Ev.-luth. St. Michaels-Kirchengemeinde Stelle
Satzung (Originalwortlaut)
Amtsblatt
für den Landkreis Harburg
53. Jahrgang Winsen (Luhe), den 02.05.2024 Nr. 18
Bekannt-
machung Inhalt Seite
T
vom
Landkreis Harburg
26.04.2024 Öffentliche Bekanntgabe der Feststellung des Ergebnisses der 374
Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Samtgemeinde Hollenstedt
04.04.2024 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 376
Gemeinde Rosengarten
30.04.2024 2. Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung 379
30.04.2024 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung 380
Gemeinde Stelle
15.04.2024 Friedhofsordnung für den Friedhof Stelle der Ev.-luth. St.Michaels- 382
Kirchengemeinde Stelle
Die Kreiswahlleiterin
24.04.2024 Zusammentritt der Briefwahlvorstände 399
Herausgeber: Landkreis Harburg, Der Landrat, Schloßplatz 6, 21423 Winsen (Luhe)
Telefon: 04171 693-7929, E-Mail: [email protected]
Erscheinungsweise: Wöchentlich oder nach Bedarf als elektronisches amtliches Verkündungsblatt des Landkreises Harburg
(bereitgestellt im Internet unter www.landkreis-harburg.de/amtsblatt)
374
Öffentliche Bekanntgabe
der Feststellung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Vorhaben: Plangenehmigung für den Einbau von Winkelstützen in einen
Graben
Vorhabenträger: Samtgemeinde Elbmarsch
Lage: Gemarkung Tespe; Flur 16; Flurstück 31/5, 31/6
Sachverhaltsdarstellung:
Die Kommunale Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Harburg hat den
Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern in Tespe geplant. Für die Herstellung der
Gebäude und der Zufahrtsstraße sind Geländeauffüllungen erforderlich. Um den
Geländesprung von 1,30 m zum angrenzenden Grundstück auszugleichen ist der
Einbau einer Winkelstützwand auf einer Länge von rd. 115 m sowie angrenzend
und parallel zum Graben auf einer Länge von rd. 100 m vorgesehen. Der Graben
(Gewässer 3. Ordnung) verläuft auf der Grundstücksgrenze. Die Grabenmitte
liegt auf der Grundstücksgrenze. Die Winkelstützen greifen in den
Böschungsbereich ein. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine wesentliche
Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer und somit um einen
Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die
Samtgemeinde Elbmarsch beantragte daher die Erteilung einer Plangenehmigung
nach § 68 Abs. 1 WHG.
Für das Vorhaben war gem. § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. der Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum
UVPG die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Es wurde
die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geprüft:
Die überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten
Kriterien hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht sind:
Besonders geschützte Gebiete sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Erhebliche
Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Tiere, Pflanzen und die biologische
Vielfalt sind nicht zu erwarten. Es ist lediglich das Schutzgut Wasser betroffen. Allerdings
führt das Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung der Abflussleistung oder der
Leistungsfähigkeit. Das Einzugsgebiet des Grabens wird verringert. Durch den Einbau der
Winkelstützwand fließt Oberflächenwasser aus dem Plangebiet dem Graben nicht mehr zu.
Das abfließende Wasser versickert entweder im Plangebiet oder wird über eine Gosse
entlang der Winkelstütze in Richtung der neuen Sickermulde zugeführt.
Denkmäler, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete und
Überschwemmungsgebiete liegen nicht im Einwirkungsbereich. Es sind weder Risiken von
Störfällen, Unfällen und Katastrophen noch Risiken für die menschliche Gesundheit zu
erwarten.
Unter Bezugnahme auf die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen können erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen durch die Gewässerbaumaßnahme nachvollziehbar
ausgeschlossen werden. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind aufgrund der
375
geringen Auswirkungen nicht zu erwarten. Kumulierende Wirkungen sind nicht zu
erwarten.
Im Ergebnis sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter erkennbar.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.
Sie ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Winsen (Luhe), 26.04.2024
Landkreis Harburg
-Untere Wasserbehörde-
Samtgemeinde Hollenstedt 376 2024
1. Nachtragshaushaltsatzung 2024
1. Der Samtgemeinde Hol!enstedt für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund des § 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Samtgemeinde Hol!enstedt in der Sitzung am 04.04.2024 folgende Nachtrags-
haushaltssatzung beschlossen:
§1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
die bisherigen erhöht um vermindert um und damit der
festgesetzten Gesamtbetrag des
Gesamtbetrage Haushaltsplans
von einschließlich der
Nachträge fest-
aesetzl auf
- Euro -
1 2 3 4 5
Ergebnishaushalt
ordentliche Erträge 13.567.500 641.300 658.500 13.550.300
ordentliche Aufwendungen 13.338.200 735.600 457.400 13.616.400
außerordentliche Erträge 0 0 0 0
außerordentliche Aufwendungen 0 0 0 0
Finanzhaushalt
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 13.419.100 538.300 555.500 13.401.900
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 12.595.000 745.600 342.400 12.998.200
Einzahlungen für Investitionstätigkeit 177.500 67.300 0 244.800
Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.579.700 854.500 61.000 2.373.200
Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 1.100.000 549.000 0 1.649.000
Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 527.800 0 42.400 485.400
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushalts 14.696.600 1.154.600 555.500 15.295.700
Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushalts 14.702.500 1.600.100 445.800 15.856.800
h:lhkr/fo rm-verwaltu nglf-satzungn. rtf
Samtgemeinde Hollenstedt 377 2024
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigtlng) wird gegenüber der bisherigen Festset-
zung in Höhe von 1.100.000 € um 549.000 € erhöht und damit auf 1.649.000 € neu festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von O € um 650.000 € erhöht und damit auf 650.000 € neu festge-
setzt.
§4
Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert
§5
Der Hebesatz für die Samtgemeindeumlage wird nicht geändert:
§6
Der Betrag, der unerheblich im Sinne von§ 117 NKomVG ist, wird von bisher 2.000 €, um 3.000 € erhöht und damit auf 5.000 € neu festgesetzt.
Hollenstedt, den 04.04.2024
(i.V. Schultz)
h:/hkr/form-verwaltung/f-satzu ngn. rtf
378
Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung
2024 der Samtgemeinde Hollenstedt
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 120 Abs. 2, § 119 Abs. 4 NKomVG und § 111 Abs. 3 NKomVG i. V. m. § 15 Abs.
6 NFAG erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis Harburg am 15. April
2024 unter dem Aktenzeichen 11.10.20.10-403 (1. Nachtrag 2024) erteilt worden.
Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG
vom 03. Mai 2024 bis 14. Mai 2024
zur Einsichtnahme bei der Samtgemeinde Hollenstedt, Hauptstraße 15, 21279 Hollenstedt,
montags bis freitags 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
und
donnerstags 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
öffentlich aus.
Hollenstedt, den 25. April 2024
Der Samtgemeindebürgermeister
379
GEMEINDE ROSENGARTEN Rosengarten-Nenndorf, 30.04.2024
Der Bürgermeister
Bremer Straße 42, 21224 Rosengarten-Nenndorf
Sprechzeiten: Mo. Di. u. Fr. 8 - 12 Uhr - Do. 8 - 12 Uhr u. 14 - 18. 15 Uhr
B e k a n n t m a c h u n g Nr.: 17/2024
G(:111ci11clc Ro s· ngartcn
Di:'. J' Blirgem - iste,
2. inderu ng der Satzun g über Aufwands-, Verd ienstausfall- und
Auslagencntsd1iidigung für Rats-, O rtsrats- tmd Aussdiussmit.glicdcr,
Elireubeamtinuenffihrenhe.amte und eh renamtlich tätige Personen in der
Gemeinde Rosengarten
(Aufwandseutsch ädigu ngssatzung)
A ufgn md de r §§ 10, 11 , ,1<1 , 55, 58, 7 1 un d 91 des Nicdcrs!id1sisc hc n Ko11.1 111m1al',1t: rfassu11g.sgesetz.e.s
(,\JKom VG) in der F<1sstmg vom J 7. [ 2.2010 (Nds. G VB I. .S . 576) - zuletz t ge:tl.nclen durch Artikel 2 des
(3e.setzes vo m 8. Fe brua.1· 2024 (Nds . GV!3 l. 2024 NL 9} hat l'.br Ra l ck , Gemein
A11.,tmns .. und ckr A.hmihmt~ ,:;in ·r tkk:i.11n1 mndrnng ist ~1ktcnk1.111dig ;,;u mr:chcn, Die im lnccrnet Vo;'.r·
<:ilfüntlichen Bek::tn.11tmnclrnngen we. rde.1i unter „Bekan,1tmachtuigen ,•\1·d .iv" daue1haf1 gespeidte rL
381
"4) Abweichend \ 0 11 Absatt. 3 we n.Jen Zeil nd (J-L vo n üffcntlichen Sitzungr.:n der gcrrv;: incUic hc n
1
Greniien im R~,, ~inforn ·11 ion.ssyslcm u:.;r G·.;mci nde Rosengarten umer •,vww .ge111einde-
rnsena;artcn.rld,1 1! t·i-~ß[w,infumli · so•;.,ie du rch Aush,u1g in de m amtlichen Be.kancltl'1 achuugs- kasrnn
:im Rathaus Rosengarten, Bre.mer Str.aße 42 in 21224 Rose11ga.rten-)knnc.iL1rf für 1-!ie D11u:::r von ::i1 :::r
Woche, 1/ingstcm j::drn: h bis zum E int:riu des angek·indigicn Erdgni s:;c ·, sokrn gcsct-zlich kc in•: ande re
Re_gelung vrn-ges c mebi:n i~·- E inl:t(lungcn w Ortsraten werden auf der lnteme.tseite untet
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1
(5:1 Smd Pl:in::, Kart i:11, odL: r ~,;;ir. hmrngcn B standlcile ciricr Satrnng oder Verordnung, s,::i kann die.
Bekariritmachu ng dic:;cr Te il .• dadurch cr5ctzt werden, dass sie im R3füau s. de r Oerneim:l,~ Rosengarten
wahrend der Dienststurn:len zur Einsic.hL a.u:,51::kgLwen.len. In der Satz1mg od:::r V::mrdnung wird der
lnhal! tlie~cT Best.rndte.ile gmh umsc hrieh:::n. Bei Ve:röffcn thc ung der S:1tz.ung ,od er Vcnm.lnung wird
auf die Ersi¼L:1.hekann tm:1d11mg rnil Ort, 7.citpLmkt unrl D;nrcr hingew iesen. fü r di Am lcguog gil{ eine
Zw ~i-Wac llen•Frist, .sofern ge..se 1J ich keine andere Regel ung •,·orgeschrieb::n i.~t.
6) ß.e· öffe,n lichen zu~rdlu.ngcn im Si,m:: vnn § 10 cre.~ Ve1wnl.t1.mgs;,;u.st.cll1rngs.gcsctzcs (VwZG) 1.vird
rla5 zu z.1.1s cllcndc Schrift:i-iüc k o ,r die Benachrichtigung, wo das SchriftsH:rck e.inges.ehen werden kam1,
durch Aushang im Bek,1t1n t111aclmng.skascen am R :.,tfllhUS Roseng:!rte11. Bn~.mer Straße 4 1. in 2 1224
Rose.n.,,arten•Nen1 do rf fU r die Daue.r \·mi zwei Vl„ochen, 11ings1em, je,1fodi hi.~ zum Eimrit1 d:::~
angd:ündigtr::11 En:: ignis5cs, :-;:nfc m ~ csc:iz lir.h kc ine andere; Rcgl~l ung vorgeschrieben ist. verdffä mIicEbt.
Artikel 2
lnlu:afttrctcn
Di.:: 2. Äncicn)ngssntzt1ng der Ho1 uptsam111g ni t mlc Bekannt rnach1.mg im digicalen Amts.bl.m des
Lancikrciscs Harb urg in Krnft .
Ros,:ogrir1cn, den 3{),iJ'4 2024
Hürgermcister
Aushang vom 02.05.2024 bis 16.05 .2024
382
Friedhofsordnung {FO)
für den Friedhof
der Ev.-luth. St.Michaels-Kirchengemeinde Stelle in Stelle
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofs-
rechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchen-
vorstand der Ev.-luth. St.Michaels-Kirchengemeinde Stelle am 15.04.2024 folgende Fried-
hofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er
ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist
zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die
Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus
dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof
Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 3a Beschränkte Schließung auf dem Grabfeld G
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
Sarggrabstätten
§ 12 Wahlgrabstätte
§ 13 Rasenwahlgrabstätte
§ 14 Heide- oder Staudenwahlgrabstätte
Urnengrabstätten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 16 Urnenrasengrabstätte mit Namensplatte
§ 17 Urnenwahlgrabstätte in Heide- oder Staudenlage
§ 18 Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenlage (anonym)
§ 19 Baumbestattungen
§ 20 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 21 Bestattungsverzeichnis
383
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
§ 23 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
§ 24 Besondere Gestaltungsrichtlinien
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 25 Allgemeines
§ 26 Grabpflege, Grabschmuck
§ 27 Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 28 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 29 Entfernung
§ 30 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 31 Leichenhalle
§ 32 Benutzung der Friedhofskapelle
IX. Haftung und Gebühren
§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde St.Micha-
els-Kirchengemeinde in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück
110, Flur 6, Gemarkung Stelle, in Größe von insgesamt 2,2 ha. Eigentümer des Flurstückes
ist die Kirchengemeinde St.Michael in Stelle .
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz
im Bereich der Ev.-luth. St.Michaels-Kirchengemeinde Stelle in der Gemeinde Stelle hatten,
sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grab-
stätte besaßen.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung.
§2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kir-
chenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
384
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sons-
tigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Per-
sonen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung,
Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer
Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von
Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für
den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wich-
tigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen
werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung
an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an de-
nen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die
Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten
abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränk-
ten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch
der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die
Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nut-
zungsrechten zu lassen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgeho-
ben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr beste-
hen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen
ist.
§ 3a
Beschränkte Schließung auf dem Grabfeld G
(1) In Ausführung des§ 3 (1) sind auf dem Grabfeld G die Reihen II bis XI seit dem Jahre
2017 beschränkt geschlossen.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen
werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung
an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an de-
nen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die
Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten
abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränk-
ten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Ein Recht auf Beisetzung im Be-
reich der beschränkten Schließung des Grabfeldes hat lediglich der Ehepartner des zuerst
Bestatteten.
385
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen
Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorüber-
gehend geschlossen werden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten
und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die
evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind
zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwider-
handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausge-
nommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-
tung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren,
b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-
führen,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und
zu verwerten,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Druck-
sachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitge-
brachten Unrat zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,
h) Hunde unangeleint mitzubringen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer
nicht beeinträchtigt werden.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(5) Der Kirchenvorstand kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen
erlassen.
386
§6
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die
für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in
betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwal-
tung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach
vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei
einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die
Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzu-
richten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer
dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dür-
fen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die
sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Folgende Leistungen werden zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, zur
Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der Würde des Ortes ent-
sprechender Abläufe auf dem Friedhof allein von der Friedhofsverwaltung erbracht: Bestat-
tung (Ausheben und Verfüllen eines Grabes), Umbettung, allg. Friedhofsunterhaltung.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzei-
tig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung lei-
ten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken
wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestat-
tung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den
christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu
erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist,
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und
Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit be-
rücksichtigt werden.
387
§8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig.
Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen,
wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang
nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas-
sers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten
Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der
Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderun-
gen des Absatzes 2 entsprechend.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet
sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens
oder des Grundwassers zu verändern.
§9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen
werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung
der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu ver-
pflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und
Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder
Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-
chen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn
Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
388
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
Sarggrabstätten
a) Wahlgrabstätten (§ 12)
b) Rasenwahlgrabstätte (§ 13)
c) Heide- oder Staudenwahlgrabstätte (§ 14)
Urnengrabstätten
a) Urnenwahlgrabstätte (§ 15)
b) Urnenrasengrabstätte mit Namensplatte (§ 16)
c) Urnenwahlgrabstätte in Heide- oder Staudenlage (§ 17)
d) Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenlage (anonym) (§ 18)
e) Baumbestattungen (§ 19)
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öf-
fentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden
Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht meh-
reren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung
ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes
Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen
in einer Grabstelle bestattet werden.
( 4) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge von Kindern: Länge: 1,00 - 1,50 m Breite: 0,60 - 0,80 m
von Erwachsenen: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
b) für Urnen: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Ge-
staltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(5) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für
Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt
sein.
(6) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der
Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(7) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen,
Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfer-
nen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(8) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und
muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt wer-
den, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem
389
Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener
Pflanzen besteht nicht.
§ 12
Wahlgrabstätte für Sargbestattungen
(1) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen werden mit einer oder mehreren Grabstellen
vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25 Jahre vom Tage der Verleihung an
gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) In einer bereits belegten Wahlgrabstelle darf zusätzlich eine Urne bestattet werden,
wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner
oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetzt über die eingetragene Lebenspartnerschaft
oder ein naher Verwandter ist.
(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweils nutzungsberechtigte Person ver-
pflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätte ist mit einem Grabmal sowie einer Einfassung zu versehen. Siehe dazu
§ 28.
(5) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die
gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,
zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung
verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ru-
hezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenord-
nung.
(6) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehö-
rige bestattet werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Leben-
spartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsbe-
rechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten
Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht
rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach
pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer,
auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und
der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(7) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der
in Absatz 6 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit
der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsbe-
rechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
390
(8) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf
welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode
übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des
Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt,
auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht
an die nach Absatz 6 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihen-
folge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils
ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofs-
verwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder
sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin
nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungs-
recht auf eine andere der in Absatz 6 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht
vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes
bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 13
Rasenwahlgrabstätten für Sargbestattungen
(1) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen in Rasenlage werden mit einer oder mehreren
Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25 Jahre vom Tage der Ver-
leihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Es werden
keine Gestaltungsrechte vergeben.
(2) In einer bereits belegten Wahlgrabstelle darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden,
wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner
oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder
ein naher Verwandter war.
(3) Die Absätze 5 bis 8 des § 12 gelten entsprechend.
(4) Die Grabstätte ist mit einem Grabmal zu versehen. Siehe dazu § 28.
(5) Die Friedhofsverwaltung behält sich die Pflege und Gestaltung vor, um ein einheitliches
Erscheinungsbild zu gewährleisten. Die Ablage von Blumen, Gestecken, Lichtern oder sons-
tigen Grabzeichen ist nur auf dafür vorgesehen Flächen zulässig, nicht jedoch auf der Ra-
senfläche.
§14
Heide- oder Staudenwahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen in Heide- oder Staudenlage werden mit einer
oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre vom
Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) In einer bereits belegten Wahlgrabstelle darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden,
wenn die bereits bestattet Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner
oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder
ein naher Angehöriger war.
(3) Die Absätze 5 bis 8 des§ 12 gelten entsprechend.
(4) Die Grabstätte ist mit einem Grabmal zu versehen. Siehe dazu § 28.
(5) Die Friedhofsverwaltung behält sich die Pflege und Gestaltung vor, um ein einheitliches
Erscheinungsbild der Anlage zu gewährleisten.
391
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden für die Bestattung von bis zu zwei Urnen vergeben. Dar-
über hinaus ist eine Belegung der Grabstätte nicht zulässig. Die Dauer des Nutzungsrechts
beträgt 20 Jahre vom Tag der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine
Urkunde ausgestellt.
(2) Die Absätze 5 bis 8 des§ 12 gelten entsprechend.
(3) Die Grabstätte ist mit einem Grabmal und einer Einfassung zu versehen. Siehe dazu §
28.
( 4) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweils nutzungsberechtigte Person ver-
pflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechts.
§ 16
Urnenrasengrabstätte mit Namensplatte
(1) Urnenrasengrabstätten werden mit einer (Einzelgrabstätte) oder zwei (Doppelgrab-
stätte) Grabstellen zur Bestattung von einer oder zwei Urnen für die Dauer von 20 Jahren
vergeben. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Absätze 5 bis 8 des § 12 gelten entsprechend
(3) Die Grabstätte ist mit einer Grabplatte zu versehen.
(4) Die Friedhofsverwaltung behält sich die Pflege und Gestaltung vor, um ein einheitliches
Erscheinungsbild der Anlage zu gewährleisten. Die Ablage von Blumen, Gestecken, Lichtern
oder sonstigen Grabzeichen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.
§ 17
Urnenwahlgrabstätte in Heide- oder Staudenlage
(1) Urnenwahlgrabstätten werden für die Bestattung von bis zu zwei Urnen vergeben. Dar-
über hinaus ist eine Belegung der Grabstätte nicht zulässig. Die Dauer des Nutzungsrechts
beträgt 20 Jahre vom Tag der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine
Urkunde ausgestellt.
(2) die Absätze 5 bis 8 des § 12 gelten entsprechend
(3) Die Grabstätte ist mit einem Grabmal zu versehen. Siehe dazu § 28.
(4) Die Friedhofsverwaltung behält sich die Pflege und Gestaltung vor, um ein einheitliches
Erscheinungsbild der Anlage zu gewährleisten.
§ 18
Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenlage (anonym)
(1) Bei Urnengemeinschaftsgrabstätten handelt es sich um von der Friedhofsverwaltung
angelegte Grabfelder mit vielen Grabstätten für jeweils eine Urne. Die Grabstätte wird erst
im Todesfall von der Friedhofsverwaltung zugewiesen für die Dauer von 20 Jahren. Das
392
Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Es werden keine Gestaltungsrechte verge-
ben.
(2) Die Grabstellen sind nicht gekennzeichnet. Die Aufstellung individueller Grabzeichen,
insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, Bepflanzungen oder sonstige Kenn-
zeichnungen, sind auf diesen Grabfeldern nicht gestattet. Blumen oder Gestecke dürfen
nur an den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden und sind zu entfernen, wenn sie
verwelkt sind.
(3) Die Flächen werden mit Rasen eingesät. Die Friedhofsverwaltung behält sich die Pflege
und Gestaltung vor, um ein einheitliches Erscheinungsbild der Anlage zu gewährleisten.
§ 19
Baumbestattungen
(1) Es handelt sich bei dieser Urnengemeinschaftsgrabstätte um ein von der Friedhofsver-
waltung angelegtes Grabfeld mit vielen Grabstätten für jeweils eine Urne. Die Grabstätte
wird im Normalfall erst im Todesfall durch die Friedhofsverwaltung vergeben. Die Dauer
des Nutzungsrechts beträgt 20 Jahre. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Es wer-
den keine Gestaltungsrechte vergeben.
(2) Die Fläche ist mit einem Gedenkstein (Stele) versehen, auf den nach Vorgabe der
Friedhofsverwaltung Plaketten mit Namen und Geburts- und Sterbejahr aufgesetzt werden.
(3) Die Grabstellen selbst sind nicht gekennzeichnet. Die Aufstellung individueller Grabzei-
chen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, Bepflanzungen oder sonstige
Kennzeichnungen, sind auf diesen Grabfeldern nicht gestattet. Blumen oder Gestecke dür-
fen nur an den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden und sind zu entfernen, wenn
sie verwelkt sind.
(4) Das Grabfeld soll einen möglichst naturnahen Eindruck vermitteln und ist deshalb mit
Holzschreddergut abgedeckt. Die Friedhofsverwaltung behält sich die Pflege und Gestal-
tung vor, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten.
§ 20
Rückgabe von Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-
stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist
nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Fried-
hofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf
Gebührenerstattung.
§ 21
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nach-
vollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
393
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 22
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-
zweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage
gewahrt werden.
§ 23
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verun-
staltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können.
Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Werkstattbe-
zeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger
Weise angebracht werden.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweis-
lich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Überein-
kommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unver-
zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit" herge-
stellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zu-
stand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
( 4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon ge-
fährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofs-
träger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B.
Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schrift-
licher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-
messenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen
oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nut-
zungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermit-
teln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf
den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24
Besondere Gestaltungsrichtlinien
Für einige Friedhofsbereiche bestehen besondere Gestaltungsrichtlinien. Welche Friedhofs-
bereiche davon betroffen sind und was sie beinhalten, kann im Kirchenbüro während der
Öffnungszeiten nachgefragt und eingesehen werden. Alle Grabstätten haben sich in das
jeweilige Grabfeld einzufügen, so dass sich ein einheitliches Gesamtbild ergibt.
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 25
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Er-
werb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden,
394
durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen
behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen,
Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen
abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstät-
ten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde
Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 26
Grabanlage, Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von bi-
ologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen
und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Krän-
zen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie
bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Aus-
genommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u.ä. sind nicht zulässig. Ebenso ist
das Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflan-
zung nicht gestattet.
(4) Die Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grababdeckplatte ist aus gestalterischen
Gründen nur bis maximal 50 % der Grabfläche zulässig.
(5) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnitt-
blumen ist nicht gestattet.
§ 27
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nut-
zungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-
stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflich-
tung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsbe-
rechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte
Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung
auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte
Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid
wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen
innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Her-
richtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte
395
Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsver-
waltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate
unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-
forderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 28
Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Fried-
hofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofs-
ordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Der Anzeige ist der Grabmaientwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den
Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befesti-
gungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßan-
gaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen
werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines
Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht
werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung
schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständig-
keit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert wor-
den ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind
entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren
und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar-
ter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Bau-
kunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicher-
heit von Grabmaianlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V.
(DENAK)". Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprü-
fung und jährliche Prüfung der Grabmaianlagen.
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder
sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik,
Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ab-
schnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist
zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Fried-
hofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmaianlage die Do-
kumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den An-
forderungen der TA Grabmal vorzulegen.
396
(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer
Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes
die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen
Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage
sein, für die Befestigung der Grabmaiteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu
dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmaian-
lagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu
kontrollieren und zu dokumentieren.
(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer
Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die
Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseiti-
gung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der
Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nut-
zungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befesti-
gung des Grabmals und anderer Anlagen gilt§ 23 Absatz 4.
§ 29
Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grab-
stätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen
Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und
bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können
die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit
es sich nicht um Grabmale nach § 30 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz
für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abge-
räumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch
keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
§ 30
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Fried-
hofsverwaltung erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 31
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der
Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sol-
len spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer
nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Ver-
dacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Mög-
lichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Geneh-
migung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
397
§ 32
Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum
Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit
gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt
bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen .
IX. Haftung und Gebühren
§ 33
Haftung
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem
Auftrag errichtete Grabmale oder andere Anlagen entstehen.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils
geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
X . Schlussvorschriften
§ 35
Inkrafttreten, Au ßerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitung tritt die Friedhofsordnung vom 16.06.1997 mit den Änderungen vom
22.02 .2002 sowie vom 18.04.2016 und vom 18.09.2017 außer Kraft.
Stelle, den 15.04.2024
(R.-c;!::;
Kirche : : :eh er:
398
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
D H•.• ,,.-..o....... ~ stand:
L.
V Kirchenkreisvorsteher:
L
399
ij Die Kreiswahlleiterin
lur den Landkreis Harburg
Bekanntmachung
Wahl zum Europäischen Parlament
am 9. Juni 2024
- Zusammentritt der Briefwahlvorstände -
Unter Hinweis auf die Europawahlordnung (§ 7 Abs. 5 EuWO) gebe ich bekannt, dass die
Briefwahlvorstände am
Sonntag, dem 9. Juni 2024 um 14.30 Uhr
in den Berufsbildenden Schulen Winsen (Luhe),
Bürgerweide 20, 21423 Winsen (Luhe)
zusammentreten, um über die Zulassung der Wahlbriefe zu entscheiden und um das Brief-
wahlergebnis im Landkreis Harburg festzustellen.
Während dieser Tätigkeiten hat jede Person zu den Räumen der Briefwahlvorstände Zutritt,
soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Winsen (Luhe), den 24.04.2024 Die Kreiswahlleiterin
für den Landkreis Harburg
//4YJ1.1-
Annerose Tiedt
Dienststelle der Kreiswahlleiterin: Telekommunikationsanschlüsse:
Landkreis Harburg Telefon: 04171 693-1084
Schloßplatz 6, 21423 Winsen Telefax: 04171 693-991084
E-Mail: [email protected]
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
1
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof
der Ev.-luth. St. Michaels-Kirchengemeinde Stelle
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverord-
nung) vom 13.11.1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth.
St. Michaels-Kirchengemeinde Stelle in 21435 Stelle hat der Kirchenvorstand am 18.03.2024 folgende
Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die sonstigen in § 7 aufgeführten
Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder
durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
nommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
nommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3
Entstehen der Gebührenpflicht
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nut-
zungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des
Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. Bei der Rückgabe einer
Grabstätte entsteht die Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Rückgabe für den gesamten Zeitraum der
Rückgabe.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der je-
weiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshand-
lung.
2
§4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verwei-
gern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit
nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefange-
nen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbe-
trages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder
die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungs-
zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die
Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§6
Stundung und Erlass
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§7
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
Sarggrabstätten
1. Wahlgrabstätte:
a) Einzelgrabstätte, für 25 Jahre, 1.035,00 €
b) Doppelgrabstätte, für 25 Jahre, 2.070,00 €
c) Familiengrabstätte, für 25 Jahre, je Grabstelle 1.035,00 €
d) Verlängerungsgebühren je Jahr und Grabstelle 40,00 €
2. Rasenwahlgrabstätte:
a) Einzelgrabstätte, für 25 Jahre, 1.565,00 €
b) Doppelgrabstätte, für 25 Jahre 3.130,00 €
c) Einzelgrabstätte mit vorgelagertem niedrigen Wall, für 25 Jahre 1.565,00 €
c) Verlängerungsgebühren je Jahr und Grabstelle 65,00 €
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3. Heide- oder Staudenwahlgrabstätte:
a) Einzelgrabstätte, für 25 Jahre 2.100,00 €
b) Doppelgrabstätte, für 25 Jahre 4.200,00 €
c) Verlängerungsgebühr je Jahr und Grabstelle 85,00 €
Urnengrabstätten
4. Urnenwahlgrabstätte:
a) Doppelgrabstätte, für 20 Jahre 960,00 €
b) Verlängerungsgebühren je Jahr und Grabstelle 24,00 €
5. Urnenrasengrabstätte mit Namensplatte:
a) Einzelgrabstätte, für 20 Jahre 560,00 €
b) Doppelgrabstätte, für 20 Jahre 1.120,00 €
c) Verlängerungsgebühren je Jahr und Grabstelle 28,00 €
6. Urnenwahlgrabstätte in Heide- oder Staudenlage
a) Urnengrabstätte für bis zu zwei Urnen, für 20 Jahre 1.440,00 €
b) Verlängerungsgebühr je Jahr und Grabstätte 36,00 €
7. Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenlage (anonym):
Einzelgrabstätte, für 20 Jahre, 535,00 €
8. Baumbestattung
a) Einzelgrabstätte, für 20 Jahre 640,00 €
b) Verlängerungsgebühren je Jahr und Grabstelle 32,00 €
II. Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen
1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall 300,00 €
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier 300,00 €
3. Gebühr für die kurzzeitige Benutzung der Friedhofskapelle (bis zu
15 Min. je Trauerfeier) 75,00 €
III. Gebühren für die Beisetzung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube:
1. für eine Sargbestattung 665,00 €
2. für eine Urnenbestattung 175,00 €
IV. Gebühren für eine Umbettung:
1. für die Ausgrabung einer Asche 530,00 €
(Bei der Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof sind zusätzlich die anfallenden
Bestattungskosten zu zahlen.)
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V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grab-
malen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:
a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung: 35,00 €
b) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während
der Dauer des Nutzungsrechts per Jahr 2,50 €
VI. Sonstige Gebühren:
a) für Rückgabe der Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit (frühestens
möglich 20 Jahre nach der letzten Beisetzung) für jedes Jahr der
vorzeitigen Rückgabe, je Grabstelle 35,00 €
b) Grabstelle nach Ende der Ruhezeit bzw. vor Ablauf der Ruhefrist
abräumen (frühestens möglich 20 Jahre nach der letzten Bei-
setzung), soweit nicht vom Nutzungsberechtigten geschehen
- Einzelgrabstelle 365,00 €
- Doppelgrabstelle 530,00 €
- Familiengräber dreistellig 700,00 €
vierstellig 865,00 €
fünfstellig 1.030,00 €
sechsstellig 1.175,00 €
§8
Leistungen ohne Gebührentarif
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem
jeweiligen Aufwand berechnet.
§9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung
vom 01.01.2023 außer Kraft.
Stelle, den 18.03.2024
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende) (Kirchenvorsteher/in)
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Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 und
Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Winsen (Luhe), den
Der Kirchenkreisvorstand
(als Bevollmächtigter)