Friedhofsgebühren Finsing 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Finsing · Bayern · PLZ 85464

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührenliste der Gemeinde Finsing inkl. Friedhofsgebühren, Stand 18.12.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 400 € + Unterhalt 25 €/J. × 20 J. = 500 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. b GebS – Einzelgrab, 20 Jahre Nutzungszeit (Einzelgrabstätten nur am Friedhof Am Steinfeld 10, Neufinsing gem. § 12 Abs. 1 lit. e FS); zzgl. einmalig Fundamentherstellung 180 € gem. § 4 Abs. 2 GebS
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
450,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 200 € + Unterhalt 25 €/J. × 10 J. = 250 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. c GebS – Einzelurnengrab (Hinweis: am Friedhof St. Georg Finsing werden gem. § 13 Abs. 8 FS keine neuen Nutzungsrechte für Urnengräber vergeben)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
650,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 400 € + Unterhalt 25 €/J. × 10 J. = 250 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. c GebS – Urnennische (Urnenwand/Urnenstele); Pauschalpreis je Nische, gem. § 10 Abs. 6 FS max. 4 Urnen je Urnennische; kein 1er-Nischen-Tarif in der GebS ausgewiesen
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
550,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 300 € + Unterhalt 25 €/J. × 10 J. = 250 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. c GebS – Einzelurnengrab unter Bäumen (Friedhof Am Steinfeld 10, Neufinsing, § 12 Abs. 1 lit. g FS)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
50,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Nr. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenliste der Gemeinde Finsing inkl. Friedhofsgebühren, Stand 18.12.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​ Gebührenliste der Gemeinde Finsing inkl. Friedhofsgebühren (Stand 2024)

Stand: 18.12.2024

Gemeinde Finsing * Gebühr x2 bei Ausstellung als nicht zuständige Behörde (wenn durch Antragssteller veranlasst) ** Gebühr x2 bei Ausstellung außerhalb der behördl. Öffnungszeiten (wenn durch Antragssteller veranlasst)

Gebührenliste

EUR Allg. Gebühren:

Fotokopie (pro Blatt Papier) 0,30 Fax 0,50 Melderechtliche Gebühren:

Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses 13,00 Antrag auf Erteilung eines europäischen Führungszeugnisses 13,00 Aufenthaltsbescheinigung, Meldebestätigung 5,00 Auskunft aus dem Melderegister (schriftlich) 10,00 Auskunft aus dem Melderegister (elektronisch) 8,00 Erweiterte Auskunft aus dem Melderegister 15,00 Überprüfung des Antrags auf Fahrerlaubnis 5,10 Beglaubigung / allgemeine Bescheinigung 5,00 Unterschriftsbeglaubigung 5,00

  1. 1. Aufforderung zur Anmeldung gebührenfrei Jede weitere Aufforderung zur Anmeldung 5,00 Verwarngeld bei Überschreitung der Meldefrist (ab 01.11.2015, 2 Wochen):

bis 3 Monate gebührenfrei

4 – 6 Monate 10,00

7 – 12 Monate 25,00

ab 12 Monaten 35,00 Ausweis- und Passrechtliche Gebühren:

Reisepass Grundgeb. vor vollendetem 24. Lebensjahr (Gültigkeit: 6 Jahre) * 37,50

Grundgeb. ab vollendetem 24. Lebensjahr (Gültigkeit: 10 Jahre) * 70,00

Zusatzgeb. 48-Seiten +22,00

Zusatzgeb. Express +32,00 vorläufiger Reisepass (nur bei Glaubhaftmachung der Dringlichkeit; Gültigkeit: ≤1 Jahr)

  • **

26,00 Personalausweis Grundgeb. vor vollendetem 24. Lebensjahr (Gültigkeit: 6 Jahre) 22,80

Grundgeb. ab vollendetem 24. Lebensjahr (Gültigkeit: 10 Jahre) 37,00

Zusatzgeb. außerhalb der behördl. Öffnungszeiten (wenn durch

Antragssteller veranlasst) +13,00

Zusatzgeb. als nicht zuständige Behörde (wenn durch

Antragssteller veranlasst) +13,00

Zusatzgeb. bei „Auslandsdeutschen“ +23,00 vorläufiger Personalausweis (Gültigkeit: ≤3 Monate):

Grundgeb.

10,00

Zusatzgeb. außerhalb der behördl. Öffnungszeiten (wenn durch

Antragssteller veranlasst) +13,00

Zusatzgeb. als nicht zuständige Behörde (wenn durch

Antragssteller veranlasst) +13,00

Zusatzgeb. bei „Auslandsdeutschen“ +30,00

Stand: 18.12.2024

EUR Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei Ausgabe oder bei Vollendung des

  1. 16. Lebensjahres gebührenfrei Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN gebührenfrei Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei Ändern der persönlichen PIN gebührenfrei Ändern der Anschrift bei Umzügen gebührenfrei Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall gebührenfrei Entsperren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei eID Karte für EU-Bürger 37,00 Gewerberechtliche Gebühren:

Antrag auf Erteilung einer Gewerbezentralregisterauskunft 13,00 Auskunft aus dem Gewerberegister 15,00 Bescheinigung Gewerbeanmeldung (natürliche Person) 35,00 Bescheinigung Gewerbeanmeldung (juristische Person) 50,00 Bescheinigung Gewerbeummeldung 25,00 Bescheinigung Gewerbeabmeldung 25,00 Zweitschrift Gewerbemeldung Tarif Nr. 1.I.5 KVz (pro Seite 5 € mindestens aber 15 €) 15,00 Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG

  1. 1. Tag 40,00

jeder weitere Tag 0,00

Rest- und Biomüllsack (außer bei Einrichtungen mit Mülltonnen) +6,00 verspätete Anzeige einer Tanzveranstaltung (<1 Woche) 5,00 Fischereirechtliche Gebühren:

Verwaltungsgebühr für Fischereischein auf Lebenszeit 35,00 Fischereiabgabe für Fischereischein auf Lebenszeit – 5 Jahre - 40,00 Fischereiabgabe für Fischereischein auf Lebenszeit – Einmalzahlung -

14 – 22 Lebensjahre 300,00

23 – 27 Lebensjahre 288,00

28 – 32 Lebensjahre 256,00

33 – 37 Lebensjahre 224,00

38 – 42 Lebensjahre 192,00

43 – 47 Lebensjahre 160,00

48 – 52 Lebensjahre 128,00

53 – 57 Lebensjahre 96,00

58 – 62 Lebensjahre 64,00

ab 63 Lebensjahren 32,00 Verwaltungsgebühr für Jugendfischereischein 5,00 Fischereiabgabe für Jugendfischereischein 10,00 Standesamtsrechtliche Gebühren:

Prüfung der Ehefähigkeit eines Deutschen 55,00 Prüfung der Ehefähigkeit wenn ausländisches Recht zu beachten ist 85,00 Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 25,00 Nachprüfung der Ehefähigkeit 40,00 Vornahme der Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten 70,00 Ausstellung oder Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses 55,00 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine ausländische Person 85,00

Stand: 18.12.2024

EUR Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch oder Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsregisters, dem Geburtenbuch oder Geburtenregister, dem Sterbebuch oder Sterberegister, den früheren Staatsregistern 12,00 Personenstandsurkunde 12,00 Bescheinigung über die Namensänderung 12,00 Auskunft/Einsicht Personenstandsregister oder Sammelakte (auch n. archivrechtl. Vorschriften) 15,00 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn notwendige Angaben nicht gemacht werden können 5,00 bzw. +15,00 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 12,00 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung, Namensänderung 30,00 Benutzungsgebühr Jagdhaus Eicherloh 150,00 Kirchenaustritt 25,00 Bescheinigung Kirchenaustritt 10,00 Friedhofsgebühren:

Grabnutzungsgebühr für ein Familiengrab Neufinsing; 20 Jahre 600,00

Finsing, Eicherloh; 15 Jahre 450,00 Grabnutzungsgebühr für ein Einzelgrab Neufinsing; 20 Jahre 400,00 Nischenurnengrab 10 Jahre 400,00 Einzelurnengrab unter Bäumen Neufinsing, 10 Jahre 300,00 Familienurnengrab unter Bäumen Neufinsing, 10 Jahre 400,00 Fundamentherstellung für Grabstelle Neufinsing, Einzelgräber 180,00

Neufinsing, Finsing,

Eicherloh, Familiengräber 270,00 Bestattungsgebühr für die Benutzung der Leichenhalle 50,00 Jährliche Bestattungsgebühr für die Benutzung und den Unterhalt der allgemeinen Friedhofseinrichtungen (Friedhofspflegekosten) 25,00 Ausstellung einer Graburkunde 13,00 Umschreibung oder Verlängerung des Nutzungsrechts 10,00 Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern 50,00 Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten 10,00 Gestattung von Ausnahmen 15,00 Genehmigung zur Exhumierung 26,00

Stand: 18.12.2024

EUR Gebühren Bauamt:

Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO:

bis 1 Monat 40,00

bis 2 Monate 70,00

bis 3 Monate 100,00

jeder weitere Monat + 30,00

Verlängerung 40,00 Zuschlag für die Erstellung von Verkehrszeichen- und Umleitungsplänen + 40,00 € bis 250,00 € Zuschlag für Eilantrag (weniger als 5 Tage vor Maßnahmenbeginn, bei Vollsperrung unter 14 Tagen) + 20,00 € Zuschlag für Antragstellung nach Maßnahmenbeginn + 40,00 € Sondernutzungserlaubnisse (Feste, Kräne, Container, Baustellenlager, Fahrzeuge usw.) 20,00 € bis 250,00 € Jahresanordnungen 370,00 € Ausleihen / Auf- u. Abbau von Verkehrszeichen durch Bauhof + 30,00 € bis 500,00 € Aufgrabungserlaubnis 50,00 € Auslagen für Postversand (elektronischer Versand 0,00) + 1,00 - 2,50

Bearbeitung von Vorkaufsrechtsanfragen 20,00 Erteilung einer isolierten Befreiung 40,00 Mitteilung zur Genehmigungsfreistellung 40,00 Katasterauszug zur Bauvorlage 36,00

Satzung

der Gemeinde Finsing

über die Erhebung von Gebühren für die

Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe an der Kirche St. Georg Finsing, an der Kirche Mariä Himmelfahrt Eicherloh sowie die gemeindlichen Friedhöfe Neufinsinger Str. 18, Finsing und Am Steinfeld 10, Neufinsing

sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-3-1-F) erlässt die Gemeinde Finsing folgende

Satzung

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeinslichen Friedhöfe an der Kirche St. Georg Finsing, an der Kirche Mariä Himmelfahrt Eicherloh sowie die gemeinslichen Friedhöfe Neufinsinger Str. 18, Finsing und Am Steinfeld 10, Neufinsing Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Es werden erhoben:

  1. 1. Grabnutzungsgebühren (§ 4)
  2. 2. Bestattungsgebühren (§ 5)
  3. 3. Verwaltungsgebühren (§ 6)
  4. 4. Auslagen (§ 7)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
  2. 2. wer zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  3. 3. wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat.

(2) Bei mehreren Gebührenschuldnern haftet jeder einzelne Schuldner gesamtschuldnerisch.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Anträgen auf eine Erlaubnis mit der Entscheidung. (2) Sie sind innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.

§ 4

Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt für die Dauer der Nutzungszeit (§ 8 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) für

a) ein Familiengrab 20 Jahre Nutzungszeit 600,00 € 15 Jahre Nutzungszeit 450,00 €

b) ein Einzelgrab 20 Jahre Nutzungszeit 400,00 € 15 Jahre Nutzungszeit 300,00 €

c) Urnengräber 10 Jahre Nutzungszeit

Einzelurnengrab 200,00 € Familienurnengrab 300,00 € Einzelurnengrab unter Bäumen 300,00 € Familienurnengrab unter Bäumen 400,00 € Urnennischen 400,00 €

(2) Die Fundamentherstellungskosten betragen (außer Urnengräber) 180,00 €/Einzelgrab und 270,00 €/Familiengrab.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gilt der Betrag in Abs. 1 entsprechend. Soweit ein Nutzungsrecht an einem Grab bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird (§ 13 Abs. 7 der Friedhofs- und Bestattungssatzung), ist anteilig die unter § 4 Abs. 1 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Dieser Fall ist z.B. denkbar, wenn während des Laufs des Nutzungsrechts weitere Bestattungen an der Grabstelle vorgenommen werden.

§ 5

Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren betragen:

  1. 1. für die Benutzung der Leichenhalle 50,00 €
  2. 2. für die Benutzung und den Unterhalt der allgemeinen Friedhofseinrichtungen (Friedhofspflege-kosten) jährlich 25,00 €

§ 6

Verwaltungsgebühren

(1) Die Verwaltungsgebühren betragen:

  1. 1. für die Ausstellung einer Graburkunde 13,00 €
  2. 2. für die Umschreibung oder Veränderung des 10,00 € Nutzungsrechtes
  3. 3. für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern 50,00 €
  4. 4. für die Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten 10,00 €
  5. 5. für die Gestattung von Ausnahmen 15,00 €
  6. 6. für die Genehmigung zur Exhumierung 26,00 €

(2) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.

§ 7

Auslagen

Neben den Gebühren nach §§ 4 bis 6 erhebt die Gemeinde ihre im Einzelnen angefallenen Auslagen.

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Juli 2012 außer Kraft.

Finsing, den 23. Juli 2018

Gemeinde Finsing

Max Kressirer

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 23.07.2018; Friedhofssatzung (FS) vom 25.10.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Finsing (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 25.10.2021

Satzung der Gemeinde Finsing über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)

vom 25.10.2021

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Finsing folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszteiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Gröbe der Grabstätten

§ 13 Rechten an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gartnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 Grabgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 Leichentransport

§ 24 Leichenbesorgung

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof und das Leichenhaus an der Kirche St. Georg Finsing,

b) den Friedhof an der Kirche Maria Himmelfahrt Eicherloh

c) den Friedhof, das Leichenhaus und die Aussegnungshalle Am Steinfeld 10, Neufinsing

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofstelle und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einraumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) tätig von 08:00 - 17:00 Uhr, im Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) tätig von 07:00 - 20:00 Uhr für den allgemeinen Besuch geöffnet. An Allerheiligen, Allerseelen, am Totensonntag und am 24. Dezember bleibt der Friedhof bis 20:00 Uhr geöffnet. Das Betreten des unbeleuchteten Friedhofes bei Dunkelheit an diesen Tagen erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen, zu larmen und zu speilen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum, Abfälle, und sonstigen Unrat abzulagern,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetriebende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht geeignet und zuverlüssig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetriebende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk zu berechnen. Die Gewerbetriebenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von Sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.

(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens zwei Werktage vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar. (7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (10) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Einzelurnengrabstätten

d) Familienurnengrabstätten

e) Einzelurnengrabstätten unter Bäumen

f) Familienurnengrabstätten unter Bäumen

g) Urnennischen in Urnenwänden oder Urnenstelen

h) Anonyme Urnenerdgrabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Auf den gemeinslichen Friedhöfen an der Kirche St. Georg Finsing und an der Kirche Maria Himmelfahrt Eicherloh ist die Auswahl der Lage eines Erdgrabes oder einer Urnennische grundsätzlich nicht zulässig. Berechtigten Wünschen von Angehörigen kann jeder im Einzelfall entsprochen werden, wenn dadurch die Belegung einzelner Abteilungen nicht beeinträchtigt wird. Ein Anrecht auf ein bestimmtes Grab besteht nicht. Auf dem gemeinslichen Friedhof Am Steinfeld 10, Neufinsing konnen sich die Nutzungsberechtigten ein Grab in den von der Gemeinde freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen auswahlen. (3) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden, wenn der zuerst Beigesetzte in einer Tiefe von 2,40 m beerdigt ist. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Familiengrabstätten konnen maximal vier Verstorbene, jeweils zwei Verstorbene übereinander beigesetzt werden, wenn der zuerst Beigesetzte in einer Tiefe von 2,40 m beerdigt ist. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. (5) In Einzelurnengrabstätten und Einzelurnengrabstätten unter Bäumen konnen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. (6) In Familienurnengrabstätten, Familienurnengrabstätten unter Bäumen und Urnennischen konnen maximal vier Urnen beigesetzt werden. (7) In anonymen Urnenerdgrabstätten kann eine Urne beigesetzt werden.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in allen Grabstätten beigesetzt werden. Die Anzahl der zugelassenen Grabstellen darf auch bei Beisetzungen von Urnen nicht übersritten werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anländlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenerdgrabern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabs wird durch die Gemeinde gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Gemeindlicher Friedhof an der Kirche St. Georg Finsing

a) Familiengrabstätten Länge 2,20 m Breite 1,40 m Breite des Weges zwischen den Gräbern: 0,60 m

b) Einzelurnengräber Länge 0,60 m Breite 0,40 m

c) Familienurnengräber Länge 0,60 m Breite 0,60 m Zwischenraum zwischen den Gräbern: 0,35 m

Gemeindlicher Friedhof an der Kirche Mariä Himmelfahrt Eicherloh

d) Familiengrabstätten Länge 1,80 m Breite 1,30 m Breite des Weges zwischen den Gräbern 0,70 m

Gemeindlicher Friedhof Am Steinfeld, Neufinsing

e) Einzelgrabstätten Lange 1,60 m Breite 0,90 m

f) Familiengrabstätten Lange 1,60 m Breite 1,10 m

g) Einzelurnengrabstätten unter Bäumen Lange 0,80 m Breite 0,40 m

h) Familienurnengrabstätten unter Bäumen Lange 0,40 m Breite 0,40 m

(2) Die Grabtiefe, d.h. die Entfernung zwischen dem Höchsten Punkt des eingestellten Sarges und dem Niveau der Erdoberfläche, wobei das aufgeworfene Grabbeet nicht einzubeziehen ist, muss auch bei Übereinanderbestattungen mindestens 0,90 m betragen. Bei Urnengräbern beträgt der vorgenannte Abstand mindestens 0,50 m.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 oder 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) Auf dem gemeinslichen Friedhof an der Kirche St. Georg Finsing werden keine neuen Nutzungsrechte für Urnengräber vergeben.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes nach den Grabmal- und Gestaltungsvorschriften herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Auf den Friedhofen bei der Kirche St Georg Finsing und Mariä Himmelfahrt Eicherloh bedarf das Anpflanzen von Strauchern und Bäumen der Erlaubnis der Gemeinde. Auf dem Friedhof Am Steinfeld 10, Neufinsing ist jeder Grabstände (außer die Grabstände unter Bäumen) mit einer Grundbepflanzung auszustatten oder als Rasenfläche zu belassen. Eine Grabbepflanzung aus nicht heimisch oder exotisch wirkenden Gehölzen, die durch Wuchs oder Farbe fremd wirken, sowie Gehölze, die eine natürliche Wuchshöhe von 0,80 m überschreiben, ist nicht gestattet. Ein Grabhügel ist zulässig. Erarf maximal 15 cm Höhe nicht überschreiben. (3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. (4) Grabschmuck ist aus lebenden Pflanzen herzustellen. Verboten ist Grabschmuck aus Kunststoff, Metall, Papier und dergleichen. (5) Das Bestreuen der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kieselsteinen und ähnlichem Material ist untersagt. Ausnahme: Gemeindlicher Friedhof an der Kirche St. Georg in Finsing. (6) Der Raum zwischen den einzelnen Gräbern wird von der Gemeinde unterhalten. Alle Nutzungsberechtigten sind jedoch verpflichtet, die Zwischenräume bei der Grabpflege sauber zu halten. (7) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalern dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden. (8) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfugungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (9) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale

(1) Die Errichtung von Grabmalen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfassungen und sonstige nicht zulässige Einfriedungen und bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis istrechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung,

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

(1) im gemeindlichen Friedhof an der Kirche St. Georg Finsing

Stehende Grabdenkmäler bei:

a) Familiengrabern: Höhe 1,60 m, Breite 1,40 m

b) Urnengräbern: Grabstein- oder Kreuzhöhe 0,80 m

Liegende Grabmäler bei:

a) Familiengrabern: Grabstein und Grabplatte (2,20 x 1,40 m)

b) Einzelurnengräbern: Länge 0,60 m, Breite 0,40 m

c) Familienurnengräbern: Länge 0,60 m, Breite 0,60 m

Stehende Grabdenkmäler müssen mindestens 18 cm stark sein (betrifft nur Familiengräber, nicht Urnengräber).

Grabeinfassungen werden zugelassen, wenn sie nicht höher als 10 cm sind. Die Größe wird im Friedhof an der Kirche St. Georg Finsing auf 2,20 x 1,40 m festgelegt (inkl. Grabdenkmal).

(2) im gemeindlichen Friedhof an der Kirche Mariä Himmelfahrt Eicherloh

Stehende Grabdenkmäler bei:

a) Familiengräbern: Höhe 1,60 m, Breite 1,30 m

Liegende Grabmäler bei:

a) Familiengräbern: Grabstein und Grabplatte (1,80 x 1,30 m)

Stehende Grabdenkmäler müssen mindestens 18 cm stark sein (betrifft nur Familiengräber, nicht Urnengräber).

Grabeinfassungen werden zugelassen, wenn sie nicht höher als 10 cm sind. Die Größe wird im Friedhof an der Kirche Mariä Himmelfahrt Eicherloh auf 1,80 x 1,30 m festgelegt (inkl. Grabdenkmal).

(3) im gemeindlichen Friedhof Am Steinfeld 10, Neufinsing

Stehende und liegende Grabmäler sind bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Einzelgräbern bis 0,60 m² Ansichtsfläche

b) auf Familiengräbern bis 0,90 m² Ansichtsfläche

Für Metall- und Holzgrabmäler ohne Kreuzform gelten die gleichen Werte für die Ansichtsflächen.

Als Ansichtsflächen zählen die Außenmaße (Breite und Höhe). Die Maximalhöhe von 1,85 m darf nicht überschritten werden.

Bei Metall- und Holzgrabmälern in Kreuzform sind folgende Größen einzuhalten:

a) auf Einzelgräbern bis 0,90 m² Ansichtsfläche: Höhe bis 1,70 m Breite bis 0,65 m

b) auf Familiengräbern bis 1,40 m² Ansichtsfläche: Höhe bis 1,85 m Breite bis 0,85 m

Für Metall- und Holzgrabmäler in Kreuzform zählen ebenfalls die Außenmaße (größte Breite und Höhe) als Ansichtsfläche.

Stehende und liegende Grabmäler müssen mindestens 20 cm stark sein. Die maximal zulässige Breite der Grabmäler ergibt sich aus dem Grabschemaplan.

Abweichungen können nach fachlicher Prüfung der Anträge durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist eine Einfassung aus lebenden, polsterbildenden oder kriechenden Pflanzen sowie aus Cortenstahl oder unbehandeltem rohen Stahl nach gemeindlicher Vorgabe gemäß Skizze, die bei der Friedhofsverwaltung einzusehen ist. Die Größe wird bei Einzelgräbern auf 1,60 x 0,90 m festgelegt (inkl. Grabdenkmal), bei Familiengräbern auf 1,60 x 1,10 m (inkl. Grabdenkmal). Die Einfassung ist bodenbündig, angepasst an den natürlichen Geländeverlauf auszuführen. Auffüllungen des natürlichen Geländes sind nicht zugelassen.

§ 19 Grabgestaltung

Grabdenkmäler dürfen in folgender Weise gestaltet werden:

(1) an den gemeindlichen Friedhöfen an der Kirche St. Georg Finsing und an der Kirche Mariä Himmelfahrt Eicherloh:

  1. 1. Jedes Grab ist so zu gestalten, dass es der Zweckbestimmung des Friedhofes entspricht. Es darf weder durch seine Form, Farbe, Bearbeitung oder durch seinen Werkstoff verunstaltend wirken. Jedes Grabmal muss sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einordnen und auf seine Umgebung, insbesondere die benachbarten Gräber abgestimmt sein.
  2. 2. Die Grabmäler sollen sich durch richtige Wahl und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes, durch schone Formen und durch Verwendung gutter Schrift und Schmuckformen auszeichnen. Insbesondere soll vermieden werden, was aufdringlich wirkt, was unruhig oder effektheischend ist oder auf andere Weise geeignet ist, Argernis zu erregen und den Grabbesucher im Totengedenken zu stären.
  3. 3. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofes in Einklang stehen.
  4. 4. Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalern angebracht werden.
  5. 5. Für Grabmäler)dürfen nur Natursteine (ausgenommen Findlinge), Holz und Schmiedeeisen verwendet werden.
  6. 6. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) jeder handwerkliche Bearbeitung ist möglich.
    • b) Die Grabmäler müssen aus einem Stück hergestellt sein, etwaige Sockel müssen aus demselben Material sein. Lediglich bei schmiedeeisernen Grabmälern kann ein Sockel angebracht werden.
    • c) Flächen dürfen keine Umrandung haben.
    • d) Schriften, Ornamente und Symbole müssen in Art, Form und Material zum Grabdenkmal passen.
    • e) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas und Kunststoff.
    • f) Lichtbilder aus Porzellan sind bis zu einer Größe von 8 x 6 cm zugelassen.
  1. 7. Ausnahmen sind gestattet

zu 6 b) geteilte Grabmäler können auf Antrag und fachlicher Prüfung durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

  1. 8. Urnenwände

Die in den Urnenwänden vorhandenen Platten sind zu verwenden. Die Beschriftung hat nach den von der Gemeinde vorgegebenen Regelungen zu erfolgen, die bei der Friedhofsverwaltung einzusehen sind. Zusätzlich angebrachte Gestaltungselemente sind bis auf Lichtbilder aus Porzellan in einer Größe von 6 x 4 cm nicht gestattet. Das Abstellen von Blumen und Kerzen ist nur am Tag der Beisetzung und den folgenden 6 Tagen zulässig. Sie sind nach Ablauf dieser Frist vom Grabnutzungsberechtigten eigenverantwortlich zu entsorgen.

(2) am gemeindlichen Friedhof Am Steinfeld 10, Neufinsing

  1. 1. Das Grabmal muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Der Friedhof soll durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte solte Aussagen über den Verstorbenen enthalten und nicht die Visitenkarte der Angehörigen sein.
  2. 2. Lichtbilder aus Porzellan sind bis zu einer Größe von 8 x 6 cm zugelassen.
  3. 3. Jede Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig handwerklich bearbeitet sein.
  4. 4. Stehende und liegende Grabmäler müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Für künstlerisch und handwerklich hochwertige Grabmäler in Metall oder Holz sind Sockel zugelassen, wenn sie die Vorschriften des Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie die Regelungen über Werkstoffe und Bearbeitungsweisen erfüllen.
  5. 5. Liegende Grabmäler sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmälern zulässig. Liegende Grabmäler dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden und müssen im Erdboden eingefuttert sein.
  6. 6. Bei Natursteinen kann der Name des Herstellers eingemeißelt, bei Holzkreuzen eingeschnizzt werden. Bei schmiedeeisernen Kreuzen darf das Firmenzeichen auf der Rückseite am Kreuzstamm angebracht werden.
  7. 7. Als Werkstoff für Grabmäler sind zugelassen: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form in nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsweisen:

a) Hartsteine

Bei erhabener Schrift müssen die Schriftrücken gleichwertig der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften soll – wie die übrigen Flächen des Grabmales – gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.

b) Weichgesteine

Alle Flächen sind gebeit, scharriert, angeschliffen oder grob geschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark ausgeführt werden.

c) Holzgrabmäler

Das Grabmal und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; farbiger Anstrich ist nicht gestattet.

d) Geschmiedete Grabmale

Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.

e) Gegossene Grabmäler

Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabmäler kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf dem Natursteinsockel oder zugeordneten Liegeistein ist möglich. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Kunststoff nicht gestattet.

  1. 8. Nicht zugelassen sind insbesondere folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:

a) Politur und Feinschliff

b) gestampfter Betonwerkstein und sog. Kunststein mit Natursteinvorsatz

c) kristalliner Marmor in Weiß bis weißgelblicher Farbe oder Wirkung

d) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies

e) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen

f) Silber- und Goldschrift

g) Glas, Porzellan außer in Verbindung mit Lichtbildern, Emaille, Blech, Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen

h) aufwendige oder elektrische Beleuchtungskörper

i) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen konnen

  1. 9. Ausnahmen sind gestattet

zu 8 e) Tönungen der Schriftbilder in den Farbrichtungen braun, grün und grau zu 8 f)Bronzebuchstaben, Bleibuchstaben und Bleieinlegeschriften bei der Gestaltung der Beschriftung zu 8 g) Werkstoff Edelstahl für Gestaltungselemente kann in matter (gestrahlter) Oberfläche auf Antrag und fachlicher Prüfung durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

  1. 10. Abweichungen zu Punkt 1 bis 8 können nach fachlicher Prüfung der Anträge durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
  2. 11. Urnenstelen

Die in den Urnenstelen vorhandenen Platten sind zu verwenden. Die Beschriftung hat nach den von der Gemeinde vorgegebenen Mustern zu erfolgen, die bei der Friedhofsverwaltung einzusehen sind. Zusätzlich angebrachte Gestaltungselemente sind bis auf Lichtbilder aus Porzellan in einer Größe von 6 x 4 cm nicht gestattet. Eine Bepflanzung an den Urnenstelen ist nicht zulässig.

Das Abstellen von Blumen und Kerzen ist nur am Tag der Beisetzung und den folgenden 6 Tagen zulässig. Sie sind nach Ablauf dieser Frist vom Grabnutzungsberechtigten eigenverantwortlich zu entsorgen.

  1. 12. Urnengräber unter Bäumen

Jede Grabstelle ist mit einer bodenbündigen Bronzeplatte gekennzeichnet, die im Rahmen der Friedhofspflege regelmäßig übermäht werden kann. Die Größe der Platte beträgt bei Einzelurnengräbern 25 x 25 cm und bei Familienurnengräbern 30 x 30 cm. Diese werden vom Friedhofsträger angebracht.

Die Beschriftung der Bronzeplatte (Meißelung) erfolgt durch die Gemeinde nach den Vorgaben des Friedhofsträgers. Der Nutzungsberechtigte hat die damit verbundenen Kosten zu tragen. Aufschriften, die nicht der Vorgabe entsprechen, sind nicht zulässig.

Die Bäume der Baumbestattungsplätze dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist insbesondere nicht zulässig, die Urnenbäume zu bearbeiten, zu schmücken, zu entfernen oder in sonstiger Weise zu verändern.

Jegliche Gestaltung ist unzulässig. Im Wurzelbereich und auf dem Boden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet:

a) Grabmäler, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,

b) Kranze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen (Ausnahme: am Tag der Beisetzung und den 6 darauffolgenden Tagen)

c) Anpflanzungen vorzunehmen

Pflegeeingriffe sowie Schnitt der Bäume obliegen ausschließlich der Gemeinde. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch die Gemeinde Finsing gesetzt worden. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils neuesten Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern der Urnenwände und Urnenstelen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:

a) Im gemeindlichen Friedhof an der Kirche St. Georg und im gemeindlichen Friedhof an der Kirche Mariä Himmelfahrt Eicherloh

Erwachsene: 15 Jahre

Kinder von 5 – 10 Jahren: 10 Jahre

Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 7 Jahre

b) Im Gemeindlichen Friedhof Am Steinfeld 10, Neufinsing

Erwachsene: 20 Jahre

Kinder von 5 – 10 Jahren: 10 Jahre

Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 7 Jahre

(2) Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabflicher beträgt 10 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. (3) Abgestellte Gegenstände an Urnenwänden, Urnenstelen und Urnengräbern unter Bäumen, die den zulässigen Zeitraum nach einer Beisetzung überschreiben, werden vom Friedhofsträger ohne vorheriger Androhung und Fristsetzung entsorgt. Eine Verwährung findet nichtstatt.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Finsing vom 23. Juli 2018 einschließlich der Anlagen A und B außer Kraft.

Finsing, den 25. Oktober 2021 Gemeinde Finsing

Max Kressirer, 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Finsing?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Finsing mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Finsing anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Finsing
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Finsing nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Finsing (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Finsing:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €