ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Friedhofsgebührensatzung Starkenberg (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhofsgebührensatzung Starkenberg

Satzung (Originalwortlaut)

Amtsblatt

der Verwaltungsgemeinschaft
„Altenburger Land“

mit den Gemeinden Altkirchen, Dobitschen, Drogen, Göhren, Göllnitz, Lumpzig, Mehna, Starkenberg
Jahrgang 18

Erscheinungsdatum: 06.04.2013

Beilage für die Gemeinden Altkirchen und Drogen

– AMTLICHER TEIL –
Altkirchen und Drogen
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der
Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
Altkirchen vom 29.11.2012
INHALTSÜBERSICHT:
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
§2
Friedhofszweck
§3
Bestattungsbezirke
§4
Nutzungsbeschränkung, Schließung u. Entwidmung
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
§6
Verhalten auf dem Friedhof
§7
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
§8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
§9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10
Kirchliche Bestattungen
§ 11
Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 12
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
§ 13
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 14
Umbettungen
§ 15
Ruhezeiten
Abschnitt 4: Grabstätten
§ 16
Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 17
Wahlgrabstätten
§ 18
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
§ 19
Benutzung von Wahlgrabstätten
§ 20
Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 21
Ehrengrabstätten
Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
§ 23
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten,
Verkehrssicherheit
§ 24
Verantwortliche, Pflichten
§ 25
Grabmale
§ 26
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
§ 27
Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
§ 28
Entfernung von Grabmalen
Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 29
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
§ 30
Kirche
§ 31
Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 32
Alte Rechte
§ 33
Haftungsausschluss
§ 34
Gebühren
§ 35
Zuwiderhandlungen
§ 36
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 37
Rechtsmittel
§ 38
Gleichstellungsklausel
§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Leitung und Verwaltung des Friedhofs
(1) Die Friedhöfe in Altkirchen, Illsitz, Jauern und Mohlis stehen
in der Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Altkirchen.
(2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat.
(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Gera.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat
Thüringen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der
Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist
zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Altkirchen
mit den Ortsteilen Gimmel, Göldschen, Gödissa, Großtauschwitz, Illistz, Jauern, Kratschütz, Platschütz, Röthenitz und Trebula und der Gemeinde Drogen mit ihrem
Ortsteil Mohlis sowie dem Ortsteil Graicha der Gemeinde
Wildenbörten waren oder
b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und
nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
§ 3 - Bestattungsbezirke
(1) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Altkirchen umfasst das
Gebiet des Ortes Altkirchen mit den Ortsteilen Gimmel,
Göldschen, Gödissa, Großtauschwitz, Kratschütz, Platschütz, Röthenitz, Trebula, den Ort Drogen und den Ortsteil
Graicha der Gemeinde Wildenbörten, der Bestattungsbezirk

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des Friedhofs Illsitz umfasst das Gebiet des Ortes Illsitz, der
Bestattungsbezirk des Friedhofs Jauern umfasst das Gebiet
des Ortes Jauern und der Bestattungsbezirk des Friedhofs
Mohlis umfasst den Ortsteil Mohlis der Gemeinde Drogen.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie ihren letzten Wohnsitz
hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf
einem anderen Friedhof oder Teilfriedhof besteht,
b) Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner
auf einem anderen Friedhof oder Teilfriedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer besonderen Grabstätte beigesetzt werden soll, die auf einem anderen Friedhof oder
Teilfriedhof nicht zur Verfügung steht.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 - Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass
a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung),
b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen
gesperrt werden (Schließung),
c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung
zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur
noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte
noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich
zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.
(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung
des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer
Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für
die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die
Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit
noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers
ermöglicht werden.
(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs
als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst
nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach
der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich.
(5) Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des
Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten
einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt
oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind
sie bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine
Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden
Nutzungsrechtes.

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
Der Friedhof ist täglich von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit jedoch spätestens bis 20.00 Uhr geöffnet. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.

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§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen
den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit
nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers u. Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht
genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte
Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben,
c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und
Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig
und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu
verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und
Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten
und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art abzulegen,
h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde,
i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb
von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,
j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen
oder Schalen zu verwenden,
k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger
zu verwenden,
l) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art
auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in
Anpflanzungen aufzubewahren,
m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die
Buchstaben j), l), m) unpassende Gegenstände entfernen
zu lassen.
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck
des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger
einzuholen.
§ 7 - Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann der Friedhofsträger eine besondere Ordnung erlassen. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser
Satzung.
§ 8 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten
nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr
eine Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden
Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei
Jahren erteilt werden.

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(2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz
1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete
Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern
durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung u. die dazu
ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmal- u. Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen u. zu beachten.
(4) Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach
Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die
Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Berechtigungsbeleg und
der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal
auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder
seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf
dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von
der Haftung freizustellen.
(6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um
19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen
spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten
März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden.
Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit
zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom
Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach
Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei
Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen
des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind,
auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
§ 9 - Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim
Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des
Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder
eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde
rechtzeitig anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat,

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die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1.
Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person
vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor. Dieser Reihenfolge
eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.
§ 10 - Kirchliche Bestattungen
(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.
(2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer
und dem Bestattungsunternehmen fest.
(3) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale)
bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner
ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.
§ 11 - Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen
nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren
Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden
von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und
muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.
(2) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m
hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere
Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers
bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die
bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß
0,50 m breit sein.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm
oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(5) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das
gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische
Bestattung handelt.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und
Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden
Gärtner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
§ 12 - Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers
oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen
ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens
0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
(5) Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt
und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des
Kreiskirchenamtes.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

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§ 13 - Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist
jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in
einem Sarg zu bestatten.
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung
Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden,
sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu
aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht
verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort
wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.
(4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes
bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und - soweit das Landesrecht dies vorsieht - der Genehmigung der
zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine
durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau.
§ 14 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis
des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich
ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz
2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und
Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers
in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen
aus einer Wahlgrabstätte der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine
Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkarte beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.
(5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte.
Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der
Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die
an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob
fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der
Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch
eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen
zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 15 - Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen
beträgt 25 Jahre.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.

Abschnitt 4: Grabstätten
§ 16 - Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
(1) Grabstätten werden unterschieden in:

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a) Wahlgrabstätten,
b) Gemeinschaftsgrabanlagen,
c) Ehrengrabstätten.
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten
abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser
Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen
kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen.
(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige
Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 17 - Wahlgrabstätten
(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung
oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht
für die Dauer von mindestens 25 Jahren (gemäß der in § 15
festgelegten Ruhezeit) bis maximal 50 Jahren erwirbt und
deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
a) Sargbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m,
b) Urnenbstattungen: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine
Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten
Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg können bis
zu zwei Urnen beigesetzt werden. Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl.
(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor
Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.
§ 18 - Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich
eines Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt mit
dem Tag der Zuweisung.
(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und
die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf
verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach
den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.
(3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf
Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen.
§ 16 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit
die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die
zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist
die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist
der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht

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ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des
Nutzungsrechtes hinzuweisen.
(6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm
das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis
der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine
Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb
der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht
geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten
nicht verlangt werden.
(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit
oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung,
in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist
nur einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 19 - Benutzung von Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und
seine Angehörigen bestattet werden.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
a) Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Verwandte auf- u. absteigender Linie sowie Geschwister
und Geschwisterkinder,
d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
§ 20 - Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen
mehrere Sargbestattungen oder Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. Die Namen und Daten der Verstorbenen sind auf einem gemeinsamen Gedenkstein vermerkt.
(2) Anonyme Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen an oder auf der Grabstelle sowie das Verstreuen
von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.
(3) Das Ablegen von Blumen, Gebinden oder Grabschmuck auf
den Gemeinschaftsgrabanlagen ist untersagt.
(4) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig.
§ 21 - Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
(2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben
dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser
Gräber regelt das Gräbergesetz.
(3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers.

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Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten
§ 22 - Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen,
so werden diese im Belegungsplan, der Bestandteil dieser
Satzung ist, entsprechend ausgewiesen.
(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein
dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist
untersagt.
§ 23 - Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten,
Verkehrssicherheit
(1) Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen
aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten
und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des
Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis höchstens zu
einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten,
dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung sind
ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu
verwenden.
(2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe u. Plastikschalen.
(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
(4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und
Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
(5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf
den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge
zu leisten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
§ 24 - Verantwortliche, Pflichten
(1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der
Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(2) Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von
Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile
davon gilt § 26 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum
Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die
Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach
dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet werden.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die
Anforderungen des § 8 zu beachten.
(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet
oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer
jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu

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bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte.
(6) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger
die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht
entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab
dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte
aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit
des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(7) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechtes abräumt.
(8) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- u. Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers.
§ 25 - Grabmale
(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und
der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten.
(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig
vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art
und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb
von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf
dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem
Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine Frist
von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen
ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind.
Hier wird dem Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der
Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung
bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten
und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten
innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall
kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen.
(6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf längestens bis zu einem Jahr nach
der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen.

6. April 2013

§ 26 - Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen
(TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine
so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen
kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und
Bepflanzungsordnung Näheres regeln.
(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und
seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für
die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten
des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist
verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung
eine öffentliche Bekanntmachung u. ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus
mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen
von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage
verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten trifft.
(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal
jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.
§ 27 - Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines
Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 28 - Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.

6. April 2013

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf
grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung
durch den Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei
entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von
allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der
öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder
sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt
des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch
nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der
Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei
wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 27 zu
beachten.

Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 29 - Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür
bestimmten Raum (zum Beispiel Kirche, in Altkirchen auch
im Gemeinderaum), am Grab oder an einer anderen im
Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Kirche kann untersagt werden, wenn der
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.
§ 30 - Kirche
(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung
als Stätte der Verkündigung.
(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen
Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der
Kirche durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften wird nicht gestattet.
§ 31 - Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung
von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als
der in § 30 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner
christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich
das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen
christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 32 - Alte Rechte
(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über
welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind,
werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 18
Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden
jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

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§ 33 - Haftungsausschluss
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere,
durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und
Einrichtungen entstehen.
§ 34 - Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und
anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils
geltenden Gebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Altkirchen erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben
werden.
(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§ 35 - Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2
Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 21
und 29 bis 31 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden.
Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür
geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.
§ 36 - Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde,
die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf
deren Gebiet sich der Friedhof befindet.
(2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich
und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie
durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur
Einsichtnahme bei den Kirchenältesten, in den Gemeindeämtern in Altkirchen, Drogen und Wildenbörten, im Kirchgemeindebüro und im Pfarramt aus.
§ 37 - Rechtsmittel
(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Altkirchen, über Evang.Luth. Pfarramt, Kirchplatz 7, 04626 Schmölln Widerspruch
einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt
einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen
Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der
Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.
§ 38 - Gleichstellungsklausel
Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser
Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

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§ 39 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils
am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige
Friedhofsordnung außer Kraft.
Friedhofsträger:
Altkirchen, den 29.11.2012
Pfarrer Thomas Eisner
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates

D. S.

Georg Misselwitz
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1. Kreiskirchenamt
Gera, 17.01.2013
Amtsleiterin des Kreiskirchenamtes
Kreiskirchenrätin C. Strauß

D. S.

2. Landratsamt Altenburger Land
Die Genehmigung der Friedhofssatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Altkirchen vom 29.11.2012 wird hiermit erteilt.
Altenburg, den 11.03.2013

D. S.

Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 29.11.2012
Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen
in folgender Reihe:
A. Thüringen:
1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. die Enkelkinder
7. die Großeltern
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Grabmal- und Bepflanzungsordnung
für die Friedhöfe der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Altkirchen
vom 29.11.2012
INHALTSÜBERSICHT:
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§1
Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§2
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
§3
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung
Abschnitt 3: Schlussbestimmungen
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§1
(1) Auf dem Friedhof gelten für alle Abteilungen die allgemeinen
Gestaltungsvorschriften.
(2) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten richtet
sich nach den Bestimmungen der §§ 23 bis 27 der Friedhofssatzung.

6. April 2013

Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 2 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Für Grabmale sind natürliche u. unaufdringliche Werkstoffe,
insbesondere Natursteine und Holz, zu verwenden. Nicht
zugelassen sind Glas, Emaille, Porzellan, Blech, Zement
und Kunststoffe.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 40 cm bis 100
cm Höhe 14 cm; ab 101 cm bis 150 cm Höhe 16 cm und ab
151 cm Höhe 18 cm.
(3) Die Gestaltung der Grabmale soll in Form und Bearbeitung
dem Werkstoff entsprechen. Die Seiten der Grabmale sollen
gleichmäßig bearbeitet sein.
(4) Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen aufstellen, wenn dies für die Standsicherheit oder aus anderen
Gründen erforderlich ist.
§ 3 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Bepflanzung
Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung
der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des
§ 23 der Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Abschnitt 3: Schlussbestimmungen
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung vom
29.11.2012 und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Mit dieser Ordnung tritt die bisherige Grabmal- und Bepflanzungsordnung außer Kraft.
Friedhofsträger:
Altkirchen, den 29.11.2012
Pfarrer Thomas Eisner
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates

D. S.

Georg Misselwitz
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Anlage 2.1 - Pflanzenliste
(1) Als bodenbedeckende, flächig wachsende Pflanzen sollen
in der Regel insbesondere folgende Gehölze oder krautige
Pflanzen Verwendung finden:
a) für sonnige Lagen
Cotoneaster dammeri
Zwergmispel
Dryas octopetala
Silberwurzel
Evonymus fortunei vegetus Kriechender Spindelbaum
Acaena microphylla
Stachelnüsschen
Antennaria dioica tomentosa Katzenpfötchen
Sagina subulata
Sternmoos
Sedum acre
Mauerpfeffer
Sedum spurium und Formen Fette Henne, Fettkraut
Thymus serphyllum
Thymian
b) für schattige Lagen
Hedera helix
Pachysandra terminalis
Vinca minor
Ajuga reptans
Cotula squalida
Lysimachia nummularia
Waldsteinia ternata

Efeu
Ausdauernder Dickmantel
Immergrün
Günsel
Fliedermoos
Pfennigkraut
Waldsteinie

(2) Bei wechselnder Blumenbepflanzung ist darauf zu achten,
dass sie der Würde des Friedhofs und seiner Umgebung
entsprechend gepflegt werden. Schnittblumen sind umgehend nach dem Verblühen zu beseitigen.

6. April 2013

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Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe
der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Altkirchen vom 29.11.2012

(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes
verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

INHALTSÜBERSICHT:

§ 5 - Rechtsmittel
(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann
der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger,
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Altkirchen, über
Evangelisch-Lutherisches Pfarramt, Kirchplatz 7 in 04626
Schmölln, Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt
einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen
Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid
haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung
eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.
(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Abschnitt 1: Gebühren
§1
Gebührenpflicht
§2
Gebührenschuldner
§3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
§4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
§5
Rechtsmittel
Abschnitt 2: Gebührentarif
§6
Nutzungsgebühren
§7
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§8
Gebühren für die Grabberäumung
§9
Gebühren für die Benutzung der Kirche, des Gemeinderaumes und der Friedhofshalle
§ 10
Verwaltungsgebühren
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Gebühren
§ 1 - Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe in Altkirchen, Illsitz, Jauern
und Mohlis, ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren
nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen,
sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
§ 2 - Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist
1. der Nutzungsberechtigte,
2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren
haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 - Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch
einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen
sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren
nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende
Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig
angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im
Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§ 4 - Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie
ganz oder teilweise erlassen werden.

Abschnitt 2: Gebührentarif
§ 6 - Nutzungsgebühren
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
1.

Je Wahlgrabstätte für die Dauer der
Ruhezeit (25 Jahre):
1.1. Einzelgrabstätte für Erdbestattung
600,00 EUR
1.2. Einzelgrabstätte für Erdbestattung
– für Kinder unter 5 Jahren
500,00 EUR
1.3. Doppelgrabstätte für Erdbestattungen 1.200,00 EUR
1.4. Grabstätte für bis zu zwei Urnenbeisetzungen
600,00 EUR
1.5. Grabstätte für bis zu zwei Urnenbeisetzungen – für Kinder unter 5 Jahren
500,00 EUR
1.6. Grabstätte für bis zu vier Urnenbeisetzungen
1.200,00 EUR
1.7. Gruft – je Grablager (unabhängig von
der tatsächlichen Belegung)
650,00 EUR
1.8. Zuschlag für eine Wahlgrabstätte in
bevorzugter Lage
400,00 EUR
2. Für eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage je Grabstätte
für 25 Jahre
2.1. Erdbestattungen
850,00 EUR
2.2. Urnenbeisetzungen
850,00 EUR
(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten über die Dauer der
Ruhezeit hinaus sowie für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und pro Jahr folgende Gebühren erhoben:
1.

Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes anlässlich der Belegung der
zweiten Stelle einer Doppelwahlgrabstätte
2. Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes anlässlich der Belegung einer
Wahlgrabstätte mit einer weiteren Urne
2.1. Einzelgrabstätte für Erdbestattung
2.2. Einzelgrabstätte für Erdbestattung
– für Kinder unter 5 Jahren
2.3. Doppelgrabstätte für Erdbestattungen

48,00 EUR

24,00 EUR
20,00 EUR
48,00 EUR

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2.4. Grabstätte für bis zu zwei Urnenbeisetzungen
2.5. Grabstätte für bis zu zwei Urnenbeisetzungen – für Kinder unter 5 Jahren
2.6. Grabstätte für bis zu vier Urnenbeisetzungen
2.7. Gruft je Grablager (unabhängig von
der tatsächlichen Belegung)
3. Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes
an einer Wahlgrabstätte über die Dauer
der Ruhezeit hinaus sowie bei sonstigen
Verlängerungen oder dem Wiedererwerb
eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
3.1. Einzelgrabstätte für Erdbestattung
3.2. Einzelgrabstätte für Erdbestattung
– für Kinder unter 5 Jahren
3.3. Doppelgrabstätte für Erdbestattungen
3.4. Grabstätte für bis zu zwei Urnenbeisetzungen
3.5. Grabstätte für bis zu zwei Urnenbeisetzungen – für Kinder unter 5 Jahren
3.6. Grabstätte für bis zu vier Urnenbeisetzungen
3.7. Gruft je Grablager (unabhängig von der
tatsächlichen Belegung)

4. für die Gestellung eines Kreuzträgers
5. für das Geläut

24,00 EUR
20,00 EUR
48,00 EUR
24,00 EUR

24,00 EUR
20,00 EUR
48,00 EUR
24,00 EUR
20,00 EUR
48,00 EUR
26,00 EUR

§ 7 - Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Für Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und
für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. für das Ausgraben der Leiche
einer Person über fünf Jahre
500,00 EUR
2. für das Ausgraben der Leiche
eines Kindes unter fünf Jahren
500,00 EUR
3. für das Ausgraben einer Urne
150,00 EUR
(2) In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen
Kosten zu ersetzen.
§ 8 - Gebühren für die Grabberäumung
(1) Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von
nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch
den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden
folgende Gebühren erhoben:
1. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen
1.1. Einzel-Wahlgrabstätten
für Erdbestattungen
600,00 EUR
1.2. Doppel-Wahlgrabstätten
für Erdbestattungen
1.200,00 EUR
2. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen 550,00 EUR
(2) In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen
Kosten zu ersetzen.
§ 9 - Gebühren für die Benutzung der Kirche,
des Gemeinderaumes und der Friedhofshalle
(1) Für die Benutzung der Kirche, des Gemeinderaumes und
der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:
1. für das Reinigen des Raumes/der Räume
nach der Ausschmückung
50,00 EUR
und Trauerfeier in der Kirche bzw. des
Gemeinderaumes in der Friedhofshalle
30,00 EUR
(2) Für Trauerfeiern werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Benutzung eines Musikinstrumentes
der Kirchengemeinde
15,00 EUR
2. für die Gestellung eines Musikers
30,00 EUR
3. für das Singen des Kirchenchores
50,00 EUR

6. April 2013
15,00 EUR
15,00 EUR

§ 10 - Verwaltungsgebühren
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden
Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:
1.

allgemeine Verwaltungsgebühren aus
Anlass einer Bestattung
2.
für die Genehmigung von Grabmalen
und sonstigen baulichen Anlagen
2.1. für die Gestattung der Errichtung eines
Grabmals mit einer Höhe von mehr
als 0,15 m
2.1.1. bei einer einstelligen Grabstätte
2.1.2. bei einer mehrstelligen Grabstätte
3.
für sonstige Verwaltungsleistungen
3.1. Genehmigung einer Umbettung
3.2. Berechtigungskarte zur Durchführung
gewerblicher Arbeiten
3.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister
und Gewerbetreibende
3.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht
auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht
3.5. die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs
mit einem Kraftfahrzeug
3.6. für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis

15,00 EUR

15,00 EUR
15,00 EUR
15,00 EUR
15,00 EUR
15,00 EUR

15,00 EUR
15,00 EUR
15,00 EUR

§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die
bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Friedhofsträger:
Altkirchen, den 29.11.2012
Pfarrer Thomas Eisner
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates

D. S.

Georg Misselwitz
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1. Kreiskirchenamt
Gera, 17.01.2013
Amtsleiterin des Kreiskirchenamtes
Kreiskirchenrätin C. Strauß

D. S.

2. Landratsamt Altenburger Land
Die Friedhofsgebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Altkirchen vom 29.11.2012 wird hiermit genehmigt.
Altenburg, den 11.03.2013

D. S.

Impressum: Amtsblatt der VG „Altenburger Land“
Das Amtsblatt erscheint monatlich, in der Regel am ersten Wochenende. Die Verteilung erfolgt an
alle Haushalte der Gemeinden Altkirchen, Dobitschen, Drogen, Göhren, Göllnitz, Lumpzig, Mehna
und Starkenberg. Der Einzelbezug erfolgt über die VG „Altenburger Land“ Mehna zum Einzelpreis
von 2,00 EUR.
Auflage:
2800
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Quelle

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