📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (3. Änderung der Gebührensatzung vom 12.03.2024, Inkrafttreten 01.04.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Elm-Asse (Grundsatzung 2015)
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Elm-Asse Aufgrund der §§ 10, 58, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) om 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576) und den §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 23.01.2007 (Nds. GVBI. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Elm-Asse in seiner Sitzung am 22.09.2015 nachstehende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 – (1) Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer
Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesen werden Gebühren und Kostenersätze erhoben. (2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme. (3) Kostenersatz für Sonder- und Nebenleistungen sind nach tatsächlichem Aufwand zu ermitteln und zu berechnen.
§ 2 – (1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren und Kostenersätze ist verpflichtet, wer
a) die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt oder Sonder- und Nebenleistungen veranlasst,
b) die Bestattungskosten zu tragen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – (1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grabnutzungsrechten mit der Verleihung des Nutzungsrechtes,
b) bei den Kostenersätzen für Sonder- und Nebenleistungen mit der Beendigung der diesbezüglichen Arbeiten. (2) Die Benutzungsgebühren und Kostenersätze werden einen Monat nach Bekanntgabe an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 – Es betragen:
I. Grabstellenerstgebühren
- 1. für Reihengrabstellen
- a) Personen bis zu 5 Jahre 458,00 €
- b) Personen über 5 Jahre 913,00 €
- c) Doppelgrab 1.770,00 €
- d) Urnengrab 620,00 €
- 2. für Wahlgrabstellen
- a) je Erdgrabstelle 1.660,00 €
- b) je Urnengrabstelle 1.156,00 €
- 3. Urnenbeisetzung auf einem bereits belegten Grab
- a) für die Gestattung der Beisetzung einer Urne auf einem schon belegten Erdgrab, je Gestattung 250,00 €
- b) für die Gestattung der Beisetzung einer weiteren Urne auf einer Urnengrab-Reihenstelle, je Urne 250,00 €
- 4. für Beisetzungen „unter dem grünen Rasen
- a) anonyme Erdbeisetzungen 1.315,00 €
- b) anonyme Urnenbeisetzungen 842,00 € II. Grabstellenverlängerungsgebühren
- 1. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengräbern je Jahr
- a) für Personen bis zu 5 Jahre 15,00 €
- b) für Personen über 5 Jahre 30,00 €
- c) Doppelreihengräber 61,00 €
- d) Urnenreihengräber 22,00 €
- 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an
- a) Erdwahlgräbern je Grabstelle und Jahr 60,00 €
- b) Urnenwahlgräber je Urnenstelle und Jahr 43,00 € III. Benutzungsgebühren
- 1. für die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. -halle 224,00 €
- 2. für die Benutzung der Kühlzelle je Tag 35,00 €
- 3. für ein Grabnummernschild 23,00 € IV. Begräbnisgebühren
- 1. für das Ausheben, Zuwerfen und Anhügeln eines Grabes (ohne Bedecken und Bepflanzen)
- a) bei einem Grab für ein Kind bis zu 5 Jahren 174,00 €
- b) bei einem Grab für eine Person über 5 Jahre 335,00 €
- c) für die Be setzung einer Urne 113,00 € Bei Ausführung der vorstehenden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Aufschlag von 36,00 €/Stunde und Arbeitskraft erhoben V. Entfernen von Grabmalen und sonstigen Grabanlagen
- a) Einzelgrabstelle 237,00 €
- b) Doppelgrabstelle 316,00 €
- c) Kindergrabstelle
- d) Urnengrabstelle 120,00 € 120,00 € VI. Bei Einebnungen vor Ablauf der Ruhefrist wird eine Pflegegebühr pro Jahr und Restlaufzeit der Stelle erhoben:
- a) Einzelgrabstelle 26,00 €
- b) Doppelgrabstelle 52,00 €
- c) Kindergrabstelle 13,00€
- d) Urnengrabstelle 16,00 € VII. Sonstige Gebühren
- 1. Überprüfung der Verkehrssicherheit der Grabmale (je Grabmal) 105,00 €
- 2. für den Erwerb einer Gedenkplatte bei anonymen Beisetzungen werden die tatsächlichen Kosten berechnet. §5 (1) Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft. Schöppenstedt, den 23.09.2015 Die Samtgemeindebürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Friedhofssatzung vom 22.09.2015, Inkrafttreten 01.10.2015; zuletzt 3. Änderung vom 23.12.2025, Inkrafttreten 01.01.2026 — nur Ergänzung Friedhof Watzum, keine Gebührenänderung) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
für die Friedhöfe der Samtgemeinde Elm-Asse
Auf Grund der §§ 10, 58, 98 und 111 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), und den §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 23.
Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Elm- Asse in seiner Sitzung am 22.09.2015 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1.) Die Friedhofssatzung erstreckt sich auf folgende Friedhöfe:
a) Friedhof Groß Denkte in dem Ortsteil Groß Denkte,
b) Friedhof Groß Biewende in dem Ortsteil Groß Biewende,
c) Friedhof Kissenbrück in dem Ortsteil Kissenbrück,
d) Friedhof Klein Biewende in dem Ortsteil Klein Biewende,
e) Friedhof Neindorf in dem Ortsteil Neindorf,
f) Friedhof Remlingen in dem Ortsteil Remlingen,
g) Friedhof Wetzleben in dem Ortsteil Wetzleben,
h) Friedhof Wittmar in der Mitgliedsgemeinde Wittmar.
i) Friedhof Schöppenstedt in der Stadt Schöppenstedt, Bansleber Straße
j) Friedhof Eitzum in dem Ortsteil Eitzum
k) Friedhof Sambleben in dem Ortsteil Sambleben I) Friedhof Schliestedt in dem Ortsteil Schliestedt
m) Friedhof Bansleben in dem Ortsteil Bansleben
n) Friedhof Kneitlingen in dem Ortsteil Kneitlingen
o) Friedhof Warle in dem Ortsteil Warle
(2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Samtgemeinde Elm-Asse und dieren der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem jeweiligen Ortsteil bzw. in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Elm-Asse hatten oder ein Anrecht auf die Nutzung eines Grabes haben. (3) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Samtgemeinde. (4) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
§ 2
Die Verwaltung der Friedhöfe und die Aufsicht über das Bestattungswesen obliegen der Samtgemeinde Elm-Asse.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der ganzen Tageszeit für den Besuch geöffnet. (2) Die Samtgemeinde Elm-Asse kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) das Lärmen und Spieler,
b) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung,
c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art mit Ausnahme von Kinderwagen, Rollstühle, kleinen Handwagen sowie der Bestattungsfahrzeuge und der Fahrzeuge der Unternehmer, die auf dem Friedhof Arbeiten zu verrichten haben.
d) das Verkaufen von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
e) das Übersteigen der Einfriedungen, das Beschädigten oder Beschmutzen der Gedenksteine, Bänke, Baulichkeiten und der gartnerischen Anlagen, sowie das Ablagern von Abraum bzw. Abfallen außerhalb der darauf vorgesehenen Plätze.
f) das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Strauchern, Erde und sonstigen Gegenständen,
g) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grab- und Anlagenpflege,
h) der Genuss von Alkohol,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenfuhrhunde,
k) an Sonn- und Feiertagen oder in der Höhe von Bestattungen Arbeiten auszuführen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 5
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde Elm-Asse, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid, über den innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden ist, ansonsten gilt die Zulassung als erteilt. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen)durfen grundsätzlich nur während der üblichen Arbeitszeiten der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetriebende, dietrotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde Elm-Asse die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Die Bestattung ist von den nachsten Angehörigen oder den sonstigen Verpflichteten unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalls bei der Samtgemeinde anzumelden und darf erst nach Ablauf von 48 Stunden seit dem Eintritt des Todes vorgenommen werden. Hierzu beauftragte Bestattungsinstitute handeln als Vertreter. (2) Die Samtgemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Die Sterbeurkunde bzw. die in § 9 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes genannten Bescheinigungen sind vor der Beisetzung bei der Samtgemeinde einzureichen. (3) Leichen die nicht binnen von 6 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Begräbnispflichtigen von Amts wegen unter dem grünen Rasen (anonyme Beisetzung) beigesetzt.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Samtgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör bei weiteren Beisetzungen auf Mehrfachgrabstellen vorher entfernen zu lassen. Hierzu gehören insbesondere
Pflanzen, Grabmäler und Einfassungen.
(5) Für unvermeidbare Beschädigungen an Grabmalen, Grabzubehör und Pflanzungen, die beim Ausheben der Gruft und Beerdigung auf der Grabstelle entstehen, übernimmt die Samtgemeinde keine Haftung.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen 25 Jahre. (2) Vor Ablauf der Ruhefrist darauf keine neue Erdbeisetzung in derselben Grabstände staatfinden.
§ 9
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettung innerhalb der Samtgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Grabstände in eine andere Grabstände sind innerhalb eines Friedhofes der Samtgemeinde nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde in belegte Grabstände umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden auf Anordnung der Samtgemeinde Elm-Asse, unter
Mitwirkung eines Bestattungsinstitutes, durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragstellende zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Wird mit der Umbettung ein Versand der Urne erforderlich, so hat der Antragsteller damit ein Bestattungsinstitut zu beauftragen. Für die bei der Entnahme der Urne beschädigte Überurne übernimmt die Samtgemeinde keine Haftung. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde. An ihren konnen nur Rechte nach dieser Satzung verliehen werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Einzelreihengräber
b) Doppelreihengräber
c) Wahlgräber (bis zu 4 Stellen)
d) Urnenreihengräber
e) Urnenwahlgräber
f) anonyme und halbanonyme Erdgräber
g) anonyme und halbanonyme Urnengräber
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von
Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 11
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelreihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren,
b) Einzelreihengräber für Verstorbene über 5 Jahre,
c) Doppelreihengräber.
Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren
| Länge | 1,20 m |
|---|---|
| Breite | 0,60 m |
| Abstand | 0,30 m |
b) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre
| Länge | 2,10 m |
|---|---|
| Breite | 0,90 m |
| Abstand | 0,50 m |
c) Doppelreihengräber
| Länge | 2,10 m |
|---|---|
| Breite | 2,20 m |
| Abstand | 0,50 m |
(3) Eine Verlängerung ist für Einzelreihengräber und Doppelreihengräber in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 12 Abs. 5 dieser Satzung möglich.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch
zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(5) Eine zweite Grabstelle (Doppelreihengrab) kann für den überlebenden Ehegatten, Kinder, Eltern und sonstige Verwandte freigehalten werden. Die Samtgemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Gräber wieder neu belegt oder anderweitig genutzt. Hierzu wird zu gegebener Zeit durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. (7) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung wurde herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschiet diestrotz Aufforderung nicht, so konnen die Gräber eingeebnet werden.
§ 12
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Samtgemeinde ist unzulässig. (3) In den Wahlgraben konnen der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Samtgemeinde.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) Verwandte auf- und absteigender Linie,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
(4) Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Geschieht diese trotz Aufforderung nicht, so können sie ohne Entschädigung eingeebnet werden.
(5) Das Nutzungsrecht wird jeweils um den Unterschiedszeitraum zur vorhergegangenen Beisetzung bzw. zum Erwerb verlängert. Diese Verlängerung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung zu dieser Friedhofssatzung.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Samtgemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen, zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden, soweit keine Nutzungsberechtigten bekannt sind.
Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch für die Doppelreihengräber und für Urnenbeisetzungen auf bereits belegten Reihengräbern.
(6) Die Wahlgräber haben die gleichen Maße wie die Reihengrabstellen.
§ 13
Urnengrabstätten
(1) Aschenurnen können in bereits vorhandene Gräber oder auf besonderen Urnengrabstätten beigesetzt werden.
(2) Die Beisetzung ist mit der Verwaltung rechtzeitig zu vereinbaren.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für 25 Jahre vergeben werden. Auf einer Urnenreihenstelle kann gegen Entrichtung der vorgesehenen Gebühr eine 2. 3. und 4. Urne mit der Asche von verstorbenen Personen derselben Familie beigesetzt werden.
(4) Auf Reihengräbern und Wahlgräbern können bis zu 4 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.
(5) Eine Veränderung ist für Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 12 Abs. 5 dieser Satzung möglich. (6) Urnengrabstätten haben folgende Maße:
Lange 0,60 m
Breite 0,60 m
Abstand 0,30 m
§ 14
Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Beim Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht, sofern der Nutzungsberechtigte nicht letztwillig darüber verfügt hat, auf seine Angehörigen über.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie, wobei das Nutzungsrecht auf den Ehegatten vor den Verwandten und Verschwägerten, auf die näheren von den entfernteren Verwandten und Verschwägerten übergeht. Sind Verwandte und Verschwägerte des gleichen Grades vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die Verwandten vor den Verschwägerte über.
Sind mehrere Personen der gleichen Rangstufe vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die älteste Person über.
Beim Verzicht eines Nutzungsberechtigten tritt der nächstberechtigte Angehörige ein.
Der Verzicht wird erst wirksam, wenn er der Samtgemeinde schriftlich mitgeteilt worden ist. Der Nutzungsberechtigte soll Änderungen seiner Anschrift der Samtgemeinde mitteilen.
(2) Der Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten ist verpflichtet, den Übergang des Nutzungsrechtes der Samtgemeinde anzuzeigen.
§ 15
Anonyme und halbanonyme Grabstellen
(1) Anonyme und halbanonyme Grabstellen sind solche Reihengrab- und
Reihenurnenstellen, die sich auf einem besonderen Gräberfeld unter einer geschlossenen Rasendecke befinden und nicht bepflanzt und nicht mit Grabmalen oder anderen Kennzeichnungen versehen werden dürfen.
(2) Auf einem gemeinsamen, von der Samtgemeinde zu errichtenden Denkmal, können für die halbanonymen Beisetzungen Namenschilder mit dem Vor- und Familiennamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen eingesetzt werden. Die Gebühren hierfür werden in der Friedhofsgebührensatzung geregelt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeines
(1) Grabstätten, ausgenommen anonyme und halbanonyme Grabstätten, *\text{dürfen mit} Gedenksteinen versehen werden. (2) Ausmauerungen von Gräbern sind unzulässig. (3) Gedenksteine und andere bauliche Anlagen dürfen nur von zugelassenen Steinmetzen, mit vorher eingeholter schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde Elm-Asse errichtet, verändert oder ergänzt werden. Die Zustimmung ist vor Anfertigung des Gedenksteines schriftlich durch den Berechtigten zu beantragen. (4) Den Anträgen sind der Gedenksteinentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole zweifach beizufügen. Aus der Beschreibung und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten erkennbar sein. (5) Die Zustimmung erlöscht, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (6) Ohne Zustimmung errichtete Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen kann die Samtgemeinde auf Kosten des Auftraggebers oder Aufstellers beseitigen halten.
§ 17
Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Stehende Gedenksteine sollen allgemein nicht higher als 1,70 m für Reihen- und Wahlgräber und 1,20 m für Kinder- und Urnengräber sein. (2) Liegende Gedenksteine (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind erwünscht und)dürfen eine Ausdehnung von 0,50 0,50 m bei Urnengräbern und 0,80 0,60 m bei Erdgräbern nicht überschreiben. (3) Einfassungen dürfen folgende Maße nicht überschreiben:
a) Doppelreihengräber 2,50 2,20 m b)Reihengräber 1,002,20m
c) Kindergräber 0,60 1,20 m
d) Urnengräber 1,00 1,00 m
Diese Maße werden analog für Wahlgräber angewandt.
(4) Die Samtgemeinde ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. (5) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden. (6) Stehende Gedenksteine sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim ffnnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. (7) Die Abdeckung der Erdgräber mit Steinplatten ist nur bis zu 13 der Fläche erlaubt. (8) Die Grabmäler gehen einen Monat nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist in das Eigentum der Samtgemeinde über, sofern sie nicht vorher entfernt wurden. (9) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei
sämtlichen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(10) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.
Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung, die für die Dauer eines Monates ausgehängt wird.
(11) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 18
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes wurdigen Weise gartnerisch angelegt und unterhalten werden. Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Verfugungsberechtigte verantwortlich. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur solche Gewächse zu verwenden, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiben. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(5) Kunststoff und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(6) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und
b) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen setzen.
(7) Für Wahlgrabstätten gilt Abs. 6 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (8) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern
§ 19
Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle ist zur Aufbewahrung der Leichen und zur Abhaltung von Trauerfeiern bestimmt.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Säre der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofskapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) In der Friedhofskapelle Remlingen wird eine Kühzelle vorgehalten, die entsprechend der Witterungslage zu nutzen ist, insbesondere bei Überschreitung der Bestattungszeit gem. § 6 (2) dieser Friedhofssatzung.
§ 20
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem darauf bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Elm-Asse. (4) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Elm-Asse.
VIII. Schlussvorschriften
§ 21
Haftung
Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Personen oder
Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 22
Gebühren
Für die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 23
Alte Rechte
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, die nach früheren Friedhofssatzungen erworben wurden, bleiben bestehen. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 24
(1) Es wird ein Grabstellenverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Urnengräber geführt. (2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtplan, Belegungspläne, Grabdenkmalentwürfe usw. sind zu verwahren.
§ 25
Kirchliche Friedhöfe
Die Samtgemeinde Elm-Asse übernimmt auf Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde das Defizit der kirchlichen Friedhofskassen.
Bei größeren Investitionen ist die Samtgemeinde Elm-Asse vorher zu beteiligen. Die Gebühren der kirchlichen Friedhöfe sind der Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Elm-Asse anzupassen.
§ 26
Zwangsmittel
(1) Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Satzung kann die Samtgemeinde Elm-Asse nach vorheriger schriftlicher Aufforderung zur Vornahme einer bestimmten Handlung mit angemessener Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 500,-- € androhen und nach Ablauf dieser Frist festsetzen oder die vorgeschriebene Handlung auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen oder durch einen vor ihr Beauftragten ausführen lassen (Ersatzvornahme). In der Aufforderung ist zugleich der vorläufig veranschlagte Kostenbetrag für die Ersatzvornahme mitzuteilen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann von der Schriftform der Androhung und der Fristsetzung abgesehen werden.
(3) Das Zwangsgeld sowie die Kosten für die Ersatzvornahme können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
§ 27
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage treten die Satzung der Samtgemeinde Asse über eine Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Asse vom 08.12.2009 und die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Schöppenstedt vom 22.11.1977 in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft
Schöppenstedt, den 23.09.2015
Die Samtgemeindebürgermeisterin
(R. Bollmeier)
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
3. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Samtgemeinde Elm-Asse (2024)
- 3. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Elm-Asse vom 01.10.2015 Aufgrund der §§ 10, 58, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. Seite 576), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBI. Seite 244), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. Seite 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2019 (Nds. GVBI. Seite 309) hat der Rat der Samtgemeinde Elm-Asse in seiner Sitzung am 12.03.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen. § 4 wird wie folgt neu gefasst: Artikel 1 I. Grabstellenerstgebühren
- 1. für Reihengrabstellen
- a) Personen bis zu 5 Jahre
- b) Personen über 5 Jahre
- c) Doppelgrab
- d) Urnengrab
- 2. für Wahlgrabstellen
- a) je Erdgrabstelle
- b) je Urnengrabstelle 905,00 € 1.479,00 € 3.384,00 € 1.013,00 € 1.834,00 € 1.175,00 €
- 3. Urnenbeisetzung auf einem bereits belegten Grab
- a) für die Gestattung der Beisetzung einer Urne auf einem schon belegten Erdgrab, je Gestattung 626,00 €
- b) für die Gestattung der Beisetzung einer weiteren Urne auf einer Urnengrab-Reihenstelle, je Urne 626,00 €
- 4. für Beisetzungen „unter dem grünen Rasen“
- a) anonyme/halbanonyme Erdbeisetzungen
- b) anonyme/halbanonyme Urnenbeisetzungen
- c) pflegearme Erdgräber
- d) pflegearme Urnengräber 1.740,00 €* 809,00 €* 1.847,00 € 858,00 € *zzgl. geltender Umsatzsteuer II. Grabstellenverlängerungsgebühren
- 1. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengräbern je Jahr
- a) für Personen bis zu 5 Jahre 36,00 €
- b) für Personen über 5 Jahre 59,00 €
- c) Doppelreihengräber 135,00 €
- d) Dreiergrab 176,00 €
- e) Urnenreihengräber 40,00 €
- 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an
- a) Erdwahlgräbern je Grabstelle und Jahr 73,00 €
- b) Urnenwahlgräber je Urnenstelle und Jahr 47,00 € III. Einebnungsgebühren „Vorzeitige Grabrückgabe“
- a) Einzelgrabstelle
- b) Doppelgrabstelle
- c) Kindergrab
- d) Urnengrab 10,00 €* 21,00 €* 5,00 €* 6,00 €* *zzgl. geltender Umsatzsteuer IV. Benutzungsgebühren
- 1. für die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. -halle
- 2. für die Benutzung der Kühlzelle je Tag 323,00 € 8,00 €
V. Begräbnisgebühren Sonstige Gebühren
- 1. Für folgende Leistungen werden die tatsächlichen Kosten berechnet
- a) für den Erwerb einer Bronzetafel oder Inschrift bei halbanonymen Beisetzungen
- b) für den Erwerb einer Grabplatte bei pflegearmen Grabstätten
- c) für eine Umbettung/Exhumierung einer Grabstätte *Für die sonstigen Gebühren nach Nr. 1 Buchstabe a) bis c) werden die tatsächlichen Kosten/Aufwendungen inkl. Umsatzsteuer erhoben.
- 1. für das Ausheben, Zuwerfen und Anhügeln eines Grabes (ohne Bedecken und Bepflanzen)
- a) bei einem Grab für ein Kind bis zu 5 Jahren 178,00 €*
- b) bei einem Grab für eine Person über 5 Jahre 362,00 €*
- c) für die Beisetzung einer Urne 124,00 €* ★inklusive geltender Umsatzsteuer für anonyme und halbanonyme Grabstätten Bei Ausführung der vorstehenden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Aufschlag in folgender Höhe erhoben:
- a) bei einem Grab für ein Kind bis zu 5 Jahren 65,00 €*
- b) bei einem Grab für eine Person über 5 Jahre 130,00 €*
- c) für die Beisetzung einer Urne 41,00 €* ★inklusive geltender Umsatzsteuer für anonyme und halbanonyme Grabstätten
- 2. Grabmalgenehmigungsgebühren 53,00 €
Artikel 2 – Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Schöppenstedt, den 12.03.2024
2. Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Elm-Asse (2024)
Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Elm-Asse vom 01.10.2015 Aufgrund der §§ 10, 58, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. Seite 576), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBI. Seite 244), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. Seite 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2019 (Nds. GVBI. Seite 309) hat der Rat der Samtgemeinde Elm-Asse in seiner Sitzung am 12.03.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen.
Artikel 1 – In § 17 Abs. 2 werden die Buchstaben a) und b) wie folgt geändert:
a) pflegearme Erdgräber
- Breite 0,50 m, Tiefe 0,40 m, Höhe ab 0,06 m
b) pflegearme Urnengräber - Breite 0,40 m, Tiefe 0,30 m, Höhe ab 0,06 m
Artikel 2 – VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
In § 18 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: Das Herrichten von abgesackten Gräbern ist nur durch Personal der Samtgemeinde Elm-Asse oder deren Beauftragten vorzunehmen. Selbstdurchgeführte und nicht fachgerechte Auffüllungen werden kostenpflichtig ausgebessert und in einen fachgerechten Zustand hergerichtet. Die nach Satz 2 entstandenen Kosten können dem Verfügungsberechtigten auferlegt werden. Die folgenden Absätze verschieben sich entsprechend.
In § 18 wird der Absatz 8 um folgenden Satz ergänzt: Verwelkte Trauerfloristik wird 4 Wochen nach stattgefundener Trauerfeier oder Beisetzung durch Personal der Samtgemeinde Elm-Asse oder deren Beauftragten entfernt.
Artikel 3 – Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Schöppenstedt, den 12.03.2024 Der Samtgemeindebürgermeiste (D. Neumann)
3. Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Elm-Asse (Inkrafttreten 01.01.2026)
AUSZUG aus dem Protokoll über die Sitzung des Samtgemeindeausschusses Nr. SGA 2/022 vom 25.11.2025 Nichtöffentlicher Teil Zu Punkt____________________________________________________________ 17.
- 3. Änderung der Friedhofssatzung in der Samtgemeinde Elm-Asse Herr Neumann verweist auf die RDS SG 2/273. Die Abstimmung erfolgt ohne Aussprache. Beschlussvorschlag: Die 3. Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Elm-Asse wird in der Fassung des als Anlage 1 vorliegenden Entwurfs beschlossen. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen Ja 1 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0 Der Samtgemeindebürgermeister Den 16.01.2026 Vfq. □ Zur nächsten Sitzung des Samtgemeinderates □ Zur nächsten Sitzung des -Ausschusses Ö Dem Amt /mit Anlagen {13\Zur Ausführung des Beschlusses □ ztor Rücksprache □ Kopie f. Sg.Bgm. □ Wv. nach Erledigung □ Z.d.A. ine/Apel
AUSZUG aus dem Protokoll über die Sitzung des Samtgemeindeausschusses Nr. SGA 2/022 vom 25.11.2025 Nichtöffentlicher Teil Zu Punkt____________________________________________________________
- 16. Übernahme des kirchlichen Friedhofs Watzum in den Verwaltungsbestand der Samtgemeinde Elm-Asse Herr Neumann verweist auf die RDS SG 2/269 und eröffnet die Aussprache. Herr Stieler teilt mit, dass sich im Antrag der Kirche ein Fehler eingeschlichen hatte. Das Schreiben wurde inzwischen korrigiert und die aktuelle Version im Ratsinformationssystem hinterlegt. Herr Müller möchte gern wissen, wie es sich mit der Pflege der Gräber und der angrenzenden Grünfläche zukünftig verhalten wird. Herr Stieler erläutert, dass hier eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden muss. Herr Bauch fragt, wie die Eigentumsverhältnisse dann geregelt werden. Bleibt die Kirche Eigentümer und die Samtgemeinde zahlt eine Pacht oder wird die Samtgemeinde Eigentümerin des Friedhofes. Herr Stieler teilt mit, dass auch hier noch eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden muss, der Eigentumsübergang sein aber hier die gewünschte Option. Die Abstimmung erfolgt ohne weitere Aussprache. Beschlussvorschlag: Der Rat der Samtgemeinde Elm-Asse beschließt auf Grundlage der §§ 13 und 20 des Bestattungsgesetzes (BestattG) mit Wirkung zum 01.01.2026 die Übernahme des kirchlichen Friedhofes in der Ortschaft Watzum in den Verwaltungsbestand der Samtgemeinde Elm-Asse. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen Ja 7 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
AUSZUG aus dem Protokoll über die Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, öffentliche Einrichtungen und Feuerwehrwesen Nr. Bau 2/018 vom 11.11.2025 Öffentlicher Teil
- 8. Übernahme des kirchlichen Friedhofs Watzum in den Verwaltungsbestand der Samtgemeinde Elm-Asse Zu Punkt Inhaltlich entstehen keine Fragen. Es ist zu klären, welche Daten auf dem Antrag richtig sind. Zudem wird die Verwaltung beauftragt, die Haushaltslage der Kirchengemeinde für diesen Friedhof abzufragen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Samtgemeinde Elm-Asse beschließt auf Grundlage der §§ 13 und 20 des Bestattungsgesetzes (BestattG) mit Wirkung zum 01.01.2026 die Übernahme des kirchlichen Friedhofes in der Ortschaft Watzum in den Verwaltungsbestand der Samtgemeinde Elm-Asse. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen Ja 6 Nein 0 Enthaltung 1 Befangen 0 Der Samtgemeindebürgermeister Vfq. Den 18.12.2025 □ Zur nächsten Sitzung des Samtgemeinderates □ Zur nächsten Sitzung des -Ausschusses Dem Amt mit Anlagen □ zur Ausführung des Beschlusses □ zur Rücksprache □ Kopie f. Sg.Bgm. □ Wv. nach Erledigung □ Z.d.A. Rainer Apel
AUSZUG aus dem Protokoll über die Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, öffentliche Einrichtungen und Feuerwehrwesen Nr. Bau 2/018 vom 11.11.2025 Öffentlicher Teil Zu Punkt________________________________________________________
- 9.3. Änderung der Friedhofssatzung in der Samtgemeinde Elm-Asse Ohne weitere Aussprache erfolgt die Abstimmung. Beschlussvorschlag: Die 3. Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Elm-Asse wird in der Fassung des als Anlage 1 vorliegenden Entwurfs beschlossen. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen Ja 5 Nein 1 Enthaltung 1 Befangen 0 Der Samtgemeindebürgermeister Den 18.12.2025 Vfg. □ Zur nächsten Sitzung des Samtgemeinderates □ Zur nächsten Sitzung des Ö mit Anlagen ] des Beschlusses
, he -Ausschusses □ Kopie f. Sg.Bgm. □ Wv. nach Erledigung □ Z.d.A.
Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Elm-Asse vom 01.10.2015 Aufgrund der §§ 10, 58, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. Seite 576), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBI. Seite 244), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. Seite 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2019 (Nds. GVBI. Seite 309) hat der Rat der Samtgemeinde Elm-Asse in seiner Sitzung am 09.12.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen.
Artikel 1 – In § 1 Abs. 1 wird der Buchstaben p) wie folgt ergänzt:
p) FriedhofWatzum in dem Ortsteil Watzum
Artikel 2 – Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Schöppenstedt, den 23.12.2025 Der Samtgemeindebürgermeister (D. Neumann)
1. Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Elm-Asse (2021)
Satzun zur 1. Änderun
der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Samtqemeinde Elm-Asse vom 01.10.2015
Aufgrund der §§ 10, 58, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. Seite 576), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBI. Seite 244), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. Seite 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2019 (Nds. GVBI. Seite 309) hat der Rat der Samtgemeinde Elm-Asse im Rahmen eines Umlaufverfahrens ge . § 182 Abs. 2 NKomVG vom 23.03.2021 folgende Änderungssatzung beschlossen.
Artikel 1
In § 10 Abs. 2 werden nach Buchstabe g) folgende Buchstaben eingefügt:
h) pflegearme Erdgräber
i) pflegearme Urnengräber
Es wird folgender § 15a in der Friedhofssatzung eingefügt:
§ 15a – Pflegearme Gräber (Rasengrab)
(1) Pflegearme Gräber sind solche Reihengrab- und Reihenurnenstelle, die sich möglichst auf einem besonderen Gräberfeld unter einer geschlossenen Rasendecke befinden und nicht bepflanzt und nicht auf andere Weise gekennzeichnet werden dürfen. Auf pflegearmen Gräbern sind liegende Gedenksteine (Grabplatten) zulässig. Das Ablegen von Blumenschmuck ist an Geburtstagen und an Todestagen des Verstorbenen sowie am Totensonntag für einen Zeitraum von höchstens 14 Tagen erlaubt.
Der § 17 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Liegende Gedenksteine (Grabplatten) dürfen eine Ausdehnung von 0,50 x 0,50 m bei Reihenurnengräbern und 0,80 x 0,60 m bei Reihenerdgräbern nicht überschreiten.
Bei pflegearmen Gräbern sind die liegenden Gedenksteine (Grabplatten) aus Naturstein zu fertigen und bodenbündig zu verlegen. Dabei ist die Grabplatte mittig, bei Erdgrabstätten außerdem am Kopfende, anzuordnen. Die Maße der Grabplatte ist wie folgend zu wählen:
a) pflegearme Erdgräber - Breite 0,50 m, Tiefe 0,40 m, Höhe 0,12 m
b) pflegearme Urnengräber - Breite 0,40 m, Tiefe 0,30 m, Höhe 0,10 m Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.04.2021 in Kraft.
dlöf penstedt, den 31.03.2021 /Der Samtgemeindebürgermeister \ > 4. .. . *<
(D. Neumann)
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