Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung vom 21.11.2025, in Kraft ab 01.12.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Gemeinde Moosinning über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist erlässt die Gemeinde Moosinning folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Benutzungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 28 der Friedhofssatzung.
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Benutzungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) Einzelgrabstätten 50 Euro
b) Familiengrabstätten 90 Euro
c) Urnenerdgrabstätten 70 Euro
d) Urnenwandgrabstätten (Stele) 35 Euro
e) eine zusätzliche Urne im Erdgrab 30 Euro
f) Baumurnengrabstätten 30 Euro
(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts nach § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für den Ausnahmefall „Doppelgrab" wird entsprechend den 6 max. Grabplätzen die Gebühr in Höhe eines Familiengrabes und eines Einzelgrabes erhoben.
§ 5 Benutzungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (§ 22 der Friedhofssatzung) beträgt pro angefangenem Benutzungstag 70 Euro.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Folgende Gebühren werden erhoben:
a) für den Erwerb eines Grabnutzungsrechts 28 Euro
b) für die Ausstellung einer Graburkunde 14 Euro
c) für die Veränderung u. Umschreibung des Grabnutzungsrechts 28 Euro
d) für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen 28 Euro
e) für die Erlaubnis eine Grabinschrift, einen QR-Code oder Bilder auf einer Verschlussplatte anbringen zur dürfen 14 Euro
f) für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfern zu dürfen 28 Euro
g) für die Genehmigung von Ausnahmen 56 Euro
h) für die Erlaubnis zur Umbettung oder Ausgrabung einer Leiche je nach Zeitaufwand von 56 Euro bis 112 Euro
i) für die Genehmigung zur Auflösung von Urnenwandgräbern und Baumurnengräbern 42 Euro
(2) Bei Nutzung der Urnenstele wird mit erstmaligem Grabkammererwerb die Verschlussplatte gegen eine Kostenerstattung von 214 Euro abgelöst. Bei Nutzung eines Baumurnengrabes wird mit erstmaligem Erwerb eine Verschlussplatte gegen eine Kostenerstattung von 156 Euro abgelöst. (3) Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Moosinning über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.06.2023 außer Kraft.
Gemeinde Moosinning Moosinning, den 21.11.2025
Georg Nagler Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung vom 30.07.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Moosinning – Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Stand: 30.07.2025)
Satzung
über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09.12.2024 (GVBl S. 573), erlässt die Gemeinde Moosinning folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 19 Grabmalgestaltung
§ 19a Gestaltungsvorschriften für Grabmäler und Einfriedungen
§ 19b Maße von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19c Grabinschriften
§ 19d Urnenwandgrabstätten und Baumurnengrabstätten
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Eichenried (bis. kirchl. Teil)
b) den Friedhof Eichenried (neuer Teil)
c) den Friedhof Moosinning (kirchl. alter Teil)
d) den Friedhof Moosinning (Nord Ost)
e) das Leichenhaus im Friedhof Eichenried
f) das Leichenhaus im Friedhof Moosinning
Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Moosinning.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Moosinning ihren Wohnsitz hatten, die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Bestattungsverordnung (BestV),
b) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
c) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG). (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle, Rollator und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße oder Werkzeuge (z. B. Gießkannen, Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf bzw. hinter Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße oder Werkzeuge zwischen den Gräbern oder in Anpflanzungen aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu eigenen privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde Moosinning. An ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Urnenerdgrabstätten
d) Urnenwandgrabstätten (Stele)
e) Baumurnengrabstätten (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind überwiegend fortlaufend nummeriert. (3) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Familiengrabstätten können maximal vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen von übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. a) - e) und Abs. 2 beigesetzt werden. In den Grabstätten nach § 10 Abs. 1 Buchst. a) - b) und Abs. 2 kann anstelle einer Sargbestattung eine Urnenbestattung erfolgen. (3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (4) Urnen die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (5) In einer Urnenerdgrabstätte nach § 10 Abs. 1 Buchst. c) dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (6) In einer Urnenwandgrabstätte nach § 10 Abs. 1 Buchst. d) dürfen die Aschenreste von bis zu zwei Verstorbenen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (7) In einer Baumurnengrabstätte nach § 10 Abs. 1 Buchst. e) darf der Aschenrest von einem Verstorbenen beigesetzt werden. Eine weitere Bestattung von einer zweiten Urne ist nur möglich, wenn die Ruhefrist der ersten Urne noch nicht abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht verlängert sich einmalig um die neue Ruhefrist. Andernfalls erlischt das Nutzungsrecht. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. (8) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (9) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
| a) Einzelgrabstätten: | Breite: 80 cm | Länge: 180 cm |
|---|---|---|
| b) Familiengrabstätten | Breite: 150 cm | Länge: 180 cm |
| c) Urnenerdgrab: | ||
| Friedhof Eichenried Neuer Teil | ||
| Reihe A - D | Breite: 60 cm | Länge: 60 cm |
| Friedhof Moosinning Nord-Ost | ||
| Reihe A – C | Breite: 60 cm | Länge: 60 cm |
| Reihe D | Breite: 60 cm | Länge: 100 cm |
| Reihe 10 und 11 | Breite: 60 cm | Länge: 100 cm |
| d) Baumurnengrabstätten | Breite: 35 cm | Länge: 20 cm |
(2) Von Sarg zu Sarg ist ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Bei der Vergabe einer Familiengrabstätte kann der Erwerber aus den freien Grabstätten wählen, bestehende Lücken (bereits aufgelassene Grabstätten) sind vorrangig zu füllen. Die Vergabe von Einzel- und Urnenerdgrabstätten sowie Baumurnengrabstätten und Urnenwandgrabstätten erfolgt der Reihe nach, bestehende Lücken (bereits aufgelassene Grabstätten) werden vorrangig gefüllt. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (s. Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird. (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten mit Ausnahme von Baumurnengrabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 oder 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt, wobei die Benachrichtigung einer Person genügt. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen neuen Ruhefrist zu erwerben. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (8) Jede Änderung der persönlichen Daten des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (§ 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Wuchshöhe Einzel- und Familiengrabstätte: 80 cm (3) Wuchshöhe Urnenerdgrabstätten: 50 cm (4) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (§ 30). Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen (§ 30). (6) Das Aufstellen von Blumenschmuck und anderen Dekorationsgegenständen in jeglicher Form ist im gesamten Bereich der Urnenstelen und Baumurnengrabstätten nicht zulässig. Schalen, Kränze und Kerzen sind spätestens 1 Monat nach der Beisetzung zu entfernen. (7) Unkraut ist von der Grabstätte (auch im Umgriff des Grabsteines und der Einfriedung) regelmäßig zu entfernen. (8) Auf dem Friedhof Moosinning, Nord-Ost, Reihen 6 -11 und Reihen A-C sowie auf dem Friedhof Eichenried, Neuer Teil, Reihen 1-20 und Reihen A-D ist das Ausbringen von Kies außerhalb der Einfriedung einer Grabstätte nicht zulässig (§ 30). (9) In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (auch Grabplatten beim Baumurnengrabstätten) oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten oder dem Steinmetz zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Maße und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der Ausgestaltung gemäß § 19 entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen gemäß §19 widerspricht (§ 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 19 Grabmalgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Grabmale dürfen erst dann aufgestellt werden, wenn die eingereichten Grabmalpläne von der Gemeinde Moosinning genehmigt wurden. Entspricht das Grabmal nicht dem genehmigten Plan, so kann die Gemeinde das Grabmal auf Kosten des Grabinhabers entfernen lassen (§30). In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde bei geringen Abweichungen eine nachträgliche Genehmigung erteilen. (3) Bei Urnenwandgräbern und Baumurnengräbern sind die von der Gemeinde Moosinning gestellten Grabplatten zu verwenden.
§ 19 a Gestaltungsvorschriften für Grabmäler und Einfriedungen
(1) Als Werkstoffe für Grabmale sind zugelassen: Naturstein, Holz und geschmiedetes sowie gegossenes Metall. (2) Nicht zugelassen sind allerdings:
a) Beton, Glas und Kunststoffe
b) Ölfarbanstrich auf Grabsteinen und Kreuzen
c) Aufwendige oder elektrische Beleuchtungskörper, soweit sie als Dauereinrichtung installiert und betrieben werden.
d) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle Anderer verletzen können. (3) Grabstätten sind mit einer Grabeinfassung zu versehen. (4) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätten gelegt werden und max. 2/3 der Grabfläche bedecken. (5) Abdeckplatten für Erdgräber dürfen max. 2/3 der Grabfläche bedecken. (6) Für Urnenerdgrabstätten sind zudem Findlinge und findingsähnliche Steine zugelassen.
§ 19 b Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Maße aus § 12)dürfen nicht übersritten werden. (2) Grabeinfassungen müssen der vorgegebenen Grabausmaße der Begräbnisstätte angepasst werden. Sie dürfen weder die Nachbargrabstätte noch das Gesamtbild beintrachtigen. (3) Folgende Höhen inkl. Sockel und Stärken von Grabmalen sind zulässig:
a) Einzelgrabstätte, Familiengrabstätte: Höhe: 130 cm Stärke: max. 16 cm
b) Urnenerdgrabstätte stehend: Höhe: 80 cm Stärke: max. 16 cm
c) Urnenerdgrabstätte liegend: Höhe: 60 cm Stärke: mind. 20 cm
(4) Folgende Stärken der Einfassung sind zulässig:
d) Einzelgrabstätte, Urnenerdgrabstätte: max. 10 cm
e) Familiengrabstätte: max. 15 cm
(5) Metall- und Holzkreuze sind nur zulässig bei Einzel- und Familiengrabstätten. Folgende Maße sind zulässig:
f) Einzelgrabstätte: Höhe 140 cm Breite 80 cm
g) Familiengrabstätte Höhe 160 cm Breite 100 cm
§ 19 c Grabinschriften
(1) Die Gravur für Erdgrabstätten ist in den Tönungen braun, schwarz, grün, grau, silber oder gold erlaubt. (2) Die Gravur der Grabplatten von Urnenwandgrabstätten und Baumurnengrabstätten ist in den Tönungen grau, silber oder gold erlaubt. (3) Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/die Verstorbene/n und seine/ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Der Inhalt und jeder Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Genehmigung nach § 17. Dennoch bleibt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts für die Inhalte verantwortlich.
§ 19 d Urnenwandgrabstätte und Baumurnengrabstätte
(1) Die Gravur der Grabplatte muss durch den Grabnutzungsberechtigten mit einem Grabmalantrag bei einem hierfür fachkundigen Steinmetz wie folgt veranlasst werden:
a) Vor- und Familienname des Verstorbenen
b) Geburts- und Sterbedatum
c) GroBe Buchstaben 3-3,5 cm d)kleine Buchstaben 2-2,5cm
e) Lateinische Schrift in Blockbuchstaben und arabische Ziffern
(2) Jegliches Ausschmücken der Grabplatte (z. B. durch das Behängen, Bekleben oder Montieren von Dekorationsartikeln, Porzellanbildern oder Blumenschmuck) ist verboten. (3) An Grabplatten von Urnenwandräbern sind Porzellanbildern erlaubt.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente wurden als durchgehender Fundamentstreifen 20 cm unter der Rasenoberfläche von der Gemeinde erstellt. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Standsicherheitserklärung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Steinmetz oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (§ 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen gemäß § 19 dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (§ 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts oder bei Verzicht des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist, sind die Grabplatten durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den weiteren Verpflichteten zu entfernen. Die Grabplatte verbleibt im Eigentum des Erwerbers.
(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
d) die Leiche bei einem qualifizierten Bestattungsinstitut ordnungsgemäß aufbewahrt wird.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen qualifizierten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den Friedhöfen sind von einem geeigneten Bestattungsunternehmen auszuführen.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenwandgrabstätten. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenwandgrabstätten geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist beträgt bei:
| Moosinning | Eichenried | |
|---|---|---|
| Erwachsenen | 20 Jahre | 15 Jahre |
| Kindern bis 10 Jahre | 14 Jahre | 10 Jahre |
| Kindern bis 5 Jahre | 10 Jahre | 7 Jahre |
| Urnen | 8 Jahre | 6 Jahre |
(2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Exhumierung und Umbettung von Aschenresten aus einem Erdgrab nicht mehr möglich ist. (6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung und Anlage A zur Satzung vom 21.10.2021 außer Kraft.
Gemeinde Moosinning, den 30.07.2025
Georg Nagler, Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Moosinning?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Moosinning mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Moosinning (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: