Friedhofsgebühren Wörth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Wörth · Bayern · PLZ 85457

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2006 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Diese Satzung ist auf dem derzeitig aktuellen Stand, in die sämtliche Änderungen eingearbeitet wurden. Sie beinhaltet weder Aussagen über das Inkrafttreten noch ist sie unterzeichnet, da es sich in dieser Fassung nicht um die ortsübliche Form der amtlichen Bekanntmachung handelt sondern diese nur zu Informationszwecken dient. Werden amtliche Bekanntmachungen der Satzung einschl. der Änderungssatzungen gewünscht, so können diese kostenpflichtig bei der Verwaltung angefordert werden.

SATZUNG DER GEMEINDE WÖRTH ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG IHRER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN SOWIE FÜR DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHENDE AMTSHANDLUNGEN (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) vom 01.01.2006

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Wörth folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Friedhofsverwaltung erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Verwaltungsgebühren (§ 5)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entseht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragsstellung durch die Friedhofsverwaltung,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst d. mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Gebühren und Auslagen werden durch schriftlichen Verwaltungsakt der Friedhofsverwaltung (Gebührenbescheid) festgesetzt. (3) Bezüglich der Einziehung und Vollstreckung der geschuldeten Forderung sowie der Erhebung von Säumniszuschlägen gelten die entsprechenden Bestimmungen des

Artikel 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit den

anzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977). (4) Die Grabgebühr wird einmalig für die Dauer der Mindestbelegung in Rechnung gestellt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 40,00 Euro,

b) eine Familiengrabstätte 60,00 Euro,

c) eine Urnengrabstätte 30,00 Euro. (2) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängert, so wird für den Zeitraum der Verlängerung die entsprechende Gebühr nach Abs. 1 im Verhältnis der verlängerten Nutzungszeit zur regelmäßigen Nutzungszeit verlängert. Bei der Berechnung wird der angefangene Zeitraum eines Jahres als volles Jahr angerechnet. Hierbei sind die Gebührenhöhen der jeweils geltenden Gebührensatzung maßgebend. (3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht nicht bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 5 Verwaltungsgebühren

Eine Verwaltungsgebühr wird berechnet für:

  1. 1. den Graberwerb 15,00 EUR
  2. 2. die Verlängerung des Nutzungsrechts 10,00 EUR
  3. 3. die Ausfertigung einer Graburkunde 5,00 EUR
  4. 4. die Genehmigung zur Beisetzung anderen Personen 15,00 EUR
  5. 5. die Umschreibung des Nutzungsrechts 8,00 EUR
  6. 6. die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstigen baulichen Anlagen sowie Genehmigung auf Änderung solcher Anlagen 15,00 EUR
  7. 7. Genehmigung zur Exhumierung und Umbettung 10,00 EUR

§ 6 Sonderfälle

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Friedhofsverwaltung gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.

§ 7 Auslagen

Neben den Gebühren nach §§ 4 bis 6 erhebt die Friedhofsverwaltung ihre im einzelnen angefallenen Auslagen.

DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Hörlkofen, den 16.11.2005 (Siegel)

gez.

Borgo

  1. 1. Bürgermeister