Ev.-luth. Kirchengemeinde Bornum am Elm
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
AMTSBLATT
für den Landkreis Helmstedt
Nr. 46 Helmstedt, den 13.12.2017 70. Jahrgang
Inhalt:
Seite:
A. Amtlicher Teil
225. Bekanntmachung der Friedhofsgebührenordnung für 499
den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bornum am
Elm
226. Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Ge- 504
meinderates über den Jahresabschluss 2010 der Ge-
meinde Warberg
227. Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Ge- 505
meinderates über den Jahresabschluss 2010 der Ge-
meinde Wolsdorf
228. Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Ge- 506
meinderates über den Jahresabschluss 2010 der Ge-
meinde Süpplingenburg
229. Bekanntmachung der 14. Änderung zur Verordnung zur 507
Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Helmstedt
B. Nichtamtlicher Teil
225. Bekanntmachung der
Fri e dho f s g eb trhren ordnun g
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bornum am EIm
Der Kirchenvorstand hat in seiner Sitzung am 12.06.2017 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung
gemäß S 30 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 1,0.07.2007 beschlossen.
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Gegenstand der Gebühren
Für die Inanspruchnahme des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für besondere Leistungen der
Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührenordnung erhoben.
Grabstellen im Sinne dieser Friedhofsgebührenordnung sind
- Erdgrabstellen Einzelgrabstellen (Reihengrabstellen)
Doppelgrabstellen (Wahlgrabstellen)
Rasengrabstellen (Reihengrabstelien
- Urnengrabstellen Einzelgrabstellen (Reihenstelien)
RasenurnengrabstellenimUrnenhain (Reihenstellen)
Sämtliche Grabstellen werden ohne Gestattung der Auswahl des Platzes ausnahmslos der Reihe nach
belegt.
$2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag
oder Interesse der Friedhof und seine Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere
Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldnerhaften als Gesamtschuldner.
(3) Im Falle des S 4 Abs. 2 können Gebühren für die Unterhaltung der Grabstellen bis zum Ablauf
der Ruhefrist vorgesehen werden.
g3
FäIligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fäiiig.
(2) Die Kirchengemeinde kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner
Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange die hierftir vorgesehene
Gebühr nicht entrichtet und auch keine entsprechende Sicherheit geieistet worden ist.
(3) Rückständige Friedhofsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren
durch die nach staatlichem und kommunalem Recht zuständige Stelle.
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Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher
Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird auf eine Grabstelle oder Urnengrabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet, so
werden die bei der Überiassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht
teilweise, zurückgezahlt.
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Gebühren
A. Grabgebühren
1. Erdgrabstellen
a) Einzelgrabstelle 600 €
b) Einzelgrabstelle ftir ein Kind
bis zum vollendeten fi.inften Lebensjahr 0€
c) Doppelgrabstelle 1.000 €
d) Rasengrabstelle 850 €
Die Gebühr für das Nutzungsrecht einer Doppelgrabstelle ist bei deren Erwerb
auch für die nicht belegte, aber noch zu beiegende Grabstelle zu zahlen. Bei der
späteren Beerdigung muss das Nutzungsrecht ftir die schon belegte Grabstelle bis
zum Ablauf der Ruhefrist ftir den zuietzt Beerdigten nach Nr. 5 gebührenpflichtig
verlängert werden.
2. Urnengrabstellen
a) Einzelgrabstellen 600 €
b) Rasenurnengrabstellen im Urnenhain 750 €
3. Verleihung des Rechts zur Beisetzung einer Urne
in eine schon belegten Erdgrab- oder Urnengrabstelle 100 €
Die Ruhefrist der schon beiegten Grabstelle muss bis zu Ablauf der Ruhefrist für
die beigesetzte Urne gebührenpflichtig verlängert werden.
4. Verlängerung oder Wiedererwerb des Rechtes an Grabstellen je Grabstelle und Jahr
a) Einzelgrabstelle 30 €
b) Doppelgrabstelle 60 €
c) Urnengrabstelle 30 €
Die Gebühr für den Zeitraum der Verlängerung ist im Voraus zu bezahlen.
Die Verlängerung ist gemäß Beschluss des Kirchenvorstands vom 20. Juni 2016
ftir die Dauer von mindestens fünf Jahre zu beantragen. Ausnahmen können auf
Antrag gewährt werden.
B. Beerdigungsgebühren
1. Beerdigungsgebühr Erdgrabstelie
Ausheben, Zuwerfen und Anhügeln eines Grabes
durch einen vom Kirchenvorstand beauftragte Unternehmer
a) Errt'achsenengrabstelle
b) Einzelgrabstelle für ein Kind tatsächlich entsrehende
bis zum vollendeten funften Lebensjahr Kos[en einschl. MWSr.
2. BeerdigungsgebührUrnengrabstelle
a) Ausheben und Verfullen einer Urnengrabstelle
durch einen dem Kirchenvorstand verantwortlichen Mitarbeiter g0 €
b) Ausheben, Verfüllen und Schließen der Rasendecke
einer Urnengrabstelle im Urnenhain
durch einen dem Kirchenvorstand verantwonlichen Mitarbeiter 150 €
3. Benutzung der Friedhofskapelle 100 €
4. Benutzung der Kirche 120 €
5. Toten- und Bestattungsgeläut 25 €
6. Reinigungsgebühr
a) Friedhofskapelle
fi.ir die Benutzung der 30 €
b) für die Benutzung der Kirche 40 €
C. Verwaltungsgebühren
1. Allgemeine Verwaltungsgebühr aus Anlass einer Bestattung 50 €
2. Genehmigung der Enichtung eines Grabmals
und einer Grabeinfassung 60 €
3. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden 125 €
4. Genehmigung einer Urnenumbettung 100 €
D. Sonstige Gebühren
1. Beschriftung eines der Gemeinschaftsdenkmäler 400 €
2. Einmalige Gebühr ftir die jähriiche Überprüfung
der Standsicherheit von stehenden Grabmaien
a) für die Dauer der Ruhefrist 60 €
b) bei Verlängerung von Rechten an Grabstellen 30 €
um jeweils volle ftinf Jahre
3. Unterhaltung von Grabstellen
bei Einebnung vor Ablauf des Nutzungsrechts pro Jahr 30 €
4. Abräumen von Grabmalen und Einebnung von Grabstellen Einzeigrab 150 €
e insctrließlich C ontainerko sten
Doppelgrab 250 €
Einzelurnengrab 100 €
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Sonder- und Nebenleistungen
Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung
erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt der Höhe des tatsächlichen Aufwandes einschließlich der
M ehrwertsteuer entspricht.
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Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt nach Anhörung der politischen Gemeinde und nach
ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft .
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 30.05.2006 außer Kraft.
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Bornum, den 'i( ./.{tna <,.'
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Evangelisch- lutherische Kirchengemeinde Bornum
Kirchenvorstand
(Siegel)
(L.S.)
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gez. Giesecke ('L
gez. Kretschmer
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Robert Ulrich Giesecke, Pfarrer ;t ;;;; il.r"',.', u""n;;;J;.
Es wird bestätigt, dass die vorstehende Friedhofsgebührenordnung der Stadt Königslutter am Elm gemäß
S 4 des Braunschweigischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23.11.1927 zwecks
Anhörung vorgelegen hat.
Königslutter am Elm, den 15.09.2017
gez. Scherenhorst
(L.S.)
Brirgermeister
Die vorstehende Friedho fsgebührenordnung wird hiermit gemäß
S 53 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung aufsichtlich genehmigt.
Woifenbüttel. den 28.09.2017
F,i
Evangelisch-lutherische L andeskirche Braunschweig
Landeskirchenamt
(L.S.)
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i.A. gez. Howorka
gez. Howorka
ABl.-Nr. 46 vom 13.12.2017
GEMEINDE WARBERG
226. Öffentliche Bekanntmachung
des Beschlusses des Gemeinderates
überden Jahresabschluss 2010
I
der Gemeinde Warberg
t.
Der Rat der Gemeinde Warberg hat in seiner Sitzung am 30.11.2017 gemäß S 128
(1) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) über den
Jahresabschluss 2010 beschlossen und der Gemeindedirektorin Entlastung erteilt.
Die Beschlussfassung wurde dem Landkreis Helmstedt als
Kommunalaufsichtsbehörde am 01 .12.2017 vorgelegt.
Der Jahresabschluss 2010 der Gemeinde Warberg mit seinem Anhang liegt
zusammen mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes zum
Jahresabschluss gemäß S 129 NKomVG in,Verbindung mit S 156 Abs. 4 NKomVG in
der Zeit vom 11.12.2017 bis 19.12.2017 während der Offnungszeiten (Montag bis
Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Dienstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in der
Samtgemeindeverwaltung Nord-Elm, Steinweg 15, Süpplingen zur Einsichtnahme
aus.
Warberg, den 01 .12.2017
Die Gemeinded irektorin
3WL
gez. Rothmann
Sabriria Rothmann
(L.S.)
Aushanq vom 10.12.2017 bis 20.12.2017 (Hdz.)
ABl.-Nr. 46 vom 13.12.2017
-'1
(.
)',,{ Gemeinde Wolsdorf
227. Öffentliche Bekanntmachung
des Beschlusses des Gemeinderates über
den Jahresabschluss
it
2010 der Gemeinde Wolsdorf
Offentl iche Bekan ntmachu ng
L
Der Rat der Gemeinde Wolsdorf hat in seiner Sitzung am 30.1 1.2017 gemäß S 128
(1) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) über den
Jahresabschluss 2010 beschlossen und dem Gemeindedirektor Entlastung erteilt.
Die Beschlussfassung wurde dem Landkreis Helmstedt als
Kommuna laufsichtsbehörde am 06.1 2.20 1 7 vorgelegt.
Der Jahresabschluss 2010 der Gemeinde Wolsdorf mit seinem Anhang liegt
zusammen mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes zum
Jahresabschluss gemäß S 129 NKomVG in Verbindung qit S 156 Abs. 4 NKomVG in
der Zeit vom 14.12.2017 bis 22.12.2017 während der Offnungszeiten (Montag bis
Freitag 09.00 Uhr bis n.AA Uhr und Dienstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in der
Samtgemeindeverwaltung in Süpplingen, Steinwerg 15 öffentlich aus.
lt.
Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Wolsdprf, den 06. 1 2.2017
Der pemeindedirektor
{i i den 06.12.2017
Wolsdorf,
I r't tu
Der
ll Gemeindedirektor
{ ilnvl
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Voiker Klisch (L.S.)
gez. Klisch
Volker Klisch
ABl-Nr. 46 vom 13.12.2017
Gemeinde Süpplingenburg
al
Offentliche
228. Öffentliche ,.,
Bekanntmachung
des Beschlusses des Gemeinderates
über den Jahresabschluss 2010
der Gemeinde SüPPlingenburg
t.
Der Rat der Gemeinde Süpplingenburg hat in seiner Sitzung am 30.11.2017 gemäß
S 123 (1) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) über den
Jahresabschluss 2009 beschlossen und der Gemeindedirektorin Entlastung erteilt.
Die Beschlussfassung wurde dem Landkreis Helmstedt als
Kommunalaufsichtsbehörde am 07 .1 2.201 7 angezeigt.
Der Jahresabschluss 2010 der Gemeinde Süpplingenburg liegt zusammen mit dem
Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes zum Jahresabschluss gemäß S 129
NKomVG in Verbindung mit S 156 Abs. 4 NKomVG in der Zeit vom 14.12.2A17 bis
22.12.2A17 während der der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 12.00
Uhr und Dienstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in der Samtgemeindeverwaltung in
Süpplingen, Steinwerg 15 öffentlich aus.
Süpplingenburg, den 07 .12.2017
Die Gemeinded irektof,in
(L.S.)
gez. Pickbrenner
Karin Pickbrenner
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ABl.-Nr. 46 vom 13.12.2017
229. Bekanntmachung der
14. Anderunq zur
Verordnunq zur Reqelunq des Taxenverkehrs im Landkreis Helmstedt
Aufgrund der $$ 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990
in Verbindung mit $ 16 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO Ver-
kehr) vom 25.08.2014 und $ 58 Abs. 1 Ziff. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
vom 17 .12.2010 (NKomVG), jeweils in den z. Z. geltenden Fassungen, hat der Kreistag des Landkreises
Helmstedt in seiner Sitzung am 06.12.2017 folgende Verordnung beschlossen:
Artikel l
Die Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Helmstedt vom 12.09.1980 in der
Fassung der 13. Anderungsverordnung vom 18.12.2014 wird wie folgt geändert:
1. S4Abs.1a) erhält folgende Fassung:
,,Grundentgelt 3,60 €
ln diesem Preis ist an Werktagen (Montag bis Samstag) von 06.00 bis 22.00 Uhr
das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 43,48
m oder eine Wartezeit von 13,64 Sekunden enthalten."
$ a Abs. 1b) erhält folgende Fassung:
,,Grundentgelt 4,00 €
ln diesem Preis ist an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 bis 06.00 Uhr
und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr das Entgelt für die Fahrleis-
tung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 43,48 m oder eine Wartezeit von
1 3,64 Sekunden enthalten."
2. $5Abs.1 erhält folgende Fassung:
,, Das Beförderungsentgelt beträgt:
1a) Grundentgelt 3,60 €
ln diesem Preis ist an Werktagen (Montag bis Samstag) von 06.00 bis 22.00
Uhr das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke
von 43,48 m oder eine Wartezeit von 13,64 Sekunden enthalten.
1b) Grundentgelt 4,00 €
ln diesem Preis ist an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 bis 06.00
Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr das Entgelt für die
Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 43,48 m oder eine
Wartezeit von 13,64 Sekunden enthalten.
2\ zuzüglich 0,10 €
bis 3.000 m für jede angefangene Teilstrecke von 43,48 m
über 3.000 m für jede angefangene Teilstrecke von 52,63 m."
3. $7Abs.1 erhält folgende Fassung:
,,Wartezeiten sind mit 0,10 € je angefangene 13,64 Sekunden zu berechnen."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Helmstedt, den
den 06.12.2017
06.12.2017
Der Landkreis Helmstedt
Helmstedt
Der Landrat
gez. Radeck
(Radeck)
ABl.-Nr. 46 vom 13.12.2017
Herausgeber: Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt
Einzelbezugspreis: 2,00 €
Für den Gesamtinhalt verantwortlich: Landrat Radeck