Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 16.02.2010 · Friedhofssatzung: 16.02.2010
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 275 € Reiheneinzelgrab einer Person über 6 Jahre |
| Sargwahlgrab | 550 € Wahlgrab (Sondergrab) pro Stelle |
| Urnenreihengrab | 200 € Urnenreihenstelle |
| Urnenwahlgrab | 400 € Urnenwahlgrabstelle |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 300 € Ausheben und Zuwerfen eines Grabes (Regelfall Sarg: 300 €, Urne: 150 €) |
| Trauerhalle / Halle | 100 € Benutzung der Friedhofshallen inkl. Reinigung |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
Friedhofssatzung
der Samtgemeinde Heeseberg
(Die 3. Satzungsänderung zum 01.04.2007 ist eingearbeitet .)
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 Abs. 1 Nr. 4, 71 Abs. 2 und 72 Absatz. 2 Ziffer 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Heeseberg in seiner Sitzung am 20. Februar 2007 folgende 3. Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Heeseberg vom 18. März 1980 beschlossen:
§ 1
Eigentum und Zweckbindung
(1) Der Samtgemeindefriedhof besteht aus den örtlichen Friedhöfen in Beierstedt, Jerxheim, Söllingen, Twieflingen und Dobbeln in den betreffenden Gemarkungen und ist Eigentum der jeweiligen Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Heeseberg.
(2) Der Friedhof dient unabhängig von der Konfession der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der betreffenden Mitgliedsgemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der für die Verwaltung des Friedhofes zuständigen Stelle - Friedhofsverwaltung - erfolgen.
Die Bestattung sonstiger Personen, zu der die Samtgemeinde als örtlich zuständige Ordnungsbehörde nach den Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, muss gewährleistet sein; sie erfolgt im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung.
§ 2
Aufsicht und Verwaltung
(1) Der Friedhof steht unter der Aufsicht der Samtgemeinde Heeseberg und wird von dieser im Rahmen ihrer Aufgaben verwaltet.
(2) Es wird ein Friedhofsausschuss als Ratsausschuss nach den Bestimmungen der Nieders. Gemeindeordnung gebildet, der sich mit allen den Friedhof betreffenden Problemen befasst. Dem Ausschuss gehören 5 Mitglieder des Samtgemeinderates an.
§ 3
Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Für die Bestattung gilt die Nieders. Verordnung über die Bestattung von Leichen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bestattungen sind unverzüglich anzumelden, damit Bestattungstermin und Grabstelle festgelegt werden können. Dabei ist die standesamtliche Sterbeurkunde vorzulegen. Im Falle der Beisetzung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte (§ 7 (2)) ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Bestattungstermin wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt; Wünsche der Kirchen oder anderer Beteiligter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(4) Urnen sind binnen 30 Tagen nach der Einäscherung beizusetzen.
(5) Soweit eine Ausnahme nach der in Absatz 1 genannten Verordnung nicht vorliegt, werden Leichen, die nicht binnen 4 Tagen nach Eintritt des Todes und Urnen, die nicht binnen 1 Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, von Amts wegen beigesetzt. Die Kosten hat der zur Beisetzung Verpflichtete zu tragen.
§ 3 a
Särge und Trauergebinde
(1) Die Särge müssen fest gefragt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Trauergebinde und Kränze sind nur zugelassen, wenn sie aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, von Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Gebinde oder Ausschmückungen, die nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechen, sind unmittelbar nach der Trauerfeier vom Friedhof zu entfernen. Der anliefernde Gärtner oder Bestatter hat sie wieder abzuholen; im Zweifelsfall hat der Bestatter als Erfüllungsgehilfe der Bestattungspflichtigen für die Entfernung zu sorgen.
§ 4
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 5
Umbettung
(1) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
(2) Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, es bedarf ferner der schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde.
(3) Kann ein Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung anderer Angehöriger (Berechtigter) in schriftlicher Form nachzuweisen. Ferner hat der Antragsteller eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er alle Kosten übernimmt, die bei der Umbettung durch Beschädigung oder Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten etwa entstehen.
§ 6
Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten (Sondergrabstätten)
c) Urnenreihengrabstätten und
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnenreihengräber unter dem grünen Rasen in Jerxheim für das Samtgemeindegebiet, soweit nicht auf anderen Friedhöfen auf Grund eines Beschlusses des Samtgemeindeausschusses ein grüner Rasen eingerichtet wird
f) Reihengräber unter dem grünen Rasen
g) Rasenstellen
(2) Die Grabstätten sind Eigentum der betreffenden Mitgliedsgemeinde. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neu geborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
(4) Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten auch in Grabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.
(5) Das Nutzungsrecht steht den für die Beisetzung verantwortlichen Angehörigen eines Verstorbenen und auch solchen Personen, die bereits zu Lebzeiten ein solches Recht an einer Wahlgrabstätte erworben haben, zu. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte (vergl. § 11).
Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Samtgemeinde.
(7) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(8) Die Herrichtung der Grabstelle (das Ausheben und Wiederzufüllen) erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(9) Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
(10) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 7
Einzelbestimmungen über die Grabstätten
(1)
a) Reihengrabstätten sind Grabstellen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren für Erwachsene und für 20 Jahre für Kinder bis zu 6 Jahren abgegeben werden. Doppelreihengräber sind zulässig und verlängerbar. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
b) Größe der Reihengrabstätten für Erwachsene: Länge 2,70 m einschließlich 0,30 m breiten Weg zwischen den Grabreihen, Breite 1,70 m einschließlich 0,60 m Zwischenweg, Grabfläche 2,40 m x 1,10 m.
Für Kinder: Länge 1,50 m einschließlich 0,30 m breiten Weg zwischen den Grabreihen, Breite 1,20 m einschließlich 0,60 m Zwischenweg, Grabfläche 1,20 m x 0,60 m.
(2)
a) Wahlgrabstätten (Sondergräber) werden einzeln oder für mehrere Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre, vom Tage des Erwerbes an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungs- rechtes von 30 Jahren kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte (Sondergräber) gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweilig geltenden Gebührenordnung erneuert werden.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
- b) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerungen der Nutzungsrechte nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.
- c) In einem Wahlgrab (Sondergrab) dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Friedhofssatzung gelten:
- 1. der Ehegatte des Nutzungsberechtigten
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
- 3. die Ehegatten der unter 2. bezeichneten Personen.
- d) Größe der Wahlgrabstätten (Sondergräber)
- Länge 2,80 m einschließlich 0,30 m breiten Weg zwischen den Grabreihen,
- Breite 1,80 m einschließlich 0,60 m Zwischenweg,
- Grabfläche 2,50 m x 1,20 m.
- Das Ausmauern ist nicht gestattet.(3)- a) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
- b) Größe der Urnenreihengrabstätte
- Länge 1,10 m einschließlich 0,30 m breiten Weg zwischen den Grabreihen,
- Breite 1,40 m einschließlich 0,60 m Zwischenweg,
- Grabfläche 0,80 m x 0,80 m.(4)- a) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Entsprechend der jeweiligen Größe einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt werden.
- b) Größe der Urnenwahlgrabstätte
- Länge 1,10 m einschließlich 0,30 m breiten Weg zwischen den Grabreihen,
- Breite 1,40 m einschließlich 0,60 m Zwischenweg,
- Grabfläche 0,80 m x 0,80 m.(5) Urnenreihengräber unter dem grünen Rasen sind Grabstellen, die auf einer für Friedhofsbenutzer zugänglichen und durch ein Gemeinschaftsgrabmal gekennzeichneten Rasenfläche erst im Falle des Todes der Reihe nach für die Dauer der
Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschekapsel abgegeben werden. Die Beisetzung in Überurnen ist in einem Urnengrab unter dem grünen Rasen nicht gestattet. Die Urnen werden im Abstand von 1,00 m (Urnenmitte bis Urnenmitte) beigesetzt. Die Urnengräber unter dem grünen Rasen werden unmittelbar nach der Beisetzung mit Rasen bedeckt.
Grabmale und -einfassungen dürfen nicht gesetzt, Bepflanzungen nicht vorgenommen werden.
(6) Reihengräber unter dem grünen Rasen sind Grabstellen, die auf einer für Friedhofsbenutzer zugänglichen Rasenfläche im Beerdigungsfalle der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Reihengräber unter dem grünen Rasen dienen einer Erdbestattung und sind nicht verlängerbar. Grabmale und -einfassungen dürfen von den Inhabern der Nutzungsrechte nicht gesetzt werden, Bepflanzungen und Grabschmuck sind unzulässig.
(7) Rasenstellen sind solche Grab- und Urnenstellen, die sich auf einem gesonderten Gräberfeld unter einer geschlossenen Rasendecke befinden und im Beerdigungsfalle der Reihe nach belegt werden. Sie dienen einer Bestattung und dürfen von den Inhabern der Nutzungsrechte weder eingefasst noch bepflanzt oder mit Grabschmuck jeder Art versehen werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, eine Grabplatte aus Granit in der Stärke 12 cm und der Größe 50 cm x 40 cm (Farbpalette des Granit) mit Namen und Daten des / der Verstorbenen anfertigen und der Friedhofsverwaltung setzen zu lassen.
(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten, Reihengräber unter dem grünen Rasen und Rasenstellen.
§ 8
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes unter Wahrung durchschnittlicher ästhetischer Mindestanforderungen in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 9
Zustimmungserfordernisse für die Aufstellung von Grabmalen
- 1. Die Grabmale müssen den in § 8 der Satzung genannten allgemeinen Grundsätzen entsprechen.
- 2. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabmals und der damit zusammenhängenden Anlagen bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und ist vorher bei ihr schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist, Schriftdetail 1 : 1. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist. Sie kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
- 3. Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann sie die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
- 4. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 2. und 3. gelten entsprechend.
§ 10
Standsicherheit der Grabmale
- 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
- 2. Stehende Grabmale bis 1 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines sogenannten mindestens 1,10 m langen Überlegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabmalen über 1 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.
- 3. Liegende Grabmale werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
- 4. Hölzerne und metallene Grabmale müssen ein Fundament bekommen, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabmale können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
- 5. Alle stehenden Grabmale müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabmale sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist ggf. verpflichtet, Grabmale, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren sachgemäß zu entfernen.
- 6. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
- 7. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 11
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- 1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- 2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Abdecken von Grabstellen mit Grabplatten oder Steinen jeder Art ist nicht erwünscht.
- 3. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
- 4. Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
- 5. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 12
Ordnung auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher und die Nutzungsberechtigten haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer diesem zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
- 2. Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet
- a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- b) die Wege mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren (Krankenfahrstühle sind ausgenommen),
- c) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen,
- d) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten durchzuführen,
- f) zu lärmen und zu spielen,
- g) Hunde frei laufen zu lassen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vertretbar sind.
Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann von der Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass vorübergehend untersagt werden.
- 3. Steinmetze, Gärtner oder sonstige Gewerbetreibende bedürfen für eine Tätigkeit auf dem Friedhof einer Zulassung der Friedhofsverwaltung, über die eine Berechtigungskarte ausgestellt wird. Darin kann der Umfang der Tätigkeit im einzelnen festgelegt werden.
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, fortgefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstößt und ihnen nach Aufforderung nicht nachkommt.
Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
- 4. Der Friedhof ist während der Tagesstunden geöffnet.
§ 13
Benutzung der Aufbahrungsräume
- 1. Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde geöffnet werden.
§ 14
Trauerfeiern
- 1. Für die Trauerfeier steht die Friedhofshalle zur Verfügung.
- 2. Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 15
Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften dieser Satzung.
- 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Grabstätten, falls sie weiter benutzt werden sollen, nach Maßgabe der geltenden Gebührenordnung neu erworben werden. Im anderen Falle fallen die Grabstätten an den Friedhofsträger zurück.
§ 16
Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen auch keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 17
Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere
- 1. die allgemeinen Bestattungsvorschriften nicht einhält (§ 3),
- 2. die Anforderungen an Särge und Trauergebinde nicht einhält (§ 3a),
- 3. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze nicht einhält (§ 8),
- 4. die Zustimmungserfordernisse für die Aufstellung von Grabmalen nicht erfüllt (§ 9),
- 5. die Standsicherheit der Grabmale nicht gewährleistet (§ 10),
- 6. die gärtnerische Gestaltung der Gräber nicht einhält (§ 11),
- 7. die Ordnung auf dem Friedhof stört (§ 12),
- 8. die Aufbewahrungsräume nicht ordnungsgemäß benutzt (§ 13).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM/2.500 € geahndet werden.
§ 19
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Jerxheim, den 14. April 1980
gez. Kniep Samtgemeindebürgermeister
Kruschke Samtgemeindedirektor
2. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Samtgemeinde Heeseberg
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit den §§ 6, 8, 40, 72 und 83 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Heeseberg in seiner Sitzung am 16.02.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebühren
(1) Zur Deckung der Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung der Friedhöfe in Beierstedt, Jerxheim, Söllingen, Twieflingen und Dobbeln einschließlich der Friedhofshallen werden Gebühren für die Benutzung und Verwaltung der Friedhöfe (Friedhofsbenutzungs- und Verwaltungsgebühren) erhoben.
(2) Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die der zwangsweisen Beitreibung unterliegen.
§ 2
Gebührensätze
(1) Die Gebührensätze werden wie folgt festgesetzt:
A) Für Erdgräber
| 1. Für ein | |
|---|---|
| a) Reihendoppelgrab (auch Rasendoppelstelle) | 550 € |
| b) Reiheneinzelgrab einer Person über 6 Jahre | 275 € |
| c) Reiheneinzelgrab einer Person bis 6 Jahre | 175 € |
| d) Reihengrab unter dem grünen Rasen | 275 € |
| e) Rasenstelle | 275 € |
| 2. Für jede Stelle eines Wahlgrabes (Sondergrab) | 550 € |
| 3. Für die Verlängerung der Ruhefrist um 5, 10, 20 oder 30 Jahre, für jede Grabstelle und jedes Jahr | |
| a) bei Reihengräbern | 15 € |
| b) bei Wahlgräbern | 20 € |
| 4. Für die Ergänzung des schon abgelaufenen Teiles einer Ruhe- oder Reservierungsfrist bei Bestattungen oder Urnenbeisetzungen auf einem reservierten oder teilbelegten Reihendoppelgrab | |
| je Jahr und Stelle bzw. | 15 € |
| je Jahr und Stelle bei Sondergrabstellen | 20 € |
B) Für Urnenstellen
- 1. Für eine
- a) Urnenreihenstelle (auch Grabstelle für Erdbestattungen) 200 €
- b) Urnenwahlgrabstelle (auch Grabstelle für Erdbestattungen) 400 €
- c) Urnenstelle unter dem grünen Rasen 200 €
- d) Rasenstelle 200 €
- 2. Für die Gestattung der Beisetzung einer weiteren Urne auf einer
- a) Urnenreihenstelle 100 €
- b) Urnenwahlgrabstelle 200 €
- 3. Für die Verlängerung der Ruhefrist einer Urne um 5, 10, 20 oder 30 Jahre je Urne und Jahr
- a) bei Urnenreihenstellen 15 €
- b) bei Urnenwahlgrabstellen 25 €
- 4. Für die Ergänzung des schon abgelaufenen Teiles einer Ruhe- oder Reservierungsfrist je Jahr und Stelle
- a) bei einer Urnenreihenstelle 15 €
- b) bei einer Urnenwahlgrabstelle 25 € C) Sonstige Gebühren
- 1. Für das Ausheben und Zuwerfen eines Grabes,
- a) im Regelfalle 300 €
- b) bei Rasenstellen incl. Legen der Grabplatte für Erdbestattungen 350 € für Urnenbeisetzungen 150 €
- c) bei einer Urnengrabstelle 100 €
- d) bei einem Grab für ein Kind bis 6 Jahre 150 €
- 2. Für die Benutzung der Aufbewahrungsräume und der Friedhofshallen einschließlich der Reinigung 100 €
- 3. Für die Gestattung der Errichtung einer baulichen Anlage einschließlich der Errichtung eines Denkmals 150 € bei Grabplatten für Rasenstellen 100 €
- 4. Für den Betrieb und die Verwaltung des Friedhofs einschl. Einebnen von Gräbern und Beseitigung der Einfassungen und Grabsteine je Beisetzung 300 € D) Bei Samstags-, Sonntags- und Feiertagsbeerdigungen erhöhen sich die unter C) 1. und 2. genannten Gebühren um 25%.
§ 3
Veranlagung
(1) Die Samtgemeinde Heeseberg erhebt die Friedhofsgebühren durch Gebührenbescheid. Gebührenpflichtig sind die Bestattungspflichtigen nach dem Nds. Bestattungsgesetz (BestattG) oder der jeweilige Auftraggeber und die Erwerber von Nutzungsrechten. (2) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Diese Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 4. Änderung vom 24. August 2006 außer Kraft.
Jerxheim, 16. Februar 2010
Lutz Winter Samtgemeindebürgermeister
3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Samtgemeinde Heeseberg
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit den §§ 6, 8, 40, 72 und 83 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Heeseberg in seiner Sitzung am 16.02.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebühren
(1) Zur Deckung der Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung der Friedhöfe in Beierstedt, Jerxheim, Söllingen, Twieflingen und Dobbeln einschließlich der Friedhofshallen werden Gebühren für die Benutzung und Verwaltung der Friedhöfe (Friedhofsbenutzungs- und Verwaltungsgebühren) erhoben.
(2) Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die der zwangsweisen Beitreibung unterliegen.
§ 2
Gebührensätze
(1) Die Gebührensätze werden wie folgt festgesetzt:
A) Für Erdgräber
| 1. Für ein | |
|---|---|
| a) Reihendoppelgrab (auch Rasendoppelstelle) | 550 € |
| b) Reiheneinzelgrab einer Person über 6 Jahre | 275 € |
| c) Reiheneinzelgrab einer Person bis 6 Jahre | 175 € |
| d) Reihengrab unter dem grünen Rasen | 275 € |
| e) Rasenstelle | 275 € |
| 2. Für jede Stelle eines Wahlgrabes (Sondergrab) | 550 € |
| 3. Für die Verlängerung der Ruhefrist um 5, 10, 20 oder 30 Jahre, für jede Grabstelle und jedes Jahr | |
| a) bei Reihengräbern | 15 € |
| b) bei Wahlgräbern | 20 € |
| 4. Für die Ergänzung des schon abgelaufenen Teiles einer Ruhe- oder Reservierungsfrist bei Bestattungen oder Urnenbeisetzungen auf einem reservierten oder teilbelegten Reihendoppelgrab | |
| je Jahr und Stelle bzw. | 15 € |
| je Jahr und Stelle bei Sondergrabstellen | 20 € |
B) Für Urnenstellen
- 1. Für eine
- a) Urnenreihenstelle (auch Grabstelle für Erdbestattungen) 200 €
- b) Urnenwahlgrabstelle (auch Grabstelle für Erdbestattungen) 400 €
- c) Urnenstelle unter dem grünen Rasen 200 €
- d) Rasenstelle 200 €
- 2. Für die Gestattung der Beisetzung einer weiteren Urne auf einer
- a) Urnenreihenstelle 100 €
- b) Urnenwahlgrabstelle 200 €
- 3. Für die Verlängerung der Ruhefrist einer Urne um 5, 10, 20 oder 30 Jahre je Urne und Jahr
- a) bei Urnenreihenstellen 15 €
- b) bei Urnenwahlgrabstellen 25 €
- 4. Für die Ergänzung des schon abgelaufenen Teiles einer Ruhe- oder Reservierungsfrist je Jahr und Stelle
- a) bei einer Urnenreihenstelle 15 €
- b) bei einer Urnenwahlgrabstelle 25 € C) Sonstige Gebühren
- 1. Für das Ausheben und Zuwerfen eines Grabes,
- a) im Regelfalle 300 €
- b) bei Rasenstellen incl. Legen der Grabplatte für Erdbestattungen 350 € für Urnenbeisetzungen 150 €
- c) bei einer Urnengrabstelle 100 €
- d) bei einem Grab für ein Kind bis 6 Jahre 150 €
- 2. Für die Benutzung der Aufbewahrungsräume und der Friedhofshallen einschließlich der Reinigung 100 €
- 3. Für die Gestattung der Errichtung einer baulichen Anlage einschließlich der Errichtung eines Denkmals 150 € bei Grabplatten für Rasenstellen 100 €
- 4. Für den Betrieb und die Verwaltung des Friedhofs einschl. Einebnen von Gräbern und Beseitigung der Einfassungen und Grabsteine je Beisetzung 300 € D) Bei Samstags-, Sonntags- und Feiertagsbeerdigungen erhöhen sich die unter C) 1. und 2. genannten Gebühren um 25%.
§ 3
Veranlagung
(1) Die Samtgemeinde Heeseberg erhebt die Friedhofsgebühren durch Gebührenbescheid. Gebührenpflichtig sind die Bestattungspflichtigen nach dem Nds. Bestattungsgesetz (BestattG) oder der jeweilige Auftraggeber und die Erwerber von Nutzungsrechten. (2) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Diese Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 4. Änderung vom 24. August 2006 außer Kraft.
Jerxheim, 16. Februar 2010
Lutz Winter Samtgemeindebürgermeister