Friedhofsgebühren Wolfenbüttel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Wolfenbüttel · Niedersachsen · PLZ 38300

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.12.2022, 1. Änderungssatzung vom 18.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
625,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Ziffer I. A. 3. a) Friedhofsgebührensatzung (Reihengrabstelle Erwachsene, 1 Stelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.563,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Ziffer I. A. 2. Friedhofsgebührensatzung (Wahlgrabstelle; Gebührensatzung differenziert nicht nach Stellenzahl, Einzel-Wahlgrabstätten existieren gem. § 22 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
464,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Ziffer I. B. 3. Friedhofsgebührensatzung (Urnenreihenstelle, 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
773,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Ziffer I. B. 1. Friedhofsgebührensatzung (Urnenwahlstelle pauschal für bis zu vier Urnen; kein 1-Urnen-Tarif in der Gebührensatzung vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
381,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Ziffer I. B. 4. Friedhofsgebührensatzung (Anonyme Urnenstelle, 1 Urne; Pflegekostenanteil von 71,00 € bereits im Preis enthalten)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.558,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Ziffer I. B. 2. Friedhofsgebührensatzung (Urnenbaumwahlstelle; kleinste Baumeinheit laut § 19 Abs. 3 Friedhofssatzung für bis zu 2 Urnen; kein 1-Urnen-Baumtarif vorhanden; Pflegekostenanteil von 862,00 € bereits im Preis enthalten)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
218,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 218 € · Urne: 87 €
📄 § 1 Ziffer IV. A. 1. c) und IV. B. 1. Friedhofsgebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
206,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 1 Ziffer V. 1. Friedhofsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.12.2022, 1. Änderungssatzung vom 18.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌ Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Wolfenbüttel

  1. 4. Jahrgang

Samstag, 21. Dezember 2024

Nr. 50/2024

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG: SATZUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER FRIEDHÖFE DER STADT WOLFENBÜTTEL (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) VOM 14.12.2022...1

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG: G E B Ü H R E N S A T Z U N G FÜR DIE STRAßENREINIGUNG IN DER STADT WOLFENBÜTTEL (STRAßENREINIGUNGSGEBÜHRENSATZUNG) VOM 22.12.2017 9. ÄNDERUNGSSATZUNG VOM 18.12.2024 (RATSBESCHLUSS 18.12.2024) ...3

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG: S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON MARKTSTANDGEBÜHREN IN DER STADT WOLFENBÜTTEL (MARKTSTANDGEBÜHRENSATZUNG) VOM 08.12.1982 16. ÄNDERUNGSSATZUNG VOM 18.12.2024 (RATSBESCHLUSS VOM 18.12.2024) ...8

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG: S A T Z U N G ZUR FESTSETZUNG DER GEBÜHRENSÄTZE FÜR DIE ZENTRALE ABWASSERBESEITIGUNG IN DER STADT WOLFENBÜTTEL VOM 18.12.2024 (RATSBESCHLUSS 18.12.2024) ...10

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG: H A U S H A L T S S A T Z U N G DER LESSINGTHEATER-STIFTUNG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2025...11

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG: H A U S H A L T S S A T Z U N G DER LESSINGTHEATER-STIFTUNG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2026...12

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG: ENTGELTORDNUNG FÜR DIE NUTZUNG ÖFFENTLICHER STANDFLÄCHEN BEI VERANSTALTUNGEN DER STADT WOLFENBÜTTEL MIT ENTGELTTARIF VOM 18.12.2024 ...13

Öffentliche Bekanntmachung: Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Wolfenbüttel (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2022

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.11.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91), in Verbindung mit § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Stadt Wolfenbüttel in seiner Sitzung am 18.12.2024 folgende Satzung zur 1. Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Wolfenbüttel (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2022 beschlossen:

Artikel 1

§ 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Wolfenbüttel (Friedhofsgebührensatzung) erhält nachfolgende Fassung:

Für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Wolfenbüttel nach Maßgabe der Friedhofssatzung der Stadt Wolfenbüttel werden zur Deckung der Kosten folgende Gebühren erhoben:

I. Grabstellengebühren

A. Sargbestattungen

1. Erbgrabstellen

a) je m² Grabstelle685,00 €
b) Genehmigung zur Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist938,00 €

2. Wahlgrabstellen

1.563,00 €

3. Reihengrabstellen

a) Erwachsene625,00 €
b) Kinder156,00 €
c) Grüner Rasen (incl. Pflegekostenanteil € 654,00)1.435,00 €
d) Reihenfolge mit Dauerbepflanzung (incl. Pflegekostenanteil und Begräbnisgebühren gem. Ziffer IV. und sonstigen Gebühren gem. Ziffer V.)2.765,00 €

B. Urnengrabstellen

1. Wahlstellen (bis zu vier Urnen)773,00 €
2. Urnenbaumwahlstelle (incl. Pflegekostenanteil € 862,00)1.558,00 €
3. Reihenstellen464,00 €
4. Anonyme Urnenstellen (incl. Pflegekostenanteil € 71,00)381,00 €
5. Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel (incl. Pflegekostenanteil € 107,00)493,00 €
6. Reihenfolge mit Dauerbepflanzung (incl. Pflegekostenanteil und Begräbnisgebühren gem. Ziffer IV. und sonstigen Gebühren gem. Ziffer V.)1.769,00 €

II. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grab

(bei Reihengrabstellen ausgeschlossen)

1. Erdbestattungswahlgrabstellen63,00 €
2. Urnenwahlgrabstellen39,00 €
3. Urnenbaumwahlgrabstelle (incl. Pflegekostenanteil € 43,00)78,00 €

III. Grabstellengebühren für weitere Urnenbeisetzungen

Für die Beisetzung der zweiten bis vierten Urne in einer Urnenstelle und für die Einstellung von Urnen auf Erdbestattungsgrabstellen sind je Urne 30 vom Hundert der unter Ziffer I. festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Gebühr für die Einstellung von Urnen auf einer Erbgrabstelle beträgt 314,00 € je Urne.

IV. Begräbnisgebühren

A. Sargbestattungen

1. Öffnungen und Schließen der Gruft

a) Erbgrab293,00 €
b) Wahlgrab263,00 €
c) Reihengrab218,00 €
d) Kindergrab144,00 €

2. Beisetzung einer Totgeburt

70,00 €

3. Ausgraben einer Leiche

726,00 €

B. Urnenbestattungen

  1. 1. Beisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Urnenschachtes
  2. 2. Ausgraben einer Urne

87,00 €

101,00 €

V. Sonstige Gebühren

  1. 1. Benutzung der Kapelle je angefangene 45 Minuten 206,00 €
  2. 2. Benutzung der Leichenkammer bis zur Beisetzung 33,00 €
  3. 3. Einstellung von Leichen in der Leichenkammer je Tag 26,00 €
  4. 4. Ausschlagen der Gruft, zzgl. USt. 46,00 €
  5. 5. Gestellung von 6 Trägern zur Sargbestattung 228,00 €
  6. 6. Gestellung von einem Träger zur Urnenbestattung 54,00 €

VI. Gebühren für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Gebühren für Grabmäler

Für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmälern und Grabeinfassungen werden erhoben:

a) Gedenktafeln und Inschriften in Gemeinschaftsanlagen 15,00 €

b) Für Grabsteine und Gedenkzeichen aus Holz und Metall einschließlich aller Nebenkosten 75,00 €

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

STADT WOLFENBÜTTEL Der Bürgermeister

Wolfenbüttel, den 20.12.2024

gez. Lukanic Öffentliche Bekanntmachung: G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Straßenreinigung in der Stadt Wolfenbüttel (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 22.12.2017. Änderungssatzung vom 18.12.2024 (Ratsbeschluss 18.12.2024/ Veröff. Internet 21.12.2024) - in Kraft getreten am 01.01.2025 -

Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Wolfenbüttel

(Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 22.12.2017

in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 18.12.2024

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), des § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i. d. F. vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. 1980, 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2022 (Nds. GVBl. S. 420) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, 121), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr.

  1. 9. hat der Rat der Stadt Wolfenbüttel in seiner Sitzung am 18.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Wolfenbüttel führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze

  • im Folgenden einheitlich Straßen genannt - innerhalb der geschlossenen Ortslage (§

4 Abs. 1 Nds. Straßengesetz) als öffentliche Einrichtung Straßenreinigung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung vom 21.12.2017 und der Straßenreinigungsverordnung vom 21.12.2017 in der jeweils gültigen Fassung durch. (2) Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

Definitionen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Bür-gerlichen Gesetzbuches und der Grundbuchordnung. Die Fläche des Grundstücks ergibt sich aus dem amtlichen „Liegenschaftskataster“. (2) Anliegergrundstücke sind Grundstücke, die an die zu reinigende Straße angrenzen (ge-meinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück). Als Anliegergrundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Straßengraben, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Grün-, Trenn-, Seiten-oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Das gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. (3) Hinterliegergrundstücke sind die übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke, die nicht oder nicht überwiegend an die zu reinigende Straße angrenzen. (4) Der Begriff Erschließung bezeichnet die tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit.

Sie kann über ein weiteres Grundstück erfolgen (Zuwegung) oder über einen unselbständigen Weg.

(5) Die geschlossene Ortslage bestimmt sich grundsätzlich nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 NStrG. Sie wird durch Anlagen von allgemeiner innerörtlicher Bedeutung wie Grünanlagen, Gewässer, Spiel- und Sportplätze, Kleingärten, Verkehrsanlagen und in der Planung begriffene Projekte dieser Art nicht unterbrochen. Hiervon abzugrenzen sind im Außenbereich land- und forstwirtschaftliche Flächen, Ackerland, Grünland und Wald, deren Konkretisierung im Einzelfall durch den Bürgermeister vorgenommen wird. (6) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

§ 3 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer der Straßenreinigung gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den nach dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungsverordnung gereinigten Straßen, Wegen und Plätzen liegen, und ihnen gleichgestellte Personen. (2) Den Eigentümern der Anliegergrundstücke werden die Eigentümer der Hinterliegergrundstücke sowie die Nießbraucher (§ 1030 BGB), die Erbbauberechtigten (§ 1012 BGB, § 1 Erbbaurechtsverordnung), die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und die Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 WEG) gleichgestellt. (3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Jahres auf den neuen Verpflichteten

über. (4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als

Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenmaßstab

(1) Die Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung errechnet sich nach der Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern und nach dem Gebührensatz der Reinigungsklasse der zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis gemäß „Straßenreinigungsverordnung“. Maßgeblich für die Bestimmung ist bei Anliegergrundstücken die Straße, an der das Grundstück anliegt, und bei Hinterliegergrundstücken die Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird. Die Quadratwurzel wird auf eine Nachkommastelle abgerundet (Berechnungsfaktor). (2) Bei Grundstücken, die an mehreren Straßen anliegen oder durch mehrere Straßen erschlossen sind, werden alle diesbezüglichen Straßen zur Berechnung herangezogen. (3) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung decken. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine Interesse an der Straßenreinigung (25% der gebührenfähigen Straßenreinigungs- und W interdienstkosten nach § 52 Absatz 3 NStrG) sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile, für die eine Reinigungspflicht nicht besteht, entfällt, trägt die Stadt Wolfenbüttel.

(4) Für die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungsverordnung aufgeführten Straßen sind folgende Reinigungsklassen eingeteilt:

Reinigungsklasse I und IIReinigung mindestens 14-tägig
Reinigungsklasse III:Reinigung mindestens zweimal wöchentlich

§ 5 Gebührenhöhe

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter als Berechnungsfaktor in

Reinigungsklasse I und II:1,85 €
Reinigungsklasse III:9,65 €
Winterdienstgebühr:0,22 €.

§ 6 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung

(1) Falls die Straßenreinigung auf der gesamten Straße bzw. rechtlich oder tatsächlich zulässigen Abschnitten im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts aus zwingenden Gründen vorübergehend, und zwar bis zu einem Monat eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Stadt aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z.B. witterungsbedingt schlechte Straßenverhältnisse) über einen Monat hinaus gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen.

(3) Wird die Straßenreinigung aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus eingestellt, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung entfallende anteilige Gebühr auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist binnen drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung bei der Stadt zu stellen. Bei Unterbrechungen über einen Monat hinaus aufgrund von Straßenbaumaßnahmen erfolgt die Erstattung von Amts wegen.

(4) Bei einer Unterbrechung der Straßenreinigung sind die Straßenreinigungsgebühren zunächst in voller Höhe weiter zu entrichten. Nach Feststellung des Unterbrechungszeitraumes durch die Stadt wird in den Fällen gemäß Absatz 3 die Höhe der sich daraus ergebenden Gebührenminderung ermittelt und erstattet.

§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht

(1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Der Stadt Wolfenbüttel ist innerhalb eines Monats jeder Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen anzuzeigen. Zur Anzeige sind der bisherige und der neue Gebührenpflichtige verpflichtet. Hat der bisherige Gebührenpflichtige die rechtzeitige Mitteilung schuldhaft versäumt, haftet er für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt Wolfenbüttel entfallen, neben dem neuen Gebührenpflichtigen.

(3) Vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 und 2 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 8

Entstehen und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung nach dem ersten Tag eines Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Folgemonats. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen im Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung vom ersten Tag des Monats an, der auf die Änderung folgt.

§ 9

Erhebungszeitraum, Entstehen der Gebührenschuld, Veranlagung und Fälligkeiten

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Gebührenschuld entsteht. Bei Entstehung der Gebührenpflicht während des laufenden Kalenderjahres entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Gebührenpflicht nach § 8 Satz 2.

(2) Die Gebühr wird am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung vom Gebührenpflichtigen zu zahlen.

(3) Die Straßenreinigungsgebühr wird durch Bescheid oder öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

§ 10

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Wolfenbüttel verarbeitet zur Erhebung und Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren nach dieser Satzung personenbezogene Daten nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) sowie ab dem 25. Mai 2018 nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem hiernach erlassenen Datenschutzgesetz des Landes Niedersachsen.

(2) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Gebührenfestsetzung nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten durch die Stadt Wolfenbüttel zulässig:

  1. 1. Name, Anschrift und Bankverbindung von derzeitigen oder künftigen Grundstückseigentümern oder Grundstückseigentümerinnen bzw. deren Bevollmächtigten;
  2. 2. Grundstücksdaten, insbesondere Grundstücksbezeichnungen, Grundbuch- und Flurstückbezeichnungen, Eigentums-/Miteigentumsverhältnisse, dingliche Rechte sowie die Abmessungen der jeweils zu veranlagenden Grundstücke.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle ausschließlich zum Zwecke der Gebührenerhebung und -festsetzung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

(3) Die unter Abs. 2 aufgeführten personenbezogenen Daten werden aus unterschiedlichen Datenbeständen ermittelt, insbesondere aus

  1. 1. dem bei der Stadt Wolfenbüttel geführten Einwohnermelderegister und/oder
  2. 2. den bei der Stadt Wolfenbüttel geführten Bauakten sowie
  3. 3. den bei der Stadt Wolfenbüttel geführten Grundsteuerakten des jeweils zu veranlagenden Grundstücks,
  4. 4. den beim Amtsgericht Wolfenbüttel geführten Grundbüchern,
  5. 5. dem beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Braunschweig-Wolfsburg, Katasteramt Wolfenbüttel geführten Liegenschaftskataster.

Die Datenübermittlung zwischen den vorbenannten Behörden kann auch im Wege automatisierter Abrufverfahren erfolgen.

(4) Soweit im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten ausschließlich für Zwecke der Gebührenerhebung und -festsetzung nach dieser Satzung verarbeitet werden. (5) Die Löschung der Daten erfolgt gemäß § 147 der Abgabenordnung (AO) nach 10 Jahren.

§ 11

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Wolfenbüttel vom 22.12.2017 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 21.12.2023 außer Kraft.

STADT WOLFENBÜTTEL Der Bürgermeister

Wolfenbüttel, den 20.12.2024

gez. Lukanic

Öffentliche Bekanntmachung: S A T Z U N G über die Erhebung von Marktstandgebühren in der Stadt Wolfenbüttel (Marktstandgebührensatzung) vom 08.12.1982 16. Änderungssatzung vom 18.12.2024 (Ratsbeschluss vom 18.12.2024/ Veröff. Internet 21.12.2024) in Kraft getreten am 01.01.2025

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Nr. 31/2010. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, 121), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) hat der Rat der Stadt Wolfenbüttel in seiner Sitzung am 18.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Wolfenbüttel betreibt innerhalb des Stadtgebietes auf einem Teil der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze eine Marktabhaltung als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Stadt Wolfenbüttel (Wochenmarktsatzung) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Überlassung von Standplätzen sowie die Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungseinrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der nach der Marktsatzung zugewiesenen Standplätze bzw. Versorgungseinrichtung.

(2) Gebührenpflichtig sind die Standplatzinhaber.

§ 3

Gebührenhöhe

(1) Die Standgebühren auf den Wochenmärkten betragen am Mittwoch 0,65 € pro Quadratmeter Samstag 0,69 € pro Quadratmeter bis zu einer Tiefe von höchstens 3 Meter.

(2) Für den Anschluss an die auf dem Marktplatz vorhandene Stromversorgungsanlage fallen Gebühren unter Berücksichtigung der jeweils für den Marktstand benötigten elektrischen Anschlussleistung nach den folgenden Pauschalbeträgen an:

a) bis eine Kilowattstunde: 1,00 € pro Tag

b) über eine bis drei Kilowattstunden 2,50 € pro Tag

c) über drei bis fünf Kilowattstunden 4,00 € pro Tag

d) über fünf Kilowattstunden 5,00 € pro Tag

(3) Zu den nach Absatz 1 festgelegten Gebühren tritt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe hinzu, soweit sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

(4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Stromversorgungseinrichtung auf dem Marktgelände beinhalten bereits die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe. Soweit im Einzelfall der tatsächliche Stromverbrauch erheblich von den pauschal zugrunde gelegten Werten abweicht oder von den Pauschalen nicht erfasste Stromverbraucher angeschlossen sind, wird die Stadt Wolfenbüttel ermächtigt, die Gebühr anhand der tatsächlichen Verbrauchswerte zu erheben.

§ 4

Fälligkeit

Die Gebühren werden mit einer Zuweisung der Standplätze fällig.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Marktstandgebühren in der Stadt Wolfenbüttel vom 08.12.1982 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 20.12.2023 außer Kraft.

STADT WOLFENBÜTTEL Der Bürgermeister

Wolfenbüttel, den 20.12.2024

gez. Lukanic

Öffentliche Bekanntmachung: S A T Z U N G zur Festsetzung der Gebührensätze für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Wolfenbüttel vom 18.12.2024 (Ratsbeschluss 18.12.2024)

S A T Z U N G

zur Festsetzung der Gebührensätze für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Wolfenbüttel in der 18. Änderungsfassung vom 18.12.2024

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Nr. 31/2010. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) hat der Rat der Stadt Wolfenbüttel in seiner Sitzung am 18.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührensätze

Die Abwassergebühr beträgt

a) bei der Schmutzwasserentsorgung3,04 € / m³
b) bei der Niederschlagswasserentsorgung0,55 € / m²

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung zur Festsetzung der Gebührensätze für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Wolfenbüttel vom 19.09.2001 in der Fassung der 18. Änderung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Festsetzung der Gebührensätze für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Wolfenbüttel vom 19.09.2001 in der Fassung der 17. Änderung vom 20.12.2023 außer Kraft.

STADT WOLFENBÜTTEL Der Bürgermeister

Wolfenbüttel, den 20.12.2024

gez. Lukanic

Öffentliche Bekanntmachung: H a u s h a l t s s a t z u n g

der Lessingtheater-Stiftung für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der Satzung der Lessingtheater-Stiftung in der Fassung vom 22.12.2017 in Verbindung mit den §§ 131 ff. des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Wolfenbüttel am 18.12.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1.der ordentlichen Erträge auf4.000 €
1.2.der ordentlichen Aufwendungen auf4.000 €
1.3.der außerordentlichen Erträge auf0 €
1.4.der außerordentlichen Aufwendungen auf0 €
2.im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1.der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf4.000 €
2.2.der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf4.000 €
2.3.der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf0 €
2.4.der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf0 €
2.5.der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf0 €
2.6.der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf0 €

festgesetzt.

STADT WOLFENBÜTTEL

Wolfenbüttel, den 20.12.2024 Der Bürgermeister

gez. Lukanic

**Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung

der Lessingtheater-Stiftung für das Haushaltsjahr 2026**

Aufgrund der Satzung der Lessingtheater-Stiftung in der Fassung vom 22.12.2017 in Verbindung mit den §§ 131 ff. des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Wolfenbüttel am 18.12.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

1.im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1.der ordentlichen Erträge auf4.000 €
1.2.der ordentlichen Aufwendungen auf4.000 €
1.3.der außerordentlichen Erträge auf0 €
1.4.der außerordentlichen Aufwendungen auf0 €
2.im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1.der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf4.000 €
2.2.der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf4.000 €
2.3.der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf0 €
2.4.der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf0 €
2.5.der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf0 €
2.6.der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf0 €

festgesetzt.

STADT WOLFENBÜTTEL Der Bürgermeister

Wolfenbüttel, den 20.12.2024

gez. Lukanic Öffentliche Bekanntmachung: Entgeltordnung für die Nutzung öffentlicher Standflächen bei Veranstaltungen der Stadt Wolfenbüttel mit Entgelttarif vom 18.12.2024

E N T G E L T O R D N U N G

für die Nutzung öffentlicher Standflächen bei Veranstaltungen der Stadt Wolfenbüttel (EntgeltO Standflächen)

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Wolfenbüttel führt auf öffentlichen Flächen Veranstaltungen durch. Diese Veranstaltungen haben einen unterhaltenden Schwerpunkt, zu dem konzeptionell auch eine gewisse Anzahl von Verkaufsständen mit z.B. gastronomischer oder sonstiger gewerblicher Ausrichtung, sowie auch von Aktions- oder Informationsständen gehört. (2) Für die Nutzung öffentlicher Standflächen im Rahmen städtischer Veranstaltungen erhebt die Stadt Wolfenbüttel gegenüber Dritten Entgelte nach dieser Entgeltordnung.

§ 2 Entgelttarif

(1) Für die Nutzung öffentlicher Standflächen im Rahmen städtischer Veranstaltungen erhebt die Stadt Wolfenbüttel gegenüber Dritten nachfolgend aufgeführte Nettoentgelte. Hierauf ist die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten.

1. Standentgelte für Veranstaltungen 1 - 4 tägig

Lfd. Nr.EntgeltgruppeTarif 1-tägig €/qmTarif 2-tägig €/qmTarif 3-tägig €/qmTarif 4-tägig €/qm
1.1.Getränkeausschank12,0020,0028,0036,00
1.2.Imbiss12,0020,0028,0036,00
1.3.Süß- und Backwaren sowie sonstige Handelsware8,0014,0020,0026,00
1.4.Kunsthandwerk4,008,0012,0016,00
1.5.Info- oder Werbestand8,0013,0018,0023,00
1.6.Spiel-, Schau- und Fahrgeschäfte über 40 qm75,00 pauschal125,00 pauschal175,00 pauschal225,00 pauschal
1.7.Spiel-, Schau- und Fahrgeschäfte bis 40 qm50,00 pauschal75,00 pauschal100,00 pauschal125,00 pauschal
1.8.Kunsthandwerkermarkt Kommissse4,006,008,00---

2. Standentgelte für den Abendmarkt*

Lfd. Nr.EntgeltgruppeTarif €/Pauschal
2.1.Getränkeausschank35,00
2.2.Imbiss35,00
2.3.Süß- und Backwaren sowie sonstige Handelsware25,00
2.4.Kunsthandwerk20,00
2.5.Obst- / Gemüsestand20,00
---------

*inkl. Kosten für Versorgungseinrichtungen und Verbrauch von Strom und Wasser

3. Standentgelte für das Altstadtfest

Lfd. Nr.Standplatz LageEntgeltgruppeTarif €/qm
3.1.AGetränkeausschank56,00
3.2.AImbiss56,00
3.3.ASüß- und Backwaren sowie sonstige Handelsware40,00
3.4.AKunsthandwerk24,00
3.5.AInfo- oder Werbestand36,00
3.6.BGetränkeausschank42,00
3.7.BImbiss42,00
3.8.BSüß- und Backwaren sowie sonstige Handelsware30,00
3.9.BKunsthandwerk18,00
3.10.BInfo- oder Werbestand27,00
3.11.CGetränkeausschank28,00
3.12.CImbiss28,00
3.13.CSüß- und Backwaren sowie sonstige Handelsware20,00
3.14.CKunsthandwerk12,00
3.15.CInfo- oder Werbestand18,00

4. Nutzungsentgelte für Versorgungseinrichtungen**

Lfd. Nr.EntgeltgruppeTarif 1-tägig / € pauschalTarif 2-tägig / € pauschalTarif 3-tägig / € pauschalTarif 4-tägig / € pauschal
4.1.Stromanschluss 230 V bis 3,6 kW45,0065,0085,00105,00
4.2.Kraftstromanschluss 16 A100,00130,00160,00190,00
4.3.Kraftstromanschluss 32 A130,00160,00190,00220,00
4.4.Kraftstromanschluss 63 A190,00220,00250,00280,00
4.5.Trinkwasseranschluss35,0045,0055,0065,00
4.6.Abwasseranschluss15,0025,0035,0045,00
4.7.Nebenkostenpauschale für Kunsthandwerkermarkt Kommissse6,00 € / Tag

** inkl. Verbrauch

(2) Eine Ermäßigung kann nur bei den Entgelten des Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 sowie nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  1. 1. 20 % des Standentgeltes, wenn der Standbetreiber zusätzlich zu seinen Waren und Leistungen ein Programm anbietet, das geeignet ist, die Veranstaltungsbesucher zu unterhalten und die Veranstaltung damit aufzuwerten;
  2. 2. 50 % des Standentgeltes, wenn die Nutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht und zu einem gemeinnützigen Zweck erfolgt.
  3. 3. Darüber hinaus kann in begründeten Ausnahmefällen auf die Erhebung von Entgelten nach den vorstehenden Maßgaben ganz oder teilweise verzichtet werden, z.B. wenn ein übergeordnetes städtisches Interesse an der Benutzung vorliegt.
  4. 4. Die Entscheidungen in den Fällen der Ziff. 1 bis 3 trifft die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) In der Nebenkostenpauschale für die Kunsthandwerkermärkte in der Kommissie (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2.7) sind anteilweise folgende Leistungen enthalten: Stromverbrauch,
    • a) allgemeine Beleuchtung, Heizung, Lüftung und Grundreinigung,
    • b) Mitnutzung der Toiletten. (4) Das Verhältnis zwischen der Stadt Wolfenbüttel als Veranstalterin und Eigentümerin der Flächen und dem Standbetreiber als Nutzer wird durch privatrechtlichen Nutzungsvertrag geregelt. Bestandteil des Nutzungsvertrages sind die Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen der Stadt Wolfenbüttel auf öffentlichen Flächen sowie diese Entgeltordnung. Im Übrigen finden ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

§ 3 Entgeltpflicht

(1) Die Entgeltpflicht entsteht mit Abschluss des Nutzungsvertrages gemäß § 2 Abs. 4. (2) Zahlungspflichtiger für die Entgelte ist derjenige, dem die Nutzung der Flächen nach den Regelungen des Nutzungsvertrages gestattet ist. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Die Entgelte sind nach einer Fristsetzung durch die Stadt zu leisten, die im Nutzungsvertrag festgeschrieben wird, spätestens jedoch am ersten Veranstaltungstag. In begründeten Fällen kann die Abteilung für Eventmanagement der Stadt Wolfenbüttel Ausnahmen zulassen. (4) Im Falle eines Zahlungsverzugs werden gemäß § 288 Abs.3 BGB Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. festgesetzt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die vorherige Entgeltordnung vom 15.03.2016 wird mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft gesetzt.

STADT WOLFENBÜTTEL Der Bürgermeister

Wolfenbüttel, den 20.12.2024

gez. Lukanic

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2015 (Neufassung, in Kraft seit 01.01.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Wolfenbüttel vom 16.12.2015 (Neufassung, gültig ab 01.01.2016)

67 - 1 37. Erg.-Lfg. 06/16 Friedhofssatzung Ratsbeschluss vom 16.12.2015

Friedhofssatzung

für die Stadt Wolfenbüttel vom 16.12.2015

  • N e u f a s s u n g -

(Ratsbeschluss 16.12.2015 / Veröff. Internet 23.12.2015) in Kraft getreten am 01.01.2016

67 - 1 37. Erg.-Lfg. 06/16 Friedhofssatzung Ratsbeschluss vom 16.12.2015

INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbetreibende

III. Bestattungen

§ 7 Allgemeines

§ 8 Erdbestattungen

§ 9 Ausheben von Gräbern

§ 10 Urnenbeisetzungen

§ 11 Ruhezeiten

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Verlängerung des Nutzungsrechts

§ 17 Übergang des Nutzungsrechts

§ 18 Erdgrabstätten

§ 19 Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Gestaltungsgrundsatz

§ 21 Allgemeines

67 - 1 37. Erg.-Lfg. 06/16 Friedhofssatzung Ratsbeschluss vom 16.12.2015

A. Grabmale

§ 22 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

§ 23 Zustimmungserfordernis

§ 24 Prüfung der Grabmale

§ 25 Standsicherheit der Grabmale, Unterhaltung

§ 26 Entfernung der Grabmale

B. Gestaltung der gärtnerischen Anlagen und Grabpflege

§ 27 Allgemeines

§ 28 Gestaltung der Grabstellen

§ 29 Entfernung gärtnerischer Anlagen

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

§ 31 Trauerfeiern

VII. Schlussvorschriften

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Alte Rechte, Übergangsregelung

§ 35 Zwangsmittel

§ 36 Rechtsmittel

§ 37 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

67 - 1 37. Erg.-Lfg. 06/16 Friedhofssatzung Ratsbeschluss vom 16.12.2015

Der Rat der Stadt Wolfenbüttel hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 gemäß §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für die in der Stadt Wolfenbüttel an der Lindener Str. 10 und in den Ortsteilen Salzdahlum und Linden gelegenen städtischen Friedhöfe. (2) Die städtischen Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wolfenbüttel.

§ 2 Friedhofszweck, Nutzungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wolfenbüttel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (2) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Dies gilt auch für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung oder Entwidmung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. (5) Soweit im Falle der Entwidmung die Ruhezeiten der Beigesetzten noch nicht abgelaufen sind, führt die Stadt Wolfenbüttel die Umbettungen kostenfrei durch. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, sofern Umbettungen erforderlich werden. (6) Wenn durch die Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen (7) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 5 und 6 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie entwidmete oder von der Schließung betroffene Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Fahrrädern zu befahren(Berechtigten nach § 6 ist das Befahren der Wege über 2,50 m Breite gestattet). Auch die Benutzung von Inline Skatern, Skate Boards u.Ä. ist nicht zulässig, 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, 4. Druckschriften zu verteilen, 5. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde 8. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video –und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit den Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

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b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid, über den innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden ist, ansonsten gilt die Zulassung als erteilt. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs.1 – 3 und Abs. 7 finden keine Anwendung. (9) Das Verfahren nach Abs. 8 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Niedersachsen abgewickelt werden. III. Bestattungen

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind von den nächsten Angehörigen oder den sonstigen Verpflichteten unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Hierzu beauftragte Bestattungsinstitute handeln als Vertreter. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

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(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 4. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen einer Woche nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 Erdbestattungen

(1) Jede Leiche, die auf den Friedhöfen eingebracht wird, muss eingesargt sein. Gleichzeitig ist die Bescheinigung über die Eintragung eines Sterbefalles (Begräbnisschein) abzugeben. Am Fußende des Sarges müssen die Personalien des Verstorbenen deutlich sichtbar angebracht werden. (2) Die Öffnung einer noch nicht bestatteten Leiche in Friedhofsgebäuden darf nur vorgenommen werden, wenn sie gerichtlich oder polizeilich angeordnet ist. (3) Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (4) Zur Beisetzung in Reihengräbern dürfen nur Särge aus Fichten- bzw. Kiefernholz sowie Eichenholz bis 24 mm oder anderen leicht vergänglichen Stoffen verwendet werden. (5) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge bis zu 1,20 m Länge gelten als Kindersärge. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 9 Ausheben von Gräbern

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdbodenkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das vor dem Ausheben der Gräber erforderlich werdende Entfernen von Grabmalen ist von den Angehörigen oder deren Bevollmächtigten rechtzeitig zu veranlassen. Die Friedhofsverwaltung kann diese Arbeiten auf Kosten der Angehörigen einem Dritten übertragen, wenn ihr 24 Stunden vor der Bestattung kein Unternehmer namhaft gemacht worden ist, der die erforderlichen Arbeiten ausführen soll. (5) Für unvermeidbare Beschädigungen an Grabmalen, Grabzubehör und Pflanzungen, die beim Ausheben der Grüfte und Beerdigung auf der Grabstätte entstehen, übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.

§ 10 Urnenbeisetzungen

(1) Urnen werden nur unterirdisch beigesetzt und zwar in einer Tiefe von mindestens 0,40 m, gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel). Aschenurnen können auf Wunsch der Nutzungsberechtigten auch in Überurnen beigesetzt werden. Überurnen sollen aus

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vergänglichem Material bestehen. In Reihengrabstätten und im anonymen Grabfeld werden nur solche Überurnen zugelassen. (2) Über die Beisetzung in der Grabstätte entscheidet der Nutzungsberechtigte. (3) Beisetzungen im anonymen Grabfeld sind nicht öffentlich.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt a ) bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre, b ) bei Erdbestattungen 25 Jahre. (2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine neue Erdbeisetzung in derselben Grabstätte stattfinden.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn zuvor eine ordnungsbehördliche Genehmigung aufgrund eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes beigebracht wurde und keine anderen Bedenken bestehen. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten ist außerdem eine schriftliche Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte beizubringen. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung unter Mitwirkung eines Bestattungsunternehmens durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (7) Wird mit der Umbettung ein Versand der Urne erforder-lich, so hat der Antragsteller damit ein Bestattungsinstitut zu beauftragen. Für die bei der Entnahme der Urne beschädigte Überurne übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung. IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wolfenbüttel. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Reihengrabstätten im Rasen,

c) Wahlgrabstätten,

d) Erbgrabstätten (nur Lindener Str.),

e) Urnenreihengrabstätten,

f) Urnenreihengrabstätten im Rasen,

g) Urnenwahlgrabstätten,

h) Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die unter Ziffer 2 Buchstabe a – h aufgeführten Grabstättenarten werden nicht auf allen von der Stadt Wolfenbüttel verwalteten Friedhöfen vorgehalten. Auch die nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 6 mögliche Sonderform bei den Rasenbestattungen wird nur bei Bedarf und vorhandenen Friedhofsflächen seitens der Friedhofsverwaltung vorgehalten.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. An Reihengrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Angehörigen haben - mit Ausnahme der Grabstätten im Rasen und Reihengrabstätten mit Dauerbepflanzung (Abs. 2 Buchstabe c und b) - nur das Gestaltungs- und Pflegerecht im Rahmen dieser Satzung. Eine Verlängerung der Ruhefrist ist ausgeschlossen. (2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) Reihengrabfelder im Rasen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

d) Reihengrabstätten mit Dauerbepflanzung für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden. Außerdem können zwei zu gleicher Zeit verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einer Stelle beigesetzt werden. (4) Soweit die Ruhezeit der Erdbestattung ausreicht, können in einer Reihengrabstätte nach Abs. 2 b) und 2 d) bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

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(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte bekanntgegeben. (6) Die Friedhofsverwaltung kann bei Reihengrabfeldern im Rasen durch die Errichtung einer Stele oder in anderer geeigneter Form die Möglichkeit schaffen, persönliche Daten des Verstorbenen dort eingravieren zu lassen. Der Datenumfang, Schriftgröße und –art werden seitens der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, entscheidet derjenige, der die Bestattung beauftragt hat. Er hat den Auftrag an den Gewerbetreibenden zu erteilen und die Kosten zu tragen.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Nach einer erfolgten Erdbestattung können bis zu vier Urnen in einer Erdbestattungsstelle beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Nutzungsberechtigter kann nur eine natürliche Person sein. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und einem Hinweisschild auf der Grabstätte hingewiesen. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Teilbelegte Grabstätten können erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist und grundsätzlich nur als gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen eine belegte Grabstätte vorzeitig zurückgegeben werden. In diesem Fall ist seitens des Nutzungsberechtigten für die Dauer der Restjahre bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist pro Jahr eine Unterhaltungspauschale an die Friedhofsverwaltung zu zahlen. Die Höhe der Pauschale pro Jahr Restlaufzeit Ruhefrist richtet sich nach dem jeweiligen Stundenverrechnungssatz lt. Kostentarif der Städt. Betriebe Wolfenbüttel für die Übernahme der Grabpflege. Anzusetzen ist pro verbleibendem Restjahr der Betrag für eine Arbeitsstunde. Die zu zahlende Pauschalsumme dient zur Deckung der Pflegekosten der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefristen. (7) Für nicht abgelaufene Nutzungszeit kann eine Gebührenerstattung gewährt werden. Die Höhe der zu erstattenden Gebühr beträgt 50 v. H. des Betrages, der sich aus der Gegenüberstellung der anteiligen Gebühr für die abgelaufene mit der noch verbleibenden Nutzungszeit errechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Friedhofsverwaltung sofort wieder über die Grabstätte verfügen kann. Dies ist nur gegeben, wenn keine Ruhefristen mehr auf der Grabstätte lasten und eine erneute Belegung und Wiedervergabe somit erfolgen kann. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages ist von der ursprünglich gezahlten Gebühr auf der

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Grundlage der sich aus der Urkunde ergebenden Daten auszugehen. Angefangene Jahre werden als voll genutzt gerechnet. (8) Geht bei einer Bestattung in einem Wahlgrab die vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, so ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf dieser Ruhefrist zu verlängern. Bei einer mehrstelligen Grabstätte ist das Nutzungsrecht auch an den übrigen Grabstätten um die gleiche Zeit zu verlängern. Anstelle der Verlängerung ist der Neuerwerb zulässig.

§ 16 Verlängerung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht kann jeweils um mindestens 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu beantragen. (2) Einem Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes wird nur stattgegeben, wenn die Grabstätte ordnungsgemäß angelegt ist und gepflegt wird. (3) Der Wiedererwerb der Rechte an einzelnen Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 17 Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Beim Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht, sofern der Nutzungsberechtigte nicht letztwillig darüber verfügt hat, auf seine Angehörigen über. Als Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie sowie der Verlobte, wobei das Nutzungsrecht auf den Ehegatten vor den Verwandten und Verschwägerten, auf die näheren vor den entfernteren Verwandten und Verschwägerten und den Verlobten übergeht. Sind Verwandte und Verschwägerte des gleichen Grades vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die Verwandten vor den Verschwägerten über. Sind mehrere Personen der gleichen Rangstufe vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die älteste Person über. Beim Verzicht eines Nutzungsberechtigten tritt der nächstberechtigte Angehörige ein. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn er der Stadt schriftlich mitgeteilt worden ist. Der Nutzungsberechtigte soll Änderungen seiner Anschrift der Stadt mitteilen. (2) Der Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten ist verpflichtet, den Übergang des Nutzungsrechtes der Stadt anzuzeigen.

§ 18 Erbgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Erbgrabstätten wird auf Friedhofsdauer verliehen. Es werden nur mehrstellige Erbgrabstätten eingerichtet. (2) Für die Höhe der Erstattung bei vorzeitiger Rückgabe der Erbgrabstätte wird ein Nutzungsrecht von 75 Jahren zugrunde gelegt. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten sinngemäß.

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§ 19 Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden: a ) in Urnenreihengrabstätten, b ) in Urnenwahlgrabstätten, c ) in Grabstätten für Erdbeisetzungen, mit Ausnahme der Reihengrabstätten im Rasen (nicht zulässig) d ) in Urnenreihengrabstätten im Rasen (Gemeinschaftsanlage). (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für 20 Jahre vergeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einer Baumgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) Auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen sind Urnenbeisetzungen in einer Gemeinschaftsanlage möglich (anonyme Bestattungen). Bei diesen Urnenreihengrabstätten muss jeder Schmuck oder Kennzeichnung unterbleiben. Als Urnen und Überurnen werden nur vergängliche Materialien zugelassen. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. (6) Die Friedhofsverwaltung kann bei der Gemeinschaftsanlage (Urnenreihengrabstätten im Rasen) durch die Errichtung einer Stele oder in anderer geeigneter Form die Möglichkeit schaffen, persönliche Daten des Verstorbenen dort eingravieren zu lassen. Der Datenumfang, Schriftgröße und –art werden seitens der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, entscheidet der Nutzungsberechtigte, der hierfür den Auftrag an die Steinmetzfirma erteilen und die Kosten tragen muss. (7) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten (Ziff. 1 a) und Urnenreihengrabstätten im Rasen (Ziff. 1 d) ist nicht möglich. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb oder einer Bestattung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Diese Frist kann aus einem wichtigen Grund verlängert werden. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für Anlage und Instandhaltung darf nur die in den Belegungsplänen ausgewiesene Grabstättenfläche in Anspruch genommen werden. (4) Alle Dauergewächse werden mit dem Einsetzen Eigentum der Stadt Wolfenbüttel. (5) Die Herrichtung, Veränderung und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Verantwortlich für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten derjenige, der für die Beisetzung Sorge getragen hat, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (7) Die Friedhofsverwaltung kann nicht geeignete oder verwelkte Pflanzen, Bäume oder Sträucher, unwürdige Gefäße, z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Milchflaschen und dergleichen entfernen. (8) Fest installierte Ruhebänke sind nicht zugelassen. (9) Bei der Aufstellung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen (Grabeinfassungen und Grababdeckplatten) sind die vorgegebenen Fluchtlinien einzuhalten. Sind Fluchtlinien nicht eindeutig erkennbar, ist die Friedhofsverwaltung hinzuzuziehen. (10) Grababdeckplatten dürfen - soweit zulässig - pro Grab maximal 0,90 qm groß sein. (11) Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen sind grundsätzlich nicht zugelassen.

A. Grabmale

§ 22 Grabmale

(1) Für Grabmale und andere bauliche Anlagen (z.B. Einfassungen) dürfen nur Naturstein sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Die Maße für Grabmale gem. Abs. 4 gelten einschl. Sockel (max. Sockelhöhe: 12 cm). (3) Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale können unter den besonderen Schutz der Stadt gestellt werden. (4) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zugelassen (ausgenommen Reihengrabstätten im Rasen und Urnenreihengrabstätten im Rasen).

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a) stehende Grabmale Erdbestattungen

Gesamtansichts-fläche höchstens qm Höhe max. / cm

Breite max. / cm Reihengrabstätten bis zu 5 Jahren (Kindergrabstätten) 0,40 60 Reihengrabstätten über 5 Jahre 0,50 100 Wahlgrabstätten ( Einzel ) 0,70 120 Zweistellige Wahlgrabstätten 1,20 140 140 Bei mehr als 2 Stellen je zusätzliche Stelle + 0,30 qm Ansichtsfläche unter Beachtung der Höchstmaße. Für Erbgrabstätten können je nach Größe der Grabstätte Sonderregelungen getroffen werden, im Übrigen gelten die Maße für Wahlgrabstätten Urnenbestattungen Urnenwahlgrabstätten 0,36 qm cm oder b ) liegende Grabmale Erdbestattungen Reihengrabstätten bis zu 5 Jahren 0,16 qm Reihengrabstätten über 5 Jahren 0,36 qm Wahl- und Erdgrabstätten / je Stelle 0,36 qm Für Erbgrabstätten können Sonderregelungen getroffen werden.

Urnenbestattungen Urnenreihengrabstätten 0,16 qm Urnenwahlgrabstätten 0,36 qm Baumgrabstätten 0,4m*0,4m im Rasen bündig eingelassen. Die Stärke der stehenden Grabmale soll der Größe angepasst sein und darf bis zur Höhe von 80 cm, 12 cm, im übrigen 14 cm nicht unterschreiten.

§ 23 Zustimmungserfordernis

(1) Grabmale und andere bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlich eingeholter Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, entfernt oder verändert werden. (2) Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, Text und Anordnung sowie Art der Beschriftung, der Ornamente und Symbole beizufügen. Die Installation von QR-Codes kann von der Friedhofsverwaltung auf Antrag gestattet werden. Der beabsichtigte Inhalt des QR-Codes ist mit der Antrag-stellung vollständig offenzulegen; die Hinterbliebenen bzw. Nutzungsberechtigten haben zu bestätigen, dass sie für den Inhalt verantwortlich sind und dies während der gesamten Nutzungszeit bleiben. (3) Ohne Zustimmung oder abweichend von der Zustimmung aufgestellte Grabmale oder andere bauliche Anlagen werden nach zweimaliger vergeblicher Aufforderung auf Kosten des Aufstellers von der Friedhofsverwaltung entfernt.

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(4) Die Zustimmung zur Aufstellung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen erlischt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ausnahmen werden auf Antrag nur zugelassen, wenn sie aus nachgewiesenen Gründen unabweisbar sind.

§ 24 Prüfung der Grabmale

(1) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass bei der Anlieferung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen der genehmigte Aufstellantrag vorgelegt wird. (2) Die Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Nichtbefolgung der Aufforderung zur Überprüfung kann Entzug der Zulassung gem. § 6 zur Folge haben.

§ 25 Standsicherheit der Grabmale, Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemeinen Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standfest sind. Sie sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten der Auftraggeber, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren; ein Ersatzanspruch hierfür besteht nicht. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 26 Entfernung der Grabmale

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet. B. Gestaltung der gärtnerischen Anlagen und Grabpflege

§ 27 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20 und 22 hergerichtet und dauernd Instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann die Herrichtung und Pflege übernehmen.

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(3) Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Pflanzen.

§ 28 Gestaltung der Grabstellen

Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

§ 29 Entfernung gärtnerischer Anlagen

(1) Grabstätten, die den Anforderungen dieser Satzung nicht entsprechen oder deren Pflegezustand vernachlässigt ist, sind nach schriftlicher Aufforderung der Verantwortlichen innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird diese Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten befolgt, wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Sachen aufzubewahren. (2) Die Gebeine und Aschenurnen verbleiben in der Grabstätte. VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Überführung der Leiche aus dem Sterbehaus zum Friedhof haben die Angehörigen oder die sonstigen Verpflichteten zu veranlassen. (2) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen eines Beerdigungsinstitutes oder der Friedhofsverwaltung betreten werden. Der Transport der Särge aus der Leichenkammer in den Feierraum der Kapelle und die Dekoration der Särge obliegt dem Beerdigungsinstitut, das von dem Angehörigen mit der Abwicklung des Sterbefalls beauftragt ist. (3) Die Leichen werden nur in verschlossenen Särgen angenommen. Sie müssen spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung eingeliefert sein. Das Einstellen von Leichen, die nicht auf Friedhöfen nach dieser Satzung beigesetzt werden, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Besichtigung der Leichen der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes. (5) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Sarg des Verstorbenen für die Angehörigen durch die Beerdigungsinstitute geöffnet werden. (6) Die Überführung der Särge von der Kapelle zu den Grabstätten und die Beisetzung besorgt die Friedhofsverwaltung durch Leichenträger. (7) Urnen werden zur Beisetzung von einem Träger der Friedhofsverwaltung zur Grabstätte getragen. (8) Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, haftet die Stadt nicht.

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§ 31 Trauerfeier

(1) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (2) Die Trauerfeier soll jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. Ausnahmen sind bei der Anmeldung des Sterbefalls zu beantragen und bedürfen der vorherigen Zustimmung. (3) Die Dekoration der Trauerhalle ist Angelegenheit der Stadt. VII. Schlussvorschriften

§ 32 Haftung

Die Stadt Wolfenbüttel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Wolfenbüttel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wolfenbüttel verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Alte Rechte, Übergangsregelung

Für die Gestaltung der Grabmale, Grababdeckplatten, Grabeinfassungen, die gärtnerische Gestaltung sowie Grabpflege der Grabstätten, deren Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, verbleibt es bis zum Ende der Nutzungsrechte bei den bisherigen Vorschriften und Gepflogenheiten.

§ 35 Zwangsmittel

(1) Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Satzung kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Aufforderung zur Vornahme einer bestimmten Handlung mit angemessener Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 1.000,- € androhen und nach Ablauf dieser Frist festsetzen oder die vorgeschriebene Handlung auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen oder durch einen von ihr Beauftragten ausführen lassen (Ersatzvornahme). In der Aufforderung ist zugleich der vorläufige veranschlagte Kostenbetrag für die Ersatzvornahme mitzuteilen. (2) Bei Gefahr im Verzug kann von der Schriftform der Androhung und der Fristsetzung abgesehen werden. (3) Das Zwangsgeld sowie die Kosten für die Ersatzvornahme können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

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§ 36 Rechtsbehelfe

Gegen einen aufgrund dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Wolfenbüttel-Friedhofsverwaltung- einzulegen.

§ 37 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.12.2009 außer Kraft. Wolfenbüttel, den 16.12.2015 Stadt Wolfenbüttel Der Bürgermeister gez. Pink

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wolfenbüttel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wolfenbüttel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 38xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wolfenbüttel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wolfenbüttel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 87 € (Urne) bzw. 218 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wolfenbüttel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 38xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wolfenbüttel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €