🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhäuser in Berglern und Niederlern (2018)
- 1. Ausfertigung Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhäuser in Berglern und Niederlern (Leichenhausgebührensatzung)
Vom 28.06.2018
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 39 b Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Berglern folgende Gebührensatzung:
§ 1 – Gebührenerhebung
Die Gemeinde Berglern erhebt für die Benutzung der Leichenhäuser in Berglern und Niederlern Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 – Gebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des jeweiligen Leichenhauses beträgt 120,00 Euro. (2) Wenn das Leichenhaus für eine Leichenöffnung beansprucht wird, erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte. (3) Gebühren für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden nach den tatsächlichen Kosten erhoben.
§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme des gemeindlichen Leichenhauses.
§ 4 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer als Hinterbliebener oder ansonsten Verpflichteter die Bestattung eines Verstorbenen veranlasst.
§ 5 – Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 6 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Gebührensatzung vom 07.12.1979 sowie die Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 07.12.1979 treten außer Kraft.
Wartenberg, 28.06.2018
gez.
Simon Oberhofer Erster Bürgermeister
Nachrichtlicher Bekanntmachungsvermerk
Die Veröffentlichung der Satzung erfolgte im Mitteilungsblatt Nr. 26/2018 vom 06.07.2018 der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg und ihrer Mitgliedsgemeinden.
Wartenberg, 30.07.2018
gez.
Simon Oberhofer Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 28.06.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Benutzung der Leichenhäuser in Berglern und Niederlern (2018)
- 1. Ausfertigung Satzung der Gemeinde Berglern über die Benutzung der Leichenhäuser in Berglern und Niederlern
Vom 28.06.2018
Die Gemeinde Berglern erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 – Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Berglern jeweils ein Leichenhaus in Berglern und ein Leichenhaus in Niederlern als öffentliche Einrichtung. (2) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen bis zu deren Bestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung der Aschereste feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung der Urnen im Friedhof. (3) Die angrenzenden Friedhöfe stehen im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung Berglern.
§ 2 – Benutzungsanspruch
(1) Die Leichenhäuser können für Verstorbene genutzt werden, die bei Eintritt des Todes ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt im Gemeindegebiet hatten. Auch für Verstorbene, die nicht innerhalb der Gemeinde ansässig sind, aber auf den örtlichen Friedhöfen beerdigt werden sollen, wird die Nutzung der Leichenhäuser eingeräumt. (2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Aufbewahrung nicht gewährleistet ist, die Nutzung der Leichenhäuser für im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbene oder tot Aufgefundene gestattet. (3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde Berglern erforderlich.
§ 3 – Benutzungszwang
(1) Jede Leiche aus dem Benutzungsgebiet muss nach der Leichenschau und Einsargung, möglichst innerhalb von 24 Stunden, in eines der gemeindlichen Leichenhäuser verbracht werden, soweit dies nach den sonstigen Rechtsvorschriften zulässig ist. Die öffentliche Zurschaustellung in Privathäusern ist nicht gestattet. (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt
a) für Fehlgeburten
b) für Leichen, die innerhalb 24 Stunden nach Eintritt des Todes nach auswärts überführt werden,
c) für die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen, deren Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet,
d) für Leichen, die in einem Leichenhaus einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt aufbewahrt werden,
e) in den von der Gemeinde nach Anhörung des staatlichen Gesundheitsamtes zugelassenen Ausnahmen. (3) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise eine Befreiung erteilt werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
§ 4 – Anzeigepflicht
Die Benutzung des jeweiligen Leichenhauses ist unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen.
§ 5 – Aufbahrung der Leichen
(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Entscheidung getroffen, bleibt der Sarg verschlossen. (2) Der Sarg ist spätestens bevor er zur Beisetzung der Leiche aus dem Leichenhaus gebracht wird zu schließen. (3) Die Aufbewahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widerspricht.
§ 6 – Leichenöffnung
Die Öffnung einer Leiche darf nur im Leichenhaus und nur durch einen Arzt nach vorheriger Verständigung des Gesundheitsamtes vorgenommen werden.
§ 7 – Verhalten in den Leichenhäusern
(1) Die Angehörigen des Verstorbenen haben Zutritt zum Leichenhaus und zum Sarg, insofern keine Bedenken hinsichtlich der öffentliche Gesundheit entgegenstehen. Kinder unter 10 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen und unter dessen Aufsicht das Leichenhaus betreten. (2) Die Besucher haben sich in der Leichenhalle ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. (3) Es ist des Weiteren in der Leichenhalle untersagt
a) Tiere mitzubringen,
b) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung,
c) das Feilhalten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
d) jegliche Verunreinigung oder Beschädigung,
e) Rauchen und Lärmen. (4) Kränze, Blumen und dgl. dürfen nicht aus dem Leichenhaus mit nach Hause genommen werden oder sonst außerhalb des Friedhofes verbracht werden.
§ 8 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser
Für die Benutzung der Leichenhäuser in Berglern und Niederlern werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 9 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer fahrlässig oder vorsätzlich
a) dem Benutzungszwang (§ 3) zuwiderhandelt,
b) der Anzeigepflicht (§ 4) nicht rechtzeitig nachkommt,
c) sich in einem Leichenhaus nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält,
d) den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht Folge zu leistet,
e) Tiere mitbringt,
f) Druckschriften ohne Genehmigung verteilt,
g) Waren aller Art feilhält und/oder gewerblicher Dienste anbietet,
h) die Leichenhäuser verunreinigt oder beschädigt,
i) raucht und/oder lärmt,
j) Kränze, Blumen und dgl. aus dem Leichenhaus mit nach Hause genommen nimmt oder sonst außerhalb des Friedhofes verbringt
§ 10 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 7.12.1979 außer Kraft.
Wartenberg, 28.06.2018
Simon Oberhofer Erster Bürgermeister
Nachrichtlicher Bekanntmachungsvermerk
Die Veröffentlichung der Satzung erfolgte im Mitteilungsblatt Nr. 26/2018 vom 06.07.2018 der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg und ihrer Mitgliedsgemeinden.
Wartenberg, 30.07.2018
Simon Oberhofer Erster Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Nachkalkulation und Änderung der Bestattungsgebühren (2019)
Vorlage für die Sitzung Sitzungsvorlage Az.: Gemeinderat SV/467/2019 75 Datum der Sitzung Öffentlichkeitsstatus Beschlussart 29.01.2019 öffentlich Entscheidung
Nachkalkulation der Bestattungsgebühren mit Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
In der Friedhofsgebührenkalkulation des Jahres 2013, welche durch die Firma Allevo Kom-munalberatung durchgeführt wurde (vgl. GR-Vorlage 084/2013), sind u.a. auch die Bestat-tungsgebühren kalkuliert worden.
Aufgrund der Neuvergabe bzw. Beauftragung der Firmen Rolf Herter für die Grabherstellung und der Firma Bestattungen Duhm mit den Aufgaben des Bestattungsordners ist eine Nac h-kalkulation der hierfür in der Friedhofgebührenordnung erhobenen Bestattungsgebühren notwendig.
Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist eine Kostendeckung von bis zu 100% zulässig. Das grundsätzliche Kostendeckungsgebot des KAG wird begrenzt von der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit der Gebührensätze für die Benutzer der öffentlichen Einrichtung. In der gültigen Kalkulation aus dem Jahre 2013 wurde deswegen eine differen-zierte Kostendeckung durch den Gemeinderat beschlossen. Ein differenzierter Kostende-ckungsgrad ist getrennt für folgende Bereiche möglich und zulässig: Bestattungsgebühren Grabnutzungsgebühren Benutzung der Aussegnungshalle / des Vorplatzes
Innerhalb der vorstehend genannten Bereiche können aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes keine differenzierten Kostendeckungsgrade festgelegt werden. Der Gemeinderat hat bei der Beschlussfassung im Jahre 2013 hiervon Gebrauch gemacht und die Kostendeckung bei Bestattungsgebühren auf 100 %, die Kostendeckung für die Grabnutzungsgebühren und Hallengebühren auf 55,5% beschlossen. So wurde ein durchschnittlicher Gesamt-kostendeckungsgrad in Höhe von 60% erreicht.
Um den Gesamtkostendeckungsgrad in Höhe von 60% beibehalten zu können, ist es not-wendig die Bestattungsgebühren entsprechend des damaligen Beschlusses anzupassen. Die Kalkulation hierzu ist in der Anlage 1 dargestellt.
Die Gebühren für die Grabherstellung steigen dadurch bei einer einfachtiefen Erdbestattung von derzeit 527,00 € auf 890,00 €, was einer Kostensteigerung von ca. 69 % entspricht. Die Gebühren einer doppeltiefen Erdbestattung von 621,00 € auf 1.009,00 € (Steigerung ca. 62%). Die Gebühren einer Urnenerdbestattung steigen von derzeit 159,00 € auf 349,00 €. Dies entspricht einer Steigerung in Höhe von ca. 119 %. Der größte Gebühren-sprung ist bei der Erdbestattung von Verstorbenen unter 18 Jahren zu verzeichnen. Hier springt die Gebühr von seither 46,00 € auf dann 581,00 €, was einer Steigerung von ca. 1.163 % entspricht. Ursächlich hierfür ist, dass die Herstellung von Gräbern Verstorbener unter 18 Jahren bislang ohne Kostenberechnung durch den Bestattungsunternehmer erfolgte und so lediglich nur die angesetzten Verwaltungskosten einkalkuliert worden sind. Neu auf-genommen wird der Gebührentatbestand der Bestattung in einer Urnenstele. Dies wurde seither mit der gleichen Gebühr wie Urnenerdgräber abgerechnet. Hierfür beträgt künftig die Gebühr 301,00 €. Aufgrund der glücklicherweise geringen Fallzahl (ein Fall in den Jahren 2015 bis 2018) schlägt die Verwaltung vor, auf die Bestattungsgebühren für Verstorbene unter 18 Jahren vollständig zu verzichten. Der Gemeinderat hat bereits in der Sitzung am 09.12.2012 die Al-tersgrenze für vergünstigte Bestattungsgebühren von seinerzeit sechs Jahren auf 18 Jahre angehoben. Der vorgeschlagene Verzicht betrifft sowohl die Gebühr für Erdbestattungen, als auch die Gebühr für eine Urnenbestattung in einem Erdgrab oder einer Urnenstele.
Die Grabnutzungsgebühren werden weiterhin wie seither erhoben und veranlagt. Dies wäre auch für die Kalkulation unschädlich, da dieser Fall äußerst selten eintritt und die Kosten hierfür äußerst marginal ausfallen. Kalkulatorisch ist nur ein Fall pro Jahr angesetzt, was jedoch durch die Auswertung der Statistik durchschnittlich nur einmal in fünf Jahren vor-kommt.
Bei der Gebührenkalkulation handelt es sich um ein Kontrollinstrument zur Überprüfung des Gebührensatzes als rechnerisches Endergebnis. Sie muss vom Gemeinderat bei der Be-schlussfassung über die Höhe des Gebührensatzes gebilligt werden und dient als Nachweis darüber, dass der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen über die Höhe des Gebüh-rensatzes fehlerfrei ausgeübt hat (VGH BW NKB vom 7.9.1987, 2S 998/86 und Urt. vom 24.11.1988, 2S 1168/88). Der Gemeinderat hat Ermessensentscheidungen in folgenden Be-reichen zu treffen:
- 1. Gebührensatz
- 1.1. Definition der verschiedenen Gebührentatbestände
- 1.2. Höhe der Gebührensätze (Festsetzung)
- 2. Kalkulation
- 2.1. Berechnungssystematik
- 2.2. Abschreibungsmethode (Brutto-, Nettomethode)
- 2.3. Höhe der Abschreibungssätze
- 2.4. Methode der kalkulatorischen Verzinsung (Rest- oder Durchschnittswertmethode)
- 2.5. Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes
- 2.6. Kostenzuordnung in die einzelnen Bereiche (Bestattung/Grabnutzung)
- 3. Prognosen und Schätzungen
- 3.1. Prognostizierte Anzahl der künftigen Todesfälle
- 3.2. Prognostizierte Anzahl der Nutzungsrechte nach Grabarten
- 3.3. Prognostizierte Entwicklung der Kosten über den Bemessungszeitraum
Zu Punkt 3: Wenn genaue Ergebnisse über die Zukunft nicht bekannt sind, ist es Aufgabe des Gemeinderats hierüber Prognosen oder Schätzungen anzustellen. Für die vorliegende Gebührenkalkulation wurden die Zahlen vom Friedhofsamt, anhand der Erfahrungen und der Fallzahlen der vergangenen Jahre, hochgerechnet.
Aufgrund dieser Nachkalkulation ist auch eine Änderung der Friedhofssatzung, hier der An-lage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis – notwendig. Die Änderung der Satzung ist in Anlage 2 dargestellt. Die Satzungsänderung soll nach öf-fentlicher Bekanntgabe in Kraft treten. Bes chlus svo rs chla g:
- 1. Der Gemeinderat beschließt die Nachkalkulation der Bestattungsgebühren, wie in Anlage 1 dargestellt.
- 2. Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Anlage zur Friedhofs- und Be- stattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis –, wie in Anlage 2 darge- stellt.
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