Friedhofsgebühren Rosengarten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rosengarten · Niedersachsen · PLZ 21224

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 24.02.2015, 4. Änderung (Bekanntmachung Nr. 58/2024) mit Gebührentarif ab 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 3 Abs. 6, Abschnitt I Ziff. 5 a) (Stand 01.01.2025) – klassische Reihengrabstätte (Ziff. 1) gestrichen, Rasenreihengrab für eine Erdbestattung inkl. Pflege
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.150,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 3 Abs. 6, Abschnitt I Ziff. 2 (Stand 01.01.2025) – Wahlgrabstätte je Grabstelle
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 3 Abs. 6, Abschnitt I Ziff. 3 (Stand 01.01.2025) – Urnenreihengrabstätte für 1 Urne (§ 16 Abs. 2 Friedhofssatzung)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
1.100,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 275 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.100 € für 4 Urnen (= Ø 275 € je Urne)
📄 Gebührentarif zu § 3 Abs. 6, Abschnitt I Ziff. 4 (Stand 01.01.2025); § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
730,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 3 Abs. 6, Abschnitt I Ziff. 6 b) (Stand 01.01.2025) – anonyme Rasengrabstätte inkl. Pflege für eine Urnenbeisetzung
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.150,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 3 Abs. 6, Abschnitt I Ziff. 7 e) (Stand 01.01.2025) – Baumgrab für eine Urnenbeisetzung inkl. Pflege (nur Friedhof Nenndorf, Einzelgräber gem. § 20 Abs. 1)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.200 € · Urne: 370 €
📄 Gebührentarif zu § 3 Abs. 6, Abschnitt III Ziff. 1 a) und Ziff. 2 (Stand 01.01.2025)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif zu § 3 Abs. 6, Abschnitt II (Stand 01.01.2025)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 24.02.2015, 4. Änderung (Bekanntmachung Nr. 58/2024) mit Gebührentarif ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌ Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

(Friedhofsgebührensatzung) für die Friedhöfe der Gemeinde Rosengarten in Nenndorf und Klecken

Auf Grund der § 10, 11, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434), der §§ 1, 2 und 5 Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. 2007, 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) und des § 4 des Niedersächsischen Landesdatenschutzgesetzes (NDSG) in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. 2002, 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589), wird nach Beschlussfassung durch den Rat der Gemeinde Rosengarten am 24. Februar 2015 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen für die Friedhöfe in Nenndorf und Klecken erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Rosengarten in Nenndorf und Klecken.

§ 2

Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Leistungen und Bestattungseinrichtungen erhebt die Gemeinde Rosengarten nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren. (2) Die Benutzungsgebühren werden erhoben in Form von

Laufenden Gebühren (für einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum):

Grabplatzgebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und die Benutzung des Friedhofes sowie dessen Verwaltung und Unterhaltung; bei Nutzung einer Rasengrabstätte oder einer anonymen Rasengrabstätte auch für die Kosten der Pflege der Rasenfläche durch die Gemeinde Rosengarten;

Verlängerungsgebühren als Grabplatzgebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte;

Einmaligen Gebühren:

Bestattungsgebühren für das Ausheben und Schließen der Gruft, die Benutzung des Sargwagens, für den Kranztransport, für das Abräumen der Kränze und des Grabschmuckes nach einer Bestattung, sowie das Auffüllen des Grabes im Falle eines Absacken innerhalb des ersten Jahres nach der Bestattung, für Rasengrabstätten bis zum Ablauf des Nutzungsrechts.

Sonstige Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kapelle einschließlich Reinigung; für die Ausgrabung oder Umbettung eines Sarges oder einer Urne

(3) Verwaltungsgebühren werden einmalig erhoben in Form von

Grabmalgebühren - für die Bearbeitung eines Antrags auf Zustimmung zur Errichtung und Änderung eines Grabmales;

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Maßstab für die Bemessung der Grabplatzgebühren sind der Flächenbedarf der einzelnen Grabstände, die Partizipation am Pflege- und Unterhaltungsaufwand der gesamten Friedhofsanlage (ausgedrückt durch das Fallzahlverhältnis der entsprechenden Bestattungsformen) und die Dauer des Nutzungsrechts. (2) Bestattungsgebühren werden für jeder einzeln Bestattung erhoben, für die in § 2 Abs. 2 aufgeführte Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Gebührenbemessung für Grabarbeiten richtig sich nach Art und Umfang der zu verrichtenden Bestattungshandlung, ausgehend vom Arbeitszeitbedarf für das Herstellen und Schlieben der jeweiligen Gruft. Die Gebühr für die Ausgrabung oder Umbettung bestimmt sich nach der Bestattungsgebühr unter Berücksichtigung des zusätzlichen Arbeitszeitbedarfes. (3) Die Benutzungsgebühren bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Leistungen und Bestattungseinrichtungen. (4) Maßstab für die Gebühr für die Benutzung der Kapelle ist die Dauer, für die die Kapelle im Zusammenhang mit einer Trauerfeier genutzt wird. (5) Die Verwaltungsgebühren bemessen sich nach der Art der Verwaltungshandlung und dem durch die Vornahme der Verwaltungshandlung gewöhnlich beanspruchteten Arbeitsaufwand. Maßstab für die Verwaltungsgebühren ist ein Antrag auf Vornahme einer verwaltungsgebührenpflichtigen Verwaltungshandlung. (6) Die Höhe der Gebühren richtig sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Das ist für die Grabplatzgebühren und die Bestattungsgebühren, wer die Bestattung veranlasst oder im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nach § 8 Abs. 1 Niedersächsisches Bestattungsgesetz bestattungspflichtig ist oder einen Antrag auf Verleihung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts oder einen Antrag auf Zustimmung zur Errichtung oder Entfernung eines Grabmals stellt.

Schuldner einer sonstigen Benutzungsgebühr ist, wer die Benutzung der jeweiligen Einrichtung beantragt oder die Einrichtung oder Leistung des Friedhofes in Anspruch nimmt.

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Leistung der Verwaltung beantragt oder sonst veranlasst hat oder in dessen Interesse die Leistung veranlasst worden ist. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht, Heranziehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch der Gemeinde Rosengarten auf die Grabplatzgebühr oder Verlängerungsgebühr entsteht für die gesamte Ruhezeit bzw. für den gesamten Zeitraum einer beantragten Nutzungsveränderung mit der Vergabe der Grabstände zur tatsächlichen Inanspruchnahme bzw. mit der Bewiligung der Veränderung des Grabnutzungsrechts. (2) Der Anspruch der Gemeinde Rosengarten auf die Bestattungsgebühr sowie die sonstigen Benutzungsgebühren (mit Ausnahme der Benutzungsgebühr für die Kapelle) entsteht mit der Anmeldung der Bestattung. (3) Der Anspruch der Gemeinde Rosengarten auf die Gebühr für die Benutzung der Kapelle entsteht mit der auf diese Leistung gerichteten Antragstellung. (4) Der Anspruch der Gemeinde Rosengarten auf die Verwaltungsgebühr entsteht mit der auf die betreffende Verwaltungshandlung bezogenen Antragstellung. (5) Die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. (6) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 6

Nichtausübung des Nutzungsrechts

(1) Übt ein Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet. (2) Bei der Rückgabe einer in Anspruch genommenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte ohne laufende Ruhezeiten werden dem Nutzungsberechtigten keine Gebühren zurückerstattet.

§ 7

Datenerhebung / -verarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten des Einwohnermeldeamtes durch die Gemeinde oder den von ihr Beauftragten zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten vom Einwohnermeldeamt übermitteln lassen und zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung speichern und weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde oder der von ihr Beauftragte ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Bestattung, dem Erwerb oder der Verlängerung eines Nutzungsrechtes angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die Gemeinde darf sich diese Daten zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung speichern und weiterverarbeiten. (3) Die Gemeinde oder der von ihr Beauftragte ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 – 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 1. März 2015 in Kraft und ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 14.07.1999.

Rosengarten-Nenndorf, 24. Februar 2015

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rosengarten (Stand ab 01.01.2025)

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Ro-sengarten in Nenndorf und Klecken

Tarifsystem ab 01.01.2025

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten Tarif

  1. 1. Reihengrabstätte gestrichen
  1. 2. Wahlgrabstätte je Grabstelle 2150 €
  1. 3. Urnenreihengrabstätte 550 €
  1. 4. Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) 1100 €
  1. 5. Rasengrabstätte einschließlich Pflege

a) Rasenreihengrab für eine Erdbestattung 2.600 €

b) Rasenreihendoppelgrab 5.200 €

c) Rasenreihengrab für eine Urnenbeisetzung 800 €

d) Rasenwahlgrabstätte für Urnenbeisetzung (bis zu 4 Urnen) 1.350 €

  1. 6. Anonyme Rasengrabstätten einschließlich Pflege

a) Rasenreihengrab für eine anonyme Erdbestattung 2.600 €

b) Rasenreihengrab für eine anonyme Urnenbeisetzung 730 €

  1. 7. Neue Grabarten ab 11/2016

a) Staudenwahlgrab für eine Erdbestattung 3.000 €

..b) Staudenwahlgrab für Urnenbeisetzungen (bis zu 4 Urnen) 970 €

c) Rosenreihengrab für eine Urnenbeisetzung 800 €

d) Baumgrab für eine Erdbestattung 3.000 €

e) Baumgrab für eine Urnenbeisetzung 1.150 €

II. Benutzungsgebühr Trauerhalle je Bestattung Tarif

Benutzung der Kapelle einschließlich Reinigung 300 €

III. Ausheben und Verfüllen der Gräber (Bestattungen) Tarif

  1. 1. Erdbestattung in Reihen- oder Wahlgräber

a) Verstorbene über 5 Jahre 1.200 €

b) Verstorbene unter 5 Jahre 720 €

  1. 2. Beisetzung einer Ascheurne 370 €

IV. Ausgrabungen und Umbettungen Tarif

  1. 1. Ausgrabung einer Leiche 1.600 €
  1. 2. Ausgrabung einer Ascheurne 550 €
  1. 3. Für die Wiederbestattung und auch Neubestattung werden die Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

V. Verwaltungsgebühren (Grabmalgebühren) Tarif

  1. 1. liegende Grabmale 35 €
  1. 2. stehende Grabmale 42 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 20.12.2022, in Kraft ab 01.01.2023, 1. Änderung ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

SATZUNG

über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Rosengarten

– Friedhofssatzung –

Aufgrund der §§ 10,11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und dem Niedersächsischen Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 66), geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Gemeinde Rosengarten am 20.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszteiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht

§ 9 Särege

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten, Grabmaße

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Rasengrabstätten

§ 18 Rosengrabstätten

§ 19 Staudengrabstätten

§ 20 Baumgrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Gestaltungsgrundsätze

§ 22 Zustimmungserfordernis

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Vernachlässigung und Grabpflege

VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 28 Nutzung der Friedhofskapellen in Klecken und Hittfeld

§ 29 Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Gebühren

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Rosengarten gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Klecken
  2. 2. Friedhof Nenndorf

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Rosengarten. Sie erfüllen wegen ihrer gartnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Die Friedhöfe sollen dem dörflichen Charakter entsprechen. Die Begrünung ist standortgerecht anzulegen. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung für Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner oder im ersten Grad Verwandte von Einwohnern der Gemeinde Rosengarten oder der Ortschaft Dibbersen (Stadt Buchholz) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung von anderen Personen darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen. Darüber hinaus ist auf dem Friedhof Nenndorf eine anonyme Urnenbeisetzung auch für Nichteinwohner der Gemeinde Rosengarten ohne Einschränkung möglich.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Klecken: Klecken, Neu Eckel

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Nenndorf: Nenndorf, Emsen, Leversen, Tötensen, Eckel, Iddensen und Ortschaft Dibbersen (Stadt Buchholz) Nachrichtlich (kirchlicher Friedhof):

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Vahrendorf: Sottorf, Ehestorf, Vahrendorf

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anders gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstände auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-, Urnenreihengrabstätten und Grabflächen für anonyme Bestattungen Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten bestattet, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Rosengarten in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Rosengarten auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Besondere Öffnungszteiten werden nicht festgelegt. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie im Rahmen der Friedhofsunterhaltung für die Friedhofsverwaltung tätigen zugelassenen Gewerbetriebenden sind davon ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen und zu verwerten.

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulegen. Grünabfälle und sonstige Abfälle sind getrennt zu deponieren. Den Sammelstellen für kompostierfähige Friedhofsabfälle Verpackungsmaterialien, auf Styroporunterlagen gefertigten Grabschmuck, Pflanzgefäße, Vasen und dergleichen zuzuführen.

h) Abraum, Grünabfälle und sonstige Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, auf den Sammelstellen des Friedhofs zu deponieren,

i) die Wasserentnahme zu anderen als zu Zwecken der Grabpflege,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde.

k) zu lärmen und zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und andere Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft oder grob fahrlösig verursachen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder die Friedhofsbesucher gefährden. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Friedhofsgärtnereien können die bei ihren Grabpflege-Auftragsarbeiten anfallenden Abfälle an die hierfür vorgesehenen Plätze oder in die entsprechend gekennzeichneten Behälter verbringen. Pflanzenbehälter oder andere Transportbehälter sind von den Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Freitag. (5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen, die nicht binnen 2 Monaten nach Eintreffen der Urnen bei der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstände beigesetzt.

§ 9

Särge

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit bis zum Abschluss des Bestattungsvorgangs ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särege aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge dürfen hochstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind größere erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, z. B. Pflanzen, Trittplatten etc., vorher entfern zu halten. Sofern aus Sicherheitsgründen vor dem Ausheben eines Grabes die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten oder Natursteineinfassungen erforderlich wird, hat der Nutzungsberechtigte einen Fachbetrieb damit zu beauftragen. Näheres bestimmt die Friedhofsverwaltung.

Sofern die vorstehenden Arbeiten ersatzweise durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf beiden Friedhöfen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten der Angehörige des Verstorbenen, der die Bestattungskosten entrichtet hat oder für die Pflege des Grabes aufkommen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 2 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Verantwortlich für den Umbettungsvorgang ist die Friedhofsverwaltung. Umbettungen dürfen nur in der Zeit von Oktober bis März vorgenommen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten, Grabmaße

(1) Eine Grabstätte besteht aus einer oder mehreren Grabststellen. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Rosengarten. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten e)Rasengrabstätten

f) Rasengrabstätten für anonyme Bestattungen

g) Rosengrabstätten (Gemeinschaftsurnengrabanlage)

h) Staudengrabstätten

i) Baumgrabstätten (nur auf dem Friedhof Nenndorf)

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Die Grabststellen haben folgende Maße:

a) Grabstellen für Erdbestattungen:

Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m

Für den alten Teil des Nenndorfer Friedhofes sind –entsprechend den örtlichen Gegebenheiten – abweichende Maße zulässig.

b) Urnengrabstätten:

Friedhof KleckenFriedhof Nenndorf
Länge:Breite:Länge:Breite:
Reihengräber1,50 m0,80 m0,90 m0,90 m
Wahlgräber1,50 m1,00 m1,80 m1,00 m
Rasenreihengräber1,20 m0,80 m1,00 m1,00 m
Rasenwahlgräber1,50 m1,00 m1,80 m1,00 m
Rasenreihengr.anonym0,50 m0,50 m0,90 m0,90 m
Rosengräber0,40 m0,40 m0,40 m0,40 m
Staudengräber1,00 m1,00 m1,00 m1,00 m
Baumgräber---0,50 m0,50 m

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.

(3) Auf die Abräumpflicht von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher schriftlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab hingewiesen.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(2) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern. Die Verlängerung ist auch für Teile der Grabstätte möglich.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann an gleicher Stelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(5) Nach Ablauf der letzten Ruhezeit kann das Nutzungsrecht bis zu 15 Jahren verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und auch für Teile der Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und in eheahnlicher Gemeinschaft Lebende

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptiv Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater und Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollgeburtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter, sofern nicht einvernehmlich eine abweichende Regelung innerhalb der Gruppen getroffen wird.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände kann jederzeit zurückgegeben werden; an teilbelegten erst nach Ablauf der Ruhezeit, sofern die Nutzung als neue Wahlgrabstände möglich ist. Gezahlte Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstände ist nicht zulässig.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstände für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstände,

d) Rasengrabstätten,

e) Rasengrabstätten für anonyme Beisetzungen,

f) Rosengrabstätten,

g) Staudengrabstätten und

h) Baumgrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden (s. § 13 Abs. 5).

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnen-grabstätten.

§ 17

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden vorgehalten für

-Reihengräber für Erdbestattungen Doppelgrabstätten für Erdbestattungen

  • Reihengraber für Urnenbeisetzungen

Wahlgräber für Urnenbeisetzungen

  • anonyme Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen.

Das Nutzungsrecht an Rasengrabstätten wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Bei den Doppelgräbern für Erdbestattungen wird das Nutzungsrecht bei der 2. Bestattung einmalig entsprechend der neuen Ruhezeit verlängert.

(2) Rasengrabstätten liegen in einer speziell angelegten Rasenfläche. Eine Bepflanzungs-möglichkeit ist nicht gegeben. Grabschmuck kann an einer darauf eingerichteten Stelle niedergelegt werden. Die Herrichtung und Pflege erfolgt durch die Gemeinde. In die Rasenfläche kann eine Gedenkplatte aus Naturstein eingelassen werden (maximale große 40 x 60 cm). Die §§ 14 und 16 sind sinngemäß mit Ausnahme des Benehmenserfordernisses nach § 16 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz anzuwenden. (3) Für anonyme Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen werden in Klecken und Nenndorf besondere Rasenflächen vorgehalten. Anonyme Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen finden ohne Beteiligung der Hinterbliebenenstatt und werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Tag der Bestattung und die genaue Lage der Grabstände werden den Hinterbliebenen nicht mitgeteilt. Sie können nicht über die Ruhezeit hinaus verlangert werden. Grabmale sind nicht zugelassen.

§ 18

Rosengrabstätten

(1) Rosengrabstätten werden für Urnenbeisetzungen in einer Gemeinschaftsgrabanlage vorgehalten. Die Grabstätten werden der Reihe nach einzeln vergeben. Nach jeder Beisetzung wird, je nach Witterung, eine Zwergrose auf der Grabstelle gepflanzt. Die Anlage und Pflege dieser Anlage obliegt der Friedhofsverwaltung. Eigene Anpflanzungen sind nicht gestattet. (2) Auf einem gemeinsamen Grabmal konnen die Namen der Verstorbenen eingemeiBelt werden. Die SchriftgroBe ist mit einer Hohe von 2 cm vorgegeben, Schriftart ANTIQUA in Großbuchstabenformat (Vorname, Name, Geburtsjahr und Sterbejahr). Die §§ 21 bis 27 dieser Satzung finden hier keine Anwendung. (3) Die Ablage von Blumenschmuck ist ausschließlich auf der eigens eingerichteten Ablagefläche vor dem Gemeinschaftsgrabmal gestattet. (4) Eine Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit ist nicht möglich.

§ 19

Staudengrabstätten

(1) Ein- und mehrstellige Staudengrabstätten werden für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen in damit vorbereiteten Friedhofsbereichen vorgehalten. Die Bepflanzung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätte wird nach der Bestattung ganzflächig mit bodendeckenden, immergrünen Stauden bepflanzt. Erkennbare Abgrenzungen zu Nachbargrabstätten werden nicht hergestellt. (2) In einem Urnenstaudengrab konnen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einem Staudengrab für eine Erdbestattung kann zusätzlich 1 Urne beigesetzt werden. Entsprechend der vorgegebenen Ruhezeit erfolgt eine entsprechende Veränderung des Nutzungsrechts. (3) Die Errichtung von Grabmalen ist gemäß § 21 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit §§ 22 bis 25 dieser Satzung zugelassen (zusätzliche eigene Grabeinfassungen sind nicht erlaubt). (4) Vor dem Grabstein ist bei Staudengrabstätten für Erdbestattungen die persönliche Gestaltung in Form eines kleinen Beetes mit jahreszeitlichem Blumenschmuck, Blumenvasen und Gestecken möglich. (5) Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nach Ablauf der Ruhezeiten möglich. (6) Die §§ 21 Abs. 6 und 7 und die §§ 26 und 27 dieser Satzung finden hier keine Anwendung.

§ 20

Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten werden für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen in einem damit vorbereiteten Friedhofsbereich auf dem Friedhof Nenndorf als Einzelgräber vorgehalten. Die Bestattung erfolgt um einen Baum herum. Die Bepflanzung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstände wird nach Vollbelegung eines Baumes mit Waldstauden (z.B. Blaubeeren, Waldmeister, Buschwindroschen, usw.) / sonstigen bodendeckenden Stauden bepflanzt. (2) Auf einem gemeinsamen Grabmal konnen die Namen der Verstorbenen eingemeiBelt werden. Die SchriftgroBe ist mit einer Hohe von 2 cm vorgegeben, Schriftart ANTIQUA in Großbuchstabenformat (Vorname, Name, Geburtsjahr und Sterbejahr). Die §§ 21 bis 27 dieser Satzung finden hier keine Anwendung. (3) Die Ablage von Blumenschmuck ist ausschließlich auf der eigens eingerichteten Ablagefläche vor dem Gemeinschaftsgrabmal gestattet. (4) Eine Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit ist nicht möglich.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21

Gestaltungsgrundsätze für Reihen- und Wahlgräber

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Die Grabmale und Grabeinfassungen sind so zu wahlen, dass sie sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Grabmalen nach Form und Farbe anpassen. (3) Stehende Grabmale und liegende Grabmale müssen aus Naturstein oder Metall (Kunstschmiede, Bronzeguss) hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht und schlicht bearbeitet sein. Wir die Beschriftung nicht aus dem Stein herausgearbeitet, so dürfen nur Buchstaben aus Bronze verwendet werden. (4) Natursteine, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28.Juni 2002, BGBl. II S.2352) nicht eingehalten wird, dürfen nicht verwendet werden. (5) Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:

  • auf Reihengrabstätten und Einer-Wahlgrabstätten bis zu 0,7 m² Ansichtsfläche
  • auf Zweier-Wahlgrabstätten bis zu 1,0 m² Ansichtsfläche
  • auf Vierer-Wahlgrabstätten bis zu 1,4 m² Ansichtsfläche
  • auf Sechser-Wahlgrabstätten bis zu 1,8 m² Ansichtsfläche
  • auf Achter-Wahlgrabstätten bis zu 2,0 m² Ansichtsfläche
  • auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche

--.auf Staudengrabstätten für Erdbestattungen bis zu 0,7 m² Ansichtsfläche -- auf Staudengrabstätten für Urnenbeisetzungen bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche -- liegende Grabmale 0,40 m x 0,60 m

(6) Unzulässig sind insbesondere:

a) Grabmale aus Betonwerksteinen, Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork.

b) Inschriften, ornamentaler oder figürlicher Schmuck sowie Lichtbilder, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

c) Grüfte, Grabgewölbe, Grabgebäude, Urnenkammern und Mausoleen.

d) Firmenbezeichnungen auf Grabmalen.

(7) Als Grabeinfassungen sind zugelassen lebende Hecken und Einfassungen aus Natursteinen. (8) Die Hecken und sonstigen Pflanzen sind so zu pflanzen und zu pflegen, dass weder die Nachbargräber noch die Friedhofswege beeinträchtigt werden und Bestattungen auf Nachbargräbern nicht beeinträchtigen.

Hecken an Friedhofswegen sind nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zurückzuschneiden, evtl. neu zu pflanzen. Sofern der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nachkommt, kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist den Rückschnitt im Wege der Ersatzmaßnahme durchführen. Die entstandenen Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.

(9) Die Bepflanzung darf nicht mehr als eine Höhe von 1,5 m und eine Breite von 0,8 m aufweisen und die Grabmale müssen von den öffentlich zugänglichen Friedhofswegen einsehbar bleiben.

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen sowie das Setzen von Natursteineinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Den Anträgen sind 2-fach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:2 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

c) für Natursteineinfassungen einfache Skizze und Beschreibung des Materials.

(3) Nicht zustimmungspflichtige, provisorische, Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln des Handwerks ist ausschließlich die zur Zeit des Satzungsbeschlusses geltende Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

§ 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 25

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte gegen Kostenerstattung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Eine Entschädigung für entfernte Grabmale und bauliche Anlagen wird nicht gewährt.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Störende Gewächse sind auf Anordnung der Friedhofsverwaltung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen; dieses gilt auch für Gewächse, die durch ihre Höhe (vgl.§ 21 Abs.8) störend wirken oder zu Beeinträchtigungen auf Nachbargrabstätten führen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unzulässig angepflanzte, geschädigte oder störende Bäume und Sträucher 14 Tage nach einer erfolgten Abmahnung kostenpflichtig zu beseitigen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können diese selbst anlagen und pflegen. Eine Beauftragung eines Dritten ist zulässig. Die Beauftragung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Verantwortung bleibt bei dem Nutzungsberechtigten. Soweit eine Pflege beauftragt wurde kann das Unternehmen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Auftraggebers an der Stelle der Leistung ein Werbeschild mit der maximalen große bis DIN A6 anbringen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Nicht gestattet ist:

a) die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege, und der Nutzung von wassergeführenden Stoffen bei der Reinigung von Grabmalen und -einfassungen,

b) unwürdige Gefäße (z. B. Konservendosen) als Grabvasen aufzustellen,

c) Abdecken der Grabstände mit einer Grabplatte und sonstigen Baumaterialien (z. B. Platten, Pflasterung, Beton, Kunststoff, Dachpappe und Folie),

d) die Grabstände mit gekörtem Material zu bestreuen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grableuchten, Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit der Friedhofsverwaltung einen Grabpflegevertrag abschreiben, wenn er aus Alters-/gesundheitlichen Gründen die Pflegearbeiten nicht mehr durchführten kann und nicht in der finanziellen Lage ist ein gartnerisches Unternehmen mit der Grabpflege zu beauftragen. Die Grabstände muss dann durch den Nutzungsberechtigten oder einer von ihm beauftragten Firma komplett geräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. überwacht die Friedhofsverwaltung die notwendigen Rasenmaharbeiten.

§ 27

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung durch einen Dritten kostenpflichtig

a) die Grabstätte räumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen setzen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte diesen Verpflichtungen nicht nach findet Abs. 1 Satz 3 + 4 Anwendung.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII. Friedhofskapellen, Trauerfeiern

§ 28

Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Gemäß Überlassungsvertrag vom 11.07.1967 zwischen der politischen Gemeinde Klecken und der ev.-luth. Kirchengemeinde Hittfeld ist die Gemeinde Rosengarten berechtigt, die Thomaskapelle in Klecken für Trauerfeiern zu nutzen. (2) Gemäß Vereinbarung vom 05.12.1997 zwischen der Gemeinde Rosengarten und der ev.-luth. Kirchengemeinde Hittfeld ist die Gemeinde Rosengarten berechtigt, die Einrichtung des Friedhofes Hittfeld (z. B. die Kuhlvorrichtung) zu nutzen für Verstorbene, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in den Ortschaften Klecken oder Tötensen hatten. (3) Gebühren für die Nutzungen nach Abs. 1 und 2 sind an die Thomaskirchengemeinde Klecken bzw. an die Kirchengemeinde Hittfeld zu entrichten. (4) Für Trauerfeiern auf dem Friedhof Nenndorf steht die dorrige Kapelle zur Verfugung. (5) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 29

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den in § 28 Abs. 1 und 4 genannten Räumen oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Termine der Trauerfeiern in den Kapellen sind mit der Thomaskirchengemeinde Klecken (Friedhof Klecken) oder mit der Friedhofsverwaltung (Friedhof Nenndorf) rechtzeitig abzustimmen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.

(2) Der Nachweis über besondere Verpflichtungen der Gemeinde Rosengarten bei Vergabe alter Rechte an Grabstätten ist vom Nutzungsberechtigten zu erbringen.

§ 31

Haftung

(1) Die Gemeinde Rosengarten haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Rosengarten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Für Schäden an Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigem Grabzubehör im Zusammenhang mit Grabaushebungen oder der Pflege der Friedhofswege haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Rosengarten verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 NKomVG handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen

  1. 1. § 6 Abs. 1 bis 3
  2. 2. § 7 Abs. 1, 5 und 6
  3. 3. § 8 Abs. 1
  4. 4. § 9 Abs. 1
  5. 5. § 18 Abs. 3
  6. 6. § 20 Abs. 3
  7. 7. § 21 Abs. 1, 3 bis 5
  8. 8. § 22 Abs. 1 und 3
  9. 9. § 23 Abs. 1
  10. 10. § 24 Abs. 1
  11. 11. § 25 Abs. 1
  12. 12. § 26 Abs. 1, 2, 5, 7 Buchstabe a) und Abs. 8 dieser Satzung verstößt.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Rosengarten vom 15.12.2015 außer Kraft.

Rosengarten-Nenndorf, den 21.12.2022

Seidler Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

4. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rosengarten (Bekanntmachung Nr. 58/2024, in Kraft ab 01.01.2025)

GEMEINDE ROSENGARTEN Der Bürgermeister Bremer Straße 42, 21224 Rosengarten-Nenndorf

Rosengarten-Nenndorf, 13.12.2024

Sprechzeiten: Mo. Di. u. Fr. 8 - 12 Uhr - Do. 8 - 12 Uhr u. 14 - 18:15 Uhr

B e k a n n t m a c h u n g Nr.: 58/2024

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) für die Friedhöfe der Gemeinde Rosengarten in Nenndorf und Klecken – 4. Änderung

Auf Grund der §§ 10, 11, 113 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds GVBl. S. 576) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Rosengarten am 12.12.2024 die folgende vierte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen für die Friedhöfe in Nenndorf und Klecken beschlossen:

§ 1 Änderung des Tarifsystems

Der Gebührentarif zu § 3 Abs. 6 der Gebührensatzung vom 24.02.2015 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

§ 2 Inkrafttreten

Der geänderte Gebührentarif tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Rosengarten-Nenndorf, 12.12.2024

A handwritten signature in blue ink, appearing to read 'S. Nenndorf'.

Seidler Bürgermeister

Aushang vom 19.12.2024 bis 09.01.2025

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rosengarten in Nenndorf und Klecken

TarifsystemAltNeu
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an GrabstättenTarifTarif
1. Wahlgrabstätte je Grabstelle1.049 €2.150 €
2. Urnenreihengrabstätte388 €550 €
3. Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen)554 €1100 €
4. Rasengrabstätte einschließlich Pflege
a) Rasenreihengrab für eine Erdbestattung1.133 €2.600 €
b) Rasenreihendoppelgrab2.265 €5.200 €
c) Rasenreihengrab für eine Urnenbeisetzung319 €800 €
d) Rasenwahlgrabstätte für Urnenbeisetzung (bis zu 4 Urnen)598 €1.350 €
5. Anonyme Rasengrabstätten einschließlich Pflege
a) Rasenreihengrab für eine anonyme Erdbestattung1.133 €2.600 €
b) Rasenreihengrab für eine anonyme Urnenbeisetzung292 €730 €
6. Staudengrabstätte einschließlich Pflege
a) Staudenwahlgrab für eine Erdbestattung1.600 €3.000 €
b) Staudenwahlgrab für Urnenbeisetzungen (bis zu 4 Urnen)744 €970 €
c) Rosenreihengrab für eine Urnenbeisetzung195 €800 €
7. Baumgrabstätte einschließlich Pflege
d) Baumgrab für eine Erdbestattung1.578 €3.000 €
e) Baumgrab für eine Urnenbeisetzung225 €1.150 €
II. Benutzungsgebühr Trauerhalle je BestattungTarifTarif
Benutzung der Kapelle einschließlich Reinigung250 €300 €
III. Ausheben und Verfüllen der Gräber (Bestattungen)TarifTarif
1. Erdbestattung in Reihen- oder Wahlgräber
a) Verstorbene über 5 Jahre629 €1.200 €
b) Verstorbene unter 5 Jahre377 €720 €
2. Beisetzung einer Ascheurne189 €370 €
3. Zuschlag bei Erdbestattungen an Samstagen420 €
IV. Ausgrabungen und UmbettungenTarifTarif
1. Ausgrabung einer Leiche793 €1.600 €
2. Ausgrabung einer Ascheurne271 €550 €
3. Für die Wiederbestattung und auch Neubestattung werden die Gebühren nach Abschnitt III erhoben.
V. Verwaltungsgebühren (Grabmalgebühren)TarifTarif
1. liegende Grabmale14 €35 €
2. stehende Grabmale21 €42 €

1. Änderungs- und Ergänzungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Rosengarten (Bekanntmachung Nr. 59/2024, in Kraft ab 01.01.2025)

GEMEINDE ROSENGARTEN

Rosengarten-Nenndorf, 13.12.2024

Der Bürgermeister

Bremer Straße 42, 21224 Rosengarten-Nenndorf

Sprechzeiten: Mo. Di. u. Fr. 8 - 12 Uhr - Do. 8 - 12 Uhr u. 14 - 18:15 Uhr

B e k a n n t m a c h u n g Nr.: 59/2024

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Rosengarten

– 1. Änderung und Ergänzung (Friedhofssatzung)

Gemäß §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) und dem Niedersächsischen Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Gemeinde Rosengarten am 12.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Der Abschnitt V „Gestaltung der Grabstätten“ wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. 1. Der § 21 „Gestaltungsgrundsätze“ wird in Absatz 5 der Buchstabe e neu eingefügt:

Unzulässig sind insbesondere:

e) das Abdecken der Grabstätten mit Grabplatten, welche mehr als 60/100 der Grabstätten bedecken. Die Friedhofsverwaltung kann bei Bestattungen auf angrenzenden Grabstätten die vorübergehende Entfernung der Grababdeckung durch den Nutzungsberechtigten verlangen, um die ordnungsgemäße Gruftherrichtung zu gewährleisten.

Artikel 2

Der Abschnitt VI „Herrichtung und Pflege der Grabstätten“ wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. 1. Der § 26 „Herrichtung und Unterhaltung“ wird in Absatz 5 wie folgt geändert: Wahlgrabstätten/Urnenwahl-/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Vorerwerbe/Reservierungen sind nicht möglich.
  1. 2. der § 26 „Herrichtung und Pflege der Grabstätten“ wird in Absatz 7 in den Buchstaben c und d. wie folgt geändert bzw. ergänzt:

c) Abdecken der Grabstätte (s. auch § 21 Abs.6 Buchstabe e) mit einer Grabplatte und sonstigen Baumaterialien (z. B. Platten, Pflasterung, Beton, Kunststoff, Dachpappe und Folie).

d) die Grabstätte mit gekörntem Material (z.B. Schotter/Kiesel) zu bestreuen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Die Änderung umfasst ausschließlich die in den Artikeln 1 und 2 formulierten Änderungen und Ergänzungen, alle anderen Regelung bleiben in der Ursprungsfassung fortbestehen.

Die 1. Änderung und Ergänzung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Rosengarten tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Harburg zum 01.01.2025 in Kraft.

Rosengarten-Nenndorf, 13.12.2024

Seidler Bürgermeister

Aushang vom 19.12.2024 bis 09.01.2025

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rosengarten?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rosengarten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 21xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rosengarten anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rosengarten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 370 € (Urne) bzw. 1.200 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rosengarten (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 21xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rosengarten:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €