🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.02.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Ausfertigung (31.01.2022) Gebührensatzung für den kommunal verwalteten Friedhof der Gemeinde Lödla (Friedhofsgebührensatzung)
Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten:
04/01/22 31.01.2022 26.02.2022 27.02.2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Lödla hat in seiner Sitzung am 17.01.2022 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung sowie § 32 der Friedhofssatzung folgende Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Lödla beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung des kommunalen und der von der Gemeinde Lödla verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung erhebt die Gemeinde Lödla zur Deckung der Kosten Gebühren. Es werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erhoben. Auslagen werden weiterberechnet.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer den kommunalen Friedhof benutzt und für diese Benutzung ein Gebührentatbestand vorgesehen ist,
- 2. der Antragsteller,
- 3. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 4. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. mit der Erteilung des Nutzungsrechtes,
- 2. mit der Vornahme der Bestattung bei Grabstätten, an denen kein Nutzungsrecht vergeben wird,
- 3. soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde,
- 4. mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. (2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbescheides fällig, soweit dieser nicht eine andere Fälligkeit bestimmt.
Ausfertigung (31.01.2022)
§ 4 – Benutzungsgebühren
(1) Mit den Benutzungsgebühren werden die Leistungen, die der Sicherung der zweckentsprechenden Benutzung des Friedhofes, des Vorhaltens der Grabanlagen/Grabstätten, auch der Gemeinschaftsanlagen und der Ermöglichung der Ausübung des Totenfürsorgerechtes an/auf der Grabstätte entfallen, abgegolten. Enthalten sind hierin auch die Leistungen des Vorhaltens und Betreibens von Anlagenteilen, die der Pflege der Gräber dienen, wie Abfallplätze sowie Wasserentnahmestellen und im Falle der Gemeinschaftsanlagen des jeweils vorgesehenen Grabsteines. (2) Für die Benutzung des Friedhofes werden für die Grabstätten folgende einmaligen Gebühren erhoben:
Tarifstelle Grabstättenart Gebührenhöhe in € 1.1 Urnenwahlgrab
250,00 1.2. Verlängerung Urnenwahlgrab um 5 Jahre
62,50 1.3. Verlängerung Urnenwahlgrab um 10 Jahre
125,00 1.4. Verlängerung Urnenwahlgrab um 15 Jahre
187,50 2.1. Einzelerdwahlgrab
600,00 2.2. Verlängerung Einzelerdwahlgrab um 5 Jahre
150,00 2.3. Verlängerung Einzelerdwahlgrab um 10 Jahre
300,00 2.4. Verlängerung Einzelerdwahlgrab um 15 Jahre
450,00 3.1 Doppelerdwahlgrab
1.200,00 3.2 Verlängerung Doppelerdwahlgrab um 5 Jahre
300,00 3.3 Verlängerung Doppelerdwahlgrab um 10 Jahre
600,00 3.4 Verlängerung Doppelerdwahlgrab um 15 Jahre
900,00 4.1 Urnengemeinschaftsanlage ohne Namen
410,00 5.1 Urnengemeinschaftsanlage mit Namen inklusive Beschriftung auf der Namenstafel
850,00
Ausfertigung (31.01.2022)
§ 5 – Unterhaltungsgebühren
(1) Die Gemeinde erbringt Leistungen für die Pflege und Unterhaltung der Flächen des Friedhofes als würdige und angemessene Umrahmung der Grabstätten. Darin enthalten sind auch die Kosten der der Benutzung der Friedhofsanlage zum Andenken an die Verstorbenen dienenden Anlagen (u. a. Bänke). Die jährlichen Kosten dieser Leistung liegen den Unterhaltungsgebühren zugrunde. (2) Für die Benutzung des Friedhofes werden für die Grabstätten folgende jährlich wiederkehrende Unterhaltungsgebühren nach Absatz 1 erhoben: Tarifstelle Grabstättenart Gebührenhöhe in € Alle Grabstättenarten nach Satzung
5,00 (3) Die jährlichen Unterhaltungsgebühren werden für die gesamte Nutzungszeit (20 Jahre) sofort mit Erwerb des Nutzungsrechts fällig.
§ 6 – Sonstige Gebühren
Die Gemeinde Lödla erhebt für sonstige Amtshandlungen bzw. Leistungen nach der Friedhofssatzung folgende Gebühren:
Tarifstelle Gebührenart Gebührenhöhe in € 7.1. Genehmigung des Grabmals
17,50 7.2. Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen, Leichen und Gebeinen
20,00 8.1. Grabberäumung (unterirdisch)
45,00 8.2. Grabberäumung nach § 24 Friedhofssatzung Nach tatsächlich entstandenen Kosten 9. Herrichtung einer ungepflegten Grabstätte bei Verstoß gegen § 26 Friedhofssatzung (Ersatzvornahme!) (Beräumung der Bepflanzung, Einebnung u. Graseinsaat) Nach tatsächlich entstandenen Kosten 10. Umbettungen / Grabstättenauflösungen auf Antrag oder gemäß Friedhofssatzung Nach tatsächlich entstandenen Kosten
§ 7 Auslagen
Werden bei der Benutzung oder bei Amtshandlungen besondere Auslagen notwendig, so sind diese zu erstatten, auch wenn die Benutzung gebührenfrei bleibt. Für die Erhebung der Auslagen gelten die Vorschriften für die Gebührenerhebung entsprechend.
Ausfertigung (31.01.2022)
§ 8 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
(1) Die Benutzung und die Amtshandlung können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kostenschuld (Gebühren und Auslagen) abhängig gemacht werden. (2) Die Benutzung und die Amtshandlung können auch von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen entstehenden Kostenschuld (Gebühren und Auslagen) abhängig gemacht werden.
§ 9 Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend.
§ 10 Gebührenerstattung
(1) Auf eine Erstattung von einmaligen Gebühren besteht kein Anspruch. (2) Jährliche Gebühren werden bei Beginn des Benutzungsverhältnisses für die gesamte Nutzungszeit erhoben. Werden Nutzungsrechte vor Ablauf der Nutzungszeit beendet, erfolgt keine Erstattung der bereits gezahlten Jahresgebühren.
§ 11 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.2008 außer Kraft.
Lödla, 31.01.2022
Torsten Weiß -Siegel-Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Satzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz „Gemeinderundschau“, 31. Jahrgang, Ausgabe 02/2022 öffentlich bekannt gemacht.
Torsten Weiß -Siegel-Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 31.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Ausfertigung (03.02.2022) Friedhofssatzung der Gemeinde Lödla
Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten:
03/01/22 03.02.2022 26.02.2022 27.02.2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Lödla hat in seiner Sitzung am 17.01.2022 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Lödla beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgenden im Gebiet der Gemeinde Lödla gelegenen Friedhof: Friedhof „Zum Sandberg“, OT Oberlödla (2) Der Friedhof befindet sich seit dem 01.01.2009 in kommunaler Nutzung und Verwaltung durch die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Lödla.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Lödla waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten.
- 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden (3) Bei berechtigtem Interesse ist auch die Bestattung sonstiger Verstorbener zuzulassen. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, bestimmte Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
Ausfertigung (03.02.2022) (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
Der Friedhof unterliegt keinen besonderen Öffnungszeiten. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Die Besucher des Friedhofes sind dazu angehalten, sparsam mit dem Wasser aus der Entnahmestelle umzugehen. Das Wasser wird in den Wintermonaten bei Frost abgestellt. (3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:
a) das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Die Kosten der Erlaubniserteilung richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
c) Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,
e) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
Ausfertigung (03.02.2022) f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
g) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten, i) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde,
k) rauchen Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung zu beantragen.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
Ausfertigung (03.02.2022) (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. (4) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen. (5) Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge müssen den anerkannten Regeln der Technik zur Emissionsminderung entsprechen und dem entsprechend gekennzeichnet sein. Zu diesen anerkannten Regeln der Technik zählt zum Beispiel die VDI-Richtlinie Nr. 3891 (Emissionsminderung Einäscherungsanlagen).
Ausfertigung (03.02.2022) (2) Die Särge müssen den allgemein üblichen Standardmaßen entsprechen. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Urnen müssen aus Materialien gefertigt sein, die eine Zersetzung innerhalb der festgelegten Ruhezeit gewährleisten.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber liegt in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten. Er muss mit der Erfüllung dieser Aufgabe ein Bestattungsunternehmen beauftragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör gefunden werden, die zwingend durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre (Mindestruhezeit).
§ 11 – Nutzungsrecht
(1) Die Friedhofsverwaltung vergibt auf Antrag Nutzungsrechte. Bei Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit gewährt, welches nach Ablauf auf Antrag um weitere 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden kann. (2) Durch das Nutzungsrecht wird die bestehende Eigentumslage an der Grabstätte nicht berührt. Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Rositz. An der Grabstätte können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Das Nutzungsrecht erlischt:
a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde.
Ausfertigung (03.02.2022)
b) wenn der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr.
c) wenn das Nutzungsrecht entzogen wird (5) Bei Erlöschen des Nutzungsrechtes haben die Nutzungsberechtigten bis 3 Monate nach Bekanntmachung das Recht, die Grabmale und sonstige Grabausstattungsgegenstände bis zum Ablauf der Frist zu entfernen oder entfernen zu lassen. (6) Nutzungsberechtigte verlieren nach Ablauf der Frist im Sinne des Abs. 5 alle Ansprüche auf das Grabzubehör. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten die Beseitigung und Entsorgung veranlassen. (7) Über Grabstätten, deren bauliche Anlagen unter Denkmalschutz stehen bzw. historisch erhaltenswert sind und an denen kein Nutzungsrecht durch Dritte besteht, können Grabmalpatenschaften vergeben werden. Näheres dazu ist durch einen Vertrag zu regeln.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Die Umbettung von Leichen innerhalb des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Lödla ist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Der entsprechende Nachweis ist vorzulegen. In den Fällen des § 26 Absatz 1 können Leichen und Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnengemeinschaftsanlagen umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragssteller oder im Fall des § 26 Abs. 1 der verantwortliche Nutzungsberechtigte zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
Ausfertigung (03.02.2022) IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: a. Erdwahlgrabstätten b. Urnenwahlgrabstätten c. Urnengemeinschaftsgrabstätten d. Ehrengrabstätten (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In diesen Grabstätten können auch Urnen wie folgt unter Beachtung der Grablaufzeiten beigesetzt werden: a. bis zu 4 Urnen im Einzelerdwahlgrab b. bis zu 8 Urnen im Doppelerdwahlgrab (2) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 5 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (3) Das Nutzungsrecht beginnt nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c. auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, d. auf die Kinder,
e. auf die Stiefkinder,
Ausfertigung (03.02.2022) f. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, g. auf die Eltern, h. auf die (vollbürtigen) Geschwister, i. auf die Stiefgeschwister, j. auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren die älteste Person unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter.
Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Auf das Nutzungsrecht von unbelegten Grabstätten kann jederzeit, ansonsten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Antragsteller festgelegt wird. (3) Je Grabstätte können je m2 bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit der Urnen muss durch die Dauer der Nutzungszeit der Grabstätte gewährleistet sein. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 16 – Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Aschen dürfen in Urnengemeinschaftsgrabstätten beigesetzt werden. (2) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich oder einzeln beigesetzt werden und kein Nutzungsrecht entstehen lassen. Sie dienen nach
Ausfertigung (03.02.2022) Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen. Im Fall der namentlichen Beisetzung erfolgt die individuelle Kennzeichnung durch die Darstellung eines Vornamens und des Familiennamens des Verstorbenen sowie die Jahreszahl des Todesjahres auf der an der Gemeinschaftsanlage angebrachten Namenstafeln. Die genannten Daten werden mit dem jeweiligen verantwortlichen Angehörigen des Verstorbenen abgestimmt. Die Namenstafel wird von der Gemeinde Lödla bzw. von deren beauftragten Unternehmen beschriftet und angebracht. (3) Die Nutzungszeit eines Urnenplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die bepflanzten Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. (4) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Gemeinde Lödla gestaltet und gepflegt. (5) Eine Ausbettung von Urnen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Auf Grabstätten für Erd- und Urnenbestattung darf wegen der Bodendurchlüftung für den Verwesungs- bzw. Verwertungsprozess nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein oder andere luft- oder wasserundurchlässige Materialien abgedeckt werden. Bei einer Überschreitung ist das Nutzungsrecht um 5 Jahre zu verlängern, um den vollständigen Zersetzungsprozess zu gewährleisten. (3) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind unzulässig. (4) Die Wegegestaltung zwischen den Gräbern obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, da es sich um Friedhofsflächen handelt. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.
Ausfertigung (03.02.2022) (7) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit/Verkehrssicherheit erforderlich ist.
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, natursteinähnliche Materialien, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen und in ihrer Gestaltung nicht aufdringlich sein.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht sein.
- 3. Wort Schrift und Bild auf den Grabsteinen dürfen keine Aussage, die die christliche Kirche oder eine andere Glaubensgemeinschaft oder ihre Bekenntnisse und Lehren verächtlich machen, enthalten. (2) Die Größe der Grabmale müssen im Vergleich zur Grabstätte in einem angemessenen Verhältnis stehen. Um eine Eigenstandfestigkeit der Grabmale sicherzustellen, wird die Mindeststärke für stehende Steingrabmale wie folgt festgelegt: Grabmalhöhe Mindeststärke bis 0,75 m
0,12 m 0,76 m bis 1,00 m 0,14 m 1,01 m bis 1,50 m 0,16 m über 1,50 m 0,18 m Im Bedarfsfall ist eine höhere Stärke zu verwenden. (3) Zulässig sind liegende Grabmale für alle Wahlgrabstätten. Die Mindeststärke der liegenden Grabmale ist an der Hinterkante 0,12 m. (4) Die Grabeinfassungen müssen aus festen, unverwitterbaren Materialien, wie Naturstein, bestehen. Grabeinfassungen aus Betonwerkstein, Kunststoff, Glas oder Holz sowie Umzäunungen dürfen nicht errichtet werden. Die Größe der Grabeinfassung ist den Gräbern der Umgebung anzupassen.
§ 20 – Genehmigung / Grabmalantrag
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 6 genehmigungspflichtig. Unter den Begriff Grabmal zählen die stehenden sowie liegende Grabsteine, Einfassungen, Abdeckplatten mit Namensnennung, Kreuze, Figuren und Stehlen. Eine Wiederaufstellung aus anderen Gründen ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Auch zum Verlegen von Plattenabgrenzungen sowie für
Ausfertigung (03.02.2022) die Errichtung oder Veränderung sonstiger baulicher Anlagen (Grabzubehör bzw. vorhandene Bauten) gelten die Vorschriften entsprechend. Der Antragssteller hat bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Verwendung eines dafür bestimmten Vordrucks vom Auftraggeber über den befähigten Sachkundigen bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist bei neuen Grabmalen eine aussagefähige Zeichnung in doppelter Ausfertigung beizufügen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift als auch Aussagen über Fundamentierung, Sockel, Einfassung, Material, Farbe und Vergoldung hervorgehen. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals erforderlich ist. (2) Es gelten die Vorschriften der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA-Grabmal). Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Nutzungszeit bleibt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung mit einer Auflage verbinden. Wird die Auflage nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wird die Zustimmung unwirksam. (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist. (6) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorischen Grabmale als naturlasierte Holztafeln mit einer Größe bis zu 0,60m x 0,40 m oder Holzkreuze bis zu einer Größe von 0,80m x 0,40m; diese dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (7) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (8) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
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§ 21 – Anlieferung
(1) Grabmale dürfen nur von einem Fachmann (in der Regel einem Bildhauer oder Steinmetzen) oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Sachkundigen errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. (2) Bei Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung die Genehmigung zur Aufstellung auf Verlangen vorzulegen. (3) Die Anlieferung von Grabmalen erfolgt in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen.
§ 22 – Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks “Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal“
in der jeweils geltenden Fassung oder der „Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 19.
§ 23 – Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist insoweit bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, Grabmale, die eine Gefahr im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften darstellen, unverzüglich zu sichern oder fachgerecht umzulegen bzw. umlegen zu lassen. Das Grabmal ist auf die jeweilige Grabstätte abzulegen. (3) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Ausfertigung (03.02.2022) Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Für Wahlgrabstätten, die von der Friedhofsverwaltung beräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Herrichtung und Instandhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und die Bepflanzung. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Jede wesentliche Änderung der Grabstätte ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und bedarf der schriftlichen Genehmigung. Dem Genehmigungsantrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
Ausfertigung (03.02.2022) (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (6) Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Dies betrifft unter die Urnengemeinschaftsgrabstätten. Das Ablegen von Blumen, Gebinden und Ähnlichem auf bepflanzten bzw. nicht dafür vorgesehenen Flächen ist nicht gestattet. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe im Sinne der Abfallvermeidung zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik – den Kränzen, Trauergebinden und -gestecken. Dies gilt nicht für Grabvasen und Markierungszeichen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. (10) Die Bepflanzung der Grabstätten ist flächig zu halten unter Bevorzugung der bodendeckenden, niedrigen und insbesondere der immergrünen ausdauernden Pflanzen, wobei die gegebenen Standort- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigen sind. Die Benutzung von Kies ist nur auf der Grabstelle zulässig. (11) Winterschutz auf Grabstätten darf nur mit natürlichem Material wie Deckreisig o. ä. ausgeführt werden. Schutzhauben und Plastikhüllen sind nicht gestattet. (12) Unzulässig ist auf Grabstätten: a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und Bänken, c. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken über 20 cm Höhe, Beton, Kunststoff, Glas oder Holz d. die Verwendung von Unkrautvlies und Dachpappe.
§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätten nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der verantwortliche Nutzungsberechtigte (§ 25 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der verantwortliche Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte verantwortliche Nutzungsberechtigte (§ 25 Abs. 4) durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen
Ausfertigung (03.02.2022) innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. (3) Der verantwortliche Nutzungsberechtigte (§ 25 Abs. 4) ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 24 Absatz 2 hinzuweisen.
VII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 27 – Benutzung der Leichenhalle
Auf dem Friedhof der Gemeinde Lödla steht keine Leichenhalle zur Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung zur Verfügung.
§ 28 – Trauerfeier
Die Trauerfeiern können ausschließlich am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Eine Räumlichkeit für Trauerfeiern steht auf dem Friedhof der Gemeinde Lödla nicht zur Verfügung.
VIII. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 – Haftung
(1) Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. (2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. (3) Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.
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§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. d.
§ 19 Thür
KO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), b. entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 3. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,
- 5. lärmt, spielt oder lagert
- 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
- 7. Druckschriften verteilt,
- 8. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 10. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,
- 11. auf dem Friedhofsgelände raucht. c. entgegen § 5 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d. entgegen der Regelung des § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht, e. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 12 Abs. 2 vornimmt, f. die Bestimmungen über die zulässige Art und die Maße für Grabmale nach § 18 und § 19 nicht einhält, g. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 20 errichtet oder verändert, h. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 24 Abs. 1 entfernt, i. Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 22, 23 und 25 nicht in verkehrssicherem Zustand hält, j. Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 25 Abs. 8 verwendet, k. Grabstätten entgegen § 18 Abs. 2 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen den § 25 bepflanzt, l. Grabstätten nach § 26 vernachlässigt,
Ausfertigung (03.02.2022) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 02.12.2008 außer Kraft.
Lödla, 03.02.2022
Torsten Weiß -Siegel-Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Satzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz „Gemeinderundschau“, 31. Jahrgang, Ausgabe 02/2022 öffentlich bekannt gemacht.
Torsten Weiß -Siegel-Bürgermeister