Friedhofsgebühren Wunstorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Wunstorf · Niedersachsen · PLZ 31515

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.12.2025 (5. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, Gebührentarif gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.551,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1 (gültig ab 01.01.2026)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.039,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1 (gültig ab 01.01.2026); § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung: Sargwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.129,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.4 (gültig ab 01.01.2026)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.249,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 312 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.249 € für 4 Urnen (= Ø 312 € je Urne)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.4 (gültig ab 01.01.2026); § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.060,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 4.2 (gültig ab 01.01.2026); § 17 Friedhofssatzung (Gemeinschaftsanlage auf dem städtischen Friedhofsteil Luthe)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
717,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 717 € · Urne: 179 €
📄 Gebührentarif Ziff. 6.1 und 6.3 (gültig ab 01.01.2026)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
414,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 7.1 (gültig ab 01.01.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2025 (5. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, Gebührentarif gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wunstorf (konsolidierte Fassung mit 5. Änderung vom 17.12.2025, Gebührentarif gültig ab 01.01.2026)

67-2

Gebührensatzung für die Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. 368), der §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) i. d. F. vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 2017, 121) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) i. d. F. vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. 2005, 381) hat der Rat der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung am 17. Dezember 2025 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wunstorf beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Die Stadt Wunstorf erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für damit in Zusammenhang stehende Leistungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1)

Maßstab für die Inanspruchnahme.

Gebührenbemessung

sind

Art

und

Umfang

der

jeweiligen

(2)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(3)

Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt Wunstorf die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(4)

Wenn einzelne Leistungen entfallen, wird keine Gebührenermäßigung bzw. -erstattung gewährt.

§ 3 – Gebührenschuldner/in

(1)

Gebührenschuldner/in ist/sind, 1. 2. 3. 4.

(2)

wer eine gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder in Auftrag gibt, wer das Nutzungsrecht für eine Grabstelle erwirbt, wer eine Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch nimmt, wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen.

Wird der Antrag/die Leistung usw. von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt bzw. bestellt, so haftet jede/jeder Einzelne als Gesamtschuldner/in.

§4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1)

Die Gebührenpflicht entsteht 1. 2.

3. (2)

mit der Inanspruchnahme von gebührenpflichtigen Leistungen, beim Wahlgrab mit der Überlassung der Grabstelle (Begründung des Nutzungsrechtes) für die gesamte Nutzungsdauer bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung, bei allen anderen Grabformen mit der Beisetzung.

Die Gebühr/Gebühren wird/werden durch Bescheid erhoben. Sie ist/sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wunstorf vom 14. Dezember 2021 außer Kraft.

Wunstorf, den 13. Dezember 2023 Stadt Wunstorf Der Bürgermeister Carsten Piellusch

Ratsbeschluss vom:

Satzung vom:

Veröffentlicht:

In Kraft getreten:

Satzung

16.12.2015

16.12.2015

Regionalbeilage für Wunstorf am 28.12.2015

01.01.2016

  1. 1. Änderung

13.12.2017

13.12.2017

Regionalbeilage für Wunstorf am 16.12.2017

01.01.2018

Gebührentarif

  1. 2. Änderung

18.12.2019

18.12.2019

Regionalbeilage für Wunstorf am 21.12.2019

01.01.2020

Gebührentarif

  1. 3. Änderung

29.09.2021

14.12.2021

Regionalbeilage für Wunstorf am 18.12.2021

01.01.2022

Gebührentarif

  1. 4. Änderung

13.12.2023

13.12.2023

Regionalbeilage für Wunstorf am 22.12.2023

01.01.2024

Gebührentarif

  1. 5. Änderung

17.12.2025

17.12.2025

Regionalbeilage für Wunstorf am 27.12.2025

01.01.2026

Gebührentarif

geänderte §§:

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wunstorf (Friedhofsgebührensatzung) Gebührentarif

Art der Leistung (Gebührentatbestand)

1.

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte*

1.1

1.3 1.4 1.5 1.6

Sargreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Sargreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) Rasen-Sargreihengrabstätte (einschließlich Pflege) Urnenreihengrabstätte Rasen-Urnenreihengrabstätte (einschließlich Pflege) Urnenreihengrabstätte mit Dauerbepflanzung (einschließlich Pflege)

2.

Verleihung und Erneuerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten*

2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6

Sargwahlgrabstätte - je Grabstelle Rasen-Sargwahlgrabstätte - je Grabstelle Rasen-Sargwahlgrabstätte mit Pflanzbeet - je Grabstelle Urnenwahlgrabstätte - zweistellig Rasen-Urnenwahlgrabstätte - zweistellig Urnenwahlgrabstätte mit Dauerbepflanzung - zweistellig -

1.2

Gebühr

1.551,00 € 779,00 € 1.844,00 € 1.129,00 € 1.181,00 € 1.326,00 €

2.039,00 € 2.576,00 € 2.469,00 € 1.249,00 € 1.391,00 € 1.676,00 €

  • für 25 Jahre auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Luthe und Mesmerode,

bzw. 30 Jahre auf dem Friedhof Kolenfeld (Ausnahme: 25 Jahre für Ziffer 1.2) 3.

Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6

bei Sargwahlgrabstätten - je Jahr und Stelle bei Rasen-Sargwahlgrabstätten - je Jahr und Stelle bei Rasen-Sargwahlgrabstätten mit Pflanzbeet - je Jahr und Stelle bei Urnenwahlgrabstätten - je Jahr und Grabstätte bei Rasen-Urnenwahlgrabstätten - je Jahr und Grabstätte bei Urnenwahlgrabstätten mit Dauerbepflanzung - je Jahr und Grabstätte -

4.1 4.2

Nutzung der Gemeinschaftsanlage für anonyme Erd- und Urnenbestattungen einschließlich Pflege Anonymes Sarggrab Anonymes Urnengrab

5.

Nutzung einer Sargwahlgrabstätte für die zusätzliche Beisetzung von Urnen

4.

81,00 € 103,00 € 98,00 € 49,00 € 55,00 € 67,00 €

1.726,00 € 1.060,00 €

Es wird eine Gebühr nach Ziffer 3.1 bzw. Ziffer 3.2 sowie Ziffer 3.3 für die Verlängerung des Nutzungsrechts erhoben 6. 6.1 6.2 6.3 7. 7.1

Ausheben und Verfüllen der Grube einschließlich Anordnen der Kränze auf der Grabstätte je Sargbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr je Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Urnenbestattung

717,00 € 310,00 € 179,00 €

Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenaufbewahrungsräume einschließlich Kühlung Kapellennutzung (ab 11 min) - je Fall -

414,00 €

7.2 7.3

Kapellennutzung ohne Trauerfeier (bis 10 min) - je Fall Benutzung der Leichenaufbewahrungsräume einschließlich Kühlung - pro Tag (angefangene Tage werden voll berechnet)

8.1 8.2 8.3 8.4

Grabpflege bei Rücknahme einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist, wenn die Rückgabe durch die bzw. den Grabnutzungsberechtigte(n) vorzeitig erfolgt Pflege Sargreihengrab - pro Jahr und Stelle Pflege Sargwahlgrab - pro Jahr und pro Stelle Pflege Urnenreihengrab - pro Jahr und pro Grabstätte Pflege Urnenwahlgrab - pro Jahr und pro Grabstätte Die Gebühr wird für die gesamte verbleibende Zeit festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten.

9.

Verwaltungsgebühren

8.

9.4

Genehmigung für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ...für stehende Grabmale (einschließlich Standsicherheitsprüfung) ...für liegende Grabmale Genehmigung der Teilung bzw. Verkleinerung mehrstelliger Wahlgräber Bearbeitung eines Antrages auf Aus-/Umbettung von Leichen, Überresten von Leichen und von Aschen Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte

10.

Nicht aufgeführte Leistungen

9.1 9.1.1 9.1.2 9.2 9.3

Von der Stadt erbrachte Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. Anmerkungen: Leistungen, die von der Stadt grundsätzlich nicht erbracht werden:

  • Entfernung von Grabanlagen und Pflanzungen bei einer weiteren Beisetzung auf einer bereits

angelegten Grabstätte,

  • Hilfe bei der Annahme und Aufstellung des Sarges,
  • Ausschmücken (Sonderdekoration) der Kapelle,
  • Anordnung (Aufstellen) der Kränze in der Kapelle,
  • Durchführung einer Trauerfeier,
  • Bestellen von Organisten,
  • Überführung des Sarges / der Urne und der Kränze von der Kapelle zur Grabstätte,
  • Beisetzung des Sarges / der Urne (ausgenommen anonyme Beisetzungen),
  • Gärtnerisches Herrichten und Pflege der Grabbeete (ausgenommen Rasengräber, anonymes

Grabfeld und Gräber mit Dauerbepflanzung),

  • Abräumen der Kränze,
  • Auffüllen der Grabstätte mit Erde bei Grabsenkungen (außer bei Rasengräbern).

Erläuterung: Eine Grabstätte ist die gesamte erworbene Fläche für die Beisetzungen der Verstorbenen. Eine Grabstätte kann aus mehreren Grabstellen bestehen. Eine Grabstelle ist der einzelne Platz innerhalb einer Grabstätte für die Beisetzung eines Verstorbenen im Sarg bzw. in einer Urne.

138,00 € 31,00 €

15,00 € 18,00 € 5,00 € 5,00 €

72,00 € 53,00 € 53,00 € 53,00 € 53,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.12.2022 (Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Wunstorf vom 14.12.2022 (in Kraft ab 01.01.2023)

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Friedhofssatzung der Stadt Wunstorf

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der Fassung vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 191) und § 13a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S.381) in der Fassung vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten grundsätzlich jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form. Im konkreten Fall ist je nach Geschlecht die entsprechende Personenbezeichnung zu wählen.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Begrifflichkeiten

§ 4 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 – Dienstleistungserbringung auf den Friedhöfen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Überurnen

§ 10 – Ausheben der Gräber

§ 11 – Ruhezeit

§ 12 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

§ 14 – Reihengrabstätten

§ 15 – Wahlgrabstätten

§ 16 – Nutzungsrecht

§ 17 – anonyme Urnenbeisetzungen in der Gemeinschaftsanlage

§ 18 – Ehrengrabstätten

§ 19 – Rasengrabstätten

§ 19a Rasen-Sargwahlgrabstätten mit Pflanzbeet

§ 20 – Urnengrabstätten mit Dauerbepflanzung

§ 21 – Vorzeitige Rückgabe von Gräbern

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 23a Verwendung von Natursteinen

§ 24 Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungs-

vorschriften

§ 25 – Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungs-

vorschriften

§ 26 – Gestaltungsvorschriften für Rasengräber

§ 26a Gestaltungsvorschriften für Rasen-Sargwahlgrabstätten mit Pflanzbeet

§ 27 – Gestaltungsvorschriften für Urnengräber mit Dauerbepflanzung

§ 28 – Zustimmungserfordernis

§ 29 – Anlieferung

§ 30 – Fundamentierung und Befestigung

§ 31 – Unterhaltung

§ 32 – Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 33 – Herrichtung und Unterhaltung

§ 34 – Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 35 – Benutzung der Leichenhalle

§ 36 – Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 37 – Alte Rechte

§ 38 – Haftung

§ 39 – Gebühren

§ 40 – Ordnungswidrigkeiten

§ 41 – In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wunstorf gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof Bokeloh

b) Friedhof Idensen

c) Friedhof Kolenfeld

d) Friedhof Luthe (nur städtischer Teil)

e) Friedhof Mesmerode

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Stadt betreibt die in § 1 bezeichneten Friedhöfe als eine einheitliche öffentliche Einrichtung in Form einer nicht rechtsfähigen Anstalt.

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(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wunstorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen sowie deren Angehörige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt, ausgenommen hiervon sind Bestattungen in der Gemeinschaftsanlage für anonyme Urnenbestattungen.

(3) Totgeborene und Ungeborene sind als Leichen zu bestatten. Fehlgeborene können auf Wunsch der Eltern als Leiche bestattet werden.

(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Begrifflichkeiten

Grabanweisung/Graburkunde Die Grabanweisung ist der Bescheid über die Zuteilung der Grabstätte an den Verfügungsberechtigten. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabanweisung. Eine Graburkunde wird für Wahlgrabstätten ausgestellt. Der Inhaber der (Grab-)Urkunde ist der Nutzungsberechtigte.

Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat. Sie hat das Recht, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen und über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden. Sie hat das Recht, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden.

Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

Ruhezeit Ruhezeit ist eine Mindestfrist, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Überurne Bei der Feuerbestattung wird die Asche des Toten in einer Aschekapsel gesichert. Für die Trauerfeier wird diese in eine zusätzliche Urne, die sogenannte Schmuck- oder Überurne, gesteckt.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können im öffentlichen Interesse für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

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(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet.

(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und den Empfindungen anderer Friedhofsbesucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigung und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, ausgenommen Dienstleistungserbringer gemäß § 7, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, die gewerbemäßige Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video-und Fotoaufnahmen ohne Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt, Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

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d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

e) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie nicht auf dem Friedhof angefallenen Müll (z. B. Restmüll, Grünschnitt, Sperrmüll) auf dem Friedhofsabfallplatz zu entsorgen, f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder Hunde, auf die Hilfebedürftige angewiesen sind,

g) zu lärmen, zu spielen, zu essen, Alkohol zu trinken oder bereit zu stellen, zu lagern oder zu rauchen,

h) Gefäße und Gegenstände hinter oder zwischen den Grabstätten abzustellen, i) sportliche Aktivitäten auszuüben.

(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Dienstleistungserbringung auf den Friedhöfen

(1) Bestatter, Steinmetz und Steinbildhauer, Gärtner und sonstige Dienstleistungserbringer haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung Art und Umfang ihrer geplanten Betätigung in Textform anzuzeigen. Sie sollten über eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessenen Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit verfügen.

(2) Die Dienstleister, ihre Bediensteten oder die von ihnen Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten sowie den Anweisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. Die Dienstleistenden haften für alle Schäden, die sie, ihre Bediensteten oder die von ihnen Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Tätigkeiten der Dienstleister dürfen nur werktags durchgeführt werden. In den Monaten März bis Oktober dürfen die Arbeiten nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Stadt kann Dienstleister von einer Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn sie trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 verstoßen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. Sargbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Leichen, die nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Sargbestattung müssen die Särge festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, die Bekleidung der verstorbenen Person, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen so beschaffen sein, dass die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ist zu ermöglichen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Die Aschen der Verstorbenen sollen in einer Urne beigesetzt werden. Die Urnen dürfen eine Größe von 18 cm x 22 cm nicht überschreiten. Es können Überurnen bis zu einer Größe von 23 cm x 32 cm und bis zu einem Gewicht von 1,5 kg zusätzlich verwendet werden. Werden größere Urnen verwendet, ist eine Genehmigung einzuholen. Beisetzungen in der Gemeinschaftsanlage für anonyme Urnenbestattungen dürfen nur ohne Überurnen erfolgen.

(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Die Särge müssen bei Einlieferung in der Leichenhalle mit einem fest haftenden Namensschild versehen sein.

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§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt oder von einer ihr bestimmten Person ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Sargbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabanlagen und Pflanzungen auf seine Kosten vor dem Ausheben des Grabes zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt oder durch von ihr Beauftrage entfernt werden müssen, sind der Stadt die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

(5) Tiefenbestattungen sind ausgeschlossen.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und dem städtischen Friedhofsteil Luthe beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 25 Jahre.

(2) Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre (Sargbeisetzung).

(3) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag in Textform. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte; die Urkunde ist vorzulegen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausgrabung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dagegen ist die Teilnahme an der Wiederbeisetzung möglich.

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(5) Neben der Zahlung der Gebühr für die Umbettung haben die Antragssteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung / Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengrabstätten für Sargbestattungen für Urnenbestattungen Kindergrabstätten Anonyme Urnengrabstätten
  1. 2. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen für Urnenbestattungen Rasen-Sarggrabstätten mit Pflanzbeet
  1. 3. Pflegefreie Sarg-Grabstätten Rasen-Reihengräber Rasen-Wahlgräber
  1. 4. Pflegefreie Urnen-Grabstätten Rasen-Urnenreihengräber Rasen-Urnenwahlgräber Urnenreihengrabstätte mit Dauerbepflanzung Urnenwahlgrabstätte mit Dauerbepflanzung

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadt ist nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof jeweils alle in Absatz 2 genannten Arten von Grabstätten vorzuhalten bzw. anzubieten.

(4) Urnengrabstätten unter Bäumen werden anlässlich einer Beisetzung als Reihen- oder zweistellige Wahlgrabstätten im Rasen oder in der Dauerbepflanzung und nur unter den festgelegten Bäumen vergeben. Die maximale Anzahl der Urnengrabstätten pro Baum richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Stadt Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

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(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten sowohl für Sargbeisetzungen als auch für Urnenbeisetzungen in den jeweils zulässigen Grabarten.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der in § 11 festgelegten Ruhefrist für den zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Lage der Reihengrabstätte bestimmt die Stadt. Über die Zuteilung der Grabstätte wird eine Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabstätten von der Stadt eingeebnet.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Für Sargbeisetzungen können Ausnahmen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen unter 5 Jahren zugelassen werden.

(3) Es werden zur Verfügung gestellt:

a) Sargreihengrabstätten b) Kindergrabstätten:

Die Beisetzung erfolgt bis zum vollendeten 5. Lebensjahr im Sarg. c) Urnenreihengrabstätten d) Rasen-Sargreihen- und Rasen-Urnenreihengrabstätten e) Urnenreihengrabstätten mit Dauerbepflanzung f) Anonyme Urnengrabstätten.

(4) Auf das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird der Inhaber der Grabanweisung (Verfügungsberechtigter) drei Monate vorher schriftlich hingewiesen (ausgenommen anonyme Reihengrabstätten). Ist der Inhaber nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung oder für die Dauer von sechs Monaten durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf den Ablauf der Ruhezeit hingewiesen.

(5) Der Inhaber der Grabanweisung hat entsprechend § 16 Absätze 6, 7, 8 und 9 einen Nachfolger zu bestimmen. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 12.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der in § 11 festgelegten Ruhezeiten (Nutzungszeiten) verliehen wird.

(2) Sargwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige, Urnengrabstätten ausschließlich als zweistellige Grabstätten vergeben.

(3) In Sargwahlgrabstätten dürfen je Grabstelle ein Sarg und eine Urne beigesetzt werden, soweit die Grabstätte genügend Platz bietet. Die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Wenn vor einer Sargbestattung eine Urnenbeisetzung erfolgt, so ist die Urne in einer Tiefe von mindestens 1,50 m beizusetzen.

(4) In einer Urnengrabstätte dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Für weitere Urnenbeisetzungen ist die entsprechende Anzahl an Grabstätten zu erwerben.

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(5) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Nutzungsrecht

(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich einer Beisetzung verliehen. Für Personen über 65 Jahre kann die Stadt Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit des Verstorbenen kann auf der jeweiligen Stelle eine weitere Bestattung erfolgen.

(3) Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte entspricht im Falle einer Beisetzung mindestens der jeweiligen Ruhezeit gemäß § 11. Die Nutzungszeit beginnt am Tag der ersten Beisetzung. Mit jeder weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht in vollen Jahren für alle Grabstellen der Grabstätte mindestens um die jeweilige Ruhezeit gemäß § 11 zu verlängern.

(4) Der Antragsteller erhält mit dem Tag der Beisetzung das Nutzungsrecht. Nach Zahlung der Gebühr wird eine Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes ausgestellt. Wird das Nutzungsrecht zu Vorsorgezwecken zunächst ohne konkreten Beisetzungsfall erworben, beginnt die Nutzungszeit am Folgetag der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Das Nutzungsrecht muss für den entsprechenden Zeitraum der in § 11 festgesetzten Ruhezeit erworben werden.

(5) Ist die Nutzungszeit abgelaufen, kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte in vollen Jahren wieder erworben werden. Der Wiedererwerb ist gebührenpflichtig. Nach Einzahlung der Gebühr wird eine Urkunde verliehen. Die Stadt kann im Rahmen der Notwendigkeiten der Friedhofsplanung Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht mittels Erklärung übertragen, die erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Großeltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Halbgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und g) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Nach der Übertragung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde erstellt.

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(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Wenn keine nutzungsberechtigte Person vorhanden ist und solange keine der in Absatz 6 berechtigten Personen das Nutzungsrecht erwerben will, kann das Nutzungsrecht einer Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten Person übertragen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. Wenn sich nach der Verleihung eines Nutzungsrechtes herausstellt, dass diese aufgrund von in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann das Recht von der Stadt widerrufen und neu verliehen werden.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen und über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden. Sie hat ferner das Recht, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden.

(11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Für diese Fälle wird für die Dauer von sechs Monaten ein Hinweisschild auf der Grabstätte angebracht.

(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 17 – Anonyme Urnenbeisetzungen in der Gemeinschaftsanlage

(1) Die Gemeinschaftsanlage für anonyme Urnenbeisetzungen ist eine Anlage neben den bestehenden Grabarten.

(2) Die Anlage ist auf dem städtischen Friedhofsteil in Luthe ausgewiesen. Das Feld liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird. Das Grabfeld ist aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestaltungselemente gekennzeichnet. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein.

(3) Voraussetzung für eine Beisetzung in dieser Gemeinschaftsanlage ist der Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen, der der Stadt schriftlich vorzulegen ist. Diese Nachweispflicht gilt nicht für die Bestattung von unbekannten Leichen oder von Verstorbenen, deren Angehörige nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind.

(4) Grabschmuck, ein Grabstein oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit möglich.

(5) Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Beisetzung bestimmt die Stadt. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit durch Bedienstete der Stadt statt.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt.

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§ 19 – Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten, die von der Stadt als Rasenfläche angelegt und gepflegt werden. Es kann ein Hinweis auf den Verstorbenen in Form einer ebenerdigen Gedenkplatte in der in § 26 festgelegten Form erfolgen.

(2) Rasengrabstätten für Sargbeisetzungen werden als Reihengrabstätten und ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. Rasengrabstätten für Urnenbeisetzungen werden als Reihengrabstätten und als zweistellige Wahlgrabstätten vergeben. Rasengräber können nur auf festgelegten Grabfeldern eingerichtet werden. Die Lage der Grabfelder bestimmt die Stadt unter Berücksichtigung der örtlichen Situationen.

(3) Die Standorte zur Ablage von Blumenschmuck, Grabschmuck etc. werden von der Stadt bestimmt.

(4) Alle übrigen Regelungen dieser Friedhofssatzung gelten entsprechend auch für die jeweiligen Rasengrabarten, insbesondere §§ 14, 15 und 16.

§ 19a – Rasen-Sargwahlgrabstätten mit Pflanzbeet

(1) Rasen-Sargwahlgrabstätten mit Pflanzbeet werden anlässlich einer Beisetzung mit einer oder zwei Grabstellen nur auf den festgelegten Grabfeldern vergeben. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend für diese Grabart.

(2) Die Anlage und Pflege der Rasenfläche erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Anlage und Pflege innerhalb des Pflanzbeetes obliegt dem Nutzungsberechtigten.

(3) Auf der Grabstätte ist ein stehender Grabstein mit einer Einfassung (bündig zur Rasenfläche um das Pflanzbeet) in der in § 26a festgelegten Form zu errichten. Die Grabmalanlage soll innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung errichtet sein.

(4) Grab- und Blumenschmuck darf nur innerhalb des Pflanzbeetes niedergelegt werden.

§ 20 – Urnengrabstätten mit Dauerbepflanzung

(1) Urnengrabstätten mit Dauerbepflanzung werden anlässlich einer Beisetzung als Reihen-und zweistellige Wahlgrabstätten nur auf den festgelegten Grabfeldern vergeben. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend für diese Grabart. Es kann ein Hinweis auf den Verstorbenen in der in § 27 festgelegten Form erfolgen.

(2) Diese Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt mit einer Dauerbepflanzung angelegt und gepflegt.

(3) Blumen- bzw. Grabschmuck darf nur auf einem vorhandenen Grabstein abgelegt werden. Eine Ablage innerhalb der Bepflanzung bzw. auf dem Weg ist nicht zulässig. Eigene Pflanzungen durch Nutzungsberechtigte oder Angehörige sind nicht zulässig.

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§ 21 – Vorzeitige Rückgabe von Gräbern

(1) Will der Nutzungsberechtigte bei Wahlgräbern oder der Inhaber der Grabanweisung bei Reihengräbern die Grabstätte innerhalb der Ruhefrist an die Stadt zurückgeben, hat der Vorgenannte dies schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Eine Rückgabe ist nur bei der Vorlage eines wichtigen Grundes (z. B. Alter, Gesundheitszustand) und bei einer Ruhezeit von weniger als 5 Jahren möglich.

(2) Im Falle der Genehmigung der vorzeitigen Rückgabe werden pro volles Jahr der restlichen Ruhefrist Gebühren gemäß Gebührensatzung erhoben. Eine Erstattung oder Verrechnung der bereits geleisteten Gebühren für die Laufzeit der Ruhefrist erfolgt nicht. Nach der Genehmigung hat der Nutzungsberechtigte bei Wahlgräbern innerhalb von drei Monaten die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Bepflanzung von der Grabstätte zu entfernen. Bei Reihengräbern erfolgt die Abräumung durch die Stadt.

(3) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit auf Antrag, an teilbelegten Grabstätten auf Antrag erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen von dieser Regel können im begründeten Einzelfall zugelassen werden. Nach der Genehmigung hat der Nutzungsberechtigte innerhalb von drei Monaten die vorhandenen Grabmale bzw. Grabeinfassung und/oder Grabschmuck sowie Bepflanzungen auf seine Kosten zu entfernen. Eine Erstattung oder Verrechnung der bereits geleisteten Gebühren für die Laufzeit erfolgt nicht.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor In-Kraft-Treten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 25, 26, 26a und 27) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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§ 23a – Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird

oder

2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einem in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das Übereinkommen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen WGDN
  4. 4. Xertifix

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG“ zu verwenden.

§ 24 – Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 23 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Maße der Grabstätten werden durch die Stadt festgesetzt und sind einzuhalten.

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(2) Grabplatten, welche die gesamte Grabstätte überdecken, sind nur auf Urnengrabstätten zulässig. Bei Sarggrabstätten darf die abgedeckte Fläche 2/3 der Gesamtfläche nicht überschreiten. Die restliche Grabfläche (1/3) ist in jedem Fall in Form einer Bepflanzung (kein Rasen) herzustellen und dauerhaft zu pflegen. Absatz 1 und die Vorschriften in §§ 26, 26a und 27 bleiben unberührt.

(3) Grababdeckungen mit Beton, Teerpappe, Plastik, Metall, Holz und ähnlichen Werkstoffen sind nicht zulässig.

(4) Grabeinfassungen aus Stein sind zulässig. Nicht zulässige Materialien für eine Grabeinfassung sind: Holz, Metall, Teerpappe, Findlinge oder Betonelemente.

(5) Soweit gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten von Grüften und Mausoleen sind nicht möglich. Im Übrigen gilt § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen.

§ 25 – Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit zusätzlichen

Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof in Kolenfeld gilt eine Grabsteinpflicht. Der Grabsteinpflicht ist spätestens einem Jahr nach der Beisetzung durch den Verfügungs- bzw. Nutzugsberechtigten nachzukommen.

(2) Findlinge sind für Sargreihen-, Kinder- und einstellige Sargwahlgräber zulässig. Für mehrstellige Sargwahlgräber werden keine Findlinge zugelassen. Der Findling darf bis zu 60 cm hoch, 40 bis 55 cm breit und bis zu 50 cm tief sein.

§ 26 – Gestaltungsvorschriften für Rasengräber

(1) Rasengräber für Sarg- und Urnenbestattungen sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen und ohne jegliche Einfassung. Sie werden von der Stadt angelegt und dauerhaft gepflegt. Ein Anspruch auf regelmäßige Bewässerung besteht nicht.

(2) Für Grabmale auf den Rasenreihengräbern und den Rasenwahlgräbern (Sarg und Urne) gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Es sind nur ebenerdig liegende quadratische Platten von 50 cm x 50 cm Größe zulässig.

b) Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet.

c) Die Platten sind bündig mit der Rasenoberfläche abzuschließen.

(3) Nicht gestattet sind:

a) Anpflanzungen jeglicher Art (ausgenommen Rasen),

b) das Einfassen der Grabstätte,

c) das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u. a.),

d) das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften der Absätze 2 und 4 hinaus,

e) das Entfernen von Rasen,

f) das Einlassen von Gegenständen (außer Grabplatte) in die Grabstätte,

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g) das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen und anderen Gegenständen, außer im Zeitraum vom 1. November bis Ende Februar des Folgejahres. Sollte es witterungsbedingt in diesem Zeitraum zu Mäharbeiten kommen, ist der Grabschmuck zu entfernen.

(4) Für die Rasenreihen- und Rasenwahlgräber (Sarg und Urne) auf dem städtischen Friedhof in Kolenfeld gelten für die Grabmale folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Sie sind mit einer ebenerdig liegenden rechteckigen Platte von 50 cm Breite und 40 cm Länge zu versehen.

b) Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet.

c) Die Platten sind bündig mit der Rasenoberfläche abzuschließen.

(5) Die Stadt wird gemäß § 19 Absatz 3 zentrale Plätze (Stelen) einrichten. Nur hier kann den Bestatteten zugedachter Blumen- oder Grabschmuck abgelegt werden.

(6) Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck wird entschädigungslos von der Stadt entfernt.

§ 26a – Gestaltungsvorschriften für Rasen-Sargwahlgrabstätten mit Pflanzbeet

(1) Rasen-Sargwahlgrabstätten mit Pflanzbeet sind Grabstätten, die teilweise aus Rasen und teilweise aus Pflanzfläche bestehen.

(2) Die Pflanzfläche ist mit einer ebenerdigen Einfassung mit folgenden Maßen zu versehen:

a) Einstellige Rasen-Sargwahlgrabstätte Außenmaß von 0,90 m (Breite) x 0,75 m (Länge/Tiefe) und 0,15 m (Steinbreite/Dicke)

b) Zweistellige Rasen-Sargwahlgrabstätte Außenmaß von 1,40 m (Breite) x 0,75 m (Länge/Tiefe) und 0,15 m (Steinbreite/Dicke)

(3) Nicht gestattet sind:

a) das Entfernen von Rasen außerhalb der Einfassung,

b) Blumenschmuck und Bepflanzung (außer Rasen) außerhalb der Pflanzfläche, c) Rasen innerhalb der Pflanzfläche,

d) Grabstein breiter als die äußere Einfassung (0,90 m bzw. 1,40 m),

e) Abdeckplatte/n auf dem Pflanzbeet, Schriftzeichen, Ornamente und Symbole etc. auf der Einfassung.

§ 27 – Gestaltungsvorschriften für Urnengräber mit Dauerbepflanzung

(1) Urnengrabstätten mit Dauerbepflanzung sind Grabstätten, die ausschließlich durch die Stadt angelegt und dauerhaft gepflegt werden.

(2) Auf den Grabstätten sind folgende Grabmale zulässig:

a) Friedhof Bokeloh (Feld Mitte-Süd)

  • Kissensteine mit 30 cm Breite, 20 cm Länge und 10 cm/ 15 cm Höhe

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b) Friedhof Kolenfeld Reihen/Abteilung E, H und I

  • ebenerdig liegende Platte mit 50 cm Breite und 40 cm Länge (viereckig)

Reihen/Abteilungen F, G, Baum 1 -3

  • Kissensteine mit 30 cm Breite, 20 cm Länge und 10 cm/ 15 cm Höhe

c) Friedhof Idensen Grabfeld B

  • Kissensteine mit 30 cm Breite, 20 cm Länge und 10 cm/ 15 cm Höhe

(3) Nicht gestattet sind:

a) das Entfernen der Dauerbepflanzung,

b) Grab- und Blumenschmuck innerhalb der Bepflanzung bzw. Wege niederzulegen,

c) Bepflanzungen, die nicht Absatz 1 entsprechen.

§ 28 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und anderer baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere können Anordnungen getroffen werden, die sich auf Werkstoffe sowie Art und Größe der Anlagen beziehen.

(3) Der Grabmalantrag ist unter Vorlage einer Skizze im Maßstab 1:10 und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, der Fundamentierung mit Angabe des Dübelmaterials, des Dübeldurchmessers, der Gesamtlänge und Einbindetiefe sowie Gründung bzw. Gründungsart in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt Wunstorf einzureichen.

(4) Der Grabmalantrag ist abzulehnen, wenn

a) der Antragssteller nicht zugleich auch Nutzungsberechtigter bzw. der Inhaber der Grabanweisung an der Grabstätte ist,

b) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, c) die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht sind,

d) das Vorhaben nicht den übrigen Vorschriften dieser Satzung entspricht.

(5) Planung, Ausführung und jährliche Prüfung der Grabmalanlage haben gemäß der aktuellen Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. zu erfolgen.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(7) Nicht genehmigte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Inschriften kann die Stadt Wunstorf einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabanweisung oder des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten

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werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet und sind vom Nutzungsberechtigten bzw. Inhaber der Grabanweisung zu tragen.

§ 29 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Stadt bestimmen.

§ 30 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Für die Errichtung, Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils gültigen Fassung. Grabmale sind danach unter anderem so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 28. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Stadt kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(4) Die nutzungsberechtigte Person bzw. der Inhaber der Grabanweisung muss den Dienstleister verpflichten, nach dem Aufstellen der Grabmalanlage, diese innerhalb von vier Wochen einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen. Hierzu ist ein Last-Zeit-Diagramm zu fertigen und der Stadt Wunstorf vorzulegen, um zu dokumentieren, dass die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vorgelegt, wird die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege einer Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen und die Kosten vom Nutzungsberechtigten bzw. Inhaber der Grabanweisung verlangen.

§ 31 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Maßgeblich für Reparaturen ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie“ in der jeweils gültigen Fassung. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Rasengräber, Urnengräber mit Dauerbepflanzung sowie die Gemeinschaftsanlage für die anonyme Urnenbestattung werden von der Stadt unterhalten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des

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Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Für Schäden die durch Umfallen, Teilabbrüchen oder durch sonstige Grabausstattungen verursacht werden, haftet der Verantwortliche.

(4) Künstlerische oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 32 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhe- bzw. der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 31 Absatz 4 kann die Stadt die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 28 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

(2) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von dem Verantwortlichen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten entsprechend des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu tragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 33 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Pflanzungen sowie das Aufstellen von Grab- bzw. Blumenschmuck außerhalb der Grabstätten sind unzulässig.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Pflanzen, insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die über die zulässige Maximalgröße für das Grabbeet und die Höhe des aufgestellten Grabmals hinausragen bzw. eine maximale Wuchshöhe von 0,80 m überschreiten.

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(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Rasengräber, die Gemeinschaftsanlage für die anonyme Urnenbestattung sowie Urnengrabstätten mit Dauerbepflanzung werden von der Stadt hergerichtet und unterhalten.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Der für die Grabstätte Verantwortliche kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder dies einem zugelassenen Dritten übertragen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wege außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Die Stadt ist verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der Rasengräber und der Gemeinschaftsanlage für die anonymen Urnenbestattungen sowie Urnengräber mit Dauerbepflanzung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verwertbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder, soweit vorhanden, in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(10) Bodensenkungen auf den Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen haben die für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte Verantwortlichen auf ihre Kosten beseitigen zu lassen und die Grabstätte wiederherzurichten. Das Auffüllen der Rasengrabstätten erfolgt durch die Stadt Wunstorf.

§ 34 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 33 Absatz 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer Frist von einem Monat in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt bei Reihengrabstätten die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Stadt

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

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(2) Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt im Falle des Absatzes 1 die Grabstätte entsprechend des tatsächlichen Aufwandes auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(4) Für Pflanzen, Pflanzenteile, Grabschmuck und andere Gegenstände, die bei Maßnahmen nach Absatz 1 beseitigt werden, leistet die Stadt keinen Ersatz.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 35 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung durch die zuständige Gesundheitsbehörde.

(4) In den Leichenhallen dürfen Verstorbene ohne Zustimmung der Stadt weder eingesargt noch umgesargt werden.

§ 36 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 37 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten der Friedhofssatzung vom 4. Oktober 1993 entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb

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begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 38 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 39 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § Absatz des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 als Besucher sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

2. entgegen § 6 Absatz 2

a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigung und Fahrzeugen die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, ausgenommen Dienstleistungserbringer gemäß § 7, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) die gewerbemäßige Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt, e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, g) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie nicht auf dem Friedhof angefallenen Müll (z. B. Restmüll, Grünschnitt, Sperrmüll) auf dem Friedhofsabfallplatz zu entsorgen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder Hunde, auf die Hilfebedürftige angewiesen sind, i) zu lärmen, zu spielen, zu essen, Alkohol zu trinken oder bereit zu stellen, zu lagern oder zu rauchen, j) Gefäße und Gegenstände hinter oder zwischen den Grabstätten abzustellen,

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k) sportliche Aktivitäten auszuüben.

3. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,

4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Absatz 2 die Regelungen der Friedhofssatzung nicht beachtet oder den Anweisungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet.

5. als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Absatz 3 Tätigkeiten außerhalb der zugelassenen Zeiten durchgeführt bzw. begonnen hat.

6. als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Absatz 4 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien außerhalb der genehmigten Stellen gelagert hat, bei Beendigung der Arbeiten die Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in Ordnung gebracht hat oder Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt hat.

7. entgegen § 21 Absatz 2 nach Genehmigung der vorzeitigen Rückgabe bei Wahlgräbern die Grabstätte nicht drei Monate nach der Genehmigung abräumt,

8. entgegen § 25 Absatz 1 auf dem Friedhof in Kolenfeld der Grabsteinpflicht spätestens nach einem Jahr der Beisetzung nicht nachkommt.

9. entgegen § 25 Absatz 2 die vorgeschriebenen Maße für Findlinge überschreitet.

  1. 10. entgegen § 26 Absatz 3

a) Anpflanzungen jeglicher Art vornimmt (ausgenommen Rasen),

b) die Grabstätte einfasst, c) die Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u. a.) belegt,

d) die Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften der Absätze 3 und 4 hinaus abdeckt,

e) Rasen entfernt, f) Gegenständen (außer Grabplatte) in die Grabstätte einlässt,

g) Blumenvasen, -schalen und anderen Gegenständen, außer im Zeitraum vom 1. November bis Ende Februar des Folgejahres, aufstellt.

  1. 11. entgegen § 26a Absatz 3

a) Rasen außerhalb der Einfassung entfernt,

b) Blumenschmuck und Bepflanzung (außer Rasen) außerhalb der Pflanzfläche aufstellt, c) Rasen innerhalb der Pflanzfläche pflanzt,

d) Grabstein breiter als die äußere Einfassung (0,90 m bzw. 1,40 m) errichtet,

e) Abdeckplatte/n auf dem Pflanzbeet, Schriftzeichen, Ornamente und Symbole etc. auf der Einfassung errichtet.

  1. 12. entgegen § 27 Absatz 3

a) die Dauerbepflanzung entfernt,

b) Grab- und Blumenschmuck innerhalb der Bepflanzung bzw. Wege niederlegt, c) Bepflanzungen, die nicht Absatz 1 entsprechen, vornimmt.

  1. 13. entgegen § 28 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und andere bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

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  1. 14. entgegen § 30 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert.
  1. 15. entgegen § 31 Absatz 1 Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nicht in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand hält,
  1. 16. entgegen § 33 Absatz 1 seiner Verpflichtung zur Herrichtung und Unterhaltung nicht nachkommt,
  1. 17. entgegen § 33 Absatz 6 eine Reihen- oder Wahlgrabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb herrichtet,
  1. 18. entgegen § 33 Absatz 8 Pflanzenschutz- oder Unkrautvernichtungsmittel verwendet,
  1. 19. entgegen § 33 Absatz 9 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  1. 20. entgegen § 33 Absatz 10 Bodensenkungen nicht beseitigen lässt,
  1. 21. entgegen § 34 die Grabstätte vernachlässigt und der Aufforderung, die Grabstätte fristgerecht in Ordnung zu bringen, nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 41 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13. Dezember 2017 außer Kraft.

Wunstorf, 14. Dezember 2022 Stadt Wunstorf Der Bürgermeister

Carsten Piellusch

Ratsbeschluss Satzung Veröffentlicht: In Kraft geänderte

vom: vom:

getreten: §§:

Satzung 14.12.2022 14.12.2022 Regionalbeilage für Wunstorf 01.01.2023

am 20.12.2022

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wunstorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wunstorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 31xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wunstorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wunstorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 179 € (Urne) bzw. 717 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wunstorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 31xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wunstorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €