Friedhofsgebühren Dittweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Dittweiler · Rheinland-Pfalz · PLZ 66903

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 23.02.2023, zuletzt geändert 15.01.2026 (rückwirkend ab 01.09.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.250,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.000 € + Zuschlag einmalig 250 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.1.b)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Plätze
1.500,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Tiefengrab (Doppelgrab für 2 übereinanderliegende Sargbestattungen, Grabsohle 2,60 m gem. § 9 Abs. 2 i.V.m....
💡 Umgerechnet: 750 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.500 € für 2 Grabstellen (= Ø 750 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II.a)aa); § 9 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung (Tiefengrab, Grabsohle 2,60 m)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
750,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 600 € + Zuschlag einmalig 150 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.2.
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabstätte für 2 Aschen (§ 12 Abs. 1 d), bis zu 3 Aschen (§ 15 Abs. 4)
🧮 Grabnutzung 750 € + Zuschlag einmalig 150 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II.a)ab); § 12 Abs. 1 d Friedhofssatzung: Urnenwahlgrabstätten (2 Aschen), bis zu 3 Aschen gem. § 15 Abs. 4
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Urnenrasengrabfeld, inkl. Pflege, keine Grabmale zulässig
🧮 Grabnutzung 450 € + Zuschlag einmalig 150 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.4.
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Kostenbeitrag Verkehrssicherung; Gemeinschaftsgrabmal, 1 Asche
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.5.
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
260,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pauschale inkl. Reinigung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. V.1.

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.02.2023, zuletzt geändert 15.01.2026 (rückwirkend ab 01.09.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dittweiler vom 23.02.2023

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dittweiler vom 23. Februar 2023 Der Ortsgemeinderat Dittweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) sowie den §§2 Absatz 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung vom 09.02.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.06.2021 außer Kraft. Dittweiler, den 23. Februar 2023

Heidrun Binzel

  1. 1. Beigeordnete

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dittweiler

I.

Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
    • b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab (auch auf dem Rasengrabfeld)

500,00 € 1000,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

600,00 €

  1. 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf dem Rasengrabfeld (inkl. Pflege)

1050,00 €

  1. 4. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte (inkl. Pflege)

450,00 €

  1. 5. Überlassung einer Baum-Urnenreihengrabstätte inkl. Kostenbeitrag zur Verkehrssicherungspflicht

780,00 €

  1. 6. Einmalige Verlängerung der Liegezeit (max. 10 Jahre) für eine Baum-Urnenreihengrabstätte pro Jahr der Verlängerung

52,00 €

  1. 7. Reservierungsgebühr für 10 Jahre für eine Baum-Urnenreihengrabstätte

520,00 €

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung für aa) eine Wahlgrabstätte in Tiefe (ausgenommen Rasengrabfeld) ab) eine Urnenwahlgrabstätte ac) eine Urnenwahlgrabstätte auf dem Rasengrabfeld inkl. Pflege ad) eine Wahlgrabstätte auf dem Rasengrabfeld (1 Sarg und 1Asche oder 2 Aschen) inkl. Pflege ae) eine Baum-Urnenwahlgrabstätte inkl. Kostenbeitrag zur Verkehrssicherungspflicht

1250,00 € 750,00 € 1312,50 € 2500,00 € 1300,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen je Jahr für ba) eine Wahlgrabstätte in Breite 50,00 € bb) eine Wahlgrabstätte in Tiefe 50,00 € bc) eine Urnenwahlgrabstätten 30,00 € bd) Verlängerung des Rechts nach Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Gemischte Grabstätte 40,00 € be) Wahlgrabstätte auf dem Rasengrabfeld (1 Sarg und 1Asche oder 2 Aschen) inkl. Pflege 100,00 € bf) eine Urnenwahlgrabstätte auf dem Rasengrabfeld inkl. Pflege 52,50 € bg) eine Baum-Urnenwahlgrabstätte 52,00 €

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach a) bzw. ba) erhoben.

d) Reservierungsgebühr für 10 Jahre für eine Baum-Urnenwahlgrabstätte

520,00 €

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. IV.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V.

Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Kosten für die Nutzung der Leichenhalle pauschal inkl. Reinigung

VI.

260,00 €

Einebnungskosten

Für das Abräumen und Einebnen von Grabstätten mit Entfernung der Grabmäler und event. vorhandener Einfassung

  1. 1. Reihengrabstätte, Tiefengrabstätten, Kindergrabstätten
  2. 2. Wahlgräber in Breite
  3. 3. Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten VII.

210,00 € 250,00 € 130,00 €

Gebühren für besondere Leistungen

  1. 1. Für die Erteilung einer einmaligen Erlaubnis zur Verrichtung Gewerbsmäßiger Arbeiten auf dem Friedhof

45,00 €

  1. 2. Beschaffung und Montage der Kennzeichnungsplakette im Baumfeld

80,00 €

VIII.

Gebühren für andere Personen nach § 2 Absatz 3 der Friedhofssatzung

Die Kostenfestsetzung für diese Fälle erfolgt nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 25.06.2021, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 23.02.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dittweiler vom 25.06.2021

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dittweiler vom 25. Juni 2021

Zur Regelung des Friedhofswesens hat der Ortsgemeinderat Dittweiler aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gemo) sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S.1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 17.06.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofsverwaltung / Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit 3 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  1. 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale und der Grabstätten § 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 24 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 8. Leichenhalle § 25 Benutzen der Leichenhalle
  1. 9. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte § 27 Haftung § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Gebühren § 30 Inkrafttreten 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Dittweiler gelegener und von ihr verwalteter Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofsverwaltung/ Friedhofszweck

(1) Die Friedhofsverwaltung besteht aus dem Ortsbürgermeister oder dessen ständigem Vertreter und der zuständigen Abteilung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal.

(2) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung der Gemeinde).

(3) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein in der Gemeinde verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Gemeinde, in der eine Person verstorben oder tot aufgefunden worden ist, hat eine Bestattung auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu dulden. (gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BestG).

d) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Der zuständige Sachbearbeiter (vgl. § 2 Abs. 1) ist ermächtigt, alle Verwaltungsaufgaben die aufgrund des Bestattungsgesetzes und dieser Satzung erforderlich sind, durchzuführen.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G –

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Beim Betreten und Verlassen des Friedhofs sind die Friedhofstore zu schließen.

(4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherstellung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

e) Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen oder unzulässiger Weise zu betreten,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen und im Friedhofsbereich anzubinden,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (4. VwVfÄndG) abgewickelt werden.

(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten1

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Gräbern befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten nur ausführen, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof untersagen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind oder gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

  1. 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeiten

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung ist ein Kostenübernahmeantrag vorzulegen (Anlage 1).

(3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen vorgenommen. In der Zeit vom 01.April bis 30. September i.d.R. bis spätestens 16:00 Uhr, in den Wintermonaten (1.Oktober bis 31.März) i.d.R. bis 15:00 Uhr. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 BestG.

(5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortliche/r gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 6 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 6 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge und Überurnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, sollen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder gefüllt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefengräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe der Grabsohle 2,60 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen auf dem allgemeinen Friedhofsteil und dem Rasengrabfeld (ausgenommen anonymes Rasengrabfeld) beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen auf dem anonymen Urnenreihenrasengrabfeld und im Baumfeld beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung noch vorhandene Leichen- oder Aschereste in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen und bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch Umbettungen entstehen, hat der Antragssteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. GRABSTÄTTEN

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden auf dem allgemeinen Friedhofsteil in

a. Reihengrabstätten (als Asche oder Sarg) b. Gemischte Grabstätten (1.Belegung als Sarg, 2.Belegung als Asche) c. Wahlgrabstätten in Tiefe (ausgenommen auf dem Rasengrabfeld) d. Urnenwahlgrabstätten (2 Aschen) e. Ehrengrabstätten

(2) Auf dem Rasengrabfeld in

a. Reihengrabstätten (als Asche oder Sarg) b. Urnenwahlgrabstätte (2 Aschen) c. Gemischte Grabstätten (1.Belegung als Sarg, 2.Belegung als Asche) d. Anonyme Urnenreihengrabstätten (1 Asche)

(3) Im Baumfeld in:

a. Baum-Urnenreihengrabstätte b. Baum-Urnenwahlgrabstätte

(4) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Es wird grundsätzlich der Reihe nach belegt.

(6) Ausgenommen hiervon sind Ehrengrabstätten.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten ist nicht möglich (ausgenommen auf dem Rasengrabfeld, zwecks Umwandlung in eine Gemischte Grabstätte § 13 a Abs. 4).

(2) Es werden eingerichtet:

a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergräber),

b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr,

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 6 – nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.

(3) Auf dem allgemeinen Friedhofsteil gemäß § 12 Abs.1 Buchstabe b richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Es sollen nur Urnen aus verrottbaren Materialien zusätzlich beigesetzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2).

(4) Auf dem Rasengrabfeld gemäß § 12 Abs. 2 Buchstabe c darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstätte ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10 verlängert wird. Es sollen nur Urnen aus verrottbaren Materialien zusätzlich beigesetzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2).

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden auf dem allgemeinen Friedhofsteil als Tiefengräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Wahlgrabstätte vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Die entsprechende Gebühr ist zu entrichten. Wird als zweite Belegung eine Urne gewählt, muss diese aus verrottbaren Materialien bestehen (§ 8 Abs. 1 Satz 2).

(5) Darüber hinaus kann die Beisetzung von maximal zwei Urnen in einer Wahlgrabstätte zusätzlich zugelassen werden, sofern die Restnutzungsdauer der Grabstätte mindestens 15 Jahre beträgt. Die erste Urne ist am Kopfende, die zweite Urne am Fußende einer Grabstätte zu bestatten. Es sollen nur Urnen aus verrottbaren Materialien zusätzlich beigesetzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2).

(6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeindeverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. (12) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder unterhalten wird. In diesen Fällen muss zuvor eine schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:

a. in Urnenreihengrabstätten (1 Asche) b. in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 3 Aschen) c. in Reihengrabstätten (zusätzlich bis zu 1 Asche - §13a Abs.3, 4) d. in Wahlgrabstätten (bis 2 Aschen - § 14 Abs. 4 und 5) e. Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Urnenrasengrabfeld (1 Asche) f. in Baum-Urnenreihengrabstätten (1 Asche) g. in Baum-Urnenwahlgrabstätten (2 Aschen)

(2) Es sollen verrottbare Urnen beigesetzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2).

(3) Urnenreihengrabstätten auf dem allgemeinen Friedhofsteil sowie auf dem Rasengrabfeld sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zur Beisetzung abgegeben werden.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Die zusätzliche Beisetzung einer dritten Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der zweiten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(5) Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Urnenrasenreihengrabfeld sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) zur Beisetzung abgegeben werden. Auf dem Urnenrasengrabfeld für anonyme Bestattungen werden die Aschenstätten nicht mit personenbezogenen Daten gekennzeichnet.

(6) Eine Zuteilung einer Baumurnengrabstätte kann frühestens ab dem 01.08.2021 erfolgen. Sollten die Baumaßnahmen vorzeitig abgeschlossen sein, ist eine frühere Zuteilung möglich. Baum-Urnenreihengrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) und Baum-Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit (25 Jahre) zur Beisetzung abgegeben. Baumurnengrabstätten werden in der Regel der Reihe nach belegt, es sei denn, zu Lebzeiten wurde eine Baumgrabstätte reserviert. Eine Reservierung ist nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen und gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr für 10 Jahre möglich. Baum-Urnenreihengrabstätten können einmalig für maximal 10 Jahre nach Zahlung der entsprechenden Gebühr verlängert werden. Für Baumurnengräber wird ein Gemeinschaftsgrabmal zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch der Angehörigen kann eine Plakette (Name, Geburts- und Sterbejahr) durch die Ortsgemeinde beschafft und angebracht werden. Die Kosten hierfür sind in der Friedhofsgebührensatzung geregelt. Für die Pflege des Grabfeldes ist die Ortsgemeinde zuständig. Die Ortsgemeinde Dittweiler haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Baumurnenfeldes, durch Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bestattungsbäumen entstehen. Fällt ein Bestattungsbaum um oder muss er aus irgendwelchen zwingenden Gründen beseitigt werden, verbleiben die dort befindlichen Urnen/Aschen an Ort und Stelle. Die Friedhofsverwaltung wird in diesem Fall die Ruhestätten in anderer geeigneter Weise kennzeichnen. Auf dem Baumgrabfeld (Wiesenfläche) selbst sind Bepflanzungen, Blumen- und Grabschmuck nicht zulässig. Die Ortsgemeinde wird eine Gedenkfläche herrichten, auf dieser kann Grab- und Blumenschmuck abgelegt werden. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Zuerkennung erfordert einen Beschluss des Ortsgemeinderates.

  1. 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

  1. 6. GRABMALE

§ 18 – Gestaltung der Grabmale und Grabstätten

(1) Grabmäler sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt ist und unterliegen in Ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachfolgenden Anforderungen.

a) Grababdeckplatten dürfen die Maße des Grabfeldes bzw. eventuell vorhandene Grabtrittplatten, welches vor Ort auszumessen ist, nicht überschreiten.

b) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

c) Auf dem allgemeinen Friedhofsteil dürfen stehende Grabmale die vorhandene Grabbreite, welches vor Ort auszumessen ist, nicht überschreiten. Die Höhe ist

I. bei Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen auf 1,00m

II. bei Reihen- und Wahlgräber für Urnenbestattungen auf 0,50 m

beschränkt.

d) Auf dem Rasengrabfeld sind nur Grabmale in Form einer erdgleich abschließenden Bodenplatte zugelassen. Die Gräber für Sargbestattungen und Urnenbestattungen haben unterschiedliche Größen. Für Reihengräber (Sarg) sind folgende Maße zugelassen: Breite 700 mm, Länge 500 mm und einer Stärke von 50 mm. Für Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber die Maße: Breite 500 mm, Länge 400 mm und einer Stärke von 50 mm. Die Bodenplatte ist mindestens 500 mm von der befestigten Fläche (z.B. Grabtrittplatten) entfernt anzubringen, zudem ist ein Randbereich von allen Seiten von 100 mm freizuhalten. e) Auf dem anonymen Urnenrasengrabfeld dürfen keine Grabmale errichtet werden (auch keine Bodenplatten).

f) Für Baumurnengrabstätten werden die Kennzeichnungsplaketten auf Wunsch der Angehörigen durch die Ortsgemeinde beschafft und angebracht. Die Kennzeichnung enthält den Namen, das Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person. Die Kosten hierfür werden in der Friedhofsgebührensatzung geregelt.

(2) Nicht zulässig sind:

a) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich der Schriftfläche

b) Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe

c) Mit Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck

d) Inschriften und Sinnbilder die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.

e) Grab- und Blumenschmuck auf den Rasen- und Baumgrabfeldern

§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale, Grababdeckungen, Einfassungen, Einfriedungen und ähnliches können auf Kosten des oder der Verpflichteten (§ 9 BestG) bzw. des oder der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht

der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13, § 13 a) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, bzw. in jedem Fall die nach § 9 BestG Verpflichteten.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Der Verantwortliche (Abs. 1) ist für jeden Schaden haftbar, der anderen durch Umfallen von Steinen oder Teilen verursacht wird.

§ 22 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch Anschreiben der nach § 9 BestG Verpflichteten oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

Für Grabstätte, die bis zum 01.06.2018 erworben wurden, gilt:

Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Für Grabstätte, die nach dem 01.06.2018 erworben wurden, gilt:

Die Friedhofsverwaltung wird nach einer Frist von 3 Monaten die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen beseitigen. Für das Abräumen der Grabstelle erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Möchte ein Verpflichteter die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen selbst entfernen, muss er dies der Friedhofsverwaltung innerhalb dieser 3 Monatsfrist anzeigen und erhält nach ordnungsgemäßer Beseitigung die mit der Bestattungsgebühr gezahlte Einebnungsgebühr in dieser Höhe zurück. 7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 23 – Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 17 und 18 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Anpflanzungen haben so zu erfolgen, dass öffentliche Anlagen und andere Grabstätten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-, Kindern- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Eine Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet, ausgenommen sind biologisch abbaubare Produkte.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. LEICHENHALLE

§ 25 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Särge dürfen in der Einsegnungshalle nicht geöffnet werden.

(5) Die Leichenhalle steht zur Durchführung von Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.

  1. 9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 – Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, b. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), c. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 verstößt, d. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof entgegen § 6 Abs. 1 und 2 ausübt. e. Urnen aus nicht verrottbaren Materialien beisetzt (§ 8 Abs. 1 Satz 2). f. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), g. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18), h. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert, i. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), j. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23), k. Grabstätten entgegen (§ 23) bepflanzt, l. Grabstätten vernachlässigt (§ 24), m. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. n. Ablagerungen aller Art (auch Grabsegmente) außerhalb der bereitgestellten Flächen deponiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl 1 S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.06.2018 in der Fassung vom 26.03.2019 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Dittweiler, den 25. Juni 2021

W.Cloß Ortsbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dittweiler vom 23.02.2023

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dittweiler vom 23. Februar 2023

Der Ortsgemeinderat Dittweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 2 Absätze 3,5 sowie Abs. 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.März 1983 (GVBl. S. 69) am 09.02.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dittweiler vom 25.06.2021 wird wie folgt geändert:

§ 2 Friedhofsverwaltung/Friedhofszweck

(1) Die Friedhofsverwaltung besteht aus dem Ortsbürgermeister oder dessen ständigem Vertreter und der zuständigen Abteilung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal.

(2) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung der Gemeinde).

(3) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein in der Gemeinde verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Gemeinde, in der eine Person verstorben oder tot aufgefunden worden ist, hat eine Bestattung auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu dulden. (gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BestG).

d) zum Zeitpunkt ihres Todes wegen Krankheit und/oder Pflege außerhalb der Ortsgemeinde Dittweiler polizeilich gemeldet waren.

e) Die Bestattung anderer Personen erfolgt aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung.

(4) Der zuständige Sachbearbeiter (vgl. § 2 Abs. 1) ist ermächtigt, alle Verwaltungsaufgaben die aufgrund des Bestattungsgesetzes und dieser Satzung erforderlich sind, durchzuführen.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen auf dem allgemeinen Friedhofsteil und dem Rasengrabfeld (ausgenommen anonymes Rasengrabfeld) beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen auf dem anonymen Urnenreihenrasengrabfeld und im Baumfeld beträgt 15 Jahre.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dittweiler, den 23. Februar 2023 In Vertretung:

Heidrun Binzel

  1. 1. Beigeordnete

Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dittweiler vom 15.01.2026

Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dittweiler vom 15. Januar 2026

Der Ortsgemeinderat Dittweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 2 Absätze 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung vom 09.12.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 23.02.2023 wird wie folgt geändert:

VII. Einebnungskosten

Für das Abräumen und Einebnen von Grabstätten mit Entfernung der Grabmäler und event. vorhandener Einfassung:

  1. 1. Reihengrabstätte, Tiefengrabstätten, Kindergrabstätten 250,00 €
  2. 2. Wahlgräber in Breite 350,00 €
  3. 3. Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten 150,00 €

Die vorgenannten Gebühren gelten auch für das Rasengrabfeld.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.09.2025 in Kraft.

Dittweiler, den 15. Januar 2026

  • W.Cloß -

Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dittweiler?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dittweiler mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dittweiler anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dittweiler
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Dittweiler nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dittweiler (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschale inkl. Reinigung
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dittweiler:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €