🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19. September 2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Ohmbach vom 19. September 2022
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs.3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung vom 06.09.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: (1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.06.2021 außer Kraft.
Ohmbach, den 19.September 2022
-Gerhard Kauf - Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab) 367,00 €
b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 734,00 €
c) Verlängerungsgebühr für 5 Jahre nach Ablauf der ersten Ruhedauer für Abs. I Satz 1. Buchstabe a) 62,00 €
d) Verlängerungsgebühr für 5 Jahre nach Ablauf der ersten Ruhedauer für Abs. I Satz 1 Buchstabe b) 123,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 734,00 €
a) Verlängerungsgebühr für 5 Jahre nach Ablauf der ersten Nutzungszeit 123,00 €
- 3. Überlassung einer anonymen Wiesen-Urnenreihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit (inkl. Grabherstellung) 450,00€
- 4. Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte mit liegenden Grabmalen für die Dauer der Ruhedauer (Grabherstellung und Pflegegebühr nicht inkl.) 734,00 €
- 1. Verlängerungsgebühr für 5 Jahre nach Ablauf der ersten Ruhedauer 123,00 €
- 5. Reservierungsgebühr für 20 Jahre an einer Reihengrabstätte nach Abs. I, Satz 1., Buchstabe b) auf dem Bergfriedhof gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ohmbach 245,00 €
- 6. Jede weitere Bestattung in einem bereits zugeteilten Grab nach Abs. I Satz 1., Buchstabe b) sofern es die aktuelle Friedhofssatzung zulässt
- je Bestattungsfall 367,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Familiengrabstätte in Breite (nur Waldfriedhof) 979,00 €
b) eine Urnenwahlgrabstätte 979,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Abs. II., Satz 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für
a) eine Wahlgrabstätte in Breite / Tiefengrabstätte 25,00 €
b) Urnenwahlgrabstätte 25,00 € 3. Verlängerungsgebühr für die Dauer der Überlassungszeit nach Ablauf des Nutzungsrechtes für 5 Jahre
a) Tiefengrabstätten 125,00 €
b) Familiengrabstätten in Breite 125,00 €
c) Urnenwahlgrabstätte 125,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Benutzung der Leichenhalle inkl. Kühlzelle 190,00 €
- 2. Für die Benutzung der Trauerhalle (Urne) 160,00 €
- 3. Die Reinigung der Leichenhalle erfolgt durch Bedienstete der Ortsgemeinde Ohmbach. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Einebnungskosten
Bei Einebnung durch die Ortsgemeinde werden nachfolgende Pauschalen fällig:
a) Urnenreihen- bzw. Urnenwahlgrabstätte 200,00 €
b) Reihengrab bis zum vollendeten 6. Lebensjahr –Kindergrab- 200,00 €
c) Reihengrab vom vollendeten 6. Lebensjahr an / Tiefengrab 270,00 €
d) Wahlgrab in Breite 370,00 €
Die Kosten beinhalten die anfallenden Containerkosten.
VII. Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
Für die Errichtung bzw. Änderung von Grabmalen gemäß § 20 der Friedhofssatzung je
a) Grabmalanlagen mit stehenden Grabmälern 50,00 €
b) Grabmalanlagen mit liegenden Grabmälern oder Abdeckplatten 30,00 €
VIII. Pflege und Unterhaltung von Grabstätten
- 1. Für die Pflege- und Unterhaltungskosten bei Wiesen-Urnenreihengrabstätten (ausgenommen – anonymes Feld) werden folgende Gebühren fällig: a) Wiesen-Urnenreihengrabstätte Pflege- und Unterhaltungsgebühr 300,00 €
- b) Verlängerungsgebühr für 5 Jahre nach Ablauf der ersten Nutzungszeit 50,00 €
Gebuehrenordnung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Ohmbachvom 11. Juli 2023 Der Gemeinderat von Ohmbach hat in seiner Ortsgemeinderatssitzung vom 13.6.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemachtwird:
Inhaltsübersicht: I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
§ 3 Schließung und Aufhebung
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV.
Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten/Einzelgräber für Sargbestattungen
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten
V.
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 Gestaltung der Grabmale
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
VI.
Herrichten und Pflegen der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätte
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
VII.
Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
VIII.
Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Gebühren
§ 31 Inkrafttreten
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Ohmbach gelegenen und von ihrverwalteten Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofszweck
- 1. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Ohmbach.
- 2. Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sindd) ohne Einwohner zu sein, auf dem anonymen Urnenrasengrabfeld bestattet werdenwollen.
- e) zum Zeitpunkt ihres Todes wegen Krankheit und/oder Pflege außerhalb der Ortsgemeinde Ohmbach polizeilich gemeldet waren.
- 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und erfolgt aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung.
- 4. Die Friedhofsverwaltung besteht ausa) dem Ortsbürgermeister oder dessen ständigem Vertreter undb) demzuständigen Sachbearbeiterfürdas Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal.
Friedhofswesenbeider
Der zuständige Sachbearbeiter (vgl. § 2 Abs. 4 b) ist ermächtigt, alle Verwaltungsaufgaben, die aufgrund des Bestattungsgesetzes und dieser Satzung erforderlich sind, durchzuführen. Bei Sterbefällen informiert der zuständige Sachbearbeiter (vgl. § 2 Abs. 4 b) nach Kenntnisnahme den Vertreter der Ortsgemeinde.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
- 1. Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmetwerden (Aufhebung) –vgl. § 7 BestG-.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsoder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeitnoch nicht abgelaufen ist. 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wennsein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihenoder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenenmitgeteilt.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. II.
Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
- 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zuanderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betretenwerden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Beim Betreten und Verlassen des Friedhofs sind die Friedhofstore zu schließen.
- 4. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung sind ausgenommen. Leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltungsind ebenfalls ausgenommen, der Fahrer bzw. Fahrzeughalter haftet jedoch fürentstandene Schädenb) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten Friedhofsverwaltung zu fotografieren,
bzw.
ohne
Zustimmungder e) Druckschriften zu verteilenf)
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oderzu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen, i)
zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
j)
Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.
k) Das Rauchen ist auf dem Friedhof verboten. l)
Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa.) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb.) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt §6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
- 5. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *)
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheitenvom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickeltwerden.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen
Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-HandwerkVerordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnungverwiesen.
- 3. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangenvorzuzeigen.
- 4. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaligerschriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Eine Bestattung kann sowohl auf dem Bergfriedhof (neuer Teil), wie auf dem Waldfriedhof erfolgen.
- 2. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 der Friedhofssatzung.
- 3. Bei der Anmeldung ist ein Kostenübernahmeantrag vorzulegen.
- 4. Wirdeine Bestattungoder Beisetzung Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstättebeantragt, nachzuweisen.
inisteinerauchvorhererworbenendas Nutzungsrecht
- 5. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgenin der Regel an Werktagen. In der Zeit vom 1. April bis 30. September i.d.R. bis spätestens 16.00 Uhr, in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März) i.d.R. bis 15.00 Uhr. Urnenbeisetzungen im Urnenrasengrabfeld (ohne Angehörige) werden seitens der Ortsgemeinde frühmorgens vor 8.00 Uhr durchgeführt.
- 6. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.
- 7. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einem Elternteil mit seinem nicht über 6 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 6 Jahre ineinem Sarg bestattet werden. §8 Särge
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breitsein.
§ 9 – Grabherstellung
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dabei auch einesgewerblichen Unternehmers bedienen. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,60 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurchentstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zuerstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 – Umbettung
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kannnur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte ist innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
- 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungenvorzunehmen.
- 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei aucheines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV.
Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschiedena) Waldfriedhof allgemeiner Teil:
- Kindergrabstätten
- Reihengrabstätten
- Urnenreihengrabstätte
- Urnenwahlgrabstätte
- Wahlgrabstätten in Breite
- Wahlgrabstätten in Tiefe (nur noch 2’te Belegung)
b) Waldfriedhof - Rasengrabfeld:
- Urnenrasenreihengrabstätten mit liegenden Grabmalenc) Bergfriedhof (neuer Teil) allgemeiner Teil:
- Kindergrabstätten
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten in Breite (nur noch 2’te Belegung)
- Wahlgrabstätten in Tiefe (nur noch 2’te Belegung)
- Urnenreihengrabstätte
- Urnenwahlgrabstätted) Bergfriedhof - Rasengrabfeld:
- Urnenrasenreihengrabstätten ohne Grabmale (anonym) im Feld H
- Urnenrasenreihengrabstätten mit liegenden Grabmalen im Feld Ee) Ehrengrabstätten.
- 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 3. Grüfte sind ausgeschlossen.
- 4. Bestehende Abweichungen von den Festlegungen in Abs. 1 bleiben unberührt.
- 5. Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- 6. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber.
7. In bereits zugeteilten Tiefengrabstätten können nur noch weitere Bestattungen stattfinden. Neubelegungen sind ausgeschlossen.
§ 13 – Reihengrabstätten / Einzelgräber für Sargbestattungen
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlichzugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nichtmöglich.
- 2. Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6.Lebensjahr (Kindergrabstätten)
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.
- 3. In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 7, § 13 a und § 15 Abs. 1 Nr. e- nur eine Leiche bestattet werden.
- 4. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung derjeweiligen Gebühr einmalig um 5 Jahre verlängert werden. Während dieser Verlängerungszeit darf keine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgen.
- 5. Auf dem Bergfriedhof der Ortsgemeinde Ohmbach kann ein Familiengrab in Breite nichtmehr erworben werden. Als Ersatz bietet die Orstgemeinde Ohmbach an, bei Eintritteines Sterbefalles, die Nachbargrabstätte (Reihengrabstätte/Sarg) auf Antrag und nachden zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtsund die zuzahlenden Gebühren, zu reservieren. Die Reservierung kann für 20 Jahrevom überlebende/n Ehepartner/in erworben werden. Die Pflege der reservierten Grabstätte ist vom Antragsteller zu leisten. Ist die Reservierungszeit abgelaufen und diereservierte Grabstätte wurde nicht belegt, kann die Ortsgemeinde Ohmbach wieder freiüber die Grabstätte verfügen. § 13a Gemischte Grabstätten
- 1. Eine Reihengrabstätte nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann in eine gemischte Grabstätteumgewidmet werden.
- 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengrabstätten (§13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Verantwortlichen zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann (Maximale Belegung: ein Sarg und eine Asche).
- 3. Das Recht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Ascheum die Ruhezeit nach § 10.
- 4. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung derjeweiligen Gebühr einmalig um 5 Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung nichtschon bei der Zuteilung als Reihengrabstätte erfolgte. Eine weitere Belegung ist nicht mehrmöglich.
§ 14 Wahlgrabstätten
- 1. Die Wahlgrabstätten werden unterschieden ina) Tiefengrabstätten (nur noch 2’te Belegung möglich)
- b) Familiengrabstätten in Breite (nur Waldfriedhof)
- 2. Tiefengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen welche noch als Altbestand aufden Friedhöfen der Ortsgemeinde Ohmbach bestehen. Neubelegungen sind nicht mehrmöglich.
- 3. Familiengrabstätten in Breite sind Grabstätten für Erdbestattungen (Sarg) auf dem Waldfriedhof der Ortsgemeinde Ohmbach, an denen auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Nutzungsdauer von 30 Jahrenverliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. Es wird eine Urkunde, die Beginnund Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sichdie Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 4. Auf dem Bergfriedhof der Ortsgemeinde Ohmbach ist die Neubelegung von Familiengrabstätten in Breite nicht mehr möglich. Als Ersatz, kann bei Eintritt eines Sterbefalles die Nachbargrabstätte (Reihengrabstätte) auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und diezuzahlenden Gebühren, reserviert werden. Die Pflege der reservierten Grabstätte ist vom Antragsteller zu leisten. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
- 5. In Wahlgrabstätten dürfen nicht mehr als 2 Särge und 2 Aschen beigesetzt werden.
- 6. In Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Währendder Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
- 7. Das Nutzungsrecht kann einmalig um die Nutzungszeit wiederverliehen werden oder auf Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr einmaligum 5 Jahre verlängert werden. Die Wiederverleihung/Verlängerung erfolgt auf Antragnach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zuzahlenden Gebühren.
- 8. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte soll für den Fall seines Ablebens aus demin Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen undihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keinederartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten.
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vätern bzw. Mütter,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die Geschwister,
- f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. 9. Der Erwerb eines Wahlgrabes zu Lebzeiten aller Nutzungsberechtigten ist nicht möglich. § 15 Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in:
- a) Urnenreihengrabstätten - 1 Asche,
- b) Urnenwahlgrabstätten - bis zu 3 Aschen.
- c) Urnenrasenreihengrabstätten mit liegenden Grabmalen - 1 Asched) Urnenrasenreihengrabstätten ohne Grabmale (anonym) im Feld H - 1 Aschee) Reihengrabstätten - zusätzlich 1 Aschef) Familiengrabstätten in Breite (Wahlgrabstätten) – zusätzlich bis zu 2 Aschen.
- 2. Urnen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein.
- 3. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung derjeweiligen Gebühr einmalig um 5 Jahre verlängert werden. Eine weitere Belegung ist nichtmöglich.
- 4. Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld werden unterschieden in:
- a) Urnenrasenreihengrabstätten mit liegenden Grabmalen - 1 Asche - auf dem Bergfriedhof und Waldfriedhof. Das Nutzungsrecht kann durch Antrag des Nutzungsberechtigten und erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr einmalig um 5 Jahre verlängert werden. Eine weitere Belegung ist nicht möglich.
- b) Urnenrasenreihengrabstätten ohne Grabmale (anonym) - 1 Asche - auf dem Bergfriedhof. Urnenrasenreihengrabstätten ohne Grabmale sind Aschenstätten, die nicht namentlich gekennzeichnet werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeitist nicht möglich.
- 5. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es wird eine Urkunde, die Beginnund Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sichdie Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. In Wahlgräbern können der Erwerber undseine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oderdas Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
- 6. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungsind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 7. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegtausschließlich dem Friedhofsträger. V.
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Wahlmöglichkeit
- 1. Der neue Friedhofsteil auf dem Bergfriedhof wird ausschließlich mit Grabtrittplatteneingerichtet (ausgenommen sind die Rasengrabfelder).
- 2. Grabfelder und Wege auf dem Waldfriedhof werden nur noch mit Rote Erde eingerichtet. Diese Möglichkeit besteht nicht auf dem Rasengrabfeld.
- 3. Wird vom Antragsteller kein bestimmter Friedhof gewählt, wird eine Grabstätte auf dem Bergfriedhof zugeteilt. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Pflegeder Rasengrabstätten wird durch die Ortsgemeinde vorgenommen. § 19 Gestaltung der Grabmale in den Grabfeldern Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachfolgenden Anforderungen:
- 1. Grabmale dürfen die gültig vorhandene Grabbreite bzw. Grabtrittplatten nichtüberschreiten. Die Höhe bei Reihengräber und Wahlgrabstätten für Sargbestattungen istauf 1,10 m und bei Urnengräbern auf 0,80 m (einschließlich Sockel) beschränkt.
- 2. Grababdeckungen sind zulässig. Eventuell vorhandene Grabtrittplatten dürfen nichtüberbaut werden. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wegenicht beeinträchtigten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
- 3. Nicht zugelassen sind:
- a) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich der Schriftflächen.
- b) Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe.
- c) Inschriften und Sinnbilder die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.
- 4. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbarhält. 5. Firmenbezeichnung dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
- 6. Die Absätze 1-5 finden keine Anwendung auf den Rasengrabfeldern.
- 7. Auf anonyme Urnenrasenreihengrabstätten im Feld H (Bergfriedhof) dürfen keine Grabmale errichtet werden; gleiches gilt auch für Grababdeckungen.
- 8. Auf Urnenreihenrasengrabstätten mit liegenden Grabmalen im Rasengrabfeld auf dem Waldfriedhof und Bergfriedhof dürfen keine stehenden Grabmale errichtet werden. Liegende Grabmale sind der Größe von 0,40 m Länge, 0,30 m Breite und einer Mindeststärke von 5 cm gestattet. Die Grabmale müssen derart im Erdboden versenktwerden, dass ein Übermähen der Fläche möglich ist. Die Buchstaben auf den Grabmalendürfen nicht aufgesetzt werden, sondern müssen eingemeißelt oder eingeschliffenwerden. § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltunganzuzeigen.
- 2. Der Anzeige sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
- 3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monatsdarf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mitder geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
- 4. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändertworden ist. § 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind undauch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 giltfür sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlichdafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde Ohmbach entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlageninnerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Lässt der Verpflichtete das Grabmalund die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monate abholen, geht es/gehen sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Der Verpflichtete hat für die Abräumung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch Anschreiben der nach § 9 BestG Verpflichtetenoder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
- a) Für Grabstätte, die bis zum 31.12.2014 erworben wurden, gilt: Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagenabräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete eine Gebühr nachder geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- b) Für Grabstätte, die nach dem 31.12.2014 erworben wurden, gilt: Die Friedhofsverwaltung wird nach einer Frist von 3 Monaten die Grabstätte unddie sonstigen baulichen Anlagen beseitigen. Für das Abräumen der Grabstelleerhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebührnach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Möchte ein Verpflichteter die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen selbst entfernen, muss er dies der Friedhofsverwaltung innerhalb dieser 3 Monatsfrist anzeigen und erhält nachordnungsgemäßer Beseitigung die mit der Bestattungsgebühr gezahlte Einebnungsgebühr in dieser Höhe zurück, eine Verzinsung findet nicht statt.
- 3. Was sich zum Einebnungstermin auf der Grabstätte befindet geht in das Eigentum der Ortsgemeinde über und wird entfernt. Eine Kostenerstattung erfolgt in allen Fällen nicht.
VI.
Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18, 19 hergerichtet unddauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- u. Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.
- 4. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
- 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 6. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rasengrabfelder. Dort obliegt die Herrichtung und Instandsetzung ausschließlich der Ortsgemeinde. Die Pflege wird von der Ortsgemeinde Ohmbach übernommen. Aufstellen und Einpflanzen von Blumenschmuck ist hier nichtgestattet.
- 7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 25 Vernachlässigte Grabstätten
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstättenach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
- 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII.
Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür