Friedhofsgebühren Taufkirchen (Vils) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Taufkirchen (Vils) · Bayern · PLZ 84416

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Grabgebühren ab 01.01.2023; Friedhofspflegegebühr ab 01.03.2023; Benutzungs-/Verwaltungsgebühren ab 01.03.2016). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.740,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 900 € + Unterhalt 42 €/J. × 20 J. = 840 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. d GebS (Grab 4. Ordnung = einstelliges Einzelgrab gem. § 14 Abs. 1 FriedhofsS; die Satzung kennt ausschließlich Wahlgräber gem. § 13 Abs. 2 FriedhofsS, ein separater Reihengrab-Tarif existiert nicht)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.740,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 900 € + Unterhalt 42 €/J. × 20 J. = 840 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. d GebS (1-stelliges Einzelgrab = Wahlgrab gem. § 13 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 14 Abs. 1 FriedhofsS; Gräber 1.–3. Ordnung = 2-/3-stellige Familiengräber gem. § 15 Abs. 1 FriedhofsS: 1.260–1.820 €, nicht verwendet)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.020,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 516 € + Unterhalt 42 €/J. × 12 J. = 504 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. f GebS (Urnenerdgrab, 1 Grabstelle; Satzung kennt nur Wahlgräber gem. § 13 Abs. 2 FriedhofsS)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
1.020,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 12 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 255 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.020 € für 4 Urnen (= Ø 255 € je Urne)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. f GebS (Urnenerdgrab = Wahlgrab gem. § 13 Abs. 2 lit. d FriedhofsS; Alternative: Urnenwandgräber 1.056 € Nord / 1.339 € Süd für i.d.R. 3–4 Urnen gem. § 16 Abs. 2 FriedhofsS zzgl. Grabplatte 104/110 € gem. § 3 Abs. 1 Ziff. g, h GebS — nicht als 1er-Preis verwendet)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
732,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 228 € + Unterhalt 42 €/J. × 12 J. = 504 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. j GebS (anonymes Urnenerdgrab; teilanonym: 378 € gem. Ziff. k; Nutzungsrecht nicht verlängerbar gem. § 17 Abs. 5 FriedhofsS)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Abs. 2 GebS (Aussegnungshalle; Aufbahrungsräume pauschal 120,00 € gem. § 4 Abs. 1 GebS)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Grabgebühren ab 01.01.2023; Friedhofspflegegebühr ab 01.03.2023; Benutzungs-/Verwaltungsgebühren ab 01.03.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Taufkirchen (Vils) – Stand 2023

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung I der Gemeinde Taufkirchen(Vils)

  • Friedhofsgebührensatzung -

Vom 17.12.1996

Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) erlässt aufgrund der Art. 2 Abs.1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024- 1-I) und Art. 22 Abs. 1 des Kosten-gesetzes (BayRS 2013- 1-1-F) beide in der jeweils gültigen Fassung, folgende Friedhofsgebührensatzung:

§ 1 – Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Be-stattungseinrichtungen (§§ 1 und 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) Ge-bühren, Auslagen und sonstige Kosten nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Es werden erhoben:

  1. 1. Grabgebühren (Grabstättennutzungsgebühr) gemäß § 3,
  2. 2. Benutzungsgebühren gemäß § 4,
  3. 3. Friedhofspflegegebühren gemäß § 5,
  4. 4. Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) gemäß §§ 6 und 7,

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer den Auftrag zu einer Leistung gegeben hat,
  2. 2. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder auf welchen ein sol- ches Nutzungsrecht nach § 19 der Friedhofs- und Bestattungssatzung I übergeht.
  3. 3. wer nach den Bestattungsvorschriften für die Bestattung oder die ihr voraus- gehenden notwendigen Verrichtungen (§ 6 der Bestattungsverordnung) zu sorgen hat,
  4. 4. wer nach entsprechender Anwendung des Kostengesetzes die Kosten trägt. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Grabgebühren

„(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Grabes oder für die Einräumung eines Nutzungsrechts beträgt für die Dauer der jeweils festgelegten Nutzungsrechte (§§ 18 und 20 der Friedhofs- und Bestattungssatzung)

ab dem 01.01.2023

a) bei Gräbern 1. Ordnung (für 20 Jahre) 1.820,00 € (Das sind alle Familiengräber, die an den jeweiligen Mittelwegen in den beiden älteren Friedhofsteilen angrenzen und deren Grabmalvorderseiten zum Weg zeigen)

b) bei Gräbern 2. Ordnung (für 20 Jahre) 1.540,00 € (Das sind alle Familiengräber, die mit ihren Grabmalvorderseiten unmittelbar zu einem Haupt- oder Nebenweg zeigen)

c) bei Gräbern 3. Ordnung (für 20 Jahre) 1.260,00 € (Das sind alle sonstigen Familiengräber im gesamten Friedhof)

d) bei Gräbern 4. Ordnung (für 20 Jahre) 900,00 € Das sind alle Einzelgräber im gesamten Friedhof)

e) bei Kindergräbern (für 10 Jahre) (Soweit noch im alten Teil des Friedhofs vorhanden) 150,00 €

f) bei Urnenerdgräbern (für 12 Jahre) 516,00 €

g) bei Urnenwandgräber (nördlicher Teil Friedhof, 12 Jahre) 1.056,00 € bei Urnenwandgräber (südlicher Teil Friedhof, 12 Jahre) 1.339,00 €

h) Grabplatte zum Verschließen der Urnenwandgräber (nördlicher Teil Friedhof) 104,00 € Grabplatte zum Verschließen der Urnenwandgräber (südlicher Teil Friedhof) 110,00 €

i) bei bestehenden Grüften (für 30 Jahre) 10.350,00 €

j) Anonymes Urnenerdgrab (für 12 Jahre) 228,00 €

k) teilanonymes Urnenerdgrab (für 12 Jahre) 378,00 €

(2) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängert (§§ 11, 18 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung), so wird für den Zeitraum der Verlängerung die entsprechende Gebühr nach Abs. 1 im Verhältnis der verlängerten Nutzungszeit zur regelmäßigen Nutzungszeit erhoben. Bei der Berechnung wird der angefangenen Zeitraum eines Jahres als volles Jahr gerechnet. Hierbei sind die Gebührenhöhen der jeweils geltenden Gebühren-satzung maßgebend.“

§ 4 – Benutzungsgebühren

Ab dem 01.03.2016 beträgt

(1) Die Benutzungsgebühr für die Aufbahrungsräume beträgt pauschal für Leichen, Leichenteile, Gebeine und Urnen 120,00 €

(2) Die Benutzungsgebühr für die Aussegnungshalle einschließlich Orgel oder Tonanlage, Läuten der Friedhofsglocke und evtl. Heizung beträgt pauschal 150,00 €

(3) Der Kostenersatz für die Nutzung der Grabsteinfundamentstreifen in der dritten Abteilung des Friedhofes (2. Erweiterungsteil) beträgt

a) bei Einzel- und Reihengräbern 125,00 €

b) bei Familien- bzw. Doppelgräbern 148,00 €

c) bei Urnengräbern 94,00 €

(4) Die Gebühr für verwesensfreie Aufbahrung (Kühlvitrine) beträgt pro angefangenen Tag 24,00 €

Die Gebühren für die von der Gemeinde erstellten Fundamentstreifen sind für den jeweiligen Nutzungsberechtigten einmalige Gebühren. Sie sind bei jedem Graberwerb, nicht jedoch bei Verlängerungen und Umschreibungen innerhalb der Verwandtschaft, erneut zur Zahlung fällig.

§ 5 – Friedhofspflegegebühren

Ab dem 01.03.2023

wird für die besondere Pflege dieser Friedhofsanlage (Grünanlagen, insbesondere Rasen- und Wegepflege, Heckenschnittarbeiten sowie für Wasserentnahmen und die regelmäßige Abfallbeseitigung) je Grabstätte folgende jährliche Gebühr erhoben: 42,00 €

§ 6 – Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen ab 01.03.2016 für

  • den Erwerb des Nutzungsrechts (einschließlich Graburkunde) 37,00 €
  • die Verlängerung des Nutzungsrechts 24,00 €
  • die Umschreibung des Nutzungsrechts 24,00 €
  • eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 der Friedhofs-

satzung (Graberwerb anderer Personen) 107,00 €

  • die Genehmigung nach § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung

(Beibettung anderer Personen) 59,00 €

  • die Genehmigung einer Umbettung oder Ausgrabung einer

Leiche 59,00 €

  • Genehmigung für frühere oder spätere Beisetzung 30,00 €
  • die Genehmigung zur Errichtung und zur Änderung eines

Grabmales 30,00 €

  • die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof

a) Einzelgenehmigung 19,00 €

b) Genehmigung für 1 Monat 24,00 €

c) Genehmigung für 1 Jahr 148,00 €

d) Genehmigung für 3 Jahre 355,00 €

§ 7 – Auslagen

Neben den Gebühren nach den §§ 3 bis 6 erhebt die Gemeinde ihre im Einzelnen angefallenen Auslagen.

§ 8 – Sonderfälle

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.

§ 9 – Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen wird bzw. die Gemeinde ein Recht einräumt.

(2) Die Gebühren und Auslagen werden durch schriftlichen Verwaltungsakt der Ge-meinde (Gebührenbescheid) festgesetzt. Wenn die Gebührenzahlungen nicht hinreichend sichergestellt sind, können Vorauszahlungen oder Sicherheitsleis-tungen, insbesondere die Abtretung von Ansprüchen gegen Kranken- und Ster-bekassen bzw. Lebensversicherungen, gefordert werden. (3) Wenn Gebühren weder im Voraus bezahlt werden können oder deren Einhebung nicht ausreichend gesichert ist, wird die Bestattung in einfacher, würdiger Form zunächst zu Lasten der Gemeinde durchgeführt.

(4) Bezüglich der Einziehung und Vollstreckung der geschuldeten Forderung sowie der Erhebung von Säumniszuschlägen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Art. 13 KAG in Verbindung mit den anzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977).

§ 10 – Fälligkeit

(1) Die festgesetzten Grabgebühren (§ 3), die Benutzungsgebühren (§ 4) und die Verwaltungsgebühren (§ 6) sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Die Friedhofspflegegebühren sind jährlich am 15.05. zur Zahlung fällig. Maßgebend für den Beginn und das Ende des jeweiligen Erhebungszeitraumes ist dieser Stichtag in Verbindung mit der jeweiligen Nutzungsdauer.

