Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hanstedt mit Gebührentarif (Neufassung, Stand 01.01.2026)
Friedhofsgebührensatzung mit Tarif Lesefassung Stand: 01.01.2026
Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hanstedt vom 01.01.2026
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2022, in Verbindung mit § 33 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samt-gemeinde Hanstedt vom 01.01.2026, hat der Rat der Samtgemeinde Hanstedt in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beschlos-sen:
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
- 1. Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in Asendorf, Bra- ckel, Evendorf, Marxen, Nindorf, Ollsen, Sahrendorf, Schierhorn, Undeloh und Wesel werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben:
- 2. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.
- 3. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestand- teil dieser Satzung ist.
- 4. Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die Gebühren im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
- 2. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen von Gebührenschuld und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht
a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, bei Grabnutzungsrechten mit der Verleihung des Nutzungsrechtes,
b) bei den Kostenersätzen für Sonder- und Nebenleistungen mit der Beendigung der diesbezüglichen Arbeiten.
- 2. Die Gebühren und Kostenersätze werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
- 3. Rückständige Gebühren können nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstre- ckungsgesetz beigetrieben werden."
Friedhofsgebührensatzung mit Tarif Lesefassung Stand: 01.01.2026
§ 4 – Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurück-genommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.
§ 5 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes
- 1. Übt ein Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstelle nicht aus, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.
- 2. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte wird dem Nut- zungsberechtigtem die gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. Einzelne Gräber können nicht zurückgegeben werden.
§ 5 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Die Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hanstedt vom 15.12.1994 sowie alle zehn Änderungssatzungen treten zum 01.01.2026 außer Kraft.
Hanstedt, den 12.12.2025
Der Samtgemeindebürgermeister
Friedhofsgebührensatzung mit Tarif Lesefassung Stand: 01.01.2026 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hanstedt vom 01.01.2026 Nr. 1: Erwerb und Verlängerung von Grabstätten
Tarif-Nr. Bezeichnung Euro 1.1
1.1.1
1.2 1.2.1
Wahlgräber als Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgräber und Kindergräber
Wahlgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre, je Grabplatz für 25 Jahre Nutzungsdauer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre, je Grabplatz für 1 Jahr Nutzungsdauer Wahlgrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre, je Grabplatz für 20 Jahre Nutzungsdauer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre je Grabplatz für 1 Jahr Nutzungsdauer
800,00
32,00
400,00
20,00
1.3 1.3.1 1.3.2
Urnenwahlgräber für mindestens 2 Urnen, je Urnenwahlgrab für 25 Jahre Nutzungsdauer Verlängerung des Nutzungsrechtes, je Urnenwahlgrab für 1 Jahr zusätzliche Urne auf vorhandenes Grab je Urne für 1 Jahr
1.000,00
40,00
22,00
1.4
Grabstätten für anonyme Bestattungen, je Grabplatz für 25 Jahre Ruhezeit
900,00
1.5
1.5.1
Urnenreihengrabstätten in Rasenlage, je Grabplatz für 25 Jahre Ruhezeit inkl. Liegestein
Reservieren eines Urnengrabplatzes für 5 Jahre neben dem/r Ehe-/Lebenspartner/in
1.722,00
220,00 Friedhofsgebührensatzung mit Tarif Lesefassung Stand: 01.01.2026
Tarif-Nr. Bezeichnung Euro
1.6
1.6.1
Reihengrabstätten in Rasenlage, je Grabplatz für 25 Jahre Ruhezeit inkl. Liegestein Reservieren eines Grabplatzes für 5 Jahre neben dem/r Ehe-/Lebenspartner/in
2.422,00
360,00
1.7 1.7.1
1.7.1.1 1.7.2
1.7.2.1
Ruhegemeinschaften mit Dauergrabpflegevertrag 1 Erdgrabplatz in Ruhegemeinschaft für 25 Jahre Ruhezeit Reservieren eines Erdgrabplatzes für 5 Jahre 1 Urnengrabplatz in Ruhegemeinschaft für 25 Jahre Ruhezeit Reservieren eines Urnengrabplatzes für 5 Jahre
800,00 160,00 600,00 120,00
1.8 1.8.1 1.8.2 1.8.3 1.8.4
1.8.5
Baumgrabstätten / naturnahe Bestattung Urnenbeisetzung für 25 Jahre Ruhezeit inkl. Namensschild Erwerb für 25 Jahre Ruhezeit, je Urnenplatz Reservieren eines Urnengrabplatzes für 5 Jahre Verlängerung der Ruhezeit je Urnengrab für 1 Jahr Namensschild mit Namensgravur, Geburts- und Sterbejahr
1.048,00 800,00 160,00 32,00
248,00
Nr. 2: Benutzung der Kapelle und ihrer Einrichtungen
Tarif-Nr. Bezeichnung Euro
2.1
Benutzung der Kapelle und des Aufbewahrungsraumes inkl. Nebenkosten
300,00
2.2
Gebühr für die Aufbewahrung einer Leiche zum Zwecke der Überführung je Tag
45,00
Friedhofsgebührensatzung mit Tarif Lesefassung Stand: 01.01.2026
Nr. 3: Ausheben und Verfüllen von Gräbern
Tarif-Nr. Bezeichnung Euro
3.1
Reihen- und Wahlgräber
a) Verstorbene über 5 Jahren, je Grab
b) Verstorbene bis zu 5 Jahren, je Grab
595,00 Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand
3.2
Urnengräber, je Grab
a) für alle Urnengrabarten (ausgenommen Baumgrabstellen)
b) Urnengräber für Baumgrabstellen
136,85
154,70
3.3
Zuschlag für Erdarbeiten bei gefrorenem Boden bei Tarif-Nr. 3.1 a) bei Tarif-Nr. 3.1 b) bei Tarif-Nr. 3.2 a) und b)
77,35 77,35 44,53
3.4
Zuschlag für das Ausheben des Grabes an einem Samstag bei Tarif-Nr. 3.1 bei Tarif-Nr. 3.2
148,75 34,21
3.5
Zuschlag für das Verfüllen des Grabes an einem Samstag bei Tarif-Nr. 3.1 bei Tarif-Nr. 3.2
148,75 34,21
Nr. 4: Ausgrabungen/Umbettungen
Tarif-Nr. Bezeichnung Euro
4.1 4.2 4.3
Ausgrabung einer Leiche (Tarif 3.1a) Ausgrabung einer Kinderleiche (Tarif 3.1b) Ausgrabung einer Urne (Tarif 3.2a)
Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand
Friedhofsgebührensatzung mit Tarif Lesefassung Stand: 01.01.2026 Nr. 5: Sonstige Gebühren
Tarif-Nr. Bezeichnung Euro
5.1
Grünabfallbeseitigung je Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit der/des Verstorbenen
95,00
5.2
Entfernen Grabhügel sowie Entsorgung Kränze, Ein-bringung Mutterboden und ggf. Rasensaat
273,70
2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2026 (Neufassung, beschlossen am 11.12.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Samtgemeinde Hanstedt – Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Neufassung vom 11.12.2025, Lesefassung, Stand 01.01.2026)
Friedhofsatzung Lesefassung
Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hanstedt (Friedhofssatzung)
Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl 2025 Nr. 3) und § 13a Abs. 1 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Samtgemeinde Hanstedt in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
Inhalt:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Aufsicht und Verwaltung
§ 5 Nutzungsberechtigte
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten und Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anmeldung der Beisetzung
§ 9 Grabbereitung
§ 10 Särge und Urnen
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Reihengrabstätten in Rasenlage
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Ruhegemeinschaften für Erd- und Urnenbestattungen mit Dauergrabpflegevertrag
§ 17 Urnenwahlgrabstätten
§ 18 Urnenreihengrabstätten in Rasenlage
§ 19 Grabstätten für anonyme Bestattungen
§ 20 Baumgrabstätten / naturnahe Bestattung
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 Vernachlässigung
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23 Genehmigungserfordernis
§ 24 Standsicherheit von Grabmalen
§ 25 Verwendung von Natursteinen (mit Anlage)
§ 26 Entfernen von Grabmalen
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Trauerfeier
VIII. Schlussvorschriften
§ 29 Schließung und Entwidmung
§ 30 Übergangsvorschriften
§ 31 Anordnungen im Einzelfall
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Inkrafttreten
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde Hanstedt gelegene und von ihren verwalteten Friedhöfen:
- 1. Friedhof Asendorf
- 2. Friedhof Brackel
- 3. Friedhof Evendorf
- 4. Friedhof Marxen
- 5. Friedhof Nindorf
- 6. Friedhof Ollsen
- 7. Friedhof Sahrendorf
- 8. Friedhof Schierhorn
- 9. Friedhof Undeloh
- 10. Friedhof Wesel
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Samtgemeinde Hanstedt und bilden eine öffentliche Einrichtung gem. § 30 NKomVG. Sie erfüllen wegen ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Die Friedhöfe sollen dem Charakter entsprechen. Die Begrünung ist standortgerecht anzulegen. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung für Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene; näheres regelt § 6 der Satzung. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner der Samtgemeinde Hanstedt oder des Ortsteiles Holm der Stadt Buchholz i.d.N. waren oder für die zum Zeitpunkt ihres Ablebens ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte bestand. Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die früher in der Samtgemeinde Hanstedt gewohnt haben und ihren Wohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Pflegeheim oder die auswärtige Aufnahme in häusliche Pflege aufgegeben haben.
Der Bestattung anderer Personen - außer Angehörigen nach § 15 Abs. 7 dieser Satzung - kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zustimmen, wenn bereits das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht und das Nutzungsrecht nicht übertragen werden soll. Die Bestattung anderer Personen darf nicht verweigert werden, wenn anderweitige Bestattungsmöglichkeiten fehlen. Auf dem Friedhof Undeloh ist eine anonyme Urnenbeisetzung auch für Nichteinwohner der Samtgemeinde Hanstedt ohne Einschränkungen möglich. Eine Bestattung auswärtiger Personen in Reihengräbern ist in dem Bestattungsbezirk möglich, indem ein Angehöriger, der mit dem Verstorbenen in gerader Linie verwandt ist, seinen Wohnsitz hat.
Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung bzw. Beisetzung von Fehlgeborenen und Ungeborenen, falls mindestens ein Elternteil Einwohner der Samtgemeinde Hanstedt ist.
Über die Genehmigung zur Bestattung von zu Lebzeiten interessierten Nichteinwohnern auf allen Friedhöfen der Samtgemeinde Hanstedt kann die Verwaltung auf besonderen Antrag im Einzelfall ggfs. mit Auflagen entscheiden.
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Samtgemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
| 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Asendorf für die Ruhegemeinschaften und für Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen | Asendorf und Dierkshausen Samtgemeindeübergreifend |
|---|---|
| 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Brackel für die Ruhegemeinschaften und für Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen | Brackel, Thieshope Samtgemeindeübergreifend |
| 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Evendorf für Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen | Evendorf Samtgemeindeübergreifend |
| 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Marxen für Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen | Marxen, Schmalenfelde Samtgemeindeübergreifend |
| 5. Bestattungsbezirk des Friedhofs Nindorf für Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen | Nindorf Samtgemeindeübergreifend |
| 6. Bestattungsbezirk des Friedhofs Ollsen für Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen | Ollsen Samtgemeindeübergreifend |
| 7. Bestattungsbezirk des Friedhofs Sahrendorf für Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen | Sahrendorf, Schätzendorf Samtgemeindeübergreifend |
| 8. Bestattungsbezirk des Friedhofs Schierhorn für Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen | Schierhorn, Weihe, Holm (Ortsteil der Stadt Buchholz i.d.N.) Samtgemeindeübergreifend |
| 9. Bestattungsbezirk des Friedhofs Undeloh für anonyme Urnenbestattungen für Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen | Undeloh, Heimbuch ohne Einschränkung Samtgemeindeübergreifend |
| 10. Bestattungsbezirk des Friedhofs Wesel für Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen | Meningen, Thonhof, Wehlen, Wesel sowie alte Rechte aus Inzmühlen und Handeloh Samtgemeindeübergreifend |
Nachrichtlich (kirchliche Friedhöfe):
| 11. Bestattungsbezirk des Friedhofs Hanstedt | Hanstedt, Quarrendorf |
|---|---|
| 12. Bestattungsbezirk des Friedhofs Egestorf | Egestorf, Döhle |
Der Ortsteil Thieshope gehört auch zum Einzugsbereich des kirchlichen Friedhofs Pattensen.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist auf Wunsch möglich, wenn die Belegung dies zulässt oder:
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
- 1. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
- 2. eine anonyme Bestattung, eine Baumgrabstätte / naturnahe Bestattung oder Beisetzung in einer Ruhegemeinschaft beantragt wird und der Friedhof in dessen Bestattungsbezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, keine Flächen mit dieser Zweckbestimmung vorsieht,
- 3. Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind oder in einem anderen Bestattungsbezirk wohnen. (3) Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall auf Antrag und aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen; diese müssen mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sein.
§ 4
Aufsicht und Verwaltung
Die Verwaltung und Aufsicht der Friedhöfe obliegt der Samtgemeinde Hanstedt. Beauftragt diese mit der Errichtung oder dem Betrieb eines Friedhofs Dritte, bleibt seine Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Samtgemeinde Hanstedt verbundenen Pflichten unberührt.
§ 5
Nutzungsberechtigte
(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Wird keine anderweitige Regelung getroffen, gehen die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Rechte und Pflichten mit Versterben des vormals Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf dessen Angehörigen über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung Ihrer Väter oder Mütter,
- 4. auf die Eltern,
- 5. auf die Geschwister,
- 6. auf die nicht unter 1. bis 5. fallenden Erben. Abweichend von Satz 1 ist eine vertragliche Regelung der in Satz 1 genannten Angehörigen über das Nutzungsrecht zu berücksichtigen. (3) Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen. (4) Ein Grab ist Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder deren Asche dient. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten und Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhöfe sind uneingeschränkt für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Fahrräder sind zu schieben. Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringern sind davon ausgenommen,
- 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Totengedenkfeier störende Arbeiten oder gewerbliche Tätigen auszuführen,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen.
- 5. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 6. zu lärmen und zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde,
- 9. die Wasserentnahme zu anderen als zu Zwecken der Grabpflege,
- 10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. (5) Die auf dem Friedhof anfallenden Abfälle werden getrennt nach kompostierbaren, organischen Abfällen und übrigen Abfällen gesammelt. Das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür vorgesehen Stellen ist verboten.
- 1. Unzulässig ist, den Sammelstellen für kompostierfähige Friedhofsabfälle, Verpackungsmaterialien, auf Styroporunterlagen gefertigten Grabschmuck, Pflanzgefäße, Vasen und dergleichen zuzuführen.
- 2. Es ist verboten, die Sammelstellen auf dem Friedhof für Abfälle zu benutzen, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
(8) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Samtgemeinde Hanstedt nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 7
Gewerbetreibende
(1) Dienstleistungserbringer sind Gewerbetreibende und andere Personen, die beruflich auf dem Friedhof tätig sind (z.B. Steinmetze, Bestatter, Gärtner u.a.). Sie bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller ein für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags verrichtet werden. Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder die Friedhofsbesucher gefährden. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub (Ausnahme Bodenaushub bei Erdbestattungen), Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Dienstleistungserbringer die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Anmeldung der Beisetzung
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, mindestens jedoch drei Arbeitstage vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen nach § 9 Abs. 3 Nds. BestattG und der von der Samtgemeinde Hanstedt zur Verfügung gestellte Antrag auf Erwerb, Verlängerung oder Übertragung einer Grabstelle sowie zusätzlich bei Rasengräbern das Hinweisformular ausgefüllt und unterschrieben beizufügen. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. (2) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben nach § 8 Abs. 3 Nds. BestattG in folgender Rangfolge zu sorgen:
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Friedhofsatzung Lesefassung
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- 2. die Kinder,
- 3. die Enkelkinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Großeltern und
- 6. die Geschwister
Kommen für die Bestattungspflicht in der genannten Rangfolge mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor.
(3) Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen. Die nach Absatz 2 vorrangig Bestattungspflichtigen haften der Samtgemeinde Hanstedt als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. Lassen sich die Bestattungskosten von den vorrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die nächstragig Verpflichteten an deren Stelle. (4) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (6) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei sind die in § 9 Abs. 1 und 2 Nds. BestattG in der jeweils geltenden Fassung genannten Fristen der Bestattung zu beachten. Die Bestattungen erfolgen in der Regel von Montag bis Freitag. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Beisetzungen am Samstag sind nur in Ausnahmefällen und nur bis 12.00 Uhr nach Absprache mit der Samtgemeinde Hanstedt möglich. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.
§ 9
Grabbereitung
(1) Die Gräber werden von der Samtgemeinde Hanstedt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen für die Bestattung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Fundamente, Pflanzen, Trittplatten, Grabmale oder anderes Grabzubehör durch die Samtgemeinde Hanstedt entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstandenen Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. (5) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können evtl. noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle versenkt werden.
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
§ 10
Särge und Urnen
(1) Särge, Urnen und Überurnen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Sie müssen so beschaffen sein, dass von Ihnen keine Umweltgefahren ausgehen, keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten und sie dürfen zur Vermeidung von Umweltbelastungen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Entsprechendes gilt auch für Sargzubehör, die Innenausstattung des Sarges und die Bekleidung oder Umhüllung der Leiche. (2) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zum Abschluss des Bestattungsvorgangs ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. (3) Die Särge sollen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres.
§ 12
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Mindestruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nds. BestattG). Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können. (3) Die Umbettungen von Leichen und Aschenreste, deren Ruhezeit abgelaufen ist, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung umgebettet werden. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Erd- und Urnengrabfeldern in Rasenlage, aus Gemeinschaftsanlagen oder Urnenbaumbestattungen sowie anonymer Urnenbestattungen sind nicht zulässig. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der oder die jeweilige Totenfürsorgeberechtigte. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten muss, falls dieser nicht der Totenfürsorgeberechtigte ist, durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Nach erfolgter Umbettung ist dies bestätigen zu lassen. (5) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 22 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. Dabei wird die Grablage von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (6) Alle Umbettungen werden unter Mitwirkung bzw. Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März vorgenommen werden; die Um-
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bettung von Aschen unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung. Die Anwesenheit von Angehörigen und sonstigen Personen ist nicht zulässig.
(7) Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, die gesamten Kosten und Auslagen einer Umbettung zu übernehmen. Hierzu zählen auch die Kosten, die bei einer Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde Hanstedt An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengrabstätten in Rasenlage
- 2. Wahlgrabstätten als Einzel -, Doppel- oder Mehrfachgräber und Kindergräber
- 3. Ruhegemeinschaften für Erd- und Urnenbestattungen mit abgeschlossenem Dauergrabpflegevertrag – nur auf dem Friedhof Asendorf und Brackel
- 4. Urnenreihengrabstätten in Rasenlage
- 5. Urnenwahlgrabstätten
- 6. Grabstätten für anonyme Bestattungen - nur auf dem Friedhof Undeloh
- 7. Baumgrabstätten / naturnahe Bestattung (3) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) In einem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Grab die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern unter fünf Jahren zu bestatten. (5) Die Mindestgröße einer Urnenwahlgrabstätte liegt bei ca. 1 qm und kann mit mindestens 2 Ascheurnen belegt werden. Die Größe einer Grabstelle für Sargbestattungen beträgt in der Länge 3,00 m und in der Breite 1,50 m. Anstelle einer Sargbestattung besteht auch die Möglichkeit zur Belegung von mindestens 2 Ascheurnen. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von Grabmaßen möglich. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
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§ 14
Reihengrabstätten in Rasenlage
(1) Reihengrabstätten in Rasenlage sind Flächen für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung. Ehegatten und Lebenspartner haben die Möglichkeit, jeweils für einen 5-jährigen Zeitraum den Nebenplatz zu reservieren, der nach Ablauf zum Ende des Kalenderjahres erneut verlängert werden kann. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr besteht nicht. In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Jede Grabstelle wird mit einer einheitlichen Namensplatte (mit Namen und ggf. Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen) versehen. Die Namensplatte wird durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte in Rasenlage ist nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf Beisetzung auf einer Grabfläche für Erdbestattungen in Rasenlage besteht nicht. (2) Reihengrabstätten in Rasenlage haben die Größe eines Einzelgrabes. (3) Durch allgemeine Setzungen senkt sich der Boden im Grabfeld ab. Größere Setzungen werden von der Samtgemeinde Hanstedt wieder aufgefüllt und der Grabstein wird bei Bedarf neu gesetzt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. § 18, Abs. 4.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bis zum Ende des Kalenderjahres verliehen wird und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht wird für die gesamte Wahlgrabstätte verliehen und entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und Zahlung der fälligen Gebühr. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben werden. Die Samtgemeinde Hanstedt kann den Erwerb oder Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung (insbesondere zur Belegungskapazität) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, sowie bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofssatzung zu entscheiden. (3) Wahlgrabstätten werden als Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräber, Kindergräber vergeben. Während der Nutzungszeit bzw. nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche darf eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich informiert. Ist die Anschrift nicht bekannt oder der Nutzungsberechtigte nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, kann durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf den Ablauf hingewiesen werden. (5) Ist die Ruhe- bzw. Nutzungszeit abgelaufen, kann das Nutzungsrecht für eine weitere Nutzungsdauer gegen Zahlung der fälligen Gebühr in vollen Jahren für die gesamte Wahlgrabstätte weiter erworben werden. Dabei endet das Nutzungsrecht für alle Grabstellen einer Grabstätte zum selben Zeitpunkt und muss bei Nutzungsverlängerung oder einer erneuten Beisetzung für die gesamte Grabstätte verlängert werden.
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(6) Die Samtgemeinde Hanstedt als Friedhofsträger kann den Erwerb oder Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn nach § 29 die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (7) In den Wahlgrabstätten können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
- 1. Ehegatten, Lebenspartner;
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linien, angenommene Kinder und Geschwister;
- 3. die Ehegatten bzw. Lebenspartner der unter 2. bezeichneten Personen. Über die Genehmigung zur Bestattung von Nichtangehörigen auf Wunsch des Nutzungsberechtigten auf der Wahlgrabstätte kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall entscheiden. (8) Ein Nutzungsberechtigter kann sein Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Nr.1 bis 3 genannten Personen und nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber (Nutzungsberechtigter) für den Fall seines Ablebens schriftlich seinen Nachfolger oder seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Das Einverständnis des Bestimmten ist nachzuweisen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht mit allen Rechten und Pflichten auf die in § 5 Abs. 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. (9) Jeder Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung kann einer evtl. Teilung/Verkleinerung der Grabstätte zustimmen, sofern die Lage der zurückzugebenden Grabstelle(n) es zulässt und die Ruhezeit der letzten Beisetzung beendet ist. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Ruhegemeinschaften für Erd- und Urnenbestattungen
mit Dauergrabpflegevertrag
(1) Ruhegemeinschaften sind einheitliche, fertig gestaltete Grabanlagen mit einer Vielzahl an Grabplätzen, die von der Samtgemeinde Hanstedt sowie den beteiligten Gewerken zur Belegung angeboten werden. (2) Die Nutzungsgebühr der Urnenreihengrabstätten, der Urnenwahlgrabstätten (Urnenpartnergräber) sowie der Erdwahlgrabstätten innerhalb der Ruhegemeinschaften wird gem. § 11 und § 33 von der Friedhofsverwaltung erhoben. (3) Mit der Vergabe eines Grabplatzes innerhalb einer Ruhegemeinschaft ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, mit Sitz in Hannover, verbunden. Die gärtnerische Pflege und Bepflanzungen sowie das Grabmal inkl. einer Inschrift und das Abräumen des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit werden über den Dauergrabpflegevertrag geregelt. Der Vertrag ist grundsätzlich vor einer Beisetzung von dem Erwerber abzuschließen und als Kopie der Friedhofsverwaltung als Nachweis auszuhändigen.
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(4) Bereits zu Lebzeiten kann ein Vertrag zur eigenen Vorsorge für einen Grabplatz innerhalb der Ruhegemeinschaft abgeschlossen werden. In diesem Fall sind zusätzlich alle notwendigen Friedhofsgebühren gem. § 11 und § 33 mit in einen Vorsorgevertrag aufzunehmen und bei der Treuhandstelle zu hinterlegen. Im Todesfall rechnet die Friedhofsverwaltung die anfallenden Gebühren direkt mit der Treuhandstelle ab. Eine Kopie des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung als Nachweis auszuhändigen. (5) Bei Abschluss eines Vertrages, der noch zu Lebzeiten abgeschlossen wird, kann auf Wunsch ein Grabplatz gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr von mindestens 5 Jahren reserviert und nach Ablauf der Reservierung zum Ende des Kalenderjahres erneut verlängert werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung oder Verrechnung der Reservierungsgebühr besteht nicht. Für anfallende Grabpflege- und Bepflanzungskosten während des Reservierungszeitraumes erhält der Nutzungsberechtigte eine Rechnung seitens des ausführenden Gärtners zugeschickt. Die Rechnungsstellung endet mit dem Tode und zeitgleich läuft der Dauergrabpflegevertrag an. (6) Die Vergabe eines Grabplatzes erfolgt erst im Todesfall durch die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Beisetzung in einer Ruhegemeinschaft besteht nicht. Um- oder Ausbettungen sind nicht gestattet. (7) Urnenpartnergräber sind Grabplätze zur Bestattung von bis zu 2 Urnen. Zum Zeitpunkt der Zweitbelegung fallen die Grabnutzungsgebühren sowie weitere Friedhofsgebühren gem. § 33 an. Über den Verlängerungszeitraum ist zeitgleich ein Dauergrabpflege-Vertrag für die weitere Pflege und Bepflanzung sowie die zweite Inschrift zu schließen. (8) Gebinde und Blumen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Mit der Ablage erlöschen alle Eigentumsrechte. (9) Kontaktdaten der zuständigen Gewerbetreibenden des Steinmetz- und Gärtnerhandwerks für ein entsprechendes Angebot oder Fragen zum Vorsorgevertrag sind bei der Friedhofsverwaltung oder direkt über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen/Sachsen-Anhalt zu erfragen.
§ 17
Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
- 1. Urnenreihengrabstätten in Rasenlage
- 2. Urnenwahlgrabstätten
- 3. Grabstätten für Erdbestattungen (Wahlgrabstätten)
- 4. Grabstätten für anonyme Bestattungen
- 5. Ruhegemeinschaften für Erd- und Urnenbestattungen
- 6. Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen Es werden nur biologisch abbaubare Urnenkapseln und Überurnen zugelassen. Die Verwendung einer Überurne bei Bestattungen am Baum ist nicht gestattet. (2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren für mindestens 2 Urnen verliehen wird. Die Bestattung weiterer Urnen ist abhängig von der Größe der Grabstätte. (3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten und für Erdgrabstätten in Gemeinschaftsanlagen entsprechend auch für Urnengrabstätten in Gemeinschaftsanlagen.
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§ 18
Urnenreihengrabstätten in Rasenlage
(1) Urnenreihengrabstätten in Rasenlage sind Flächen für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ehegatten und Lebenspartner haben die Möglichkeit, jeweils für einen 5-jährigen Zeitraum den Nebenplatz zu reservieren, der nach Ablauf zum Ende des Kalenderjahres erneut verlängert werden kann. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr besteht nicht. Jede Grabstelle wird mit einer einheitlichen Namensplatte (mit Namen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen) versehen. Die Namensplatte wird durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte in Rasenlage ist nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf Beisetzung auf einem Urnenreihengrab in Rasenlage besteht nicht. (2) Auf jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Urnenreihengrabstätten in Rasenlage haben die Größe von ca. 1 m x 1 m. (4) Für die gesamte Ruhezeit werden Gestaltung und Pflege der Grabstätten ausschließlich von der Samtgemeinde Hanstedt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen übernommen. Es ist - auch dem Verfügungsberechtigten - untersagt, auf dem Rasen Bepflanzungen vorzunehmen, Blumen abzulegen, Pflanzschalen hinzustellen oder Vasen aufzustellen. Für diesen Zweck stehen zentrale Blumenablageflächen zur Verfügung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht satzungsgemäßen Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.
§ 19
Grabflächen für anonyme Bestattungen
(1) Grabflächen für anonyme Bestattungen sind Flächen für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Sie können nicht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf eine anonyme Bestattung besteht nicht. (2) Grabflächen für anonyme Bestattungen werden vorgehalten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. (3) Für die gesamte Ruhezeit werden Gestaltung und Pflege der Grabstätte von der Friedhofsverwaltung übernommen. Grabmale sind nicht zugelassen. Grabschmuck kann an einer dafür eingerichteten Stelle niedergelegt werden. (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. § 18 Abs. 4.
§ 20
Baumgrabstätten / naturnahe Bestattung
(1) Baumgrabstätten / naturnahe Bestattungen ermöglichen Urnenbestattungen auf einer von der Samtgemeinde Hanstedt festgelegten Fläche auf deren Friedhöfen. Die Bestattungsbäume sind mit einer Baumnummer versehen und werden von der Samtgemeinde Hanstedt festgelegt. (2) Es gibt nur Gemeinschaftsbäume, Familienbäume werden nicht vergeben. Ehegatten und Lebenspartner haben die Möglichkeit, jeweils für einen 5-jährigen Zeitraum den Nebenplatz zu reservieren, der nach Ablauf erneut verlängert werden kann. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr besteht nicht.
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(3) An jedem Platz kann nur eine Urne beigesetzt werden. Es besteht aber zusätzlich zur Einzelbelegung die Möglichkeit weitere Urnenstellen für bis zu 4 Urnen zu erwerben. Es ist dann die abgelaufene Ruhezeit aller erworbenen Urnenstellen bei einer erneuten Beisetzung nachzuzahlen. (4) Auf Antrag können vor Eintritt eines Sterbefalls bis zu 4 Urnenstellen für 25 Jahre erworben werden. Im Fall einer Beisetzung müssen zur Herstellung der Ruhezeit die dann fehlenden Jahre nachgekauft werden. (5) Die Belegungszeit bei mehreren Urnengrabplätzen endet ohne besonderen Hinweis mit Ablauf der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Urne und kann danach nicht weiter verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Baumgrabstätte besteht nicht. (6) Die Beisetzung erfolgt im Wurzelbereich und darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne ohne Überurne erfolgen. Die Grabplätze werden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt, wobei die Lage des Grabplatzes in Abhängigkeit der Baum-/ Gehölzsituation erfolgt. Anders als bei den üblichen Reihen- oder Wahlgräbern sind die Abgrenzungen der einzelnen Grabparzellen nicht erkennbar. (7) In unmittelbarer Nähe eines jeden Bestattungsbaumes wird ein unbearbeiteter Findling aufgestellt. Dieser kann je nach Baumlage auch für bis zu 2 Bäume verwendet werden. Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Namensschild mit Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbejahr nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung an dem Findling angebracht werden. Das Namensschild wird durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. (8) Grabpflegekosten fallen nicht an. Um dem Grundgedanken der naturnahen Bestattung gerecht zu werden, ist eine eigene Gestaltung der Grabstelle, insbesondere durch das Anbringen von Grabschmuck, Grabmalen, Einfassungen sowie Anpflanzungen am Baum und das Aufstellen von Kerzen oder Lampen grundsätzlich untersagt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung gestattet. An Totengedenktagen dürfen nur kleine Sträuße abgelegt werden. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen von den Angehörigen zu entfernen und auf dem Grünabfallplatz der dafür vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof zu entsorgen. (9) Die gesamte für Baumgräber vorgesehene Fläche und die darauf befindlichen Urnengrabstätten bleiben naturbelassen. Notwendige Pflegeeingriffe in den gewachsenen, weitgehend naturbelassenen Bodenwuchs und Gehölzbestand werden ausschließlich von der Samtgemeinde Hanstedt vorgenommen. Sie erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhebiotope und vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig. Sofern ein Bestattungsbaum abgängig ist, bestimmt die Friedhofsverwaltung den Ersatzbaum. (10) Um- oder Ausbettungen sind nicht gestattet.
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
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(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Abs. 7 bleibt unberührt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, über die Grabränder hinauswachsender oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen. Wird die Anordnung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt, werden die anfallenden Kosten dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Eine Grabgestaltung mit Kies ist nur noch zulässig, wenn die dazu verwendete Unterlage wasserdurchlässig und biologisch abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die Vorgaben erfüllt sind. (5) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet und dauernd angemessen instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Abfallflächen abzulegen. (6) Nach Ablauf der Nutzungs- oder Ruhezeit ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte komplett zu räumen und einzuebnen. Die gesamte Grabfläche ist so zu begradigen oder mit Erde aufzufüllen, dass eine ebene Fläche entsteht. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen auch in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränze, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Sätze 1 und 2 sind Gestaltungsmittel wie z.B. Grabvasen, Grableuchten sowie weitere kleine Dekorationsmaterialien zugelassen. Diese sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (9) Überdies ist nicht gestattet:
- 1. die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege
- 2. Abdecken der Grabstätte mit Baumaterialien (z.B. Platten, Pflasterung, Beton, Kunststoff, Dachpappe und Folie)
- 3. unwürdige Gefäße (z.B. Konservendosen) als Grabvasen aufzustellen
- 4. das Anpflanzen von Hecken an den Hauptwegen
- 5. das Anpflanzen von Bäumen auf den Grabstätten (10) Die Grabmale sind so zu wählen, dass sie der Würde des Friedhofes nicht abträglich sind und die Benutzer der Einrichtung in ihren Empfindungen nicht ernsthaft stören oder verletzen. (11) Zulässig sind Grabmale aus Naturstein unter besonderer Beachtung nach § 25, Holz oder Metall (Kunstschmiede, Bronzeguss) mit vertiefter, erhabener oder aufgesetzter Schrift aus Bronze oder Aluminium.
Zulässig ist auch:
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- 1. an Grabmalen ornamentalen oder figürlichen Schmuck aus Metall anzusetzen sowie Grabmale bildhauerisch-plastisch zu gestalten und
- 2. Grabstellen oder Gräber mit Naturstein bis 08 cm Breite und bis 12 cm und Seitenansicht einzufassen.
Firmenbezeichnungen auf Grabmalen sind unzulässig.
(12) Zulässig sind Grabmale mit einer Ansicht bei
| Reihen-, Einzel- und Urnengräbern | bis 0,6 qm |
|---|---|
| Wahlgrabstätten mit 2 Grabplätzen | 1,0 – 1,2 qm |
| Wahlgrabstätten mit 4 Grabplätzen | 1,4 – 1,6 qm |
| Wahlgrabstätten mit 6 Grabplätzen | 1,6 – 1,8 qm |
Wahlgrabstätten mit 8 und mehr Grabplätzen bis 2,0 qm
Die maximale Höhe der Grabmale darf 1,70 m nicht überschreiten.
Zulässig sind weiter bei Baumgrabstätten / naturnahen Bestattungen Findlinge mit einheitlicher Namensplatte aus Messing in der Größe 100 x 40 x 2 mm (es gilt § 20 Abs. 7 Satz 3 und 4).
(13) Unzulässig sind insbesondere:
- 1. Grabmale aus Betonwerkstein, Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan, sowie aus Kork, Tropf- oder Grottensteinen.
- 2. Zementschmuck, Lichtbilder, und Ölfarbenanstrich auf Grabsteinen sowie die Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung.
- 3. Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
§ 22
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 2) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 3 Monate befristete Aufforderung in Form eines erkennbaren Hinweisschildes auf der Grabstätte sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen und die Mängel zu beseitigen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Samtgemeinde Hanstedt die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen oder die Mängel beseitigen lassen. (2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Samtgemeinde Hanstedt das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstelle abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen lassen. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in Verantwortung der Samtgemeinde Hanstedt ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen. (3) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 hinzuweisen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
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VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Den Anträgen sind beizufügen:
- 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der vorgesehenen Fundamentierung;
- 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:2 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich die Daten des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden sollen. (4) Nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24
Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend (Verweis: TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e.V. in der aktuellen Fassung). (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (3) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen umzulegen und ggfs. zu entfernen. Die Samtgemeinde Hanstedt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung 3 Monate aufzubewahren.
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
ren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein erkennbares Hinweisschild auf der Grabstätte, das auf die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (6) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Dienstleistungserbringer im Sinne des § 7 erfolgen. Diese müssen über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
§ 25
Verwendung von Natursteinen (mit Anlage)
(1) Natursteine dürfen auf allen Friedhöfen der Samtgemeinde Hanstedt nur verwendet werden, wenn
a) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
b) ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt. (2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen (in Abstimmung mit dem Nieders. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) Als Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b) gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
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Friedhofsatzung Lesefassung
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP,
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder
- 4. Xertifix.
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung der Samtgemeinde Hanstedt zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat. (4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht. (5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage zu dieser Satzung beigefügte (vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte) Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG“ zu verwenden und dem Grabmalantrag ausgefüllt anzufügen. (6) Für einen Zeitraum bis zum 30.06.2021 gelten die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht für solche Natursteine, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des in Krafttretens dieser Friedhofssatzung zum 01.08.2020 in den Lagerbeständen der Steinmetze und Bildhauer befunden haben bzw. zu diesem Zeitpunkt von diesen zur Lieferung bestellt waren. Diese haben hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen.
§ 26
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale, sonstige baulichen Anlagen und Fundamente zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen oder abräumen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandene Grabmale und sonstige baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Samtgemeinde Hanstedt über, wenn dies
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Das Abräumen kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten von der Samtgemeinde Hanstedt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen durchgeführt werden. Die anfallenden Kosten sind der Samtgemeinde Hanstedt zu erstatten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. (4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Beerdigungsinstitutes oder in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern von Seiten des Gesundheitsamtes keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes oder nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde.
§ 28
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können nach vorheriger Anmeldung in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet werden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 29
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen und es werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt; bereits entrichtete Gebühren sind anzurechnen. In diesem Fall kann der Totenfürsorgeberechtigte mit
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Samtgemeinde Hanstedt kann die Entwidmung nur verfügen, wenn alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden jeweils öffentlich bekannt gemacht. Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
§30
Übergangsvorschriften
(1) Diese Satzung gilt auch für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3. (2) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden 60 Jahre nach der Nutzungsgewährung. Nach Ablauf dieser Frist können die Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maßgabe dieser Satzung verlängert werden. Geschieht dies nicht, kann die Samtgemeinde Hanstedt über die Grabstätte verfügen. (3) Der Nachweis über besondere Verpflichtungen der Samtgemeinde Hanstedt bei Vergabe alter Rechte an Grabstätten ist vom Nutzungsberechtigten zu erbringen.
§ 31
Anordnungen im Einzelfall
Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 32
Haftung
(1) Die Samtgemeinde Hanstedt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. (2) Die Samtgemeinde Hanstedt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Samtgemeinde Hanstedt verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu errichten.
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 5.000 € kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
- 1. § 6 Abs. 3 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält und die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. § 6 Abs. 5 und Abs. 6 die jeweiligen Verhaltensregeln missachtet,
- 3. § 6 Abs. 8 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Genehmigung der Samtgemeinde Hanstedt durchführt,
- 4. § 7 Abs. 1 ohne Zulassung durch die Friedhofsverwaltung gewerbliche Tätigkeiten durchführt,
- 5. § 7 Abs. 4 gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen an Sonn- und Feiertagen verrichtet und die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen missachtet,
- 6. § 7 Abs. 5 ein Dienstleistungserbringer die Auflagen missachtet,
- 7. § 7 Abs. 6 der Dienstleistungserbringer trotz Tätigkeitsverbot tätig wird,
- 8. § 8 Abs. 1 die Bestattung nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anmeldet oder die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt,
- 9. § 10 Vorgaben bei der Verwendung von Särgen und Urnen missachtet,
- 10. § 21 Abs. 1 Grabstätten nicht so gestaltet und an die Umgebung anpasst, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt,
- 11. § 21 Abs. 5 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder dauernd instand hält oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt,
- 12. § 21 Abs. 8 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 13. § 23 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, provisorische Grabmale oder sonstige baulicher Anlagen errichtet oder verändert oder Natursteine entgegen § 25 verwendet,
- 14. § 24 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert,
- 15. § 24 Abs. 3 Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand hält,
- 16. § 26 Abs. 1 Grabmale vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit ohne vorherige Genehmigung entfernt,
- 17. § 27 Abs. 1 die Leichenhalle ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und ohne Begleitung des Beerdigungsinstitutes oder eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung betritt.
ANLAGE zu § 25 dieser Satzung:
„Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung---
§ 35
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Samtgemeinde Hanstedt vom 01.08.2020 tritt zum 01.01.2026 außer Kraft.
Hanstedt, den 12.12.2025
Samtgemeindebürgermeister
Stand: 01.01.2026
Friedhofsatzung Lesefassung
ANLAGE zu § 25 der Friedhofsatzung der Samtgemeinde Hanstedt Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
Zutreffendes bitte ankreuzen
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,
nämlich: ... Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder
Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
- 2.1. Fair Stone
- 2.2. IGEP
- 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen –WGDN
- 2.4. Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,
nämlich: ... Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewisserthat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ort
Datum
Unterschrift
Stand: 01.01.2026
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hanstedt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hanstedt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hanstedt (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: