Friedhofsgebühren Waldmohr 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Waldmohr · Rheinland-Pfalz · PLZ 66914

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 28. Juni 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzungüber​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​‍ die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Waldmohr vom 15.12.2016

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich auf der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, der Antragssteller
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragssteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.09.2008 und der zu dieser Satzung ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.

Waldmohr, den 08.12.2016

Dr. J. Schneider Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Waldmohr vom 15.12.2016

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab) 642,44 €
    • b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 1.160,39 €
  1. 2. a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 623,49 €
    • b) Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 624,76 €
    • c) Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte 776,79 €
  1. 3. Überlassung eines Urneneinzelgrabes für anonyme Beisetzungen 604,54 €
  2. 4. Veränderung des Nutzungsrechts um 5 Jahre für Reihengrabstätten:

a) Kindergrab 128,49 €

b) Einzelgrab 232,08 €

c) Urnenreihengrabstätte 124,70 €

d) Urnenrasenreihengrabstätte 124,95 €

e) Urnenbaumgrabstätte 155,36 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung füra) eine einstellige Grabstände mit Tieferlegung 1.160,39 €
    • b) eine zweistellige Grabstände 1.792,03 €
    • c) eine zweistellige Grabstände als Rasengrabstände 1.792,03 €
    • d) eine zweistellige Grabstände mit einer Tieferlegung 1.792,03 €
  1. 2. Verlängerung (Erneuerung) des Nutzungsrechts nach 1. je Jahr füra) eine einstellige Grabstände mit Tieferlegung 46,42 €
    • b) eine zweistellige Grabstände 71,68 €
    • c) eine zweistellige Grabstände als Rasengrabstände 71,68 €
    • d) eine zweistellige Grabstände mit einer Tieferlegung 71,68 €
  1. 3. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte 718,24 €
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr 28,73 €

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffern 3a und 3b erhoben.

III. Verlängerung des Nutzungsrechtes um 5 Jahre für Wahlgrabstättena) einstellige Grabstände mit Tieferlegung 232,10 €

b) zweistellige Grabstände 358,40 €

c) eine zweistellige Grabstände als Rasengrabstände 358,40 €

d) zweistellige Grabstände mit einer Tieferlegung 358,40 €

e) Urnenwahlgrabstände 143,65 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)

  1. 1. Die Bestattungsgebühren umfassen: Ausheben und Schließen der Gräber, Entfernen der überschüssigen Erde bei Bestattungen, Verlegen des Grasteppichs, Auflegen von Kranz- und Blumenschmuck.
  1. 2. Bestattungsgebühren Reihengräber und Wahlgräber

a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergräber) 316,00 €

b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 815,00 €

c) Urnenbeisetzung, je Bestattung 316,00 €

d) Zuschlag für eine Tieferlegung 57,00 €

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Benutzung des Aufbewahrungsraumes (je Tag) 29,00 €
  2. 2. Für die Benutzung der Kuhlung (je Tag) 63,00 €
  3. 3. Für die Benutzung der Leichenhalle 67,00 €

VI. Pflege und Unterhaltung der Rasengrabstätten

  1. 1. Pflege und Unterhaltung der Reihengrabstände als Rasengrabstände 2.050,00 €
  2. 2. Pflege und Unterhaltung der einstelligen Wahlgrabstände mit Tieferlegung als Rasengrabstände für 25 Jahre Nutzungsdauer 2.050,00 €
  3. 3. Pflege und Unterhaltung der zweistelligen Wahlgrabstände als Rasengrabstände für 25 Jahre Nutzungsdauer 4.100,00 €
  1. 4. Pflege und Unterhaltung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte für 25 Jahre Nutzungsdauer 1.600,00 €
  2. 5. Pflege und Unterhaltung von Urneneinzelgrabstätten im Anonymen Grabfeld für 25 Jahre Nutzungsdauer 1.600,00 €
  3. 6. Veränderung des Nutzungsrechts nach Ziffer 2 bei späteren Bestattungen je Jahr 82,00 €
  4. 7. Veränderung des Nutzungsrechts nach Ziffer 3 bei späteren Bestattungen je Jahr 164,00 €
  5. 8. Veränderung des Nutzungsrechts um 5 Jahre für
  1. 1. Reihenrasengrabstätte 500,00 €
  2. 2. einstellige Rasenwahlgrabstätte mit Tieferlegung 500,00 €
  3. 3. zweistellige Rasenwahlgrabstätte 1.005,00 €
  4. 4. Urnenreihenrasengrabstätte 320,00 €

Die Gebühren sind bei der Erstbelegung bzw. bei der Verlängerung des Nutzungszeitraumes im Voraus zu entrichten.

VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner in tatsächlich entstandener Höhe als Auslagen zu ersetzen.

VIII. Entfernen von Grabstätten

Für das Abräumen und Einebnen von Grabstätten mit Entfernung der Grabmälerund evtl. vorhandener Einfassung

1.einstellige Grabstätte 180,00 €

  1. 2. zweistellige Grabstätte 360,00 €
  2. 3. Kinder- und Urnengrabstätte 45,00 €
  3. 4. Urnenwahlgrabstätte 90,00 € 5.einstelligeRasengrabstätte 36,00€
  4. 6. zweistellige Rasengrabstätte 72,00 € 7.einstelligeUrnenrasengrabstätten 36,00€

Grabmalentfernungsgebühren bei Urneneinzelgrabstätten in anonymen Grabfeldernfallen keine an.

IX. Gebühr für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte (je Jahr)

a) bei einer Reihengrabstätte 100,00 €

b) bei einer Wahlgrabstätte 201,00 €

c) bei einer Urnenreihengrabstätte 25,00 €

d) bei einer Urnenwahlgrabstätte 50,00 €

X. Genehmigungsgebühren

  1. 1. Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern sowie zur Herstellung von Grababdeckungen 30,00 €
  2. 2. Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit 24,00 €
  3. 3. Genehmigung eines Antrages zur Einebnung einer Grabstände 34,00 €
  4. 4. Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 29,00 €
  5. 5. Überprüfung der Wiederherstellung von Standsicherheit bei Grabmälern 21,00 €
  6. 6. Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten 24,00 €
  7. 7. Genehmigung zum Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen 18,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28. Juni 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Breitenbach vom 15.07.2010 zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 19.07.2018

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofsverwaltung/ Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 17 Gestaltung der Grabmale und der Grabstätten

§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 21 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 22 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 23 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 24 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

§ 26 Haftung

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Gebühren

§ 29 Inkrafttreten

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Friedhöfe in Breitenbach und Bambergerhof.

§ 2 – Friedhofsverwaltung / Friedhofszweck

(1) Die Friedhofsverwaltung besteht aus dem Ortsbürgermeister oder dessen ständigem Vertreter und der zuständigen Abteilung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldmohr.

(2) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung der Gemeinde).

(3) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein in der Gemeinde verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Gemeinde, in der eine Person verstorben oder tot aufgefunden worden ist, hat eine Bestattung auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu dulden (gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BestG).

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G –.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherstellung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen oder unzulässigerweise zu betreten,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen und im Friedhofsbereich anzubinden,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (4. VwVfÄndG) abgewickelt werden.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Gräbern befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten nur ausführen, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof untersagen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind oder

a) gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbebetriebes wird diesem zugerechnet.

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeiten

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen werden grundsätzlich werktags von Montag bis einschließlich Freitag in der Zeit vom 01. November bis 31. März (während der Wintermonate) bis 15:00 Uhr und vom 01. April bis 31. Oktober bis spätestens 16:00 Uhr vorgenommen. An Samstagen erfolgen Bestattungen nur, wenn im Anschluss an den Samstag 2 oder mehr Feiertage folgen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 BestG. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Die Särge für Kindergräber sollen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder gefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen als Zusatzbelegung in bereits belegte Reihengrabstätten und in bereits belegte Wahlgrabstätten beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei

Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringenden öffentlichen Interessen berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. GRABSTÄTTEN

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten: Friedhof Breitenbach: als Tiefengräber, nur noch eine Belegung gem. § 14 Abs. 4 möglich

Friedhof Bambergerhof: zweistellig, nebeneinander

b) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt.

(4) Im Rahmen der Friedhofsbelegungsplanung wird vom Ortsgemeinderat Breitenbach durch Beschluss festgelegt, welche Arten von Grabfeldern auf den Friedhöfen Breitenbach und Bambergerhof im Einzelnen angelegt werden.

Breitenbach Vergeben! Keine neuen Wahlgräber vorhanden, nur noch zweite Belegung möglich!

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Auch werden Reihengrabstätten in Form von Rasengräbern auf einem gesonderten Grabfeld zur Verfügung gestellt.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergräber),

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr,

c) Einzelgrabfelder in Form von Rasengrabstätten.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. Ferner wird in Reihengrabstätten die Beisetzung von Urnen zugelassen, wenn die Restnutzungszeit der Grabstätte mindestens noch 15 Jahre beträgt. Es dürfen maximal 2 Urnen in einer Reihengrabstätte mit beigesetzt werden. Die erste Urne ist am Kopfende, die zweite am Fußende einer Grabstätte zu bestatten.

(4) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden auf dem Friedhof Breitenbach als Tiefengräber (einstellige Grabstätten mit Tieferlegung) und auf dem Friedhof Bambergerhof als zweistellige Wahlgrabstätten (nebeneinander) vergeben.

Die Wahlgrabstätten werden unterschieden in:

a) einstellige Grabstätten mit Tieferlegung als Normalgrabstätte (nur Friedhof Breitenbach). Nach Belegung des Grabes Nummer 21 im Grabfeld E/B ist nur noch eine Belegung gem. § 14 Abs. 4 möglich,

b) zweistellige Grabstätten (nur Friedhof Bambergerhof) und

c) zweistellige Urnengrabstätten (s. § 15 Abs. 3).

(4) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen, sowie Lebensgefährten bestattet werden.

Als Angehörige gelten:

a) Ehegatte,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, Kinder und Geschwister. Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst erworben werden, wenn eine für die Aufnahme in die Wahlgrabstätte vorgesehene Person verstorben ist, die das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Darüber hinaus kann die Beisetzung von maximal zwei Aschenurnen in einer Wahlgrabstätte zusätzlich zugelassen werden, sofern die Restnutzungsdauer der Grabstätte mindestens 15 Jahre beträgt. Die erste Urne ist am Kopfende, die zweite am Fußende einer Grabstätte zu bestatten.

Bei der Erstbestattung sind der oder die Nutzungsberechtigten namentlich zu benennen.

Ausnahmen von Satz 1,2, 3 und 4 können in besonderen Fällen von der Friedhofsverwaltung gestattet werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Wahlgrabstätte vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. Die entsprechende Gebühr ist nachzuzahlen.

(6) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten gehen die Rechte und Pflichten bezügliche der Gestaltung und Pflege der Grabstätte auf die Verantwortlichen im Sinne des § 9 BestG über.

(7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeindeverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. Zuvor muss hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

(8) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder unterhalten werden. In diesen Fällen muss zuvor eine schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung (siehe auch § 23).

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten (einstellig),
  2. 2. in Urnenwahlgrabstätten (zweistellig),
  3. 3. in Urnenreihengrabstätten in Form von Rasengrabstätten (einstellig),
  4. 4. in Urnenwahlgrabstätten in Form von Rasengrabstätten (zweistellig),
  5. 5. als Zweitbelegungen in Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit Tieferlegung,
  6. 6. zusätzlich in Reihengrabstätten gemäß § 13 Abs. 3 und in Wahlgrabstätten gemäß § 14 Abs. 4.
  7. 7. In Urneneinzelgrabstätten in einem anonymen Rasengrabfeld

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden. Die Nutzungszeit für Urneneinzelgrabstätten im anonymen Rasengrabfeld beträgt 25 Jahre.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätten dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(6) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(2) Grabstätten können gärtnerisch und/ oder mit Grababdeckungen hergestellt werden.

(3) In den Monaten Mai bis Ende Oktober, in denen die Grasflächen der Rasengrabstätten regelmäßig gemäht und gepflegt werden müssen, ist das Aufsetzen von Grabschmuck, der die Unterhaltung der Grasgrabstätten beeinträchtigt, nicht zulässig.

6. GRABMALE

§ 17 – Gestaltung der Grabmale und der Grabstätten

(1) Grabmäler sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Die Grabmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Reihengrabstätten und Tiefengräbern (einstellige Grabstätten mit Tieferlegung) Höhe 90 cm einschl. Sockel, Breite 80 cm,

b) bei zweistelligen Wahlgrabstätten (nebeneinander) für Friedhof Bambergerhof Höhe 90 cm einschl. Sockel, Breite 125 cm,

c) bei Rasengrabstätten für Reihengrabstätten

  1. 1. die Grabmale sind einheitlich in Form einer eben liegenden, frostsicheren und witterungsbeständigen Steinplatte in den Maßen Breite 0,70 m, Länge 0,50 m und einer max. Stärke von 0,08 m herzustellen. Die Grabplatte darf die Unterhaltungsarbeiten nicht behindern.
  1. 2. Auf dieser liegenden Steinplatte sind

a) Inschriften erlaubt oder es kann

b) ein Grabmal auf dem Rasengrabfeld mit der Bezeichnung F, in

den max. Maßen Höhe 0,40 m und Breite 0,50 m

errichtet werden.

Auf allen anderen Rasengrabfeldern ist das Aufstellen eines

Grabmales nicht zulässig.

  1. 3. Die Steinplatten sind dem Geländeverlauf anzupassen

Die Grabmale sind im oberen Drittel der Rasengrabstätte in einer Flucht

anzuordnen.

d) bei Rasengrabstätten für Urnenreihengrabstätten

Die Grabmale sind einheitlich in Form einer eben liegenden, frostsicheren und witterungsbeständigen Steinplatte in den Maßen Breite 0,30 m, Länge 0,20 m und einer max. Stärke von 0,08 m herzustellen. Die Grabplatte darf die Unterhaltungsarbeiten nicht beeinträchtigen. Auf dieser liegenden Steinplatte sind Inschriften erlaubt.

Die Grabmale sind am oberen Ende der Rasengrabstätte anzuordnen.

e) bei Rasengrabstätten für Urnenwahlgrabstätten

Die Grabmale sind einheitlich in Form einer eben liegenden, frostsicheren und witterungsbeständigen Steinplatte in den Maßen Breite 0,40 m, Länge 0,20 m und einer max. Stärke von 0,08 m herzustellen. Die Grabplatte darf die Unterhaltungsarbeiten nicht beeinträchtigen. Auf dieser liegenden Steinplatte sind Inschriften erlaubt.

Die Grabmale sind am oberen Ende der Rasengrabstätte anzuordnen.

Auf den Rasengrabstätten ist der aufgelegte Blumenschmuck binnen 2 Monaten nach der Bestattung zu entfernen, damit die Grasfläche hergestellt und angesät werden kann. Nach Anlegung der Rasenfläche ist das Auflegen von Grabschmuck nur noch auf der Grabmalfläche zulässig, nicht auf den Rasenflächen.

Die Höchstmaße der Reihengrabstätten gelten auch für Kindergrabstätten und Urnengrabstätten, sofern diese keine Rasengrabstätten sind. Die Grabmäler dürfen jedoch nicht breiter als die Grabstätten selbst sein.

(2) Die Grababdeckplatten dürfen die Maße des Grabfeldes, welche vor Ort auszumessen sind, nicht überschreiten.

(3) Grabfelder für anonyme Urneneinzelgrabstätten werden mit einer Rasendecke angelegt. Die anonyme Urnenbeisetzung in ein hierfür vorgesehenes Grabfeld für anonyme Bestattungen erfolgt ohne Kennzeichnung der genauen Lage im Grabfeld. Lediglich das Anbringen der Namen, Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen an einer hierfür vorgesehenen Stelle auf einem Messingschild mit den Maßen von 10cm x 4cm wird auf Wunsch der Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G von dem Friedhofsträger veranlasst. Das Messingschild ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.

(4) Einfassungen sind wahlweise möglich, jedoch nicht bei Rasengrabstätten. Die Einfassungen dürfen eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten und nicht über das Grabfeld hinausragen. Die Räume zwischen den Gräbern werden bei Neuanlage eines Grabfeldes mit Trittplatten ausgelegt. Grabbeete dürfen nicht über die Höhe der Einfassungen, bzw. nicht über die Höhe der Trittplatten hinausragen

§ 18 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen, Grababdeckungen, Einfassungen, Einfriedungen u. ä bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale, Grababdeckungen, Einfassungen, Einfriedungen u.ä. können auf Kosten des oder der Verpflichteten (§ 9 BestG) bzw. des oder der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 19 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 – Verkehrssicherungspflicht der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, bzw. in jedem Fall die nach § 9 BestG Verpflichteten.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmälern) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Der Verantwortliche (Abs. 1) ist für jeden Schaden haftbar, der anderen verursacht wird durch Umfallen von Steinen oder Teilen.

§ 21 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale sowie Grabzubehör, Einfassungen und ähnliches innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch Anschreiben der nach § 9 BestG Verpflichteten oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

Für Grabstätten, die bis zum 15.07.2010 erworben wurden, gilt:

Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

Für Grabstätten, die nach dem 15.07.2010 erworben wurden, gilt:

Die Friedhofsverwaltung wird nach einer Frist von 3 Monaten die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen beseitigen. Die Gebühr für die Beseitigung wird bereits mit der Bestattungsgebühr an die Friedhofsverwaltung entrichtet. Möchte ein Verpflichteter die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen selbst entfernen, muss er dies der Friedhofsverwaltung innerhalb dieser 3 Monatsfrist anzeigen und erhält nach ordnungsgemäßer Beseitigung die mit der Bestattungsgebühr gezahlte Einebnungsgebühr in dieser Höhe zurück.

7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTAETTE

§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Anpflanzungen haben so zu erfolgen, dass öffentliche Anlagen und andere Grabstätten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-, Kindern- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß

§ 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte

verantwortlich.

(3) Bei Urneneinzelgrabstätten im anonymen Rasengrabfeld ist der Verantwortliche gemäß

§ 9 BestG von der Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte entbunden.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet und unterhalten werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten, abräumen, einebnen (Kostenerhebung kann hier nur erfolgen, sofern bei Erwerb der Grabstätte keine Einebnungsgebühr gezahlt wurde) oder einsäen lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. LEICHENHALLE

§ 24 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Leichenhalle steht zur Durchführung von Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung, sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen 9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 25 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt und erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 26 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1-3),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof entgegen § 6 Abs. 1 und 2 ausübt,
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17 Abs. 1),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
  10. 10. Grabstätten entgegen § 22 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. 1 S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 28 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.02.1989 und die dazu erlassenen Änderungssatzungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Waldmohr vom 15.12.2016

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofsverwaltung/ Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särege

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale und der Grabstätten

§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

§ 21 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 22 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 25 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte

§ 27 Haftung

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Gebühren

§ 30 Inkrafttreten

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Friedhöfe Waldmohr und Waldziegelhütte.

§ 2

Friedhofsverwaltung/ Friedhofszweck

(1) Die Friedhofsverwaltung besteht aus dem Ortsbürgermeister oder dessen ständigem Vertreter und der zuständigen Abteilung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldmohr. (2) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung der Gemeinde). (3) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea. bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder, c. ohne Einwohner zu sein in der Gemeinde verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßige Kosten verursachen wurde. Die Gemeinde, in der eine Person verstorben oder tot aufgefunden worden ist, hat eine Bestattung auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu dulden (gem. § 2 Abs. 2 und 3 BestG).

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Die Einwohner des Ortsteiles Waldziegelhütte der Gemeinde Waldmohr haben das Bestattungsrecht auf dem Friedhof Waldziegelhütte.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder für andere Zwecke gewidmet werden (Aufhebung), vgl.

§ 7 Best

G. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätten der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherstellung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. Druckschriften zu verteilen und plakatieren, e. Den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen oder unzulässigerweise zu betreten, f. Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen, g. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen und im Friedhofsbereich anzubinden, h. zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, i. Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann:

  • ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  • die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (4. VwVfÄndG) abgewickelt werden.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Gräbern befasste Gewerbetriebende)dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeitsen nur ausführten, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetriebende allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof untersagen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht unzuverlüssig sind oder gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführht haben. (3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeiten

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung der Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen werden grundsätzlich werktags von Montag bis einschließlich Freitag bis 15:30 Uhr vorgenommen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 BestG. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortliche/r gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder gefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefengräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe der Grabsohle 2,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung noch vorhandene Leichen- oder Aschereste in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieten und bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch Umbettungen entstehen, hat der Antragssteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. GRABSTÄTTEN

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, c. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten und als Baumfelderd. Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Es wird grundsätzlich der Reihe nach besetzt. Ausgenommen hiervon sind Ehrengrabstätten.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Auch werden Reihengrabstätten in Form von Rasengräbern auf einem gesonderten Grabfeld zur Verfügung gestellt.

Nach Ablauf des Nutzungsrechts von 25 Jahren ist auf Antrag eine zweimalige Verlängerung um jeweils 5 Jahre möglich. Die Genehmigung hierfür kann, wenn übergeordnete Gründe entgegenstehen, versagt werden. Innerhalb dieser 5-jährigen Verlängerungszeiträume darf keine weitere Beisetzung in der Grabstätte erfolgen. Die Gebühr für die Verlängerung richtet sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

Ausgenommen hiervon sind Baumfelder. Diese können nach Ablauf des Nutzungsrechts von 25 Jahren nicht wieder verlängert werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergräber), b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, c. Einzelgrabfelder in Form von Rasengrabstätten

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.

Ferner wird in Reihengrabstätten die Beisetzung von Urnen zugelassen, wenn die Restnutzungszeit der Grabstätte mindestens noch 15 Jahre beträgt. Es dürfen maximal zwei Urnen in einer Reihengrabstätte zusätzlich beigesetzt werden. Die erste Urne ist am Kopfende, die zweite Urne am Fußende einer Grabstätte zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber als Normalgrabstätte oder als Einfach- oder Tiefengräber als Rasengrabstätte vergeben.

Wahlgrabstätten werden unterschieden in:

a. einstellige Grabstätte mit Tieferlegung als Normalgrabstätteb. einstellige Grabstätte mit Tieferlegung als Rasengrabstättec. zweistellige Grabstätted. zweistellige Grabstätte als Rasengrabstättee. zweistellige Grabstätte mit Tieferlegung (als Ausnahme) f. zweistellige Urnengrabstätte (siehe § 15 Abs. 3)

(4) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen, sowie Lebensgefährten bestattet werden.

Als Angehörige gelten:

a. Ehegatteb. Verwandte in auf- und absteigender Linie, Kinder und Geschwister

Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst erworben werden, wenn die für die Aufnahme in die Wahlgrabstätte vorgesehene Person das 60. Lebensjahr vollendet hat und verstorben ist.

Darüber hinaus kann die Beisetzung von maximal zwei Urnen in einer Wahlgrabstätte zusätzlich zugelassen werden, sofern die Restnutzungsdauer der Grabstätte mindestens 15 Jahre beträgt. Die erste Urne ist am Kopfende, die zweite Urne am Fußende einer Grabstätte zu bestatten.

Ausnahmen von Satz 1, 2, 3 und 4 können in besonderen Fällen von der Friedhofsverwaltung gestattet werden.

(5) Tieferlegungen in ein- oder zweistelligen Grabstätten werden nur vorgenommen, wenn diese bei der Erstbestattung beantragt werden.

Tieferlegungen werden nur auf dem Friedhof in Waldmohr und nicht auf dem Friedhof Waldziegelhütte durchgeführt.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Wahlgrabstätte vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Die entsprechende Gebühr ist zu entrichten.

(7) Nach Ablauf des Nutzungszeitraumes kann das Nutzungsrecht an einer teilbelegten Wahlgrabstätte auf Antrag einmal wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren erfolgt auf Antrag der Nutzungsberechtigten im Sinne von Abs. 4. Der Antrag auf Wiederverleihung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Nutzungszeitraumes bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Für die Wiederverleihung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und der zu zahlenden Gebühren maßgebend. Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechts an andere als die in Satz 2 genannte Person ist grundsätzlich nicht möglich.

Über diese Verlängerung des Nutzungsrechtes hinaus ist nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf Antrag eine zweimalige Verlängerung um jeweils 5 Jahre möglich. Die Genehmigung hierfür kann, wenn übergeordnete Gründe entgegenstehen, versagt werden. Innerhalb dieser 5-jährigen Verlängerungszeiträume darf keine weitere Beisetzung in der Grabstätte erfolgen. Die Gebühr für die Verlängerung richtet sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

(8) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten gehen die Rechte und Pflichten bezüglich der Gestaltung und Pflege der Grabstätte auf die Verantwortlichen im Sinne des § 9 BestG über.

(9) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeindeverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. Zuvor muss hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

(10) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt und unterhalten wird. In diesem Fall muss zuvor eine schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung (siehe auch § 24).

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena. in Urnenreihengrabstättenb. in Urnenwahlgrabstättenc. als Zweitbelegung in Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten mit Tieferlegungd. in Urnenrasenreihengrabstättene. in Baumfeldernf. zusätzlich in Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 3) und Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 4) g. in ein anonymes Urnengrabfeld

(2) Urnenreihengrabstätten/ Urnenrasenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden.

Für Urnenrasenreihengrabstätten gilt darüber hinaus § 13 Abs. 3 Satz 2, jedoch darf hier nur eine Urne zusätzlich beigesetzt werden.

Die Nutzungszeit für Urneneinzelgrabstätten in einem anonymen Grabfeld beträgt 25 Jahre.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) In Baumfeldern erfolgt die Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines Baumes auf dem Gelände des Friedhofs in Waldmohr.

Für die Baumbestattung muss eine ökologisch abbaubare Urne verwendet werden.

Die Belegung der Baumfelder wird mittels Plan durch die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde festgelegt.

Auf dem Friedhof Waldziegelhütte findet keine Baumbestattung statt.

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltungrechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Zuerkennung erfordert einen Beschluss des Ortsgemeinderates.

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Grabstätten können gartnerisch und mit Grababdeckung hergestellt werden. (3) Die Höhe der Grabbepflanzung darf 1,20 m nicht überschreiben.

6. GRABMALE

§ 18

Gestaltung der Grabmale und Grabstätten

(1) Grabmäler sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt ist.

Die Grabmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a. Reihengrabstätten

Höhe 1,00 m

Breite 0,70 mb. Wahlgrabstätten

Höhe 1,00 m

Breite 1,30 mc. Kindergrabstätten

Höhe 0,60 m

Breite 0,40 md. Rasengrabstätten

Höhe 0,40 m

Breite 0,60 m

Grababdeckplatten dürfen die Maße des Grabfeldes, welches vor Ort auszumessen ist, nicht überschreiten.

(2) Grabmale auf Rasengrabstätten sind einheitlich in Form einer schräg stehenden Natursteinplatte (maximal bis zu 45 ° Neigung) mit den in Abs. 1 bezeichneten Maßen herzustellen.

Zu beachten ist:

a. In Grabreihe G/A und G/B ist das Grabmal mit einem Abstand von 55 cm zum oberen Ende des Grabfeldes anzuordnen. b. In Grabreihe G/C (Urnengrabfelder) ist das Grabmal mit einem Abstand von 2,00 m zum unteren Ende des Grabfeldes anzuordnen. Des Weiteren soll sich an den Grabmalern in Reihe G/B orientiert werden und eine Flucht von 1,00 m eingehalten werden. c. In Grabreihe F/A bis F/D wurde mit einem Abstand von 2,40 m zum unteren Ende des Grabfeldes ein Querriegel verbaut, auf welchem das Grabmal aufzusetzen ist.

(3) Auf den Baumfeldern dürfen keine Grabmäler aufgestellt werden. Die Beschildierung erfolgt nach Vorgabe der Ortsgemeinde. (4) Grabfelder für anonyme Urneneinzelgrabstätten werden mit einer Rasendecke angelegt. Die anonyme Urnenbeisetzung erfolgt in ein hierfür vorgesehenes Grabfeld für anonyme Bestattung, ohne Kennzeichnung der genauen Lage im Grabfeld. (5) Urnengrabstätten sollen, mit Ausnahme der Urnenrasengrabfelder und anonymen Grabfelder, mit einem liegenden Stein versehen werden. Es kann jedoch auch ein Grabmal errichtet werden. Dieses darf die Höhe von 0,70 m nicht überschreiben. (6) Einfassungen sind wahlweise möglich, jedoch nicht bei Rasengrabstätten. Die Einfassungen dürfen eine Höhe von 15 cm nicht überschreiben und nicht über das Grabfeld hinaus ragen.

Die Räume zwischen den Gräbern werden bei Neuanlage eines Grabfeldes mit Trittplatten ausgelegt. Grabbeete dürfen nicht über die Höhe der Einfassungen bzw. nicht über die Höhe der Trittplatten hinaus ragen.

§ 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Änderung von Grabmalen, Grababdeckungen, Einfassungen, Einfriedungen und ähnlichem bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist. (5) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale, Grababdeckungen, Einfassungen, Einfriedungen und ähnliches konnen auf Kosten des oder der Verpflichteten (§ 9 BestG) bzw. des oder der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten und darüber in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, bzw. in jedem Fall die nach § 9 BestG Verpflichteten. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Der Verantwortliche (Abs. 1) ist für jeder Schaden haftbar, der anderen durch Umfallen von Steinen oder Teilen verursacht wird.

§ 22

Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale sowie Grabzubehör, Einfassungen und ähnliches innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch Anschreiben der nach § 9 BestG Verpflichteten oder durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen.

Für Grabstätte, die bis zum 04.09.2008 erworben wurden, gilt:

Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

Für Grabstätte, die nach dem 04.09.2008 erworben wurden, gilt:

Die Friedhofsverwaltung wird nach einer Frist von 3 Monaten die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen beseitigen. Die Gebühr für die Beseitigung wird bereits mit der Bestattungsgebühr an die Friedhofsverwaltung entrichtet. Möchte ein Verpflichteter die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen selbst entfernen, muss er dies der Friedhofsverwaltung innerhalb dieser 3 Monatsfrist anzeigen und erhält nach ordnungsgemäßer Beseitigung die mit der Bestattungsgebühr gezahlte Einebnungsgebühr in dieser Höhe zurück.

Ausgenommen hiervon sind Baumfelder. Für diese Grabstätten wird keine Einebnungsgebühr erhoben.

7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 23

Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden.

Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Anpflanzungen haben so zu erfolgen, dass öffentliche Anlagen und andere Grabstätten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-, Kindern- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Bei anonymen Urnengrabstätten ist der Verantwortliche von der Herrichtung und Instandsetzung der Grabstände entbunden. (4) Die für die Grabstände Verantwortlichen können die Grabstände selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (5) Eine Grabstände muss innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

Bei Rasengrabstätten muss der aufgelegte Blumenschmuck binnen zwei Monaten entfernt werden, damit die Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung hergestellt und angesät werden kann. Zudem wird auch der Erdhügel von der Friedhofsverwaltung beseitigt.

Auf der Rasengrabstätte sind Anpflanzungen und sonstiger Blumenschmuck nicht zugelassen. Lediglich auf dem Sockelpodest der Natursteinplatte kann Schmuck zugelassen werden, wenn dieser die Unterhaltung der Rasengrabstätte nicht beeinträchtigt.

Auf Baumfeldern muss der Blumenschmuck innerhalb von 14 Tagen nach der Bestattung entfernt werden, damit der Erdhügel entfernt und die Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung hergestellt und angesät werden kann.

Nach Herstellung der Rasenfläche darf kein Blumenschmuck aufgelegt, keine Grabkerzen aufgestellt und keine Anpflanzungen vorgenommen werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten, abräumen, einebnen (Kostenerstattung kann hier nur erfolgen, sofern bei Erwerb der Grabstätte keine Einebnungsgebühr gezahlt wurde) oder einsäen lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. LEICHENHALLE

§ 25

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle steht zur Durchführung von Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung, sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 26

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 27

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1-3),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof entgegen § 6 Abs. 1 und 2 ausübt,
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 18 Abs.1),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 20, 21 und 23),
  10. 10. Grabstätten entgegen § 23 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 24),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04.09.2008 und die dazu erlassenen Änderungssatzungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Waldmohr, den 08.12.2016

Dr. Schneider Ortsbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Waldmohr, Stadt

Satzung zur Änderung der Anlage der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Waldmohr vom 16.05.2019

Der Ortsgemeinderat Waldmohr hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 6 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz (BestG) in seiner Sitzung vom 12.03.2019 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Waldmohr in der Fassungvom 15.12.2016 wird wie folgt geändert:

  1. 1. IV. 2. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren) - erhältfolgende Fassung:
  1. 2. Bestattungsgebühren Reihengräber und Wahlgräber
    • a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergräber) 316,00 €
    • b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 815,00 €
    • c) Urnenbeisetzung, je Bestattung 316,00 €
    • d) Urnenbaumgräber einschl. Grabplatte und Namensschild mit Gravur 490,00 €
    • e) Zuschlag für eine Tieferlegung 57,00 €
  1. 2. VI. 4. Pflege und Unterhaltung de Rasengrabstätten - erhält folgende Fassung:
  1. 4. Pflege und Unterhaltung einer Urnenreihengrabstätte 1.600,00 € als Rasengrabstätte und als Baumurnengrabstätte für 25 Jahre Nutzungsdauer

Artikel II

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Waldmohr, 16.5.2019

  • Dr. Jürgen Schneider -

Ortsbürgermeister

Aenderungssatzung der Waldmohr, Stadt

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Waldmohr vom 17. November 2020

Der Ortsgemeinderat Waldmohr hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 6 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz (BestG) in seiner Sitzung vom 28.10.2020 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Waldmohr vom 15.12.2016 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 9 Abs. 2 Satz 2 – wird gestrichen:

(1) Bei Tiefengräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe der Grabsohle 2,40 m.

  1. 2. § 12 Abs. 3 - erhält folgende Ergänzung:

(1) Es wird grundsätzlich der Reihe nach besetzt. Ausgenommen hiervon sind Ehrengrabstätten und Baumurnengrabstätten.

  1. 3. § 14 Abs. 3 - erhält folgende Fassung:

(1) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber (nur noch als Zweitbelegung) als Normalgrabstätte oder als Einfach- oder Tiefengräber (nur noch als Zweitbelegung) als Rasengrabstätte vergeben.

Wahlgrabstätten werden unterschieden in: a. einstellige Grabstätte mit Tieferlegung als Normalgrabstätte (nur noch als Zweitbelegung) b. einstellige Grabstätte mit Tieferlegung als Rasengrabstätte (nur noch als Zweitbelegung) c. zweistellige Grabstätte d. zweistellige Grabstätte als Rasengrabstätte e. zweistellige Grabstätte mit Tieferlegung (als Ausnahme – Tieferlegung nur noch als Zweitbelegung) f. zweistellige Urnengrabstätte (siehe § 15 Abs. 3)

  1. 4. § 14 Abs. 5 Satz 1 – wird gestrichen:

(5) Tieferlegungen in ein- oder zweistelligen Grabstätten werden nur vorgenommen, wenn diese bei der Erstbestattung beantragt werden.

  1. 5. § 14 Abs. 5 Satz 2 – wird wie folgt ergänzt:

(5) Tieferlegungen (als Zweitbelegung) werden nur auf dem Friedhof in Waldmohr und nicht auf dem Friedhof Waldziegelhütte durchgeführt.

  1. 6. § 15 Abs. 4 und ff. - erhält folgende Ergänzung und wird wie folgt ergänzt:

(4) In Baumfeldern erfolgt die Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines Baumes auf dem Gelände des Friedhofs in Waldmohr. Auf dem Friedhof Waldziegelhütte findet keine Baumbestattung statt. Für die Baumbestattung muss eine ökologisch abbaubare Urne verwendet werden. Die Belegung der Baumfelder wird mittels Plan durch die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde festgelegt, außer es wurde bereits zu Lebzeiten eine Baumurnengrabstätte reserviert. Auf besonderen Antrag des Nutzungsberechtigten kann im Todesfall auch eine andere Grabstätte als Bestattungsort gewählt werden. Für diesen Sonderwunsch, der für die Gemeinde einen Mehraufwand darstellt, wird eine gesonderte Reservierungsgebühr nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung, fällig.

(5) Die Baumurnengrabstätten können bereits zu Lebzeiten erworben werden (Reservierung). Als Reservierungszeit gilt die Ruhezeit nach § 10 Satz 1 (25 Jahre). Verstirbt die Person, für die die Ruhestätte reserviert wurde, vor Ablauf der in Satz 1 bestimmten Zeit, besteht der Anspruch auf die Beisetzung in dieser Grabstätte. Nach Beendigung der Reservierungszeit endet der vorgenannte Anspruch, es sei denn, die Reservierung wurde entsprechend verlängert. Die Verlängerung der Reservierungszeit ist nur nach vorheriger Genehmigung der Ortsgemeinde zulässig.

Ferner erlischt der Reservierungsanspruch, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde oder die Beisetzung in eine andere Grabstätte erfolgt ist. Für die Reservierung und Verlängerung werden Gebühren erhoben, die in der Friedhofsgebührensatzung festgehalten sind. Eine Rückzahlung der Reservierungsgebühr ist im Falle des vorzeitigen Erlöschens des Reservierungsanspruches ausgeschlossen.

(6) Die Ortsgemeinde Waldmohr haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Baumurnenfeldes, durch Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bestattungsbäumen entstehen. Fällt ein Bestattungsbaum um oder muss er aus irgendwelchen zwingenden Gründen beseitigt werden, verbleiben die dort befindlichen Urnen an Ort und Stelle. Sind von einem solchen Ereignis auch reservierte Grabstätten betroffen, so kann der Nutzungsrechtsinhaber für die Restnutzungsdauer eine andere freie Grabstätte im Baumurnenfeld beanspruchen, ohne das hierfür nochmals eine Gebühr entrichtet werden muss.

Artikel II

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Waldmohr, 17. November 2020

Dr. Jürgen Schneider Ortsbürgermeister

Aenderungssatzung der Waldmohr, Stadt

Satzung

zur Änderung der Anlage der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Waldmohr vom 17. November 2020

Der Ortsgemeinderat Waldmohr hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 6 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz (BestG) in seiner Sitzung vom 28.10.2020 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Waldmohr vom 15.12.2016 in der Fassung vom 16.05.2019 wird wie folgt geändert:

  1. 1. I. 2. Reihengrabstätten - erhält folgende Fassung:

2.

a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Nr. 1

623,49 €

b) Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Nr. 1

624,76 €

c) Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte

776,79 €

d) Reservierungsgebühr für eine Urnenbaumgrabstätte 776,79 €

  1. 2. II. 3. Verlängerung (Erneuerung) des Nutzungsrechts nach 1.
  • erhält folgende Fassung:

3.

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

718,24 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer

Urnenwahlgrabstätte je Jahr

28,73 €

c) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer

31,07 € Urnenbaumgrabstätte je Jahr

Artikel II

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Waldmohr, 17. November 2020

Dr. Jürgen Schneider Ortsbürgermeister

Aenderungssatzung der Waldmohr, Stadt

Satzung

zur Änderung der Anlage der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Waldmohr vom 28. Juni 2022

Der Stadtrat Waldmohr hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 6 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz (BestG) in seiner Sitzung vom 11.05.2022 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Waldmohr in der Fassung vom 15.12.2016 wird wie folgt geändert:

  1. 1. I. 1. Reihengrabstätten - erhält folgende Ergänzung:

2.

a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Nr. 1

623,49 €

b) Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Nr. 1

624,76 €

c) Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte

776,79 €

d) Reservierungsgebühr für eine Urnenbaumgrabstätte

776,79 €

e) Reservierungsgebühr für eine Reihengrabstätte 1160,39 € auf dem Friedhof der Waldziegelhütte

Artikel II

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Waldmohr, den 28. Juni 2022

Dr. Jürgen Schneider Stadtbürgermeister

Änderungssatzung der Friedhofssatzung Waldmohr, Stadt

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Waldmohr vom 28. Juni 2022

Der Stadtrat Waldmohr hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 6 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz (BestG) in seiner Sitzung vom 11.05.2022 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I Die Friedhofssatzung der Stadt Waldmohr vom 15.12.2016 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 12 Abs. 3 erhält folgende Ergänzung:

(3) Es wird grundsätzlich der Reihe nach besetzt. Ausgenommen hiervon sind Ehrengrab-stätten sowie Reihengrabstätten auf dem Friedhof Waldziegelhütte gem. § 13 Abs. 5.

  1. 2. § 13 Abs. 5 erhält folgende Erfassung:

(5) Da auf dem Friedhof Waldziegelhütte keine Wahlgrabstätten mehr angeboten werden können, kann jedoch – sofern die für die Aufnahme in die Grabstätte vorgesehene Person das 60. Lebensjahr vollendet hat und verstorben ist, die nebenanliegende Reihengrab-stätte für die Angehörigen oder Lebensgefährten reserviert werden. Als Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte in auf- und absteigender Linie, Kinder und Geschwister.

  1. 3. § 14 erhält folgende Ergänzung:

(1) Wahlgrabstätten (Erdbestattung, ein- und zweistellig) werden künftig nur noch auf dem Friedhof in Waldmohr angeboten.

  1. 4. § 18 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

(7) Eine gemeinsame Einfassung und ein gemeinsames Grabmal bei zwei nebeneinanderlie-genden Reihengrabstätten ist nur auf dem Friedhof Waldziegelhütte möglich.

Artikel II Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Waldmohr, den 28. Juni 2022

Dr. Jürgen Schneider Stadtbürgermeister