Satzung vom 17.12.1996, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 07.02.2023

GEMEINDE TAUFKIRCHEN(VILS)

gez. Stefan Haberl Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.1996, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 07.02.2023 (Friedhofs- und Bestattungssatzung I: 17.09.1996, geändert 09.03.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung I der Gemeinde Taufkirchen (Vils) – Stand 2021

Satzung über die von der Gemeinde Taufkirchen(Vils) verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofs- und Bestattungssatzung I)

Vom 17.09.1996

Inhaltsübersicht

§§ 1-3 I. Allgemeine Vorschriften

§§ 4-6 II. Ordnungsvorschriften

§§ 7 - 12 III. Bestattungsvorschriften

§§ 13 - 20 IV. Grabstätten, Ruhefristen und Nutzungsrecht

§§ 21 - 23 V. Gestaltung der Grabstätten, Wahlmöglichkeit

§§ 24 - 30 VI. Grabmale

§§ 31 - 34 VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 35 VIII. Aufbahrungsräume

§ 36 IX. Aussegnungshalle, Trauerfeier

§ 37 X. Gebühren- und Kostenerhebung

§§ 38 - 42 XI. Schlussbestimmungen Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993, BayRS 2020-1-1-I, folgende

Satzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den gemeindeeigenen Friedhof in Taufkirchen(Vils) und dessen Einrichtungen. Diese Einrichtungen umfassen:

a) das Grundstück Fl.Nr. 739/2 der Gemarkung Taufkirchen(Vils) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 13 ff.)

b) die Friedhofsgebäude (Aufbahrungsräume, Aussegnungshalle, Betriebsgebäude) samt deren Ausstattungen und sonstige dem Friedhofszweck dienende baulichen Anlagen (§§ 35 und 36)

c) das Friedhofspersonal.

§ 2 – Friedhofszweck und Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof und die zugehörigen Gebäude sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Taufkirchen(Vils). Sie dienen der würdigen Bestattung (Art. 149 BV) derjenigen Personen,

a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Taufkirchen(Vils) waren oder

b) die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte nachweisen oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden und bei denen eine anderweitige Bestattung nicht möglich ist.

(2) Die Bestattung anderer als in Abs. 1 genannter Personen kann auf Antrag von der Gemeinde Taufkirchen(Vils) genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.

§ 2a – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Nutzungsberechtigte ist.

§ 3 – Widmung, Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der gemeindliche Friedhof Taufkirchen ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

(2) Der Gemeinderat kann aus wichtigen, öffentlichen Gründen den Friedhof oder eine sonstige Bestattungseinrichtung ganz oder teilweise entwidmen bzw. außer Dienst stellen. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(3) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 2 Satz 1 ist einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhefrist auf Kosten der Gemeinde Taufkirchen(Vils) in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll dem jeweiligen Nutzungsberechtigten, möglichst einen Monat vorher, mitgeteilt werden.

(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(6) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 4 und 5 sind von der Gemeinde Taufkirchen(Vils) kostenfrei in gleicher oder ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Arbeitsfahrzeuge zugelassener Gewerbetreibender bzw. der Gemeinde ausgenommen - zu befahren;

b) Fahrräder mitzuführen oder abzustellen;

c) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen;

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen notwendige Blindenhunde;

e) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie sonstige gewerbliche Dienste anzubieten, Reklame jeder Art zu betreiben;

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;

g) gewerbsmäßig zu fotografieren;

h) Druckschriften zu verteilen;

i) Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

j) den Friedhof sowie seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und deren Einfassungen außer zur Grab- oder Grabmalpflege zu betreten, Blumen, Pflanzen, Gestecke, Vasen und dergleichen unbefugt von den Grabbeeten wegzunehmen;

k) unpassende Gefäße, z. B. Konservendosen, Einmachgläser und ähnliche Gegenstände auf den Gräbern oder Grabmalen aufzustellen oder zwischen bzw. hinter den Grabstätten abzustellen;

l) Schmuck aus nichtpflanzlichen Stoffen, der gegen die Eigenart und Würde des Friedhofes verstößt, an Gräbern anzubringen;

m) Ruhe- und Abstellbänke an den Gräbern dauerhaft aufzustellen.

n) die Erstellung und Verwaltung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken (z. B. beim eigenen Grab)

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, soweit sie begründet und mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Taufkirchen(Vils), die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind; die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines, der auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen ist. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder vollständig zu räumen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfälle ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserabnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(4) Das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet. Für Lastwagen mit mehr als 1 ½ t Tragkraft bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Gemeinde kann einzelne Zugänge ganz oder für bestimmte Arten von Fahrzeugen sperren. Die Einfahrt in die Gräberfelder ist untersagt. Für das Befahren der Friedhofswege mit Kraftwagen ist insbesondere zu beachten:

a) es ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten,

b) bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde die Einfahrt von Lastwagen untersagen.

(5) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Taufkirchen(Vils) die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Bestattungen im gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde Taufkirchen(Vils) oder das beauftragte Bestattungsunternehmen im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. Im Zweifelsfall entscheidet die Gemeinde. Die Bestattung wird von dem von der Gemeinde zugelassenen bzw. vertraglich beauftragten Bestattungsunternehmen oder dafür bestimmten Gemeindebediensteten durchgeführt. (3) Bestattungen finden im Allgemeinen nur werktags einschließlich an Samstagen vormittags statt; ein Anspruch auf Bestattung an bestimmten Tagen besteht nicht.

§ 8 – Bestattungs- und Beförderungsfrist

Hierzu sind die jeweils geltenden bestattungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (Bestattungsgesetz-BestG Bayern; Verordnung zur Durchführung des Bestattungs-gesetzes –BestV).

§ 9 – Särge und Sargausstattungen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt und nicht mit umweltgefährdenden Stoffen behandelt sein.

(2) Bei Särgen zur Bestattung in Grüften dürfen keine Zersetzungsstoffe austreten.

(3) Im Übrigen gelten hierzu die entsprechenden Bestimmungen der Bestattungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10 – Ausheben der Gräber - Aushubmaße

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm; bei Urnenbestattungen bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. Die Aushublänge und -breite richtet sich nach der Größe des Sarges.

(3) Beisetzungen übereinander sind zulässig, wenn die Erstbestattung in der betreffenden Grabstelle als ausreichende Tiefenlegung erfolgt ist und die Mindestabdeckung nach Abs. 2 erfüllt wird. Bei Wahlgräbern ist eine spätere Tieferlegung nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung und dem Bestattungsunternehmen möglich.

(4) Für Erdbestattungen beträgt der Abstand zum nächsten Grab, gemessen von Sarg zu Sarg, mindestens 60 cm. Bei einem Familiengrab ist zwischen den zwei Grabstellen eine Erdwand von mindestens 30 cm Stärke stehen zu lassen.

§ 11 – Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre, bei verstorbenen Kindern unter zehn Jahren 10 Jahre und bei Kindern unter fünf Jahren 7 Jahre; bei Urnen allgemein 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges im Grab bzw. mit dem Tag der Beisetzung der Urne. Das Nutzungsrecht (§ 18) muss mindestens während der Ruhefrist gegeben sein. Erstrecken sich Ruhefristen über den Zeitraum des bisherigen Nutzungsrechts hinaus, ist dieses entsprechend zu verlängern.

§ 12 – Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Ausgrabungen und Umbettungen können nur von denen in der Reihenfolge der in § 19 Abs. 1 Buchst. b Nrn. 1 - 7 genannten Angehörigen beantragt werden. Sie können nur vorgenommen werden, wenn sie das Gesundheitsamt als unbedenklich erklärt und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen haben, angegeben hat.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschenurnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur von der Gemeinde Taufkirchen(Vils) oder von einem von der Gemeinde beauftragten oder zugelassenen Bestattungsunternehmen vorgenommen werden; sie bestimmen den Zeitpunkt der Durchführung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend bei Umbettungen von Amts wegen gemäß § 3 Abs. 4.

(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Urnen aus aufgelassenen Gräbern werden auf einen im Friedhof dafür bestimmten Platz umgebettet. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Taufkirchen(Vils). An ihnen kann nur ein Recht nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Wahlgräber, wie

a) Einzelgräber

b) Familien- bzw. Doppelgräber

c) Kindergräber

d) Urnenerdgräber

e) Urnenwandgräber

f) Grüfte (auf 2 bestehende beschränkt)

g) anonyme Urnenerdgräber

h) teilanonyme Urnenerdgräber

(3) Die Lage, Art und Größe der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen und dem maßgebenden Grabschema. Sie sind innerhalb der einzelnen Grabfelder fortlaufend nummeriert und ihre Mitte entsprechend gekennzeichnet.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Wahlgrabes sowie einer Grabstätte in einer bestimmten Art und Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 14 – Einzelgräber/Kindergräber

(1) Einzel- und Kindergräber sind einstellige Grabstätten.

(2) In ihnen können innerhalb der Ruhefrist (§ 11) in der Regel zwei, ausnahmsweise drei Personen bestattet werden, wenn die erste Bestattung durch ausreichende Tiefenlegung (§ 10 Abs. 3) erfolgte.

§ 15 – Familiengräber (Doppelgräber) und bestehende Grüfte

(1) Familiengräber sind zwei- oder dreistellige Grabstätten.

(2) Es können während der Ruhefrist (§ 11) in der Regel vier, ausnahmsweise sechs Personen beigesetzt werden, wenn die Erstbestattungen je Grabstelle ausreichend tief erfolgten (vgl. § 10 Abs. 3).

(3) In den bestehenden beiden Grüften dürfen nur Särge mit dichtschließenden Metalleinsätzen verwendet werden. Neue Grüfte werden nicht mehr genehmigt.

§ 16 – Beisetzung von Urnen

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in allen Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht besteht. Die Zahl der Urnen, die in einem Wahlgrab (§ 13 Abs. 2 Buchst. a - h) beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Eine Beisetzung von Urnen übereinander ist bei Einhaltung der erforderlichen Mindesttiefe möglich.“

(2) In Urnenwandgräbern dürfen während der Ruhefrist (§ 11) in der Regel drei, ausnahmsweise vier Personen bestattet werden.

§ 17 – Anonyme bzw. Teilanonyme Grabfelder

(1) Bei anonymen Bestattungen wird an der Beisetzungsstelle auf jeglichen Namenshinweis verzichtet. Lediglich bei der Friedhofsverwaltung sind Personendaten und Beisetzungsstelle genau dokumentiert.

(2) Bei halbanonymen bzw. teilanonymen Bestattungen sind die Namenshinweise an einer zentralen Stelle zusammengefasst. Die genaue Bestattungsstelle ist im Friedhof nicht nachvollziehbar. Bei der Friedhofsverwaltung sind Personendaten und Beisetzungsstelle jedoch exakt dokumentiert.

(3) Im Grabfeld für die teilanonymen Bestattungen sind Edelstahlrohre mit einer Tiefe von 80 cm vorgefertigt eingesetzt. In jedes Rohr können zwei Urnen bestattet werden. Die Rohre werden mit einem Urnensiegel (Sicherheitsverschluss) aus massivem Bronzeguss verschlossen. Im Bereich der anonymen Bestattungen gibt es keine Edelstahlrohre. Es können ebenfalls zwei Urnen übereinander bestattet werden.

(4) Für die Bestattungen sind nur Bio-Urnen zulässig.

(5) Das Nutzungsrecht an einem anonymen bzw. teilanonymen Grabfeld kann nicht verlängert werden.

§ 18 – Nutzungsrecht

(1) Grabnutzungsrechte werden grundsätzlich bei Vorliegen eines Sterbefalles vergeben. Gemeindeangehörige können zu Lebzeiten bereits ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab erwerben, sofern der Platzbedarf im Friedhof dies zulässt.

§ 13 Abs. 4 dieser Satzung gilt entsprechend.

(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird auf Antrag an einzelne natürliche Personen gegen Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen. Antragsberechtigt sind Einwohner der Gemeinde Taufkirchen (Vils).

(3) Dieses Nutzungsrecht verleiht dem Berechtigten die Befugnis, sich selbst und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister) in seinem Grab beisetzen zu lassen, soweit laufende Ruhefristen nicht entgegenstehen. Im Einzelfall kann die Gemeinde auf Antrag des Nutzungsberechtigten begründete Ausnahmen zulassen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich auch die Pflicht zur satzungsmäßigen Anlage und Pflege der Grabstätte. (4) Während der Nutzungszeit (§ 20 i.V. m. § 11) darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn dies nach den §§ 14, 15 und 16 möglich ist und das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist (§ 11) verlängert wird.

(5) Das erworbene Nutzungsrecht erstreckt sich nur auf die Abmessungen der jeweiligen Grabfläche, nicht auf die sie umgebenden Abstandsflächen.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Der Verzicht an ihr ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Über den Erwerb, die Verlängerung und den Wechsel eines Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(8) Für Grüfte gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 19 – Übergang des Nutzungsrechts

(1) Die Umschreibung des Nutzungsrechts auf sich kann verlangen:

a) wem dieses Recht durch letztwillige Verfügung oder durch Niederschrift bei der Gemeinde Taufkirchen(Vils) zugewandt ist;

b) der gesetzliche Erbe, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt und er zu den in nachstehender Reihenfolge genannten Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten gehört:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die - ehelichen und nichtehelichen - Kinder,
  3. 3. auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Ziff. 1 bis 4 und 6 bis 8 wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 1 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Die bisherige Urkunde ist gegen eine neue Urkunde auszutauschen.

§ 20 – Dauer und Ablauf der Nutzungszeit

(1) Die Laufzeit des Nutzungsrechts beginnt mit dem Tage des Erwerbs. Die Dauer dieses Rechtes richtet sich bei Erd- und Urnenbestattungen nach der Ruhefrist (§ 11), wobei bei allen Kindergräbern 10 Jahre festgelegt werden, bei den Grüften wird das Nutzungsrecht für 30 Jahre gewährt. Es kann bei Wahlgräbern nach Ablauf der Ruhefrist um die jeweils maßgebende Laufzeit, mindestens um zehn Jahre bei Gräbern für Erdbestattungen und bei den Grüften sowie um fünf Jahre bei Urnengräbern, verlängert werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn das Grab nicht mehr belassen werden kann oder sonstige besondere Gründe dies erfordern. Das Einverständnis des Berechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in diesem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. Maßnahmen nach

§ 3 bleiben hiervon unberührt.

(3) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann seitens der Friedhofsverwaltung über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der zuletzt Berechtigte oder der Erbe oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig einen Monat vorher von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der gesondert genannten Anforderungen der §§ 23 bis 25, 32 und 33 - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die laufenden Pflegearbeiten rund um die Gräber sowie die Bestattungsarbeiten des Friedhofspersonals dürfen durch außergewöhnliche Formen (Überlängen und -breiten) der Grabstätte nicht behindert werden.

(3) Die Rasenflächen um die Gräber herum dürfen nicht entfernt und nicht mit Bodenplatten oder sonstigen Materialien belegt werden.

(4) Grababdeckplatten und liegende Grabmale sind - mit Ausnahme der Urnengräber - wegen Behinderung der Verwesung bei den im gesamten Friedhof vorliegenden ungünstigen Bodenverhältnissen nicht zulässig.

(5) Liegende Grabmale sind nur in der vordersten Reihe des Urnengrabfeldes Abteilung 5, Feld 0, vom Weg aus gesehen, zulässig. Im neu errichteten Urnengrabfeld Abteilung 4, Feld 1, gibt es abwechselnd immer 2 Reihen mit liegenden Grabmalen, dann 2 Reihen mit stehenden Urnengrabmalen. Die liegenden Grabmale dürfen nur flach, mit einer leichten Erhöhung des Kopfendes, auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (6) Bei wichtigen Gründen kann die Gemeinde Ausnahmen für weitere liegende Urnengrabmale zulassen.

§ 22 – Wahlmöglichkeit

Entfällt.

§ 23 – Grabbeetgrößen

(1) Folgende maximale Größen des Grabbeetes einschließlich Randbepflanzung sind zulässig:

a) bei Einzelgräbern und Reihengräbern Länge, gemessen von Grabmal-Hinterkante bis Grabvorderkante 1,70 m Breite 0,80 m

b) bei Doppel- bzw. Familiengräbern Länge, gemessen von Grabmal-Hinterkante bis Grabvorderkante 1,70 m Breite 1,50 m

c) bei Kinder- und reinen Urnengräbern Länge, gemessen von Grabmal-Hinterkante bis Grabvorderkante 1,10 m Breite 0,60 m

(2) Hilfsweise ist bei der Grabanlegung ein schmaler verzinkter Metallrahmen zu verwenden, der bodenbündig zu verlegen ist und der die Höchstmaße des Grabbeetes umfasst. Er wird von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.

(3) Eine Bepflanzung über die in Absatz 1 und 2 genannten Maße hinaus ist nicht zulässig.

VI. Grabmale

§ 24 – Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Es sind lediglich die für den Friedhofszweck (Art. 8 Abs. 1 BestG) erforderlichen Regelungen zu beachten (Ausnahmen: Abteilung 4 Feld 8 und Abteilung 4 Feld 9).

(2) Die Genehmigungspflicht nach § 26 bleibt hiervon unberührt.

(3) a) Stehende Grabmale aus Stein - einschließlich evtl. Sockel - sind bis zu folgenden Größen zulässig: auf Einzel- und Reihengräbern Höhe max. 1,50 m Breite max. 0,80 m auf Familien- bzw. Doppelgräbern Höhe max. 1,50 m Breite max. 1,60 m auf Kinder- und Urnengräbern Höhe max. 0,80 m Breite max. 0,60 m liegende Grabmale bis 0,30 qm Grundfläche Höhe über Gelände (Pflegefläche) max. 15 cm

Aus Gründen der sog. Verkehrssicherheit soll für diese Grabmale eine Mindeststärke von 0,15 m eingehalten werden.

Bei Metall- und Holzgrabmalen in Kreuzform- einschließlich evtl. Sockel - sind folgende Maße zulässig: auf Einzel- und Reihengräbern Höhe max. 1,60 m Breite max. 0,65 m auf Familien- bzw. Doppelgräbern Höhe max. 1,80 m Breite max. 0,80 m

b) Abweichende Maße sind nur in Ausnahmefällen nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung und nach fachlicher Prüfung der Anträge zulässig.

c) In der Abteilung 4, Feld 8 und Abteilung 4, Feld 9 (ehemals Abteilung mit besonderen Gestaltungvorschriften gilt folgendes: Als Grabmale dürfen nur Natursteine (ausgenommen Findlinge, findlingsähnliche sowie bearbeitete Spaltfelsen) verwendet werden. Die Grabmale (ausschließlich Familiengrabstätten) sind bis zu folgenden Größen zulässig: bis 0,84 qm Ansichtsfläche (Höhe darf 1,70 m nicht übersteigen).

§ 25 – Gestaltung der Urnenwände

  1. 1. An den Urnenwänden sind zum Verschließen der Urnennischen nur die von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten in einheitlicher Ausführung zulässig. Die Verschlussplatten bleiben Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
  1. 2. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.
  1. 3. Die Verschlussplatten dürfen nur weiß, silber- oder goldfarben beschriftet oder gestaltet sein. Es dürfen nur religiöse Symbole eingearbeitet sein.
  1. 4. Auf den Urnenwänden als auch an den Urnenwänden darf kein Blumenschmuck oder sonstiger Grabschmuck angebracht werden.

Blumen- und Grabschmuck darf nur auf den angelegten Flächen vor den Urnenwänden abgelegt werden.

Verwelkter Blumenschmuck ist durch die Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen.

§ 25 a

Ausschluss ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    • c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. 1. Zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  2. 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind; um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 26 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Genehmigung ist durch den Nutzungsberechtigten zu beantragen. (2) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Verankerung,

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Ausführungszeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung einzureichen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 24 und 25 entspricht.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen drei Jahren errichtet worden ist.

(6) Nicht zustimmungspflichtig ist die Aufstellung provisorischer Grabmale aus naturlasierten Holztafeln oder -kreuzen für die Dauer von sechs Monaten.

(7) Mit der Erteilung der Zustimmung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales übernimmt die Gemeinde keine Gewährung für dessen technische Unbedenklichkeit, insbesondere für die Standfestigkeit.

(8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern, angebracht werden.

§ 27 – Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf des Grabmales oder der baulichen Anlage,

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung abgenommen und überprüft werden können.

§ 28 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Soweit keine, von der Gemeinde erstellte, durchgehende Fundamentstreifen vorhanden und zu nutzen sind, gilt folgendes: Die Fundamente müssen der Grabsteinbreite und Grabsteinstärke angepasst und aus Beton bestehen. Die Tiefe der Gründung richtet sich nach der Größe und dem Gewicht des Grabmales, sie muss in der Regel mindestens 0,80 m, bei Grabmälern aus Stein, die höher als 1,00 m sind, mindestens 1,40 m betragen und erforderlichenfalls bis zur Grabsohle reichen, um ein späteres Schiefstehen oder Umfallen des Grabmales, besonders beim Ausheben naher Gräber, zu verhindern.

(2) Die Grabmale sind ihrer Größe und Stärke entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und dass beim Öffnen benachbarter Gräber keine nachteiligen Veränderungen auftreten können. Satz 1 gilt bei sonstigen baulichen Anlagen entsprechend. Die Befestigungen sind mittels nichtrostender, ausreichend starker Materialien in genügender Länge vorzunehmen. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften - Richtlinien zum Versetzen der Grabmale - sind zu beachten.

(3) Die Fundamente dürfen über dem Erdboden nicht sichtbar sein.

(4) Die Hinterkante des Grabmales hat grundsätzlich der Fluchtlinie der hinteren Fundamentseite zu folgen.

§ 29 – Standsicherheit und Unterhalt

(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und sicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen länger als drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel des Rathauses und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Herabfallen von Teilen derselben verursacht wird.

§ 30 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb der genannten Frist erfüllt, fallen diese Gegenstände entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Taufkirchen (Vils). Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 31 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21 und 23 instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Diese und andere Abfälle sind nach kompostierbaren und nicht verrottbaren Materialien zu trennen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Erforderlichenfalls kann die Gemeinde verlangen, dass die Friedhofsabfälle vom Nutzungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Entsorgung mitgenommen werden müssen. § 6 Abs. 4 Satz 3 der Satzung bleibt unberührt.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher (Gehölze) dürfen nur gepflanzt werden, wenn ihre natürliche Höhe diejenige des Grabmales nicht überschreiten wird. Gehölze gehen mit der Pflanzung in das Eigentum der Gemeinde Taufkirchen(Vils) über. Als Einfassungen sind nur geeignete Pflanzen bis zu einer Höhe von 25 cm zulässig (siehe Pflanzliste Anlage 1).

(3) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts. Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der letzten Beisetzung gärtnerisch angelegt sein.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der frühere Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Taufkirchen (Vils).

(7) Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen. (8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

(9) Schnittblumen dürfen nur in Grabvasen aufgestellt werden, unpassende Gefäße (z. B. Blechdosen, Flaschen, Einmachgläser u. ä.) sowie die gemäß Abs. 8 verbotswidrig abgelegten Gerätschaften können vom Friedhofspersonal entfernt werden.

§ 32 – Grabgestaltung

(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Es werden jedoch die historischen und charakteristischen Vorgaben der bisherigen Gestaltungsregelungen beibehalten, so dass der gemeindeeigene Friedhof den Charakter eines „grünen Friedhofs“ beibehält.

(2) Grabeinfassungen aus Stein sind zulässig. Die Breite der Steinumrandung darf max. 10 cm betragen. Nicht zulässig ist eine Umrandung aus anderen Materialien, wie z. B. Kunststoff oder sonstige Werkstoffe.

(3) Es wird die Empfehlung ausgesprochen, dass Steinflächen an den angelegten Gräbern so dimensioniert werden, dass der Charakter eines „grünen Friedhofs“ erhalten bleibt.

§ 33 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Entfällt.

§ 34 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nut-zungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend.

VIII. Aufbahrungsräume

§ 35 – Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die drei Aufbahrungsräume dienen zur Aufbahrung der Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Urnen mit den Aschenresten feuerbestatteter Personen, bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Den Angehörigen und Bekannten eines Verstorbenen wird das Betreten der als Verabschiedungsraum gestalteten Leichenzelle durch die Friedhofsverwaltung gestattet.

(3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg offen bleiben, soweit nicht besondere Gründe bzw. behördliche Anordnungen dies verbieten. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Die Aufbahrung unterbleibt, wenn aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Beisetzung der Leiche im Grab bzw. die Einäscherung angeordnet wird.

(5) Lichtbildaufnahmen und Abnahme von Totenmasken von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(6) Aus praktischen und gestalterischen Gründen sowie aus Gründen der Pietät (Enge der Räume, Beschädigung der Wände und des Bodens, stilvolle und würdige Aufbahrung) sind das Verbringen von Kränzen und anderen Gegenständen in den jeweiligen Aufbahrungsraum nicht zulässig; erlaubt ist das Schmücken des Sarges mit einem Sarggesteck oder einer ähnlichen angemessenen Dekoration.

IX. Trauerfeier

§ 36 – Trauerfeier

(1) Auf Wunsch der Angehörigen findet vor der Bestattung in der Aussegnungs-bzw. Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Lichtbild-, Tonbild-, Film-, Tonfilm-, Funk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Diese kann erteilt werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Friedhofsverwaltung sind zu beachten. (4) Die Verwendung von privaten Tonwiedergabegeräten und Lautsprecheranlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(5) Die Handlungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bei Bestattungen bleiben unberührt.

X. Gebührenerhebung

§ 37 – Gebühren und Auslagen

Für die Benutzung des von der Gemeinde Taufkirchen (Vils) verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung und den entsprechenden Vereinbarungen mit dem beauftragten Bestattungsinstitut zu entrichten.

XI. Schlussbestimmungen

§ 38 – Alte Rechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte an Gräbern enden mit Ablauf der nunmehr geltenden Ruhefrist (§11) für die zuletzt beigesetzte Leiche oder Asche in der jeweiligen Grabstätte.

(2) Bei bestehenden Nutzungsrechten an unbelegten Grabstätten enden diese Rechte mit Ablauf der zuletzt nach den bisherigen Vorschriften gewährten Nutzungszeit.

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.

(4) Für die Gebührenerhebung ist die nunmehr gültige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.

§ 39 – Einzelanordnungen und Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde Taufkirchen (Vils) kann die zur Durchsetzung dieser Satzung erforderlichen Einzelanordnungen erlassen.

(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden, wenn auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme vorliegen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzuge besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist. Die vorherige Androhung kann auch, wenn die Adresse des Grabnutzungsberechtigten nicht bekannt ist, durch Anbringen eines schriftlichen Hinweises am Grab erfolgen.

(3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 40 – Haftung

Die Gemeinde Taufkirchen (Vils) haftet nicht für Schäden, die infolge nichtsatzungsgemäßer Benützung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Taufkirchen (Vils) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 41 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Ordnungsvorschriften über die Öffnungszeiten (§ 4) über das Verhalten auf dem Friedhof (§ 5) über Gewerbetreibende (§ 6)

b) den Vorschriften über die Anmeldung von Bestattungen (§ 7 Abs. 1) über das Öffnen und Schließen der Gräber (§ 10) über die Gestaltung der Grabstätten (§§ 21 und 23) über die Gestaltung der Grabmäler (§§ 24 - 30) über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten (§§ 31 - 34) über die Benutzung der Aufbahrungsräume und der Aussegnungshalle (§§ 35 und 36) zuwiderhandelt.

Satzung vom 17.09.1996, geändert durch Änderungssatzung vom 09.03.2021

GEMEINDE TAUFKIRCHEN (VILS)

gez. Haberl

  1. 1. Bürgermeister Anlage 1

Pflanzliste

zur Grabmal- und Bepflanzungsordnung (Anlage A) der Friedhofs- und Bestattungssatzung I für den gemeindlichen Friedhof in Taufkirchen(Vils)

I. Laubgehölze(kleinwüchsige Sorten)

Buxus sempervirens „Suffruticosa“ - Buxbaum Berberis thunbergii Atrop. Nana - rote Zwergberberitze Cotoneaster praecox - Felsenmispel Deutzia gracilis - kleinwüchsige Deutzie Hedera helix „Arborescens“ - Efeu, buschartig Hypericum patulum „Hidcote Gold“ - Johanniskraut Ilex crenata „Convexa“ - Stechpalme Ligustrum vulgare „Lodense“ - niedrige Liguster Lonicera pileata - immergrüne Heckenkirsche, Böschungsmyrte Mahonia aquifolium „Apollo“ - niedrige Mahonie Potentilla fruticosa i. S. - Fünffingerstrauch Park-/Busch-Rosen i.S. - niedrige Rosensorten Spiraea bumalda „Anthony Waterer“ - Sommer-Spiere Spiraea japonica „Little Princess“ - rosa Zerg-Spiere Viburnum carlesii - wohlriech. Schneeball

  1. 2. Bodendeckende Laubgehölze

Calluna vulgaris - Heidekraut Cotoneaster dammeri i. S. - immergrüne Zwergmispel Cotoneaster salicifolius „Herbstfeuer“ - immergrüne Zwergmispel Euonymus fortunei i.S. - Spindelbusch, Pfaffenhütchen (15 - 30 cm) Erica carnea i.S. - Schneeheide Hedera helix - Efeu (bodenkriechend) Hypericum calycinum - kriechendes Johanniskraut Pachysandra terminalis - Ysander oder Dickblatt Vinca major - Immergrün, weißblühend Vinca minor - Immergrün, blaublühend

  1. 3. Nadelgehölze

Chamaecyparis obtusa „Nana gracilis“ - kleine Scheinzypresse (Muschelzypresse) Picea excelsa „Echiniformis“ - Zwergfichte (Nestfichte) Picea omorika „Nana“ - Zwergfichte (kegelförmig) Tsuga canadensis „Nana“ - Hemlockstanne (kissenförmig)

  1. 4. Bodendeckende Nadelgehölze

Juniperus communis „Hornibrookii“ - Kriechwacholder (bogig) Juniperus sabina „Tamariscifolia“ - Kriechwacholder Pinus montana „Mops“ - Bergkiefer (flachkugelig - kriechend) Pinus montana pumilio - Kriechkiefer

  1. 5. Stauden

Anemone japonica „Honorine Jobert“ - Herbstanemone (weißblühend) Anemone japonica „Königin Charlotte“ - Herbstanemone (rosablühend) Anemone tomentosa „Robustissima“ - Herbstanemone (rosablühend) Astilbe x arendsii „Cattleya“ - Spiraea (rosablühend) Epimedium x versicolor „Sulphureum“ - Elfenblume (schwefelgelb) Epimedium x youngianum „Niveaum“ - Elfenblume (weißblühend) Geum coccineum „ Borisii“ - Nelkenwurz Hosta undulata „Univittata“ - Funkien Hosta lancifolia - Funkien (schmale Blätter, weißer Rand) Pulmonaria angustifolia „Azurea“ - Lungenkraut Veronica teucrium „Knallblau“ - Ehrenpreis (tiefblau) Veronica teucrium „Shirley Blue“ - Ehrenpreis (leuchtendes blau) Dryopteris filix-mas - Wurmfarn Polypodium vulgare - Tüpfelfarn Polystichum setiferum „Proliferum“ - Filigranfarn

6.Bodendeckende Stauden

Armeria maritima „Alba“ - Grasnelke (weißblühend) Asarum europaeum - Haselwurz (immergrün) Astilbe chinensis pumila - Spirea (niedrig) Cardamine pratensis „Plena“ - Schaumkraut (zartlilablühend) Draba aizoides - Hungerblümchen (gelbblühend) Draba suendermannii - Hungerblümchen (weißblühend) Dryas octopetala - Silberwurz (weißblühend) Dryas x suendermannii - Silberwurz (weißblühend) Iberis saxatillis - Schleifenblume (weißblühend) Iberis sempervirens „Zwergschneeflocke“ Lysimachia nummularia - Pfennigkraut (gelb, niedrig) Phlox subulata i.S. - Polsterphlox Polygonum affine „Superbum“ - Knöterich (hellrosablühend) Polygonum affine „Darjeeling Red“ - Knöterich (dunkelrosablühend) Polygonum affine tenuicaule - Knöterich (weißlichblühend) Polygonum affine vaccinifolium - Knöterich (dunkelrotblühend) Saxifraga cespitosa - Steinbrech (Moossteinbrech/rosablühend) Saxifrage arendsii i.S. - Steinbrech (weiß-, rot-, gelbblühend) Saxifraga umbrosa - Schattensteinbrech (weißblühend) Sedum floriferum „Weihenstephaner Gold“ - Fetthenne Waldsteinia ternata - Ungarwurz (goldgelb)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Taufkirchen (Vils)?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Taufkirchen (Vils) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 84xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Taufkirchen (Vils) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Taufkirchen (Vils)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Taufkirchen (Vils) nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Taufkirchen (Vils) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 84xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Taufkirchen (Vils):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €