Friedhofsgebühren Königslutter am Elm 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Königslutter am Elm · Niedersachsen · PLZ 38154

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 04.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.014,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2 GebS (Erdrasenreihengrabstelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS (Erdwahlgrabstelle, einstelliges Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
891,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 6 GebS (Urnenrasenreihengrabstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.266,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 4 GebS (Urnenwahlgrabstelle, 1 Nutzungsrecht = erstmalige Beisetzung 1 Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
891,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 7 GebS (Anonymer Urnenhain, nur Friedhof Helmstedter Straße)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.335,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 9 GebS (Urnenbaumgrabstelle, nur Friedhöfe Ochsendorf und Sunstedt)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.003,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.003 € · Urne: 283 €
📄 § 7 Ziff. 1.1 und Ziff. 2 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. 3 GebS (Kapelle groß, u. a. Hauptfriedhof Helmstedter Straße)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königslutter am Elm vom 04.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)

Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Stadt Königslutter am Elm (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der Fassung vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. , S. 121) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381) in der Fassung vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. , S. 134) hat der Rat der Stadt Königslutter am Elm in seiner Sitzung am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Königslutter am Elm betreibt ihre Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.

(2) Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Stadt Königslutter am Elm Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
  2. 2. wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
  3. 3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung. Bei der Rückgabe einer Grabstelle entsteht die Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Rückgabe für den gesamten Zeitraum der Rückgabe.

(2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde.

(3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.

§ 5 Benutzungsgebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstellen werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle beinhaltet das Recht zur erstmaligen Beisetzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Jede weitere Beisetzung auf einer bestehenden Grabstelle ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden (zusätzliche Urne). Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten sind zum Erhalt eines einheitlichen Ablaufzeitpunktes alle laufenden Nutzungsrechte auf einer Grabstelle zu verlängern.

Erwerb eines Nutzungsrechts an einer/einem Erdgrabstellen: 1.1 Erdwahlgrabstelle 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 1.800,00 € 1.1.1 Verlängerung zu 1.1 1 Jahre Ruhezeit verlängerbar 60,03 € 1.2 Doppel-Erdwahlgrabstelle 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 4.029,00 €

(inkl. 2 Nutzungsrechte) 1.2.1 Verlängerung zu 1.2 1 Jahre Ruhezeit verlängerbar 134,31 € 1.3 je weitere Erdwahlgrabst. 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 2.228,00 € 1.3.1 Verlängerung zu 1.3 1 Jahre Ruhezeit verlängerbar 74,29 € 1.4 Erdrasenwahlgrab 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 2.335,00 €

Gemeindepflege

1.4.1 Verlängerung zu 1.4 1 Jahre Ruhezeit verlängerbar 77,85 € 1.5 Doppel-Erdrasenwahlgrab 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 5.312,00 €

(inkl. 2 Nutzungsrechte) Gemeindepflege

1.5.1 Verlängerung zu 1.5 1 Jahre Ruhezeit verlängerbar 177,10 € 1.6 je weitere Erdrasenwahlg. 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 2.977,00 €

Gemeindepflege

  1. 1.6.1. Verlängerung zu 1.6 1 Jahre Ruhezeit verlängerbar 99,24 € 2. Erdrasenreihengrabstelle 30 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege 2.014,00 € 3. Kindergrabstelle 20 Jahre Ruhezeit verlängerbar 772,00 € 3.1 Verlängerung zu 3. 1 Jahre Ruhezeit verlängerbar 38,64 €

Feuergrabstellen: 4. Urnenwahlgrabstelle 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 1.266,00 € 4.1 Verlängerung zu 4. 1 Jahre Ruhezeit verlängerbar 42,20 € 5. Urnenrasenwahlgrabstelle 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 1.533,00 €

