📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 4. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, beschlossen am 29.09.2025, in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Buchholz in der Nordheide (konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2020)
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Buchholz i.d.N. (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.09.1975 in der Fassung vom 01.01.2020
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 5,6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Buchholz i.d.N. am 19.12.2019 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
(2) Maßstab für die Gebührenmessungen sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.
(3) Die Höhe der Gebühren und Verwaltungskosten richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistun-gen in Anspruch genommen werden.
§ 3 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) bei den Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich-tungen, bei Grabnutzungsrechten mit der Verleihung des Nutzungsrechts,
b) bei den Kostenersätzen für Sonder- und Nebenleistungen mit der Beendigung der diesbezüglichen Arbeiten.
(2) Die Gebühren und Kostenersätze werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Betreibung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
(4) In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Bestattung verdienter Bürger der Stadt, Unterhal-tung von geschichtlichen und künstlerisch wertvollen Grabstätten) kann Gebührenfrei-heit oder -ermäßigung gewährt werden.
§ 4 – Nichtausübung des Nutzungsrechts
Bei Rückgabe einer Grabstätte werden dem Nutzungsberichtigten keine Gebühren zurücker-stattet.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Buchholz i.d.N., den 19.12.2019
L.S. gez. Röhse Bürgermeister Der Anhang zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührentarif) erhält folgende Fassung:
A) Friedhofsgebühren
I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für 25 Jahre je Grabstelle:
- 1. Sargreihengrab 870,00 Euro
- 2. Wahlgrab 870,00 Euro
- 3. Sargreihengrab in Rasenlage 2.400,00 Euro
- 4. Sargwahlgrab in Rasenlage 2.400,00 Euro
- 5. Anonymes Erdgrab 1.900,00 Euro
- 6. Urnenreihengrab 470,00 Euro
- 7. Urnenwahlgrab 470,00 Euro
- 8. Urnenreihengrab in Rasenlage 910,00 Euro
- 9. Urnenwahlgrab in Rasenlage 910,00 Euro
- 10. Anonymes Urnengrab 560,00 Euro
II. Verlängerung der Nutzungsrechte:
- 1. Verlängerung der Nutzungszeit je Wahlgrabstelle und angefangenes Jahr 34,80 Euro
- 2. Verlängerung der Nutzungszeit je Sargwahlgrabstelle in Rasenlage und angefangenes Jahr 96,00 Euro
- 3. Verlängerung der Nutzungszeit je Urnenwahlgrabstelle und angefangenes Jahr 18,80 Euro
- 4. Verlängerung der Nutzungszeit je Urnengrabstelle in Rasenlage und angefangenes Jahr 36,40 Euro
III. Benutzung der Kapelle / Leichenkammer (ohne Bestattung):
- 1. Benutzung der Kapelle 450,00 Euro
- 2. Benutzung der Leichenkammer 100,00 Euro
IV. Bestattungen incl. Benutzung der Kapelle:
- 1. Sargbestattung Kinder 1.000,00 Euro
- 2. Sargbestattung Erwachsene Rasenlage 2.000,00 Euro
- 3. Sargbestattung Erwachsene Wahl-, Reihengrab 1.600,00 Euro
- 4. Sargbestattung anonym 2.000,00 Euro
- 5. Urnenbestattung in Rasenlage 980,00 Euro
- 6. Urnenbestattung Wahl-, Reihengrab 980,00 Euro
- 7. Urnenbestattung anonym 810,00 Euro
V. Ausgrabungen:
- 1. Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen 1.725,00 Euro
- 2. Ausgrabung einer Urne 689,00 Euro
VI. Wiederbeisetzungen: Siehe IV. Bestattungen
VII. sonstige Leistungen:
- 1. Namensschild inkl. Montage 32,00 Euro
- 2. Abräumen zur Bestattung nach Aufwand
- 3. Abräumen der Grabstätte nach Aufwand B) Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung zur Umbettung 65,00 Euro
- 2. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen 22,00 Euro
- 3. Genehmigung zur Errichtung von Grabplatten 22,00 Euro
- 4. Genehmigung zur Errichtung von Grabumrandungen 22,00 Euro
- 5. Genehmigung zur Errichtung von Grababdeckplatten 22,00 Euro
- 6. Ausstattung eines Ersatzgrabnachweises 15,00 Euro
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 02.12.1975, Fassung vom 01.01.2020 (Beschluss 19.12.2019) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Buchholz in der Nordheide (vom 02.12.1975, Fassung vom 01.01.2020)
Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Buchholz i.d.N. (Friedhofssatzung) vom 02.12.1975 in der Fassung vom 01.01.2020
Aufgrund der §§ 5, 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Buchholz i.d.N. am 19.12.2019 folgende Satzung erlassen:
Inhalt:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines und Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit der Särge
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Belegung
