🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.11.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kriebitzsch
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen und des § 30 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch vom 05.01.2005 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kriebitzsch in der Sitzung vom 29.11.2004 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Kriebitzsch und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch vom 05.01.2005 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) 1Bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- 4. die Kinder
- 5. die Eltern
- 6. die Geschwister
- 7. die Enkelkinder
- 8. die Großeltern
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben;
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde Kriebitzsch gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle bis 24 Stunden wird eine Gebühr in Höhe von 13,00 € pro Tag erhoben.
§ 6 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
(1) Für die Überlassung der Grabstätten (Nutzungsrecht) für die Dauer von 20 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Reihengrab
270,00 €
- 2. Doppelreihengrab
530,00 €
- 3. Urnenreihengrab
215,00 €
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005
- 4. anonyme Urnenreihengrabstätte (Rosenhain)
300,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 10 Abs. 2 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Verlängerung um 5 Jahre
Reihengrab
67,50 € Doppelreihengrab
132,50 € Urnenreihengrab
53,75 €
- 2. Verlängerung um 10 Jahre
Reihengrab
135,00 € Doppelreihengrab
265,00 € Urnenreihengrab
107,50 €
- 3. Verlängerung um 15 Jahre
Reihengrab
202,50 € Doppelreihengrab
397,50 € Urnenreihengrab
161,25 €
§ 7 – Friedhofinstandhaltungsgebühr / Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1) Für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofes sowie für Müll- und Wassergebühren werden pro Grabstätte Gebühren erhoben, die mit der Inanspruchnahme der Gesamtliegezeit der Grabstätte zu entrichten sind.
- 1. Reihengrab
10,00 € / Jahr
- 2. Doppelreihengrab
15,00 € / Jahr
- 3. Urnenreihengrab
5,00 € / Jahr
(2) Nutzungsberechtigte, die vor dem 01.02.2005 ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben haben, sind verpflichtet, bis zum 31.08.2005 für die Restliegezeit die Gebühr entsprechend der Grabgröße nach § 8 Abs.1 der Satzung zu entrichten, es sei denn, die Gebühr wurde bereits mit Erwerb der Grabstelle für die Gesamtliegezeit an die Kirchgemeinde Kriebitzsch als Träger des Friedhofes gezahlt.
(3) Nutzungsberechtigte, die vor dem 01.02.2005 ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben haben, werden ab dem 01.02.2005 Gebührenschuldner im Sinne von § 8 Abs. 1 der Satzung.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005
§ 8 – Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
- 1. die Zustimmung zur Aufstellung von Grabmalen
8,00 €
- 2. die Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen, Leichen und Gebeinen
8,00 €
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung am 01.02.2005 in Kraft.
Kriebitzsch, den 05.01.2005
Burkhardt Bürgermeister
- Siegel -
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch
Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten:
5/25/2004 ö. 05.01.2005 22. / 23.01.2005 01.02.2005
Der Gemeinderat der Gemeinde Kriebitzsch hat in seiner Sitzung vom 29. November 2004 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 sowie des § 33 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.05.2004 folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Kriebitzsch erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
1Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Kriebitzsch gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
a) kirchlicher Friedhof in der Hauptstrasse
b) großer Friedhof in der Zechauer Strasse mit anonymen Urnenfriedhof (Rosenhain)
2Beide Friedhöfe befinden sich seit dem 01.02.2005 in kommunaler Nutzung und Verwaltung durch die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Kriebitzsch. 3Die Gemeinde Kriebitzsch beabsichtigt, auf einem Teil des großen Friedhofes in der Zechauer Strasse eine anonyme Urnengrabstätte zu errichten und diesen Teil entsprechend zu widmen.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kriebitzsch waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten.
(3) Bei berechtigtem Interesse ist auch die Bestattung sonstiger Verstorbener zuzulassen.
(4) Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere zuzulassen, wenn
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005
- 1. diese keinen festen Wohnsitz hatte
- 2. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist
- 3. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde
- 4. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. 2Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben und der zuständigen Behörde angezeigt (§ 30 ThürBestG).
(4) 1Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. 2Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen hergerichtet.
(5) 1Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. 2Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
1Die Friedhöfe unterliegen keinen besonderen Öffnungszeiten. 2Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) 1Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005 (2) Die Besucher des Friedhofes sind dazu angehalten, sparsam mit dem Wasser aus der Entnahmestelle umzugehen. Das Wasser wird in den Wintermonaten bei Frost abgestellt.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
- 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
- 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- 8. Rauchen
- 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005 (4) 1Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur am Arbeitsort gelagert werden. 2Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) 1Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) 1Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(5) Bestattungspflichtige ( § 18 ThürBestG ), die die Kosten einer Bestattung nicht aufbringen können, müssen nach entsprechender Widmung der Bestattung auf dem anonymen Urnenfriedhof (Rosenhain) der Gemeinde Kriebitzsch zustimmen.
§ 8 – Särge
(1) 1Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. 2Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005 (2) Die Särge müssen den allgemein üblichen Standardmaßen entsprechen. In begründeten Ausnahmefällen sind größere Särge zulässig.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber liegt in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten. Er muss mit der Erfüllung dieser Aufgabe ein Bestattungsunternehmen beauftragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(5) 1Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. 2Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre (Mindestruhezeit).
(2) Die Ruhezeit kann nach Ablauf der Mindestruhezeit um weitere 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) 1Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 2Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 3Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden. 4Einer Umbettungen von Urnen im ersten Jahr der Ruhezeit kann nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zugestimmt werden. 5Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. 6§ 3 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005 (4) 1Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. 2Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. 3Mit dem Antrag ist der Grabschein nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) 1Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers (Evang.-Luth.- Kirchgemeinde Kriebitzsch). 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) anonyme Urnenreihengrabstätte (Rosenhain)
d) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) 1Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. 2 Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte durch die Friedhofsverwaltung angelegt und ein Grabschein erteilt.
(2) 1In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. 2Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005 Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
§ 14 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen in folgenden Grabstätten beigesetzt werden:
- 1. Urnenreihengrabstätten
- 2. Reihengrabstätten, wenn die Beisetzung bereits 5 Jahre zurückliegt. Maximal können in dieser Grabstätte jedoch nur 2 Urnen beigesetzt werden
- 3. anonyme Urnengrabstätte (Rosenhain) nach entsprechender Widmung durch die Gemeinde
(2) 1Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. 2 Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte durch die Friedhofsverwaltung angelegt und ein Grabschein erteilt. 3In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Grabmale, bauliche Anlagen und Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005
§ 17 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) 1Für Grabmale dürfen nur Natursteine, natursteinähnliche Materialien, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen und in ihrer Gestaltung nicht aufdringlich sein.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht sein.
- 3. Wort Schrift und Bild auf den Grabsteinen dürfen keine Aussage, die die christliche Kirche oder eine andere Glaubensgemeinschaft oder ihre Bekenntnisse und Lehren verächtlich machen, enthalten.
(2) Die Größe der Grabmale müssen im Vergleich zur Grabstätte in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(3) Die Grabeinfassungen müssen aus festen, unverwitterbaren Materialien, wie Naturstein, Beton u.ä. bestehen.
§ 18 – Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) 1Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. 2Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. 3Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) 1Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
§ 19 – Ersatzvornahme
(1) Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.
(2) 1Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Verantwortlichen (Nutzungsberechtigten) schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. 2Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen (Nutzungsberechtigten) die Anlage entfernen lassen. 3Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. 4Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 20 – Fundamentierung und Befestigung
(1) 1Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) 1Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente ist durch den jeweils beauftragten Steinmetz zu bestimmen.
(3) Die Steinstärke muß die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch Rüttelproben überprüft.
§ 21 – Unterhaltung
(1) 1Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabscheines.
(2) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Nutzungsberechtigte) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen (Nutzungsberechtigte) Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen (Nutzungsberechtigte) zu entfernen. 4Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. 5Ist der Verantwortliche (Nutzungsberechtigte) nicht
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005 bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen (Nutzungsberechtigte) sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) 1Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. 2Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. 3 Insoweit trägt dann die Gemeinde die Pflicht nach § 23 dieser Satzung. 4Die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 22 – Entfernung
(1) 1Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. 2Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) 1Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. 2Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. 3Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. 4Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. 5Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers des Grabscheines auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) 1Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. 2Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. 3Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) 1Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) 1Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabscheines verantwortlich. 2Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005
(4) 1Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 2Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Grabschein vorzulegen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen ( Abs. 3 Satz 1) können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(9) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte aus verwitterbaren Materialien,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit durch Privatpersonen.
(10) Das Entsorgen von verrotbaren und nicht verrotbaren Grabschmuck, Blumen, Pflanzen etc. hat durch den Verantwortlichen an denen von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stellen nach dem Trennsystem zu erfolgen.
(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften im Einzelfall zulassen.
§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) 1Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 2Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen und er wird aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. 3Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen u n d
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 25 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) 1Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzen Zeiten sehen. 2Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) 1Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. 2Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 26 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlußvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung der Kirchgemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 28 – Haftung
(1) 1Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 2Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
(2) Durch die Gemeinde wird auf dem Friedhofsgelände nur ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt und keine Haftung für daraus resultierende Schäden übernommen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005 (3) Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 ),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18),
g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1)
h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20 und 21),
i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 8).
j) Grabstätten nicht oder entgegen §23 bepflanzt,
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
l) die Leichenhalle entgegen § 25 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 19.02.1987 in der Neufassung vom 05.05.2004 findet Anwendung.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch Stand: 2005
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung am 01.02.2005 in Kraft.
Kriebitzsch, den 05.01.2005
Burkhardt
- Siegel -
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk Die Satzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz „Gemeinderundschau“ vom 22./23. Januar 2005, 14. Jahrgang, Ausgabe 01, öffentlich bekannt gemacht.
Burkhardt
- Siegel -
Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Kriebitzsch
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch
Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten:
11/71/2010 20.07.2010 28. / 29.08.2010 30.08.2010
Der Gemeinderat der Gemeinde Kriebitzsch hat in seiner Sitzung am 21.06.2010 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch erlassen:
§ 1 Änderungen
(1) § 5 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende neue Fassung:
„4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige
bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,“
(2) Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 hinzugefügt:
„Für die Anzeige nach Absatz 3 Nr. 4 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).“
(3) § 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung
„Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.“
(4) § 6 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Abs 2 bis 5.
(5) § 6 Abs. 7 wird Abs. 6 und erhält folgende neue Fasssung:
Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(6) Nach § 6 Abs. 6 wird folgender neuer Abs. 7 hinzugefügt:
„Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).“
(7) § 29 Abs. 1 Buchstabe c Nr. 4 erhält folgende neue Fassung:
„4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,“
(8) § 29 Abs. 1 Buchstabe d) wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Buchstabe e) bis l) werden die Buchstaben d) bis k).
§ 2 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz in Kraft.
Kriebitzsch, 20.07.2010
Burkhardt
-Siegel - Bürgermeister
Die Satzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz “Gemeinderundschau”, 19. Jahrgang, Ausgabe 08 vom 28. / 29.08.2010 öffentlich bekanntgemacht.
Burkhardt
-Siegel - Bürgermeister
Aenderungssatzung der Kriebitzsch
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kriebitzsch
Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten:
42/247/2013 07.11.2013 23./24.11.2013 25.11.2013
Der Gemeinderat der Gemeinde Kriebitzsch hat in seiner Sitzung am 30.09.2013 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kriebitzsch erlassen:
§ 1 Änderungen
(1) § 6 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende neue Fassung:
„4. a) Urnengemeinschaftsanlage
300,00 €
b) für die individuelle Kennzeichnung mit Namen des Verstorbenen zuzüglich zur Nutzungsgebühr nach Nr. 4a) 15,00 € / Buchstabe
(2) § 8 erhält folgende neue Fassung: Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungskostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft Rositz in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz in Kraft.
Kriebitzsch, 07.11.2013
Burkhardt
-Siegel - Bürgermeister
Die Satzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz “Gemeinderundschau”, 22. Jahrgang, Ausgabe 11 vom 23. / 24.11.2013 öffentlich bekanntgemacht.
Burkhardt
-Siegel - Bürgermeister
Aenderungssatzung der Kriebitzsch
- 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch
Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten:
42/246/2013 07.11.2013 23./24.11.2013 25.11.2013
Der Gemeinderat der Gemeinde Kriebitzsch hat in seiner Sitzung am 30.09.2013 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kriebitzsch erlassen:
§ 1 Änderungen
(1) § 12 Abs. 2 c) erhält folgende neue Fassung:
„c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,“
(2) § 14 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung:
„3. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit und ohne individuelle Kennzeichnung“
(3) § 14 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Urnengemeinschaftsgrabstätten sind:
a) Urnenanlagen ohne individuelle Kennzeichnung
b) Urnenanlagen mit der Darstellung der Namen der Verstorbenen auf einem oder mehreren auf der Gemeinschaftsanlage aufgestellten Namenssteinen (Stelen). Die Namenssteine werden von der Gemeinde Kriebitzsch aufgestellt und in regelmäßigen zeitlichen Abständen beschriftet. Die Namenssteine sind 0,40 m breit und 1,20 m hoch. Auf dem Namensstein werden nach individueller Absprache mit dem Nutzungsberechtigten der oder die Namen des Verstorbenen aufgetragen. Die Gemeinschaftsanlagen werden von der Gemeinde Kriebitzsch gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck darf nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden.“
(4) Der bisherige § 14 Abs. 3 wird Abs. 4.
§ 2 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz in Kraft.
Kriebitzsch, 07.11.2013
Burkhardt
-Siegel - Bürgermeister
Die Satzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz “Gemeinderundschau”, 22. Jahrgang, Ausgabe 11 vom 23. / 24.11.2013 öffentlich bekanntgemacht.
Burkhardt
-Siegel - Bürgermeister