Friedhofsgebühren Rammelsbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Rammelsbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 66887

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2018
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 07.10.2015, Anlage neu gefasst durch Änderungssatzung vom 05.02.2018). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Gebührensatzung v. 05.02.2018, Ziff. I.1 (Reihengrabstätte Erwachsene)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
1.700,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 850 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.700 € für 2 Grabstellen (= Ø 850 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Gebührensatzung v. 05.02.2018, Ziff. II.1.a) i.V.m. § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung (Wahlgrabstätte = Doppelgrabstätte, Nutzungszeit 40 Jahre)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
288,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Gebührensatzung v. 05.02.2018, Ziff. I.2
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
576,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Gebührensatzung v. 05.02.2018, Ziff. II.1.b) i.V.m. § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung (Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen, Nutzungszeit 30 Jahre)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
295,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Gebührensatzung v. 05.02.2018, Ziff. I.3 i.V.m. § 17 Friedhofssatzung (anonymes Urnengrabfeld)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Gebührensatzung v. 05.02.2018, Ziff. I.6 i.V.m. § 19 Abs. 2 Friedhofssatzung (Urnenreihengrabstätte/Einzelgrabstätte auf dem Urnenbaumfeld für 1 Urne)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
210,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Gebührensatzung v. 05.02.2018, Ziff. IV.1.a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.10.2015, Anlage neu gefasst durch Änderungssatzung vom 05.02.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rammelsbach vom 07.10.2015

15. Oktober 2015 WOCHENBLATT Seite 17

Satzung ̈uber die Erhebung von Friedhofsgebü hren der Ortsgemeinde Rammelsbach vom 07. Oktober 2015 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund 2. Überlassung einer Urnenreihen- 5. Die Kosten fü r das Ausheben und ten der Gemeindeordnung (GemO) jemand die Verletzung der Ver-des § 24 der Gemeindeordnung fü r grabstätte an Berechtigte nach § Schließen sonstiger Gräber sind oder auf Grund der Gemeindeord- fahrens- oder Formvorschriften Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 2 von den Gebü hrenschuldnern als nung (GemO) zustande gekommen gegenü ber der Verbandsgemein-2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalab- 88,00 Euro Auslagen zu ersetzen. sind, ein Jahr nach der Bekanntma- deverwaltung Altenglan unter Be-gabengesetzes (KAG), alle in der je- chung als von Anfang an als gü ltig zeichnung des Sachverhalts, der weils geltenden Fassung, folgende 3. Überlassung einer Urnenreihen- IV. Benutzung und Reinigung der zustande gekommen gelten. die Verletzung begrü nden soll, Satzung beschlossen, die hiermit grabstätte auf einem anonymen Leichenhalle schriftlich geltend gemacht hat. bekannt gemacht wird: Urnengrabfeld an o.g. Berechtig- 1. Benutzung der Leichenhalle Dies gilt nicht, wenn te 295,00 Euro a.) fü r die Aufbewahrung einer 1. die Bestimmungen ̈uber die Öf- Hat jemand eine Verletzung der Be-

§ 1 Leiche fü r max. 3 Tage 2 fentlichkeit der Ortsgemeinde- stimmungen nach Ziffer 2 geltend

Allgemeines 4. Überlassung einer Urnenreihen- 10,00 Euro ratssitzung, die Genehmigung, gemacht, so kann auch nach Ablauf Fü r die Benutzung der Einrichtung grabstätte auf einem Rasengrab- b.) fü r jeden weiteren Tag der die Ausfertigung oder die Be- der in Satz 1 genannten Frist von 1 des Friedhofswesens und ihrer An- feld an o.g. Berechtigte Aufbewahrung einer Leiche kanntmachung der Satzung ver- Jahr noch jedermann diese Verlet-lagen werden Benutzungsgebü hren 440,00 Euro 62,00 Euro letzt worden sind, oder zung geltend machen. erhoben. Die Gebü hrensätze erge- c.) fü r die Aufbewahrung einer ben sich aus der Anlage zu dieser 5. Überlassung einer Urnenreihen- Leiche mit Kü hlung fü r max. 3 2. vor Ablauf der in Satz 1 genann- Altenglan, den 07. Oktober 2015 Satzung oder werden in der Haus- grabstätte in einer Urnenwand an Tage 250,00 Euro ten Frist die Aufsichtsbehörde Verbandsgemeindeverwaltung: haltssatzung festgesetzt. o.g. Berechtigte 570,00 Euro d.) fü r jeden weiteren Tag der den Beschluss beanstandet oder Roger Schmitt, Bü rgermeister Aufbewahrung einer Leiche

§ 2 6. Überlassung einer Urnenreihen- mit Kü hlung 74,00 Euro

Gebü hrenschuldner grabstätte auf einem Urnen- e). fü r die Aufbewahrung einer Gebü hrenschuldner sind: baumfeld fü r o.g. Berechtigte 5

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Perso- nen, die nach § 9 Bestattungsge- 00,00 Euro Asche (Urne) in Kabine 2 10,00 Euro f.) fü r jeden weiteren Tag der Auf- Baumpaten gesucht setz verantwortlich sind, und der 7. Überlassung einer Urnenreihen- bewahrung einer Asche (Urne) Liebe Mitbü rgerinnen Antragsteller, grabstätte auf einem Sternenkin- in Kabine 62,00 Euro und Mitbü rger, derfeld fü r o.g. Berechtigte g.) fü r die Durchfü hrung einer
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbe- 93,00 Euro Trauerfeier ohne Aufbewah- unter dem Motto stattungen der Antragsteller. rung einer Leiche oder Asche
  3. 8. Überlassung einer Reihengrab- (Urne) 180,00 Euro §3 stätte (Fötensarg) auf einem Ster- h.) fü r die Benutzung der Fußbo- „Neues Grü n fü r Entstehung der Ansprü che u nenkinderfeld denheizung 50,00 Euro nd Fälligkeit 139,00 Euro unseren Friedhof“ (1) Die Gebü hrenschuld entsteht 2. Reinigung der Leichenhalle suchen wir nach Spendern, die mit der Inanspruchnahme der II. Verleihung von Nutzungsrech- 34,00 Euro Baumpaten werden möchten. Leistungen nach der Friedhofs- ten an Wahlgrabstätten / Ur- satzung, bei antragsabhängigen nenwahlgrabstätten V. Gebü hren fü r anderen Perso- Wenn sie einfach Danke sagen oder Leistungen mit der Antragstel- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes nen nach § 3 Abs. 3 der Fried- verstorbenen Menschen gedenken lung. an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 hofssatzung wollen, spenden Sie einen Baum fü r der Friedhofssatzung fü r Die Kostenfestsetzung fü r die Über- unseren neu gestalteten Friedhof. (2) Die Gebü hren werden innerhalb lassung von Grabstätten nach Ziffer von 14 Tagen nach Bekanntgabe a.) eine Wahlgrabstätte I., die Verleihung von Nutzungs- Interessierte Bü rgerinnen, Bü rger, Vereine oder Gewerbetreibende des Gebü hrenbescheids fällig. 1.700,00 Euro rechten nach Ziffer II. sowie die Be- können sich im Bü rgermeisteramt b.) eine Urnenwahlgrabstätte nutzung und Reinigung der Leichen- 06381 -22 17 oder direkt beim Ortsbü rgermeister §4 576,00 Euro halle nach Ziffer IV. an andere Per- 06381 - 4 04 32 informieren. In-Kraft-Treten c.) eine Urnenwahlgrabstätte auf sonen nach § 3 Abs. 3 der Fried- (1) Diese Satzung tritt am Tag nach einem Rasengrabfeld hofssatzung erfolgt nach besonde- Thomas Danneck ihrer öffentlichen Bekanntma- 880,00 Euro rer Vereinbarung. Ortsbü rgermeister chung in Kraft. d.) eine Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand VI. Ausgraben und Umbetten von (2) Gleichzeitig tritt die Satzung 1.140,00 Euro Leichen und Aschen (Urnen) ü ber die Erhebung von Fried- Das Ausgraben und Umbetten von hofsgebü hren vom 16.06.2011 2. Verlängerung des Nutzungsrech- Leichen oder Aschen (Urnen) wird RUTSWEILER AM GLAN außer Kraft. tes je Jahr und Grabstelle durch gewerbliche Unternehmen a.) an einer Wahlgrabstätte vorgenommen. Die Kosten hierfü r Rammelsbach, den 07. Oktober 2015 21,00 Euro sind von den Gebü hrenschuldnern b.) an einer Urnenwahlgrabstätte als Auslagen zu ersetzen. Sitzung des Thomas Danneck Ortsbü rgermeister 10,00 Euro c.) an einer Urnenwahlgrabstätte VII. Zustimmung der Friedhofs- auf einem Rasengrabfeld verwaltung Ortsgemeinderates 15,00 Euro fü r die Errichtung und jede Verände- Rutsweiler am Glan. Am Donners- 4. Mitteilungen und Anfragen Anlage d.) an einer Urnenwahlgrabstätte rung von Grabmalen nach § 27 Abs. tag, dem 22. Oktober 2015, findet in einer Urnenwand 1 der Friedhofssatzung um 19.00 Uhr im Dorfgemein- Rutsweiler am Glan, zur Satzung ü ber die 19,00 Euro 30,00 Euro schaftshaus in Rutsweiler am Glan den 07. Oktober 2015 Erhebung von Friedhofs- eine Sitzung des Ortsgemeindera- gebü hren der Ortsge- III. Ausheben und Schließen der VIII. Abräumen der Gräber tes Rutsweiler am Glan statt. Joachim Sander, meinde Rammelsbach Gräber Wahlgrabstätten 387,00 Euro Ortsbürgermeister vom 07. Oktober 2015 1. Fötensarg (Sternenkinderfeld) 1 Reihengrabstätten fü r Verstorbene Tagesordnung 70,00 Euro bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Öffentlicher Teil: 220,00 Euro 1. Einwohnerfragestunde Hinweis zu TOP 1 - I. Reihengrabstätten / Urnenrei- 2. Fötensarg (Sternenkinderfeld), Reihengrabstätten fü r Verstorbene Einwohnerfragestunde: hengrabstätten ab freitags 14.00 Uhr vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 2. Haushaltssatzung und Haus-
  4. 1. Überlassung einer Reihengrab- 177,00 Euro 220,00 Euro haltsplan mit Anlagen für die Nach § 21 Abs. 3 der Geschäftsord- stätte an Berechtigte nach § 3 3. Beisetzung einer Asche (Urne) Urnengrabstätten 220,00 Euro Haushaltsjahre 2015/2016 nung für den Ortsgemeinderat Ruts- Abs. 2 der Friedhofssatzung fü r 85,00 Euro weiler am Glan sollen dem Ortsbür- Verstorbene bis zum vollendeten Hinweise: 3. 4. Teilfortschreibung des Flä- germeister nach Möglichkeit die
  5. 5. Lebensjahr 350,00 Euro 4. Beisetzung einer Asche (Urne), Es wird darauf hingewiesen, dass chennutzungsplanes der Ver- Fragen drei Arbeitstage vor der fü r Verstorbene vom vollendeten ab freitags 14.00 Uhr Satzungen, die unter Verletzung bandsgemeinde Altenglan - Er- Sitzung schriftlich zugeleitet wer-
  6. 5. Lebensjahr ab 850,00 Euro 91,00 Euro von Verfahrens- oder Formvorschrif- neuerbare Energien - den. 9199237_90_9

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📜 2. Friedhofssatzung Stand: 07.10.2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 04.02.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rammelsbach vom 07.10.2015

geändert durch:

Satzung vom 05.02.2018

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rammelsbach

vom 07. Oktober 2015

Der Ortsgemeinderat Rammelsbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofsverwaltung und Friedhofsträger
  • § 3 Friedhofszweck
  • § 4 Schließen und Aufheben

2. Ordnungsvorschriften

  • § 5 Öffnungszeiten
  • § 6 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
  • § 9 Särge und Urnen
  • § 10 Grabherstellung
  • § 11 Ruhezeit
  • § 12 Umbettungen

4. Grabstätten

  • § 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
  • § 14 Reihengrabstätten
  • § 15 Wahlgrabstätten
  • § 16 Urnengrabstätten
  • § 17 Anonymes Urnengrabfeld
  • § 18 Urnenwand
  • § 19 Urnenbaumfeld
  • § 20 Rasengrabfeld
  • § 21 Sternenkinderfeld
  • § 22 Ehrengrabstätte

5. Gestaltung der Grabstätten

  • § 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  • § 24 Besondere Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

  • § 25 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
  • § 26 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  • § 27 Errichten und Ändern von Grabmalen
  • § 28 Standsicherheit der Grabmale
  • § 29 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
  • § 30 Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

  • § 31 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
  • § 32 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
  • § 33 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  • § 34 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

  • § 35 Benutzung der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

  • § 36 Alte Rechte
  • § 37 Haftung
  • § 38 Ordnungswidrigkeiten
  • § 39 Gebühren
  • § 40 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Rammelsbach gelegenen Friedhof.

§ 2 Friedhofsverwaltung und Friedhofsträger

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegen der Verbandsgemeinde Altenglan, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt. Friedhofsträger ist die Ortsgemeinde.

§ 3 Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
  2. 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

  1. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer besonderen Vereinbarung und der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 4 Schließen und Aufheben

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung), vgl. § 7 BestG.
  2. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  3. 3. Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  4. 4. Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
  5. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
  6. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie des Friedhofsträgers sind ausgenommen.

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

j) Geldsammlungen durchzuführen

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende haben bei Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof die Arbeiten 4 Wochen vor Beginn bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
  3. 3. Ein Verbot für die Ausführung von Arbeiten kann dann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 4.
  2. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags

innerhalb folgender Zeiten: Regulär von montags bis donnerstags bis 14.00 Uhr, ausnahmsweise kann eine Bestattung nach 14.00 Uhr genehmigt werden. Freitags bis 11.00 Uhr, ausnahmsweise kann eine Bestattung nach 11.00 Uhr genehmigt werden. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an Heiligabend werden grundsätzlich keine Bestattungen genehmigt, nur in Notfällen oder in einem unabweisbaren Grund kann eine Bestattung genehmigt werden.

  1. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  2. 5. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem/seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 9 Särge und Urnen

  1. 1. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
  2. 2. Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahme-fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
  3. 3. Urnen die in der Urnenwand laut Belegungsplan beigesetzt werden, müssen eine Überurne aus Ton, Metall oder sonstigen üblichen Materialien haben. Urnen die in der Erde beigesetzt werden, müssen schnell verrottbar sein.

§ 10 Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal oder von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Erdbestattungen 25 Jahre (sie kann auf Antrag verkürzt werden, es müssen jedoch mindestens 20 Jahre erfüllt sein). Für Urnenbestattungen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 12 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
  3. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- oder Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  5. 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgefuhrt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  2. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  3. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  4. 9. Umbettungen vom anonymen Urnengrabfeld, Urnenbaumbestattungsfeld sowie dem Sternenkinderfeld sind ausgeschlossen.
  5. 10. Umbettungen von schnell verrottbaren Urnen nach mehr als 5 Jahren Ruhezeit sind ausgeschlossen.

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)

b) Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten

d) Urnengrabstätten auf einem anonymen Urnengrabfeld

e) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten in einer Urnenwand

f) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten als Baumbestattung

g) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten auf einem Rasengrabfeld

h) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten auf dem Sternenkinderfeld

i) Reihengrabstätte (Fötenbestattung) auf dem Sternenkinderfeld

j) Ehrengrabstätten

  1. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  2. 2. Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m),

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 2,20 m, Breite 0,80 m),

  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in Fällen des § 8 Abs. 5 - nur einer Leiche bestattet werden.
  2. 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

§ 15 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten (Doppelgrabstätten) für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Grabmaße: Länge 2,20 m, Breite 2,00 m.
  2. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  3. 3. In den Wahlgrabstätten konnen der Erwerber, sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestattet werden.
  1. 4. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles erst ab vollendetem 60. Lebensjahr möglich.
  2. 5. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
  3. 6. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
  4. 7. Der Erwerb einer Wahlgrabstände zu Lebzeiten aller Nutzungsberechtigten ist nicht möglich.

§ 16 Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden

a.) in Urnenreihengrabstätten, b.) in Urnenwahlgrabstätten, c.) in die noch nicht belegte Grabstände eines Wahlgrabes (Doppelgrabstände) d.) in Urnengrabstätten auf einem anonymen Urnengrabfeld e.) in Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten in einer Urnenwand f.) in Urnengrabstätten als Reihengrabstätten als Baumbestattung g.) in Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten auf einem Rasengrabfeld h.) in Urnengrabstätten als Reihengrabstätten auf dem Sternekinderfeld

  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Grabmaße: (Länge 1,00 m - Breite 0,50 m)
  2. 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Grabmaße: (Länge 1,00 m - Breite 0,50 m).
  3. 4. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufugen.
  4. 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Anonymes Urnengrabfeld

Das im Belegungsplan ausgewiesene anonyme Urnengrabfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck sowie Kennzeichnung von Grabstätten erlaubt. Die Beisetzung erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers zu einem späteren Zeitpunkt als eine eventuell stattfindende Trauerfeier. Die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

§ 18 Urnenwand

  1. 1. Die Urnenwandkammern als Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
  2. 2. Die Urnenwandkammern als Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwandkammer konnen der Erwerber, sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestattet werden. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles erst ab vollendetem 60. Lebensjahr möglich.
  3. 3. Es sind die vorhandenen Urnenkammerverschlussplatten zu verwenden.
  4. 4. Als einzige Kennzeichnung ist die Anbringung von Schrift auf der Kammertafel durch einen Steinmetz zulässig. Symbole sowie aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.
  1. 5. Endet das Nutzungsrecht an dieser Grabstände, so hat die Friedhofsverwaltung, der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die beigesetzten Urnen und Schrifttafeln zu entfernen. Die Aschen sind der Friedhofserde zu übergeben.
  2. 6. Das Öffnen und Verschlieben der Grabkammern in der Urnenwand erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung.
  3. 7. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwandgrabstätten.
  4. 8. Die Gestaltung sowie die Pflege der im Belegungsplan ausgewiesenen Urnenwand obliegen dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt.

§ 19 Urnenbaumfeld

  1. 1. Die Urnenbaumbestattung erfolgt auf einem naturbelassenen Grabfeld (s. Belegungsplan) auf dem Friedhof, in dem die Aschen im Wurzelbereich ("am Fuße") eines Baumes beigesetzt werden konnen. Die Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Bäume erhalten eine Registrierungsnummer.
  2. 2. Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) als Urnenbaumbestattung sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
  1. 1. In jeder Grabstände kann nur eine Leiche bestattet werden.
  2. 2. Urnen dürfen nur auschnell verrottbarem Material sein.
  3. 3. Als einzige Kennzeichnung ist die Anbringung einer Schrifttafel aus Naturstein (Granit etc.) auf dem Boden am Baum durch einen Steinmetz zulässig. Symbole sowie aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Die Höhe der Schrifttafel beträgt: Länge: 0,40 m, Breite: 0,30 m, Stärke: 0,05 m.
  4. 4. Soweit sich aus der Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für die Grabstände im Urnenbaumbestattungsfeld.
  5. 5. Ende das Nutzungsrecht an dieser Grabstände, so hat die Friedhofsverwaltung, der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die Schrifttafeln zu entfernen.
  6. 6. Die Beisetzung erfolgt ausschließlich im Wurzelbereich der als Urnenbaumbestattung registrierten Bäume im laut Belegungsplan ausgewiesen Gradfeld.
  1. 3. Das im Belegungsplan ausgewiesene Urnenbaumbestattungsfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt.

§ 20 Rasengrabfeld

  1. 1. Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf dem Rasengrabfeld sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) auf dem Rasengrabfeld sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte konnen der Erwerber, sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer nichthelichen Lebensgemeinschaft bestattet werden. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles erst ab vollendetem 60. Lebensjahr möglich.
  1. 1. In jeder Grabstände kann nur eine Leiche bestattet werden.
  2. 2. Urnen dürfen nur auschnell verrottbarem Material sein.
  3. 3. Als einzige Kennzeichnung ist die Anbringung einer Schrifttafel aus Naturstein (Granit etc.) auf dem Rasen durch einen Steinmetz zulässig. Symbole sowie aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Die Höhe der Schrifttafel beträgt: Länge: 0,40 m, Breite: 0,30 m, Stärke: 0,05 m.
  4. 4. Soweit sich aus der Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Grabstände im Rasengrabfeld.
  5. 5. Ende das Nutzungsrecht an dieser Grabstände, so hat die Friedhofsverwaltung, der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die Schrifttafeln zu entfernen.
  1. 3. Das im Belegungsplan ausgewiesene Rasengrabfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt.

§ 21 Sternenkinderfeld

  1. 1. Grabstätten für Sternenkinder sind einstellige Grabstätten (Einzelgrabstätten) für Erd(Föten)- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Namenskennzeichnung (Stern auf dem Gedenkstein) kann nach Ablauf des Nutzungsrechts dort verbleiben.
  1. 1. In jeder Grabstände kann nur eine Leiche bestattet werden.
  2. 2. Fötensärge und Urnen dürfen nur auschnell verrottbarem Material sein.
  3. 3. Als Kennzeichnung ist die Anbringung einer bronzefarbenen Schrifttafel durch einen Steinmetz zulässig. Die Höhe der Schrifttafel beträgt: Länge: 0,12 m, Breite: 0,12 m, Sternform. Die Kennzeichnung erfolgt auf dem Gedenkstein.
  4. 4. Soweit sich aus der Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für die Grabstätten im Sternenkinderfeld.
  1. 2. Das im Belegungsplan ausgewiesene Sternenkinderfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt.

§ 22 Ehrengrabstätte

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften

Es gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften aus den §§ 17 bis 21.

6. Grabmale

§ 25 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Grababdeckungen, Grabsteine und Grabplatten sind zulässig. Grabsteine und Figuren für Urnengrabstätten dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Breite: 0,50 m, Höhe: 0,40 m. Grabsteine und Figuren für Erdbestattungen dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Breite: 0,80 m, Höhe: 0,80 m.

§ 26 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Für Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die Vorschriften des als Anlage beigefügten Belegungsplanes sowie die besonderen Gestaltungsvorschriften aus den §§ 17 bis 21.

§ 27 Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Dies gilt ebenso für die Gestaltung der Urnenkammer-Verschlussplatten, den Grabplatten auf dem Rasengrabfeld, den Schrifttafeln auf dem Urnenbaumbestattungsfeld und dem Sternenkinderfeld.
  2. 2. Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
  1. 3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
  2. 4. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 28 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend zu errichten und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 29 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel einmal jährlich. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  3. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 30 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 30 Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit gemäß § 11 oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlund Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 31 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern. Nicht organische Abfälle dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.
  1. 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  2. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
  3. 4. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb drei Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
  4. 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
  5. 6. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbuchsen usw.) zur Aufnahme von Blumen sowie das Zulegen von losen Stein- und Betonplatten sind verboten.

§ 32 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Das Herrichten der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 31 Absätze

2 bis 4 sind zu beachten.

§ 33 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabeinfassungen- und Abdeckplatten sind zugelassen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher über 0,80 m.

§ 34 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder auch einebnen halten.
  2. 2. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 35 Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofsträgers betreten werden. Die Friedhofsverwaltung oder der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  2. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben.
  3. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  1. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  2. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 37 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Grundsätzlich besteht für das Urnenbaumbestattungsfeld nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht.

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Beauftragten des Friedhofsträgers sowie der Friedhofsverwaltung nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nach dieser Satzung nicht einhalt,
  7. 7. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale, Grabkammerverschlussplatten, Rasengrabplatten oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige Anzeige erreicht oder verändert (§ 27 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale und sonstige baulichen Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 30 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 28, 29 und 31),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 31 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen den §§ 17 bis 21 bepflanzt oder gestaltet,
  12. 12. Grabstätten vernachlüssigt (§ 34),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der derzeit geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 39 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu entrichten.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 03.02.2000 sowie die Satzungen zur Änderung der Friedhofssatzung vom 10.03.2005, 01.08.2007 und 16.06.2011 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rammelsbach, den 7. Oktober 2015

gez. Thomas Danneck

Ortsbürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Erste Satzung

der Ortsgemeinde Rammelsbach zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.02.2018

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON FRIEDHOFSGEBÜHREN

Die ANLAGE zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rammelsbach vom 07.10.2015 wird durch die als ANLAGE abgedruckte Neufassung ersetzt.

§ 2

IN-KRAFT-TRETEN

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rammelsbach, den 5. Februar 2018

gez. Thomas Danneck Ortsbürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Rammelsbach vom 05.02.2018

I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 € für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 850,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 288,00 €
  3. 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf einem anonymen Urnengrabfeld an o.g. Berechtigte 295,00 €
  4. 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf einem Rasengrabfeld an o.g. Berechtigte 440,00 €
  5. 5. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in einer Urnenwand an o.g. Berechtigte 570,00 €
  6. 6. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf einem Urnenbaumfeld für o.g. Berechtigte 500,00 €
  7. 7. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf einem Sternenkinderfeld für o.g. Berechtigte 93,00 €
  8. 8. Überlassung einer Reihengrabstätte (Fötensarg) auf einem Sternenkinderfeld 139,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a.) eine Wahlgrabstätte 1.700,00 € b.) eine Urnenwahlgrabstätte 576,00 € c.) eine Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasengrabfeld 880,00 € d.) eine Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand 1.140,00 € e.) eine Urnenwahlgrabstätte auf einem Urnenbaumfeld 939,00 € Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstelle a.) an einer Wahlgrabstätte 21,00 € b.) an einer Urnenwahlgrabstätte 10,00 € c.) an einer Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasengrabfeld 15,00 € d.) an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand 19,00 € e.) an einer Urnenwahlgrabstätte auf einem Urnenbaumfeld 15,50 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Fötensarg (Sternenkinderfeld) 170,00 €
  2. 2. Fötensarg (Sternenkinderfeld), ab freitags 14.00 Uhr 177,00 €
  3. 3. Beisetzung einer Asche (Urne) 85,00 €
  4. 4. Beisetzung einer Asche (Urne), ab freitags 14.00 Uhr 91,00 €
  5. 5. Die Kosten für das Ausheben und Schlieben sonstiger Gräber sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Benutzung und Reinigung der Leichenhalle

  1. 1. Benutzung der Leichenhalle a.) für die Aufbewährung einer Leiche für max. 3 Tage 210,00 € b.) für jeder weiteren Tag der Aufbewährung einer Leiche für max. 3 Tage 62,00 € c.) für die Aufbewährung einer Leiche mit Kühlung für max. 3 Tage 250,00 € d.) für jeder weiteren Tag der Aufbewährung einer Leiche mit Kühlung 74,00 € e). fur die Aufbewahrung einer Asche (Urne) in Kabine fur max. 3 Tage 210,00 € f.) für jeder weiteren Tag der Aufbewährung einer Asche (Urne) in Kabine 62,00 € g.) für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewährung einer Leiche oder Asche (Urne) 180,00 € h.) für die Benutzung der Fußbodenheizung 50,00 €
  2. 2. Reinigung der Leichenhalle 34,00 €

V. Gebühren für anderen Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung

Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach Ziffer I., die Verleihung von Nutzungsrechten nach Ziffer II. sowie die Benutzung und Reinigung der Leichenhalle nach Ziffer IV. an andere Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die Kosten hierfür sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Zustimmung der Friedhofsverwaltung

für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung 30,00 €

VIII. Abräumen der Gräber

Wahlgrabstätten 387,00 € Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 220,00 € Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 220,00 € Urnengrabstätten 220,00 €

Erste Satzung

der Ortsgemeinde Rammelsbach zur Änderung der Friedhofssatzung vom 05.02.2018

Der Ortsgemeinderat Rammelsbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

ÄNDERUNG DER FRIEDHOFSSATZUNG

a.) Die §§ 8, 13, 15, 16 und 19 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rammelsbach vom 07.10.2015 erhalten folgende Neufassungen:

„§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzuglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 4.
  2. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags innerhalb folgender Zeiten: Regular von montags bis donnerstags bis 14.00 Uhr, ausnahmsweise kann eine Bestattung nach 14.00 Uhr genehmigt werden. Freitags bis 11.00 Uhr, ausnahmsweise kann eine Bestattung nach 11.00 Uhr genehmigt werden. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an Heiligabend werden grundsätzlich keine Bestattungen genehmigt, nur in Notfällen oder in einem unabweisbaren Grund kann eine Bestattung genehmigt werden.
  4. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  5. 5. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem/seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
  6. 6. Aufgrund der Frostgefahr wird das Wasser zwischen dem 01. November und dem 15. April auf dem Friedhof abgestellt.

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in

a.) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) b.) Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) c.) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten d.) Urnengrabstätten auf einem anonymen Urnengrabfeld e.) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten in einer Urnenwand f.) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten als Baumbestattung g.) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten auf einem Rasengrabfeld h.) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten auf dem Sternenkinderfeld i.) Reihengrabstätte (Fötenbestattung) auf dem Sternenkinderfeld j.) Ehrengrabstätten

  1. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten (Doppelgrabstätten) für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Grabmaße: Länge 2,20 m, Breite 2,00 m.
  2. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  3. 3. In den Wahlgrabstätten konnen der Erwerber, sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer nichthelichen Lebensgemeinschaft bestattet werden.
  4. 4. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles erst ab vollendetem 60. Lebensjahr möglich.
  5. 5. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
  6. 6. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
  7. 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger für die Übernahme des Nutzungsrechts bestimmen und in der Urkunde (Abs. 2) benennen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. 2. auf die Kinder
  3. 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
  4. 4. auf die Eltern,
  5. 5. auf die Geschwister,
  6. 6. auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 8. Der Erwerb einer Wahlgrabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich.

§ 16 Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden

a.) in Urnenreihengrabstätten, b.) in Urnenwahlgrabstätten, c.) in die noch nicht belegte Grabstände eines Wahlgrabes (Doppelgrabstände) d.) in Urnengrabstätten auf einem anonymen Urnengrabfeld e.) in Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten in einer Urnenwand f.) in Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten als Baumbestattung g.) in Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten auf einem Rasengrabfeld h.) in Urnengrabstätten als Reihengrabstätten auf dem Sternekinderfeld

  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

Grabmaße: (Länge 1,00 m - Breite 0,50 m)

  1. 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden.

Grabmaße: (Länge 1,00 m - Breite 0,50 m).

  1. 4. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
  2. 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 19 Urnenbaumfeld

  1. 1. Die Urnenbaumbestattung erfolgt auf einem naturbelassenen Grabfeld (s. Belegungsplan) auf dem Friedhof, in dem die Aschen im Wurzelbereich ("am Fuße") eines Baumes beigesetzt werden konnen. Die Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Alle Bäume erhalten eine Registrierungsnummer.
  2. 2. Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf dem Urnenbaumfeld sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) auf dem Urnenbaumfeld sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte konnen der Erwerber, sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestattet werden. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles erst ab vollendetem 60. Lebensjahr möglich.
  4. 4. Als einzige Kennzeichnung ist die Anbringung einer Schrifttafel aus Naturstein (Granit etc.) auf dem Boden am Baum durch einen Steinmetz zulässig. Symbole sowie aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Die Höhe der Schrifttafel beträgt: Länge: 0,40 m, Breite: 0,30 m, Stärke: 0,05 m.
  5. 5. Das im Belegungsplan ausgewiesene Urnenbaumbestattungsfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt.
  6. 6. Ende das Nutzungsrecht an dieser Grabstände, so hat die Friedhofsverwaltung, der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die Schrifttafeln zu entfernen.
  7. 7. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Grabstände auf dem Urnenbaumfeld.

b.) Der Belegungsplan als Bestandteil der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rammelsbach vom 07.10.2015 wird durch den als Anlage beigefügten Belegungsplan ersetzt.

§ 2

IN-KRAFT-TRETEN

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rammelsbach, den 5. Februar 2018

gez. Thomas Danneck

Ortsbürgermeister

Friedhofbelegung Rammelsbach

Stand Nov.2015

Mai 2015

Anlage - Belegungsplan

Zweite Satzung

der Ortsgemeinde Rammelsbach zur Änderung der Friedhofssatzung vom 04.02.2022

Der Ortsgemeinderat Rammelsbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

ÄNDERUNG DER FRIEDHOFSSATZUNG

Die §§ 11 und 15 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rammelsbach vom 07.10.2015, geändert durch Satzung vom 05.02.2018 erhalten folgende Neufassungen:

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Erdbestattungen 25. Jahre. Für Urnenbestattungen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 15 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten (Doppelgrabstätten) für Erdbestattungen, an denen auf Antrag für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Grabmaße: Länge 2,20 m, Breite 2,00 m.
  2. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  3. 3. In den Wahlgrabstätten können der Erwerber, sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestattet werden.
  4. 4. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles erst ab vollendetem 60. Lebensjahr möglich.
  5. 5. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  6. 6. Das Nutzungsrecht kann nicht wiederverliehen werden.
  7. 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger für die Übernahme des Nutzungsrechts bestimmen und in der Urkunde (Abs. 2) benennen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
  8. 1. auf den überlebenden Ehegatten,
  9. 2. auf die Kinder
  1. 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  2. 4. auf die Eltern,
  3. 5. auf die Geschwister,
  4. 6. auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 8. Der Erwerb einer Wahlgrabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich.

§ 2

IN-KRAFT-TRETEN

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rammelsbach, den 04.02.2022 gez. Thomas Danneck Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rammelsbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rammelsbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rammelsbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rammelsbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Rammelsbach nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rammelsbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rammelsbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €