Friedhofsgebühren Hollenstedt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Hollenstedt · Niedersachsen · PLZ 21279

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (beschlossen 11.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
994,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.1.b) (Anhang zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2025)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.781,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.2.a) (Anhang zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2025)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
607,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.3.d) (Anhang zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2025)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.037,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Friedhof Regesbostel; Bestattung ohne Beteiligung der Hinterbliebenen
📄 Gebührentarif Ziff. I.3.e) (Anhang zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2025)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
2.098,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einzelgrabstätte; Bestattung nur in biologisch abbaubaren Urnen (§ 22)
📄 Gebührentarif Ziff. I.3.c) (Anhang zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2025)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
295,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Nebenleistungen und Reinigung
📄 Gebührentarif Ziff. IV.a) (Anhang zur Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2025)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (beschlossen 11.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hollenstedt (gültig ab 01.01.2025)

32.7

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Samtgemeinde Hollenstedt (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt (Friedhofssatzung) hat der Rat der Samtgemeinde Hollenstedt in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

  1. 1. Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in Halvesbostel und in Regesbostel (mit Nebenfriedhof in Rahmstorf) werden von der Samtgemeinde Hollenstedt Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
  2. 2. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.
  3. 3. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.
  4. 4. Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die Gebühren im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
  5. 5. Verwaltungskosten werden nach der Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Hollenstedt im eigenen Wirkungskreis in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und seine Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
  2. 2. Zur Zahlung der Gebühren ist ebenfalls verpflichtet, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat.
  3. 3. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe 32.7 in der Samtgemeinde Hollenstedt (Friedhofsgebührensatzung)

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebührenpflicht

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht
    • a) bei den Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grabnutzungsrechten mit der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts,
    • b) bei den Kostenersätzen für Sonder- und Nebenleistungen mit der Beendigung der diesbezüglichen Arbeiten
  1. 2. Bei Grabstellengebühren entsteht die Gebührenpflicht bereits mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
  2. 3. Die Gebühren und Kostenersätze werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  3. 4. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

§ 4 – Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nach dem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 5 – Stundung der Gebühren

Die Gebühren können auf einen besonderen Antrag hin, der bei der Samtgemeinde Hollenstedt zu stellen ist, gestundet werden. Die Samtgemeinde Hollenstedt kann Gebühren stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Gebührenschuldner mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe 32.7 in der Samtgemeinde Hollenstedt (Friedhofsgebührensatzung)

§ 6 – Nichtausübung des Nutzungsrechts

Bei der Rückgabe einer Grabstätte werden dem Nutzungsberechtigten keine Gebühren zurückerstattet.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hollenstedt vom 01.01.2019 außer Kraft.

Hollenstedt, 12.12.2024 Samtgemeinde Hollenstedt In Vertretung für den Samtgemeindebürgermeister

(Schultz) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe 32.7 in der Samtgemeinde Hollenstedt (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hollenstedt vom 01.01.2025 I. Grabstellenerstgebühr

  1. 1. Reihengrabstätten
    • a) Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5 Lebensjahr für 20 Jahre 715,00 €
    • b) Einzelgrabstätte ab dem vollendeten 5 Lebensjahr für 25 Jahre 994,00 €
    • c) Rasenreihengrabstätte für 25 Jahre 1.988,00 €
    • d) Staudenreihengrabstätte für 25 Jahre 2.485,00 €
    • e) anonyme Rasenreihengrabstätte für 25 Jahre 1.491,00 €
    • f) Reservieren eines Grabplatzes für 5 Jahre 200,00 €
  2. 2. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
    • a) Einzelgrabstätte für 25 Jahre 1.781,00 €
    • b) Wahlgrab (2stellig) für 25 Jahre 2.568,00 €
    • c) Wahlgrab (3stellig) für 25 Jahre 3.355,00 €
    • d) Wahlgrab (4stellig) für 25 Jahre 4.142,00 €
    • e) Wahlgrab (6stellig) für 25 Jahre 5.716,00 €
    • f) Wahlgrab (8stellig) für 25 Jahre 7.290,00 €
    • g) Wahlgrab (10stellig) für 25 Jahre 8.864,00 €
  3. 3. Urnenreihengrabstätten
    • a) Rasenurnengrabstätte für 25 Jahre 1.353,00 €
    • b) Staudenurnengrabstätte für 25 Jahre 2.098,00 €
    • c) Baumurnengrabstätte für 25 Jahre 2.098,00 €
    • d) Urnenreihengrabstätte für 25 Jahre 607,00 €
    • e) anonyme Urnengrabstätte für 25 Jahre 1.037,00 €
    • f) Reservieren einer Urnengrabstätte für 5 Jahre 150,00 € II. Verlängerungsgebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten je angefangenes Jahr
    • a) Einzelgrabstätte 71,00 €
    • b) Wahlgrab (2stellig) 102,00 €
    • c) Wahlgrab (3stellig) 134,00 €
    • d) Wahlgrab (4stellig) 165,00 €
    • e) Wahlgrab (6stellig) 228,00 €
    • f) Wahlgrab (8stellig) 291,00 €
    • g) Wahlgrab (10stellig) 354,00 € III. Begräbnisgebühren Da diese Leistungen von Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben. IV. Sonstige Gebühren
    • a) Benutzung der Friedhofskapelle einschl. Nebenleistungen und Reinigung 295,00 €
    • b) Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen 45,00 €
    • c) Gebühren für die vorzeitige Rückgabe von Grabstätten Je Grabstelle 36,00 €
    • d) Jährliche Unterhaltungsgebühr der Grabstätte bei vorzeitiger Rückgabe Je Grabstelle 21,00 €
    • d) Leistungen, die im Gebührentarif nicht genannt sind, wie z. B. Arbeiten durch Fremdfirmen, werden nach den tatsächlichen Kosten bzw. nach Aufwand abgerechnet.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (beschlossen 11.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Hollenstedt – Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (gültig ab 01.01.2025)

32.6

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt (Friedhofssatzung)

Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Seite 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), hat der Rat der Samtgemeinde Hollenstedt in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

§ 9 Beschaffenheit von Särgen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Arten der Grabstätten

§ 15 Reihengrabstätten

§ 16 Wahlgrabstätten

§ 17 Urnenreihengrabstätten

§ 18 Reihengrabstätten in Rasenlage für Erdbestattungen

§ 19 Reihengrabstätten in Rasenlage für Urnenbestattungen

§ 20 Grabstätten für anonyme Erd- und Urnenbestattungen (Friedhof Regesbostel)

§ 21 Reihengrabstätten in Staudenlage für Erd- und Urnenbestattungen

§ 22 Reihengrabstätten in Baumlage für Urnenbestattungen

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 24 Allgemeine Anforderungen an Grabmale und Einfassungen

§ 25 Grabmalerstellung

§ 26 Zustimmungserfordernis

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

§ 28 Unterhaltung

§ 29 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 32 Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Haftung

§ 35 Gebühren

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Inkrafttreten

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Samtgemeinde Hollenstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in Halvesbostel und in Regesbostel (mit Nebenfriedhof im Ortsteil Rahmstorf).

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Samtgemeinde Hollenstedt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinden Halvesbostel (einschl. des Ortsteils Bockhorst, Gemeinde Sauensiek) und Regesbostel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Per- sonen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.
  1. 2. Die Friedhöfe und die Friedhofskapellen mit ihren Einrichtungen stehen ohne Ansehen der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse für jede Bestattung für die nach Absatz 1 Be- rechtigten zur Verfügung.

§ 3 Bestattungsbezirke

  1. 1. Das Samtgemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

Bestattungsbezirk des Friedhofs Gemeinde bzw. Ortsteil Halvesbostel Halvesbostel einschl. Ortsteil Bockhorst, Gem. Sauensiek Regesbostel einschl. Regesbostel, Ortsteil Holtorfsbostel, Nebenfriedhof Rahmstorf Ortsteil Rahmstorf nachrichtlich (kirchliche Friedhöfe): Hollenstedt Hollenstedt, Appel, Drestedt und Wenzendorf sowie folgende Ortstei-le der Gemeinde Neu Wulmstorf: Rade, Mienenbüttel und Ohlenbüttel Moisburg Moisburg einschl. Ortsteile Podendorf, Ruh-mannshof, Appelbeck) sowie folgende Ortsteile der Stadt Buxtehude: Daensen, Pippensen und Heimbruch Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

  1. 2. Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies ge- wünscht wird und die Belegung dies zulässt, dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht oder eine anonyme Bestattung beantragt wird und der Friedhof in dessen Bestat- tungsbezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, keine Flächen mit dieser Zweck- bestimmung vorsieht.

§ 4 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem, öffentlichem Inte- resse geschlossen und entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
  1. 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
  1. 3. Die Samtgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entge- genstehen.
  1. 4. Die Samtgemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefris- ten abgelaufen sind.
  1. 5. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entspre- chender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  1. 2. Die Samtgemeinde Hollenstedt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeits- rechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Er- wachsener betreten.
  1. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), aus-genommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Samtgemeinde sowie der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren;

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen;

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

h) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde; diese sind an der Leine zu führen und Blinden-führhunde.

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grab- und Anlagenpflege

  1. 4. Die auf dem Friedhof anfallenden Abfälle werden getrennt nach kompostierbaren, organi- schen Abfällen und übrigen Abfällen gesammelt.

Unzulässig ist: Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

a) den Sammelstellen für kompostierfähige Friedhofsabfälle Verpackungsmaterialien, auf Styroporunterlagen gefertigten Grabschmuck, Pflanzgefäße, Vasen und dergleichen zuzu-führen;

b) die Sammelstellen auf dem Friedhof für Abfälle zu benutzen, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind.

  1. 5. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal- tungen, bedürfen der Zustimmung der Samtgemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher an- zumelden.
  1. 6. Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tä- tigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde.
  1. 2. Auf ihren Antrag hin werden solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind;

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen;

c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.

  1. 3. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern, kann aber auch einmalig erteilt werden. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlan- gen vorzuweisen.
  1. 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er- gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  1. 5. Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur wäh- rend der von der Samtgemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  1. 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder die Friedhofsbesucher gefährden. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Ta- gesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpa-ckungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-stellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  1. 7. Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung ent- behrlich.
  1. 8. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni- on oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2; Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Samtgemeinde Hollenstedt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen wie Sterbeur- kunde und bei Urnen zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung beizufügen. Wird eine Bei- setzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
  1. 2. Die Samtgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, wobei Wünsche der Bestattungs- pflichtigen angemessen zu berücksichtigen sind. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Fei- ertag stattfinden.
  1. 3. Bei Bestattungen von Personen, die eines unnatürlichen Todes gestorben sind, bleiben die Vorschriften über die Genehmigung der zuständigen Behörden unberührt.
  1. 4. Termine für Trauerfeiern und Totengedenkfeiern sind mindestens 4 Arbeitstage vorher bei der Samtgemeinde anzumelden.
  1. 5. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach Eintreffen der Urnen beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungs- pflichtigen von Amts wegen beigesetzt, es sei denn, die Bestattung kann aufgrund behördli- cher oder gerichtlicher Maßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

a) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit aus-geschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Ent-sprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung des Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Urnen und Überurnen aus biologisch abbaubaren Ma-terial werden ausdrücklich gewünscht, sollten jedoch mindestens keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten.

b) Särge für Erdbestattungen sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge vorgesehen, ist die Zustimmung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Ausheben der Gräber

  1. 1. Mit dem Ausheben der Gräber und der Durchführung diesbezüglicher Arbeiten kann der Be- stattungspflichtige Dritte beauftragen. Im anderen Falle werden die Gräber von der Samtge- meinde ausgehoben und wieder verfüllt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.
  1. 3. Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte eines bestehenden Wahlgrabes hat, sofern vorhanden und soweit erforderlich Fundamente, Pflanzen, Trittplatten, Grabmale u.a. Grabzubehör spätestens zwei Werktage vor der Beisetzung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
  1. 5. Kommt der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen aus Abs. 4 nicht nach und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Samtgemeinde Hollenstedt zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung oder Ersatz herausgenomme- ner Pflanzen besteht nicht. Die Samtgemeinde Hollenstedt haftet nicht für Beschädigungen an den zu entfernenden Gegenständen.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit beginnt am Tage der Beisetzung und beträgt bis zu Wiederbelegung für Leichen und Aschen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

§ 12 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind nicht gestattet.
  1. 3. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrab- stätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Samtgemeinde Hollenstedt nicht zulässig.
  1. 4. Umbettungen von und nach anderen Friedhöfen werden nur auf Antrag des verfügungsbe- rechtigten Angehörigen bzw. des jeweiligen Nutzungsberechtigten durchgeführt. Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn

a) eine Begründung vorliegt, aus der das besondere Interesse an einer Umbettung hervor-geht,

b) bei Umbettungen innerhalb der Ruhefrist eine Bescheinigung der zuständigen Gesund-heitsbehörde vorliegt, unter welchen Bedingungen eine Genehmigung erteilt werden kann,

c) der Grad der Verwesung unter Berücksichtigung aller Umstände eine Durchführung der Umbettung ermöglicht,

d) die Gebühren für die Umbettung im Voraus gezahlt werden und

e) eine schriftliche Bestätigung für den Ersatz bei Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, vorliegt.

  1. 5. Alle Umbettungen werden unter Mitwirkung bzw. Aufsicht der Friedhofsverwaltung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Teilnahme ei- nes Bestatters und die Umsargung verlangen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dagegen ist die Teilnahme an der Wiederbeisetzung möglich. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 6. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

§ 13 Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  1. 2. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte (Wahlgrabstätte) oder auf Unveränderlichkeit der Um- gebung. Grundsätzlich ist bei Wahlgrabstätten eine Verlängerung bzw. ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts möglich.
  1. 3. Das Nutzungsrecht an allen Arten der Grabstätten wird durch Zahlung der festgesetzten Ge- bühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
  1. 4. Die Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist (vorzeitige Einebnung), ist in begrün- deten Fällen möglich. Sie muss schriftlich beantragt werden. Die Friedhofsverwaltung ent- scheidet darüber im Einzelfall. Es fallen dafür je zurückgegebener Grabstelle gesonderte Ge- bühren für die vorzeitige Übernahme der Pflege durch die Friedhofsverwaltung an, wenn auf Grund der laufenden Ruhefrist die Grabstätte nicht wieder verkauft werden kann. Dieses gilt jeweils für die gesamte Grabstätte. Diese Regelung betrifft alle Grabarten, ausgenommen der pflegefreien Gräber, anonyme Grabstätten und Grabstätten in Rasenlage. Hier ist eine vorzeitige Einebnung gebührenfrei.

§ 14 Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 15),

b) Wahlgrabstätten (§16),

c) Urnenreihengrabstätten (§ 17),

d) Reihengrabstätten in Rasenlage für Erdbestattungen (§ 18),

e) Reihengrabstätten in Rasenlage für Urnenbestattungen (§ 19),

f) Grabstätten für anonyme Erd- und Urnenbestattungen (Friedhof Regesbostel) (§20),

g) Reihengrabstätten in Staudenlage für Erd- und Urnenbestattungen(§ 21),

h) Reihengrabstätten in Baumlage für Urnenbestattungen(§ 22).

§ 15 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
  1. 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehöri- gen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestat- ten. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)
  1. 3. Als Nutzungsberechtigter der Grabstätte gilt der Antragsteller.
  1. 4. Lebende Einfriedungen sind bei Reihengrabstätten nicht gestattet.
  1. 5. Eine Verlängerung der Nutzung über die Ruhezeit hinaus ist nicht möglich.
  1. 6. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
  1. 7. Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab bekannt gegeben.
  1. 8. Ehegatten und Lebenspartner haben die Möglichkeit; jeweils für einen 5-jährigen Zeitraum den Nebenplatz zu reservieren, der nach Ablauf zum Ende des Kalenderjahres erneut verlän- gert werden kann. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr besteht nicht.

§ 16 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs- recht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Samtgemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahl- grabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
  1. 2. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit der Aushändigung der Ver- leihungsurkunde.
  1. 3. Wahlgrabstätten werden als ein,- zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Während der Nutzungszeit bzw. nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche darf eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht min- destens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  1. 4. In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet wer- den. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende,

b) Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad in auf- und absteigender Linie,

c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

  1. 5. Es können bis zu zwei Urnen in einem belegten und bis zu vier Urnen in einem unbelegten Wahlgrab des Ehegatten oder eines nahen Angehörigen des Verstorbenen beigesetzt wer- den.
  1. 6. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öf- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

fentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hin-gewiesen.

