Friedhofsgebühren Stelle 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Stelle · Niedersachsen · PLZ 21435

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 16.03.2026, in Kraft ab 01.04.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
950,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebühren- und Kostentarif), Abschnitt I Nr. 1; § 13 Abs. 1 Friedhofssatzung (Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig, Preis je Stelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebühren- und Kostentarif), Abschnitt I Nr. 2; § 14 Abs. 1-2 Friedhofssatzung (Wahl-Urnengrabstätte = Einzelgrab 1 m x 1 m; Beisetzung von bis zu zwei Urnen möglich, Preis je Grabstätte)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebühren- und Kostentarif), Abschnitt I Nr. 8; § 19 Abs. 3 Friedhofssatzung (nur eine Urne je Grabstätte)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
950,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebühren- und Kostentarif), Abschnitt I Nr. 10; § 22 Abs. 2-3 Friedhofssatzung (Gemeinschaftsbaum, einzelner Urnenplatz; maximal vier Urnenplätze gleichzeitig erwerbbar)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 650 € · Urne: 200 €
📄 Anlage 1 (Gebühren- und Kostentarif), Abschnitt IV Nr. 1 und 2
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 (Gebühren- und Kostentarif), Abschnitt III Nr. 1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 16.03.2026, in Kraft ab 01.04.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kommunalfriedhofs Ashausen der Gemeinde Stelle (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 10,11, 13, 58, 98 und § 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 und der §§ 2,4,5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 20.04.2017 und des § 13 Abs. 4 und 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen – Nieders. Bestattungsgesetz (NBestattG) vom 08.12.2005, jeweils in der geltenden Fassung, in Verbindung mit. § 32 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Stelle vom 01.10.2021 hat der Rat der Gemeinde Stelle in seiner Sitzung am 16.03.2026 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Benutzung des Kommunalfriedhofs Ashausen der Gemeinde Stelle und der für die Beisetzung bestimmter Einrichtungen, für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, ferner für sonstige Leistungen, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die Gebühren im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

(3) Maßstab für die Bemessung der Benutzungsgebühren sind Art und Umfang der Inanspruchnahme, bei Verwaltungsgebühren das Maß des Verwaltungsaufwandes.

(4) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist ebenfalls verpflichtet, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat.

(3) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese gesamtschuldnerisch.

(4) Die Gemeinde Stelle kann auch die Personen zu Gebührenpflichtigen bestimmen, denen die gesetzliche Bestattungspflicht obliegt (§ 13 Abs. 5 Friedhofssatzung in Verbindung mit § 8 Abs.3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz). Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:

a) die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

b) die Kinder,

c) die Enkelkinder

d) die Eltern

e) die Großeltern und

f) die Geschwister.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofs und der für die Beisetzung bestimmter Einrichtungen, bei Grabnutzungsrechten mit der Verleihung des Nutzungsrechts sowie für das Erbringen sonstiger Leistungen.

Die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und Kosten werden mit Bescheid der Gemeinde festgesetzt.

Rückständige Gebühren und Kosten werden nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben.

§ 4 Gebührenhöhe/Kostentarif

Die Höhe der zu zahlenden Gebühr ergibt sich aus dem Gebühren- und Kostentarif entsprechend Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können auf Antrag bei der Gemeinde Stelle bei nachgewiesener Härte gestundet werden.

§ 6 Nichtausübung des Nutzungsrechtes

(1) Übt ein Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet

(2) Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte werden dem Nutzungsberechtigten keine Gebühren zurückerstattet.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stelle vom 01.10.2021 außer Kraft.

Stelle den 16.03.2026

Isernhagen (Bürgermeister)

Anlage Gebühren- und Kostentarif

Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stelle

Gebühren- und Kostentarif

I. Erwerb von Grabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten je Stelle für 25 Jahre 950,00 €
  2. 2. Wahl-Urnengrabstätten 850,00 €

Pflegearme Grabstätten

  1. 3. Rasenlage Erdbestattung 1.400,00 €
  2. 4. Rasenlage Urnenbestattung 1.130,00 €
  3. 5. Staudengrab Erdbestattung 1.650,00 €
  4. 6. Staudengrab Urnenbestattung 1.500,00 €
  5. 7. Anonyme Erdbestattung 1.300,00 €
  6. 8. Anonyme Urnenbestattung 1.050,00 €
  7. 9. Grabfeld des Sufiorden 950,00 €
  8. 10. Baumbestattung 950,00 €

II. Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten

  1. 1. Verlängerung pro Grabstelle 1/25 vom

Erwerbspreis pro Jahr

III. Benutzung der Friedhofskapelle

  1. 1. Trauerfeier in der Kapelle 250,00 €
  2. 2. Abtrag in der Kapelle (bis zu 15 Minuten) 90,00 €
  3. 3. Abtrag/Windfang 50,00 €
  4. 4. Andachtsfläche im Wald 100,00 €

IV. Beisetzungen

  1. 1. Erdbeisetzung 650,00 €
  2. 2. Urnenbeisetzung 200,00 € 3 Baumbestattung 240,00 €
  3. 4. Herrichtung der Grabstätte nach der Beisetzung für Rasengräber

a) fur Erdbestattung 120,00 €

b) fur Urnenbestattung 60,00 €

Herrichtung der Grabstätte nach der Beisetzung für Staudengräber

a) fur Erdbestattung 290,00€

b) Für Urnenbestattung 140,00 €

Frostzuschlag ab 8 cm Frost 55,00 €

V. Ausgrabung und Umbettungen

  1. 1. Ausgrabung eines Sarges 1.620,00 €
  2. 2. Ausgrabung einer Urne 540,00 €

Für die Wiederbestattung werden Gebühren nach Abschnitt IV erhoben.

VI. Sonstige Leistungen

  1. 1. Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, 50,00 € Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen
  2. 2. Gebühr für die Beschaffung, Beschriftung und das Anbringen eines Schildes 45,00 €
  3. 3. Gebühr für die Genehmigung der Nachschrift eines Grabmals 20,00 €
  4. 4. Verwaltungsgebühr bei vorzeitiger Aufgabe des 50,00 € Nutzungsrechts je Grabstände
  5. 5. Urnenanforderung/Beisetzungsbestätigung 25,00 €

Einebnen einer Grabstätte auf Antrag: Abgerechnet wird nach den tatsächlichen Kosten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofssatzung beschlossen am 29.09.2021, in Kraft seit 01.10.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Stelle (Friedhofssatzung, 2021)

SATZUNG über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Stelle (Friedhofssatzung)

Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2 b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunal-verfassungsgesetztes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) und § 13a Abs. 1 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GBl. S. 381), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S 117), hat der Rat der Gemeinde Stelle in seiner Sitzung am 29.09.2021 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Aufsicht und Verwaltung

§ 4 Nutzungsberechtigte

II Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten und Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung und Bestattungszeit

§ 8 Grabbereitung

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Ausgrabung und Umbettung

IV Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Wahlgrabstätten

§ 14 Wahl-Urnengrabstätten

§ 15 Rasenlage für Erdbestattungen

§ 16 Rasenlage für Urnenbestattungen

§ 17 Staudengräber

§ 18 Anonyme Erdbestattungen

§ 19 Anonyme Urnenbestattungen

§ 20 Kirchengrabfeld

§ 21 Grabfeld Burhaniya Sufiorden

§ 22 Baumbestattung im Bestattungswald (Urne)

§ 23 Schmetterlingsfeld

§ 24 Baumfeld/Stauden

V Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten

§ 26 Unterhaltung und Befestigung der Grabmale

§ 27 Herrichtung und Pflege der Grabstätte

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

§ 29 Trauerfeier

VI Schlussvorschriften

§ 30 Schließung und Entwidmung

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Gebühren

§ 35 Inkrafttreten

I - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den in der Gemeinde Stelle an der Straße Duvendahl gelegenen Kommunalfriedhof Ashausen mit dem dazugehörigen Bestattungswald.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Stelle waren oder ein Recht auf Beisetzung an einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen.

(2) Die Beisetzung anderer Personen kann vom Friedhofsträger zugelassen werden.

(3) Der Friedhof und die Friedhofskapelle stehen ohne Ansehen der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse für jede Bestattung zur Verfügung.

§ 3 Aufsicht und Verwaltung

Die Verwaltung und Aufsicht des Friedhofs obliegen dem Friedhofsträger. Beauftragt der Friedhofsträger mit der Errichtung des Friedhofs oder mit dem Betrieb des Friedhofs Dritte, bleibt seine Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten unberührt.

§ 4 Nutzungsberechtigte

(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Wird keine anderweitige Regelung getroffen, gehen die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Rechte und Pflichten mit Versterben des vormals Nutzungs-berechtigten, in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungs-berechtigten über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  1. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  1. 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung Ihrer Väter und Mütter,
  1. 4. auf die Eltern,
  1. 5. auf die Geschwister,
  1. 6. auf die nicht unter 1-5 fallenden Erben (3) Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen und Beisetzungen genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Grabstellen umfassen.

(4) Ein Grab ist der Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder der Asche dient.

II – Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten und Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile vorübergehend untersagen.

(3) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Gemeinde und deren Beauftragten ist Folge zu leisten.

(4) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(5) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Gehwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung sowie die für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer.

b) an Sonn-und Feiertagen, zum Zeitpunkt einer Trauerfeier und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen.

c) lärmen und spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken.

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind, gewerbsmäßig zu fotografieren, Film-,Ton- und Videoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen.

e) Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), fremde Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten, Blumen und Pflanzen abzupflücken oder zu entwenden.

f) das Ablegen von Erdaushub und Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze.

g) Grabsteine von aufgelösten Grabstellen ohne Genehmigung auf dem Friedhof zu entsorgen.

h) Grünabfall und sonstige Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, auf den Sammelstellen des Friedhofs zu deponieren. i) Unzulässig ist, den Sammelstellen für kompostierfähige Friedhofsabfälle, Verpackungsmaterialien, auf Styroporunterlagen gefertigten Grabschmuck, Pflanzgefäße, Vasen und dergleichen zuzuführen.

j) Hunde frei laufen zu lassen. Mitgebrachte Tiere sind an der Leine zu führen. Die Hinterlassenschaften des Hundes sind umgehend zu beseitigen.

k) Im Bestattungswald Äste zu sammeln und an den Bäumen abzulagern, aufzustellen oder zu schichten.

l) Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grab-und Anlagenpflege. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

m) Waren aller Art sowie gewerbliche Leistung anzubieten.

n) Abgesehen von Trauerfeiern, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwieder-gabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig und eine Woche vor dem Termin beim Friedhofsträger zu beantragen.

(8) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen des Friedhofsträgers nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Dienstleistungserbringer sind Gewerbetreibende und andere Personen, die beruflich auf dem Friedhof tätig sind (z.B. Steinmetze, Bestatter, Gärtner, u.a.). Sie bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller ein für die Ausführung seinen Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(3) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialen dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen auf dem Friedhof gereinigt werden.

(4) Beauftragte Firmen und ihre Mitarbeiter haben die Vorschriften der Friedhofsordnung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter auf den Friedhöfen verursachen. (5) Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.

(6) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung Ihres Berufs das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist vorher davon in Kenntnis zu setzen.

III – Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, mindestens jedoch drei Arbeitstage vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen nach § 9 Abs. 3 Nds. BestattG und der von der Gemeinde Stelle zur Verfügung gestellten Antrag auf Erwerb/Verlängerung/Übertragung einer Grabstelle unterschrieben einzureichen.

(2) Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden.

(3) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei sind die in

§ 9 BestattG in der jeweils geltenden Fassung genannten Fristen zu beachten. Die

Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 8 Grabbereitung

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von der Gemeindeverwaltung oder von einem beauftragten Unternehmen vorgenommen. Vorhandene Umrandungen, Grabmale und Bepflanzungen sind vom Nutzungsberechtigten mindestens zwei Tage vor der Beisetzung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

(2) Sollten beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, so hat der Nutzungsberechtigte die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung oder Ersatz herausgenommener Pflanzen besteht nicht. Die Gemeinde Stelle haftet nicht für Beschädigungen an den zu entfernenden Gegenständen.

(3) Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten, die bei Erdbestattungen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,60 m tief (Oberkante Sarg 0,90 m), bis zur Unterkante der Urne mindestens 0,90 m (Oberkante 0,50 m) beträgt. (4) Die Grabstätten für Erdbeisetzungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Särge, Urnen, und Überurnen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht schwer vergänglichen Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass von Ihnen keine Umweltgefahren ausgehen, keine umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten und sie dürfen zur Vermeidung von Umweltbelastungen nicht aus sonstigen nicht vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Entsprechendes gilt auch für Sargzubehör, die Innenausstattung des Sarges, die Bekleidung oder Umhüllung der Leiche.

(2) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zum Abschluss des Bestattungsvorgangs ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird.

(3) Särge für Erdbestattungen sollen höchstens 2,05 m lang und 0,75 m hoch und im Mittel 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung einzuholen.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit beginnt am Tag der Beisetzung und beträgt bis zur Wiederbelegung 25 Jahre. Die Ruhezeit im Bestattungswald beträgt 20 Jahre.

§ 11 Ausgrabung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Mindestruhezeit bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nds. BestattG). Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können.

(3) Eine Umbettung erfolgt auf Antrag und bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus Erd- und Urnengrabfeldern in Rasenlage, aus dem anonymen Grabfeld, aus dem Bestattungswald und den Staudengrabfeldern sind nicht gestattet.

(4) Alle Umbettungen werden unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. März vorgenommen werden. Die Umbettung von Aschen unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung. Die Anwesenheit von Angehörigen ist nicht zulässig.

(5) Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, die gesamten Kosten und Auslagen einer Umbettung zu übernehmen. Hierzu zählen die Kosten, die bei einer Umbettung durch Beschädigung und Wiederherstellung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(6) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

(7) Umbettungen dürfen nur während der Ruhezeit vorgenommen werden. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht gehemmt oder unterbrochen.

(8) Für die Umbettung werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(9) Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher Anordnung erfolgen.

IV – Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Eine Grabstätte besteht aus einer oder mehreren Grabstellen. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Stelle. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Wahlgrabstätten (§13)
  2. 2. Wahl- Urnengrabstätten (§14) Pflegearme Grabstätten
  3. 3. Rasenlage für Erdbestattungen (§15)
  4. 4. Rasenlage für Urnenbestattung (§16)
  5. 5. Staudengräber ( §17)
  6. 6. Anonyme Erdbestattung (§18)
  7. 7. Anonyme Urnenbestattung (§19)
  8. 8. Kirchengrabfeld (§20)
  9. 9. Grabfeld Burhaniya Sufiorden (§21)
  10. 10. Baumbestattung im Bestattungswald (Urne) (§22)
  11. 11. Schmetterlingsfeld (§23)
  12. 12. Baumfeld/Stauden (§24)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Für eine Verlängerung ist eine Antragstellung erforderlich. (4) Die aus dem Vertrag zwischen dem Realverband Ashausen und der politischen Gemeinde Ashausen vom 26.06.1972 erworbenen Nutzungsrechte bleiben durch diese Satzung unberührt.

§ 13 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren eingeräumt wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit Verleihung der Nutzungsurkunde.

(2) Wahlgrabstätten sind 2,70 m lang und 1,40 m breit je Grabstelle und verbreitern sich um die Anzahl der erworbenen Grabstellen um jeweils 1,40 m.

(3) In jeder Wahlgrabstätte dürfen zusätzlich zu einer Erdbestattung eine Urnenbeisetzung vorgenommen werden.

(4) Die Pflege der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten als Verantwortlichen.

(5) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens schriftlich festlegen, wer als Rechtsnachfolger für die Grabstätte bestimmt wird. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 der Friedhofssatzung auf die Angehörigen und Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

(6) Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der Gebührensatzung.

(7) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit neu erworben oder für 5 Jahre gegen Gebühr für eine weitere Pflege verlängert werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich. Im Einzelfall kann die Gemeindeverwaltung für den Verlängerungszeitraum Ausnahmen zulassen. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.

(8) Der Wiedererwerb einer Grabstätte, nach Ablauf des Nutzungsrechtes, ist nur durch schriftlichen Antrag möglich. Er kann sich, wenn gestalterisch vertretbar, auch auf einen Teil der Grabstätte beziehen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte zur Wiederbelegung freigegeben.

(9) Bei der vorzeitigen Rückgabe der Grabstätte werden dem Nutzungsberechtigten keine Gebühren erstattet.

(10) Übersteigt die Ruhezeit die Nutzungszeit, weil die Grabstätte bereits vor der Beisetzung erworben wurde, so ist die Nutzungszeit nach der Bestattung zu verlängern. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden

(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Wahlgrabstätte ist spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechtes zu unterhalten und gärtnerisch anzulegen, dies gilt auch dann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Grabstelle belegt ist.

(13) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten abzuräumen.

§ 14 Wahl- Urnengrabstätten

(1) Wahl-Urnengrabstätten sind Einzelgräber, die auf den dafür vorgesehenen Bereichen errichtet werden dürfen. Sie werden für die Dauer einer Ruhezeit von 25 Jahren vergeben. Eine Verlängerung ist nach den Vorschriften des § 13 möglich.

(2) Eine Urnenwahlgrabstätte ist 1 m breit x 1 m lang. Es ist die Beisetzung von zwei Urnen möglich. Alte Rechte bleiben unberührt.

(3) Die dafür zugelassenen Grabmale sind Grabkissen und sollen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten.

§ 15 Rasenlage für Erdbestattung

(1) Rasengrabstätten sind ein- oder zweistellige Grabstätten für Erdbeisetzungen auf einer extra dafür eingerichteten Fläche, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird.

(2) In einer einstelligen Rasengrabstätte darf nur eine Person beigesetzt werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

(3) In einer zweistelligen Rasengrabstätte dürfen zwei Personen beigesetzt werden. Geht bei der Bestattung die vorgeschriebene Ruhezeit über die Laufzeit hinaus, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf dieser Ruhefrist einmalig für beide Grabstellen zu verlängern.

(4) Jede Grabstätte ist mit einer plan im Boden liegenden Grabplatte zu versehen, die Namen und Daten des/der Verstorbenen enthält. und in folgenden Maßen angefertigt werden muss:

Einzelgrab: 30 cm lang, 40 cm breit, Stärke 0,10 cm Doppelgrab: 40 cm lang, 60 cm breit, Stärke 0,12 cm

Oder auf der dafür vorgesehenen Fläche: Anbringung eines Schildes mit Namen, Geburts- und Sterbetag auf der Holzstehle. Das Schild wird von der Gemeinde bestellt und angebracht. (5) Die Grabplatte darf nicht aus der Grasfläche hervorstehen. Die Schrift muss vertieft sein.

(6) Die Pflege der Grabstätte wird von der Gemeindeverwaltung oder einem beauftragten Unternehmen übernommen.

(7) Grabschmuck kann an einer dafür eingerichteten Stelle niedergelegt werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabplatte von der Gemeindeverwaltung abgeräumt oder entsprechend das Schild entfernt

§ 16 Rasenlage für Urnenbestattungen

(1) Rasengrabstätten sind ein- oder zweistellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen auf einer extra dafür eingerichteten Fläche.

(2) In einer einstelligen Rasengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

(3) In einer zweistelligen Rasengrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Geht bei der Bestattung die vorgeschriebene Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinaus, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf dieser Ruhefrist einmalig zu verlängern.

(4) Die Vorschriften bezüglich der Gestaltung und Grabmal des § 15 gelten entsprechend.

§ 17 Staudengräber

(1) Staudengräber für Erd- und Urnenbestattung sind ein- oder zweistellige Grabstätten mit niedrig wachsenden Stauden und Gestaltungsvorschriften.

(2) Es darf in einer Grabstelle eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung vorgenommen werden.

(3) Gestattungsvorschrift für Grabfeld R 4 (Stauden-Mitte) Unter dem Grabmal muss eine Platte aus einem Stück verlegt werden, die ringsherum 15 cm übersteht und flächenbündig eingelassen ist. Ein Rand von 15 cm Breite ist für das Rasenmähen freizuhalten. Auf Wunsch kann eine Beet-abgrenzung ergänzt werden (Breite 15 cm, Mindeststärke 5 cm). Die gesamte Grabanlage beträgt bei einem

a) Einzelgrab max. 1,10 m breit x 1,10 m lang, Grundplatte: Mindeststärke 5 cm Grabstein: max. Breite 0, 80 m, Mindeststärke 0,12 m Die Höhe ist nicht vorgeschrieben.

b) Doppelgrab inkl. Grundplatte max.1,50 m breit x 1,50m lang, Grundplatte: Mindeststärke 5 cm Grabstein: max. Breite 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m Die Höhe ist nicht vorgeschrieben.

Wird die ordnungsgemäße Pflege des Beetes trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten, angemessenen Frist hergestellt, ist die Gemeinde Stelle berechtigt, die Beetabgrenzung zu entfernen und Rasen einzusäen.

Gestaltungsvorschrift für Stauden-Kies ( L 2) Im Fußbereich kann auf den Kieselsteinen eine Blumenschale etc. abgelegt werden. Die übrige Grabfläche wird von der Gemeinde mit Stauden bepflanzt.

Eine Grabstätte kann ein- oder mehrstellig sein und wird für eine Ruhezeit von 25 Jahren vergeben. Eine Verlängerung ist nach den Vorschriften des § 13 möglich. Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte wird von der Gemeindeverwaltung oder beauftragten Dritten übernommen. Es dürfen Vasen, Blumenschalen und Grabschmuck sowie max. fünf Blumen vor dem Stein eingepflanzt werden, so dass die bereits bei Grabübernahme vorhandenen Pflanzen nicht in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden.

Jede Grabstätte ist mit einem Grabstein zu versehen, der für ein Einzelgrab max. 1,00 m breit und für ein Doppelgrab max. 1,40 m breit sein darf. Die Höhe wird nicht festgelegt.

Gestaltungsvorschrift für Stauden (Urne) L 4 Die Grabstätten sind auf einer extra hergerichteten Stelle mit niedrig wachsenden Pflanzen eingerichtet. Jede Grabstätte hat eine Größe von 1 m x 1 m.

In einer Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Es besteht eine Ruhezeit von 25 Jahren. Eine Verlängerung ist nach den Vorschriften des

§ 13 möglich.

Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte wird von der Gemeindeverwaltung oder beauftragten Dritten übernommen. Es dürfen Vasen und Grabschmuck sowie max. drei Blumen oder eine Blumenschale vor den Grabstein gesetzt werden, so dass die bereits bei der Übernahme vorhandenen Pflanzen nicht in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden.

Jede Grabstätte ist mit einem Liegekissen zu versehen, das eine Höhe von 0,50 m und Breite von 0,60 m, Dicke 0,12 m nicht überschreitet.

§ 18 Anonyme Erdbestattung

(1) Anonyme Erdbestattungen in Rasen sind auf einer extra dafür hergerichteten Fläche möglich und werden der Reihe nach belegt. Die Vergabe der Grabstätte erfolgt erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren.

(2) Ein Wiedererwerb der Grabstätte ist nicht möglich.

(3) In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (4) Für die gesamte Laufzeit werden Gestaltung und Pflege von der Gemeindeverwaltung oder dafür beauftragten Unternehmen übernommen. Grabmale sind nicht zugelassen. Grabschmuck kann an einer dafür eingerichteten Stelle niedergelegt werden.

§ 19 Anonyme Urnenbestattungen

(1) Anonyme Urnenbestattungen in Rasen sind auf einer extra dafür hergerichteten Fläche möglich und werden der Reihe nach belegt. Die Vergabe der Grabstätte erfolgt erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren. Die Urnengrabgröße hat ein Maß von mindestens 0,25 m².

(2) Ein Wiedererwerb der Grabstätte ist nicht möglich.

(3) In jeder Urnenrasengrabstätte für anonyme Bestattungen darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(4) Für die gesamte Ruhezeit werden Gestaltung und Pflege von der Gemeindeverwaltung oder dafür beauftragten Unternehmen durchgeführt. Grabmale sind nicht zugelassen. Grabschmuck kann an einer dafür eingerichteten Stelle niedergelegt werden.

§ 20 Kirchengrabfeld

(1) Auf dem Kirchengrabfeld dürfen nach Absprache und Zustimmung der St.Andreas Kirchengemeinde Urnen- und Erdbestattungen vorgenommen werden. Die Vergabe erfolgt im Todesfall als Einzelgrab oder einmalig als Doppelgrab.

(2) Die Pflege und Gestaltung der Grabfläche obliegt der Kirchengemeinde. Bei Verstößen ist ein Entzug der Grabfläche möglich.

(3) Die Abrechnung der Gebühren erfolgt zwischen der Kirchengemeinde St.Andreas und der Gemeinde Stelle.

§ 21 Burhaniya Sufiorden Grabfeld

(1) Auf der für den Burhaniya Sufiorden bestimmten Grabfläche dürfen Leichentuchbestattungen vorgenommen werden. Die Genehmigung der Ausnahme von der Sargpflicht ist durch die untere Gesundheitsbehörde nach

§ 11 (1), Satz 2,Nds. Bestattungsgesetz vor der Beisetzung einzuholen.

(2) Die Pflege und Gestaltung obliegt dem Sufiorden. Bei Verstößen ist ein Entzug der Grabfläche möglich.

(3) Die im Rasenbereich eingelassenen Grabplatten haben eine Größe von 0,30 m Höhe x 0,40 m Breite für ein Einzelgrab und für ein Doppelgrab 0,60 m Breite und 0,40 m Höhe. Die Stärke der Namensplatte muss mindestens 0,10 m sein.

(4) Die Abrechnung der Gebühren erfolgt zwischen dem Burhaniya Sufiorden und der Gemeinde Stelle.

§ 22 Baumbestattung

im Bestattungswald

(1) Der Bestattungswald ist Teil des Friedhofs Ashausen. Die Grabstätten im Bestattungswald sind Urnengrabstellen an den von der Gemeinde festgelegten Bäumen. Die Bestattungsbäume sind mit einer Baumnummer versehen.

(2) Es gibt nur Gemeinschaftsbäume an denen maximal vier Urnenplätze auf einmal erworben werden können. Bei einer Verlängerung entfällt die Gebühr auf alle zeitgleich erworbenen Urnengrabstellen.

(3) Auf Antrag können vor Eintritt eines Sterbefalls bis zu vier Urnenplätze für 20 Jahre erworben und im Falle einer Beisetzung nach der Ruhezeit die noch fehlenden Jahre nachgekauft werden. Die Belegungszeit bei mehreren Urnengrabplätzen endet ohne besonderen Hinweis mit Ablauf der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Urne und kann danach nicht weiter verlängert werden.

(4) Die Beisetzung erfolgt im Wurzelbereich und darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne ohne Überurne erfolgen. Die Grabplätze werden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt, wobei die Lage des Grabplatzes in Abhängigkeit der Baum/Gehölzsituation erfolgt. Die Abgrenzung der einzelnen Parzellen ist nicht erkennbar.

(5) In Nähe des Bestattungsbaumes wird ein Naturstein aufgestellt. Dieser kann für mehrere Bäume verwendet werden. Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Namensschild mit Namen, Geburts- und Sterbetag dort angebracht werden. Das Namensschild wird durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben.

(6) Alternativ dazu kann der Name des/der Verstorbenen in dem sich am Bestattungswald befindlichen Bekanntmachungskasten vermerkt werden.

(7) Eine eigene Gestaltung der Grabstätte ist nicht zulässig, weder durch das Anbringen von Grabschmuck, Anpflanzungen am Baum und das Aufstellen von Kerzen oder Lampen.

(8) Der Bestattungswald Ashausen und die sich darauf befindlichen Baumgräber bleibt überwiegend naturbelassen. Notwendige Pflegeeingriffe in den Bodenwuchs und Gehölzbestand werden ausschließlich von der Gemeinde oder beauftragten Firmen vorgenommen.

(9) Dies kann aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sein. Pflegeeingriffe von Angehörigen von Verstorbenen oder Dritten sind ohne Erlaubnis nicht zulässig. Sobald ein Bestattungsbaum abgängig ist, bestimmt die Friedhofsverwaltung den Ersatzbaum.

(10) Auf dem Friedhof Ashausen befindet sich die Kapelle, welche für eine Trauerfeier genutzt werden kann. Weiterhin gibt es eine Andachtsfläche im Bestattungswald für die Trauerfeier. Blumen und Grabgebinde dürfen nur an den ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. Bei der Beisetzung dürfen Blütenblätter oder Blumen ohne Band etc. mit in das Grab gelegt werden. (11) Das Betreten des Bestattungswaldes geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden durch herabfallende Äste, Stolperfallen durch Baumstümpfe und Wurzeln oder bei Eis und Schnee übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

§ 23 Schmetterlingsfeld

(1) Das Feld hat die Form eines Schmetterlings und ist mit insektenfreundlichen Stauden bepflanzt. Die Abgrenzung der einzelnen Grabparzellen ist nicht unbedingt erkennbar.

(2) Es sind nur Urnenbeisetzungen zugelassen.

(3) Auf Wunsch kann ein Schild mit Namen, Geburts- und Sterbetag auf dem sich dort befindlichen weißen Granit angebracht werden, welches von der Gemeinde in Auftrag gegeben wird.

(4) Es ist der Erwerb von ein- und zweistelligen Gräbern möglich.

(5) Eine Verlängerung ist nur einmal bei einem Doppelgrab nach Verlängerung oder Ablauf der Ruhezeit der ersten Grabstelle möglich.

§ 24 Baumfeld/ Stauden

(1) Bestattungen auf dem Baumfeld/Stauden sind als Urnen und Erdbestattung möglich. Das Baumfeld ist eine mit Stauden angelegte Fläche am Fuße eines Baumes, die erst im Todesfall abgegeben wird. Es kann ein Einzel- oder Doppelgrab erworben werden. Die Ruhezeit endet bei einem Doppelgrab für beide verstorbenen Personen nach 25 Jahren des/der zuletzt Verstorbenen.

(2) Die Abgrenzung der einzelnen Grabparzellen ist nicht unbedingt erkennbar. Es wird um den Baum herum beigesetzt und im Anschluss die Grabstelle mit Stauden und Bodendeckern bepflanzt.

(3) Es kann ein kleiner unbearbeiteter Findling mit Namen, Geburts- und Sterbetag auf der Grabstelle aufgestellt werden oder ein von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegebenes Schild an einen von der Gemeinde aufgestellten Naturstein angebracht werden.

(4) Der Grabstein ist von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen.

(5) Für die gesamte Ruhezeit werden Gestaltung und Pflege der Grabstätte von der Gemeinde Stelle übernommen.

§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften an oder in der Nähe der Grabstätte ist nur insoweit gestattet, als dadurch die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Wahlgrabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung über die Grabränder hinauswachsender oder absterbender Bäume, Sträucher, Büsche anordnen. Wird die Anordnung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt, werden die anfallenden Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(5) Eine Gestaltung mehr als 1/3 der Fläche mit Kies, Schotter, etc. auf der Grabstätte ist nicht zulässig, der Grünflächenanteil muss überwiegen. Für kleine Flächen, muss die dazu verwendete Unterlage wasserdurchlässig und biologisch abbaubar ist. Die Gemeinde kann überprüfen ob diese Vorgaben erfüllt sind.

(6) Nicht erlaubt ist das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Pflasterung, Kunststoff, Folie und anderen Baumaterialen. Die Sauerstoffdurchlässigkeit des Bodens ist dadurch nicht gegeben oder wird stark vermindert, so dass der Prozess des Vergehens beeinträchtigt wird.

(7) Alle Wahlgrabstätten sind innerhalb von drei Monaten nach der letzten Beisetzung herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in die Müllbehälter der Sammelstelle zu entsorgen. Nicht komposttierfähiges Material ist nicht in den Grünabfallbehälter sondern in einen extra dafür vorgesehenen Müllcontainer zu entsorgen

§ 26 Unterhaltung und Befestigung der Grabmale

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sind ihrer Größe nach entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. (2) Sie müssen dauerhaft standsicher sein und dürfen beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.

(3) Die Grabmale sind so zu wählen, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden. (5) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale, sonstigen Anlagen und Anpflanzungen innerhalb von drei Monaten durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen.

(7) Mit der Aufstellung des Grabmales darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung von der Gemeindeverwaltung erteilt wurde. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale zu beantragen. Ein Grabmalentwurf, aus dem alle Einzelheiten erkennbar sind, ist mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 bei der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Eine Erweiterung der Inschrift ist nicht genehmigungspflichtig.

(8) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 6 erfolgen. Diese müssen über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

(9) Der beauftragte zugelassene Fachbetrieb ist verpflichtet, sich vor der Antragstellung über die bestehenden Vorschriften zu informieren und dem Auftraggeber ein der Friedhofssatzung entsprechendes Grabmal anzubieten. Es sind die allgemeinen Regeln des Handwerks zu beachten.

Beim Transport und bei der Aufstellung der Grabmale eintretende Beschädigungen an Wegen und Anlagen werden von der Gemeinde Stelle auf Kosten des Verursachers ausgebessert. Jede beauftragte Firma haftet für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verursachen. Das Betreten der benachbarten Grabstätten oder eine etwa notwendige Entfernung von Grabmalen bedürfen der Zustimmung des Nutzungsberechtigten.

(10) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.

(11) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen.

(12) Aus Sicherheitsgründen führt die Gemeinde, regelmäßige Überprüfungen zu der Standfestigkeit der Grabmale durch. Die hierfür tätigen Personen sind berechtigt, die Grabstätten und baulichen Anlagen zu betreten.

(13) Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.

(14) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(15) Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Tafeln zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(16) Natursteine dürfen nur verwendet werden wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahme zur Beseitigung der schlimmsten Folgen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28.06.2002, BGBl. II S 2353) eingehalten wird, oder folgender Nachweis vorliegt:

Als Nachweis gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

1.Fair Stone,

  1. 2. IGEP,
  2. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder
  3. 4. Xertifix.

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist, und
  3. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt.
  4. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einem der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

Für die abzugebende Erklärung ist die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG zu verwenden.

Es gelten die Anforderungen für Natursteine, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des in Krafttretens dieser Friedhofssatzung in den Lagerbeständen der Steinmetze und Bildhauer befunden haben bzw. zu diesem Zeitpunkt von diesen zur Lieferung bestellt waren. Diese haben hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen.

§ 27 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung müssen im Rahmen dieser Satzung gemäß § 25 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Jede Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vorn Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeindeverwaltung.

(4) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(6) Grabstätten sind überwiegend als Grünflächen zu gestalten. Kies, Schotter ist nur in geringem Maß zulässig.

§ 28 Vernachlässigung

der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als zwei Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf zwei Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht beseitigt, so kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen instand setzen oder die Mängel beseitigen lassen.
  1. 2. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen.
  1. 3. Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder sein Aufenthaltsort nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, genügt ein Hinweisschild, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Das Hinweisschild ist so an der Grabstelle anzubringen, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Gemeinde nach zwei Monaten die Grabstätte abräumen.

§ 29 Trauerfeier

(1) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Gemeinde Stelle abzustimmen. Sie können in der Friedhofskapelle, am Grab, im Bestattungswald oder an einer anderen hierfür von der Gemeinde vorgesehenen Stelle abgehalten werden (z.B. Vordach der Kapelle).

(2) Wenn das Innere der Friedhofskapelle im Rahmen des Abtrags (ohne vorherige Trauerfeier in der Kapelle) genutzt werden soll, ist dieses bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Hierfür wird eine Gebühr im Rahmen der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Sarg einer sich rasch zersetzenden Leiche sofort schließen zu lassen.

(4) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.

VI – Schlussvorschriften

§ 30 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder bestimmte Teile des Friedhofs Ashausen können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Im Falle einer Schließung findet auf dem geschlossenen Friedhofsteil bzw. Friedhof keine weitere Bestattung statt. Soweit das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Die Entwidmung des Friedhofs hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.

(4) Die Schließung oder Entwidmung eines Friedhofs ist einen Monat vorher öffentlich bekanntzugeben. Nutzungsberechtigte erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthaltsort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Im Falle der Schließung oder Entwidmung stellt die Gemeinde Stelle Ersatzgrabstätten in ähnlicher Art zur Verfügung. Falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, werden die in Wahl- und Urnengrabstätten Bestatteten auf Kosten der Gemeinde Stelle auf Wunsch der Angehörigen in andere Grabstätten umgebettet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 31 Alte Rechte

Nutzungsrechte an Grabstellen, die nach früherem Recht erworben wurden, bleiben bestehen. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Stelle nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Beschäftigten.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 5.000 € kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot der §§ 5,6, 25, 26,27 dieser Satzung zuwiderhandelt.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung des Kommunalfriedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2021 in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Stelle?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Stelle mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 21xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Stelle anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Stelle
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 200 € (Urne) bzw. 650 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Stelle (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 21xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Stelle:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Stelle:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: