Friedhofsgebühren Langenpreising 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Langenpreising · Bayern · PLZ 85465

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2011
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2011 (Beschluss 02.02.2011, Inkrafttreten 01.04.2011)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
525,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 35 €/J. × 15 J. = 525 €
📄 § 3 Abs. 3 GebS – Einzelgrab (einzige Einzelgrabart; § 9 Abs. 2 Friedhofssatzung: kein Anspruch auf eine der Lage nach bestimmte Grabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
525,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 35 €/J. × 15 J. = 525 €
📄 § 3 Abs. 3 GebS – Urnenerdgrab (§ 14 Friedhofssatzung: dient der Bestattung mehrerer Urnen; Gebühr wird je Grab, nicht je Urne, erhoben)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 40 €/J. × 15 J. = 600 €
📄 § 3 Abs. 3 GebS – Urnenwandgrab (§ 13 Friedhofssatzung: dient der Bestattung mehrerer Urnen; Gebühr wird je Grab, nicht je Urne, erhoben)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Abs. 5 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2011 (Beschluss 02.02.2011, Inkrafttreten 01.04.2011) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenpreising (2011)

Die Gemeinde Langenpreising erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes fol-gende Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung:

§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme von Friedhof und Leichenhaus sowie für Amtshand-lungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben

a) Grabgebühren

b) Leichenhausgebühren

c) sonstige Gebühren, die durch beauftragte Unternehmen anfallen. Zu diesen Gebühren gehören insbe-sondere Auslagen für

  • Aushebung und Verfüllung des Grabes
  • Versenken des Sarges und Beisetzung von Urnen
  • Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  • Beschriftungen Urnenstelenkammern.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist

b) wer den Antrag auf Benutzung des Friedhofs bzw. Leichenhauses gestellt hat

c) wer den Antrag auf Leistung erteilt hat

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhofssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung be-steht, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.

§ 3 Gebühren und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebühren-pflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für

  • ein Einzelgrab 35,-- €
  • ein Familiengrab 50,-- €
  • ein Urnenerdgrab 35,-- €
  • ein Urnenwandgrab 40,-- €.

(4) Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechtes entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsäch-lich geleistete Grabgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu ent-richtende Grabgebühr angerechnet.

(5) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 150,-- €.

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofsgebührensatzung2011.doc (6) An sonstigen Gebühren (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) werden die durch beauftragte Unternehmer der Gemeinde tatsächlich in Rechnung gestellten Leistungen erhoben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.10.2008 außer Kraft.

Gemeinde Langenpreising Wartenberg, 02.02.2011

gez.

Dr. Peter Deimel

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk Die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Langenpreising wurde durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg und ihrer Mitgliedsgemeinden Nr. 5 vom 11.02.2011 bekannt gemacht.

Wartenberg, 14.02.2011 Gemeinde Langenpreising

gez.

Dr. Peter Deimel

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2011 (Beschluss 02.02.2011, Inkrafttreten 01.04.2011) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Langenpreising (2011)

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc Die Gemeinde Langenpreising erlässt auf Grund von Art 23 und Art. 24 Abs. 1 Nummern 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung:

§ 1 Friedhofszweck

Der gemeindliche Friedhof in den Ortsteilen Langenpreising und Zustorf einschließlich des Leichenhauses Langenpreising ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Langenpreising. Der räumliche Umfang der öffentlichen Einrichtung ist in beiliegenden Lageplänen (Anlage 1: Friedhof Langenpreising, Anlage 2: Friedhof Zustorf) schraffiert dargestellt. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile oder Arbeiten auf dem Friedhof aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video -und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 4 Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 10 Jahre zu erneuern. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 - 2 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem BayVwVfG abgewickelt werden.

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen von Leichen und Urnen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc (2) Leichen, bei denen zu befürchten ist, dass die Bestattung nicht unter Einhaltung der Bestattungsfrist nach der Bestattungsverordnung erfolgen kann werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Grabstätte beigesetzt.

§ 6 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 7 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt

  • bei Kindern bis einschließlich dem 4. Lebensjahr 5 Jahre
  • bei Kindern bis einschließlich dem 9. Lebensjahr 10 Jahre
  • bei Erwachsenen- und Urnenbestattungen: 15 Jahre.

§ 8 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt.

(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§ 9 Allgemeines zu Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgräber,

b) Familiengräber,

c) Urnenwandgräber

d) Urnenerdgräber.

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 10 Aushebung und Abmessungen der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m,

(3) Die Gräber haben folgende maximale Abmessungen:

  • Einzelgräber: Länge 1,70 m, Breite 0,8 m
  • Familiengräber: Länge 1,70 m, Breite 1,4 m
  • Urnenerdgräber: Länge 1,0 m, Breite 1,0 m.

Aus gestalterischen Gründen kann die Gemeinde größere Abmessungen zulassen.

§ 11 Einzelgräber

Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. In jeder Einzelgrabstätte dürfen bis zu zwei Leichen beigesetzt werden. Außerdem ist die Bestattung mehrerer Urnen zulässig.

§ 12 Familiengräber

Familiengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen für mehrere Leichen. Die Bestattung von Urnen ist zulässig.

§ 13 Urnenwandgräber

Urnenwandgräber dienen der Bestattung mehrerer Urnen.

§ 14 Urnenerdgräber

Urnenerdgräber dienen der Bestattung mehrerer Urnen.

§ 15 Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen. Bei Wiedererwerb kann die Gemeinde eine Anpassung der Grabstätte an die aktuellen Gestaltungsvorschriften vornehmen (Anmerkung: z.B. Größe und Einfassung der Grabstätten) bzw. verlangen (Anmerkung: z.B. Höhe

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc der Grabsteine).

(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.

(3) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat bei Familiengrabstätten im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, besonderen Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwendet werden. Sie können stehend oder liegend sein. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.

b) Etwaige Sockel müssen aus demselben Material sein. Grabeinfassungen werden zugelassen, wenn sie erdbündig erstellt werden.

c) Schriften Ornamente und Symbole müssen in Art, Form und Material zum Grabdenkmal passen. (4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale in folgender Größe zugelassen:

a) auf Einzelgrabstätten bis zu 1 qm Ansichtsfläche oder bis zu 0,2 cbm Raummaß einschließlich eines etwaigen Sockels,

b) auf Familiengrabstätten bis zu 1,9 qm Ansichtsfläche oder 0,4 cbm Raummaß einschließlich eines etwaigen Sockels, Stehende Grabmale müssen mindestens 16 cm stark sein. Es können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen werden. (5) Ausnahmen von Gestaltungsvorschriften können in begründeten Fällen zugelassen werden.

§ 17 Zustimmungserfordnernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werde.

§ 18 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 14-tägiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 21 Unterhaltung Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte BIumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.

(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine zugelassene Firma beauftragen.

(6) Erdgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.

(7) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 22 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 14-tägiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Erdgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Gemeinde kann in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unver-züglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 14-tägiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4 entsprechend.

§ 23 Alte Rechte

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 24 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus am Friedhof Langenpreising dient der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Bei Särgen Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, bedarf der Zutritt und die Besichtigung der Leichen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Leichenhaus kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 25 Haftung

  1. 1. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs und des Leichenhauses durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
  1. 11. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 26 Ausschließliche Zuständigkeiten der Gemeinde

Die Gemeinde ist ausschließlich berechtigt zum Ausheben und Verfüllen der Gräber Versenken des Sarges und Beisetzung von Urnen Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs sowie zur Belegung des Leichenhauses. Bei diesen Aufgaben kann sie sich eines beauftragten Unternehmens bedienen.

§ 27 Gebühren

Für die Benutzung von Friedhof und Leichenhaus und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich

1. sich als Besucher entgegen § 3 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

2. entgegen § 3 Abs. 3 die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, lnlineskates) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,

a) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,

b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

c) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,

d) Druckschriften verteilt,

e) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

g) lärmt, isst und trinkt, lagert,

h) Tiere mitbringt.

3. als Gewerbetreibender entgegen § 4 Abs. 1, 4 ohne vorherige Zulassung tätig wird sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

4. entgegen § 17 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

5. Grabmale entgegen § 18 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

6. Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,

7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 20 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,

8. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 26 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

9. Grabstätten entgegen § 22 vernachlässigt.

§ 29 Anordnungen für den Einzelfall

Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.04.2009 außer Kraft.

Gemeinde Langenpreising Wartenberg, 02.02.2011

gez.

Dr. Peter Deimel

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk Die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Langenpreising wurde durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg und ihrer Mitgliedsgemeinden Nr. 5 vom 11.2.2011 bekannt gemacht.

Wartenberg, 14.2.2011 Gemeinde Langenpreising

gez.

Dr. Peter Deimel

  1. 1. Bürgermeister

P:\1_Stock\LANGENPR\FRIEDHOF\2011\friedhofssatzung2011.doc

Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Langenpreising vom 02.02.2011 (Friedhof Langenpreising):

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Anlage 2 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Langenpreising vom 02.02.2011 (Friedhof Zustorf):

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Langenpreising?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Langenpreising mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Langenpreising anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Langenpreising
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Langenpreising nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Langenpreising (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Langenpreising:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €