Haselbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 24.10.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab78,00 € Grabnutzungsgebühr pro Jahr für Einzelgrabstätte/Reihengrab (§ 4 Abs. 1 a)
Sargwahlgrab103,00 € (Doppelgrabstätte), 124,00 € (Dreiergrabstätte), 147,00 € (Vierergrabstätte) Grabnutzungsgebühr pro Jahr für Wahl-/Familiengrabstätten (§ 4 Abs. 1 b-d)
Urnenreihengrab96,00 € Grabnutzungsgebühr pro Jahr für Urnenerdgrabstätte (§ 4 Abs. 1 f)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht separat ausgewiesen; fällt unter Urnenerdgrabstätte (96,00 €)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)730,00 € (Erdbestattung >7 J.), 550,00 € (<7 J.), 410,00 € (Urnenbeisetzung Erdgrab), 240,00 € (Urnennische) Bestattungsgebühren für Ausheben, Verfüllen & Dienstleistungen nach § 5 Abs. 3; zzgl. Leichenhausgebühr (§ 5 Abs. 1-2)
Trauerhalle / Halle310,00 € (Sargbestattung) / 270,00 € (Urnenbestattung) als Leichenhausgebühr in § 5 Abs. 1-2 ausgewiesen; separate Trauerhalle nicht genannt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

FGS

[1]

der Gemeinde Haselbach

vom 24.10.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Haselbach folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt

[1] Diese Friedhofsgebührensatzung stellt ein nicht-amtliches Muster dar. Es wird vom Bayerischen Gemeindetag als zeitgemäße Grundlage für die Erarbeitung einer örtlichen Friedhofsgebührensatzung empfohlen. Die Festsetzungen knüpfen an die Festsetzungen des nicht-amtlichen Musters einer Friedhofsbenutzungssatzung an. monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 78,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 103,00 €

c) eine Dreiergrabstätte 124,00 €

d) eine Vierergrabstätte 147,00 €

e) eine Kindergrabstätte 50,00 €

f) eine Urnenerdgrabstätte 96,00 €

g) eine Urnennische (obere Reihen) 140,00 €

h) eine Urnennische (unterste Reihe) 120,00 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt bei Sargbestattungen 310,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Urnenbestattungen 270,00 € (3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes und die weiteren Dienstleistungen des Friedhofspersonals bei der Bestattung beträgt

a) bei einer Erdbestattung von Personen über 7 Jahren 730,00 €

b) bei einer Erdbestattung von Personen unter 7 Jahren 550,00 €

c) bei einer Urnenbeisetzung in einem Erdgrab 410,00 €

d) bei einer Urnenbeisetzung in einer Urnennische 240,00 €

(4) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 350,00 € (5) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof einschließlich Sargträger beträgt pro eingesetztem Sargträger 25,00 € (6) Die Gebühr für den Transport der Urne auf dem Friedhof beträgt 25,00 € (11) Die Gebühr beträgt bei

a) der Ausgrabung einer Leiche 350,00 €

b) der Umbettung einer Leiche in einen neuen Sarg 350,00 €

c) der Ausgrabung von Gebeinen 350,00 €

d) der Umbettung von Gebeinen in ein Behältnis 350,00 €

e) der Umbettung von Urnen und Aschenresten 210,00 €

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Haselbach, 08.11.2024

Dr. Simon Haas Erster Bürgermeister

---

Original

§§ 1 — 3 Benutzungssatzung

Satzung

über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinde Haselbach

(nachfolgend stets nur kurz „Die Gemeinde“ genannt)

erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes vom 24. 9. 1970 (GVBl S. 417) und der Verordnung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 9. 12. 1970 (GVBl S. 671) — 1. BestV — folgende

Satzung über die Benützung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen.

TEIL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen.

Diesen Einrichtungen dienen:

  • a) der gemeindeeigene Friedhof,
  • b) das gemeindeeigene Leichenhaus,
  • c) die Leichentranspartmittel,
  • d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

TEIL II

DER FRIEDHOF

§ 3

Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner der Pfarrgemeinde und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.

7 Benutzungssatzung §§ 4 — 7

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. (3) Totgeburten (§ 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden. (4) Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.

TEIL III

DIE GRABSTÄTTEN

§ 4

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Reihengräber (Einzelgrabstätten),

b) Familiengräber (Wahlgrabstätten).

§ 5

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.

§ 6

Reihengräber (Einzelgrabstätten)

(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. (3) Es werden eingerichtet

a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren,¹

b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre. (4) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. (5) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

§ 7

Familiengräber (Wahlgrabstätten)

(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 40 Jahre verliehen.

  1. 1. Allgemein wird zwischen Gräbern für Kinder bis zu 5 Jahren und für Personen über 5 Jahren unterschieden. Die Gemeinde kann auch eine andere Einteilung vornehmen z. B. bis 8 Jahre (höchstens bis 10 Jahre)

8 §§ 8, 9 Benutzungssatzung

(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstände lauft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten. (4) Jedes Familiengrab besteht aus 2-4 Grabstellen.

In Familiengräbern ist neben der Erdbestattung auch die Urnenbestattung möglich, jedoch dürfen höchstens zwei Urnen zusätzlich bestattet werden.

(5) Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde (§ 16) als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 8

Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 9. 12. 1970 (GVBl S. 671) gekennzeichnet sein. (3) Urnen konnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (4) In einer Grabstände, die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2. Urnen je Quadratmeter. (5) Für das Benutzungsrecht an Urnengrabern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräber (§ 7). (6) Nach Erlsschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Uren entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 9

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Auszüge

a) für Kinder bis zu 5 Jahren

Reihengräber

Länge 1,3e Meter

Breite 0,7e Meter

b) für Personen über 5 Jahre

ReihengräberLänge2.00 Meter
Breite1.00 Meter
Familiengräber mit 2 Grabstollen
Länge2.00 Meter
Breite2.00 Meter
Familiengräber mit 3 Grabstollen
Länge2.00 Meter
Breite3.00 Meter
Familiengräber mit 4 Grabstollen
Länge2.00 Meter
Breite4.00 Meter
UrmengräberLänge1.00 Meter
Breite1.00 Meter

(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 50 cm. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Kindern bis 5 Jahren weniger stens 1.10 Meter, bei Kindern bis 12 Jahren weniger stens 1.30 Meter, bei Erwachsenen Personen weniger stens 1.80 Meter. Die Beisetzungstiefe für Urmen beträgt weniger stens 1.00 Meter.

§ 10

Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzeln na-türliche Person nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (4) Das Grabbenutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zuläbt. (5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

§ 11

Umschreibung des Benutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der

  1. 1. Die Tiefe der Gräber richtet sich nach den örtlichen Bodenverhältnissen. Sie ist durch Bodenuntersuchungen von den zuständigen amtlichen Stellen zu bestimmen. Sie beträgt mindestens für Erwachsene 1,80 m, für Kinder unter 12 Jahre 1,30 m, für Kinder unter 7 Jahre 1,10 m und für Kinder unter 2 Jahre 0,80 m.

10 §§ 12 — 14 Benutzungssatzung

Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztweilige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 12

Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 13

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 14

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jeder Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter. (3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. (4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen

11 Benutzungssatzung §§ 15, 16

Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 15

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 16

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf — unbeschadet sonstiger Vorschriften — der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 35 der Satzung), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 17 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18 der Satzung) widersprechen. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:

12 §§ 17 — 19 Benutzungssatzung

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,

b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriß des Grabmals,

c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(6) Jedes Grabdenkmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 17

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

(1) Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei KindergräbernHöhe0.60 mBreite0.70 m
b) bei Linergräbern (Reihengräbern)Höhe1.20 mBreite0.80 m
c) bei Familiengräbern mit 2 GrabstellenHöhe1.45 mBreite1.40 m
d) bei Familiengräbern mit 3 + 4 GrabstellenHöhe1.45 mBreite1.70 m

In den Feldern 6 und 10 (vgl. § 5) dürfen auch Grabdenkmäler in Form von hölzernen oder schmiedeeisernen Kreuzen bis zu einer Höhe von 2,00 Metern aufgestellt werden.

In Feld 10 entfällt in diesen Fall die Grabeinfassung.

(2) Grabeinfassungen dürfen nur in den im Friedhofsplan ausgewiesenen Feldern erstellt werden und dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten.

a) 1.00 m bei Einergräbern, (Reihengräbern, Kindergräbern)Länge1.80 m
b) 2.00 m bei Familiengräbern mit 2 GrabstellenLänge1.80 m
c) 3.00 m bei Familiengräbern mit 3 GrabstellenLänge1.80 m
d) 4.00 m bei Familiengräbern mit 4 GrabstellenLänge1.80 m

Die Höhe der Einfassung darf 20 cm nicht überschreiten.

Bei Grabstätten, auf denen Grabeinfassungen zulässig sind, können Grabplatten errichtet werden.

Grabplatten können auch anstelle eines Grabsteines errichtet werden.

§ 18

Grabmalgestaltung

Das Grabmal muß so gestaltet sein, daß die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt.

Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

§ 19

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Jedes Grabdenkmal muß seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.

(2) Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,20 m Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.

(3) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich.

13 Benutzungssatzung § 20

die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

TEIL IV

DAS LEICHENHAUS

§ 20

Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewährung der Leichen aller im Pfarrgemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Taten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen und wenn der Amtsarzt oder der Leichenschauarzt nichts anderes angeordnet haben, kann der Sarg offen bleiben. (4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 9.12.1970 (GVBl S. 671). (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

14 §§ 21 — 23 Benutzungssatzung

§ 21

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 12 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsorgung freigegeben und innerhalb einer Frist von 18 Stunden¹ überführt wird.

TEIL V

LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 22

Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes die Gemeinde mit ihren Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder ein anerkanntes Leichentransportunternehmen. (2) Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebiets Verstorbenen, sowie zur Überführung vom Leichenhaus zum Bahnhof, bereitgestellt werden. (3) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

TEIL VI

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 23

Leichenperson

(1) Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

  1. 1. Z. B. von 8 - 36 Stunden.

15 Benutzungssatzung §§ 24 — 29

(2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 24

Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

§ 25

Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter — und den von der Gemeinde bestellten Gehilfen —.

TEIL VII

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 26

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist. (2) Das Grab muß spätestens 4.8 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

§ 27

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beerdigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluß der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 28

Ruhefrist¹

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 15 Jahre.

§ 29

Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemein-

  1. 1. Die Ruhefrist ist im Benehmen mit dem Amtsarzt festzusetzen (Art. 10 BestG)

16 §§ 30 — 32 Benutzungssatzung

de vom gemeindlichen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.

(2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staat. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. (5) Abweichend vom Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.

TEIL VIII

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 30

Besuchszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.¹ (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

§ 31

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 33 dieser Satzung).

§ 32

Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

  1. 1. Ggf. weitere Hinweise aufführen.

17 Benutzungssatzung §§ 33, 34

(3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruherstörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist — soweit erforderlich — die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 33

Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof

Im Friedhof ist verboten:

  1. 1. Tiere mitzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziff. 2 LStVG, für Hunde gilt Art. 18 Abs. 2 LStVG).
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 32 Abs. 5 ausgeführt werden.
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  9. 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  10. 10. unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
  11. 11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu photographieren.

TEIL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 34

Bisherige Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer

Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen erlöschen ________________________, falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden.

18 §§ 35 — 38 Benutzungssatzung

§ 35

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 36

Haftungsausschluß

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 37

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof (§§ 31 und 33 der Satzung) werden unbeschadet des § 18 Abs. 2 LStVG als Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße geahndet.

§ 38

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am ___ Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung/Friedhofsordnung vom 23.08.1973

außer Kraft.

Ort, Datum:

Mitterfels 28. Okt. 1987

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Gemeinde Haselbach

Josef Schmid

  1. 1. Bürgermeister

19

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

FGS

[1]

der Gemeinde Haselbach

vom 24.10.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Haselbach folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt

[1] Diese Friedhofsgebührensatzung stellt ein nicht-amtliches Muster dar. Es wird vom Bayerischen Gemeindetag als zeitgemäße Grundlage für die Erarbeitung einer örtlichen Friedhofsgebührensatzung empfohlen. Die Festsetzungen knüpfen an die Festsetzungen des nicht-amtlichen Musters einer Friedhofsbenutzungssatzung an. monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 78,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 103,00 €

c) eine Dreiergrabstätte 124,00 €

d) eine Vierergrabstätte 147,00 €

e) eine Kindergrabstätte 50,00 €

f) eine Urnenerdgrabstätte 96,00 €

g) eine Urnennische (obere Reihen) 140,00 €

h) eine Urnennische (unterste Reihe) 120,00 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt bei Sargbestattungen 310,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Urnenbestattungen 270,00 € (3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes und die weiteren Dienstleistungen des Friedhofspersonals bei der Bestattung beträgt

a) bei einer Erdbestattung von Personen über 7 Jahren 730,00 €

b) bei einer Erdbestattung von Personen unter 7 Jahren 550,00 €

c) bei einer Urnenbeisetzung in einem Erdgrab 410,00 €

d) bei einer Urnenbeisetzung in einer Urnennische 240,00 €

(4) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 350,00 € (5) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof einschließlich Sargträger beträgt pro eingesetztem Sargträger 25,00 € (6) Die Gebühr für den Transport der Urne auf dem Friedhof beträgt 25,00 € (11) Die Gebühr beträgt bei

a) der Ausgrabung einer Leiche 350,00 €

b) der Umbettung einer Leiche in einen neuen Sarg 350,00 €

c) der Ausgrabung von Gebeinen 350,00 €

d) der Umbettung von Gebeinen in ein Behältnis 350,00 €

e) der Umbettung von Urnen und Aschenresten 210,00 €

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Haselbach, 08.11.2024

Dr. Simon Haas Erster Bürgermeister

---

Original

§§ 1 — 3 Benutzungssatzung

Satzung

über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinde Haselbach

(nachfolgend stets nur kurz „Die Gemeinde“ genannt)

erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes vom 24. 9. 1970 (GVBl S. 417) und der Verordnung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 9. 12. 1970 (GVBl S. 671) — 1. BestV — folgende

Satzung über die Benützung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen.

TEIL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen.

Diesen Einrichtungen dienen:

  • a) der gemeindeeigene Friedhof,
  • b) das gemeindeeigene Leichenhaus,
  • c) die Leichentranspartmittel,
  • d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

TEIL II

DER FRIEDHOF

§ 3

Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner der Pfarrgemeinde und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.

7 Benutzungssatzung §§ 4 — 7

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. (3) Totgeburten (§ 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden. (4) Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.

TEIL III

DIE GRABSTÄTTEN

§ 4

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Reihengräber (Einzelgrabstätten),

b) Familiengräber (Wahlgrabstätten).

§ 5

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.

§ 6

Reihengräber (Einzelgrabstätten)

(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. (3) Es werden eingerichtet

a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren,¹

b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre. (4) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. (5) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

§ 7

Familiengräber (Wahlgrabstätten)

(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 40 Jahre verliehen.

  1. 1. Allgemein wird zwischen Gräbern für Kinder bis zu 5 Jahren und für Personen über 5 Jahren unterschieden. Die Gemeinde kann auch eine andere Einteilung vornehmen z. B. bis 8 Jahre (höchstens bis 10 Jahre)

8 §§ 8, 9 Benutzungssatzung

(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstände lauft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten. (4) Jedes Familiengrab besteht aus 2-4 Grabstellen.

In Familiengräbern ist neben der Erdbestattung auch die Urnenbestattung möglich, jedoch dürfen höchstens zwei Urnen zusätzlich bestattet werden.

(5) Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde (§ 16) als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 8

Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 9. 12. 1970 (GVBl S. 671) gekennzeichnet sein. (3) Urnen konnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (4) In einer Grabstände, die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2. Urnen je Quadratmeter. (5) Für das Benutzungsrecht an Urnengrabern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräber (§ 7). (6) Nach Erlsschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Uren entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 9

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Auszüge

a) für Kinder bis zu 5 Jahren

Reihengräber

Länge 1,3e Meter

Breite 0,7e Meter

b) für Personen über 5 Jahre

ReihengräberLänge2.00 Meter
Breite1.00 Meter
Familiengräber mit 2 Grabstollen
Länge2.00 Meter
Breite2.00 Meter
Familiengräber mit 3 Grabstollen
Länge2.00 Meter
Breite3.00 Meter
Familiengräber mit 4 Grabstollen
Länge2.00 Meter
Breite4.00 Meter
UrmengräberLänge1.00 Meter
Breite1.00 Meter

(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 50 cm. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Kindern bis 5 Jahren weniger stens 1.10 Meter, bei Kindern bis 12 Jahren weniger stens 1.30 Meter, bei Erwachsenen Personen weniger stens 1.80 Meter. Die Beisetzungstiefe für Urmen beträgt weniger stens 1.00 Meter.

§ 10

Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzeln na-türliche Person nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (4) Das Grabbenutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zuläbt. (5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

§ 11

Umschreibung des Benutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der

  1. 1. Die Tiefe der Gräber richtet sich nach den örtlichen Bodenverhältnissen. Sie ist durch Bodenuntersuchungen von den zuständigen amtlichen Stellen zu bestimmen. Sie beträgt mindestens für Erwachsene 1,80 m, für Kinder unter 12 Jahre 1,30 m, für Kinder unter 7 Jahre 1,10 m und für Kinder unter 2 Jahre 0,80 m.

10 §§ 12 — 14 Benutzungssatzung

Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztweilige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 12

Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 13

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 14

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jeder Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter. (3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. (4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen

11 Benutzungssatzung §§ 15, 16

Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 15

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 16

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf — unbeschadet sonstiger Vorschriften — der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 35 der Satzung), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 17 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18 der Satzung) widersprechen. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:

12 §§ 17 — 19 Benutzungssatzung

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,

b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriß des Grabmals,

c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(6) Jedes Grabdenkmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 17

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

(1) Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei KindergräbernHöhe0.60 mBreite0.70 m
b) bei Linergräbern (Reihengräbern)Höhe1.20 mBreite0.80 m
c) bei Familiengräbern mit 2 GrabstellenHöhe1.45 mBreite1.40 m
d) bei Familiengräbern mit 3 + 4 GrabstellenHöhe1.45 mBreite1.70 m

In den Feldern 6 und 10 (vgl. § 5) dürfen auch Grabdenkmäler in Form von hölzernen oder schmiedeeisernen Kreuzen bis zu einer Höhe von 2,00 Metern aufgestellt werden.

In Feld 10 entfällt in diesen Fall die Grabeinfassung.

(2) Grabeinfassungen dürfen nur in den im Friedhofsplan ausgewiesenen Feldern erstellt werden und dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten.

a) 1.00 m bei Einergräbern, (Reihengräbern, Kindergräbern)Länge1.80 m
b) 2.00 m bei Familiengräbern mit 2 GrabstellenLänge1.80 m
c) 3.00 m bei Familiengräbern mit 3 GrabstellenLänge1.80 m
d) 4.00 m bei Familiengräbern mit 4 GrabstellenLänge1.80 m

Die Höhe der Einfassung darf 20 cm nicht überschreiten.

Bei Grabstätten, auf denen Grabeinfassungen zulässig sind, können Grabplatten errichtet werden.

Grabplatten können auch anstelle eines Grabsteines errichtet werden.

§ 18

Grabmalgestaltung

Das Grabmal muß so gestaltet sein, daß die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt.

Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

§ 19

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Jedes Grabdenkmal muß seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.

(2) Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,20 m Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.

(3) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich.

13 Benutzungssatzung § 20

die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

TEIL IV

DAS LEICHENHAUS

§ 20

Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewährung der Leichen aller im Pfarrgemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Taten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen und wenn der Amtsarzt oder der Leichenschauarzt nichts anderes angeordnet haben, kann der Sarg offen bleiben. (4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 9.12.1970 (GVBl S. 671). (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

14 §§ 21 — 23 Benutzungssatzung

§ 21

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 12 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsorgung freigegeben und innerhalb einer Frist von 18 Stunden¹ überführt wird.

TEIL V

LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 22

Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes die Gemeinde mit ihren Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder ein anerkanntes Leichentransportunternehmen. (2) Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebiets Verstorbenen, sowie zur Überführung vom Leichenhaus zum Bahnhof, bereitgestellt werden. (3) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

TEIL VI

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 23

Leichenperson

(1) Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

  1. 1. Z. B. von 8 - 36 Stunden.

15 Benutzungssatzung §§ 24 — 29

(2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 24

Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

§ 25

Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter — und den von der Gemeinde bestellten Gehilfen —.

TEIL VII

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 26

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist. (2) Das Grab muß spätestens 4.8 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

§ 27

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beerdigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluß der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 28

Ruhefrist¹

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 15 Jahre.

§ 29

Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemein-

  1. 1. Die Ruhefrist ist im Benehmen mit dem Amtsarzt festzusetzen (Art. 10 BestG)

16 §§ 30 — 32 Benutzungssatzung

de vom gemeindlichen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.

(2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staat. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. (5) Abweichend vom Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.

TEIL VIII

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 30

Besuchszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.¹ (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

§ 31

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 33 dieser Satzung).

§ 32

Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

  1. 1. Ggf. weitere Hinweise aufführen.

17 Benutzungssatzung §§ 33, 34

(3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruherstörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist — soweit erforderlich — die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 33

Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof

Im Friedhof ist verboten:

  1. 1. Tiere mitzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziff. 2 LStVG, für Hunde gilt Art. 18 Abs. 2 LStVG).
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 32 Abs. 5 ausgeführt werden.
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  9. 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  10. 10. unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
  11. 11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu photographieren.

TEIL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 34

Bisherige Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer

Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen erlöschen ________________________, falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden.

18 §§ 35 — 38 Benutzungssatzung

§ 35

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 36

Haftungsausschluß

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 37

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof (§§ 31 und 33 der Satzung) werden unbeschadet des § 18 Abs. 2 LStVG als Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße geahndet.

§ 38

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am ___ Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung/Friedhofsordnung vom 23.08.1973

außer Kraft.

Ort, Datum:

Mitterfels 28. Okt. 1987

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Gemeinde Haselbach

Josef Schmid

  1. 1. Bürgermeister

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