🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.07.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Föckelbergvom 20.07.2016
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung oder werden in der Haushalts-satzung festgesetzt.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) These Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Föckelberg vom 13.06.2013 außer Kraft.
Föckelberg, den 20.07.2016
(Henning Pallmann) Ortsbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Föckelbergvom 20.07.2016
I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 € für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 250,00 €
- 3. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung auf dem Rasengrabfeld 700,00 €
- 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf dem Rasengrabfeld an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 375,00 €
II. Gemischte Grabstätten
- 1. Für die erste Belegung: Erdbestattung 400,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung
- 2. Für die zweite Belegung: Beisetzung einer Asche (Urne) von Verstorbenen nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 250,00 €
III. Einstelliges Wahlgrab
- 1. Für die erste Belegung: Erdbestattung 450,00 € Überlassung einer einstelligen Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung
- 2. Für jeder weitere Belegung (bis zu 3 Urnen): Beisetzung einer Asche (Urne) von Verstorbenen nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 250,00 €
IV. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra.) eine Wahlgrabstätte 900,00 € b.) eine Urnenwahlgrabstätte 500,00 € c.) eine Urnenwahlgrabstätte auf dem Rasengrabfeld 725,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstellea.) an einer Wahlgrabstätte 10,00 € b.) an einer Urnenwahlgrabstätte 5,00 € c.) an einer Urnenwahlgrabstätte auf dem Rasengrabfeld 7,50 € d.) an einer gemischten Grabstände 15,00 € e.) an einer einstelligen Wahlgrabstände 10,00 €
V. Benutzung und Reinigung der Leichenhalle
- 1. Benutzung der Leichenhallea.) für die Aufbewährung einer Leiche oder einer Asche (Urne) 80,00 € b.) für die Aufbewährung einer Leiche mit Kühlung 140,00 € c.) für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewährung einer Leiche oder Asche (Urne) 75,00 €
- 2. Reinigung und Vor- bzw. Nachbereitung der Leichenhalle 40,00 €
VI. Gebühren für anderen Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach Ziffern I.- III. sowie für die Verleihung von Nutzungsrechten nach Ziffer IV. an andere Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nachbesonderer Vereinbarung.
VII. Zustimmung der Friedhofsverwaltungfür die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung 26,00 €
VIII. Ausheben und Schließen von Gräbern
Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber sind von den Gebührenschuldernals Auslagen zu ersetzen.
IX. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die Kosten hierfür sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.