Friedhofsgebühren Schönenberg-Kübelberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schönenberg-Kübelberg · Rheinland-Pfalz · PLZ 66901

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.04.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg vom 19.04.2021

S. 1

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Schönenberg-Kübelberg vom 19. April 2021

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs.3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 31.03.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

S. 2

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.04.2015 außer Kraft.

Schönenberg-Kübelberg, den 19. April 2021

-T. Wolf - Ortsbürgermeister

S. 3

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Sargbestattung) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

132,50 €

b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 315,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnen-Reihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

a) Urnenwand-Reihengrabstätte

906,00 €

b) Urnenreihengrabstätte (Erdbestattung – mit Aufbau)

264,00 €

c) Wiesen--Urnenreihengrabstätte (Pflegegebühr inbegriffen)

360,00 €

d) Baumurnen-Reihengrabstätte (Pflegegebühr und Sicherungskosten inbegriffen)

600,00 €

  1. 3. Bei Mehrfachbelegung oder Antrag auf Verlängerung von Nutzungsrechten für bereits zugeteilte Grabstätten (sowie es die Friedhofssatzung zulässt) je Jahr der Nutzung (1/20 von Abs. 1, Abs. 2 Satz a) und b), sowie 1/15 Abs. 2 Satz c) und d).

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Wahlgrabstätte in Tiefe

400,00 €

b) eine Wahlgrabstätte in Breite

705,00 €

c) eine Urnenwand-Wahlgrabstätte

1016,00 €

d) eine Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung-mit Aufbau)

391,00 €

e) eine Wiesen-Urnenwahlgrabstätte (Pflegegebühr inbegriffen)

480,00 €

f) Baumurnen-Wahlgrabstätte (Pflegegebühr und Sicherungskosten inbegriffen)

800,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Abs. 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Wahlgrabstätte in Tiefe

16,00 €

b) eine Wahlgrabstätte in Breite

29,00 €

c) eine Urnenwand-Wahlgrabstätte

40,00 €

d) eine Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung)

16,00 €

e) eine Wiesen-Urnenwahlgrabstätte (Pflegegebühr inbegriffen)

24,00 €

f) eine Baumurnen-Wahlgrabstätte (Pflegegebühr und Sicherungskosten inbegriffen)

40,00 €

  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten werden die gleichen Gebühren wie nach Absatz 1 Satz a) bis f) erhoben. Bei einer einmaligen Verlängerung des Nutzungsrechtes gemäß Friedhofssatzung, werden die gleichen Gebühren wie nach Abs. 2 Satz a) bis f) erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

S. 4

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Kosten für Grabeinfassungen

Die Kosten für Grabeinfassungen betragen:

a) für Kindergrabstätten

148,00 €

b) für Reihengrabstätten

226,00 €

c) für Wahlgrabstätten in Tiefe

226,00 €

d) für Wahlgrabstätten in Breite

326,00 €

e) für Urnenreihengrabstätten

120,00 €

f) für Urnenwahlgrabstätten

120,00 €

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche inkl. Nutzung der Kühlzelle

220,00 €

  1. 2. Für die Aufbewahrung einer Urne oder nur Nutzung der Trauerhalle 140,00 €
  1. 3. Die Reinigung der Leichenhalle erfolgt durch Bedienstete der Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Einebnungskosten

  1. 1. Bei Einebnung durch die Ortsgemeinde werden nachfolgende Pauschalen fällig:

a) Kindergrab

100,00 €

b) Einzelgrab/Tiefengrab/Gemischte Grabstätte

250,00 €

c) Wahlgrab in Breite

350,00 €

d) Urnenreihengrab

160,00 €

e) Urnenwahlgrab

160,00 €

  1. 2. Die Kosten beinhalten auch die anfallenden Containerkosten.

VIII. Gebühren für besondere Leistungen

  1. 1. Das Beerdigungsläuten erfolgt durch Bedienstete der Ortsgemeinde Schönenberg- Kübelberg. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
  1. 2. Beschaffung und Montage der Namensplakette im Baumurnenfeld

80,00 €

  1. 3. Beschaffung und Montage der Namensplakette im Wiesenurnenfeld 80,00 €

S. 5

IX. Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

Für die Errichtung bzw. Änderung von Grabmalen gemäß § 19 der Friedhofssatzung je

a) Grabmalanlagen mit stehenden Grabmälern

45,00 €

b) Grabmalanlagen mit liegenden Grabmälern oder Abdeckplatten 25,00 €

X. Gebühren für andere Personen nach § 2 Absatz 3 der Friedhofssatzung

Die Kostenfestsetzung für diese Fälle erfolgt nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg vom 19.04.2021

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg vom 19. April 2021

Zur Regelung des Friedhofswesens hat der Ortsgemeinderat Schönenberg-Kübelberg aufgrund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 31.03.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen von gewerblichen Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  6. 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern § 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen 2

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 24 Vernachlässigte Grabstätten
  2. 8. Leichenhalle § 25 Benutzen der Leichenhalle
  3. 9. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte § 27 Haftung § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Gebühren § 30 Inkrafttreten 3
  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Schönenberg-Kübelberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Zum Zeitpunkt ihres Todes wegen Krankheit und/oder Pflege außerhalb der Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg polizeilich gemeldet waren oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und erfolgt aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung. (4) Die Friedhofsverwaltung besteht aus

a) dem Ortsbürgermeister oder dessen ständigem Vertreter und

b) dem zuständigen Sachbearbeiter für das Friedhofswesen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal. (5) Der zuständige Sachbearbeiter (vgl. § 2 Abs. 4 b) ist ermächtigt, alle Verwaltungsaufgaben die aufgrund des Bestattungsgesetzes und dieser Satzung erforderlich sind, durchzuführen.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl.

§ 7 Best

G-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Beim Betreten und Verlassen des Friedhofs sind die Friedhofstore zu schließen. (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Blumen- und Grabschmuck, Kerzen etc. im Umfeld der Urnenwände sowie auf der Wiesenfläche im Wiesen- und Baumfeld aufzustellen.

c) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

e) Druckschriften zu verteilen

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. j) Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.

k) Das Rauchen ist auf dem Friedhof verboten. l) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa.) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb.) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten *)

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von

Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Bei der Anmeldung ist ein Kostenübernahmeantrag vorzulegen. (3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. In der Zeit vom 1. April bis 30. September i.d.R. bis spätestens 16.00 Uhr, in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März) i.d.R. bis 15.30 Uhr. (5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit dem nicht über 6 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 6 Jahre in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,60 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen (Sarg) müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, im Baum- und Wiesengrabfeld wird die Ruhezeit auf 15 Jahren festgelegt.

§ 11 – Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Auch wird keine Gebührenerstattung für die aufgegebene Grabstätte geleistet. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden eingeteilt in:

a) Friedhof Schönenberg:

a. Kindergrabstätten b. Reihengrabstätten (Sarg) c. Wahlgrabstätten in Breite d. Tiefengrabstätten e. Urnenwand-Reihengrabstätten f. Urnenwand-Wahlgrabstätten g. Urnenreihengrabstätten h. Urnenwahlgrabstätten i. Urnen-Wiesengrabstätten j. Baumurnengräber

b) Friedhof Kübelberg:

a. Kindergrabstätten b. Reihengrabstätten (Sarg) c. Tiefengrabstätten d. Urnenwand-Reihengrabstätten e. Urnenwand-Wahlgrabstätten f. Urnenreihengrabstätten g. Urnenwahlgrabstätten h. Urnen-Wiesengrabstätten i. Baumurnengräber

c) Friedhof Sand:

a. Kindergrabstätten b. Reihengrabstätten (Sarg) c. Wahlgrabstätten in Breite d. Tiefengrabstätten e. Urnenwand-Reihengrabstätten f. Urnenwand-Wahlgrabstätten g. Urnenreihengrabstätten h. Urnenwahlgrabstätten i. Urnen-Wiesengrabstätten j. Baumurnengräber

d) Friedhof Schmittweiler:

a. Kindergrabstätten b. Reihengrabstätten (Sarg) c. Tiefengrabstätten d. Urnenwand-Reihengrabstätten e. Urnenwand-Wahlgrabstätten f. Urnenreihengrabstätten g. Urnenwahlgrabstätten h. Urnen-Wiesengrabstätten i. Baumurnengräber

(2) Grüfte sind ausgeschlossen.

(3) Bestehende Abweichungen von den Festlegungen in Abs. (1) bleiben unberührt.

(4) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbaren Materialien sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Sarg), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Es kann einmalig eine Verlängerung für 10 Jahre auf Antrag des Nutzungsberechtigten/ Antragstellers nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren erteilt werden. (3) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr. (4) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 6 und § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 1 Monate vorher veröffentlicht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung (Sarg) belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag zusätzlich die Beisetzung einer Asche (Urne) von Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner, Familienangehörigen und deren Kindern gestattet werden kann (Umwidmung). (2) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Gemischten Grabstätte ist nicht möglich.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben (Tiefengräber nur wenn es die Bodenbeschaffenheit zulässt). (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Wahlgrabstätten kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Weiterhin kann das Nutzungsrecht an einer vollbelegten Wahlgrabstätte für einmalig 10 Jahre auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren verliehen werden. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden 1. in Urnenreihengrabstätten (mit Aufbau) - 1 Asche, 2. in Urnenwahlgrabstätten (mit Aufbau) - bis zu 3 Aschen, 3. in Urnenwand-Reihengrabstätte - 1 Asche 4. in Urnenwand-Wahlgrabstätten - 2 Aschen 5. in Urnenwiesen-Reihengrabstätten - 1 Asche 6. in Urnenwiesen-Wahlgrabstätten - 2 Aschen 7. in Baumurnen-Reihengrabstätten – 1 Asche 8. in Baumurnen-Wahlgrabstätten – 2 Asche 9. in Reihengrabstätten/Gemischten Grabstätten/Tiefengrabstätten - neben Sargbestattung, bis zu 3 Aschen 10. in Wahlgrabstätten in Breite - neben Sargbestattung, 4 Aschen. (2) Urnenreihengrabstätten (mit Aufbau) sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der jeweiligen Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten (mit Aufbau) sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Urnenwiesengrabstätten werden als Ein- oder Zweistellige Grabstätten vergeben und der Reihe nach belegt. Die Zuteilung kann nach Ende der Baumaßnahme (2021/2022) erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Lage der Grabstätte. Die Beisetzung erfolgt auf einer Naturwiese mit nicht regelmäßigem Rückschnitt. a.) Urnenwiesen-Reihengrabstätte werden für die Zeit der Ruhedauer (15 Jahre) abgegeben b.) Urnenwiesen-Wahlgrabstätten erhalten bei Erstbelegung ein Nutzungsrecht von 20 Jahren. Für die Gestaltung und Instandhaltung gilt §18 Abs. 3 und §23 Abs. 8 entsprechend. Es dürfen nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Wiesenurnen-Wahlgrabstätten kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Das Nutzungsrecht an einer vollbelegten Urnenwiesen-Wahlgrabstätte oder einer Urnenwiesen-Reihengrabstätte kann einmalig für 5 Jahre auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren verliehen werden. Die Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Rasenfeldes, durch Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bestattungsplätzen entstehen. Das Wiesenfeld wird als teilanonym in Betrieb genommen. (5) Im Baumurnenfeld werden Ein- oder Zweistellige Grabstätten vergeben und der Reihe nach belegt. Die Zuteilung kann nach Ende der Baumaßnahme (2021/2022) erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Lage der Grabstätte. Die Beisetzung erfolgt auf einer Naturwiese mit nicht regelmäßigem Rückschnitt. a.) Baumurnen-Reihengrabstätte werden für die Zeit der Ruhedauer abgegeben b.) Baumurnen-Wahlgrabstätten erhalten bei Erstbelegung ein Nutzungsrecht von 20 Jahren. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Baumurnen-Wahlgrabstätten kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Das Nutzungsrecht an einer vollbelegten Baumurnen-Wahlgrabstätte oder Baumurnen-Reihengrabstätte kann einmalig für 5 Jahre auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren verliehen werden. Es dürfen nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien beigesetzt werden. Für die Gestaltung und Instandhaltung gilt §18 Abs. 5 und §23 Abs. 8 entsprechend. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Lage der Grabstätte. Die Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Baumurnenfeldes, durch Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bestattungsbäumen entstehen. Fällt ein Bestattungsbaum um oder muss er aus irgendwelchen zwingenden Gründen beseitigt werden, verbleiben die dort befindlichen Urnen an Ort und Stelle. Die Friedhofsverwaltung wird in diesem Fall die Ruhestätten in anderer geeigneter Weise kennzeichnen/herrichten. Das Baumfeld wird als teilanonym in Betrieb genommen. (6) Auf den Wiesen- und Baumurnenfeldern sind Bepflanzungen, Blumen- und Grabschmuck auf der Wiesenfläche nicht erlaubt. Für den Grabschmuck wird jeweils ein Gemeinschaftsfeld zur Verfügung gestellt. Die hierauf abgelegten Blumen und Gestecke müssen nach dem verwelken vom Nutzungsberechtigten umgehend abgeräumt werden. Bei einem Verstoß hiergegen kann die Gemeinde den Grabschmuck auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten beseitigen, eine schriftliche Aufforderung muss nicht vorher ergehen. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 18 – Gestaltung der Grabmale in den Grabfeldern

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachfolgenden Anforderungen: (1) Grabmale dürfen die gültig vorhandene Grabbreite nicht überschreiten. Die Höhe ist bei Sarggräbern auf 1,10 m und bei Urnengräber auf 0,70 m einschließlich Sockel beschränkt. (2) Grababdeckungen sind zulässig. Eventuell vorhandene Grabtrittplatten dürfen nicht überbaut werden. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (3) Bei Wiesen- und Baumurnengrabstätten stellt die Ortsgemeinde einen Gemeinschaftsgrabstein zur Verfügung. Hierauf wird nach der Bestattung des/der Verstorbenen eine Namensplakette auf Wunsch der Angehörigen durch den Friedhofsträger aufgebracht, die Gebühren für die Herstellung und Anbringung der Plakette ist in der Friedhofsgebührensatzung geregelt. Sonstige Grabmale jeglicher Art sind nicht erlaubt, die Restfläche wird als Wiesenfläche/Blumenfläche ausgewiesen. Über die Gestaltung der Namenstafeln und des Gedenksteines entscheidet die Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg. Das Ablegen von Grab- und Blumenschmuck ist unterhalb des Gedenksteines im dafür vorgesehenen eingefassten Beet möglich. Wenn der Blumenschmuck verwelkt, ist er vom jeweiligen Nutzungsberechtigten umgehend zu entfernen. (4) Nicht zugelassen sind:

a) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich der Schriftflächen.

b) Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe (ausgenommen bei Inschriften und Bildern)

c) Inschriften und Sinnbilder die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält. (6) Firmenbezeichnung dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden. (7) An den Urnenwänden darf kein Blumen- und Grabschmuck angebracht werden. Die Ortsgemeinde ist bei Verstoß dagegen berechtigt, den Grabschmuck zu entfernen.

§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal –im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13, § 13a, § 14 und § 15) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Für die Anbringung der Grabmale an der Urnenwand ist die Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg verantwortlich. (3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/ und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Über die Beseitigung der Grabmale entscheidet die Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 und §18 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) § 23 Abs. 1 bis 6 findet keine Anwendung für die Urnenwände. (8) Die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf dem Wiesen- und Baumurnengrabfeld. Im oder auf dem Boden der Ruhestätte dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Grabstätten zu pflegen oder zu unterhalten, Pflanzungen jeglicher Art vorzunehmen sowie - ausgenommen im Rahmen der Beisetzung – Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, soweit es nicht §18 Abs. 3 zulässt. Die Pflege der Ruhestätte ist ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Die während der Beisetzung niedergelegten Kränze, Gebinde und/oder sonstige Beilagen sind spätestens zwei Wochen nach der Beerdigung von dem Nutzungsberechtigten oder seinem Beauftragten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann die nicht entfernten Kränze, Gebinde und sonstige Beilagen zwei Woche nach der Beerdigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen. Die Friedhofsverwaltung ist ferner berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten zu entfernen, das Entfernen ist durch die Friedhofsverwaltung zu dokumentieren.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 25 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Eine Viertelstunde vor der Überführung der Leiche aus der Zelle in die Einsegnungshalle ist der Sarg zu schließen. Die Särge dürfen in der Einsegnungshalle nicht geöffnet werden. (5) Die Leichenhalle steht zur Durchführung von Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. (6) Bei Einbruch der Dunkelheit ist die Leichenhalle abzuschließen. Ausnahmen werden nur in dringenden Fällen nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung zugelassen.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2-5 verstößt,

d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),

e) die Bestimmungen über die Gestaltung der Grabmale nicht einhält (§ 18 ),

f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),

h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23), i) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6), j) Grabstätten vernachlässigt (§ 24),

k) die Leichenhalle entgegen § 25 nutzt oder betritt. l) Ablagerungen aller Art (auch Grabsegmente) außerhalb der bereitgestellten Flächen deponiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04.06.2007 in der Fassung vom 28.06.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Schönenberg-Kübelberg, den 19. April 2021

  • T. Wolf -

Ortsbürgermeister

Antrag auf Zuteilung einer Grabstätte (Anlage zur Friedhofssatzung)

Antragsteller/Nutzungsberechtigter

(Vorname, Familienname) Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal Friedhofsverwaltung Rathausstraße 8 (Wohnanschrift)

66901 Schönenberg-Kübelberg (Aktuelle Telefonnummer / Faxnummer / E-Mail-Adresse – freiwillige Angabe)

Antrag auf Zuteilung einer Grabstätte auf dem Friedhof der Ortsgemeinde: ________________ Friedhof: _________________

I. Angaben zu dem/der Verstorbenen

Name: ______________________________________________

Letzte Wohnanschrift: ______________________________________________

Verstorben am / in: ______________________________________________

II. Beantragte Grabstätte (bitte ankreuzen) Bitte beachten Sie, dass nicht in jeder Ortsgemeinde alle Bestattungsformen gestattet sind. Näheres hierzu regelt die jeweils gültige Friedhofssatzung. Kindergrabstätte Rasen-Reihengrab Einzelgrabstätte Rasen-Wahlgrab in Tiefe (1) als Urne Wahlgrabstätte in Breite (1) als Urne Rasen-Wahlgrab in Tiefe (2) als Urne Wahlgrabstätte in Breite (2) als Urne Urnenreihengrab anonym Wahlgrabstätte in Tiefe (1) als Urne Urnen-Wahlgrab (1) Wahlgrabstätte in Tiefe (2) als Urne Urnen-Wahlgrab (2) Rasen-Wahlgrab in Breite (1) als Urne Urnen-Rasengrab anonym Rasen-Wahlgrab in Breite (2) als Urne Baumurnengrab Urnenwand (1) Gemischte Grabstätte (2. Belegung) Urnenwand (2)

Datum: ________________Uhrzeit: ________________Leichenhallenbenutzung: Ja Nein

Bei Zweitbelegungen: Name und Beisetzungsdatum des bereits beigesetzten Verstorbenen: _________________________

Mir ist bekannt, dass ich als Nutzungsberechtige/r der Grabstätte zu den satzungsmäßigen Kosten für die Beisetzung des/der Verstorbenen herangezogen werde. Ansprüche gegenüber anderen Verantwortlichen (§ 9 Bestattungsgesetz) sind privatrechtlich durchzusetzen. Meine Verpflichtung betrifft auch die Grabpflege sowie die Beseitigung des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist. Sollte ich nicht über ausreichende Mittel zur Begleichung der Bestattungskosten verfügen, bin ich verpflichtet mich mit dem Sozialhilfeträger der Kreisverwaltung Kusel in Verbindung zu setzen und dort vor Erteilung des Bestattungsauftrages an ein Beerdigungsinstitut einen Kostenübernahmeantrag zu stellen. Ich bin darüber informiert worden, dass eine Änderung der Nutzungsberechtigung nur auf Antrag und mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen kann. Ansonsten endet sie mit dem Tod. Mir ist bekannt, dass für die Anlage der Grabstätte die Gestaltungsvorschriften der jeweiligen Friedhofssatzung gelten. In Ortsgemeinden mit Wahlmöglichkeit zwischen allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften muss rechtzeitig vor der Bestattung von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht werden, ansonsten wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. Die Ortsgemeinde Hüffler gewährt eine Wahlmöglichkeit bei der Abräumung der Grabstätten. So können die anfallenden Gebühren bereits im Voraus mit den satzungsgemäßen Kosten für die Beisetzung entrichtet werden: Ich bitte um Vorwegerhebung der Gebühren für die Grababräumung (nur OG Hüffler) Ich bitte darum, von der Vorwegerhebung der Gebühren für die Grababräumung abzusehen (nur OG Hüffler)

Ort, Datum (Antragsteller/Grabnutzungsberechtigter)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg vom 24.10.2022

Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg vom 24. Oktober 2022

Der Ortsgemeinderat Schönenberg-Kübelberg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 2 Absätze 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung vom 22.09.2022 folgende Änderung der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 19.04.2021 wird wie folgt geändert:

I. Reihengrabstätten

Abs. 2

c) Wiesen-Urnenreihengrabstätten (Pflegegebühr inbegriffen) 600,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Abs. 1

e) eine Wiesen-Urnenwahlgrabstätten (Pflegegebühr inbegriffen) 800,00 €

Abs. 2

e) eine Wiesen-Urnenwahlgrabstätten (Pflegegebühr inbegriffen) 40,00 €

Artikel II

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schönenberg-Kübelberg, den 24. Oktober 2022

  • Wolf -

Ortsbürgermeister

Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg vom 10.06.2025

Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg vom 10. Juni 2025

Der Ortsgemeinderat Schönenberg-Kübelberg hat aufgrund des § 24 der Gemeinde-ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung vom 22.05.2025 folgende Änderung zur Friedhofssatzung beschlossen:

Artikel I

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schönenberg-Kübelberg vom 19.04.2021 wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt ergänzt:

(7) In Urnenwandnischen können nur noch Neubelegungen/Ersterwerbe zugeteilt werden, wenn noch freie Urnenwandnischen zur Verfügung stehen. Es wer-den seitens der Ortsgemeinde keine neuen Urnenwände errichtet.

§ 15 wird wie folgt ergänzt:

(7) Beisetzungen in Urnenwandnischen können nur erfolgen, sofern noch freie Urnennischen zur Verfügung stehen. Es werden seitens der Ortsgemeinde keine neuen Urnenwände errichtet, § 12 Abs. 7 gilt entsprechend.

(8) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Ein-äscherung beizufügen.

(9) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.04.2025 in Kraft.

Schönenberg-Kübelberg, den 12.06.2025

  • Thomas Wolf –

Ortsbürgermeister