Eitting

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Einzel- und Familiengräber genannt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur allgemeine Urnengräber/Urnenerdgräber genannt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/erwähnt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht in der Satzung geregelt; privatrechtlich mit Bestattungsinstitut zu vereinbaren
Trauerhalle / Halle60,-- EUR Nutzung Aussegnungshalle (Gemeinde Oberding); Eitting regelt dies nicht gesondert

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl 1998, S.796) erlässt die Gemeinde Eitting folgende

Friedhofssatzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Ortsbereich Eitting gelegenen gemeindlichen Friedhof. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs obliegt der Gemeinde Eitting

§ 2

Nutzungsrecht

(1) Der Friedhof dient zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Eitting waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (2) Ausnahmen sind zulässig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Eitting.

§ 3

Erwerb, Dauer und Ablauf des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht entsteht bei allen Einzel-, Familien- und Urnengräber durch Entrichtung der in der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung in § 4 festgesetzten einmaligen und laufenden Gebühr. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden wenn die Ruhezeit das Nutzungsrecht nicht übersteigt. Das Nutzungsrecht wird entsprechend verlängert. (3) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für alle Gräber auf 20 Jahre verliehen, muss jedoch mindestens die vorgeschriebene Ruhezeit betragen (vgl. § 14). (4) Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit.

§ 4

Entziehung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an den bestimmten Ort im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht mehr belassen werden kann. (2) Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten, ist jedoch das Einvernehmen des Nutzungsberechtigten erforderlich. Ist der Nutzungsberechtigte mit der Entziehung des Nutzungsrechts nicht einverstanden, kann für die Grabstätte ein Belegungsverbot ausgesprochen werden.

(3) Dem Nutzungsberechtigten wird in diesen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte angeboten, auf Wunsch auch auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit der aufgegebenen Grabstätte.

§5

Übergang des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Berechtigten auf die Kraft gesetzlicher Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen Berufenen über. Bei einer Mehrzahl von Erben soll diese der Gemeinde Eitting einen Nutzungsberechtigten nennen

(2) Die Umschreibung ist bei der Gemeinde Eitting zu beantragen und kann nur mit Genehmigung der Gemeinde Eitting übertragen werden.

§ 6

Verlängerung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag durch Zahlung einer erneuten Gebühr (Verlängerungsgebühr) verlängert werden. Sie kann vor Ablauf des Rechtes verlängert werden. Über die Verleihung und Verlängerung wird eine Graburkunde ausgestellt.

(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts kann sich nicht auf Teile einer Grabstätte erstrecken.

§ 7

Außer Dienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außer Dienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

(3) Jede Außer Dienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen.

(4) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Eitting in andere Grabstätten umzubetten. Die Kostenübernahme erstreckt sich nur auf die Umbettung und nicht auf das Herrichten der Grabstätte bzw. Erstellung eines Grabmals. Im Falle der Außer Dienststellung gelten Satz 1 und 2 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen oder dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(5) Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 8

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhof ist von April bis September von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und von Oktober bis März von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

(3) Die Gemeinde Eitting kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 9

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren,

Ausnahme: Fahrzeuge zum Grabhaushub und zur Aufstellung und Beseitigung der Grabmale.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerblichen Dienst anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen,

d) Abraum, verwelkte Kränze, Abfälle, Blumen abzulagern.

e) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

(f) Tiere mitzubringen,

(g) Blumen oder sonstigen Grabschmuck auf den Gräbern unbefugt wegzunehmen oder zu beschädigen,

(h) zu rauchen oder zu lärmen.

§ 10

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetz, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Eitting, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen während der von der Gemeinde Eitting festgelegten Zeiten durchgeführt werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Gerte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofs gereinigt werden.

(6) Die Gemeinde kann gegebenenfalls Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende ablehnen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 11

##### Allgemeines

Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Eitting anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

§ 12

##### Särge und Urnen

Die Särge müssen fest gefügt und abgedichtet sein. Särge und Urnen sollen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

§ 13

##### Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde oder einem von dem Nutzungsberechtigten beauftragten bzw. zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,70 m (Erstbestattung), bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,90 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindesten 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Im Übrigen gelten die Angaben im Grabschemenplan.

§ 14

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre Bei Kindern bis zum vollendeten 10 Lebensjahr 10 Jahre Bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 5 Jahre Bei Urnen 6 Jahre

(2) Bei besonders dauerhaftem Sargmaterial kann eine längere Ruhefrist festgesetzt werden.

§ 15

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Eitting. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen werden von den von der Gemeinde Eitting gestellten Personen bzw. den beauftragten bzw. zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt.

(4) Die Kosten der Umbettungen und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

III. Grabstätten

§ 16

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Eitting. An ihnen kann nur ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgräber

b) Familiengräber

c) Urnengräber

§ 17

Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind einstellige Grabstätten

(2) In einem Einzelgrab können innerhalb der Ruhezeit (§ 14) nur zwei Personen (Erdbestattung) beigesetzt werden.

§ 18

Familiengräber

(1) Familiengräber sind zweistellige Grabstätten (2) Es können während der Ruhezeit (§ 14) vier Personen (Erdbestattung) beigesetzt werden.

§ 19

Beisetzung von Urnen

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in allen Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht besteht. Die Urnen sollen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (2) Die Zahl der Urnen, die in einem Grab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Eine Beisetzung von Urnen übereinander ist möglich. (3) Im Urnengrabfeld sind separate Urnengräber ausgewiesen. (4) Im Urnengrab können mindestens vier Urnen innerhalb der Ruhezeit (§ 14) beigesetzt werden. (5) Die Urnengräber haben eine Größe von 80 x 80 cm. Sie wurden von der Gemeinde Eitting vierseitig mit Steinplatten eingefasst. Eine zusätzliche Grabeinfassung ist nicht erforderlich, kann aber zugelassen werden. (6) Innerhalb der Urnengrabstätte ist ein stehendes oder liegendes Grabmal oder eine Grabplatte zulässig. Das stehende Grabmal darf eine Höhe von 70 cm und eine Breite von 40 cm nicht übersteigen. (7) Ansonsten gelten die Vorschriften der Einzel- und Familiengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 21

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen (2) Für die Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. (3) Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde Eitting errichtet werden. (4) Die Grabmale sollen die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Die vorhandenen Fundamente sind zu benutzen. Die Grabsteine müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.

(5) Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.

(6) Die Grabmale dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde Eitting nicht verändert oder vor Ablauf des Nutzungsrechts entfernt werden.

(7) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind Eigentum des Nutzungsberechtigten oder dessen Erben. Werden sie nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernt, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde Eitting über.

(8) Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften können in begründeten Fällen auf Antrag zugelassen werden.

§ 22

Genehmigung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmale bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Eitting. Sie soll vor Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig,

(2) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Verankerung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, einer Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung.

Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten zu stellen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres errichtet worden ist.

(4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale oder vorgenommene Veränderungen an Grabmale können auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernt werden, wenn dieser der Aufforderung zur Beseitigung nicht in angemessener Frist nachkommt.

§ 23

Aufstellung der Grabmale

Grabmale und Grabplatten dürfen erst dann aufgestellt werden, wenn sie von der Gemeinde Eitting abgenommen wurden. Bei Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind vor Errichtung vorzulegen:

a) Gebührenempfangsbescheinigung

b) Der genehmigte Bescheid mit Planentwurf

Die ordnungsgemäße Aufstellung und Standsicherheit ist schriftlich zu bestätigen.

§ 24

Grabeinfassung und Ausmessung der Grabstellen

(1) Bei jedem Einzel- und Familiengrab ist eine Grabeinfassung anzubringen. Die Breite der Grabeinfassung beträgt 5 cm bis max. 8,5 cm.

(2) Die Ausmessungen der Grabstellen beträgt bei

Familiengräbern 1,40 m breit x 1,70 m tief

Einzelgräber 0,70 m breit x 1,70 m tief

Urnengräber 0,80 cm x 80 cm

Der Abstand zwischen den Einzelgräbern beträgt 70 cm;

Der Abstand zwischen den Familiengräbern beträgt 90 cm.

Der Abstand zwischen den Urnengräbern ergibt sich aus dem bereits vorhandenen Plattenbelag.

§ 25

Unterhaltung von Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlage sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Grabnutzungs-berechtigte.

(2) Die Grabmale sind regelmäßig auf die Standsicherheit zu prüfen.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde Eitting auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmales, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Eitting nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Gemeinde Eitting berechtigt, dies auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Der Grabnutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht werden.

§ 26

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Eitting von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeinde Eitting.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzung der Grabstätten hat so zu erfolgen, dass die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung bei Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Eitting. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde Eitting die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 10 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt sein bzw. mit einer Grabplatte versehen werden.

(6) Grabstätten sind nach Ablauf der Nutzungsfrist abzuräumen.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Eitting.

§ 28

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Grabnutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Eitting die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Grabnutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde Eitting den Grabschmuck auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.

VIII. Schlußvorschriften

§ 29

Haftung

(1) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Ausführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(2) Die Gemeinde Eitting haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 30

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof (§ 9 dieser Satzung) werden als Ordnungswidrigkeit nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße geahndet.

§ 31

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.11.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.1984 außer Kraft.

Eitting, 15.10.2014

Erster Bürgermeister

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Friedhofs- und Bestattungssatzung

der Gemeinde Oberding

Aufgrund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 BayRS 2020-1-1-I erlässt die Gemeinde Oberding folgende

S A T Z U N G

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den gemeindlichen Friedhof in Oberding.

§ 2

Zweckbestimmung

(1) Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen,

  1. 1. die Einwohner der Gemeinde Oberding waren,
  2. 2. für die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte nach § 14 besteht,
  3. 3. die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine anderweitige Bestattung nicht möglich ist. (2) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es der Genehmigung der Gemeinde Oberding. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht. (3) Bestattungen gemäß § 2 Abs. 1 können auch in einem der kirchlichen Friedhöfe der Gemeinde erfolgen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekanntgegebenen Zeit für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde Oberding kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof und in der Aussegnungshalle

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof und in der Aussegnungshalle der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof und die Aussegnungshalle nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – Kinderwagen, Rollstühle und zugelassene Arbeitsfahrzeuge ausgenommen – zu befahren.
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, Reklame irgendwelcher Art zu betreiben,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, - an Allerheiligen sind gärtnerische Arbeiten bis 12.00 Uhr erlaubt,
  4. 4. gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen,
  6. 6. Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
  7. 7. den Friedhof, die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten zu betreten, Blumen und dgl. von den Grabhügeln sowie Zweige von Bäumen und Sträuchern abzureißen,
  8. 8. zu lärmen und zu spielen,
  9. 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  10. 10. unpassende Gefäße, wie Konservendosen und ähnliche Gegenstände auf den Grabstätten aufzustellen oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen,
  11. 11. Ruhe- und Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen.

(4) Die Gemeinde Oberding kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.

§ 5

Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Oberding, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten.

(3) Unbeschadet § 4 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während den von der Gemeinde Oberding festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfälle ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserabnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Oberding die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6

Allgemeines

(1) Bestattungen im gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Oberding anzumelden.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde Oberding im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.

(3) Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht; Bestattungen finden im Allgemeinen nur werktags statt.

§ 7

Ausheben und Tiefe der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde oder einem von dem Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Mindesttiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle

  1. 1. bei Erdbestattungen: bei Kindern unter 10 Jahren 1,25 m bei den übrigen Verstorbenen 2,30 m
  2. 2. bei Urnenbeisetzungen 1,00 m (3) Für Erdbestattungen beträgt der Abstand zum nächsten Grab, gemessen von Sarg zu Sarg, mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 20 Jahre bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 7 Jahre bei Urnen 6 Jahre. (2) Bei besonders dauerhaftem Sargmaterial kann eine längere Ruhefrist festgesetzt werden.

§ 9

Ausgrabungen

(1) Ausgrabungen erfolgen auf Antrag; antragsberechtigt ist der Bestattungspflichtige. Der Nutzungsberechtigte hat die Zustimmung zu erteilen. (2) Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur von der Gemeinde Oberding oder von einem von der Gemeinde beauftragten oder zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Oberding. An ihnen kann nur ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Einzelgräber
  2. 2. Familiengräber
  3. 3. Urnengräber a. Urnenliegegräber b. Urnenerdgräber (vgl. § 13 Abs. 2)

§ 11

Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind einstellige Grabstätten. (2) In einem Einzelgrab können innerhalb der Ruhezeit (§ 8 Abs. 1) nur zwei Personen bestattet werden.

§ 12

Familiengräber

(1) Familiengräber sind zweistellige Grabstätten. (2) Es können während der Ruhezeit (§ 8 Abs. 1) vier Personen beigesetzt werden.

§ 13

Beisetzung von Urnen

(1) Urnen dürfen in allen Grabstätten beigesetzt werden, für die ein Nutzungsrecht besteht. Die Urnen sollen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (2) Es sind separate Urnengrabfelder ausgewiesen. a. Urnenliegegräber (nur liegendes Grabmal) b. Urnenerdgräber mit der Möglichkeit zur Bepflanzung und Aufstellung eines Grabmals (3) Die Zahl der Urnen, die in einem Grab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Eine Beisetzung von Urnen übereinander ist möglich. In allen Urnengräbern können bis zu vier Urnen innerhalb der Ruhezeit (§ 8) beigesetzt werden.

§ 14

Nutzungsrecht

(1) An Grabstätten kann ein Nutzungsrecht begründet werden. Das Nutzungsrecht verleiht dem Berechtigten die Befugnis, sich selbst, seinen Ehegatten und deren Verwandte bis zum zweiten Grad in einem bestimmten Grab beisetzen zu lassen. Ein Anspruch auf Begründung eines solchen Rechts besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit das Nutzungsrecht nicht übersteigt. Gegebenenfalls ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

(3) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für alle Gräber auf 20 Jahre verliehen, muss jedoch mindestens die vorgeschriebene Ruhezeit betragen (vgl. § 8). Sie kann vor Ablauf des Rechtes verlängert werden. Über die Verleihung und Verlängerung wird eine Graburkunde ausgestellt.

§ 15

Übergang des Nutzungsrechts im Erbfall

(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten geht nach dem Tode des Berechtigten auf die Kraft gesetzlicher Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen Benannten über. Bei einer Mehrzahl von Erben ist der Gemeinde Oberding ein Nutzungsberechtigter zu benennen.

(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16

Ablauf des Nutzungsrechts

(1) Der Berechtigte kann auf das Nutzungsrecht zugunsten seines Ehegatten oder eines Kindes verzichten.

(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn das Grab nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Berechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(3) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 17

Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in den einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Nähere Einzelheiten hierzu regeln die Grabmal- und Gestaltungsvorschriften (Anlage A), der Grabfeldplan (Anlage B) und der Grabschemenplan (Anlage C) in der jeweils gültigen Fassung. Die Anlagen B und C liegen im Rathaus Oberding auf.

§ 18

Genehmigung von Grabmalen

(1) Das Errichten oder Ändern eines Grabmales und der damit zusammenhängenden Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung ist durch den Nutzungsberechtigten zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Verankerung,
  2. 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres errichtet worden ist.

§ 19

Fundamentierung und Befestigung

(1) Das Fundament wurde für Einzel- und Familiengräber sowie bei den Urnenerdgräbern als durchgehender Fundamentstreifen von der Gemeinde erstellt. (2) Stehende Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber keine Veränderungen auftreten. Die Befestigungen sind mittels nicht rostender, ausreichend starker Materialien in genügender Länge vorzunehmen.

§ 20

Unterhaltung

(1) Alle Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Eigentümer des Grabmals. (2) Die regelmäßige Standsicherheitsprüfung der Grabmale und Kreuze erfolgt im Auftrag der Gemeinde und ist zu dulden. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Eigentümer verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Eigentümer Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Eigentümers zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Eigentümer nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel des Rathauses und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.

VI. AUSSEGNUNGSHALLE

§ 22

Widmungszweck, Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die gemeindliche Aussegnungshalle dient – nach Durchführung der Leichenschau –

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller Verstorbenen, bis sie im gemeindlichen Friedhof bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im gemeindlichen Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.

(4) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

(5) Die Ausschmückung der Aussegnungshalle und die Gestaltung der Trauerfeier hat durch die Bestattungspflichtigen bzw. dem beauftragten Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 23

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche, die im gemeindlichen Friedhof bestattet werden soll, ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu bringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu bringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen sind gestattet, wenn

  1. 1. der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
  2. 2. Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
  3. 3. Die Leiche in einem kirchlichen Leichenhaus innerhalb der Gemeinde untergebracht ist.

VII. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 24

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und Art der Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung der Grabstätten richtet sich nach den Grabmal- und Gestaltungsvorschriften.

(3) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt sein bzw. mit einer Grabplatte versehen werden.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Oberding. Das Aufbringen von Kies oder anderen Materialien außerhalb des Grabes ist nicht gestattet.

(7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Grabnutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Oberding die Grabstätte innerhalb einer gesetzten Frist in Ordnung zu bringen. (8) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 7 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Grabnutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde Oberding den Grabschmuck auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 4 Abs. 1 auf dem Friedhof und in der Aussegnungshalle ungebührlich verhält;
  2. 2. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Wege befährt und Tiere mitbringt;
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 1 gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung durchführt;
  4. 4. entgegen § 18 Abs. 1 Grabmale und Einfassungen errichtet oder entgegen § Abs. 1 und 2 nicht entfernt.

§ 26

Einzelanordnungen und Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde Oberding kann die zur Durchsetzung dieser Satzung erforderliche Einzelanordnung erlassen.

(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein anordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden, wenn auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 27

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, der Aussegnungshalle, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde Oberding nicht bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

§ 28

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.07.2012 außer Kraft.

Oberding, 14.02.2017

Mücke Erster Bürgermeister

ANLAGE A

zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Oberding

GRABMAL- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

für den Friedhof der Gemeinde Oberding

I. GRABSTELLEN

§ 1

Gestaltung der Grabstellen

Die Grabstellen sind in ihrem äußeren Erscheinungsbild dem landschaftlichen Charakter des Friedhofs sorgfältig anzupassen.

§ 2

Erwerb und Auswahl einer Grabstelle

Vor Erwerb einer Grabstelle werden dem künftigen Nutzungsberechtigten diese Grabmal- und Gestaltungsvorschriften sowie der Gräberplan und das Grabschema in seiner jeweils gültigen Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt, damit er sich ein Grab in der Abteilung auswählen kann, in der mit der Belegung bereits begonnen wurde. Die Wahl ist dann unwiderruflich und gilt auch für den Rechtsnachfolger.

§ 3

Grabquartiere

Grundlage für die Grabmal- und Gestaltungsvorschriften sind der Grabfeldplan und der Grabschemenplan in ihrer jeweils gültigen Fassung.

II. GRABMALE

§ 4

Allgemeines

(1) Das Grabmal muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Der Friedhof soll durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte sollte Aussagen über den Verstorbenen enthalten und nicht die Visitenkarte der Angehörigen sein

(2) Für Grabmale (stehend bzw. liegend) dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche Steine sowie bruchrauhe, unbearbeitete, aber auch bearbeitete Spaltfelsen sind nicht zugelassen.

§ 5

Werkstoffe und Bearbeitungsweisen

(1) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten.

  1. 1. Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. Politur, Fein- und Mattschliff sind nicht zulässig.
  2. 2. Stehende und liegende Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  3. 3. Schriftrücken können fein geschliffen sein.
  4. 4. Bronzebuchstaben, Bleibuchstaben und Bleieinlegeschriften sind bei der Gestaltung der Beschriftung zulässig.
  5. 5. Tönungen der Schriftbilder in den Farbrichtungen braun, grün und grau sind gestattet.
  6. 6. Alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber u. a. sind nicht zugelassen.
  7. 7. Glas kann im Grabmal mit bis zu 10 % der Ansichtsfläche eingesetzt werden.
  8. 8. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
  9. 9. Liegende Grabmale und Grabplatten dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (2) Ausnahmen zu Abs. 1 sind auf Antrag und fachlicher Prüfung durch die Gemeinde gestattet. (3) Bei den Urnenliegegräbern sind nur liegende Grabmale zulässig.

§ 6

Abmessung der Grabmale

(1)

  1. 1. Stehende und liegende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig: auf Einzelgrabstätten: bis 0,60 qm Ansichtsfläche auf Familiengrabstätten: bis 0,90 qm Ansichtsfläche die Höhe darf 170 cm nicht überschreiten, auf Urnenerdgräbern: bis 0,50 qm Ansichtsfläche die Höhe darf 100 cm nicht überschreiten, auf Urnenliegegräbern: ausschließlich liegende Grabmale mit den Maßen: Breite 40 cm, Höhe 60 cm Liegende Grabmale sind ab einer Stärke von 15 cm zulässig.
  2. 2. Grabplatten sind als Teilstücke oder als ganze Platte bis zur Größe der jeweiligen Grabstätte zulässig.
  3. 3. Sockel für Laternen, Weihwasserkessel etc. müssen aus dem gleichen Natursteinmaterial bestehen und die gleiche handwerkliche Oberflächenbearbeitung aufweisen, wie das Grabmal selbst. Sichtbare Sockelfläche: max. 12 x 12 x 5 cm.
  4. 4. Für Metall- und Holzgrabmale ohne Kreuzform gelten die o.g. Ansichtsflächen.
  5. 5. Metall- und Holzkreuze sind bis zu folgenden Größen zulässig: auf Einzelgräbern: bis 1,20 qm Ansichtsfläche, Höhe bis 1,75 m auf Familiengräbern: bis 1,45 qm Ansichtsfläche, Höhe bis 1,85 m auf Urnenerdgräbern: bis 0,70 qm Ansichtsfläche, Höhe bis 1,00 m, Breite bis 70 cm Bei Metall- und Holzkreuzen werden die Außenmaße (Breite x Höhe) zur Ermittlung der Ansichtsfläche zugrunde gelegt. Abweichende Maße sind nur in Ausnahmefällen und Vereinbarung mit der Gemeinde Oberding sowie fachlicher Prüfung der Anträge zulässig.
  6. 6. Für Natursteinsockel bei Metall- und Holzkreuzen gelten die o.g. Festlegungen hinsichtlich Gestaltung und handwerklicher Bearbeitung. Natursteinsockel müssen sich den Metall- und Holzkreuzen deutlich unterordnen und dürfen nicht als eigenständiger Grabstein wirken. Die Breite des Natursteinsockels darf die max. Kreuzbreite nicht überschreiten.
  7. 7. Innerhalb der Urnenerdgräber ist ein stehendes oder liegendes Grabmal zulässig. Die übrigen Vorschriften gelten hier analog der Einzel- und Familiengräber. (2) Grabmale und Grabplatten dürfen erst dann aufgestellt werden, wenn sie von der Gemeinde Oberding abgenommen wurden.

III. GRABBEPFLANZUNG UND GRABEINFASSUNG

§ 7

Grabbepflanzung

(1) Einzel- und Familiengräber, sowie Urnenerdgräber sind mit einer Grundbepflanzung auszustatten oder als Rasenfläche zu belassen. Geeignete Pflanzen sind aus der Pflanzenliste (Anlage D, einzusehen im Rathaus Oberding) zu entnehmen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen und oder anstelle einer Bepflanzung oder Unterteilen der Grabfläche mit Steinen oder Bepflanzung ist auf Antrag und nach Genehmigung durch die Gemeinde gestattet. (2) Nicht heimisch oder exotisch wirkende Gehölze, die durch Wuchs oder Farbe fremd wirken sowie Gehölze, die eine natürliche Wuchshöhe

  1. 1. bei Familien- und Einzelgräbern von 0,80 m überschreiten,
  2. 2. bei Urnenerdgräbern von 0,50 m überschreiten sind nicht gestattet.

(3) Für die Abmessung der bepflanzten Grabfläche ist das Grabschema bindend. Die Bepflanzung darf nicht über die Grabfläche hinausragen.

(4) Ein Grabhügel ist zulässig. Die Ausmaße sind dem Grabschemenplan zu entnehmen. Er darf maximal 15 cm nicht überschreiten.

§ 8

Grabeinfassung

(1) Bei jedem Grabmal der Einzel- und Familiengräber sowie bei den Urnenerdgräbern ist eine Grabeinfassung anzubringen. Die Grabeinfassung ist auf jeden Fall oberflächenbündig mit der angrenzenden Rasen- bzw. der bepflanzten Grabfläche auszuführen. Bei der Grabeinfassung sind folgende Außenmaße einzuhalten:

  1. 1. Einzelgrabstätte 70 x 170 cm
  2. 2. Familiengrabstätte 150 x 170 cm
  3. 3. Urnenerdgrabstätten 70 x 70 cm Die Breite der Grabeinfassung beträgt 5 bis max. 10 cm.

(2) Bei Urnenliegegräbern ist keine Grabeinfassung zulässig.

(3) Für die Grabeinfassung sind Betonleistensteine bzw. Betondielen in grauer Farbe oder Einfassungen aus Naturstein zu verwenden. Gefärbte Betonleistensteine und alle anderen Materialien bzw. Oberflächen sind auf Antrag und Prüfung durch die Gemeinde zugelassen.

Grabeinfassungen aus Naturstein sind im gleichen Natursteinmaterial auszuführen wie das Grabmal bzw. der Grabmalsockel bei Kreuzen.

Diese Satzung tritt am 01.03.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.07.2012 außer Kraft.

Oberding, 14.02.2017

Mücke Erster Bürgermeister Die Gemeinde Oberding erlässt aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) – BayRS 2013-1-1-F mit Genehmigung des Landratsamtes Erding vom 02.12.1993, Nr. 20/028-2 folgende

GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSSATZUNG:

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde Oberding erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen (§ 1 und § 22 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Es werden erhoben

  1. 1. Grabgebühren (§ 3)
  2. 2. Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle (§ 4)
  3. 3. Verwaltungsgebühren (§ 5)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer den Auftrag zu einer Leistung gegeben hat;
  2. 2. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt;
  3. 3. wer nach den Bestattungsvorschriften für die Bestattung oder die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen (§ 6 Bestattungsverordnung) zu sorgen hat;
  4. 4. wer nach entsprechender Anwendung des Kostengesetzes die Kosten trägt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Grabgebühren

Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Grabes oder für die Einräumung eines Nutzungsrechtes (§ 14 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt auf die Dauer des Nutzungsrechtes (20 Jahre)

1. für ein Einzelgrab (§ 11)410,-- EUR
2. für ein Familiengrab (§ 12)615,-- EUR
3. für Urnenliegegräber200,-- EUR
4. für Urnenerdgräber300,-- EUR

§ 4

Gebühren Benutzung Aussegnungshalle

Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt pauschal 60,-- EUR

§ 5

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen

  1. 1. für die Genehmigung eines Grabmals
  2. 2. für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts
  3. 3. für die Erteilung sonstiger Zulassungen oder Erlaubnis und Ausnahmen von der Friedhofs- und Bestattungssatzung

20,-- EUR

§ 6

Kosten

Die Kosten für die Bestattung, Umbettung sowie der Ausschmückung der Grabstätte und der Aussegnungshalle sind als privatrechtliches Entgelt direkt mit dem Bestattungsinstitut (§§ 7,9, und 22 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) zu vereinbaren und abzurechnen.

§ 7

Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen wird bzw. die Gemeinde ein Recht einräumt.

(2) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Soweit die Gemeinde Leistungen erbringt, die über die nach den Bestattungsvorschriften gebotenen Mindestvoraussetzungen hinausgehen, kann sie Vorauszahlungen oder eine Sicherheit für Ihre Gebührenansprüche verlangen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.07.2012 außer Kraft.

Oberding, 14.02.2017

Mücke Erster Bürgermeister

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Gebührensatzung

zur Friedhofssatzung der Gemeinde Eitting

Aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl 1993, S. 264) und Art. 20 des Kostengesetzes vom 20.02.1998 (GVBl 1998, S. 43)) erlässt die Gemeinde Eitting folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung:

§ 1

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Eitting erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Unterhaltung des Friedhofes Gebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr Nutzungsberechtigter ist.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Gebührenhöhe

(1) Die einmalige Gebühr beträgt

a) Einzelgräber450,-- Euro
b) Familiengräber600,-- Euro
c) Urnengräber300,-- Euro

Diese Grabgebühr ist jeweils für 20 Jahre (Nutzungsrecht) im Voraus zu entrichten.

(2) Die Verlängerungsgebühr beträgt für jedes Jahr der Verlängerung 1/20 der jeweiligen Grabgebühr.

(3) Die laufenden Friedhofspflegekosten sind in der Grabgebühr enthalten. Die bisherigen jährlichen Pflegekosten von 15,-- Euro entfallen ab Inkrafttreten dieser Satzung.

(4) Für die bestehenden Grabstätten wir ein neuer Gebührenbescheid erstellt.

(5) Als Verwaltungsgebühren werden erhoben

a) für die Genehmigung eines Grabdenkmals

b) für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts

c) für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Ausnahmen von der Friedhofs- und Bestattungssatzung

je 20,00 Euro

§ 5

Sonstige Kosten

Die Kosten für die Bestattung, Umbettung sowie der Ausschmückung der Grabstätte sind als privatrechtliches Entgelt direkt mit dem Bestattungsinstitut oder sonstigen Vertragspartnern zu vereinbaren und abzurechnen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2002 außer Kraft.

Oberding, 15.10.2014

Georg Wiester Erster Bürgermeister