📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2025 (Friedhofsgebührensatzung, Fassung der 3. Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Helmstedt (Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11.12.2025, gültig ab 01.01.2026)
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Helmstedt und
in den Ortsteilen Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben
(Friedhofsgebührensatzung)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11.12.2025
Der Rat der Stadt Helmstedt hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds.GVBl. S. 576) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. Nr. 3) -, § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) in der Fassung vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117) – zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 - und § 29 der Friedhofssatzung der Stadt Helmstedt vom 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren gem. § 2 dieser Satzung erhoben. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird die Entschädigung im Einzelfall nach dem der Stadt Helmstedt tatsächlich entstandenen Aufwand festgesetzt.
(3) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. An Freitagen ab 13.00 Uhr (Beginn der Trauerfeier/Bestattung) und an Samstagen ist eine Bestattung nur in Ausnahmefällen und nur mit einem Aufschlag auf die Begräbnisgebühren gemäß § 3 II 8 a) – c) möglich.
(4) 15,5 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Grünflächenpflege auf den städtischen Friedhöfen werden aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen. In diesem Verhältnis erfüllen insbesondere die Friedhöfe in der Kernstadt eine Funktion als Grünanlage, die allen Bürgern der Stadt Helmstedt zu Gute kommt.
§ 2
Gebührensätze
I. Grabstellengebühr
- 1. Reihengrabstätten (einstellig)
a) über 5 Jahre
1.500,00 Euro
b) bis zu 5 Jahren
540,00 Euro
c) Sternenkinder
240,00 Euro
d) Erdgrab unter dem Grünen Rasen
1.950,00 Euro
- 2. Wahlgrabstätten je Grabstelle
2.100,00 Euro (ein- und mehrstellig)
- 3. Rasenwahlgrabstätte je Grabstelle
2.350,00 Euro (ein- und mehrstellig)
- 4. Urnengrabstellen
a) Urnenreihengrabstätten
1.300,00 Euro (für eine Urne)
b) Urnengrabstätten unter dem grünen Rasen 2.020,00 Euro (inkl. 19 % USt) (für eine Urne)
c) Urnenwahlgrabstätten
1.800,00 Euro (für bis zu 5 Urnen)
d) Rasenurnenwahlgrabstätte
2.050,00 Euro (für bis zu 5 Urnen)
e) Baumurnenstellen,
2.380,00 Euro (inkl. 19 % USt) (für bis zu 5 Urnen, keine feste Einfassung)
f) Kammer in Urnenwand oder -stele
2.200,00 Euro (für bis zu 2 Urnen oder 3 Aschekapseln)
g) Urnenerdröhre (für bis zu 3 Aschekapseln)
2.200,00 Euro
- 6. Verlängerung von Nutzungsrechten
a) Grabstellen mit Wiedererwerbsmöglichkeit, je Stelle und Jahr 70,00 Euro
b) Urnenwahlgrabstellen mit Wiedererwerbsmöglichkeit, je Stelle und Jahr
60,00 Euro
c) Familiengrabstellen je qm (nur für Altfälle) und Jahr
12,00 Euro zzgl. Gebühr für Abfallentsorgung je Grabstätte und Jahr
22,50 Euro
d) Baumurnenstellen, je Stelle und Jahr
71,40 Euro (inkl. 19 % USt)
- 7. Umwidmung von Grabstätten
a) Umwidmung Urnenreihengrabstätte in Urnenwahlgrabstätte 500,00 Euro
b) Umwidmung Reihengrabstätte in Wahlgrabstätte
600,00 Euro
c) Umwidmung (Urnen-)Wahl- in Rasen(urnen)wahlgrabstätte 250,00 Euro
II. Begräbnisgebühren:
- 1. Erdbestattungen
a) für Verstorbene über 5 Jahren (I 1. a) und d)
620,00 Euro
b) für Verstorbene unter 5 Jahren
285,00 Euro
- 2. Urnenbeisetzungen
- a) Urnenbeisetzung Erdreich
220,00 Euro
b) Beisetzung in Urnenwand
130,00 Euro
Im Fall einer Bestattung nach I., Nr. 4, b) oder e):
c) Urnenbeisetzung Erdreich
261,80 Euro (inkl. 19 % USt)
Die Gebühren zu Ziffer 1. und 2. umfassen das Ausheben, das Schließen, ein erstes Anhügeln des Grabes sowie der Transport von Blumenschmuck nebst Dekoration zur Grabstätte.
- 3. Kapellenbenutzung
a) St. Stephani und Marienberg
350,00 Euro
b) Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt, Offleben (Alversdorfer Str.)
300,00 Euro
- 4. Benutzung des Andachtsraumes St. Stephani (entfällt bei Kapellenbenutzung)
80,00 Euro
- 5. Benutzung der Leichenkammer mit Kühlung St Stephani
75,00 Euro
- 6. Läuten der Glocken (Büddenstedt und Offleben)
30,00 Euro
- 7. Bereitstellung von Sarg- oder Urnenträgern je Träger
50,00 Euro (soweit verfügbar)
Im Fall einer Bestattung nach I., Nr. 4, b) oder e):
Bereitstellung von Urnenträgern je Träger
59,50 Euro (soweit verfügbar)
(inkl. 19 % USt)
- 8. Der Aufschlag für Beisetzungen an Freitagen ab 13.00 Uhr (Beginn der Bestattung) und an Samstagen beträgt:
a) Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre
400,00 Euro
b) für Verstorbene unter 5 Jahren
200,00 Euro
c) Urnenbestattungen
300,00 Euro
Im Fall einer Bestattung nach I., Nr. 4, b) oder e):
d) Urnenbestattungen
357,00 Euro (inkl. 19 % USt)
- 9. Für Bestattungen im Leichentuch
a) Grabkasten aus Holz
240,00 Euro
b) Leichentuch, ca. 14 m
45,00 Euro
III. Verwaltungskosten:
- 1. für die Beisetzung
100,00 Euro
- 2. für die Verlängerung oder Trauerfeier ohne Beisetzung
75,00 Euro
- 3. für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmälern
75,00 Euro
Im Fall einer Bestattung nach I., Nr. 4, b) oder e):
- 4. für die Beisetzung
119,00 Euro (inkl. 19 % USt)
- 5. für die Verlängerung oder Trauerfeier ohne Beisetzung 89,25 Euro (inkl. 19 % USt)
Im Fall einer Bestattung nach I., Nr. 4, e):
- 6. für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmälern 89,25 Euro (inkl. 19 % USt)
IV. Gedenktafeln
- 1. Stelenschild (Friedhöfe Büddenstedt, Offleben) einschl. Montage 70,00 Euro
- 2. Steintafel einschl. Montage
160,00 Euro
- 3. Bronzetafel einschl. Montage
200,00 Euro
Im Fall einer Bestattung nach I., Nr. 4, b):
- 4. Namensschild (Friedhöfe Büddenstedt, Offleben) 83,30 Euro (inkl. 19 % USt)
- 5. Steintafel einschl. Montage
190,40 Euro (inkl. 19 % USt)
- 6. Bronzetafel einschl. Montage
238,00 Euro (inkl. 19 % USt)
Die Gebührensätze für die Tafeln und Schilder schließen die Montage ein.
§ 3
Gesamtschuldner
(1) Zur Zahlung von Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Friedhöfe und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder dieser Personen als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht:
a) Beim Reihengrab und bei Gräbern unter dem grünen Rasen mit der Beisetzung.
b) Bei Wahlgrabstätten bei Erwerb des Nutzungsrechts.
c) In allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
§ 5
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Helmstedt, den 19.12.2025
gez. Wittich Schobert (L. S.)
(Wittich Schobert) Bürgermeister
Die Friedhofsgebührensatzung wurde am 28.03.2019 durch den Rat der Stadt Helmstedt beschlossen und am 03.04.2019 im Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt Nr. 14/2019 veröffentlicht. Sie ist am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Die Erste Änderungsatzung wurde durch den Rat der Stadt Helmstedt im Umlaufverfahren beschlossen und am 22.12.2020 im Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt Nr. 66/2020 veröffentlicht. Sie ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.
Die Zweite Änderungssatzung wurde am 12.10.2023 durch den Rat der Stadt Helmstedt beschlossen und am 06.12.2023 im Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt Nr. 52/2023 veröffentlicht. Sie ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.
Die Dritte Änderungssatzung wurde am 11.12.2025 durch den Rat der Stadt Helmstedt beschlossen und am 22.12.2025 im Amtsblatt der Stadt Helmstedt Nr. 14/2025 veröffentlicht. Sie ist am 01.01.2026 in Kraft getreten.
2. Friedhofssatzung Stand: 11.12.2025 (Friedhofssatzung, Fassung der 3. Änderungssatzung, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Helmstedt
für die Friedhöfe der Stadt Helmstedt und
der Ortsteile Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben
(Friedhofssatzung)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11.12.2025
Der Rat der Stadt Helmstedt hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG vom 17.12.2010 (Nds.GVBl. S. 576) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. Nr. 3) - folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Entwidmung
§ 3 a – Schließung und Entwidmung St. Marienberg
§ 3 b – Schließung und Entwidmung Offleben (Lindenstraße)
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Nutzungsberechtigte, Verantwortliche
§ 7 – Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Grabkästen
§ 10 – Ausheben der Gräber
§ 11 – Ruhe- und Nutzungszeiten
§ 12 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
§ 14 – Reihengrabstätten
§ 15 – Wahlgrabstätten
§ 16 – Urnengrabstätten
§ 17 – Grabstätten unter dem grünen Rasen
§ 18 – Grabstätten für Sternenkinder
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale
§ 20 – Zustimmungserfordernis für die Aufstellung von Grabmalen
§ 21 – Fundamentierung und Befestigung
§ 22 – Unterhaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 23 – Entfernung von Grabmalen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26 – Trauerfeier und Leichenaufbewahrung
IX. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
§ 28 – Haftung
§ 29 – Gebühren
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
§ 31 – Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Helmstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- 1. St. Stephani (Helmstedt)
- 2. St. Marienberg (Helmstedt)
- 3. Barmke
- 4. Büddenstedt
- 5. Emmerstedt
- 6. Offleben (Alversdorfer Straße)
- 7. Offleben (Lindenstraße)
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt Helmstedt. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen oder Sternenkinder bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortsteils bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können durch Beschluss des Rates der Stadt Helmstedt nach erfolgter Ortsratsanhörung aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
§3 a Schließung und Entwidmung St Marienberg
(1) Der Friedhof St. Marienberg wird zum 01.01.2021 geschlossen. (2) Es werden ab dem 01.01.2021 keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben. Bestehende Rechte an vorhandenen Grabstätten können beschränkt weiter ausgeübt werden:
- 1. unbelegte Grabstellen bestehender Grabstätten können bis zur max. zulässigen Anzahl von Urnen und Särgen weiterhin belegt werden
- 2. die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur noch anlässlich einer Bestattung möglich
- 3. Urnen können auf Antrag der Nutzungsberechtigten auch vor Ablauf der Ruhezeit auf einen anderen Friedhof umgebettet werden. Die Kosten für die Umbettung trägt die Friedhofsverwaltung
- 4. soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erlischt, werden den jeweiligen Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles und bei Umbettungen von Urnen auf Antrag gleichartige Wahlgrabstätten beziehungsweise Urnenwahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung gestellt. (3) Nach Schließung des Friedhofes bleibt dieser als solcher erhalten. Er verliert nicht den Status als öffentliche Sache. Er bleibt weiterhin zum Besuch und zur Pflege der Grabstätten geöffnet. (4) Die Entwidmung des Friedhofes St Marienberg oder Teilen von ihm ist zum 31.12.2051 vorgesehen. (5) Auf der südlich des Pastorenweges gelegenen Teilfläche wird östlich parallel zum außerhalb des Friedhofes gelegenen Weges ein 3,5 m breiter Streifen bereits ab 01.01.2021 entwidmet. Grabstätten in diesem Bereich, auf denen Ruhe- und Nutzungszeiten noch nicht abgelaufen sind, werden hierbei ausgespart.
§3 b Schließung und Entwidmung Offleben (Lindenstraße)
(1) Der Friedhof Offleben (Lindenstraße) wird zum 01.01.2024 geschlossen.
(2) Es werden ab dem 01.01.2024 keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben. Bestehende Rechte an vorhandenen Grabstätten können beschränkt weiter ausgeübt werden:
- 1. unbelegte Grabstellen bestehender Grabstätten können bis zur max. zulässigen Anzahl von Urnen und Särgen weiterhin belegt werden
- 2. die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur noch anlässlich einer Bestattung möglich
- 3. Urnen können auf Antrag der Nutzungsberechtigten auch vor Ablauf der Ruhezeit auf einen anderen Friedhof umgebettet werden. Die Kosten für die Umbettung trägt die Friedhofsverwaltung
- 4. soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erlischt, werden den jeweiligen Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles und bei Umbettungen von Urnen auf Antrag gleichartige Wahlgrabstätten beziehungsweise Urnenwahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung gestellt. (3) Nach Schließung des Friedhofes bleibt dieser als solcher erhalten. Er verliert nicht den Status als öffentliche Sache. Er bleibt weiterhin zum Besuch und zur Pflege der Grabstätten geöffnet. (4) Die Entwidmung des Friedhofes Offleben (Lindenstraße) ist zum 31.12.2053 vorgesehen.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Tagesanbruch bis zum Anbruch der Dunkelheit für die Besucher geöffnet. Außerhalb dieser Zeit ist der Aufenthalt nicht gestattet. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel,
- 2. sich mit und ohne Sportgerät sportlich zu betätigen,
- 3. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- 4. in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
- 5. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
- 6. Druckschriften zu verteilen,
- 7. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 8. nicht vom Friedhof stammende Abfälle abzulegen,
- 9. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 10. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu betteln und zu lagern,
- 11. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
- 12. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde. An der Leine geführte Hunde dürfen auf den Wegen mitgeführt werden.
- 13. Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnehmen. (3) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und 7 Tage vorher bei der Stadt zu beantragen. (4) Die Friedhofsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Nutzungsberechtigte, Verantwortliche
(1) Das Nutzungsrecht für den Antragsteller an einer Grabstelle entsteht mit Zustellung des Zuweisungsbescheides oder des letzten Bescheides über den Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. des Verlängerungsbescheides für die jeweilige Grabstätte. (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und die Kosten gemäß Gebührenbescheid schuldig bleibt. In diesem Fall ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte einzuebnen. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Dies gilt jedoch nicht für die Urnengrabstätten unter dem grünen Rasen und die Erdgrabstätten unter dem grünen Rasen. Der Nutzungsberechtigte ist zugleich auch der Verantwortliche für die Grabstätte.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die zugelassenen Dienstleistungserbringer haben für jeden Beschäftigten bei der Stadt Ausweise zu beantragen. Die Zulassung und die Beschäftigtenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. (3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen. (4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt, § 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abwickeln. (5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Nr. 4 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen
auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden.
§ 8 Bestattungsvorschriften: Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Angehörigen, der Kirchen oder anderer Beteiligter können angemessen berücksichtigt werden. (3) Bestattungen sollen in der Regel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. (4) Leichen, die nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt werden. Die Untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Grabkästen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (2) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge und Grabkästen aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (3) Särge und Grabkästen sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (5) Urnen und Überurnen (Schmuckurnen) müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Die Verwendung von Urnen und Überurnen aus Stein, Metall, Kunststoff, Ton und Keramik ist nicht gestattet. Dies gilt nicht bei einer Bestattung in einer Urnenwand oder Urnenstele. In diesen Fällen darf die Überurne (Schmuckurne) auch aus den vorgenannten Materialien bestehen.
(6) Spätestens bei Anlieferung der Urne ist ein Nachweis über die Materialbeschaffenheit der Urne der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,9 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,5 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,4 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Vor einer Beisetzung in einem bestehenden Grab muss der Nutzungsberechtigte vorhandene Grabmale, Einfassungen und Grabzubehör samt Bepflanzungen auf seine Kosten durch einen zugelassenen Fachbetrieb entfernen lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die Friedhofsverwaltung kann in diesem Fall keine Gewähr dafür übernehmen, dass die von ihr abgeräumten Gegenstände und Pflanzen schadlos bleiben.
§ 11 Ruhe- und Nutzungszeiten
(1) Die Ruhezeit beschreibt den Zeitraum, in dem ein Grab nicht neu belegt werden darf. Die Nutzungszeit hingegen ist der Zeitraum, für den ein Recht an der Nutzung der Grabstelle erworben wurde. (2) Die Ruhezeit für Verstorbene ab dem vollendeten 05. Lebensjahr beträgt auf allen Friedhöfen 30 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 05. Lebensjahr beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. (4) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 30 Jahre. (5) Die Nutzungszeit an einer Grabstätte beträgt 20 Jahre, bei Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 05. Lebensjahr 15 Jahre (6) Abweichend von Abs. (3) + (4) beträgt die Ruhe- und die Nutzungszeit für Aschen in Urnenwänden 20 Jahre. (7) Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung. (8) Das Ende der Nutzungszeit unterbricht nicht den Ablauf der Ruhezeit.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Gebeinen sowie von Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind in den ersten zwei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Im Fall einer Umbettung öffnet die Friedhofsverwaltung die Gruft bis auf Höhe der Oberkante des Sarges oder der Urne. Die Umbettung selbst muss von einem Sachkundigen und zugelassenen Fachbetrieb durchgeführt werden. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Mit dem Zeitpunkt der Umbettung entfallen die Rechte an der alten Grabstelle entschädigungslos. (9) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
§ 13 Grabstätten: Allgemeines
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An diesen Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Rasenwahlgrabstätte,
d) Erdgrabstätten unter dem grünen Rasen,
e) Urnenreihengrabstätten,
f) Urnenwahlgrabstätten,
g) Rasenurnenwahlgrabstätte,
h) Urnengrabstätten unter dem grünen Rasen,
i) Urnenstelen /-wände
j) Baumurnenstellen,
k) Grabstätten für Sternenkinder (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Größe der Grabnutzungsflächen (ohne grüner Rasen) betragen: a. für Personen bis zu 5 Jahren: Länge 1,25 m / Breite 0,75 m b. für Personen über 5 Jahre: Länge 2,10 m / Breite 1,00 m c. Urnengrabstätten: Länge 1,00 m / Breite 1,00 m d. mehrstellige Grabstätten: erste Grabstätte Länge 2,10 m / Breite 1,00 m; e. jede weitere Grabstätte Länge 2,10 m / Breite 1,40 m f. für Sternenkinder: Länge 0,90 m / Breite 0,65 m g. Urnen in Stelen / Wänden entsprechend dem vorhandenen Angebot
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofverwaltung bestimmt und erfolgt durch die Zuweisung des Nutzungsrechts. (2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab bekanntgemacht.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird und die in der Regel der Reihe nach belegt werden. Die Dauer der Nutzungszeit für die das Nutzungsrecht verliehen wird ergibt sich aus § 11 (1) – (6). In Ausnahmefällen kann deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Nutzungszeit kann nur durch eine weitere Bestattung erfolgen. Eine Verlängerung bei Grabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit ist für die Dauer von 5, 10, 20 oder 30 Jahren möglich und muss rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Friedhofsbehörde beantragt werden. In Einzelfällen kann die Friedhofsbehörde eine Unterschreitung der Nutzungsdauer zulassen. Ein Wiedererwerb ist in beiden Fällen nur für die gesamte Grabstätte möglich. (2) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfachgräber. (3) Rasenwahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sind Grabstätten (§ 13 Abs. 2 Buchstaben c + g), die sich auf einer Rasenfläche befinden und durch ein Grabmal individuell gekennzeichnet sind. Es werden Abteilungen für aufrecht stehende und bündig mit der Rasendecke liegende Grabmale eingerichtet. Bepflanzungen dürfen nicht gesetzt werden. Blumenschmuck darf in geringem Umfang nur auf bzw. direkt am Grabmal abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung wird Rasengrabstellen für Erd- und Urnengrabstellen einrichten. (4) Wahlgrabstätten können während der laufenden Nutzungszeit in Rasenwahlgrabstätten umgewandelt werden. Vor der Umwandlung ist der Differenzbetrag zwischen den zum Zeitpunkt der Umwandlung gültigen Gebühren für Wahl- und Rasenwahlgrabstätten zu entrichten. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. (7) Eine weitere Beisetzung darf nur stattfinden, wenn das bisherige Nutzungsrecht bis zum Ablauf des neuen Nutzungsrechts wiedererworben wird. Aschen können in Grabstätten auch vor Ablauf der Ruhezeit unter Beachtung der sich neu ergebenden Nutzungszeiten beigesetzt werden. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nummern 2 bis 4 und 6 bis 8 wird das jeweils älteste Mitglied Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Genehmigung der Stadt. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Abs. 6 gilt in den Fällen der Abs. 7 und 8 entsprechend. (12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (14) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (15) Für Bestattungen im muslimischen Ritus muss der/die Verstorbene nachweislich Muslime sein. Der Nachweis, z. B. durch einen Imam, muss der Friedhofsverwaltung bereits bei Anmeldung der Bestattung vorgelegt werden.
§ 16 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- 1. Urnenreihengrabstätten,
- 2. Urnenwahlgrabstätten (§15 (1) – (12)) ,
- 3. Baumurnenstellen,
- 4. Urnengrabstätten unter dem grünen Rasen,
- 5. Wahlgrabstätten.
- 6. Urnenstelen/-wänden
- 7. Erdröhren (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, ist auf 5 Urnen begrenzt. Sofern es die Größe bestehender alter Urnenwahlgrabstätten zulässt oder begrenzt, richtet sich die Anzahl der Urnen nach Größe der Grabstätte. (4) Baumurnenstellen sind Wahlgrabstellen die sich im Traufbereich ausgewählter Bäume befinden. Die Lage der Grabstellen bestimmt die Friedhofsverwaltung. Ansonsten gemäß (§15 (1) – (12)). (5) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (6) In Urnenstelen/-wänden werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit in Nischen abgestellt. Ein Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur in Verbindung mit einer weiteren Belegung möglich. Die Urnennischen werden von der
Friedhofsverwaltung mit Verschlussplatten und auf Wunsch mit einer Vase versehen. Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet.
Die Nutzungsberechtigten können auf ihre Kosten die Verschlussplatten mit Schriften, Ornamenten, etc. versehen. Diese und die Farbtöne müssen sich dem Gesamtbild anpassen. Das Anbringen oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke an den Verschlussplatten oder den Urnenwänden ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für Laternen und ähnliches.
Schnittblumen, Pflanzen, Schalen, Vasen oder Gedenkzeichen sind ggf. auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen oder abzustellen. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung aus der Urnenwand/-stele entnommen und die Aschenreste in einer Gemeinschaftsgrabstätte auf dem Friedhof der Erde übergeben. Auf Antrag kann die Überurne (Schmuckurne) den Nutzungsberechtigten überlassen werden.
(7) Erdröhren sind Wahlgrabstellen die sich in von der Friedhofsverwaltung ausgewählten Lagen befinden. Die Anzahl der Urnen, die in einer Erdröhre beigesetzt werden können ist auf 3 begrenzt. Die Größe der Grabfläche ist auf die Größe der jeweiligen Verschlussplatte beschränkt. Die Erdröhren werden von der Friedhofsverwaltung mit Verschlussplatten versehen. Die Platten der Erdröhren dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Die Nutzungsberechtigten können auf ihre Kosten die Verschlussplatten mit Schriften, Ornamenten, etc. versehen. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen, Vasen oder Gedenkzeichen sind ggf. auf der Verschlussplatte abzulegen oder abzustellen. Ein Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur in Verbindung mit einer weiteren Belegung möglich. Ansonsten gemäß §15 (1) – (12).
§ 17 Grabstätten unter dem grünen Rasen
(1) Erdgrabstätten unter dem grünen Rasen, Erdhain, (§ 13 Abs. 2 Buchstabe d) sind Grabstellen, die auf einer für Friedhofsbenutzer zugänglichen und durch ein Gemeinschaftsgrabmal gekennzeichneten Rasenfläche erst im Falle des Todes für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung eines Sarges abgegeben werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Särge werden im Abstand von 1,40 m (Sargmitte bis Sargmitte) beigesetzt. Die Erdgrabstätten unter dem grünen Rasen werden unmittelbar nach der Beisetzung mit dem Rasen bedeckt. Grabmale und Einfassungen dürfen nicht gesetzt, Bepflanzungen nicht vorgenommen werden. Blumenschmuck darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle (Gemeinschaftsgrabmal) niedergelegt werden.
(2) Urnengrabstätten unter dem grünen Rasen, Urnenhain, (§ 13 Abs. 2 h) sind Grabstellen, die auf einer für Friedhofsbenutzer zugänglichen und durch ein Gemeinschaftsgrabmal gekennzeichneten Rasenfläche erst im Falle des Todes für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Urnen werden im Abstand von 0,50 m (Urnenmitte bis Urnenmitte) beigesetzt. Die Urnengrabstätten unter dem grünen Rasen werden unmittelbar nach der Beisetzung mit dem Rasen bedeckt. Grabmale und Einfassungen dürfen nicht gesetzt, Bepflanzungen nicht vorgenommen werden. Blumenschmuck darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle (Gemeinschaftsgrabmal) niedergelegt werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann veranlassen, dass das Gemeinschaftsgrabmal mit dem Namen der verstorbenen Person versehen wird. Den Antrag hierfür hat der Adressat des Bescheides über die Bereitstellung einer Grabstätte unter dem grünen Rasen zu stellen. Der Vorgenannte trägt auch sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beschriftung.
§ 18 Grabstätten für Sternenkinder
(1) Grabstätten für Sternenkinder sind einstellige Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an solch einer Grabstätte ist nicht möglich. (2) Für die Beisetzung solcher Kinder stellt die Friedhofsverwaltung Grabstätten auf einem besonderen Grabfeld zur Verfügung. Größe, Form und räumliche Anordnung dieser Grabstätten sind fest vorgegeben. (3) In jeder Grabstätte kann nur eine Leiche bestattet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (4) Särge, Körbchen und spezielle Urnen, die der Bestattung der Kinder dienen, dürfen nur aus rasch verrottenden und biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Ebenso dürfen Sargausstattungen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Herrichtung und die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (3) Es ist nur eine Verwendung von Grabmalmaterialien aus Holz, Metall und Naturstein gestattet. (4) Grabeinfassungen sind nur aus Naturstein, Betonstein in den Farben anthrazit, hellgrau oder rot zulässig und geschnittenen Buchsbaumhecken oder vergleichbar wachsende Pflanzen mit einer Höhe von max. 30 cm. (5) Die äußere Form der Grabstellen für Sternenkinder darf nicht verändert werden. (6) Die Friedhofsverwaltung behält es sich vor, durch den Rat der Stadt Helmstedt für einzelne Friedhöfe oder von Teilen davon eine Gestaltungsordnung als Satzung zu erlassen.
§ 20 Zustimmungserfordernis für die Aufstellung von Grabmalen
(1) Die Grabmale müssen den in § 19 der Satzung genannten allgemeinen Grundsätzen entsprechen. (2) Die Errichtung und die Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden Anlagen (Einfassungen und Abdeckungen) bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag hierfür ist von dem Nutzungsberechtigten bzw. Verantwortlichen zu stellen. Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Ein Schriftdetail im Maßstab 1:1 ist ebenfalls vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Entspricht die Ausführung eines Grabmales nicht oder verändert der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages, setzt die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmales. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann sie die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 21 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind entsprechend der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der Fassung vom Februar 2019 so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sofern die TA Grabmal durch eine neue Fassung ersetzt wird, ist die jeweils gültige Fassung zu beachten. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.“ (2) Die Art der Fundamentierung der Befestigung – insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente – bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 22 Unterhaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmaterialien verursacht wird.
§ 23 Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten werden die Grabmale und ständigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsbehörde entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Helmstedt über. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. (4) Die Grabmale der Gräber für Sternenkinder sind Eigentum des Friedhofsträgers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht entfernt werden.
§ 24 Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver-
welkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Trauergebinde, Trauergestecke, Grabschmuck und Kränze sind nur zugelassen, wenn sie aus natürlichen biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, von Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Gebinde oder Ausschmückungen, die nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechen, sind unmittelbar nach der Trauerfeier vom Friedhof zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Einfassungen und die Grabsteine der Gräber für Sternenkinder dürfen nicht verändert, ersetzt oder versetzt werden. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten gilt Abs. 1 einsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen
§ 26 Trauerfeier und Leichenaufbewahrung
(1) Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Friedhofskapelle darf nicht als Leichenhalle im Sinne des § 7 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) - in der z. Z. geltenden Fassung - in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift 4.7 benutzt werden. Die Särge dürfen erst kurz vor der Trauerfeier in der Friedhofskapelle aufgebahrt werden.
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsbehörde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhe- und Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für Kriegsgräber (dauerndes Ruherecht) wird hingewiesen.
§ 28 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt erlassenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) - in der jeweils gültigen Fassung - handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher gegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 2
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anbietet,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
- e) Druckschriften verteilt,
- f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
- h) lärmt und lagert,
- 3. entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Helmstedt durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 (Abs. 2 und Abs. 4) keinen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist, (Abs. 7) außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 20 Abs. 1 bis Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Wertstoffe entgegen § 19 Abs. 2 verwendet und so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 10. Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 31 Inkrafttreten
Die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Helmstedt, den 19.12.2025
gez. i. V. Henning Konrad Otto (L.S.)
(Wittich Schobert) Bürgermeister
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung hat der Ev.-luth. Propstei Helmstedt gem. § 2 (3) des Vertrages vom 25./27.09.2017 zwecks Anhörung vorgelegen.
Helmstedt, den 16.10.2025
gez. Katja Witte-Knoblauch, Pröpstin
Die Friedhofssatzung der Stadt Helmstedt wurde am 20.12.2018 im Amtsblatt 52/2018 für den Landkreis Helmstedt veröffentlicht. Sie ist am 21.12.2018 in Kraft getreten.
Die Erste Änderungssatzung wurde durch den Rat der Stadt Helmstedt im Umlaufverfahren beschlossen und am 22.12.2020 im Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt Nr. 66/2020 veröffentlicht. Sie ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.
Die Zweite Änderungssatzung wurde am 12.10.2023 durch den Rat der Stadt Helmstedt beschlossen und am 06.12.2023 im Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt Nr. 52/2023 veröffentlicht. Sie ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.
Die Dritte Änderungssatzung wurde am 11.12.2025 durch den Rat der Stadt Helmstedt beschlossen und am 22.12.2025 im Amtsblatt der Stadt Helmstedt Nr. 14/2025 veröffentlicht worden. Sie ist am 01.01.2026 in Kraft getreten.
Friedhofssatzung der Stadt Helmstedt für den Friedhof im Helmstedter Brunnental (Urnenhain) vom 18.12.2018
Friedhofsatzung der Stadt Helmstedt für den Friedhof im Helmstedter Brunnental (Urnenhain)
Der Rat der Stadt Helmstedt hat in seiner Sitzung am 18.12.2018 aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 113) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsatzung gilt ausschließlich für den Urnenhain im Brunnental, Brunnenweg 2,3, 38350 Helmstedt.
(2) Zum Urnenhain gehört folgende Waldflächen:
- Gemarkung Helmstedt, Flur 60, Flurstück 2 (ganz), Größe 3,9340 ha
- Gemarkung Helmstedt, Flur 60, Flurstück 3/2 (ganz), Größe 0,2914 ha
(3) Die Verwaltung und der Betrieb des Urnenhains obliegt der Waldbestattungs-GmbH Lappwald, Braunschweiger Str. 33, 38350 Helmstedt.
§ 2 – Nutzungsberechtigung
(1) In dem Urnenhain Helmstedt kann neben den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Helm-stedt jeder bestattet werden, der eine Nutzungsberechtigung an einer Grabstätte im Ur-nenhain Helmstedt erworben hat.
(2) Die Nutzungsberechtigung an Grabstätten bezieht sich auch auf die Familienangehörigen und Lebenspartner, die in dem mit dem Betreiber abzuschließenden Vertrag bezeichnet sind.
(3) Die Nutzungsberechtigung an einer Grabstelle ist nicht verlängerbar.
§ 3 – Bestattungsflächen
(1) Im Urnenhain Helmstedt erfolgt eine Beisetzung der Aschen ausschließlich an registrierten und kartographierten Stellen.
(2) Es werden ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m beigesetzt. Das gesamte Umfeld ist in natür-lichem Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
(3) Die Beisetzung im Urnenhain Helmstedt gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Betreiber. Die Beisetzung wird ausschließlich von dem Betreiber oder einem von ihm beauftragten Dritten innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nach der Einäsche-rung (derzeit 1 Monat) vorgenommen.
§4 Öffnungszeiten
(1) Das Betreten der Flächen des Urnenhains Helmstedt ist täglich von anderthalb Stunden nach Sonnenaufgang bis anderthalb Stunden vor Sonnenuntergang gestattet.
(2) Der Betreiber kann im Einvernehmen mit der Stadt Helmstedt beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorüberge-hend untersagen.
(3) Bei stürmischem Wind (ab Windstärke 8, 62 – 74 km/h, Äste und Zweige können von den Bäumen brechen), Blitzschlag und Naturkatastrophen ist der Urnenhain Helmstedt ge-schlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 – Benutzungsregeln
(1) Jeder Besucher des Urnenhains Helmstedt hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Betreibers oder Wald-besitzers ist Folge zu leisten.
(2) Innerhalb des Urnenhains Helmstedt ist insbesondere nicht gestattet,
a) Beisetzungen zu stören,
b) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Helmstedt, des Betreibers sowie deren Beauftragten,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, diesbezüglich zu werben und ohne Auftrag von Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Ar-beiten auszuführen,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Be-stattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
g) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
i) zu lärmen oder zu lagern,
j) zu rauchen.
(3) Die Stadt Helmstedt kann im Einvernehmen mit dem Betreiber Ausnahmen zulassen, so-weit diese mit dem Zweck des Urnenhains vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen sind nicht vorgesehen.
§6 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird.
§ 7 – Vorschriften zur Gestaltung
(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Urnenhain Helmstedt darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht zulässig, die Grabstel-len zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(2) Im gesamtem Urnenhain ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Aufbauten zu errichten,
c) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
d) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
e) Anpflanzungen vorzunehmen.
§ 8 – Markierungen
Markierungen der Grabstätten sind nicht vorgesehen. Die vergebenen Grabstellen werden vom Betreiber in einem laufend gepflegten Register festgehalten und zusätzlich kartographiert, um u.a. Doppelbelegungen der einzelnen Grabstätten zu verhindern.
§ 9 – Pflege
(1) Der Urnenhain Helmstedt ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirt-schaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zuläs-sig.
(2) Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter hat Pflegeeingriffe im Urnenhain durch-führen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung um-gänglich geboten sind.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht vom Betreiber beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
§ 10 Haftung
(1) Die Stadt Helmstedt und der Betreiber haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungs-gemäße Benutzung des Urnenhains, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Na-turereignisse an einzelnen Bäumen entstehen.
(2) Grundsätzlich geschieht das Betreten des Urnenhains Helmstedt gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des Urnenhains Helmstedt entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
(3) Der Betreiber haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch seine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen bzw. die seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.
§ 11 – Dokumentation
In Listenform wird seitens des Betreibers ein Register der vergebenen Grabstellen und der bei-gesetzten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt. Dieses Register wird der Stadt Helmstedt jährlich zum 31.12. als Nachweis vorgelegt.
§ 12 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend ver-hält oder Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen durchführt,
d) entgegen § 7 Veränderungen im Urnenhain vornimmt,
e) entgegen § 8 Markierungen an Grabstätten anbringt,
f) entgegen § 9 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vor-nimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden.
§ 13 – Nutzungsentgelt
Für die Benutzung des Urnenhains Helmstedt sind privatrechtliche Entgelte nach dem Preisver-zeichnis des Betreibers zu entrichten.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Helmstedt, den 19.12.2018
gez. Wittich Schobert
(Wittich Schobert) Bürgermeister
Vorstehende Satzung ist am 20.12.2018 im Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt Nr. 52 unter der lfd. Nr. 224 veröffentlicht worden.
Helmstedt, den 02.01.2019
gez. Jörg Stielau
(Jörg Stielau) Stadtamtsrat
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Helmstedt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Helmstedt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!