Friedhofsgebühren Bosenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bosenbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 66887

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.06.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌‍ über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bosenbachvom 30.06.2015

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung oder werden in der Haushalts-satzung festgesetzt.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

In-Kraft-Treten

(1) These Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.12.2001 sowie die Satzungen zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.03.2002 und 09.04.2003, außer Kraft.

Bosenbach, den 30. Juni 2015

gez. Bernd Wagner Ortsbürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bosenbachvom 30.06.2015

I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzunga.) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 € b.) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 €
  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 200,00 €
  2. 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf dem Rasengrabfeld an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 450,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra.) eine Wahlgrabstätte 800,00 € b.) eine Urnenwahlgrabstätte 400,00 € c.) eine Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasengrabfeld 650,00 €
  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstellea.) an einer Wahlgrabstätte 9,00 € b.) an einer Urnenwahlgrabstätte 5,00 € c.) an einer Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasengrabfeld 8,00 €

III. Ausheben und Schließen von Gräbern

  1. 1. Beisetzung einer Asche (Urne) 118,00 €
  2. 2. Die Kosten für das Ausheben und Schlieben sonstiger Gräber sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
  3. 3. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen finden keine Beisetzungenstatt.
  4. 4. Für die Gestellung von Trägern zum Transportieren der Leiche von der Leichenhalle zum Grabplatz haben die Angehörigen der Verstorbenen zu sorgen.
  5. 5. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von: 30 v.H.
  1. 1. Benutzung der Leichenhallea.) für die Aufbewährung einer Leiche 200,00 € b.) für die Aufbewährung einer Leiche mit Kuhlung für max. 3 Tage 240,00 € c.) für jeder weiteren Tag der Aufbewährung einer Leiche mit Kuhlung 36,00 € d.) für die Aufbewährung einer Asche (Urne) 200,00 € e.) für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewährung einer Leiche oder Asche (Urne) 180,00 €
  1. 2. Reinigung der Leichenhalle 80,00 €

V. Kosten der Grabumrandung / Trittplatten

  1. 1. Für das Einfassen der Gräber mit Waschbetonplattena.) bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten laut Belegungsplan 150,00 € b.) bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten laut Belegungsplan 150,00 €

VI. Gebühren für anderen Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung

Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach den Ziffern I. und II., die Verleihung von Nutzungsrechten nach Ziffer III. sowie die Benutzung und Reinigung der Leichenhalle nach Ziffer IV. an andere Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung.

VII. Zustimmung der Friedhofsverwaltungfür die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 19 Abs. 1 der Friedhofssatzung 25,00 €

VIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bosenbachvom 30.06.2015

Der Ortsgemeinderat Bosenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofsverwaltung und Friedhofsträger

§ 3 Friedhofszweck

§ 4 Schlieben und Aufheben

2. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszteiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Grabherstellung

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Rasengrabfeld

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 25 Entfernen von Grabstätten und Grabmalen

7. Herrichten und Pflegen der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 29 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Gebühren

§ 35 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Bosenbach gelegenen Friedhöfe.

§ 2 Friedhofsverwaltung und Friedhofsträger

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegen der Verbandsgemeinde Altenglan, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt. Friedhofsträger ist die Ortsgemeinde. Ist nachfolgend in dieser Satzung von „dem Friedhof“ die Rede, so gilt dies für die Friedhöfe im Sinne des § 1.

§ 3 Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
  2. 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
  1. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer besonderen Vereinbarung und der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 4 Schließen und Aufheben

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung), vgl. § 7 BestG.
  2. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist.
  3. 3. Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  4. 4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
  5. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
  6. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofseile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Beauftragten des Friedhofsträgers sowie der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbe-treibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie des Friedhofsträgers sind ausgenommen.

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

i) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende haben bei Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof die Arbeiten 4 Wochen vor Beginn bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
  3. 3. Ein Verbot für die Ausführung von Arbeiten kann dann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 4.
  2. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an Heiligabend kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden.
  1. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  2. 5. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem/seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 9 Särge und Urnen

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
  2. 2. Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahme-fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
  3. 3. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
  4. 4. Urnen müssen schnell verrottbar sein.

§ 10 Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal oder von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre (sie kann auf Antrag verkürzt werden, es müssen jedoch mindestens 25 Jahre erfüllt sein).

§ 12 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
  3. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- oder Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  5. 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  2. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
    • b) Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)
    • c) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
    • d) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)
    • e) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeldf) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
  1. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  2. 2. Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m),

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m),

  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in Fällen der §§ 8 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
  2. 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

§ 15 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten (Doppelgrabstätten) für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Grabmaße: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m.
  2. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  3. 3. In den Wahlgrabstätten konnen der Erwerber, sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestattet werden.
  4. 4. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles erst ab vollendetem 55. Lebensjahr möglich.
  5. 5. Wahrend der Nutzungszeit darauf eine weitere Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
  6. 6. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
  7. 7. Der Erwerb einer Wahlgrabstätte zu Lebzeiten aller Nutzungsberechtigten ist nicht möglich.

§ 16 Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten),
    • b) in Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten),
    • c) in die noch nicht belegte Grabstände eines Wahlgrabes (Doppelgrabstände)
    • d) in Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem Rasengrabfelde) in Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

Grabmaße: Länge 0,90 m, Breite 0,60 m.

  1. 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Grabmaße: Länge 0,90 m, Breite 0,60 m.
  2. 4. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
  3. 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Rasengrabfeld

  1. 1. Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf dem Rasengrabfeld sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
  1. 1. In einer Urneneinzelgrabstände kann nur eine Leiche bestattet werden.
  2. 2. Urnen dürfen nur auschnell verrottbarem Material sein.
  3. 3. Als einzige Kennzeichnung ist die Anbringung einer Schrifttafel auf dem Rasen mit dem Namen und dem Todesdatum durch einen Steinmetz zulässig. Symbole sowie aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Die Höhe der Schrifttafel/Platten beträgt: Länge: 0,50 m, Breite: 0,40 m, Stärke: 0,05 m
  4. 4. Soweit sich aus der Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für die Grabstätten im Rasengrabfeld.
  5. 5. Endet das Nutzungsrecht an dieser Grabstände, so hat die Friedhofsverwaltung, der Friedhofsträger oder sein Beaufragter das Recht, die Schrifttafeln zu entfernen.
  1. 2. Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstände)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Ziffern 2 - 5 gelten entsprechend.
  2. 3. Das im Belegungsplan ausgewiesene Rasengrabfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

  1. 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 28) eingerichtet.
  2. 2. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan, der Anlage dieser Satzung ist, festgelegt und die besonderen Gestaltungsvorschriften der Grabmale und Grabeinfassungen naher bestimmt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 19 ff. dieser Satzung.
  1. 3. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
  2. 4. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Für Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten neben den Ziffern 1 - 5 die Vorschriften des als Anlage beigefügten Belegungsplans:

  1. 1. Plattenbelag zwischen den Gräbern
  2. 2. Grabsteine dürfen nur am Kopfende im Grabfeld (nicht auf dem Plattenbelag) erreicht werden.
  3. 3. Folgende Maße sind nur erlaubt:
  4. 4. Reihengrabstätte: Breite: 0,65 m, Höhe: 0,55 - 0,65 m, Tiefe: 0,11 - 0,13 m
  5. 5. Wahlgrabstätten: Breite: 1,10 -1,20 m, Höhe: 0,65 - 0,70 m, Tiefe: 0,11 - 0,13 m Es gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften aus § 17.

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
  2. 2. Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
  3. 3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung gelten gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
  4. 4. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu errichten und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  2. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, welches für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 Entfernen von Grabstätten und Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabstätten oder Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflegen der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 27 und 28 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Verantwortliche gemäß § 9 BestG, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  3. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
  4. 4. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  5. 5. Das Bestreuen der Grabstätten mit Gesteinsspitt, das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbuchsen usw.) zur Aufnahme von Blumen sowie das Auflegen von Stein- und Betonplatten sind verboten.
  6. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Das Herrichten der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 26 Absätze

2 bis 4 sind zu beachten.

§ 28 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabeinfassungen sind zugelassen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (max. 80 cm Wuchshöhe).

§ 29 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder auch einebnen halten.
  2. 2. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie zur Aufbewährung der Urnen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofsträgers betreten werden. Die Friedhofsverwaltung oder der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  2. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.
  3. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den neuen Vorschriften.
  2. 2. Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder bestimmter Dauer werden auf 45 Jahre seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  3. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Beauftragten des Friedhofsträgers sowie der Friedhofsverwaltung nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
  3. 3. wer entgegen den Vorschriften des § 7 der Satzung gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt,
  4. 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
  5. 5. die Bestimmung über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 21),
  6. 6. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( § 25 Abs.1),
  1. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23, 24 und 26),
  2. 9. Grabstätten entgegen §§ 17 und 19 und Anlage dazu mit Grabeinfassungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 28 bepflanzt.
  3. 10. Grabstätten vernachlüssigt (§ 29),
  4. 11. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Ortsgemeinde Bosenbach über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsordnung) vom 14.03.1980 sowie die Satzungen zur Änderung der Friedhofsordnung vom 14.03.1996, 13.12.2001 und 03.05.2006, außer Kraft.

Bosenbach, den 30. Juni 2015

gez. Bernd Wagner

Ortsbürgermeister