  1. 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getrof- fen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstor- benen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner/in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberech-tigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten innerhalb eines Jahres seit Beisetzung übernimmt.

  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.
  1. 9. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei- ben zu lassen.
  1. 10. Absatz 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
  1. 11. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan- genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 12. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)
  1. 13. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät- ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

§ 17 Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
  1. 2. Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- grabstätten auch für Urnengrabstätten.
  1. 3. Ehegatten und Lebenspartner haben die Möglichkeit, jeweils für einen 5-jährigen Zeitraum den Nebenplatz zu reservieren, der nach Ablauf zum Ende des Kalenderjahres erneut verlän- gert werden kann. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr besteht nicht.

§ 18 Reihengrabstätten in Rasenlage für Erdbestattungen

(Rasenreihengrabstätten)

  1. 1. Rasenreihengräber sind Grabstätten, die nur auf einer eigens von der Samtgemeinde Hol- lenstedt dafür hergerichteten Fläche der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren vergeben werden.
  1. 2. Ehegatten und Lebenspartner haben die Möglichkeit; jeweils für einen 5-jährigen Zeitraum den Nebenplatz zu reservieren, der nach Ablauf zum Ende des Kalenderjahres erneut verlän- gert werden kann. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr besteht nicht.
  1. 3. In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Rasenreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr eines Familienan- gehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten
  2. 6. Lebensjahr zu bestatten, wenn die Ruhezeit die der Leiche nicht übersteigt.
  1. 4. Zusätzlich können bis zu 2 Urnen in einer schon vorhandenen Rasenreihengrabstätte beige- setzt werden, wenn die Ruhezeit der Urne die der Leiche nicht übersteigt.
  1. 5. Eine Verlängerung der Nutzung über die Ruhezeit hinaus ist nicht möglich.
  1. 6. Jede Grabstätte ist mit einer plan liegenden Grabplatte zu versehen, die Namen und Daten der Verstorbenen enthält und wie folgt gestaltet sein muss:

Maße: 50 cm breit x 40 cm tief x 10 cm stark (Diese Maße sind bindend einzuhalten) Schrift: Vertieft, nicht zugelassen sind Bronze-, Metall- oder Kunststoffbuchstaben Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

Lage: Die Grabplatte ist in einem Kiesbett bündig in den Boden zu verlegen, wobei die Breite 50 cm zu betragen hat. Die Grabplatte darf nicht aus der Grasfläche her vorstehen.

Das Ablegen von Pflanzschalen und Blumenvasen ist hier nicht gestattet.

  1. 7. Kränze und Gebinde sind an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal abzulegen.

§ 19 Reihengrabstätten in Rasenlage für Urnenbestattungen

(Rasenurnengrabstätten)

  1. 1. Rasenurnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die auf einer eigens von der Samtgemeinde Hollenstedt dafür hergerichteten Fläche der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
  1. 2. Ehegatten und Lebenspartner haben die Möglichkeit; jeweils für einen 5-jährigen Zeitraum den Nebenplatz zu reservieren, der nach Ablauf zum Ende des Kalenderjahres erneut verlän- gert werden kann. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr besteht nicht.
  1. 3. Jede Grabstätte ist mit einer plan liegenden Grabplatte zu versehen, die Name und Daten des Verstorbenen enthält und wie folgt gestaltet sein muss:

Maße: 40 cm breit x 30 cm tief x 10 cm stark (Diese Maße sind bindend einzuhalten.) Schrift: Vertieft, nicht zugelassen sind Bronze-, Metall- und Kunststoffbuchstaben Lage: Die Grabplatte ist in einem Kiesbett bündig in den Boden zu verlegen. Die Grabplatte darf nicht aus der Gasfläche hervorstehen.

Das Ablegen von Pflanzschalen und Blumenvasen ist hier nicht gestattet.

  1. 4. Kränze und Gebinde sind an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal abzulegen.

§ 20 Grabstätten für anonyme Erd- oder Urnenbestattung

(Rasengrabstätten)

  1. 1. Rasengrabstätten sind Flächen für anonyme Erd- oder Urnenbestattungen (nur Friedhof Regesbostel), die nur auf die eigens von der Samtgemeinde Hollenstedt dafür hergerichteten Fläche der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren vergeben werden.
  1. 2. Die Bestattung findet ohne Beteiligung der Hinterbliebenen statt und wird von der Samtge- meinde Hollenstedt durchgeführt. Der Tag der Bestattung und die örtliche Lage der Beiset- zung werden den Hinterbliebenen nicht bekannt gegeben. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)
  1. 3. Für die gesamte Ruhezeit werden Gestaltung und Pflege der Grabstätte von der Friedhofs- verwaltung durchgeführt. Grabmale sind nicht zugelassen. Grabschmuck kann an einer dafür ortsnah eingerichteten Stelle niedergelegt werden.

§ 21 Reihengrabstätten in Staudenlage für Erd- oder Urnenbestattungen

(Staudengräber)

  1. 1. Staudengräber sind pflegefreie Gräber. Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit einer Umrandung eingefasst, mit Stauden begrünt und für die gesamte Ruhezeit gepflegt. Staudengräber gibt es als Einzelgrabstätten für Urnen- und Erdbestattungen.
  1. 2. Jede Staudengrabstätte ist mit einem stehenden Grabmal oder Liegekissen zu versehen, das eine Höhe von 0,70 m und Breite von 0,45 m nicht überschreitet.
  1. 3. Es dürfen Vasen und Grabschmuck sowie max. 3 Blumen oder eine Blumenschale vor den Grabstein gesetzt werden, so dass die bereits bei der Übernahme vorhandenen Pflanzen nicht in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden.
  1. 4. Kränze und Gebinde sind an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal abzulegen.
  1. 5. Die Pflege der Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.
  1. 6. Ehegatten und Lebenspartner haben die Möglichkeit; jeweils für einen 5-jährigen Zeitraum den Nebenplatz zu reservieren, der nach Ablauf zum Ende des Kalenderjahres erneut verlän- gert werden kann. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr besteht nicht.

§ 22 Reihengrabstätten in Baumlage für Urnenbestattungen

(Baumgräber)

  1. 6. Baumgräber sind Reihengrabstätten für Urnenbestattungen am Fuße von Bäumen, die als Einzelgrabstätten verliehen werden. Die Gestaltung des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 7. Bestattungen müssen in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen.
  1. 8. Die Pflege der Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.
  1. 9. Jede Baumreihengrabstätte ist mit einem Liegekissen zu versehen, der Name und Daten des Verstorbenen enthält und wie folgt gestaltet sein muss: Maße: 40 cm breit x 30 cm tief (Diese Maße sind bindend einzuhalten.)
  1. 10. Es dürfen Vasen und Grabschmuck sowie max. 3 Blumen oder eine Blumenschale vor den Grabstein gesetzt werden, so dass die bereits bei der Übernahme vorhandenen Pflanzen nicht in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)
  1. 11. Kränze und Gebinde sind an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal abzulegen.
  1. 12. Ehegatten und Lebenspartner haben die Möglichkeit; jeweils für einen 5-jährigen Zeitraum den Nebenplatz zu reservieren, der nach Ablauf zum Ende des Kalenderjahres erneut verlän- gert werden kann. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr besteht nicht.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  1. 2. Das Bestreuen der Gräber mit Kies oder Split ist nicht gestattet.
  1. 3. Firmenbezeichnungen auf Grabmalen sind unzulässig.
  1. 4. Gräber auszumauern und Grabgewölbe (Mausoleen und Grabkammern) zu errichten, ist un- tersagt.
  1. 5. Vorhandener Baumbestand und größere Baumwurzeln dürfen nur mit Genehmigung der Samtgemeinde Hollenstedt beseitigt werden.

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 24 Allgemeine Anforderungen an Grabmale und Einfassungen

  1. 1. Die Grabmale sind so zu wählen, dass sie sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmalen nach Form und Farbe anpassen. Sie müssen aus wetterbeständigem Werkstoff (Stein/Holz) hergestellt, handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
  1. 2. Grabeinfassungen aus Stein sind immer für die gesamte Grabstätte zu beantragen und auch zu setzen. Lebende Einfriedigungen sind der Gestaltung des Friedhofs anzupassen. Feste Ein- friedigungen (z.B. Zäune) sind nicht zulässig.
  1. 3. Grabeinfassungen aus Stein müssen sich einem vorhandenen Grabstein anpassen und dürfen 15 cm Höhe und 10 cm Breite nicht überschreiten. Bei begründeten Sondergrößen bedarf es der gesonderten Erlaubnis der Samtgemeinde Hollenstedt. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)
  1. 4. Stehende Grabmale dürfen auf Einzelgrabstätten nicht höher als 0,80 m incl. Sockel und nicht breiter als 1,00 m incl. Sockel, auf mehrstelligen Grabstätten nicht höher als 1,00 m incl. So- ckel und nicht breiter als 1,20 m incl. Sockel.
  1. 5. Unzulässig sind insbesondere Grabmale aus Metall, Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
  1. 6. Stelen dürfen auf Urnen- und Staudengräber nicht höher als 0,80 m incl. Sockel, auf Einzel- grabstätten nicht höher als 1,00 m incl. Sockel, auf mehrstelligen Grabstätten nicht höher als 1,20 m incl. Sockel und nicht breiter als 0,30 m incl. Sockel sein.
  1. 7. Am Grabmal darf ein Foto des/der Verstorbenen in Form eines Medaillons aus Porzellan oder Emaille (maximale Größe 0,10 x 0,15 m) angebracht werden.

§ 25 Grabmalerstellung

  1. 1. Grabmale dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung zugelassene Fachbetriebe, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet werden, die ihre Befähigung nachgewiesen haben und Gewähr dafür bieten, dass sie die Bestimmungen dieser Satzung einhalten. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Zulassung. Diese Zulassung wird von der Friedhofsverwaltung schriftlich erteilt.
  1. 2. Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinder- arbeit vom 17.06.1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28.06.2022, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird.
  1. 3. In den Fällen des Absatz 2 ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Absatz 2 gewonnen und hergestellt worden sind. Der Nachweis ist durch ein Zertifikat des Natursteinsiegels Xertifix oder Fair Stone zu führen.
  1. 4. Der zugelassene Fachbetrieb ist verpflichtet, sich vor der Antragstellung über die bestehen- den Vorschriften zu vergewissern und dem Auftraggeber ein den Vorschriften entsprechen- des Grabmal anzubieten.
  1. 5. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung nach Abs. 1 widerrufen, wenn ein zugelassener Fachbetrieb dieser Satzung zuwiderhandelt.
  1. 6. Mit der Aufstellung des Grabmales darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Geneh- migung erteilt wurde. Die Kopie der Genehmigung ist dem Friedhofsmitarbeiter zu Beginn der Arbeiten zu übergeben.
  1. 7. Das Grabmal und die Umrandung sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen und alsbald zu errichten. Die Anfuhr ist der Friedhofsverwaltung mindestens 3 Tage vorher anzu- zeigen. Eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der „Technischen Anleitung zur Standsicher- heit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“, Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

Gerberstraße 1, 56727 Meyen ist vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu doku-mentieren. Die Fertigstellung des Grabmales und der Umrandung ist von einem Friedhofs-mitarbeiter abzunehmen. Die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebe-scheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal sind spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

  1. 8. Beim Transport und bei der Aufstellung der Grabmale eintretende Beschädigungen an Wegen und Anlagen werden von der Samtgemeinde Hollenstedt auf Kosten des Verursachers ausge- bessert. Das Betreten der benachbarten Grabstätten und eine etwa notwendige Entfernung von Grabmalen bedürfen der Zustimmung des Nutzungsberechtigten.
  1. 9. Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden an diesen Grabstätten, die er oder seine Be- diensteten im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit verursacht haben.

§ 26 Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen (z.B. Nachschriften) bedarf der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfer- tigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbo-le sowie Fundamentierung;

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

  1. 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Absätze 1. und 2. gelten entsprechend.
  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  1. 5. Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

  1. 1. Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst so zu fundamentieren und mit dem Sockel durch rostfreie Metalldübel zu verbin- den, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um- stürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der TA Grabmal. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalan- lagen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  1. 2. Über Art und Umfang der Fundamentierung sowie über die Befestigung der Grabmale hat der Unternehmer in dem Antrag auf Genehmigung nach § 26 erschöpfende Angaben zu machen.
  1. 3. Grabmale, die nicht den Vorschriften entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung un- tersagt, bzw. auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden.

§ 28 Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem, verkehrssicheren und würdigen Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstät- ten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon ge- fährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Si- cherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ord- nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb ei- ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Samtgemeinde Hollenstedt ist nicht verpflichtet, diese Sa- chen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu er- mitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verur- sacht wird.

§ 29 Entfernung

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs- rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechts oder der Entziehung von Grabstätten und Nut- zungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Samtgemeinde berechtigt, die Grabstät-te abräumen zu lassen. Sie ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfü-gungsgewalt der Samtgemeinde Hollenstedt. Sofern Wahlgrabstätten von der Samtgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd ver- kehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
  1. 2. Alle Grabstellen sind innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes entsprechend den in der Graburkunde angegebenen Grabmaßen in ei- ner des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhe- zeit/Nutzungsrechtes ordnungsgemäß zu unterhalten.
  1. 3. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  1. 4. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfü- gungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Abs. 9 bleibt unberührt.
  1. 5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können diese selbst anlegen und pflegen oder da- mit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
  1. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Samtgemeinde.
  1. 7. Nicht gestattet ist:

a) die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpfle-ge;

b) das Abdecken der Grabstätte mit Baumaterialien (z.B. Platten, Pflasterung, Beton, Kunst-stoff, Dachpappe und Folie);

c) die Aufstellung unwürdiger Gefäße (z.B. Konservendosen) als Grabvasen. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

  1. 8. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
  1. 9. Die Samtgemeinde kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ab- lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
  1. 10. Der vor der Grabstätte liegende Weg ist zur Hälfte von den Nutzungsberechtigten zu pflegen.
  1. 11. Die Gestaltung und Pflege der Rasen-, Stauden- und Baumlage wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungs- berechtigte (§ 30 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte in- nerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Samtgemeinde Hollenstedt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
  1. 2. Bei Wahlgrabstätten kann die Samtgemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsbe- rechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine ent- sprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtig- te aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Mona- ten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  1. 3. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Be- kanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfol- gen der Absätze 1 und 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 29 Abs. 2 Satz 2 ff. hinzuweisen.
  1. 4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf- wand zu ermitteln, kann die Samtgemeinde den Grabschmuck entfernen. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Friedhofskapellen und Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  1. 2. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbenen an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlußvorschriften

§ 33 Alte Rechte

Nutzungsrechte an Grabstellen, die nach früherem Recht erworben wurden, bleiben bestehen. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Haftung

Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samt-gemeinde Hollenstedt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Beschäftigten.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung der von der Samtgemeinde Hollenstedt verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG in der derzeit geltenden Fassung wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot der nachfolgend aufgeführten §§ dieser Satzung zuwiderhandelt: Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Hollenstedt 32.6 (Friedhofssatzung)

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Abs. 1,4, 5 und 6 Gewerbliche Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Abs. 1 Allgemeines

§ 9 Abs. 1 Särge (Sargbeschaffenheit)

IV. Grabstätten

§ 15 Abs. 4 und 6 Reihengrabstätten

§ 17 Abs. 2 Urnenreihengrabstätten

§ 18 Abs. 5 Rasenreihengrabstätten

§ 19 Abs. 2 Rasenurnengrabstätten

§ 20 Abs. 3 Rasengrabstätten für anonyme Erd- oder Urnenbestattungen

§ 21 Abs. 2 Staudengräber

§ 22 Abs. 2 und 4 Baumgräber

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allg. Gestaltungsgrundsätze

§ 24 Allg. Anforderungen an Grabmale und Einfassungen

§ 25 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 Grabmalerstellung

§ 26 Abs. 1 und 3 Zustimmungserfordernis

§ 27 Abs. 1 Fundamentierung und Befestigung

§ 28 Abs. 1 und 2 Unterhaltung

§ 29 Abs. 1 Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Abs. 1, 2, 3, 7, 8, 10 und 11 Herrichtung und Unterhaltung

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 37 Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Hollenstedt vom 01.01.2022 außer Kraft.

Hollenstedt, 12.12.2024

Samtgemeinde Hollenstedt In Vertretung für den Samtgemeindebürgermeister (Schultz)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hollenstedt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hollenstedt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 21xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hollenstedt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hollenstedt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Hollenstedt nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hollenstedt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Nebenleistungen und Reinigung
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 21xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hollenstedt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €