🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 18.01.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebuehrensatzung der Stadt Otterberg vom 18.01.2019
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Otterberg
vom 18.01.2019
Der Stadtrat Otterberg hat in seiner Sitzung vom 18.12.2018 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines...1
§ 2 Gebührenschuldner...1
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit...1
§ 4 Inkrafttreten...2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 05.04.1982 und alle Änderungssatzungen außer Kraft.
Otterberg, 18.01.2019
Martin Müller Stadtbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung 825,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 733,00 €
- 3. Überlassung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonymes Grab) 733,00 € nach Nr.1
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
- a) Wahlgrabstätten für Erdbestattung je Stelle 1161,00 €
- b) Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Tiefengrab 1290,00 €
- c) Urnennischen in der Urnenwand (bis 2 Urnen) 1034,00 €
- d) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen) 976,00 €
- e) Urnenwiesengrabstätten (bis zu 2 Urnen) 976,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit oder späterer Beisetzung für
- a) Wahlgrabstätten für Erdbestattung, je Stelle und Jahr 46,00 €
- b) Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Tiefengrab, je Jahr 51,00 €
- c) Urnennischen in der Urnenwand, je Jahr 41,00 €
- d) Urnenwahlgrabstätten, je Jahr 45,00 €
- e) Urnenwiesengrabstätten, je Jahr 39,00 €
Gebühren für die Verlängerung werden für volle Jahre berechnet.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. von Gräbern für Sargbestattungen, einfache Tiefe 410,00 €
- 2. von Gräbern für Tieferlegungen 546,00 €
- 2. von Gräbern für Urnenbestattungen 93,00 €
IV. Pflege der Grabstätten durch die Gemeinde
- 1. Pflegegebühr bei Überlassung oder bei Erwerb des Nutzungsrechts für
- a) anonymen Grabstätten 200,00 €
- b) Urnenwiesengrabstätten 525,00 €
- 2. Pflegegebühr für Urnenwiesengrabstätten bei Verlängerung nach Ablauf oder späterer Beisetzung je Jahr 21,00 €
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhallen
1. Benutzung der Leichenhalle Otterberg
| 1. Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier | 212,00 € |
|---|---|
| 2. Zellenbenutzung zur Aufbewahrung von Särgen (auch Notsargnutzung) | 265,00 € |
| 3. Aufbewahrung von Urnen | 66,00 € |
2. Benutzung der Leichenhalle Drehenthalerhof
| 1. Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier | 161,00 € |
|---|---|
| 2. Zellenbenutzung zur Aufbewahrung von Särgen | 201,00 € |
| 3. Zellenbenutzung zur Aufbewahrung von Urnen | 50,00 € |
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Otter (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: