Friedhofsgebühren Springe 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Springe · Niedersachsen · PLZ 31832

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2014
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2014 (Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif, Stand: 2. Änderung 2014)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.260,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I. Ziff. 1.1
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.359,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I. Ziff. 2.3 (Einzelwahlgrab, 1-stellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
652,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I. Ziff. 1.3 (Anonymes Urnenreihengrab – einzige im Tarif ausgewiesene Urnenreihengrab-Variante; § 13 Abs. 2 Ziff. 2 und § 14 Abs. 2 lit. c Friedhofssatzung kennen nur anonyme Urnenreihengräber)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
904,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I. Ziff. 2.7 (Urnenwahlgrab 2-stellig; kein 1-stelliges Urnenwahlgrab im Tarif vorhanden – kleinste ausgewiesene Einheit)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
652,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I. Ziff. 1.3 i.V.m. § 16 Friedhofssatzung (Anonyme Urnenreihengräber, Anlage auf dem Friedhof II in Springe)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Entgeltordnung zur Friedhofssatzung (Friedhof III Waldfriedhof Sophienhöhe), § 2 Ziff. I. a) (einstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe I)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
683,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 683 € · Urne: 189 €
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III. Ziff. 1.1 und 2.1
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
290,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV. Ziff. 2

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2014 (Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif, Stand: 2. Änderung 2014) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Springe mit Gebührentarif (Stand: 2. Änderung 2014)

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Springe (Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) – in der Fassung vom 28. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2009 –, den §§ 1, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengeset-zes (NKAG) – in der Fassung vom 23. Januar 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2009 – und des § 13 (4) des Niedersächsischen Gesetzes über das Lei-chen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) – in der Fassung vom 8. Dezem-ber 2005 – hat der Rat der Stadt Springe in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Gebührensatzung gilt für die nachstehend aufgeführten Friedhöfe und Bestat-tungseinrichtungen in der Stadt Springe:

Friedhof I im Ortsteil Springe Friedhof II im Ortsteil Springe Friedhof im Ortsteil Alferde Friedhof im Ortsteil Altenhagen I Friedhof im Ortsteil Alvesrode Friedhof im Ortsteil Bennigsen Friedhof im Ortsteil Gestorf Friedhof im Ortsteil Lüdersen Friedhofskapelle im Ortsteil Eldagsen Friedhofskapelle im Ortsteil Völksen

§ 2 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tat-sächlichen Aufwand fest.

(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif in der Anlage, der Bestandteil dieser Satzung ist. 2 67 - 2

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer die Bestattung, die Beisetzung oder sonstige gebührenpflichtige Leis- tung nach dieser Satzung beantragt hat,
  1. 2. wer die Bestattung, die Beisetzung oder sonstige gebührenpflichtige Leis- tung nach dieser Satzung durch ein ihm zurechenbares eigenes Verhalten ausgelöst hat,
  1. 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Im Falle einer Bestattung von Amts wegen haften die Personen nach § 8 (3) BestattG für die Gebühren.

§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei einem Reihengrab mit der Beisetzung
  2. 2. bei einem Wahlgrab mit der Überlassung der Grabstätte
  3. 3. in den übrigen Fällen mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei-des fällig.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 5 – Ausschluss der Gebührenerstattung

Im Falle der Nichtausschöpfung der Ruhefrist/des Nutzungsrechtes werden bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten keine Gebühren erstattet. Glei-ches gilt im Falle der Umbettung aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab.

§ 6 – Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes, der Bestattungseinrichtung oder einer Leistung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgelegten Sätze erhoben. 3 67 - 2

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung mit dem anliegenden Gebührentarif tritt mit dem 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhö-fe in der Stadt Springe vom 18. Dezember 1975 einschließlich des Gebührenta-rifs in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2003 und die Gebührensatzung über das Beerdigungswesen auf dem Friedhof an der Völkse-ner Straße im Stadtteil Springe vom 19. Dezember 2002 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2003 außer Kraft.

(3) Mit der Schaffung der Tarifstelle V. für Grabmalgenehmigungen im Gebührenta-rif wird die Tarif-Nr. 18 im Kostentarif der Satzung der Stadt Springe über die Er-hebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskos-tensatzung) vom 28. April 1983 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 5. Oktober 2005 ersatzlos gestrichen. Die Nummerierung der nachfolgenden Tarif-Nr. 19 bis 27 ändert sich entsprechend in die Tarif-Nr. 18 bis 26.

31832 Springe, 24. Juni 2009

Stadt Springe Der Bürgermeister

gez. Hische 4 67 - 2

Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Springe

(Anlage zu § 2 Absatz 3)

I. Rechte an Gräbern

  1. 1. Reihengrabüberlassung

Für die Überlassung eines Reihengrabes für 30 Jahre bei Erdreihengräbern und für 20 Jahre bei Urnenreihengräbern beträgt die Gebühr:

  1. 1.1. Erdreihengrab 1.260,00 €
  1. 1.2. Rasenreihengrab 1.578,00 €
  1. 1.3. Anonymes Urnenreihengrab 652,00 €
  1. 2. Nutzungsrecht für Wahlgräber

Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf die Dau-er von 30 Jahren bei Erdwahlgräbern und von 20 Jahren bei Urnenwahlgräbern be-trägt:

  1. 2.1. Wahlgrab (Tiefenbestattung) 1.917,00 €
  1. 2.2. Rasenwahlgrab (Tiefenbestattung) 2.232,00 €
  1. 2.3. Einzelwahlgrab 1.359,00 €
  1. 2.4. Einzelwahlgrab für ein Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 €
  1. 2.5. Einzelrasenwahlgrab 1.707,00 €
  1. 2.6. Urnenwahlgrab 5-stellig 2.232,00 €
  1. 2.7. Urnenwahlgrab 2-stellig 904,00 €
  1. 2.8. Urnenrasenwahlgrab 2-stellig 1.308,00 €
  1. 2.9. Urnengrab im Wahl-/Einzelgrab (Nr. 2.1/2.3) ab der zweiten Urne (§ 15 (5) Friedhofssatzung) 452,00 € 5 67 - 2

Abweichend zur o.a. Ruhezeit von 30 Jahren bei Erdwahlgräbern beträgt die Ruhezeit bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre.

II. Verlängerung von Nutzungsrechten/Pflegezeit

  1. 1. Ist das Nutzungsrecht zu verlängern, so ist für jedes angefangene Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert werden muss, 1/20 der unter I. Ziffern 2.4, 2.6, 2.7 und 2.8 und 1/30 der übrigen unter I. 1. und 2. angegebenen Ziffern dieser Sat- zung geltenden Gebühren zu entrichten. Bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Nutzungszeit bei einer Zweit- oder Mehrfachbelegung um die Ruhezeit, die über die bereits bestehende Nutzungs- zeit hinausgeht. Es gilt Satz 1 entsprechend.
  1. 2. Die Gebühr für die Pflegezeit beträgt für jedes genehmigte Jahr 1/20 bzw. 1/30 der nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für eine entsprechende Grab- stätte zu zahlenden Gebühr für das Nutzungsrecht, mindestens aber 10 v.H. der jeweiligen Gebühr. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.

III. Gebühr für die Herstellung des Grabes Für die Beisetzung von Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Sargbeisetzungen
  1. 1.1. im Erdgrab 683,00 €
  1. 1.2. im Tiefenerdgrab 689,00 €
  1. 1.3. im Erdgrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 259,00 €
  1. 1.4. Aufschlag für Beisetzungen an Samstagen 25 %
  1. 2. Urnenbeisetzungen
  1. 2.1. Aschen in Grabfeldern 189,00 €
  1. 2.2. Anonyme Urnenstelle 183,00 €
  1. 2.3. Aufschlag für Beisetzungen an Samstagen 25 %

Mit den Gebühren zu 1. und 2. sind abgegolten: Öffnen und Schließen des Grabes, Grabausschmückung mit Matten, Benutzung der Bestattungswagen bei Erdbestattungen, Verwaltungsaufwand. 6 67 - 2

IV. Benutzung von Friedhofseinrichtungen Für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Benutzung der Leichenkammer bis zu fünf Tagen 126,00 €

Verlängerungstag 25,20 €

  1. 2. Kapellenbenutzung mit Trauerfeier 290,00 €
  1. 3. Kapellenbenutzung – kurze Nutzungsdauer 58,00 € (max. 10 Minuten, z.B. zum Zwecke der Abschiednahme)

V. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Grabmalgenehmigung Genehmigung für das Aufstellen eines Grabmals, der laufenden Kontrolle der Standfestigkeit und der Entfernung des Grabmals nach dem Rückfall der Grabstätte (§ 24 (1) Friedhofssatzung) 110,00 €
  1. 2. Grabmalergänzung Genehmigung eines Antrags auf Veränderung von Grabmalen bzw. Ergänzung von Inschriften (§ 24 (1) Friedhofssatzung) 20,00 €
  1. 3. Bearbeitung eines Antrags auf Aus- und Umbettung von Leichen und Aschen (§ 12 Friedhofssatzung) 40,00 €
  1. 4. Umschreibung eines Nutzungsrechts, einschl. Aus- fertigung einer neuen Verleihungsurkunde (§ 13 (4) bzw. (5) Friedhofssatzung) 30,00 €
  1. 5. Bearbeitung eines Antrags auf vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts (§ 13 (7) Friedhofssatzung) 20,00 €
  1. 6. Bewilligung für die Zulassung Gewerbetreibender für 5 Jahre (§ 7 (1) Friedhofssatzung) 40,00 €

VI. Aus-/Umbettungen

  1. 1. Ausbettung einer Urne 189,00 €
  1. 2. Übrige Ausbettungen Abrechnung nach ent- standenem Aufwand 7 67 - 2 Die unter III. Ziffer 1 und 2 genannten Gebühren gelten auch bei einer Wiederbeiset- zung nach einer Ausbettung.

VII. Unterhaltungsgebühr für die Pflege von Gräbern, die vor Ende der Ruhezeit zurückgegeben werden Für die anfallende Pflege von Grabstellen wird pro volles Jahr folgende Unterhal-tungsgebühr erhoben. Sie ist im Voraus bei Rückgabe des Nutzungsrechts in einer Summe fällig:

  1. 1. Erdreihen-/Wahlgrab mit Pflegeverpflichtung 11,00 €/Jahr und Stelle
  1. 2. Urnengrabanlage mit Pflegeverpflichtung 20,00 €/Jahr

Die Friedhofsgebührensatzung vom 24. Juni 2009 und der Gebührentarif wurden am 27. Juni 2009 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht und nachricht-lich am 1. Juli 2009 in der Aktuellen Woche veröffentlicht, sie traten am 1. Juli 2009 in Kraft.

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Springe vom 29. März 2010 wurde am 31. März 2010 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht und nachrichtlich am 31. März 2010 in der Aktuellen Woche veröffentlicht, sie trat am 1. April 2010 in Kraft.

Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Springe vom 11. Juli 2014 wurde am 23. Juli 2014 in der Neuen Deister-Zeitung verkündet und nachrichtlich am 23. Juli 2014 in der Aktuellen Woche veröffentlicht, sie trat am 1. August 2014 in Kraft.

Entgeltordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Springe – Waldfriedhof Sophienhöhe / Friedhof III (Stand 2007)

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Entgeltordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Springe

Auf Grund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) in Verbindung mit § 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes vom 08. Dezember 2005 (GVBl. S. 381) sowie in Verbindung mit § 35 der Friedhofssatzung der Stadt Springe vom 13.12.2007 hat der Rat der Stadt Springe in seiner Sitzung am 13.12.2007 folgende Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Entgelte

Für die Benutzung des Friedhofes III und der Bestattungseinrichtungen, für die Einräumung von Nutzungsrechten an Bestattungsbäumen oder Naturelementen und die Anfertigung von Markierungsschildern sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden von der Stadt Springe privatrechtliche Entgelte erhoben. Die Nutzungsrechte an Bestattungsbäumen oder Naturelementen werden in Stufen, die sich nach der Wertigkeit der Grabstätte richten, eingeteilt. Die Bewertung wird durch die Stadt Springe vorgenommen und erfolgt u.a. anhand der Lage der Ruhestätte und der direkten oder angrenzenden Naturelemente. Die Wertungsstufen werden in einem Register erfasst, welches bei der Stadt Springe einsehbar ist. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt im Einzelfall durch den Abschluss entsprechender Verträge zwischen der Stadt Springe und dem Nutzer. Der Anspruch auf die Ausübung des Nutzungsrechtes entsteht erst mit Begleichung der durch Rechnung festgesetzten Entgelte.

§ 2 – Höhe der Entgelte

I. Entgelte für die Verleihung von Nutzungsrechten an Einzelgrabstätten auf dem Friedhof III (Waldfriedhof Sophienhöhe)

Gemäß § 18 a der Friedhofssatzung für eine Nutzungszeit von bis zu 99 Jahren

a) für eine einstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe I 700,00 €,

b) für eine einstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe II 800,00 €,

c) für eine einstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe III 1.000,00 €,

d) für eine einstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe IV 1.400,00 €.

Für eine reduzierte Nutzungsfrist von bis zu 49 Jahren erfolgt ein Abschlag von 10% auf die vorgenannten Wertstufen, für eine auf die gesetzliche Ruhefrist von 20 Jahren reduzierte Nutzungsfrist erfolgt eine Reduzierung um 20% auf die ausgewiesenen Entgelte I. a) bis I. d). 2 67 - 5

II. Entgelte für die Verleihung von Nutzungsrechten an Gemeinschafts- und Familiengrabstätten auf dem Friedhof III (Waldfriedhof Sophienhöhe)

Gemäß § 18 b der Friedhofssatzung für eine Nutzungszeit von bis zu 99 Jahren

a) für eine fünfstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe I 3.000,00 €,

b) für eine fünfstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe II 4.000,00 €.

c) für eine fünfstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe III 5.500,00 €.

d) für eine fünfstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe IV 7.500,00 €.

Für eine reduzierte Nutzungsfrist an der gesamten Gemeinschafts- und Familiengrabstätte von bis zu 49 Jahren erfolgt ein Abschlag von 10% auf die vorgenannten Wertstufen.

Die Entgelte für das Nutzungsrecht an den Gemeinschafts- und Familiengrabstätten erhöhen sich für jede weitere Grabstelle um die in I. a) bis I. d) ausgewiesenen Entgeltsätze.

III. Entgelt für die Herstellung der Gräber

Für die Herstellung eines Urnengrabes auf dem Friedhof III wird ein Entgelt erhoben in Höhe von 250,00 €. Aufschlag für Beisetzungen an Samstagen 25 %

IV. Entgelt für die Nutzung einer Friedhofskapelle und der Leichenhalle

Für die Nutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen wird ein Entgelt erhoben in Höhe von

a) für die Benutzung der Leichenhalle mit Trauerfeier 240,00 €,

b) für die Benutzung der Leichenkammer 120,00 €.

V. Rücknahme des Nutzungsrechts an unbelegten Grabstätten

Bei Rückgabe des Nutzungsrechtes an unbelegten Grabstätten erfolgt keine Rückerstattung gezahlter Entgelte.

VI. Umbettungen

Die Kosten für Umbettungen werden nach entstandenem Aufwand abgerechnet.

§ 3 – Kostenschuldner

  1. 1. Schuldner für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind der in § 8 Absatz 3 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes verpflichtete Personenkreis, der Antragsteller oder diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Kostentragung verpflichtet hat.
  1. 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 67 - 5

§ 4 – Veranlagung, Fälligkeit, Entrichtung der Entgelte

  1. 1. Der Entgeltanspruch entsteht mit der Anmeldung des Beerdigungsfalles oder Beantragung der Leistung gemäß § 1.

Die Entgelte werden durch die Stadt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung bestimmt und den Kostenschuldnern durch Rechnungslegung bekannt gegeben.

  1. 2. Die Entgelte sind innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung bzw. vor Inanspruchnahme der Leistungen zu zahlen.

§ 5 – Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft.

31832 Springe, 14.12.2007

Stadt Springe

gez. Hische Bürgermeister

Die Entgeltordnung vom 14. Dezember 2007 wurde am 19. Dezember 2007 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht und nachrichtlich am 19. Dezember 2007 in der Aktuellen Woche veröffentlicht, sie trat am 1. Januar 2008 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung, konsolidierte Fassung, Stand: 2. Änderung 2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Springe (konsolidierte Fassung, Stand: 2. Änderung 2019)

67 - 1

Friedhofssatzung der Stadt Springe

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Springe in seiner Sitzung am 23.06.2009 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofskommission

§ 3 - Friedhofszweck

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 - Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Särge und Urnen

§ 10 - Ausheben der Gräber

§ 11 - Ruhezeit

§ 12 - Umbettungen

2 67 - 1 IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines

§ 14 - Reihengrabstätten

§ 15 - Wahlgrabstätten

§ 16 - Anonyme Urnenreihengräber

§ 17 - Ehrengrabstätten

§ 18 - Einzelgrabstätten im Wald

§ 19 - Gemeinschafts- und Familiengrabstätten im Wald

§ 20 - Grabpflege nach Ablauf der Ruhezeit bzw.

des Nutzungsrechts (Pflegerecht)

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 22 - Wahlmöglichkeit

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 - Allgemeine Gesichtspunkte

§ 24 - Zustimmungserfordernis

§ 25 - Anlieferung

§ 26 - Fundamentierung und Befestigung

§ 27 - Unterhaltung

§ 28 - Entfernung

§ 29 - Firmennamen

3 67 - 1 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 - Allgemeines

§ 31 - Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 - Benutzung Leichenkühlraum und Kapelle

§ 33 - Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 34 - Alte Rechte

§ 35 - Haftung

§ 36 - Gebühren und Entgelte

§ 37 - Ordnungswidrigkeiten

§ 38 - Ausnahmen und Befreiungen

§ 39 - Schlussbestimmungen

§ 39 - Inkrafttreten

4 67 - 1

l. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehenden Friedhöfe und Friedhofsteile im Ge-biet der Stadt Springe:

Friedhof I im Stadtteil Springe, Völksener Straße Friedhof II im Stadtteil Springe, Hamelner Straße Friedhof III im Stadtteil Springe, Waldfriedhof Sophienhöhe Friedhof im Stadtteil Alferde Friedhof im Stadtteil Altenhagen I Friedhof im Stadtteil Alvesrode Friedhof im Stadtteil Bennigsen Friedhof im Stadtteil Gestorf Friedhof im Stadtteil Lüdersen Friedhofskapelle im Stadtteil Völksen Friedhofskapelle im Stadtteil Stadt Eldagsen

§ 2 – Friedhofskommission (nur Friedhof I)

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhof I, Völksener Straße wird unter verfas-sungsmäßiger Mitwirkung des Rates und Ortsrates der Stadt Springe (Umfang und Ent-scheidungsrechte werden durch § 55 g (1-4) NGO geregelt) und des Kirchenvorstandes der St. Andreas Kirchengemeinde Springe von der Friedhofskommission geführt. Ein-zelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Springe. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Springe waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof bestattet, der ihrem letzten amtlichen Wohnsitz am nächsten liegt, wenn nicht ein Bestattungs- bzw. Beisetzungsrecht an einem Wahlgrab auf einem anderen Friedhof besteht. Die Stadt kann Aus-nahmen zulassen. 5 67 - 1 (3) Der Friedhof III dient allen Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder zu deren Gunsten ein Recht auf Beisetzung begründet wird.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentli-chem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Be-steht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind je-weils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhe-fristen abgelaufen sind.

(5) Abweichend von den Absätzen (3) und (4) können zur Schließung oder Entwid-mung bestehende Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden. In diesem Fall können ersatzweise entsprechende Rechte auch durch Umbettungen ermöglichlicht werden, ohne dass Kosten für den Nutzungsberechtigten entstehen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhofsverwaltung kann unter Beteiligung der jeweiligen Ortsräte Öffnungs-zeiten für die Friedhöfe einführen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 6 67 - 1 (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Ver-antwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen (einschließlich Fahrräder) aller Art (nach StVO), ausgenommen sind elektrische Rollstühle. Ausnahmen sind auf Antrag möglich,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Diens-te anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten aus-zuführen,

d) gewerbsmäßig ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Abraum und Abfälle, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind (z. B. pri-vate oder gewerbliche Abfälle), auf den Friedhof mitzubringen und dort zu entsorgen,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflä-chen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassun-gen zu betreten),

i) zu lärmen und zu spielen,

j) außer auf dem Friedhof III Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

k) auf dem Friedhof III Tiere unangeleint auf dem Friedhof laufen zu lassen und als Tierführer den Kot nicht zu beseitigen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind eine Woche vorher anzumelden. Sie können untersagt werden, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Friedhöfe unvereinbar sind.

(5) Wer gegen die Ordnungsvorschriften verstößt oder die Weisungen des Fried-hofspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. 7 67 - 1

§ 7 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tä-tigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifi-kation verfügen oder eine Gewerbeanzeige oder vergleichbares vorweisen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Bewilligung wird auf 5 Jah-re befristet. Bestehende bisher unbefristete Zulassungen werden auf 5 Jahre be-fristet. Die Bewilligung ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erneut zu beantragen.

(4) Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tä-tigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 (2) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt werden.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum, Abfall sowie Rest- und Verpa-ckungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulas- 8 67 - 1

sung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-ropäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 – 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahren des Landes Niedersach-sen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles, spätestens aber zwei Werktage vor der Beisetzung, bei der Stadt anzumelden. Der Anmel-dung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dazu zählen insbesondere:

a) die Beurkundung im Sterbefall gemäß § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (NBestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381),

b) die Gebührenübernahmeerklärung,

c) bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis,

d) bei anonymen Beisetzungen zusätzlich eine entsprechende Willenserklärung gemäß § 16 Abs. 2,

e) bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte zusätzlich der Nachweis des bestehenden Nutzungsrechts.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit den Angehörigen – in der Regel über den Bestatter - Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Kommen die Angehörigen nicht zu den festgesetzten Bestattungszeiten, so wird der Verstorbene in Abwesenheit der Angehörigen beigesetzt.

(4) Wird die Beisetzung in einer bereits erworbenen Grabstätte gewünscht, so ist der Nachweis über das Nutzungsrecht der Anmeldung beizufügen. Ist die Dauer des Nutzungsrechtes kürzer als die in § 11 festgesetzte Ruhezeit, kann das Nut-zungsrecht nicht in Anspruch genommen werden. Die Friedhofsverwaltung kann einer Verlängerung des Nutzungsrechtes zustimmen. Wenn dritte Personen bei-gesetzt werden, muss der jeweilige Nutzungsberechtigte dazu schriftlich die Zu-stimmung erteilen. Im Falle einer Personenmehrheit von Nutzungsberechtigten kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden. 9 67 - 1

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Aus-nahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensge-meinschaft, der der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas-sers nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastun-gen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltge-fährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder aus Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofs-verwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.

(4) Unter dem Fußende des Sarges muss eine Karte mit den Personalien des Ver-storbenen, Beisetzungstermin und Anschrift des Bestattungsunternehmers fest angebracht sein.

(5) In der Regel werden Aschen in den gebräuchlichen Aschenkapseln beigesetzt. Überurnen können, außer bei anonymen Beisetzungen, verwendet werden.

(6) Auf dem Friedhof III dürfen nur Urnen und Überurnen aus nachweislich biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. Auf allen anderen Friedhöfen müssen die Urnen und Überurnen aus verrottbaren Werkstoffen bestehen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefügt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und bedingen keinen Anspruch auf Reduzierung der Beisetzungsgebühren.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne min-destens 0,50 m. Bei Tiefenbelegung (Friedhof II im Stadtteil Springe) ist die erste 10 67 - 1 Beisetzung in einer Tiefe von 2,70 m (Grabsohle) vorzunehmen. Bei der Zweitbe-legung gilt Satz 1 sinngemäß.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Das vor dem Ausheben der Gräber erforderlich werdende Entfernen von Grab-malen, Fundamenten und Einfassungen sowie Bepflanzung ist von den Angehö-rigen rechtzeitig zu veranlassen.

Die Friedhofsverwaltung kann diese Arbeiten auf Kosten der Angehörigen mit ei-genem Personal vornehmen oder den zu Arbeiten auf den Friedhöfen zugelasse-nen Betrieben übertragen, wenn 24 Stunden vor der Bestattung das Grab nicht abgeräumt ist und kein Handwerker namhaft gemacht worden ist, der die erfor-derlichen Arbeiten im Auftrag der Angehörigen ausführen soll.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt

a) für Aschen 20 Jahre

b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre

c) bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(3) Die Voraussetzung für die Zustimmung der Stadt Springe zu einer Umbettung während der Ruhezeit ist die vorherige Genehmigung der unteren Gesundheits-behörde.

(4) Das Öffnen des Grabes bis zur Sargoberkante und das Schließen des Grabes erfolgt durch das städtische Friedhofspersonal. Für die weiteren Arbeiten sind grundsätzlich nach § 7 zugelassene Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Die Umbettung von Urnen wird von der Stadt durchgeführt. 11 67 - 1

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

(1) An Wahl- und Reihengrabstätten können Nutzungsrechte von einer natürlichen Person gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren erworben und ausgeübt wer-den. Der/Die Erwerber/in des Nutzungsrechts ist der/die Nutzungsberechtigte. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Erdreihengrabstätten
    • a) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
    • b) Rasenreihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
  1. 2. Urnenreihengrabstätten
    • a) Anonyme Urnenreihengrabstätten
  1. 3. Erdwahlgrabstätten
    • a) Einzel-/Wahlgrabstätten
    • b) Einzel-/Rasenwahlgrabstätten
    • c) Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  1. 4. Urnenwahlgrabstätten
    • a) Urnenwahlgrabstätten (5-/2-stellig)
    • b) Urnenrasenwahlgrabstätten (2-stellig)
  1. 5. Ehrengrabstätten
  1. 6. Grabstätten im Wald
    • a) Einzelgrabstätten
    • b) Gemeinschafts- und Familiengrabstätten

Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle genannten Grabstätten auf jedem Friedhof an-zubieten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrech-ten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 12 67 - 1

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der/die Erwerber/in für den Fall des eigenen Ablebens einen Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu sei-nem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkelkinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der/des verstorbe-nen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der letzten Beisetzung übernimmt.

(5) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch auf einen anderen Nutzungsberechtig-ten übertragen werden.

(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grab-stätte und des Bereichs außerhalb der Grabstätte, der nicht durch die städtischen Pflegearbeiten erfasst wird.

(7) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurück-gegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Stadt Springe kann Ausnahmen zulassen. Es erfolgt keine Erstattung entrichteter Gebühren. Die Rückgabe hat eine Einebnung der Grabstätte zur Folge. Der Nut-zungsberechtigte kann innerhalb einer von der Stadt gesetzten Frist vor Eineb-nung der Grabstätte auf seine Kosten das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen einschl. der Fundamente sowie die Bepflanzung entfernen oder entfer-nen lassen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Abräumung der Grabstätte durch die Stadt. Für die Herrichtung der geräumten Grabstätte und die Pflege bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit ist eine in der Gebührensatzung der Stadt Springe geregelte Unterhaltungsgebühr zu entrichten.

(8) Nutzungsrechte erlöschen durch Zeitablauf, Rückgabe, Entzug nach § 31 Abs. 1, einer fehlenden Rechtsnachfolge gemäß § 13 Abs. 4 innerhalb eines Jahres nach der Bestattung des Nutzungsberechtigten oder durch Entwidmung des Friedhofs. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fallen die Grabstätten zur freien Verfü-gung an die Stadt zurück. 13 67 - 1

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. An Reihengräbern kann nur ein einfaches Nutzungsrecht vergeben wer-den, dies bedeutet, dass die Angehörigen nur für die Dauer der Ruhezeit das Ge-staltungs- und Pflegerecht im Rahmen dieser Satzung haben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus ist ausgeschlossen.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr

b) Rasenreihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an

c) Urnenreihengräber im anonymen Gräberfeld

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ausnah-men können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen wer-den.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein er-weitertes Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungs-rechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahl-grabstätten ablehnen, insbes. Wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

(2) An Wahlgrabstätten erfolgt ein erstmaliger Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 bzw. 30 Jahren abhängig von der jeweiligen, in § 11 festgelegten Ruhezeit. Es kann verlängert werden. Das Nutzungsrecht gilt ab Erwerb, ohne Rücksicht auf die Zeit der Belegung, jedoch mindestens für die Ruhezeit der/des zuletzt Verstorbenen.

Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts erfolgen mit dem Auftrag zur Durchführung einer Bestattung und/oder auf Antrag. Bei jeder weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu verlängern. 14 67 - 1 (3) Es werden unterschieden

  1. 1. Gräber mit Pflegeverpflichtung:
    • a) Wahlgrab (ein- / mehrstellig)
    • b) Urnenwahlgrabstätten (2-/5-stellig)
  1. 2. Gräber ohne Pflegeverpflichtung
    • a) Rasenwahlgrabstätten (ein-/mehrstellig)
    • b) Urnenrasenwahlgrabstätten (2-stellig)

(4) Die Pflege der Gräber ohne Pflegeverpflichtung obliegt ausschließlich der Stadt Springe. Die Stadt Springe übernimmt die Einsaat und die Pflege des Rasens. Eine weitere Dekoration ist zu keiner Zeit möglich.

(5) In Erdwahlgräbern darf pro Einfach- oder Tiefengrabstelle zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Alle weiteren Urnen werden je zur Hälfte des Tarifes für das zweistellige Urnenwahlgrab berechnet.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(8) Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte entspricht im Falle einer Beisetzung mindestens der jeweiligen Ruhezeit gemäß § 11. Die Nutzungszeit beginnt mit der ersten Beisetzung. Mit jeder weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht in vollen Jahren mindestens um die jeweilige Ruhezeit in § 11 zu verlängern.

(9) Wird das Nutzungsrecht zunächst ohne konkreten Beisetzungsfall erworben, be-ginnt die Nutzungszeit am Folgetag der Aushändigung der Verleihungsurkunde an der Wahlgrabstätte.

(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu er-mitteln ist, durch eine Öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonati-gen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.

§ 16 – Anonyme Urnenreihengräber

(1) Die Anlage ist auf dem Friedhof II in Springe ausgewiesen. Sie liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein. 15 67 - 1 (2) Voraussetzungen für eine Beisetzung in dieser Gemeinschaftsanlage ist der schriftlich niedergelegte Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen.

(3) Ein Schmuck, jegliche Kennzeichnung der Beisetzungsstelle oder das Aufstellen eines Grabmals ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu kei-ner Zeit möglich.

(4) Die Urnenbestattung wird durch Bedienstete der Stadt ohne Beisein der Angehö-rigen durchgeführt.

§ 17 – Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten sind Ausdruck der Ehrung Verstorbener, die zu Lebzeiten her-vorragende Leistungen mit engem Bezug zu Springe erbracht oder sich durch ihr überragendes Lebenswerk um die Stadt verdient gemacht haben. (2) Die Anerkennung als Ehrengrabstätte erfolgt durch Ratsbeschluss frühestens fünf Jahre nach dem Tod für einen Zeitraum von zunächst 20 Jahren. Der Rat kann in besonderen Fällen anschließend die Fortdauer der Anerkennung be-schließen. (3) Die Stadt übernimmt die Kosten für die Grabpflege, die Instandhaltung der Eh-rengrabstätte und des Grabmals sowie für die Verlängerung des Nutzungsrechts, sofern diese Kosten nicht von Angehörigen oder Dritten getragen werden.

§ 18 – Einzelgrabstätten im Wald

(1) Einzelgrabstätten im Wald werden getrennt für einzelne Urnen angelegt. Sie wer-den der Reihe nach belegt.

(2) Die genaue Lage einer Einzelgrabstätte im Wald wird auf Vorschlag der Erwerber des Nutzungsrechtes von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(3) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt mindestens 20 und höchstens 99 Jahre. Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung des festgesetzten Entgelts im Voraus mit Aushändigung der Verleihungsurkunde, die Beginn und Ende des Nutzungs-rechtes angibt.

(5) Nach Ablauf der ersten Ruhezeit kann der Nutzungsberechtigte nicht über weite-re Belegungen der Grabstelle verfügen. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich. 16 67 - 1 (6) Die Absätze (3) bis (5) und (7) in § 13 „Allgemeines“ der Friedhofssatzung finden auch Anwendung für Einzelgrabstätten im Wald.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden oder bei Eintritt eines Bestattungsfalles über eine andere Beisetzung zu entscheiden.

(8) Das Nutzungsrecht auch an einer unbelegten Grabstätte kann jederzeit zurück-gegeben werden.

(9) Für die Einzelgrabstätten im Wald gelten ausschließlich die besonderen Gestal-tungsvorschriften der Anlage III zur Friedhofssatzung der Stadt Springe.

§ 19 – Gemeinschafts- und Familiengrabstätten im Wald

(1) Gemeinschafts- und Familiengrabstätten sind mindestens fünfstellige Grabstätten für Urnen, die radial um einen Baum oder ein Landschaftselement angelegt sind.

(2) Die Landschaftselemente und die genaue Lage der einzelnen Beisetzungsstellen werden auf Vorschlag der Erwerber des Nutzungsrechtes/der Nutzungsrechtin-haber von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(3) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt mindestens 20 und höchstens 99 Jahre. Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung festgesetzten Entgelts im Voraus mit Aushändigung der Verleihungsurkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrech-tes angibt.

(5) In Gemeinschafts- und Familiengrabstätten darf die Anzahl von Urnen beigesetzt werden, die im Nutzungsrecht ausgewiesen ist.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung das Recht, in der Gemeinschafts- bzw. Familiengrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Beisetzungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden. Das Recht auf Beisetzung wird durch die zulässige Kapazität der Grabstätte und des Nutzungsrechtes beschränkt.

(7) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 11) an der einzelnen Stelle kann der Nutzungsbe-rechtigte nicht über weitere Belegungen dieser Grabstelle verfügen, sondern nur über unbelegte Stellen der gleichen Wahlgrabstätte. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für Gemeinschafts- bzw. Famili-engrabstätten sollen die Nutzungsberechtigten für den Fall des Ablebens eine 17 67 - 1 Nachfolgeregelung für das Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen, wird nach der Reihenfolge analog § 13 Abs. (4) verfahren. Solange kein Nachfolger im Nutzungsrecht be-kannt ist, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen.

(9) Der Absatz (5) in § 13 „Allgemeines“ der Friedhofssatzung findet auch Anwen-dung für Gemeinschafts- und Familiengrabstätten im Wald.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu ent-scheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Stadt Springe kann Ausnahmen zulassen.

(12) Für die Gemeinschafts- und Familiengrabstätten im Wald gelten ausschließlich die besonderen Gestaltungsvorschriften der Anlage III zur Friedhofssatzung der Stadt Springe.

§ 20 – Grabpflege nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts

(Pflegezeit)

(1) Auf besonderen Antrag kann die Stadt ausnahmsweise gestatten, dass Grabstät-ten über die Dauer der Ruhezeit bzw. über die Dauer des Nutzungsrechts hinaus gepflegt werden können (Pflegezeit).

(2) Die Pflegezeit für Reihengrabstätten kann jeweils auf längstens 10 Jahre festge-setzt werden. Die Gebühren für die Pflegezeit werden durch den jeweils gültigen Gebührentarif bestimmt.

(3) Die Pflegezeit für Wahlgrabstätten kann jeweils auf längstens 10 Jahre festgesetzt werden. Wird eine längere Pflegezeit beantragt, ist grundsätzlich nur ein weiteres Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren zu verleihen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 18 67 - 1 (2) Unter Beteiligung des Ortsrates können für die einzelnen Friedhöfe Gestaltungs-vorschriften als Anlage zur Friedhofssatzung erlassen werden.

§ 22 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden grundsätzlich verschiedene Abteilungen eingerichtet. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Grabarten auf sämtlichen Friedhöfen zur Verfügung gestellt werden können. Die Abteilungen richten sich nach den Anla-gen zur Friedhofssatzung zur Gestaltung der einzelnen Stadtfriedhöfe. Beim Er-werb der Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten die Wahl der Abteilung zu tref-fen.

(2) Wird von dieser Wahlmöglichkeit innerhalb der gesetzlichen Beisetzungsfrist kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung nach Wahl der Fried-hofsverwaltung zu erfolgen.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 – Allgemeine Gesichtspunkte

(1) Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen des Gestaltungsrechts Grabmale aufge-stellt werden. Grundlage ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)

(2) Die Aufgabe eines Grabmales sollte es sein, das Grab nicht nur zu bezeichnen, sondern vielmehr das Andenken an die Verstorbenen zu erhalten.

(3) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein.

(5) Das Ausmauern von Gruften jeglicher Art ist nicht gestattet.

(6) Auflagen zur Gestaltung richten sich nach den Anlagen zur Friedhofssatzung zur Gestaltung der einzelnen Stadtfriedhöfe.

(7) Grabmale, auf Grabstätten ohne seitliche Einkürzung müssen bei der Aufstellung einen Mindestabstand von 0,20 m von der seitlichen Grenze der Grabstätte auf-weisen.

(9) Bei allen Rasengräbern ist das Legen eines Grabmals möglich, unterliegt jedoch bestimmten Anforderungen. Die Grabstätte kann mit einer bündig zur Grasnarbe liegenden, aus einem Stück hergestellten Platte mit einer Größe von bis zu 0,25 m² Ansichtsfläche gekennzeichnet werden. Jede handwerkliche Bearbeitung au-ßer Politur und Feinschliff ist möglich. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht aufgesetzt, sondern müssen eingelassen werden. Für die Sicherung der Grabplatten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 19 67 - 1

§ 24 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt wer-den. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und Inhalt der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Falls erforderlich, sind ergänzende Detailzeichnungen einzureichen.

b) Der Standort des Grabsteines auf der Grabstätte ist in einem Lageplan mit den erforderlichen Maßen darzustellen.

c) Bei der Erstellung von Grabeinfassungen aus Natur- oder Kunststein sind Materi-al, Abmessung und Ausführung deutlich auf dem Grabmalantrag darzustellen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zu-lässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(5) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie In-schriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Auftraggebers oder des Aufstellers entfernen lassen.

§ 25

Anlieferung

Vor der Aufstellung der Grabmale und der sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwal-tung zu verständigen. Die für den Einbau vorgesehenen Bauteile sind der Friedhofsver-waltung vorzuführen und dürfen erst nach erfolgter mängelfreier Abnahme eingebaut werden. Für die Abnahme ist der genehmigte Entwurf bereitzuhalten.

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung

20 67 - 1 Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu befes-tigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-sprechend. Die Abnahmebescheinigung und die Dokumentation der Abnahmeprüfung sind der Stadt vorzulegen

§ 27 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nut-zungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflich-tet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofs-verwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle-gen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer je-weils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Springe ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Es besteht hierfür auch kein Er-satzanspruch. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hin-weis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(4) Die Friedhofsverwaltung führt einmal jährlich Grabsteinkontrollen auf den Fried-höfen durch.

§ 28 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur nach schriftlicher Benachrichtigung der Friedhofsverwal-tung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. 21 67 - 1 Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berech-tigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht ver-pflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Springe über.

(3) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale oder solche, die für die Eigenart des Friedhofs Bedeutung haben, können dem besonderen Schutz der Stadt Springe unterstellt werden.

§ 29 – Firmennamen

Grabmale dürfen entsprechend der Würde des Ortes nicht für Reklamezwecke benutzt werden. Deshalb dürfen Firmennamen nur seitlich oder auf der Rückseite des Grab-mals, höchstens 10 cm über dem Erdboden und nur bis zu 1,5 cm Schriftgröße einge-hauen werden. Farbiges Ausarbeiten des Firmennamens ist nicht gestattet.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 und der Anlage zur Gestaltung auf den jeweiligen Friedhöfen in den Stadtteilen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb oder einer Beisetzung gärtnerisch hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grab-schmuck.

Da alle Bodenarten, insbesondere lehm- und tonhaltige Böden, oft erst nach län-gerer Zeit wieder verdichten, ist das spätere Einsinken der Gräber nicht zu ver-hindern. Aus diesem Grunde und wegen der evtl. Aufstellung eines Grabmals ist es gestattet, die Gräber im ersten Jahr nach der Beisetzung nur provisorisch her-zurichten. Von der Bepflanzung ausgeschlossen ist die Einsaat von Rasen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflan-zen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Das Anpflanzen von Bäumen sowie hoch wachsenden Sträuchern, Koniferen, immergrünen Gehölzen, hoch wachsenden Stauden, die eine Höhe über 1,20 m überschreiten, ist nicht gestattet. Bei Überschreitung dieser Höhe ist die Bepflan-zung entsprechend zurückzuschneiden. 22 67 - 1 (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verant-wortlich. Die Verpflichtung beginnt mit der Zustellung des Gebührenbescheides bzw. der Verleihungsurkunde und erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts.

(5) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Bepflanzung und sonstige gärtnerische Herrichtung des Grabes zu ent-fernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Bepflanzung oder sonstige gärtnerische Herrichtung zu verwah-ren. Bepflanzung und sonstige gärtnerische Herrichtungen gehen entschädi-gungslos in das Eigentum der Stadt Springe über.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Bänke dürfen auf Grabstätten grundsätzlich nicht aufgestellt werden. Die Fried-hofsverwaltung kann jedoch bei größeren Grabstätten und bei solchen mit zu-sätzlich dafür vorgesehenen Aufstellflächen auf schriftlichen Antrag eine Aufstel-lungsgenehmigung erteilen. In diesen Fällen wird gleichzeitig auch die Bankart von der Friedhofsverwaltung vorgeschrieben.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Bei Verstößen haftet der Nutzungsberechtigte ge-genüber der Stadt Springe.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-dukten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauerge-stecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbe-hältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Bei Verstößen haftet der Nutzungsberechtigte gegenüber der Stadt Springe.

§ 31 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte Reihen- oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß herge-richtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann das Nut-zungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Festsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbe-scheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheides zu entfernen. 23 67 - 1 (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Her-richtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofs-verwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grab-schmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 – Benutzung Leichenkühlraum und Kapelle

(1) Der Leichenkühlraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Er darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten und genutzt werden.

(2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kön-nen die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Leichenkühlung des Friedhofs II im Stadtteil Springe, Hamelner Straße, ist zu nutzen. Die Aufbewahrung von Verstorbenen in den Kapellen ist untersagt.

§ 33 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die für die Feiern in der Kapelle festgesetzten Zeiten sind mit der Stadt Springe abzusprechen und einzuhalten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Angehörigen können die Kapelle auf Ihre Kosten für die Trauerfeier unter Wahrung der Würde des Friedhofes herrichten lassen. Nach der Trauerfeier ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Das Unterstellen nichtstädtischen Eigentums in den Räumen der Friedhofskapelle ist untersagt. Das verwendete Material muss am Tag der Beisetzung vom Bestatter oder Angehörigen wieder entfernt werden. 24 67 - 1 (4) Der Sarg darf erst am Tage der Beisetzung im Trauerraum aufgebahrt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 – Alte Rechte

Für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworbenen Wahlgräber und die beleg-ten Gräber sind hinsichtlich der Ruhezeit und der Nutzungszeit bis zum Ablauf der ers-ten Periode die zum Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der Gestaltung geltenden ortsrechtli-chen Friedhofsbestimmungen anzuwenden.

§ 35 – Haftung

(1) Die Stadt Springe haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungs- oder sat-zungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche, an einzel-nen Bäumen oder Landschaftselementen entstehen.

(2) Die Stadt Springe trägt die Verkehrssicherungspflicht für die in dieser Satzung benannten Friedhöfe. Ihre Haftung geht für die Friedhof III jedoch nicht über die Verkehrssicherungspflicht einer Waldfläche hinaus. Das Betreten des Friedhofes III geschieht gemäß den Rechtsvorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung auf eigene Gefahr.

§ 36 – Gebühren und Entgelte

Für die Benutzung der von der Stadt Springe verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrich-tungen sind für die Friedhöfe I und II Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsge-bührensatzung und für den Friedhof III privatrechtliche Entgelte nach der jeweils gelten-den Entgeltordnung zu entrichten.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalver-fassungsgesetzes in der Fassung der Verkündung vom 17.10.2010 (Nds. GVBl S. 576) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen des § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 25 67 - 1
  2. 2. gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 3 über das Verhalten auf dem Friedhof ver- stößt,
  1. 3. als Gewerbetreibende/r entgegen § 7 Abs. 1, 6 und 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, gewerbliche Arbeiten außerhalb der zulässigen Zeiten durchführt, ge- werbliche Abfälle auf dem Friedhof entsorgt sowie gewerbliche Geräte an/in Was- serentnahmestellen reinigt,
  1. 4. entgegen § 9 Abs. 2 und 4 unzulässige Särge, Sargausstattungen und Sargdich- tungen verwendet sowie nicht die vorgeschriebene Personalienakte am Sarg an- bringt,
  1. 5. entgegen § 24 Abs. 1 ohne die vorherige Zustimmung Grabmale und sonstige bau- liche Anlagen errichtet oder verändert,
  1. 6. entgegen § 26 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht regelgerecht befes- tigt und fundamentiert sowie die entsprechenden Nachweise nicht vorlegt,
  1. 7. entgegen § 27 Abs. 1 und 2 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dau- ernd in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  1. 8. entgegen § 29 seinen Firmennamen an Grabmalen anbringt,
  1. 9. entgegen § 30 Abs. 1 Grabstätten vernachlässigt,
  1. 10. entgegen § 30 Abs. 8 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet,
  1. 11. entgegen § 30 Abs. 9 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe ver- wendet,
  1. 12. entgegen § 32 Abs. 1 die Leichenkammer nicht für die Unterbringung der Särge benutzt sowie alle Tätigkeiten an den Särgen bis zur Beisetzung nicht in der Lei- chenkammer durchführt,
  1. 13. entgegen § 32 Abs. 2 den Sarg nicht eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig schließt,
  1. 14. entgegen § 32 Abs. 3 den Verstorbenen in der Kapelle aufbewahrt,
  1. 15. entgegen § 33 Abs. 2 die Trauerräume ohne Anmeldung benutzt werden,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet wer-den.

§ 38 – Ausnahmen und Befreiungen

26 67 - 1 Die Friedhofsverwaltung der Stadt Springe kann Ausnahmen und Befreiungen von den Regelungen der Satzung zulassen, soweit dieses nicht gegen geltendes Recht verstößt.

§ 39 – Schlussbestimmungen

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig sind oder werden, bleibt der übrige Teil dieser Satzung davon unberührt.

§ 40 – Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

Diese Satzung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die bisherige Sat-zung außer Kraft.

Springe, den 24. Juni 2009

Stadt Springe

gez. Hische Bürgermeister 27 67 - 1

Anlage I zur Friedhofssatzung der Stadt Springe Aufgrund des § 21 (2) der Friedhofssatzung der Stadt Springe wurden unter Beteiligung des Ortsrates des Stadtteils Springe folgende Gestaltungsvorschriften als Anlage zur Friedhofssatzung erlassen:

§ 1 – Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Anlage I gelten für die Grabstätten auf dem Friedhof I im Stadt-teil Springe.

§ 2 – Grabmale

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Auf Wahlgrabstätten für Körperbeisetzungen sind komplett grababdeckende Platten nicht zulässig. Liegende Grabmale und Platten dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Fläche des Grabbeetes abdecken.

(3) Auf Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen sind grababdeckende Platten bis zur Größe des Grabbeetes gestattet. Die Platte, einschließlich des Unterrahmens, darf eine maximale Stärke (Seitenansicht) von 10 cm nicht überschreiten.

§ 3 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Als Grabeinfassung sind zulässig:

a) Hecken.

b) liegende Platten in gedeckten Farben. Sie dürfen eine maximale Breite von 0,25 m nicht überschreiten und nicht in Beton verlegt werden.

c) stehende Einfassungen, in gedeckten Farben. Insbesondere weiße und auffällige helle Farben sind unzulässig. Sie dürfen eine Stärke von 5 cm und eine Ansichts-höhe von 10 cm nicht überschreiten. Die Kanten dürfen nur an den Stoßenden und maximal 10 cm zu jeder Seite und maximal 30 cm Tief in Beton gesetzt wer-den. 28 67 - 1

(2) Das Abdecken der Grabstätten mit Kies ist nur gestattet, soweit eine stehende Steineinfassung vorhanden ist und der Kies entsprechend der erlaubten Einfassung in gedeckten Farben gehalten ist. Unter dem Kies dürfen nur wasserdurchlässige Materialien wie Fließ verwendet werden. Wasserundurchlässige Materialien wie Fo-lien sind unzulässig.

(3) Es werden keine Grabfelder für Reihengrabstätten oder pflegeleichte Wahlgräber ausgewiesen. 29 67 - 1

Anlage II zur Friedhofssatzung der Stadt Springe

Aufgrund des § 21 (2) der Friedhofssatzung der Stadt Springe wurden unter Beteiligung des Ortsrates des Stadtteils Springe folgende Gestaltungsvorschriften als Anlage zur Friedhofssatzung erlassen:

§ 1 – Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Anlage II gelten für die Grabstätten auf dem Friedhof II im Stadt-teil Springe.

§ 2 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flä-chen als die gesamte Grabstätte vorgeschrieben und nähere Regelungen über Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätte getroffen werden. Nicht zugelas-sen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher die eine Höhe von 2 m überschreiten.

(2) Das Abdecken der Grabstätten mit Kies ist nur gestattet, soweit eine stehende Steineinfassung vorhanden ist. Unter dem Kies dürfen nur wasserdurchlässige Mate-rialien wie Fließ verwendet werden. Wasserundurchlässige Materialien wie Folien sind unzulässig.

(3) Das Einfassen der Grabstätten mit Kunststoff und das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art an oder in der Nähe der Grabstätten ist nicht gestattet. Auf Grabstätten dürfen keine Bänke aufgestellt werden.

(4) Es dürfen stehende Einfassungen gesetzt werden, sofern dies für einzelne Abteilun-gen nicht abweichend geregelt ist. Es ist zu beachten, dass die Grabstätten nicht nur in der Länge, sondern auch seitlich eingekürzt werden und somit eine Schiefstellung der Einfassung beim Absacken der Grabstätten eintreten kann. In solchen Fällen muss der Nutzungsberechtigte umgehend dafür sorgen, dass diese Schiefstellung behoben wird.

§ 3 – Gestaltungsvorschriften für die Abteilung 18

30 67 - 1

(1) Es sind keine, die Grabstätte abdeckenden, Platten oder liegende Steine erlaubt.

(2) Für Grabmale sind nur stehende Natursteine oder Findlinge zulässig. Schriften, Or-namente und Symbole auf Grabmalen dürfen nicht in aufdringlicher Form nachgezo-gen werden.

(1) Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 18 cm stark sein und dürfen eine Hö-he von 1 m nicht überschreiten. Die Ansichtsfläche darf

a) auf einstelligen Wahlgrabstätten maximal 0,42 qm,

b) auf zweistelligen Wahlgrabstätten maximal 0,72 qm und

c) für jede weitere Stelle zusätzlich maximal 0,32 qm betragen.

(2) Grabmale aus Findlingen sind auch in, von Absatz 3, abweichenden Maßen zuläs-sig.

(3) Das Einfassen der Grabstätten, außer mit Pflanzen, ist nicht gestattet.

§ 4 – Gestaltungsvorschriften für die Abteilung „Besondere Lage“

(1) Es sind keine, die Grabstätte abdeckenden, Platten oder liegende Steine erlaubt.

(2) Für Grabmale sind nur stehende Steine zulässig. Schriften, Ornamente und Symbole auf Grabmalen dürfen nicht in aufdringlicher Form nachgezogen werden.

(3) Die Grabmale müssen eine Breite von 0,60 m und eine Stärke von 0,25 m aufwei-sen. Sie müssen eine Höhe von mindestens 1,40 m aufweisen und dürfen maximal 1,80 m hoch sein.

§ 5 – Gestaltungsvorschriften für die Abteilung 19

Die Einfassung der Grabstätten ist ausschließlich mit roten liegenden Natursteinplatten mit einer Breite von 0,30 m zulässig.

§ 6 – Gestaltungsvorschriften für die Abteilung „muslimische Gläubige“

(1) Diese Abteilung wird ausschließlich für muslimische Verstorbene eingerichtet.

(2) Es werden nur Wahlgräber vergeben. Die Vergabe erfolgt der Reihe nach. 31 67 - 1

(3) Die Grabstätten werden in Richtung Mekka ausgerichtet. Weitere religiöse Beson-derheiten können nicht berücksichtigt werden.

§ 7 – Abteilung für die Abteilung „Rasengrabstätten“

(1) Die Grabmale müssen den Anforderungen des § 23 Abs. 9 der Friedhofssatzung entsprechen.

(2) Eine Einfassung der Grabstätte oder das Bepflanzen sind in keiner Weise zulässig. 32 67 - 1

Anlage III zur Friedhofssatzung der Stadt Springe

§ 1 – Gestaltungsvorschrift für Grabstätten auf dem Friedhof III,

Waldfriedhof Sophienhöhe im Stadtteil Springe

Für das Ausgestalten der Grabstätten werden nach § 21 (1) der Friedhofssatzung der Stadt Springe nachfolgende Vorschriften erlassen:

§ 2 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Im oder auf dem Boden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbe-sondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten;

b) Grabstätten zu pflegen;

c) Pflanzungen jeglicher Art vorzunehmen;

d) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzu-legen;

e) Kerzen oder Lampen aufzustellen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann an einem von ihr festgelegten Ort das Ablegen von Kränzen, Grabschmuck und anderen, üblichen Grabbeigaben erlauben.

§ 3 – Grabmale

(1) Grabmale oder Gedenksteine sind nicht zulässig.

(2) Die Friedhofsverwaltung bringt an den Bäumen und Landschaftselementen eine Markierung in Form einer nicht glänzenden Plakette aus Metall in der Größe von max. 10 cm x 7 cm an.

(3) Bei Einzelgrabstätten (§ 19 der Friedhofssatzung) besteht die Inschrift aus dem Na-men der beigesetzten Personen. Die Friedhofsverwaltung kann die Anbringung der Markierung aufschieben, bis alle Grabstätten, die zu einem Landschaftselement ge-hören, belegt sind. 33 67 - 1 (4) Bei Gemeinschafts- oder Familiengrabstätten (§ 20 der Friedhofssatzung) kann der/die Nutzungsberechtigte die Inschrift bestimmen. Inschriften, die gegen die guten Sitten, die Würde der Verstorbenen oder die Friedhofssatzung verstoßen, sind nicht zulässig. Die Gestaltung der Markierung wird von der Friedhofsverwaltung festge-legt.

§ 4 – Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätte

(1) Eine Herrichtung, Pflege oder Unterhaltung der Grabstätten durch die Nutzungsbe-rechtigten ist nicht zulässig. Jegliche Veränderung des natürlichen Charakters der Bäume und des Waldes ist zu unterlassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen vornehmen, soweit diese im Interesse des Friedhofs sind und dem Landeswald- und Denkmal-schutzgesetz nicht entgegenstehen.

§ 5 – Entfernung von Grabmalen und sonstigen Anlagen

(1) Eine Entfernung der Markierung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstän-de, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.

§ 6 – Beisetzung

(1) Der Termin der Beisetzung ist mit der Friedhofsverwaltung einvernehmlich abzu-stimmen. Alle Handlungen, von der Auswahl der Grabstätte bis zur Beisetzung, sind nur innerhalb der Öffnungszeiten (§ 5 der Friedhofssatzung) zulässig.

(2) Zeit, Ort und Dauer der Beisetzung setzt die Friedhofsverwaltung fest. Die Wünsche der Antragsteller/innen und der von ihnen Beauftragten sind nach Möglichkeit zu be-rücksichtigen.

(3) Andere Redner als die Prediger der anerkannten Religionsgemeinschaften, Vertreter von Behörden und Angehörige sind vorher bei der Friedhofsverwaltung zu melden, soweit sie nicht in der Rednerliste der Friedhofsverwaltung eingetragen sind. 34 67 - 1 (4) Nach Beendigung der Beisetzung muss der/die Antragsteller/in oder sein/ihr Beauf-tragter Kränze, Gebinde und sonstige Beilagen sofort entfernen.

(5) Musik und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof dürfen nur von Musikern darge-bracht werden, die eine Gewähr für eine würdige und feierliche Gestaltung bieten. Wenn Tonträger abgespielt werden sollen, muss der Wunsch der/des nächsten An-gehörigen nachgewiesen werden. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist da-für mindestens 24 Stunden vor der Beisetzung einzuholen. 35 67 - 1

Anlage IV zur Friedhofssatzung der Stadt Springe

§ 1 – Gestaltungsvorschrift für Grabstätten auf dem

Friedhof im Stadtteil Altenhagen l

Für das Ausgestalten der Grabstätten werden nach § 21 (2) der Friedhofssatzung der Stadt Springe nachfolgende Vorschriften erlassen.

§ 2 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen E und F müssen rote Sandsteinplatten als Grabeinfassung gelegt werden.

Abteilung E - Wahlgräber Vollständige Grabfläche als Grabbeet reduziert um die vorgeschriebene Grabeinfas-sung. Die Breite der Grabeinfassung wird auf 30 cm festgesetzt. Zwischen den einzel-nen Gräbern wird die Grabeinfassung mittig auf der Grenze zum benachbarten Grab verlegt.

Abteilung F - Reihengräber Grabfläche eingekürzt auf 2,00 m als Grabbeet abzüglich der in der Friedhofssatzung festgesetzten Grabeinfassung. Die Breite der Grabeinfassung wird auf 0,25 m festge-setzt, die Verlegung der Grabeinfassung zu den benachbarten Gräbern erfolgt mittig auf der Grenze. 36 67 - 1

Anlage V zur Friedhofssatzung der Stadt Springe

§ 1 – Gestaltungsvorschrift für Grabstätten auf dem Friedhof

im Stadtteil Gestorf

Für das Ausgestalten der Grabstätten werden nach § 21 (2) der Friedhofssatzung der Stadt Springe nachfolgende Vorschriften erlassen:

§ 2 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Für die gärtnerische Gestaltung der Gräber stehen folgende Flächen zu Verfü-gung:

für Urnenwahlgräber 1,00 x 1,00m für Urnenreihengräber 0,70 x 0,70 m für Kindergräber 1,00 x 1,00m

Abteilung 8, 11, 13, 15 und 17-24 Grabbeetgröße 1,35 x 2,00 m Abteilung 7 Grabbeetgröße 0,90 x 2,00 m Abteilung 1-6,9-10, 12, 14 u. 16 vollständige Grabfläche als Grabbeet.

(2) Die Grabstätten liegen grundsätzlich im Rasen, der unmittelbar bis an die Grab-stelle heranreicht.

(3) Die Grabbeete können mit allen bodendeckenden Pflanzen wie Efeu, Sedum, Evonymus, Immergrün u.a. oder Sommerblumen bepflanzt werden.

Nicht gestattet ist:

  1. 1. das Anpflanzen von Bäumen sowie hochwachsenden Sträuchern, Koniferen, im- mergrünen Gehölzen, hochwachsenden Stauden, die eine Höhe von über 1,20 m überschreiten. Bei Überschreitung dieser Höhe ist die Bepflanzung entsprechend zurückzuschneiden,
  1. 2. das Einfassen der Grabstätten mit Holz, Eisen, Zement oder dergleichen,
  1. 3. das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art an oder in der Nähe der Grabstätten, 37 67 - 1
  2. 4. das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen,
  1. 5. das Aufstellen von Blumen, Pflanzen oder Gegenständen Außerhalb der angege- benen Beetgröße insbesondere bei grababdeckenden Grabmalen,
  1. 6. Das Entfernen und Beschädigen des Rasens um das Grabbeet herum. 38 67 - 1 Geschäftsordnung für die Friedhofskommission des Friedhof I

§ 1 Friedhofszweck

Der Friedhof I ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Springe und der Kirchengemein-de St. Andreas. Sie dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwoh-ner der Stadt Springe im Stadtteil Springe waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorheri-gen Zustimmung der Friedhofskommission. In dringenden Fällen entscheidet hierüber der Bürgermeister oder sein Vertreter.

§ 2 Mitglieder

Die Friedhofskommission besteht aus je 4 Mitgliedern des Ortsrates Springe und des Kirchenvorstandes der ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas zu Springe. Der Vorsit-zende wird aus den Reihen der Ortsratsmitglieder gewählt. Alle zwei Jahre soll der Vor-sitz zwischen den Fraktionen wechseln. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der Kirchenvorstandsmitglieder gewählt. Die Kommission kann nur beschließen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit Einschluss des Vorsitzenden oder des Stellvertreters anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 3 Aufgaben der Friedhofskommission

(1) Die Friedhofskommission tagt mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag des Ortsrates oder des Kirchenvorstandes.

(2) Die Richtlinien zur gärtnerischen Anlage und Pflege des Friedhofs werden von der Friedhofskommission bestimmt.

(3) Die Friedhofskommission erlässt die Gestaltungsvorschriften für den Friedhof.

(4) Eine Schließung oder Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofteils kann aus einem wichtigen öffentlichen Grund ganz oder teilweise nur mit Zustimmung der Friedhofskommission erfolgen. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grab-stätten.

§ 4 Aufgaben der Friedhofsverwaltung

Der Stadt Springe obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, insbesondere des satzungsgemäßen Betriebs und der ordnungsgemäßen Rechnungsführung. 39 67 - 1

Die Friedhofssatzung vom 24. Juni 2009 wurde am 27. Juni 2009 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht und nachrichtlich am 1. Juli 2009 in der Aktuellen Wo-che veröffentlicht, sie trat am 1. Juli 2009 in Kraft.

Die 1. Änderungssatzung vom 26. November 2010 (mit der die Anlage I - Gestaltungs-vorschriften für Grabstätten auf dem Friedhof I im Stadtteil Springe geändert wurde) wurde am 8. Dezember 2010 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht und nachrichtlich in der Aktuellen Woche veröffentlicht, sie trat am 9. Dezember 2010 in Kraft.

Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Springe vom 11. Juli 2014 wurde am 23. Juli 2014 in der Neuen Deister-Zeitung verkündet und nachrichtlich in der Aktuellen Woche am 23. Juli 2014 veröffentlich. Sie trat am 01. August 2014 in Kraft.

Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Springe vom 11. Juli 2014 wurde am 02. Mai 2019 in der Neuen Deister-Zeitung verkündet und nachrichtlich in der Aktuellen Woche am 02. Mai 2019 veröffentlich. Sie trat am 03. Mai 2019 in Kraft.

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 31xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Springe anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Springe
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 189 € (Urne) bzw. 683 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Springe (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 31xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Springe:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €