📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.05.2024 (Veröffentlichung im Gemeinderundschau; Inkrafttreten am Tag nach Veröffentlichung gem. § 4) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Dobraschütz — Gebührenordnung
Gemeinderundschau | 04.05.2024 | Seite 8
§ 5 – Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
350.000,00 € festgesetzt.
§ 6 – Es werden folgende Ausgabegrenzen für erhebliche Überschreitungen festgesetzt:
§ 58 Abs. 1 Satz 2 ThürKO über 7.500,00 € bis 50.000,00 €
§ 60 Abs. 2 ThürKO
über 50.000,00 €
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Rositz, den 25. März 2024 Gemeinde Rositz Stange, Bürgermeister
Sitzung des Gemeinderates In der Gemeinderatssitzung am 10. April 2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschlussvorlage I/759/24 ö.: Protokollgenehmigung der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24. Januar 2024 Beschlussvorlage I/760/24 ö.: Vergabe von Bauleistungen – Neue Leuchten in der Molbitzer Straße in Fichtenhainichen Beschlussvorlage I/761/24 ö.: Aufhebung Beschluss I/750/23 ö. vom 5. Dezember 2023 – Aufstellungsbeschluss zur Außenbereichssatzung „Kröberner Straße“ Beschlussvorlage I/762/24 ö.: Aufhebung Beschluss I/755/24 ö. vom 24. Januar 2024 – Beschluss zur Billigung und öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Außenbereichssatzung „Kröberner Straße“ vom Januar 2024
Gemeinde Starkenberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evang.-Luth. Kirchgemeinde Dobraschütz Der Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Dobraschütz hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz – FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 21. September 2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Ruhefristen
Für die Friedhöfe in Dobraschütz und Wernsdorf gelten folgende Ruhefristen:
- 1. für Erdbestattungen
- 2. für Urnenbestattungen
§ 2 – Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger Vorbehalten. (2) Tarife: 1. Grabberechtigungsgebühren Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der Ruhefrist 1.1.
Erdgrabstätten
1.1.1
Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle .............................. 540,00 € (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) ................... (pro Jahr 27,00 €)
1.1.2
Erdreihengrabstätten
- 1.1.2.1. Erdreihengrabstätte (1 Sarg) ......................................... 380,00 € ................................................................................................. (pro Jahr 19,00 €)
Beschlussvorlage I/763/24 n.ö.: Genehmigung der Niederschrift zur nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24. Januar 2024
1.2
– z. Zt. nicht besetzt –
Beschlussvorlage I/764/24 ö.: Vergabe von Bauleistungen – Herstellung des Fußweges Zechauer Straße in Asphalt
1.3
Urnengrabstätten
- 1.3.1. Urnenwahlgrabstätten
Steffen Stange, Bürgermeister
Sitzung des Bauausschusses In der Haupt- und Bauausschusssitzung am 18. März 2024 wurde folgender Beschluss gefasst: BA/ 021/ 2024 ö.: Vergabe von Bauleistungen, Herstellung Ableitung Niederschlagswasser Sportunterkunft Fichtenhainichen
- 1.3.1.1. Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen.......... 400,00 € ................................................................................................. (pro Jahr 20,00 €)
- 1.3.1.2. Urnenwahlgrabstätte mit 4 Grabstellen.......... 800,00 € .................................................................................................(pro Jahr 40,00 €)
- 1.3.2. Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch durch den Friedhofsträger ................................................................. 740,00 € Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.
BA/ 022/2024 n.ö.: Genehmigung Protokoll vom 21. November 2023 BA/ 023/2024 n.ö.: Genehmigung Protokoll vom 9. Januar 2024 BA/ 024/2024 n.ö.: Antrag auf Baugenehmigung, Errichtung einer Lagerhalle HA/ 002/2024 n.ö.: Genehmigung Protokoll vom 21. November 2023 HA/ 003/2024 n.ö.: Genehmigung Protokoll vom 9. Januar 2024 Steffen Stange, Bürgermeister
20 Jahre, 20 Jahre.
- ausgenommen Friedhof Wernsdorf
1.4.
Reservierungen/Verlängerungen
- 1.4.1. Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.3.1. erhoben.
Gemeinderundschau | 04.05.2024 | Seite 9
- 1.4.2. Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Umenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß
- 1.1.1. und 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifetellen gemäß 1.1.1 und 1.3.1 erhoben. 2.
Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht
10,00 €
3.
Verwaltungsgebühren
3.1
Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung/Umbettung; pro Vorgang 10,00 €
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Beschluss Nr. 14/04/24: Feststellung der geprüften Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 Beschluss Nr. 15/04/24: Feststellung der geprüften Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020 Beschluss Nr. 16/04/24: Feststellung der geprüften Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 Beschluss Nr. 17/04/24: Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten für das Haushaltsjahr 2019 Beschluss Nr. 18/04/24: Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten für das Haushaltsjahr 2020 Beschluss Nr. 19/04/24: Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten für das Haushaltsjahr 2021 Beschluss Nr. 20/04/24 nö: Genehmigung Sitzungsniederschrift der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27. Februar 2024 Beschluss Nr. 21/04/24: Auftragsvergabe von Bauleistungen für Erneuerung Sanitäreinrichtung Sportlerheim Starkenberg Andreas Zetsche, Bürgermeister Kommunalwahlen im Freistaat Thüringen am 26. Mai 2024
Bekanntmachung
§ 3 – Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführ te Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeinderäte der Gemeinde Starkenberg
§ 4 – Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 26. Februar 1998. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Listen-Nr.: 1
Dobitschen, 21. September 2023 Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des Gemeinde kirchenrates, Mitglied des Gemeindekirchenrates Die Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ev.Luth.-Kirchgemeinde Dobraschütz wurde mit Schreiben vom 12. März 2024 gemäß § 33 Abs. 2 ThürBestG i.V.m. § 118 Abs. 1 ThürKO rechtsaufsichtlich genehmigt.
Sitzung des Gemeinderates In der Gemeinderatssitzung am 9. April 2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss Nr. 10/04/24: Genehmigung Sitzungsniederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27. Februar 2024
- 1. Der Wahlausschuss der Gemeinde hat in seiner Sitzung am 23. April 2024 folgende Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates in der Gemeinde Starkenberg als gültig zugelassen, die hiermit bekanntgegeben werden. Kennwort der Partei oder Wählergruppe: Wählergemeinschaft Starkenberg Lfd.-Nr.
Name
Vorname
Wohnort Bergner
André
Starkenberg OT Großröda Böhme
Thomas
Starkenberg OT Neuposa Espenhain
Karsten
Starkenberg OT Kostitz Gentsch
Frank
Starkenberg OT Pöhla Gerth
Henning
Starkenberg OT Kostitz Karte
Sandra
Starkenberg Klöppel
Matthias
Starkenberg OT Großröda Koudele
Sebastian
Starkenberg Kröber
Carsten
Starkenberg OT Dobraschütz Kröber
Werner
Starkenberg OT Dobraschütz Leipnitz
Adrian
Starkenberg Plociennik
Katja
Starkenberg OT Posa Sachsenröder
Ronny
Starkenberg OT Tegkwitz Schlegel
Wolfram
Starkenberg Schmidt
Michael
Starkenberg OT Kostitz Skodell
Ronny
Starkenberg OT Kostitz
Beschluss Nr. 11/04/24: 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 der Gemeinde Starkenberg
Listen-Nr.: 2
Beschluss Nr. 12/04/24: 1. Nachtrag zum Finanzplan der Gemeinde Starkenberg für die Planungsjahre 2023 bis 2027
Moderne Denker für Starkenberg
Beschluss Nr. 13/04/24: Auftragsvergabe Bauleistungen Straßenbau Neuposa Penndorf
Stephan
Starkenberg Küchler
Diana
Starkenberg
Kennwort der Partei oder Wählergruppe: Lfd.-Nr.
Name
Vorname
Wohnort
►
Kirchlicher Friedhof Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Großröda — Gebührenordnung
Gemeinderundschau | 28.11.2020 | Seite
Die Flächen sind bekannt. Besonders benennen möchte ich Beschluss Nr. 40/11/20 ö: Haushaltsatzung und Haushalts-die Bereiche Siedlung in Gorma, die Friedensstraße in Ro- plan 2021 sitz sowie der Dorfring in Rödigen. Beschluss Nr. 41/11/20 ö: Finanzplan 2020 – 2024 Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetre- Beschluss Nr. 42/11/20 ö: Feststellung der geprüften Jah-tener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Der ge- resrechnungen der Haushaltsjahre 2016 – 2018 räumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind so neben der Beschluss Nr. 43/11/20 ö: Entlastung des Bürgermeisters Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. und Beigeordnete für Haushaltjahre 2016 – 2018 Hierbei sind Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte Beschluss Nr. 44/11/20 ö: Vergabe Bauleistungen Neubau und Fußgängerüberwege bei der Räumung freizuhalten. Sie Feuerwehrgebäude – Los 11 Fliesenarbeiten haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Ab-Beschluss Nr. 45/11/20 ö: Vergabe Bauleistungen Neubau flussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen. Feuerwehrgebäude – Los 13 Bodenbeläge Betreten von Eisflächen Beschluss Nr. 47/11/20 ö: Vergabe Planungsleistung Ausbau Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren Gartenstraße in Tegkwitz werden, wenn sie durch die Verwaltungsgemeinschaft Ro- Beschluss Nr. 48/11/20 nö: Genehmigung Sitzungsnieder-sitz dafür freigegeben wurden. schrift nichtöffentlich vom 13. Oktober 2020 Freihaltung des Verkehrsraumes / Lichtraumprofil Wolfram Schlegel, Bürgermeister Bei allen Anpflanzungen, insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken, ist durch den Grundstückseigentümer darauf Feststellung zu achten, dass der öffentliche Verkehrsraum, die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie Ver- und Entsorgungslei-der Jahresrechnung der Gemeinde Starkenberg tungen nicht beeinträchtigt werden. Der Verkehrsraum über sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Geh- und Radwegen muss bis zu einer Höhe von minde- Bürgermeisters und der Beigeordneten für die stens 2,50 m und über Fahrbahnen von mindestens 4,50 m Haushaltsjahre 2016 bis 2018 freigehalten werden. Der Gemeinderat der Gemeinde Starkenberg hat in seiner Heiko Fuchs, Ordnungsbehörde, VG Rositz Sitzung am 10. November 2020 die Jahresrechnungen der Gemeinde Starkenberg für die Haushaltsjahre 2016 bis 2018 Gemeinde Rositz........................................ . . . . . . . . . . . . . . festgestellt und für die angeführten Haushaltsjahre über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten ge-Bekanntmachung mäß § 80 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) Beschluss In der Gemeinderatssitzung am 4. November 2020 wurden gefasst. folgende Beschlüsse gefasst: Die festgestellten Jahresrechnungen mit ihren Anlagen Beschlussvorlage I/588/20 ö.: Feststellung des Jahresab- sowie der Schlussbericht des Fachdienstes Rechnungsprü-schlusses 2019 der Rositzer Wohnbau GmbH – Entlastung fung des Landratsamtes Altenburger Land sind gemäß § 80 der Geschäftsführerinnen und des Aufsichtsrates der Rosit- Abs. 4 ThürKO mit der heutigen Bekanntgabe zwei Wochen zer Wohnbau GmbH lang während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Beschlussvorlage I/592/20 ö.: Jahresbudget 2021 der Ro- Verwaltungsgemeinschaft Rositz, Kämmerei, Altenburger sitzer Wohnbau GmbH Straße 48 b, 04617 Rositz, öffentlich ausgelegt. Sie werden bis zur Feststellung der folgenden Jahresrechnung zur Ein-Beschlussvorlage I/593/20 n.ö.: Antrag auf Baumfällgeneh- sichtnahme zur Verfügung gehalten. Wir bitten um Termin-migung vereinbarung. Beschlussvorlage I/594/20 n.ö.: Anbau einer Dachterras- Starkenberg, den 11. November 2020 senüberdachung auf einem Garagenanbau Wolfram Schlegel, Bürgermeister Beschlussvorlage I/595/20 n.ö.: Gewährung eines Zu-schusses in Höhe der jeweils festgesetzten jährlichen Gewer-besteuer im Rahmen der Vereinsförderung des SV Rositz Friedhofsgebührensatzung Beschlussvorlage I/596/20 ö.: Überplanmäßige Ausgabe – für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Vergabe Bauleistungen – Blitzschutz Scheune Bernsteinhof Kirchgemeinde Großröda vom 28. Juli 2020 Steffen Stange, Bürgermeister Abschnitt 1: Gebühren
§ 1 Gebührenpflicht
Gemeinde Starkenberg....................... . . . . . . . . . . . . . . (1) Für die Benutzung des Friedhofs in Großröda, seiner Ein-Bekanntmachung richtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen In der Gemeinderatssitzung am 10. November 2020 wurden des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe die-folgende Beschlüsse gefasst: ser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch Beschluss Nr. 36/11/20 ö: Genehmigung Sitzungsnieder-genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. schrift vom 22. September 2020 Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestat-Beschluss Nr. 37/11/20 ö: Kita Benutzungssatzung tungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, Beschluss Nr. 38/11/20 ö: Kita Gebührensatzung sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträ-Beschluss Nr. 39/11/20 ö: Hundesteuersatzung ger entstanden sind. ► Gemeinderundschau | 28.11.2020 | Seite
§ 2 Gebührenschuldner Abschnitt 2: Gebührentarif
(1) Schuldner der Gebühr ist § 6 Nutzungsgebühren
- 1. der Nutzungsberechtigte, (1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende
- 2. der für die Grabstätte Verantwortliche, Gebühren erhoben:
- 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer 1. für Wahlgräber gebührenpflichtigen Leistung. 1.1. je Wahlgrabstätte
- 1.1.1. Erdbestattungen – Einzelgrabstätte (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Ge-
- 1.1.1.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren. . . . 500,00 € bühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner). 1.1.1.2. für jedes weitere Jahr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
- 1.1.2. Erdbestattungen – Doppelgrabstätte (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
- 1.1.2.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren § 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.000,00 € (1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von 1.1.2.2. für jedes weitere Jahr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 € Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der 1.1.3. Erdbestattungen – Familiengrabstätte Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 1.1.3.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Stelle 500,00 €
durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebüh- 1.1.3.2. für jedes weitere Jahr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Stelle 25,00 € ren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl- 1.1.4. Urnenbeisetzungen – Grabstätte für bis zu 2 Urnen lig. 1.1.4.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren. . . . 250,00 € (3) Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Be- 1.1.4.2. für jedes weitere Jahr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,50 € nutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersa- 1.1.5. Urnenbeisetzungen – Grabstätte für bis zu 4 Urnen gen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren 1.1.5.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren. . . . 500,00 € nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende 1.1.5.2. für jedes weitere Jahr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 € Sicherheit geleistet worden ist. 2. für eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage je (4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kosten- Grabstätte – Urnenbeisetzungen – für die Dauer der Ru-pflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können hezeit von 20 Jahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580,00 € die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen (2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstre- Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr ckungsverfahrens beigetrieben werden. folgende Gebühren erhoben:
§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren 1. anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes mit einem
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen weiteren Sarg wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie 1.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Doppelgrabstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 50,00 € ganz oder teilweise erlassen werden.
- 1.2. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Familiengrab- (2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des stätte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Stelle 25,00 € Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes 2. anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes mit einer gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückge- weiteren Urne zahlt. 2.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung – Einzelgrabstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 25,00 € § 5 Rechtsmittel
- 2.2. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Doppelgrab- (1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann stätte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 50,00 € der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 2.3. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Familiengrab- schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger stätte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Stelle 25,00 € Evang.-Luth. Kirchgemeinde Großröda über das Evang.- 2.4. Wahlgrabstätte für bis zu 2 Urnenbeisetzungen Luth. Pfarramt, Bahnhofstraße 17, 04626 Dobitschen, Wi- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 12,50 € derspruch einlegen.
- 2.5. Wahlgrabstätte für bis zu 4 Urnenbeisetzungen (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 25,00 € erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt
- 3. bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb einen Widerspruchsbescheid. eines Rechtes an einer Grabstätte (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des 3.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung - Einzelgrabstätte Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staat- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 25,00 € lichen Verwaltungsgericht eröffnet. 3.2. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Doppelgrab- (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid stätte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 50,00 € haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Ver- 3.3. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Familiengrab- pflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung stätte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Stelle 25,00 € eines Rechtsmittels nicht aufgehoben. 3.4. Wahlgrabstätte für bis zu 2 Urnenbeisetzungen (4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 12,50 €
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungs- 3.5. Wahlgrabstätte für bis zu 4 Urnenbeisetzungen gerichtsordnung entsprechend. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 25,00 € Gemeinderundschau | 28.11.2020 | Seite
§ 7 z. Zt. unbesetzt § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 z. Zt. unbesetzt (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen
§ 9 Gebühren für die Grabberäumung treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ru- (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt hezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft. Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung Großröda, von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte des Gemeindekirchenrates werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten Gemeinde Kriebitzsch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder ähnlichen Einrichtungen Bekanntmachung
- 1.1. bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern In der 13. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Kriebitzsch . . .................................. ................................................................... 120,00 € wurden folgende Beschlüsse gefasst:
- 1.2. bei mehrstelligen Wahlgräbern. ................................. 170,00 € Beschluss Nr. 13/78/2020 ö.: Bestätigung der Niederschrift In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstan- zur 11. öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 31. August denen Kosten zu ersetzen. 2020 § 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren Beschluss Nr. 13/79/2020 ö.: Bestätigung der Niederschrift Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Auf- zur 12. öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 15. Septem- rechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Fried- ber 2020 hof werden unabhängig von der Größe der einzelnen Grab- Beschluss Nr. 13/80/2020 ö.: Feststellung des Jahresab- stätte folgende Gebühren erhoben: schlusses 2019 der Rositzer Wohnbaugesellschaft mbH und
- 1. Für Wahlgrabstätten jährlich............................................. . 18,50 € Entlastung der Geschäftsführerinnen und des Aufsichtsrates Für Doppel- und Familien-Erdwahlgrabstätten wird diese der Rositzer Wohnbaugesellschaft mbH Gebühr je Stelle erhoben. Beschluss Nr. 13/81/2020 ö.: Vergabe von Bauleistungen
- 2. Für Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage für die – Dämmung und Verkleidung Dachgeschoss Feuerwehrge- Dauer der Ruhezeit in einem Betrag zum Zeitpunkt der bäude Kriebitzsch Bestattung.................................................................................. 370,00 € Beschluss Nr. 13/82/2020 n.ö.: Bestätigung der Nieder- § 11 Gebühren für die Benutzung schrift zur 11. nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom einer Leichenhalle oder einer Kirche 31. August 2020 (1) Für die Benutzung der Leichenhalle /der Kirche werden Beschluss Nr. 13/83/2020 n.ö.: Bestätigung der Nieder- folgende Gebühren erhoben: schrift zur 12. nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom
- 1. für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne und für das 15. September 2020 Ausschmücken und das Reinigen des Raumes nach der Bernd Burkhardt, Bürgermeister Ausschmückung und Trauerfeier. ................................... 50,00 € (2) Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung werden fol- Bekanntmachung gende Gebühren erhoben: der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde
- 1. für Energie und Heizung...................................................... 50,00 € Kriebitzsch (Landkreis Altenburger Land) für das § 12 Verwaltungsgebühren Haushaltsjahr 2020 Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 15. Septem- gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren: ber 2020 die nachstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung
- 1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Be- für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen. Der Fachdienst stattung. .................................................................................... . 10,00 € Kommunalaufsicht des Landratsamtes Altenburger Land hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 die rechtsaufsichtliche
- 2. für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen Würdigung erteilt. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ent- baulichen Anlagen............................................................... . 10,00 € hält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
- 3. für sonstige Verwaltungsleistungen Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtrags-
- 3.1. Genehmigung einer Umbettung................................. 50,00 € haushaltsplan sind mit der heutigen Bekanntmachung zwei
- 3.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Ar- Wochen lang, während der allgemeinen Öffnungszeiten bei beiten (3 Jahre gültig)........................................................ 20,00 € der Verwaltungsgemeinschaft Rositz, Kämmerei, Altenbur-
- 3.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister u. Gewerbetrei- ger Straße 48 b, 04617 Rositz, öffentlich ausgelegt. Wir bit- bende (gilt bis zu 1 Jahr).................................................. . 10,00 € ten um Terminvereinbarung. Die Möglichkeit der Einsicht-
- 3.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, so- nahme besteht über den Auslegungszeitraum hinaus bis weit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem zur Feststellung der Jahresrechnung und Beschlussfassung Wahlgrab besteht................................................................. 20,00 € über die Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeord-
- 3.5. die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit einem neten durch den Gemeinderat. Kraftfahrzeug.......................................................................... . 10,00 € Kriebitzsch, den 6. Oktober 2020
- 3.6. für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis............ . 10,00 € Bernd Burkhardt, Bürgermeister ►
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Starkenberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Starkenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!