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines und Arten der Grabstätten
§ 14 Sargreihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Urnenreihengrabstätten
§ 17 Urnenwahlgrabstätten
§ 18 Anonyme Grabstätten (Erd- und Urnengrabstätten)
§ 19 Reihengrabstätten in Rasenlage (Erd- und Urnenreihengrabstätten)
§ 19a Sargwahlgrabstätten in Rasenlage
§ 20 Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
§ 21 Ehrengrabstätten
§ 22 Überlassung von Grabstätten (Nutzungszeit)
§ 23 Nutzungsrecht an Grabstätten (Nutzungsberechtigter)
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Gestaltungsgrundsätze
§ 25 Grabmale/Grabplatten/Grabeinfassungen/Grababdeckungen
§ 25a Verwendung von Natursteinen
§ 26 Pflege
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Trauerfeiern
VII. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
§ 30 Haftung
§ 31 Ermächtigungen
§ 32 Gebühren
§ 33 Friedhofszwang
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Eigentum der Stadt Buchholz i.d.N. befindlichen Fried-höfe Seppensen, Sprötze und Trelde.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen.
(2) Die Friedhöfe Sprötze und Trelde dienen grundsätzlich der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tode in der jeweiligen Ortschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt hatten. Der Friedhof Trelde dient auch der Beisetzung von Personen, die bei ih-rem Tode in der Gemeinde Kakenstorf ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Der Friedhof Seppensen dient grundsätzlich der Beisetzung von Personen, die bei ih-rem Tode ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Stadtgebiet hatten.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen ganz oder teilweise gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Die in betroffenen Grabstätten Beigesetzten werden für die restliche Ruhe- bzw. Nut-zungszeit auf Kosten der Stadt in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet. Umbettungstermine werden dem Nutzungsberechtigten einer Grabstätte schriftlich mit-geteilt, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Umbettung öffentlich bekannt gegeben. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen her-gerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(4) Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 wird öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet.
(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Skateboards, Inline-skatern), zu benutzen. Kraftfahrzeuge der Stadt sowie der zugelassenen Gewer-betreibenden sind davon ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung lärmende und ruhestö-rende Arbeiten durchzuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Ausstellungen und Veranstaltungen, die der Würde des Ortes widersprechen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Unkraut und sonstige Abfälle) außerhalb der dafür bestimmten Stellen oder Behälter abzulagern und Hausmüll in Abfallbehälter abzulegen,
i) Grabanlagen unbefugt zu betreten,
k) Tiere mit Ausnahme von Hunden mitzuführen. Hunde sind an der Leine zu führen.
Bei Zuwiderhandlungen ist das Friedhofspersonal berechtigt, Personen vom Friedhofs-gelände zu verweisen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Für Totengedenkfeiern ist mindestens drei Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung die Zustimmung einzuholen.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen über die erforderliche Sachkunde verfügen und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten bei ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verur-sacht haben.
(3) Unbeschadet des § 5 Abs. (2) Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö-fen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behin-dern oder die Friedhofsbesucher gefährden. Bei Beendigung oder bei längerer Unter-brechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zu-stand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines und Anmeldung einer Bestattung
(1) Jede Bestattung auf einem städtischen Friedhof ist unverzüglich nach Beurkundung des Todes bei der Stadt anzumelden; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Ort, Zeit und Art der Bestattung sind mit der Stadt abzustimmen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Fristen für die Bestattung von Leichen und Aschen sowie die Ausnahmen von die-sen Fristen wie Bestattung bei Anhaltspunkt eines nichtnatürlichen Todes, Beteiligung von Staatsanwaltschaft oder Polizei richten sich nach § 9 in Verbindung mit § 4 Abs.4 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen. Wer-den diese Fristen nicht eingehalten, kann die Stadt eine Beisetzung auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte vornehmen.
(4) Jede konservierende Behandlung von Leichen ist untersagt.
(5) Für den Transport der Leiche oder Asche hat derjenige zu sorgen, der die Bestattung angemeldet hat.
§ 8 – Beschaffenheit der Särge
Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zum Abschluss des Bestat-tungsvorganges jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile dürfen die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern. Sie dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist entsprechenden Zeit-raum ohne Rückstände vergehen. Sie dürfen keine Inhaltsstoffe beinhalten, die nicht biolo-gisch abbaubar sind. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt oder einem von Ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Sofern es für die Bestattung erforderlich ist, sind Grabmale, bauliche Anlagen, Be-pflanzungen u. ä. vor dem Ausheben des Grabes durch den Nutzungsberechtigten der Grabstätte auf seine Kosten zu entfernen, sowie ggf. zwischenzulagern und umzuset-zen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach und muss beim Aus-heben des Grabes das Grabzubehör entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung besteht nicht. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 10 – Belegung
In einem Grab (sowohl Erd- als auch Urnengrab) darf für die Dauer der Ruhefrist nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit einem zugleich ver-storbenen Kind bis zum ersten Lebensjahr zu beerdigen. Auch die Beisetzung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in einem Grab ist zulässig. Ausgenommen sind Beisetzungen von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Ungeborenen.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Beim jeweiligen Gesundheitsamt ist die Genehmigung der Umbettung einzuholen, so-fern die Umbettung vor Ablauf der Mindestruhezeit stattfinden soll.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vor-heriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag der Angehörigen des Verstorbenen mit Zustim-mung des jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte (mit Ausnahme der Umbet-tung gem. § 3 Abs. 2 + 3). (6) Alle Umbettungen werden von der Stadt oder einem von Ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Um-bettung entstehen.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, be-darf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(10) Als Umbettung gilt nicht die Ausgrabung einer Asche, wenn auf derselben Grabstätte außerdem noch eine Leiche beigesetzt werden soll.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines und Arten der Grabstätten
(1) Eine Grabstätte besteht aus einer oder mehreren Grabstellen. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Sargreihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Anonyme Erdgrabstätten
f) Anonyme Urnengrabstätten
g) Reihengrabstätten in Rasenlage
h) Sargwahlgrabstätten in Rasenlage
i) Urnenreihengrabstätten in Rasenlage
j) Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
k) Ehrengrabstätten
(3) Die Grabstellen haben folgende Maße:
a) als Erdgrab je Grabstelle ca. 2,50 x 1,25 m
b) als Urnengrab je Grabstelle ca. 0,50 x 0,50 m.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, einer bestimmten Grabstättenart nach den §§ 14 bis 23 oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Sargreihengrabstätten
(1) Sargreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall vergeben werden.
(2) In jeder Sargreihengrabstätte kann eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Die Pflege der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(4) Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhezeit des Bestatteten hinaus ist nicht möglich.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind zwei- oder mehrstellige Grabstätten,
(2) In jeder Wahlgrabstätte können je Grabstelle eine Leiche und vier Aschen beigesetzt werden.
(3) Die Pflege der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(4) Die Nutzungszeit kann auf Antrag verlängert werden.
§ 16 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall vergeben werden.
(2) In jeder Urnenreihengrabstätte kann eine Asche beigesetzt werden.
(3) Die Pflege der Urnenreihengrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(4) Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhezeit des Bestatteten hinaus ist nicht möglich.
§ 17 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind zwei- oder mehrstellige Grabstätten.
(2) In jeder Urnenwahlgrabstätte kann je Grabstelle eine Asche beigesetzt werden.
(3) Die Pflege der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(4) Die Nutzungszeit kann auf Antrag verlängert werden.
§ 18 – Anonyme Grabstätten (Erd- und Urnengrabstätten)
(1) Anonyme Grabstätten sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. In der Regel handelt es sich um Grabstätten in einer Rasenfläche.
(2) In jeder anonymen Erdgrabstätte kann eine Leiche beigesetzt werden. In jeder anonymen Urnengrabstätte kann eine Asche beigesetzt werden.
(3) Die Pflege der anonymen Grabstätte obliegt der Stadt. (4) Eine Verlängerung über die Ruhezeit des Bestatteten hinaus ist nicht möglich.
§ 19 – Reihengrabstätten in Rasenlage (Erd- und Urnenreihengrabstätten)
(1) Reihengrabstätten in Rasenlage sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall vergeben werden. Auf die Identität der Verstorbenen kann im Rahmen der Gestaltungsrichtlinien hingewiesen werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte in Rasenlage kann je Grabstelle eine Leiche beigesetzt wer-den. In jeder Urnenreihengrabstätte in Rasenlage kann je Grabstelle eine Asche beigesetzt werden.
(3) Die Pflege der Reihengrabstätte in Rasenlage obliegt der Stadt.
(4) Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhezeit des Bestatteten hinaus ist nicht möglich.
§ 19a – Sargwahlgrabstätten in Rasenlage
(1) Sargwahlgrabstätten in Rasenlage sind zweistellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Auf die Identität der Verstorbenen kann im Rah-men der Gestaltungsrichtlinien hingewiesen werden.
(2) In jeder Sargwahlgrabstätte in Rasenlage kann je Grabstelle eine Leiche beigesetzt werden.
(3) Die Pflege der Sargwahlgrabstätte in Rasenlage obliegt der Stadt.
(4) Die Nutzungszeit kann auf Antrag verlängert werden.
§ 20 – Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
(1) Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage sind zweistellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Auf die Identität der Verstorbenen kann im Rah-men der Gestaltungsrichtlinien hingewiesen werden.
(2) In jeder Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage kann je Grabstelle eine Asche beigesetzt werden.
(3) Die Pflege der Grabstätte obliegt der Stadt.
(4) Die Nutzungszeit kann auf Antrag verlängert werden.
§ 21 – Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, die aus besonderem Anlass auf Beschluss des Rates angelegt oder übernommen werden.
(2) Die Pflege der Ehrengrabstätte obliegt der Stadt.
(3) Die Ehrengrabstätten bleiben für die Dauer des Friedhofes bestehen.
§ 22 – Überlassung von Grabstätten (Nutzungszeit)
(1) Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) an den Nutzungsberechtigten überlassen. Anonyme Grabstätten werden für die Ruhezeit von 25 Jahren angelegt.
(2) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist die Überlassung von Wahlgrabstätten zu ver-längern. Die Verlängerung kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit be-antragt werden. Für eine weitere Verlängerung gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, wenn sich die Grabstätte – bei der die Pflege dem Nutzungsberechtigten obliegt – in einem der Würde des Friedhofes widerspre-chenden Zustand befindet. Die Ruhezeit für anonyme Grabstätten und Reihengrabstät-ten kann nicht verlängert werden.
(3) Der Ablauf der Nutzungszeit einer mehrstelligen Grabstätte ist bis zur letzten Belegung gehemmt.
(4) Das Erlöschen des Nutzungsrechtes wird ein halbes Jahr vorher dem Nutzungsberech-tigten bekannt gegeben oder erforderlichenfalls öffentlich bekannt gemacht.
(5) Das Recht auf Verlängerung der Nutzungszeit gem. Abs. 2 wird eingeschränkt, wenn die Schließung oder Entwidmung des Friedhofes, Friedhofsteiles oder einzelner Grab-stätten gem. § 3 vorgesehen ist.
§ 23 – Nutzungsrecht an Grabstätten (Nutzungsberechtigter)
(1) Die Überlassung einer Wahlgrabstätte, Sargwahlgrabstätte in Rasenlage, Urnenwahl-grabstätte und Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage berechtigt zur Beisetzung des Nut-zungsberechtigten. Darüber hinaus bestimmt der Nutzungsberechtigte, wer außer ihm auf der Wahlgrabstätte beigesetzt werden soll. Die Erklärung ist der Stadt gegenüber abzugeben. Der Nachfolger im Nutzungsrecht ist an die Entscheidung des Nutzungs-berechtigten gebunden.
(2) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte, mit Ausnahme einer anonymen Grabstätte, soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens den Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt kann ein anderer Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmt werden. Das Einver-ständnis des Bestimmten ist nachzuweisen. (3) Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt oder das Einver-ständnis des von ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen mit deren Zustimmung in folgender Reihenfolge über:
a) Ehegatte oder Lebenspartner
b) Kinder
c) Enkelkinder
d) Eltern
e) die Großeltern
f) Geschwister einschl. Stiefgeschwister
g) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der Gruppe b) bis g) wird der Ältere vor dem Jüngeren Nutzungsberechtig-ter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(4) Hat der Nutzungsberechtigte von seiner Bestimmungspflicht noch keinen Gebrauch gemacht und stirbt einer der in Abs. 3 bezeichneten Angehörigen und ist der Nut-zungsberechtigte nicht spätestens drei Tage vor der Beisetzung der Leiche oder inner-halb eines Monats nach der Einäscherung der Leiche erreichbar, so können die Ange-hörigen in der in Abs. 3 genannten Reihenfolge bestimmen, dass der Verstorbene auf der Grabstätte beigesetzt werden darf.
(5) Hat auf einer vor In-Kraft-Treten der Satzung vom 02.12.1975 überlassenen Grabstät-te, die nicht auf Friedhofsdauer erworben oder für die ein Nutzungsberechtigter nicht mehr feststellbar ist, 25 Jahre keine Beisetzung stattgefunden, fällt die Grabstätte ohne Entschädigung an die Stadt zurück.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 – Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
(2) Aus Gründen des Umweltschutzes sind Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik und im Grabschmuck nicht zu-lässig.
(3) Besteht eine Gestaltungsrichtlinie der Stadt, so ist deren Inhalt zu beachten.
§ 25 – Grabmale/Grabplatten/Grabeinfassungen/Grababdeckungen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabplatten, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmi-gung darf nur versagt werden, wenn das Grabmal, Grabplatten, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten den Anforderungen dieser Satzung nicht genügt oder einer anzu-wendenden Gestaltungsrichtlinie der Stadt nicht entspricht. (2) Die Grabmale sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. Die TA-Grabmal ist zu beachten. Abnahmebescheinigungen sind der Stadt Buchholz i.d.N. unaufgefor-dert nach 4 Wochen der Grabmalaufstellung vorzulegen. Reparaturen auf Grund der Standsicherheitsprüfung sind auch vorzulegen.
(3) Für Grabgegenstände gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Grabplatten, Grabeinfassungen, Grababdeckplatten und Grabgegenstände zu entfernen. Soweit die Grabmale, Grabplatten, Grabeinfassungen, Grababdeckplatten und Grabgegenstände nicht nach Ablauf des Rückgabezeitraums entfernt worden ist, wird die Stadt die Grab-stätte kostenpflichtig zulasten des ehemaligen Nutzungsberechtigten abräumen.
§ 25a – Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf dem Friedhof nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder her- gestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,
oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 2 vorliegt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Absatz 1 Nr. 1 gewonnen und hergestellt worden sind. Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhän-gigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens nach Satz 1 einsetzt. Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 4. Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des
§ 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswe-
sen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkom- mens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt, erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch un- angekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat. § 26 Pflege
(1) Die in den §§ 14 bis 17 genannten Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigten herzu-richten und dauernd zu unterhalten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und den Erdhügel. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Bepflanzung darf andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Der Nutzungsberechtigte kann einen anderen mit der Aus-führung der Pflegearbeiten beauftragen; die Übertragung der Pflegearbeiten entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung gegenüber der Stadt. Die Pflege der in den §§ 18 bis 21 genannten Grabstätten obliegt der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unter-nehmen.
(2) Die Überlassung einer in den § 14 bis 17 genannten Grabstätte und die Verlängerung der Nutzungszeit können, wenn kein Angehöriger im Sinne des § 23 Abs. 3. als Nut-zungsberechtigter vorgesehen oder als Nachfolger im Sinn des Nutzungsrechts be-stimmt ist, davon abhängig gemacht werden, dass die voraussichtlichen Kosten der Pflegearbeiten an die Stadt gezahlt werden. Einer Kostenzahlung an die Stadt bedarf es nicht, wenn die Pflege der Grabstätte durch einen unauflösbaren Vertrag mit Versi-cherungsschutz für die Überlassungszeit sichergestellt ist.
(3) Bei der Pflege der Grabstätten sind bestehende Gestaltungs- und Pflegerichtlinien zu beachten.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten der Zeitpunkt der Rückgabe der Grabstätte mitgeteilt. Der Nutzungsberechtigte ist für die Räumung der Grabstätte verantwortlich.
(5) Soweit die Bepflanzung nicht nach Ablauf des Rückgabezeitraums entfernt worden ist, wird die Stadt die Grabstätte kostenpflichtig zulasten des ehemaligen Nutzungsberech-tigten abräumen.
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals betre-ten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem gesonderten Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim-mung des Amtsarztes.
§ 28 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Ge-bräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet.
VII. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
(1) Die Dauer der Ruhezeit und der Nutzungszeit der vor In-Kraft-Treten der Satzung vom 2.12.1975 beigesetzten Leichen und Aschen bestimmt sich nach den bis dahin gelten-den Vorschriften.
(2) Verfügungen, die ein Nutzungsberechtigter vor In-Kraft-Treten der Satzung vom 2.12.1975 in Bezug auf die in der Grabstätte Beizusetzenden getroffen hat, bleiben be-stehen.
(3) Bei Grabstätten, die vor In-Kraft-Treten der Satzung vom 02.12.1975 für die Bestattung bestimmter Personen oder Personengruppen ohne zeitliche Begrenzung bis zur Be-stattung des letzten Berechtigten überlassen worden sind, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche; hat keine Beiset-zung stattgefunden oder sind die Ruhezeiten sämtlicher beigesetzten Leichen oder Aschen bereits abgelaufen, so erlischt das Nutzungsrecht 25 Jahre nach der Überlas-sung. Die Nutzungsrechte sind auf Antrag nach § 22 zu verlängern, bis alle Personen, die nach den bisherigen Vorschriften auf den Grabstätten hätten beigesetzt werden können, beigesetzt wurden und die Ruhezeiten abgelaufen sind.
(4) Für die Nutzungsberechtigten der im Lageplan des Friedhofes Seppensen (Anlage 1) schraffiert dargestellten Gräber, die im Jahre 1925 und 1926 die Einrichtung des Fried-hofes übernommen haben, wird das Nutzungsrecht ab 1.1.1975 um 50 Jahre verlän-gert.
§ 30 – Haftung
Die Stadt haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 31 – Ermächtigungen
Der Bürgermeister wird ermächtigt, Richtlinien zu erlassen über:
a) das Verhalten auf Friedhöfen einschließlich der Benutzung von Kraftfahrzeugen
b) das Anbieten von Waren und Diensten auf den Friedhöfen
c) die Beschaffenheit der Särge und Leichenhüllen
d) das Öffnen der Särge auf den Friedhöfen
e) die Durchführung der Bestattung, insbesondere über die Benutzung der Leichen-hallen sowie das Ausheben und Verfüllen der Gräber
f) die Größe und Belegung der Grabstätten sowie über weitere Beisetzungen während der Ruhezeit
g) die Errichtung der Grabmale sowie die Gestaltung der Grabstätten in bestimmten Grabfeldern und Urnenhainen. In den Gestaltungsvorschriften können Größe, Schrift-zeichen und Symbole der Grabmale geregelt werden.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Friedhofszwang
Die Bestattung von Leichen und Aschen außerhalb von Friedhöfen ist nicht zulässig.
§ 34 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig
a) Grabstätten nicht nach §§ 24, 25 gestaltet oder nicht nach § 26 pflegt oder pflegen lässt,
b) entgegen § 25 Grabmale ohne Genehmigung errichtet oder verändert oder Grab-male und Grabgegenstände nicht dauerhaft standsicher aufstellt,
c) Umbettungen entgegen § 12 vornimmt,
d) entgegen § 6 ohne Genehmigung der Stadt oder in einer nicht dem Friedhofs-zweck dienenden Weise eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt oder in seine Auftrage ausüben lässt,
e) gegen den Friedhofszwang des § 33 verstößt,
f) entgegen § 7 Abs. 5 nicht für den Transport der Leiche oder Asche zur Grabstätte sorgt, obwohl er dazu verpflichtet ist,
g) sich entgegen dem § 5 verhält.
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,- geahndet werden.
§ 35 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Buchholz i.d.N. vom 12.08.2010 außer Kraft.
Buchholz i.d.N., den 19.12.2019
L.S. gez. Röhse Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
4. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Buchholz i.d.N.
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 5,6 und 8 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Buchholz i.d.N. am 29.09.2025 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Buchholz in der Nordheide (Friedhofsgebührensatzung) vom 27. Februar 1996 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 1. Januar 2020 wird wie folgt geändert:
Der Anhang zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührentarif) erhält folgende Fassung:
A) Friedhofsgebühren
I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für 25 Jahre je Grabstelle
- 1. Sargreihengrab 960,00 Euro
- 2. Wahlgrab 1.220,00 Euro
- 3. Sargreihengrab in Rasenlage 1.920,00 Euro
- 4. Sargwahlgrab in Rasenlage 2.170,00 Euro
- 5. Anonymes Erdgrab 1.450,00 Euro
- 6. Urnenreihengrab 510,00 Euro
- 7. Urnenwahlgrab 670,00 Euro
- 8. Urnenreihengrab in Rasenlage 1.030,00 Euro
- 9. Urnenwahlgrab in Rasenlage 1.190,00 Euro
- 10. Anonymes Urnengrab 690,00 Euro
II. Verlängerung der Nutzungsrechte:
- 1. Veränderung der Nutzungszeit je Wahlgrabstelle und angefangenes Jahr 48,80 Euro
- 2. Veränderung der Nutzungszeit je Sargwahlgrabstelle in Rasenlage und angefangenes Jahr 86,80 Euro
- 3. Veränderung der Nutzungszeit je Urnenwahlgrabstelle und angefangenes Jahr 26,80 Euro
- 4. Veränderung der Nutzungszeit je Urnen-grabstelle in Rasenlage und angefangenes Jahr 47,60 Euro
III. Benutzung der Kapelle / Leichenkammer (ohne Bestattung)
- 1. Benutzung der Kapelle 250,00 Euro
- 2. Benutzung der Leichenkammer nach Aufwand
IV. Bestattungen
| 1. | Sargbestattung Kinder | 550,00 Euro |
|---|---|---|
| 2. | Sargbestattung Erwachsene Rasenlage | 1.470,00 Euro |
| 3. | Sargbestattung Erwachsene Wahl-, Reihengrab | 1.260,00 Euro |
| 4. | Sargbestattung anonym | 1.380,00 Euro |
| 5. | Urnenbestattung in Rasenlage | 530,00 Euro |
| 6. | Urnenbestattung Wahl-, Reihengrab | 530,00 Euro |
| 7. | Urnenbestattung anonym | 370,00 Euro |
V. Ausgrabungen
| 1. | Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen | nach Aufwand |
|---|---|---|
| 2. | Ausgrabung einer Urne | 290,00 Euro |
VI. Wiederbeisetzungen
Siehe IV. Bestattungen
VII. Sonstige Leistungen
| 1. | Namensschild incl. Montage | 40,90 Euro |
|---|---|---|
| 2. | Abräumen zur Bestattung | nach Aufwand |
| 3. | Abräumen der Grabstätte | nach Aufwand |
B) Verwaltungsgebühren
| 1. | Genehmigung zur Umbettung | 58,60 Euro |
|---|---|---|
| 2. | Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen | 28,30 Euro |
| 3. | Genehmigung zur Errichtung von Grabplatten | 28,30 Euro |
| 4. | Genehmigung zur Errichtung von Grabumrandungen | 28,30 Euro |
| 5. | Genehmigung zur Errichtung von Grababdeckplatten | 28,30 Euro |
| 6. | Ausstellung eines Ersatzgrabnachweises | 14,90 Euro |
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Buchholz in der Nordheide, den 13.10.2025
Rohse Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Buchholz in der Nordheide?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Buchholz in der Nordheide mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!