Gemeindepflege 5.1 Verlängerung zu 5. 1 Jahre Ruhezeit verlängerbar 51,11 € 6. Urnenrasenreihengrabstelle 30 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege 891,00 € 7. Anonymer Urnenhain 30 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege 891,00 € 8. Urnengemeinschaftsgrabst. 30 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege 2.126,00 € 9. Urnenbaumgrabstelle 30 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege 2.335,00 € 10. zusätzlichen Urne auf 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 731,00 €

einer bestehenden Grabstelle 10.1 Verlängerung zu 10. 1 Jahre Ruhezeit 24,37 €

Umsatzsteuer 11. Umsatzsteuer soweit ein Nutzungsrecht in Höhe der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt gesetzlichen Grundlage

§ 6 Benutzungsgebühren für die Nutzung einer Friedhofskapelle

Für die Inanspruchnahme einer Friedhofskapelle werden Gebühren nach dem folgenden Tarif erhoben.

Benutzung einer Friedhofskapelle je Nutzung

1. Kapelle klein 235,00 €

(Schickelsheim, Sunstedt, Rhode, Rieseberg, Rottorf, Uhry) 2. Kapelle mittel 280,00 € (Boimstorf, Bornum, Glentorf, Groß Steinum, Klein Steimke, Lelm, Rotenkamp, Scheppau) 3. Kapelle groß 360,00 €

(Helmstedter Straße, Beienrode, Ochsendorf)

§ 7 Gebühren für das Ausheben und Schließen einer Grabstelle (Beisetzung)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes einschließlich Nebenarbeiten werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

Erdgrabstellen 1.1 Erdgrab (ab 5. Lebensjahr) 1.003,00 € 1.2 Kindergrab (bis 5. Lebensjahr) 538,00 € 1.3 Fötenbestattung 283,00 €

Feuergrabstellen 2. Urnengrab 283,00 €

Umbettungen 3. Umbettung nach den tatsächlich entstandenen Kosten

§ 8 Gebühren für die Rückgabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle vor dem

Ablauf der Ruhezeit

Die Stadt pflegt die entstehende Rasenfläche bis zum Ablauf der Ruhezeit. Für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstelle und die Pflege dieser Flächen bis zum Ende der Ruhezeit werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Für

1. Erdgrabstelle je Jahr 45,71 € 2. Urnengrabstelle je Jahr 30,47 €

§ 9 Verwaltungsgebühren

Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

1. Genehmigung eines Grabmales 43,00 € 2. Umbettungsgenehmigung 232,00 €

§ 10 Gebühren für Namensplaketten

Für die Namensplaketten der Urnengemeinschaftsanlage einschließlich der Beschriftung wird folgende Gebühr erhoben.

1. Namensplakette einschließlich Beschriftung 200,00 €

§ 11 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig wird die „Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Stadt Königslutter am Elm (Friedhofsgebührensatzung)“ vom 08.12.2022 außer Kraft gesetzt.

Königslutter am Elm, Datum 11.12.2025

Stadt Königslutter am Elm Der Bürgermeister

Gez.

Alexander Hoppe

(Stand: 06.10.2025)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 04.12.2025 (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung, jeweils in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

**Sammlung der Satzungen und Verordnungen

der Stadt Königslutter am Elm Gruppe 3 - 1**

**Satzung

über die Benutzung der von der Stadt Königslutter am Elm verwalteten Friedhöfe (Friedhofssatzung)**

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds GVBl. S. 588) und des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S.381) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S.134) hat der Rat der Stadt Königslutter am Elm in der Sitzung vom 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

**§ 1

Geltungsbereich**

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Königslutter am Elm (einschließlich ihrer Ortschaften) gelegenen und verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Helmstedter Straße

b) Friedhof Schöppenstedter Straße (nördlicher und südlicher Teil)

c) Friedhof Beienrode

d) Friedhof Boimstorf

e) Friedhof Bornum

f) Friedhof Glentorf

g) Friedhof Groß Steinum

h) Friedhof Klein Steimke

i) Friedhof Lauingen

j) Friedhof Lelm

k) Friedhof Ochsendorf

l) Friedhof Rhode

m) Friedhof Rieseberg

n) Friedhof Rotenkamp

o) Friedhof Rottorf

p) Friedhof Scheppau

q) Friedhof Schickelsheim

r) Friedhof Sunstedt

s) Friedhof Uhry

Friedhofsträger ist die Stadt Königslutter am Elm.

§ 2

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und des Andenkens an die Verstorbenen. Des Weiteren erfüllen sie die Funktion einer öffentlichen Grünfläche, weshalb jede Person das Recht hat, die Friedhöfe als Ort der Besinnung und Erholung zu nutzen, wenn er der Würde des Ortes gedenkt.

(2) Ein Recht auf Beisetzung haben alle Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Königslutter am Elm und deren Ortschaften waren, die früher Einwohner der Stadt waren oder die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Ebenso gilt dies für in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt erfordern.

(3) Die Bestattung von anderen Personen kann von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch besteht darauf nicht.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Teile von ihm können aus wichtigem öffentlichen Interesse außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Durch eine Außerdienststellung sind weitere Beisetzungen nicht möglich, der Friedhof bleibt in Teilen oder in seiner Gesamtheit bestehen.

(3) Durch eine Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Eine Entwidmung ist erst zulässig, wenn alle Ruhefristen auf dem Friedhof abgelaufen sind.

(4) Bestehen bei einer Entwidmung nach Ablauf der Ruhefristen noch Nutzungsrechte, kann im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten eine andere Erd-oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt werden. Dem Nutzungsberechtigten entstehen dadurch keine Kosten.

(5) Die Außerdienststellung und Entwidmung eines Friedhofs sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder eines Teiles aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder -besucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung eines Erwachsenen erlaubt. (3) Den Anweisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Darüber hinaus ist das Personal der Friedhofsverwaltung berechtigt, Personen, die seine Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften zuwiderhandeln, vom Friedhof zu verweisen. (4) Nicht gestattet ist: (a) das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühle und andere Hilfsmittel sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Gewerbetreibenden und anderen Sonderzulassungen, (b) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der kurzen Leine, (c) Waren und Dienstleistungen alle Art anzubieten, (d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung laute Arbeiten auszuführen, (e) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Aufnahmen jeglicher Art zu erstellen, (f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung üblich sind sowie Informationsschriften der Verwaltung, (g) den Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Gräber unberechtigt zu betreten, (h) Abraum und Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, (i) die Abfallcontainer und -plätze für Abfall zu benutzen, der nicht auf dem Friedhof anfällt, (j) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden, (k) zu spielen, zu lagern oder zu lärmen, (l) unberechtigt Blumen und Gegenstände von Gräbern oder der Friedhofanlage zu entfernen, (m) Gegenstände jeglicher Art in den Schöpfbecken zu reinigen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(5) Totengedenkfeiern und andere besondere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Tätigkeiten, z. B. durch Steinmetze, Gärtner, Bestatter und Tischler, sind der Friedhofsverwaltung vor Arbeitsaufnahme anzuzeigen. (2) Gewerbliche Arbeiten sind nur werktags während der aushängenden Öffnungszeiten auszuführen und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (3) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Friedhofssatzung verstoßen, kann nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder Dauer die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten und haften für alle Schäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (5) Werkzeuge und Materialien sind auf den Friedhöfen nur an Stellen abzulegen, an denen sie andere nicht behindern. Nach Beendigung der Tagesarbeit ist der Lagerplatz wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Abfall, Abraum- und Verpackungsmaterialien dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt und Geräte nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung einer Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Sterbeurkunde und den erforderlichen Bescheinigungen anzumelden. Bei Beisetzung einer Ascheurne ist die Bescheinigung der Einäscherung beizubringen. Es ist die Art der Bestattung festzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Leichen sollten innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet werden. Bestattungen finden in der Regel montags bis freitags statt. Die Friedhofsverwaltung legt den Ort und die Zeit der Bestattung fest. Dabei werden nach Möglichkeit die Wünsche der Angehörigen berücksichtigt. (4) Urnen sind innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen. (5) Bei vorhandenen Grabstätten ist mindestens 24 Stunden vor der Bestattung die Grabausstattung abzuräumen. Sollte zum Zeitpunkt der Bestattung das Grab nicht abgeräumt sein, entfällt die Beerdigung.

§ 8

Trauerfeiern und Totengedenkfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Kapelle, am Grabe oder an einer von der Friedhofsverwaltung anzugebenen Stelle im Freien abgehalten werden. Der Termin erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung. (2) Trauerfeiern in den Friedhofskapellen sollen eine Dauer von zwei Stunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit) nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Aufbahrungen in den Kapellen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (4) Der Transport der Särge und Urnen innerhalb der Friedhöfe oder von der Kühlkammer zum jeweiligen Friedhof obliegt dem Bestatter oder der Friedhofsverwaltung. (5) Gesangs- oder andere Darbietungen am Grabe bedürfen der Genehmigung. (6) Nach der Trauerfeier sind die Kapelle und die unter Abs. 1 bezeichneten Bereiche abzuräumen. (7) Gebinde und Ausschmückungen müssen aus natürlich abbaubaren und kompostierfähigen Materialien bestehen. Dies gilt insbesondere für Trauergebinde, Kränze und Schleifen, sowie sämtliche Verarbeitungsteile. Gebinde und Ausschmückungen, die nicht dieser Vorgabe entsprechen, sind nach der Trauerfeier vom Friedhof zu entfernen. (8) Die Benutzung der Feierräume kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.

§ 9

Bestattungen im Grabfeld für Muslime

(1) Auf dem Friedhof Helmstedter Straße können auf dem dafür vorgesehenen Grabfeld Bestattungen nach muslimischen Glaubensvorschriften im Sarg oder Leichentuch in einer Erdwahlgrabstätte erfolgen. Alle notwendigen Maßnahmen dazu hat ein muslimisches Bestattungsunternehmen vorzunehmen. Üblicherweise verfüllen die Angehörigen das Grab mit Erde, bis es geschlossen ist. Sofern dieses nicht geschehen sollte, verfüllen ausnahmsweise die Friedhofsmitarbeiter das Grab bis zur Oberkante und legen einen Grabhügel an. (2) Dazu meldet ein muslimisches Bestattungsunternehmen die gewünschte Bestattungsform bei der Friedhofsverwaltung an. Spätestens 1 Werktag vor dem reservierten Termin muss das Bestattungsunternehmen bei der Friedhofsverwaltung die Sterbeurkunde, das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular „Anmeldung einer Bestattung“ und die Bestätigung eines Imans über die Zugehörigkeit der zu bestattenden Person zum Islamischen Glauben eingereicht haben. (3) Für das muslimische Gräberfeld gelten die allgemeinen Gestaltungsbestimmungen und Genehmigungsvorschriften der Friedhofssatzung der Stadt Königslutter am Elm

§ 10

Begriffserklärung

(1) Unter einem Grab/einer Grabstätte versteht man ein für Bestattungen und Beisetzungen genau definierten Bereich des Friedhofes und dem darunter liegenden Erdreich. Ein Grab kann mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle versteht man einen Teil des Grabes, der der Aufnahme des Sarges oder der Urne dient. (3) Das Grab bleibt Eigentum des Friedhofseigentümers. Es wird lediglich ein Nutzungsrecht vergeben.

§ 11

Nutzungsrechte und Verlängerungen an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht für eine Grabstätte muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden und kann nur an eine natürliche oder juristische Person vergeben werden. (2) Antragsteller für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte können Wünsche über die Lage der Grabstätte mitteilen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht allerdings nicht.

(3) Die Friedhofsverwaltung vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben und darauf hingewiesen, dass sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung richtet.

(4) Es werden Nutzungsrechte an folgenden Grabarten vergeben:

Erdbestattungen:

  • (a) Erdwahlgrab
  • (b) Erdrasenwahlgrab
  • (c) Erdrasenreihengrab
  • (d) Kindergrab
  • (e) Erdgemeinschaftsgrab (nur Friedhof Bornum)

Urnenbestattungen:

(f) Urnenwahlgrab (g) Urnenrasenwahlgrab (h) Urnenrasenreihengrab (i) Anonyme Urnenbeisetzung im Urnenhain (nur Friedhof Helmstedter Straße) (j) Urnengemeinschaftsgrab (nur Friedhöfe Schöppenstedter Straße, Bornum und Lelm) (k) Urnenbaumgrab (nur Friedhöfe Ochsendorf und Sunstedt)

(5) Doppel- oder Mehrfachwahlgrabstätten bestehen aus Einzelgrabstätten, die als eine Grabstätte hergerichtet werden können.

(6) Das Nutzungsrecht bei einem Ersterwerb hat eine Dauer von 30 Jahren (Ruhefrist). Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für Wahlgrabstätten möglich. Die Mindestverlängerung für abgelaufene Nutzungsrechte beträgt 5 Jahre.

(7) Der Vorauserwerb von Grabstätten für Wahlgrabstätten ist auf allen Friedhöfen möglich und erfolgt für 30 Jahre.

(8) Ein Anspruch auf Erstattung der Nutzungsgebühren bei vorzeitig zurückgegebenen Nutzungsrechten besteht nicht.

(9) Verstirbt der Nutzungsberechtigte ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über an:

(a) den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Ehepartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus erster Ehe vorhanden sind, (b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, (c) die Stiefkinder, (d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung der Väter oder Mütter, (e) die Eltern, (f) die vollbürtigen Geschwister, (g) die Stiefgeschwister, (h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der unter a) bis h) aufgeführten Personen innerhalb eines Jahres übernimmt.

(10) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann entzogen werden, wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist oder Gräber nicht mehr gepflegt und unterhalten werden. Der Nutzungsberechtigte ist hierzu schriftlich zu informieren. Reagiert der Nutzungsberechtigte auch auf die zweite schriftliche Aufforderung nicht oder ist der Nutzungsberechtigte unbekannt verzogen oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln oder bereits verstorben und keine Angehörigen bekannt, ist die Stadt Königslutter am Elm berechtigt, die Grabstätte innerhalb von vier Wochen nach Aushang über den Hinweis „Nutzungsberechtigter der Grabstätte XY nicht zu ermitteln. Einebnung erfolgt demnächst“ am betroffenen Friedhof abzuräumen sofern kein Widerspruch innerhalb der Frist stattfindet.

§ 12

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 30 Jahre. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Fehl- und Ungeborene 20 Jahre.

§ 13

Grab und Belegung

(1) Die Gräber dürfen nur von der Friedhofsverwaltung bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m. Die Gräber bei Erdbestattungen müssen durch 0,40 m starke Erdwände voneinander getrennt sein. (3) Werden bei einer Wiederbelegung beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder Urnenreste gefunden, so werden diese sofort mind. 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes verlegt oder an einer dafür vorgesehen Stelle auf dem Friedhof beerdigt. (4) Das Ausmauern von Grüften ist nicht erlaubt. Vorhandene Grüfte dürfen nicht neu belegt werden. (5) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (6) In einer Wahlgrabstätte oder einem Kindergrab können durch die Friedhofsverwaltung weitere Beisetzungen zugelassen werden. Die Nutzungsrechte aller dort beigesetzten Urnen sind entsprechend zu verlängern. (7) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.

§ 14

Särge und Urnen (1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen. (2) Särge und ihre Ausstattung, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Bei Särgen muss die Verwesung innerhalb der Ruhezeit möglich sein. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und im Mittel 0,75 m breit sein. Ausnahmen sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

§ 15

Totenruhe und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Des Weiteren muss eine Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde vorliegen. Umbettungen aus Rasenreihengräbern in ein anderes Rasenreihengrab innerhalb desselben Friedhofs sind unzulässig.

Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

Umbettungen von Urnen werden durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen, Sargumbettungen werden durch Bestattungsunternehmen oder deren Beauftragte unter Aufsicht der Friedhofsmitarbeiter durchgeführt.

(3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, trägt der Antragsteller/die Antragstellerin. (4) Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Nutzungszeit bleibt bestehen. (5) Die Stadt ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen, insbesondere bei Schließung und Aufhebung von Friedhöfen nach § 3 dieser Satzung.

IV. Grabstätten

§ 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, deren Lage in Absprache mit dem Nutzungsberechtigten festgelegt wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. (2) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die mit Rasen eingesät und mit einer Namensplatte (siehe § 22 Abs. 3) gekennzeichnet werden. Die Wahl einer bestimmten Lage aus einer von der Friedhofsverwaltung vorgelegten Auswahl freier Grabstätten und eine Verlängerung sind möglich.

Anstatt einer Namensplatte kann ein aufrecht stehendes Grabmal errichtet werden. Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung nach § 17 Abs. 1 einzuholen.

(3) Bei Wahlgrabstätten können je Grabstelle bis zu drei Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechts an bestimmten Grabstellen ablehnen, wenn wichtige Gründe, wie z. B. die Außerdienststellung oder die Neugestaltung des Friedhofes oder eines Teils davon, vorliegen.

§ 17

Reihengrabstätten

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die mit Rasen eingesät und mit einer Namensplatte gekennzeichnet werden können.

Die Wahl einer bestimmten Lage ist nicht möglich. Das Abstellen von Kränzen, Blumenvasen, Grablichtern und Pflanzschalen sowie Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind halbanonyme Grabstätten für Urnenbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Diese werden mit Rasen eingesät, Anpflanzungen sind nicht gestattet.

Auf einem gemeinsamen, von der Stadt Königslutter am Elm errichteten, Denkmal werden für die halbanonymen Beisetzungen auf bereits vorhandene Schwarzglastafeln die Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen eingearbeitet. Die Beauftragung der Beschriftung der Namensschilder erfolgt durch die Bestattungsunternehmen/Nutzungsberechtigten bereits bei der Bestattung bei einer von der Stadt Königslutter am Elm bestimmten Firma, die Kosten hierfür sind kein Bestandteil der Friedhofsgebühren. (Friedhof Schöppenstedter Str.)

Auf einem gemeinsamen Denkmal werden für die halbanonymen Beisetzungen Namenstafeln/Schriftzüge mit dem Vor- und Familiennamen der/des Verstorbenen angebracht. Die Beauftragung der Herstellung der Namenstafeln/Schriftzüge erfolgt durch die Friedhofsverwaltung nach der Beisetzung. Die Kosten hierfür sind Bestandteil der Friedhofsgebühren. (Friedhöfe Lelm und Bornum)

Die Errichtung von eigenen Grabmalen ist nicht zulässig.

Das Abstellen von Kränzen, Blumenvasen, Grablichtern und Pflanzschalen sind nur auf den dafür vorgesehenen Stellen gestattet.

(3) Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit mit einer Urne belegt werden. Diese werden mit Rasen eingesät. Anpflanzungen sind nicht gestattet.

Auf einem gemeinsamen, von der Stadt Königslutter am Elm errichteten, Denkmal werden für die Baumbestattungen auf noch nicht vorhandene Bronzetafeln die Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen eingearbeitet. Die Beauftragung der Beschriftung der Namensschilder erfolgt durch die Bestattungsunternehmen/Nutzungsberechtigten bereits bei der Bestattung bei einer von der Stadt Königslutter am Elm bestimmten Firma, die Kosten hierfür sind kein Bestandteil der Friedhofsgebühren.

Die Errichtung von eigenen Grabmalen ist nicht zulässig.

Das Abstellen von Kränzen, Blumenvasen, Grablichtern und Pflanzschalen sowie Anpflanzungen sind nur auf den dafür vorgesehenen Stellen gestattet.

V. Herrichtung und Instandhaltung von Grabstätten

§ 18

Genehmigung eines Grabmals

(1) Die Errichtung und jegliche Veränderung eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen, wie Einfassungen und Grababdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (2) Dem Antrag ist zweifach der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizulegen. Die Anträge sind vom Nutzungsberechtigten zu unterschreiben. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres kein Grabmal errichtet worden ist. (4) Als provisorische Grabmale sind lediglich naturlasierte Holztafeln oder Kreuze auf Wahlgrabstätten zulässig. (5) Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildlichen Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen können, ist unzulässig. (6) Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten für anonyme Bestattungen sind Grabmale jeglicher Art nicht gestattet.

§ 19

Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. 2. als Nachweis ein Zertifikat einer der folgenden Organisationen vorliegt: a. Fair Stone b. IGEP c. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN d. Xertifix Ein Zertifikat wird nicht benötigt, wenn der Stein aus einem der folgenden Länder stammt: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Gleichwertige Erklärungen können von der Friedhofsverwaltung anerkannt werden.

§ 20

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. (2) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (3) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Verkehrssicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gewährleisten. (4) Die Fundamentierung von Grababdeckungen ist nicht zulässig. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, jederzeit den Zustand der gesamten baulichen Anlage zu überprüfen.

§ 21

Unterhaltung und Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Sicherheit der Grabstätte und seiner Anlagen verursacht wird. (2) Erscheint die Sicherheit des Grabmals nicht gewährleistet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen, wie das Umlegen von Steinen oder das Errichten von Absperrungen, treffen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (3) Wird der ordnungsgemäße Zustand des Grabmals, innerhalb der schriftlich von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Frist, nicht wieder hergestellt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grab nach erneuter Aufforderung einebnen. Die dafür anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Eine Aufbewahrungspflicht der Grabmale und sonstiger baulichen Anlagen besteht nicht.

§ 23 gilt entsprechend.

§ 22

Herrichtung einer Grabstätte

(1) Alle Wahlgräber müssen 12 Monate nach der Bestattung im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet werden. (2) Wird ein Grab innerhalb der Nutzungszeit, nicht in friedhofswürdiger Weise instand gehalten, so ist nach § 20 Abs. 3 zu verfahren.

§ 23

Gestaltungsgrundsätze

(1) Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Bei Rasenwahlgrabstätten ist die Aufstellung eines stehenden Steines möglich. Hier ist bündig um den Stein herum eine 10 cm breite Platte ebenerdig zu verlegen. Der Bereich vor dem Grabstein kann auch auf 25 cm ausgedehnt werden.

(3) Grabmale sind nur aus Naturstein oder Holz zu fertigen. Kunststeine und sonstige Kunststoffe sind nicht zulässig.

Als Richtmaß für Grabmale gilt:

Bei einstelligen Wahlgrabstellen sollte eine Ansichtsfläche von 0,6 m² und

bei mehrstelligen eine Ansichtsfläche von 1 m² nicht überschritten werden.

Namensplatten für Rasenwahl- und Rasenreihengrabstätten haben eine Abmessung von 50 x 50 cm und eine Mindeststärke von 6 cm.

(4) Erd- und Urnenwahlgrabstätten müssen mit einer Einfassung aus Naturstein umrandet werden. Diese darf ab Oberkante Erdreich nicht mehr als 10 cm betragen. Die Einfassungen müssen sich an den Fluchten vorhandener Gräber orientieren.

(5) Die Abmessungen der Gräber (Breite x Höhe) gestalten sich wie folgt:

(a)Einzelerdgrabstätte:1,00 x 2,00 m
(b)Doppelerdgrabstätte:2,40 x 2,00 m
(c)Einzelurnenrasenwahlgrabstätte:1,00 x 1,00 m
(d)Einzelurnenwahlgrabstätte:0,80 x 1,00 m
(e)Kinderwahlgrabstätte:0,80 x 1,00 m

Die Abmessungen sonstiger Gräber sind mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.

(6) Die Anbringung eines Lichtbildes ist zulässig, wenn die Größe des Lichtbildes von 11 x 16 cm nicht überschritten wird.

(7) Das Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten ist zustimmungspflichtig.

(8) Grababdeckungen dürfen nicht über die Grabstätte hinaus ragen und sind ausschließlich bei Wahlgrabstätten, nicht jedoch bei Rasenwahlgrabstätten möglich.

(9) Innerhalb von 6 Monaten nach der Beerdigung ist die Grabstätte gärtnerisch zu gestalten. Die Bepflanzung darf über die Grabstätte nicht hinausragen, angrenzende Grabstätten und Wege nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1,50 m dauerhaft nicht überschreiten.

(10) Aus Gründen des Umweltschutzes ist das Verwenden und Anliefern von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen für die Grabgestaltung und den Grabschmuck untersagt. Ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Blumenschalen und Markierungszeichen.

(11) Die Pflege der Wege zwischen einzelnen Grabstätten obliegt je zur Hälfte den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Gräber.

(12) Die Gestaltung der Friedhofsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsberechtigter hat keinen Anspruch auf das Beseitigen von Bäumen, Hecken und Pflanzen.

§ 24

Einebnung und Abräumen der Grabstätte

(1) Eine vorzeitige Einebnung oder das Entfernen von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen kann nur erfolgen, wenn eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung eingeholt wurde.

Für die Pflege der Grabstätte wird bis zum Ablauf der Ruhezeit eine Gebühr nach der geltenden Gebührensatzung festgelegt.

(2) Das Abräumen und Einebnen von Grabstätten erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhofsverwaltung behält sich vor künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen für eine von ihr bemessene Zeit zu erhalten. Diese dürfen während dieser Zeit nicht entfernt oder verändert werden.

I. Schlussbestimmungen

§ 25

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung genehmigt worden sind, gelten die Vorschriften der zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Satzung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Für die Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten und Felder gelten die Vorschriften dieser Satzung.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 Abs. 6 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 26

Ausnahmebestimmungen

Ausnahmen von dieser Satzung können von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 27

Haftung

(1) Der Friedhofsverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Insbesondere ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und/oder Tiere verursacht werden können Vorkehrungen zu treffen.

(2) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen. Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.

(3) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung und Verhalten auf den Friedhöfen, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch Dritte oder Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.

(4) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(5) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die der Friedhofsverwaltung durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser Friedhofsatzung widersprechende Benutzung oder einen mangelhaften Zustand der Grabstätte oder ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassung sonstige bauliche Anlagen, entstehen.

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und deren Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 und 3 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
  2. 2. a) die Wege ohne Genehmigung mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern), Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren ausgenommen, befährt,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
    • e) Druckschriften verteilt,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
    • h) lärmt und spielt,
    • i) Tiere mitbringt und Hunde nicht an kurzer Leine führt,
  3. 3. als Gewerbetreibender entgegen § 6 tätig wird, außerhalb der vereinbarten oder festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  4. 4. entgegen § 17 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  5. 5. Grabmale entgegen § 19 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  6. 6. Grabmale entgegen § 20 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  7. 7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 23 Absatz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  8. 8. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe insbesondere entgegen § 22 Absatz 2 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  9. 9. entgegen § 8 Absatz 1 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Friedhofssatzung vom 08.12.2022 außer Kraft.

Königslutter am Elm, den 11.12.2025

Gez.

(Hoppe) Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Königslutter am Elm?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Königslutter am Elm mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 38xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Königslutter am Elm anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Königslutter am Elm
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 283 € (Urne) bzw. 1.003 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Königslutter am Elm (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 38xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Königslutter am Elm:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Königslutter am Elm:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung:

Kirchliche Friedhöfe in Königslutter am Elm, Stadt

Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.