ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Großröda (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Großröda

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Gemeinderundschau | 28.11.2020 | Seite 

Die Flächen sind bekannt. Besonders benennen möchte ich Beschluss Nr. 40/11/20 ö: Haushaltsatzung und Haushalts-
die Bereiche Siedlung in Gorma, die Friedensstraße in Ro- plan 2021
sitz sowie der Dorfring in Rödigen. Beschluss Nr. 41/11/20 ö: Finanzplan 2020 – 2024
Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetre- Beschluss Nr. 42/11/20 ö: Feststellung der geprüften Jah-
tener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Der ge- resrechnungen der Haushaltsjahre 2016 – 2018
räumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind so neben der Beschluss Nr. 43/11/20 ö: Entlastung des Bürgermeisters
Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. und Beigeordnete für Haushaltjahre 2016 – 2018
Hierbei sind Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte Beschluss Nr. 44/11/20 ö: Vergabe Bauleistungen Neubau
und Fußgängerüberwege bei der Räumung freizuhalten. Sie Feuerwehrgebäude – Los 11 Fliesenarbeiten
haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Ab-
Beschluss Nr. 45/11/20 ö: Vergabe Bauleistungen Neubau
flussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
Feuerwehrgebäude – Los 13 Bodenbeläge
Betreten von Eisflächen Beschluss Nr. 47/11/20 ö: Vergabe Planungsleistung Ausbau
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren Gartenstraße in Tegkwitz
werden, wenn sie durch die Verwaltungsgemeinschaft Ro- Beschluss Nr. 48/11/20 nö: Genehmigung Sitzungsnieder-
sitz dafür freigegeben wurden. schrift nichtöffentlich vom 13. Oktober 2020
Freihaltung des Verkehrsraumes / Lichtraumprofil Wolfram Schlegel, Bürgermeister
Bei allen Anpflanzungen, insbesondere Bäume, Sträucher
und Hecken, ist durch den Grundstückseigentümer darauf Feststellung
zu achten, dass der öffentliche Verkehrsraum, die Anlagen
der Straßenbeleuchtung sowie Ver- und Entsorgungslei-
der Jahresrechnung der Gemeinde Starkenberg
tungen nicht beeinträchtigt werden. Der Verkehrsraum über sowie Beschlussfassung über die Entlastung des
Geh- und Radwegen muss bis zu einer Höhe von minde- Bürgermeisters und der Beigeordneten für die
stens 2,50 m und über Fahrbahnen von mindestens 4,50 m Haushaltsjahre 2016 bis 2018
freigehalten werden. Der Gemeinderat der Gemeinde Starkenberg hat in seiner
Heiko Fuchs, Ordnungsbehörde, VG Rositz Sitzung am 10. November 2020 die Jahresrechnungen der
Gemeinde Starkenberg für die Haushaltsjahre 2016 bis 2018
Gemeinde Rositz........................................ . . . . . . . . . . . . . . festgestellt und für die angeführten Haushaltsjahre über die
Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten ge-
Bekanntmachung mäß § 80 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) Beschluss
In der Gemeinderatssitzung am 4. November 2020 wurden gefasst.
folgende Beschlüsse gefasst: Die festgestellten Jahresrechnungen mit ihren Anlagen
Beschlussvorlage I/588/20 ö.: Feststellung des Jahresab- sowie der Schlussbericht des Fachdienstes Rechnungsprü-
schlusses 2019 der Rositzer Wohnbau GmbH – Entlastung fung des Landratsamtes Altenburger Land sind gemäß § 80
der Geschäftsführerinnen und des Aufsichtsrates der Rosit- Abs. 4 ThürKO mit der heutigen Bekanntgabe zwei Wochen
zer Wohnbau GmbH lang während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der
Beschlussvorlage I/592/20 ö.: Jahresbudget 2021 der Ro- Verwaltungsgemeinschaft Rositz, Kämmerei, Altenburger
sitzer Wohnbau GmbH Straße 48 b, 04617 Rositz, öffentlich ausgelegt. Sie werden
bis zur Feststellung der folgenden Jahresrechnung zur Ein-
Beschlussvorlage I/593/20 n.ö.: Antrag auf Baumfällgeneh- sichtnahme zur Verfügung gehalten. Wir bitten um Termin-
migung vereinbarung.
Beschlussvorlage I/594/20 n.ö.: Anbau einer Dachterras- Starkenberg, den 11. November 2020
senüberdachung auf einem Garagenanbau
Wolfram Schlegel, Bürgermeister
Beschlussvorlage I/595/20 n.ö.: Gewährung eines Zu-
schusses in Höhe der jeweils festgesetzten jährlichen Gewer-
besteuer im Rahmen der Vereinsförderung des SV Rositz Friedhofsgebührensatzung
Beschlussvorlage I/596/20 ö.: Überplanmäßige Ausgabe – für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen
Vergabe Bauleistungen – Blitzschutz Scheune Bernsteinhof Kirchgemeinde Großröda vom 28. Juli 2020
Steffen Stange, Bürgermeister
Abschnitt 1: Gebühren
§ 1 Gebührenpflicht
Gemeinde Starkenberg....................... . . . . . . . . . . . . . .
(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Großröda, seiner Ein-
Bekanntmachung richtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen
In der Gemeinderatssitzung am 10. November 2020 wurden des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe die-
folgende Beschlüsse gefasst: ser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch
Beschluss Nr. 36/11/20 ö: Genehmigung Sitzungsnieder-
genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
schrift vom 22. September 2020
Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestat-
Beschluss Nr. 37/11/20 ö: Kita Benutzungssatzung tungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen,
Beschluss Nr. 38/11/20 ö: Kita Gebührensatzung sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträ-
Beschluss Nr. 39/11/20 ö: Hundesteuersatzung ger entstanden sind. ?
Gemeinderundschau | 28.11.2020 | Seite 

§ 2 Gebührenschuldner Abschnitt 2: Gebührentarif
(1) Schuldner der Gebühr ist § 6 Nutzungsgebühren
1. der Nutzungsberechtigte, (1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende
2. der für die Grabstätte Verantwortliche, Gebühren erhoben:
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer 1. für Wahlgräber
gebührenpflichtigen Leistung. 1.1. je Wahlgrabstätte
1.1.1. Erdbestattungen – Einzelgrabstätte
(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Ge-
1.1.1.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren. . . . 500,00 €
bühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige
(Haftungsschuldner). 1.1.1.2. für jedes weitere Jahr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
1.1.2. Erdbestattungen – Doppelgrabstätte
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
1.1.2.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren
§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.000,00 €
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von 1.1.2.2. für jedes weitere Jahr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der 1.1.3. Erdbestattungen – Familiengrabstätte
Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 1.1.3.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Stelle 500,00 €

durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebüh- 1.1.3.2. für jedes weitere Jahr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Stelle 25,00 €
ren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl- 1.1.4. Urnenbeisetzungen – Grabstätte für bis zu 2 Urnen
lig. 1.1.4.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren. . . . 250,00 €
(3) Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Be- 1.1.4.2. für jedes weitere Jahr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,50 €
nutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersa- 1.1.5. Urnenbeisetzungen – Grabstätte für bis zu 4 Urnen
gen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren 1.1.5.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren. . . . 500,00 €
nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende 1.1.5.2. für jedes weitere Jahr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
Sicherheit geleistet worden ist. 2. für eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage je
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kosten- Grabstätte – Urnenbeisetzungen – für die Dauer der Ru-
pflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können hezeit von 20 Jahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580,00 €
die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen (2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von
Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstre- Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr
ckungsverfahrens beigetrieben werden. folgende Gebühren erhoben:
§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren 1. anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes mit einem
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen weiteren Sarg
wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie 1.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Doppelgrabstätte
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 50,00 €
ganz oder teilweise erlassen werden.
1.2. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Familiengrab-
(2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des
stätte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Stelle 25,00 €
Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben,
so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes 2. anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes mit einer
gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückge- weiteren Urne
zahlt. 2.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung – Einzelgrabstätte
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 25,00 €
§ 5 Rechtsmittel
2.2. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Doppelgrab-
(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann stätte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 50,00 €
der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 2.3. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Familiengrab-
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger stätte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Stelle 25,00 €
Evang.-Luth. Kirchgemeinde Großröda über das Evang.- 2.4. Wahlgrabstätte für bis zu 2 Urnenbeisetzungen
Luth. Pfarramt, Bahnhofstraße 17, 04626 Dobitschen, Wi-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 12,50 €
derspruch einlegen.
2.5. Wahlgrabstätte für bis zu 4 Urnenbeisetzungen
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 25,00 €
erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt
3. bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb
einen Widerspruchsbescheid.
eines Rechtes an einer Grabstätte
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des 3.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung - Einzelgrabstätte
Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staat- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 25,00 €
lichen Verwaltungsgericht eröffnet. 3.2. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Doppelgrab-
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid stätte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 50,00 €
haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Ver- 3.3. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Familiengrab-
pflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung stätte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Stelle 25,00 €
eines Rechtsmittels nicht aufgehoben. 3.4. Wahlgrabstätte für bis zu 2 Urnenbeisetzungen
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 12,50 €

des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungs- 3.5. Wahlgrabstätte für bis zu 4 Urnenbeisetzungen
gerichtsordnung entsprechend. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 25,00 €
Gemeinderundschau | 28.11.2020 | Seite 

§ 7 z. Zt. unbesetzt § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 z. Zt. unbesetzt (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen
§ 9 Gebühren für die Grabberäumung treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ru- (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt
hezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung Großröda,
von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r
durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte des Gemeindekirchenrates
werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten Gemeinde Kriebitzsch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
oder ähnlichen Einrichtungen
Bekanntmachung
1.1. bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern
In der 13. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Kriebitzsch
. . .................................. ................................................................... 120,00 €
wurden folgende Beschlüsse gefasst:
1.2. bei mehrstelligen Wahlgräbern. ................................. 170,00 €
Beschluss Nr. 13/78/2020 ö.: Bestätigung der Niederschrift
In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstan- zur 11. öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 31. August
denen Kosten zu ersetzen. 2020
§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren Beschluss Nr. 13/79/2020 ö.: Bestätigung der Niederschrift
Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Auf- zur 12. öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 15. Septem-
rechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Fried- ber 2020
hof werden unabhängig von der Größe der einzelnen Grab- Beschluss Nr. 13/80/2020 ö.: Feststellung des Jahresab-
stätte folgende Gebühren erhoben: schlusses 2019 der Rositzer Wohnbaugesellschaft mbH und
1. Für Wahlgrabstätten jährlich............................................. . 18,50 € Entlastung der Geschäftsführerinnen und des Aufsichtsrates
Für Doppel- und Familien-Erdwahlgrabstätten wird diese der Rositzer Wohnbaugesellschaft mbH
Gebühr je Stelle erhoben. Beschluss Nr. 13/81/2020 ö.: Vergabe von Bauleistungen
2. Für Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage für die – Dämmung und Verkleidung Dachgeschoss Feuerwehrge-
Dauer der Ruhezeit in einem Betrag zum Zeitpunkt der bäude Kriebitzsch
Bestattung.................................................................................. 370,00 € Beschluss Nr. 13/82/2020 n.ö.: Bestätigung der Nieder-
§ 11 Gebühren für die Benutzung schrift zur 11. nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom
einer Leichenhalle oder einer Kirche 31. August 2020
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle /der Kirche werden Beschluss Nr. 13/83/2020 n.ö.: Bestätigung der Nieder-
folgende Gebühren erhoben: schrift zur 12. nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom
1. für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne und für das 15. September 2020
Ausschmücken und das Reinigen des Raumes nach der Bernd Burkhardt, Bürgermeister
Ausschmückung und Trauerfeier. ................................... 50,00 €
(2) Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung werden fol- Bekanntmachung
gende Gebühren erhoben:
der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde
1. für Energie und Heizung...................................................... 50,00 €
Kriebitzsch (Landkreis Altenburger Land) für das
§ 12 Verwaltungsgebühren
Haushaltsjahr 2020
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden
Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 15. Septem-
gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren: ber 2020 die nachstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung
1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Be- für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen. Der Fachdienst
stattung. .................................................................................... . 10,00 € Kommunalaufsicht des Landratsamtes Altenburger Land hat
mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 die rechtsaufsichtliche
2. für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen
Würdigung erteilt. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ent-
baulichen Anlagen............................................................... . 10,00 €
hält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
3. für sonstige Verwaltungsleistungen
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtrags-
3.1. Genehmigung einer Umbettung................................. 50,00 €
haushaltsplan sind mit der heutigen Bekanntmachung zwei
3.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Ar- Wochen lang, während der allgemeinen Öffnungszeiten bei
beiten (3 Jahre gültig)........................................................ 20,00 € der Verwaltungsgemeinschaft Rositz, Kämmerei, Altenbur-
3.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister u. Gewerbetrei- ger Straße 48 b, 04617 Rositz, öffentlich ausgelegt. Wir bit-
bende (gilt bis zu 1 Jahr).................................................. . 10,00 € ten um Terminvereinbarung. Die Möglichkeit der Einsicht-
3.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, so- nahme besteht über den Auslegungszeitraum hinaus bis
weit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem zur Feststellung der Jahresrechnung und Beschlussfassung
Wahlgrab besteht................................................................. 20,00 € über die Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeord-
3.5. die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit einem neten durch den Gemeinderat.
Kraftfahrzeug.......................................................................... . 10,00 € Kriebitzsch, den 6. Oktober 2020
3.6. für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis............ . 10,00 € Bernd Burkhardt, Bürgermeister ?

Quelle

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Großröda

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