständig auszufüllen. Die erforderlichen Unterlagen nach § 9 Abs. 3 BestattG sind beizufügen.
(2) Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.
§ 8 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. Die Tiefe des Normalgrabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. Ein Tiefengrab wird bis auf 2,40 m ausgehoben, so dass eine Erdtrennschicht von mindestens 0,20 m zur Unterkante des normaltiefen Sarges vorliegt.
(2) Müssen beim Ausheben des Grabes Grabplatten, Grabmale, Fundamente, oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal entfernt werden, so haben die Nutzungsberechtigten die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten. Sofern es für den Aushub erforderlich ist, sind Grabmale, bauliche Anlagen, Bepflanzungen u.ä. zu entfernen, sowie ggf. zwischenzulagern und umzusetzen, dies ist vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu veranlassen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
(3) Tuchbestattungen (Beisetzung ohne Sarg) dürfen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.
§ 8a Beschaffenheit von Särgen, Bestattungstüchern und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung einer Leiche soll nur aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen dürfen mit einer Überurne versehen werden. Die Urnen und Überurnen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und müssen biologisch abbaubar sein, d.h. Bio-Urnen, Holzurnen und Natururnen.
(2) Särge für Erdbestattungen sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge vorgesehen, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Dabei muss die Größe der Friedhofsverwaltung mitgeteilt werden. Kindersärge können je nach Größe des Leichnams in den Standardlängen 0,60 m, 1,20 m und 1,60 m gewählt werden. Anstelle von Kindersärgen in der Standardlänge von 0,60 m dürfen auch vergleichbare Behältnisse in einer Maximallänge von 0,60 m genutzt werden, sofern sie den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 entsprechen.
(3) Für die Beisetzung von Aschen dient eine den geltenden Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Darüber hinaus dürfen Überurnen bis zu einer Größe von 0,23 x 0,32 m verwendet werden. Für größere Überurnen, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde sowie der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Umbettung von Leichen und Urnen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Totenfürsorgeberechtigten mit Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(6) Sofern es für die Umbettung erforderlich ist, sind Grabmale, bauliche Anlagen, Bepflanzungen u.a. zu entfernen, sowie ggf. zwischenzulagern und umzusetzen, dies ist vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu veranlassen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
(7) Die Wiederausgrabung von Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken ist nur im Falle einer behördlichen oder richterlichen Anordnung zulässig.
(8) Nach Ablauf der Nutzungs- und Ruhefrist können die Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne oder einem Aschesäckchen an zentraler Stelle dem Friedhofsboden beigegeben werden.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.
(2) Nutzungsrechte an einer (Reihen-)Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern können nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zugelassen werden und die Nutzungsrechte vorab erworben werden.
(3) Die Gräber werden eingeteilt in:
Traditionell/ Eigenpflege Ohne Pflege-verpflichtung Reihengrab Sarg X X Wahlgrab Sarg X X Urnenreihengrab X X Urnenwahlgrab X X Grabanlage für Totgeborene
X
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Eine vorzeitige Vergabe oder Reservierung von Reihengrabstätten ist nicht möglich. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten ist nicht möglich.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Reihengrabstätten angeboten:
- 1. Reihengräber für Kinder bis zu fünf Jahren
Länge 1,20 m
Breite 0,60 m
- 2. Reihengräber für Personen über fünf Jahre
Länge 2,10 m
Breite 0,90 m
(3) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Reihengrabstätte ist die oder der Verfügungsberechtigte. Sie oder er hat das Recht und die Pflicht, die Grabstätte nach den Vorschriften dieser Satzung bis zum Ablauf der Ruhezeit zu nutzen und zu gestalten.
(4) Reihengrabstätten in Eigenpflege, die sich nicht in gestalteten Anlagen befinden und nicht durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden, sind spätestens zwei Monate nach ihrer Belegung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder ihrer Abräumung ordnungsgemäß zu pflegen.
§ 13 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind einzelne oder mehrere GrabsteIlen für Erdbestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber oder der Erwerberin bestimmt und an denen im Todesfall ein erstmaliges Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Bei jeder Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte müssen die Nutzungsrechte so gesichert werden, dass die Ruhefrist für die ganze Wahlgrabstätte ab letzter Beisetzung gewährleistet ist.
(2) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(3) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden stets für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden für jeweils mindestens zwei weitere Jahre. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb oder Wiedererwerb aus wichtigem Grund ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(4) Die Größe der Wahlgrabstätten ist dieselbe wie die der Reihengräber, nämlich
Länge 2,10 m
Breite 0,90 m.
(5) Wahlgrabstätten in Eigenpflege, die sich nicht in gestalteten Anlagen befinden und nicht durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden, müssen spätestens zwei Monate nach ihrer Belegung gärtnerisch angelegt und laufend unterhalten werden.
(6) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn diese nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Pflege vernachlässigt werden. In diesen Fällen muss mindestens eine schriftliche Aufforderung an die Berechtigten ergangen sein. Die Einebnungsgebühr und die Gebühr der Pflegepauschale sind von den Nutzungsberechtigten zu zahlen. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, ist eine öffentliche Aufforderung mit einer Fristsetzung von drei Monaten erforderlich.
(7) Für Nutzungsberechtigte, die die Nutzungsrechte nur für einzelne Grabstellen ihrer Grabstätte verlängern möchten, besteht die Möglichkeit, die Pflege an der gesamten Grabstätte fortzusetzen, solange diese nicht von der Friedhofsverwaltung aufgrund einer Neubelegung oder einer Umgestaltung des Friedhofs benötigt wird. Die einmal aufgegebenen Grabstellen werden von einer späteren Verlängerung ausgeschlossen. Ausnahmen von der Regel können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(8) Bereits bei Verleihung des Nutzungsrechts soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- 3. die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Stiefgeschwister sowie
- 8. auf die nicht unter Nummern 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person Nutzungsberechtigter. Im Übrigen kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres ab Sterbedatum übernimmt.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
§ 14 Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten, die der Beisetzung von Aschenurnen dienen; sie werden als Urnenreihen- und als Urnenwahlgrabstätten vergeben.
(2) Für Urnenreihengrabstätten findet § 12 und für Urnenwahlgrabstätten § 13 entsprechende Anwendung.
(3) Für die Beisetzung von Urnen stehen zur Verfügung:
- 1. Urnenreihengräber in der Größe von 0,80 x 0,80 m und 0,70 x 0,70 m,
- 2. Urnenwahlgräber in der Größe von 1,00 x 1,00 m und 0,80 x 0,80 m
(4) Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung sind bis zu zwei Urnenbeisetzung in einem Wahlgrab (§ 13) zulässig.
(5) In Urnenreihengrabstätten nach Absatz 3 Nummer 1 darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ausnahme: Zwei Urnen werden zugelassen, wenn zwischen den Bestattungsdaten höchsten ein Jahr liegt. In Urnenwahlgrabstätten nach Absatz 3 Nummer 2 dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
§ 15 Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung
Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung sind Grabstätten unter Rasen, Bodendecker, Staudensaum, Naturgrabfeld und Baumbestattung. Die Grabstätten werden sowohl als Wahl- auch als Reihengräber angeboten. Je nach Anlage können sowohl Särge als auch Urnen beigesetzt werden. Die Pflege übernimmt die Friedhofsverwaltung. Auf
Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung ist das Bepflanzen nicht zugelassen und das Schmücken, wie in den Gestaltungsrichtlinien und den Merkblättern vorgegeben. Die Vorschriften für Grabmale werden in Abschnitt V Grabmale geregelt. Die einzelnen Grabanlagen-Typen werden in Abschnitt VI § 25c als pflegefreie Grabanlagen definiert.
§ 16 Anonyme Grabstätten
Anonyme Grabstätten sind nicht gekennzeichnete Grabstätten unter Rasen. Bepflanzungen und Grabmale sind ausgeschlossen. Die Pflege übernimmt die Friedhofsverwaltung.
§ 17 Grabanlage für Totgeborene
Die Grabanlage für Totgeborene dient der würdigen Bestattung von nicht bestattungspflichtigen totgeborenen Kindern sowie von Föten und Fötalgewebe. Die Bestattungen finden bei Bedarf mehrmals jährlich als Sammelbestattungen statt und sind für die Eltern gebührenfrei. V. Grabmale
§ 18 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Grabmalantrag).
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, der Art der Bearbeitung, des Inhalts, der Form sowie der Anordnung auf der Grabstätte,
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente, der figürlichen Darstellungen und der Symbole unter Angabe des Materials, der Materialfarbe, der Art der Bearbeitung, des Inhalts, der Form sowie der Anordnung auf dem Grabmal sowie
- 3. ein Nachweis der Standsicherheit.
(3) Wurde vor Aufstellung bzw. vor Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage die Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht eingeholt, so kann diese die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten verlangen.
(4) Provisorische Grabmale sind nicht erlaubnisbedürftig. Sie sind nur als naturlasierte Holzkreuze/Holzgedenktafeln zulässig. Sie dürfen nicht höher als 1,20 m sein und nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
§ 18a Aufstellen und Legen der Grabmale, Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind entsprechend dem genehmigten Antrag ordnungsgemäß von einem Steinmetz oder sonstigen Dienstleistungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung zu fundamentieren und aufzustellen.
(2) Stehende Grabmale und sonstige Grabmale, die fundamentiert werden sollen, sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie (DENAK e.V.) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben der Steinmetz oder Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen, soweit diese vorgeschrieben ist. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die oder der Nutzungsberechtigte oder eine beauftragte Person hat nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
§ 18b Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. I 2001 S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. I S. 2352) eingehalten wird oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. 2 Die Staaten, die diese Voraussetzung erfüllen, werden auf der Internetseite der Stadt Gehrden und in einem separaten Dokument benannt, welches bei der Friedhofsverwaltung angefordert werden kann. 3 Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone,
- 2. IGEP,
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder
- 4. Xertifix.
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 I S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. I S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist, und
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG“ zu verwenden.
(6) Für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 gelten die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht für solche Natursteine, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des in Krafttretens dieser Friedhofssatzung in den Lagerbeständen der Steinmetze und Bildhauer befunden haben bzw. zu diesem Zeitpunkt von diesen zur Lieferung bestellt waren. Diese haben hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen.
§ 18c Grabmalvorschriften Alter Friedhof Gehrden, Rasenfriedhof Abt. 5A, 10A, 12A
und Ortschaften (Gilt nicht für pflegefreie Grabanlagen)
(1) Es dürfen nur Grabmale aus Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes Metall und wertvollem Holz verwendet werden; nicht zugelassen sind insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.
(2) Für Grabmale sind folgende Größen zulässig:
- 1. Auf Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten: ein stehendes Grabmal bis 0,60 qm Ansichtsfläche oder liegende Grabmale höchstens 0,50 x 0,50 m
- 2. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten: ein stehendes Grabmal bis 1,00 qm Ansichtsfläche oder liegende Grabmale höchstens 1,00 x 0,60 m
- 3. Urnengrabstätten bis 0,25 qm Ansichtsfläche; stehende Grabmale müssen mindestens 0,10 m stark und dürfen nicht höher als 0,60 m sein.
- 4. Sockel sind zulässig. Ansichtsflächen gelten incl. Sockel.
§ 18d Grabmalvorschriften Rasenfriedhof Gehrden
(Gilt nicht für pflegefreie Grabanlagen)
(1) Es dürfen nur Grabmale aus Naturstein, (geschmiedetes oder gegossenes) Metall und wertvollem Holz verwendet werden; nicht zugelassen sind insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.
(2) Für Grabmale sind folgende Größen zulässig:
- 1. Auf Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten: ein stehendes Grabmal bis 0,40 qm Ansichtsfläche oder liegende Grabmale höchstens 0,50 x 0,50 m
- 2. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten: ein stehendes Grabmal bis 0,50 qm Ansichtsfläche oder liegende Grabmale höchstens 1,00 x 0,60 m
- 3. Urnengrabstätten bis 0,25 qm Ansichtsfläche; stehende Grabmale müssen mindestens 0,10 m stark und dürfen nicht höher als 0,60 m sein.
- 4. Sockel sind nicht zulässig.
§ 18e Grabmalvorschriften Pflegefreie Grabstätten
(1) Grabanlagen in Rasen – Rasengräber Ebenerdig verlegte Grabplatte höchstens 0,50 x 0,50 m, keine aufgesetzte Schrift
(2) Grabanlagen mit Stauden und Grabanlage Baumbestattung liegende Platte, einem Natursteinfindling (Ansichtsfläche: 0,25 m2), einem Holzkreuz oder Holzstele (wertvollem Holz).
(3) Grabanlage Naturgrabfeld Gehrden Natursteinfindling in etwa der Größe eines handelsüblichen Fußballs
§ 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die oder der Nutzungsberechtigte.
(2) Für die jährliche Standsicherheitskontrolle durch die Friedhofsverwaltung mittels Druckprobe gilt die Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.
(3) Wird ein mangelhafter Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann diese das Grabmal oder Teile davon entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) durchführen.
(4) Die oder der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
§ 20 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.
VI. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und von ihr keine Gefahr ausgeht.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung individuell zu pflegender Grabstätten ist die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst nach Ablauf des Nutzungsrechts.
(3) Die Grabstätten sind nur mit geeigneten Gewächsen zu bepflanzen. Diese dürfen die benachbarten Gräber nicht stören und nicht höher als einen Meter werden. Ein Merkblatt mit einer Liste ökologisch wertvoller Gewächse kann auf der Internetseite der Stadt Gehrden eingesehen oder beim Friedhofsamt erfragt werden. Der Altbestand an Gewächsen auf dem Alten Friedhof Gehrden und den Ortschaften darf bestehen bleiben. Für Bestandsbäume auf den Grabstellen sind die Eigentümer der Grabstelle verantwortlich. Diese sind auch für die regelmäßigen Baumkontrollen und Baumpflegemaßnahmen und die daraus resultierenden Kosten im Rahmen der allgemeinen Sicherheit zuständig. Die Friedhofsverwaltung darf bei Gefahr oder tiefgreifenden Einschränkungen für die umliegende Gräber Gewächse entfernen.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze an den Gräbern sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und an die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Unzulässige Anpflanzungen und Einfriedungen sind zu entfernen.
(5) Es ist zulässig, die Grabstätten mit höchstens 1/3 Kies oder Steinsplitt zu bestreuen. Der Untergrund muss durchlässig bleiben. Eine Umrandung mit Kies ist nicht gestattet. Auf dem Rasenfriedhof können die Grabstätten mit ebenerdigen Einfassungen aus Naturstein versehen werden. Ein Merkblatt zur Gestaltung kann auf der Internetseite der Stadt Gehrden eingesehen werden oder beim Friedhofsamt erfragt werden.
(6) Die bei der Sargbeisetzung niedergelegten Kränze, Trauergebinde und -gestecke beseitigt die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung nach 6 Wochen.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Tüten und verbrauchte Grablichter aus nicht oder schwer verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(9) Die Verwendung von Torf, Pestiziden, Salz und Essig ist nicht gestattet.
(10) Die Verwendung von Netzen als Grababdeckung ist nicht gestattet (es können sich Vögel und Kleinstlebewesen dort verfangen).
(11) Die verschiedenen Arten von Müll müssen ihrer Art entsprechend getrennt entsorgt werden.
(12) Das Fangen, Umsiedeln und Vergrämen von auf dem Friedhof lebenden Wildtieren ist nicht gestattet; dies gilt nicht für die Friedhofsverwaltung.
§ 21a Gestaltungsvorschriften Alter Friedhof Gehrden, Rasenfriedhof Abt. 5A, 10A,
12A und Ortschaften
(1) Auf dem Alten Friedhof Gehrden, dem Rasenfriedhof Abt. 5A, 10A, 12A und Ortschaften stehen den Nutzungsberechtigten zur gärtnerischen Pflege zur Verfügung:
- 1. Reihengrabstätten und einstellige Wahlgrabstätten mit 1,20 x 2,50 m; in einigen Abteilungen sind die Reihengrabstätten kleiner angelegt.
- 2. Zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten mit 2,40 x 2,50 m; bei mehrstelligen Wahlgrabstätten vergrößert sich die Gestaltungsfläche entsprechend.
- 3. Urnenreihengrabstätten mit 0,70 x 0,70 m und 0,80 x 0,80 m,
- 4. Urnenwahlgrabstätten mit 0,80 x 0,80 m und 1,00 x 1,00 m
(2) Blumenbeete dürfen auch kleiner als die in Absatz 1 genannten Maße sein.
(3) Es ist nicht gestattet
- 1. das Anpflanzen von Bäumen,
- 2. das Aufstellen von Bänken und
- 3. das Aufstellen von Blumen und Gegenständen außerhalb der Grabfläche.
(4) Hecken dürfen nicht über 0,80 m hoch sein und nicht in die Wegeflächen und über die Nachbargräber hineinragen.
§ 21b Gestaltungsvorschriften Rasenfriedhof Gehrden
(1) Auf dem Rasenfriedhof Gehrden sind die Gräber in Rasenflächen angeordnet. Zur gärtnerischen Gestaltung stehen den Nutzungsberechtigten folgende Flächen zur Verfügung:
- 1. Reihengrabstätten und einstellige Wahlgrabstätten mit 0,65 x 1,55 m,
- 2. Zweistellige Wahlgrabstätten mit 1,30 x 1,55 m,
- 3. Urnenreihengrabstätten mit 0,70 x 0,70 m,
- 4. Urnenwahlgrabstätten mit 0,80 x 0,80 m.
(2) Die Grabstätten liegen grundsätzlich im Rasen, der unmittelbar bis an die Grabhügel heranzureichen hat. Blumenbeete dürfen auch kleiner als die genannten Maße sein.
(3) Es ist nicht gestattet
- 1. das Anpflanzen von Bäumen,
- 2. das Aufstellen von Bänken,
- 3. das Aufstellen von Blumen und Gegenständen außerhalb der Pflanzfläche und
- 4. das Entfernen des Rasens.
§ 21c Pflegefreie Grabanlagen
(1) Grabanlagen in Rasen – Rasengräber (nur noch Altbestand. Es werden keine neuen Rasengräber vergeben). Die Grabstätten sind in Rasenflächen angelegt. Die Grabfläche wird nach der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und in Folge über die gesamte Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Grabstelle kann mit einer liegenden Platte gekennzeichnet werden. Blumenvasen, Gestecke und ähnliche Grabgaben dürfen nur an der dafür vorgesehenen zentralen Ablagestelle abgelegt werden. Im Grabfeld abgelegte Grabgaben werden ohne weitere Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(2) Grabanlagen mit Stauden Sarg- und Urnengräber an Bodendeckerreihen oder Staudensaum. In Einzel- und Partnergräber ist die Beisetzung einer Urne oder eines Sarges möglich. Die Grabstelle wird ganzflächig oder zum Teil mit Bodendeckern oder Stauden bepflanzt. Im Falle einer Teilpflanzung wird der Rest der Fläche mit Rasen eingesät und regelmäßig von der Friedhofsverwaltung gemäht. Die Pflanzungen werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Einbringen zusätzlicher Pflanzen ist nicht zulässig. Das Grab kann durch eine liegende Platte, einen Natursteinfindling (Ansichtsfläche: 0,25 m2), ein Holzkreuz oder eine Holzstele gekennzeichnet werden. Außerdem kann eine Steckvase für Blumen direkt am Grabstein eingesetzt werden.
(3) Grabanlage Naturgrabfeld Gehrden Urnengrab, als Reihen- oder Wahlgrab, in einer landschaftlich naturnahen Anlage. Eine Naturgrabstelle erhält keine spezifische Bepflanzung, es bleibt der natürliche (krautige) Aufwuchs an der jeweiligen Stelle. Die Gesamtfläche wird extensiv als Wiese gepflegt.
Die Urnen werden rund um die bestehenden Bäume und Gehölze angeordnet. Die Pflege übernimmt die Friedhofsverwaltung. Die Pflege erfolgt extensiv. Es bestehen keine Gestaltungs- und Pflegerechte. Die Barrierefreiheit ist in dem Bereich eingeschränkt. Als Grabmal ist ein beschrifteter Natursteinfindling zulässig. Die Steinfindlinge sollen in etwa die Größe eines handelsüblichen Fußballs aufweisen. Auf ein Grabmal kann verzichtet werden. Das Schmücken der Grabstelle ist ausgeschlossen, eine Steckvase unmittelbar am Findling ist zulässig.
(4) Baumbestattung/Strauchbestattung Wahl- und Reihengrabstätten für Bestattungen unter Bäumen/Sträuchern werden hauptsächlich für Urnenbestattungen angeboten. Wenn der ausgewählte Platz es zulässt, können in diesem Bereich auch Erdbestattungen durchgeführt werden. Es bestehen keine Gestaltungs- und Pflegerechte. Für die Gestaltung und Pflege innerhalb der Anlage ist ausschließlich die Stadt verantwortlich. Das Umfeld des Baumes/Strauches wird mit einem Staudenbeet versehen. Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Grabmale und Grabkennzeichnungen in Form einer kleinen Grabplatte, einem Holzkreuz, einer Holzstele oder eines kleinen Natursteinfindlings sind zulässig. Außerdem können unmittelbar am Grabstein Steckvasen für Blumen eingesetzt werden. Das Einbringen zusätzlicher Pflanzen in die Staudenpflanzung ist nicht zulässig.
§ 22 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als sechs Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird die oder der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist die oder der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf drei Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen Instand setzen oder die Mängel beseitigen lassen.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen.
§ 23 Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten
(1) Auf das Nutzungsrecht kann vor Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Die Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten muss schriftlich bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Die Grabstätte muss dann komplett abgeräumt und mit Rasen eingesät werden. (2) Im Falle der Genehmigung der vorzeitigen Rückgabe werden pro volles Jahr der restlichen Ruhefrist Gebühren gemäß Gebührensatzung und per Gebührenbescheid erhoben. Eine Erstattung oder Verrechnung der bereits geleisteten Gebühren für die Laufzeit der Ruhefrist erfolgt nicht.
(3) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, vorhandene Grabeinfassungen und/oder Grabschmuck sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Eine Erstattung oder Verrechnung der bereits geleisteten Gebühren für die Laufzeit erfolgen nicht.
§ 24 Abräumung
Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern und bei Nichtverlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern werden die Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Steine und Pflanzen können auf Antrag durch die Nutzungsberechtigten abgeholt werden.
VII Friedhofskapellen und Trauerfeiern
§ 25 Benutzung der Friedhofskapellen und Kühlzelle
(1) Die Kühlzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt durch Berechtigte betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) In den Friedhofskapellen und den Kühlzellen dürfen Leichen weder eingesargt noch umgesargt werden. Die Stadt kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 26 Trauerfeiern und Abschiednahmen
(1) Die Friedhofskapellen können für Trauerfeiern oder für Abschiednahmen in kleinem Rahmen genutzt werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Ausnahmen kann die Stadt bei Vorlage einer Genehmigung des Gesundheitsamtes zulassen.
(3) Aufnahmen der Trauerfeier in Bild und Ton, das Abspielen von Tonträgern oder besondere Darbietungen sind nur mit Genehmigung des/der nächsten Angehörigen erlaubt. Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken sind grundsätzlich untersagt.
(4) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier werden nach Absprache mit den Angehörigen bzw. deren Beauftragten von der Stadt bestimmt.
VIII. Schlussvorschriften
§ 31 Gebühren
Für die Höhe der zu entrichtenden Gebühren sind die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Gehrden in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.
§ 32 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucherin oder Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, entgegen § 18 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, entgegen § 8a der Vorgaben zur Beschaffenheit von Särgen, Bestattungstüchern und Urnen handelt.
- 2. entgegen der Vorgaben in § 5 Abs. 2 handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 33 Datenverarbeitung
(1) Für die Zwecke der Verwaltung des Friedhofs dürfen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Eine Datenübermittlung an andere Stellen und Personen ist zulässig, wenn
- 1. dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
- 2. die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt und zugesichert haben, dass die Daten nur für den Zweck genutzt werden, für den sie übermittelt werden und
- 3. die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(2) Die Auskunft über die Lage von Grabstätten Verstorbener sowie die Angabe des Termins (Datum, Uhrzeit) ihrer Beisetzung werden durch das Datenschutzrecht nicht berührt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt. Die Datenschutz-Erklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung kann im Internet eingesehen werden (Link: https://www.gehrden.de/portal/seiten/datenschutz-905000003-22850.html).
§ 34 Übergangsvorschriften
Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2.
§ 35 Anordnungen und Ausnahmen im Einzelfall
(1) Wird dieser Satzung zuwidergehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Ordnung wiederherzustellen. Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 36 Haftung
(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals, außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Die oder der Nutzungsberechtigte haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes ihrer oder seiner Grabstätte entstehen. Sie oder er hat die Friedhofsverwaltung von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden können.
§ 37 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der vom 7. Juli 2005 (Gem. Amtsblatt 2005, S. 2) in der Fassung der letzten Änderung vom 10. Dezember 2009 (Gem. Amtsblatt 2009, S. 513) außer Kraft.
Gehrden, den 29.06.2023
Stadt Gehrden
Malte Losert Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gehrden?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gehrden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!