🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.05.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Erste Satzung
der Ortsgemeinde Ulmet zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.05.2017
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON FRIEDHOFSGEBÜHREN
Die ANLAGE zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ulmet vom 17.12.2015 wird durch die als ANLAGE abgedruckte Neufassung ersetzt.
§ 2
IN-KRAFT-TRETEN
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ulmet, den 3. Mai 2017
gez. Klaus Klinck Ortsbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Ulmet
vom 03.05.2017
I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a.) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 205,00 € b.) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 € c.) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab, auf einem Rasengrabfeld 1.200,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 230,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf einem Rasengrabfeld 480,00 €
- 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf einem anonymen Grabfeld 410,00 €
II. Gemischte Grabstätten
- 1. Für die erste Belegung: Erdbestattung 450,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung
- 2. Für die zweite Belegung: Beisetzung einer Asche (Urne) 230,00 € von Verstorbenen nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a.) eine Wahlgrabstätte 1.600,00 € b.) eine Urnenwahlgrabstätte 800,00 € c.) eine Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasengrabfeld 1.150,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstelle
a.) an einer Wahlgrabstätte 23,00 € b.) an einer Urnenwahlgrabstätte 11,00 € c.) an einer Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasengrabfeld 17,00 €
IV. Ausheben und Schließen von Gräbern
- 1. Beisetzung einer Asche (Urne) (alle Urnenbestattungsarten) 76,00 €
- 2. Die Kosten für das Ausheben und Schlieben sonstiger Gräber sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- 3. Für die Gestellung von Trägern zum Transportieren der Leiche von der Leichenhalle zum Grabplatz haben die Angehörigen der Verstorbenen zu sorgen.
V. Benutzung und Reinigung der Leichenhalle
- 1. Benutzung der Leichenhalle
a.) für die Aufbewährung einer Leiche in Kabine 203,00 € b.) für die Aufbewährung einer Leiche mit Kuhlung für max. 3 Tage 239,00 € c.) für jeder weiteren Tag der Aufbewährung einer Leiche mit Kuhlung 43,00 € für jeder weiteren Tag der Aufbewährung einer Leiche ohne Kuhlung 30,00 € d.) für die Aufbewährung einer Asche (Urne) in Kabine 203,00 € e.) für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewährung einer Leiche oder Asche (Urne) 173,00 €
- 2. Reinigung der Leichenhalle 27,00 €
VI. Kosten der Grabumrandung / Trittplatten
- 1. Für das Einfassen der Gräber mit Waschbetonplatten
a.) bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten laut Belegungsplan 35,00 € b.) bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten laut Belegungsplan 31,00 €
VII. Gebühren für anderen Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach den Ziffern I. und II., die Verleihung von Nutzungsrechten nach Ziffer III. sowie die Benutzung und Reinigung der Leichenhalle nach Ziffer IV. an andere Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung.
VIII. Zustimmung der Friedhofsverwaltung
für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung 26,00 €
IX. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
X. Abräumen von Grabstätten
Einzelgrabstätte (Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte) 142,00 € Doppelgrabstätte (Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte) 183,00 €
Gebuehrenordnung
geändert durch: Satzung vom 03.05.2017
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Ulmet vom 17.12.2015
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung oder werden in der Haushalts-satzung festgesetzt.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.04.2011 sowie die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.10.2012, außer Kraft.
Ulmet, den 17. Dezember 2015
gez. Klaus Klinck Ortsbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ulmet
vom 17.12.2015
I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a.) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 205,00 € b.) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 € c.) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab, auf einem Rasengrabfeld 1.200,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 230,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf einem Rasengrabfeld 480,00 €
- 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf einem anonymen Grabfeld 410,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a.) eine Wahlgrabstätte 1.600,00 € b.) eine Urnenwahlgrabstätte 800,00 € c.) eine Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasengrabfeld 1.150,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstelle
a.) an einer Wahlgrabstätte 23,00 € b.) an einer Urnenwahlgrabstätte 11,00 € c.) an einer Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasengrabfeld 17,00 €
III. Ausheben und Schließen von Gräbern
- 1. Beisetzung einer Asche (Urne) (alle Urnenbestattungsarten) 76,00 €
- 2. Die Kosten für das Ausheben und Schlieben sonstiger Gräber sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- 3. Für die Gestellung von Trägern zum Transportieren der Leiche von der Leichenhalle zum Grabplatz haben die Angehörigen der Verstorbenen zu sorgen.
IV. Benutzung und Reinigung der Leichenhalle
- 1. Benutzung der Leichenhalle
a.) für die Aufbewährung einer Leiche in Kabine 203,00 € b.) für die Aufbewährung einer Leiche mit Kuhlung für max. 3 Tage 239,00 € c.) für jeder weiteren Tag der Aufbewährung einer Leiche mit Kuhlung 43,00 €
für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung einer Leiche ohne Kühlung 30,00 €
d.) für die Aufbewährung einer Asche (Urne) in Kabine 203,00 € e.) für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewährung einer Leiche oder Asche (Urne) 173,00 €
- 2. Reinigung der Leichenhalle 27,00 €
V. Kosten der Grabumrandung / Trittplatten
- 1. Für das Einfassen der Gräber mit Waschbetonplatten
a.) bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten laut Belegungsplan 35,00 € b.) bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten laut Belegungsplan 31,00 €
VI. Gebühren für anderen Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach den Ziffern I. und II., die Verleihung
von Nutzungsrechten nach Ziffer III. sowie die Benutzung und Reinigung der Leichenhalle nach Ziffer IV.
an andere Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung.
VII. Zustimmung der Friedhofsverwaltung
für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung 26,00 €
VIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche
Unternehmen vorgenommen. Die Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IX. Abräumen von Grabstätten
Einzelgrabstätte (Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte) 142,00 €
Doppelgrabstätte (Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte) 183,00 €
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Erste Satzung
der Ortsgemeinde Ulmet zur Änderung der Friedhofssatzung vom 03.05.2017
Der Ortsgemeinderat Ulmet hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
ÄNDERUNG DER FRIEDHOFSSATZUNG
- 1. Die §§ 11,13, 14 und 16 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ulmet vom 17.12.2015 erhalten folgende Neufassungen:
„§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre (sie kann auf Antrag verkürzt werden, es müssen jedoch mindestens 20 Jahre erfüllt sein). Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen in Gemischte Grabstätten beträgt 15 Jahre.
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
b) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
c) Gemischte Grabstätten
d) Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)
e) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
f) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)
g) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
h) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
i) Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Grabfeld
- 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
- 2. Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m),
- 3. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in Fällen der §§ 8 Abs. 5, § 14 b Abs. 2 - nur eine Leiche bestattet werden.
- 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 16 Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten),
b) in Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten),
c) in gemischte Grabstätten
d) in die noch nicht belegte Grabstätte eines Wahlgrabes (Doppelgrabstätte)
e) in Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
f) in Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
g) Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Grabfeld
- 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Grabmaße: Länge 0,60 m, Breite 1,35 m.
- 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Grabmaße: Länge 0,60 m, Breite 1,35 m.
- 4. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
- 2. Der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ulmet vom 17.12.2015 wird folgender § 14 b hinzugefügt:
„§ 14 b Gemischte Grabstätten
- 1. Ein Reihengrabfeld oder eine Reihengrabstätte nach § 14 Abs. 1 kann durch den Ortsbürgermeister von Ulmet in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten oder in eine Gemischte Grabstätte umgewidmet werden. Handelt es sich bei einem Verstorbenen um einen Einwohner der Ortsgemeinde Rathsweiler, ist im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister von Rathsweiler über die Umwidmung zu entscheiden.
- 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihen- (Einzelgräber § 14 Abs. 1) in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
- 3. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 2
IN-KRAFT-TRETEN
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ulmet, den 3. Mai 2017
gez. Klaus Klinck Ortsbürgermeister
Friedhofssatzung
geändert durch: Satzung vom 03.05.2017
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ulmet
vom 17.12.2015
Der Ortsgemeinderat Ulmet hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofsverwaltung und Friedhofsträger
§ 3 Friedhofszweck
§ 4 Schlieben und Aufheben
2. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Grabherstellung
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 14a Reihengrabstätten auf dem Rasengrabfeld
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Urnengrabstätten
§ 17 Rasengrabfeld
§ 18 Anonymes Grabfeld
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Wahlmöglichkeit
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 23 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 24 Standsicherheit der Grabmale
§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 26 Entfernen von Grabstätten und Grabmalen
7. Herrichten und Pflegen der Grabstätten
§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 29 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 30 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 31 Benutzung der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Haftung
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Gebühren
§ 36 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Ulmet gelegenen Friedhofs.
§ 2 Friedhofsverwaltung und Friedhofsträger
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegen der Verbandsgemeinde Altenglan, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt. Friedhofsträger ist die Ortsgemeinde. Ist nachfolgend in dieser Satzung von „dem Friedhof“ die Rede, so gilt dies für den Friedhof im Sinne des § 1.
§ 3 Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
- 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Ulmet und Rathsweiler waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
- 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer besonderen Vereinbarung und der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 4 Schließen und Aufheben
- 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung), vgl. § 7 BestG.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 3. Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
- 1. Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofseile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Beauftragten des Friedhofsträgers sowie der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbe-treibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie des Friedhofsträgers sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende haben bei Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof die Arbeiten 4 Wochen vor Beginn bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
- 3. Ein Verbot für die Ausführung von Arbeiten kann dann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 4.
- 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an Heiligabend kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden.
- 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- 5. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem/seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 9 Särge und Urnen
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie müssen schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
- 2. Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahme-fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
- 3. Urnen müssen schnell verrottbar sein.
§ 10 Grabherstellung
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal oder von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre (sie kann auf Antrag verkürzt werden, es müssen jedoch mindestens 20 Jahre erfüllt sein).
§ 12 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- oder Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.
- 9. Umbettungen vom anonymen Urnengrabfeld sind ausgeschlossen.
- 10. Umbettungen von schnell verrottbaren Urnen nach mehr als 5 Jahren Ruhezeit sind ausgeschlossen.
4. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
b) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
c) Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)
d) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
e) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)
f) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
g) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
h) Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Grabfeld
- 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
- 2. Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m),
- 3. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in Fällen der §§ 8 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
- 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 14a Reihengrabstätte auf dem Rasengrabfeld
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen auf dem Rasengrabfeld, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
- 1. In einer Reiheneinzelgrabstätte kann nur eine Leiche bestattet werden.
- 2. Als einzige Kennzeichnung ist die Anbringung einer Schrifttafel auf dem Rasen durch einen Steinmetz zulässig. Symbole sowie aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Die Höhe der Schrifttafel/Platten beträgt: Länge: 0,50 m, Breite: 0,40 m, Stärke: 0,05 m
- 4. Soweit sich aus der Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für die Grabstätten im Rasengrabfeld.
- 5. Endet das Nutzungsrecht an dieser Grabstände, so hat die Friedhofsverwaltung, der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die Schrifttafeln zu entfernen.
- 2. Das im Belegungsplan ausgewiesene Rasengrabfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt. Ausschließlich im Zeitraum März bis November können Blumen, Gestecke und Grablichter abgelegt werden.
§ 15 Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten (Doppelgrabstätten) für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Grabmaße: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m.
- 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 3. In den Wahlgrabstätten konnen der Erwerber, sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestattet werden.
- 4. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles erst ab vollendetem 60. Lebensjahr möglich.
- 5. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
- 6. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
- 7. Der Erwerb einer Wahlgrabstände zu Lebzeiten aller Nutzungsberechtigten ist nicht möglich.
§ 16 Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten),
b) in Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten),
c) in die noch nicht belegte Grabstände eines Wahlgrabes (Doppelgrabstände)
d) in Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
e) in Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeld
f) Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Grabfeld
- 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Grabmaße: Länge 0,60 m, Breite 1,35 m.
- 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Grabmaße: Länge 0,60 m, Breite 1,35 m.
- 4. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 Rasengrabfeld
- 1. Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf dem Rasengrabfeld sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
- 1. In einer Urneneinzelgrabstände kann nur eine Leiche bestattet werden.
- 2. Urnen dürfen nur auschnell verrottbarem Material sein.
- 3. Als einzige Kennzeichnung ist die Anbringung einer Schrifttafel auf dem Rasen durch einen Steinmetz zulässig. Symbole sowie aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Die Höhe der Schrifttafel/Platten beträgt: Länge: 0,50 m, Breite: 0,40 m, Stärke: 0,05 m
- 4. Soweit sich aus der Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für die Grabstätten im Rasengrabfeld.
- 5. Endet das Nutzungsrecht an dieser Grabstände, so hat die Friedhofsverwaltung, der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die Schrifttafeln zu entfernen.
- 2. Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Ziffern 2 - 5 gelten entsprechend.
- 3. Das im Belegungsplan ausgewiesene Rasengrabfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt. Ausschließlich im Zeitraum März bis November konnen Blumen, Gestecke und Grablichter abgelegt werden.
§ 18 Anonymes Grabfeld
Das im Belegungsplan ausgewiesene anonyme Urnengrabfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck sowie Kennzeichnung von Grabstätten erlaubt. Blumen und kleine Gestecke oder Gebinde sind auf der dafür hergerichteten Fläche zentral abzulegen. Die Beisetzung erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers zu einem späteren Zeitpunkt als eine eventuell stattfindende Trauerfeier. Die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Wahlmöglichkeit
- 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 28) eingerichtet.
- 2. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan, der Anlage dieser Satzung ist, festgelegt und die besonderen Gestaltungsvorschriften der Grabmale und Grabeinfassungen naher bestimmt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 19 ff. dieser Satzung.
- 3. Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
- 4. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale auf den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Für Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten neben den Ziffern 1 -4 die Vorschriften des als Anlage beigefügten Belegungsplans:
- 1. Plattenbelag zwischen den Gräbern (NT)
- 2. Grabsteine dürfen nicht higher als 50 cm sein (NT)
- 3. Grabsteine dürfen nicht higher als 80 cm sein. (AT)
- 4. Es gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften aus § 14a, 17 und 18.
§ 23 Errichten und Ändern von Grabmalen
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
- 2. Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
- 3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung gelten gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
- 4. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 24 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu errichten und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- 1. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, welches für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 26 Entfernen von Grabstätten und Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabstätten oder Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflegen der Grabstätten
§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 27 und 28 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Verantwortliche gemäß § 9 BestG, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
- 4. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Urnenreihen - und Urnenwahlgrabstätten auf dem Rasengrabfeld müssen innerhalb sechs Monate nach Bestattung herzurichten. Dabei sind insbesondere der Erdhügel sowie Kranz- und Blumengebinde abzuräumen und das Holzkreuz zu entfernen.
- 5. Das Bestreuen der Grabstätten mit Gesteinsspitt, das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbuchsen usw.) zur Aufnahme von Blumen sowie das Auflegen von Stein- und Betonplatten sind verboten.
- 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Das Herrichten der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 27 Absätze
2 bis 4 sind zu beachten.
§ 29 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind zugelassen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Grabbeete dürfen nicht höher als die Platten sein. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (max. 80 - 100 cm Wuchshöhe).
§ 30 Vernachlässigte Grabstätten
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder auch einebnen halten.
- 2. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
§ 31 Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie zur Aufbewährung der Urnen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofsträgers betreten werden. Die Friedhofsverwaltung oder der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben.
- 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 2. Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder bestimmter Dauer werden auf 35 Jahre seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
- 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Beauftragten des Friedhofsträgers sowie der Friedhofsverwaltung nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- 3. wer entgegen den Vorschriften des § 7 der Satzung gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt,
- 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- 5. die Bestimmung über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 22),
- 6. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige erreicht oder verändert (§ 23 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 23, 24 und 25),
- 9. Grabstätten entgegen §§ 14a, 17 und 18 mit Grabeinfassungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 21 und 22 bepflanzt.
- 10. Grabstätten vernachlüssigt (§ 30),
- 11. die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu entrichten.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 31.07.2003 sowie die Satzungen zur Änderung der Friedhofssatzung vom 04.07.2007 und 28.04.2011 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Ulmet, den 17. Dezember 2015
gez. Klaus Klick
Ortsbürgermeister Anlage 1
Friedhofssatzung
Zweite Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ulmet vom 12.06.2023
Der Ortsgemeinderat von Ulmet hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Änderung der Friedhofssatzung
Die §§ 11, 14a, 14b und 17 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ulmet vom 17.12.2015 geändert durch die Satzung vom 03.05.2017 erhalten folgende Neufassungen:
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Für eine Urnenbeisetzung nach § 14b beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 14a Reihengrabstätte auf dem Rasengrabfeld
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen auf dem Rasengrabfeld, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
- 1. In einer Reihengrabstätte kann nur eine Leiche bestattet werden.
- 2. Als einzige Kennzeichnung ist die Anbringung einer Schrifttafel auf dem Rasen durch einen Steinmetz zulässig. Aufgesetzte Symbole und Buchstaben sind nicht zulässig. Die Größe der Schrifttafel/Platte beträgt: Länge 0,40 m, Breite 0,50 m, Stärke 0,05 m.
- 3. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für die Grabstätten im Rasengrabfeld.
- 4. Endes das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte, so hat der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die Schrifttafeln zu entfernen. (2) Das im Belegungsplan ausgewiesene Rasengrabfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt. Ausschließlich im Zeitraum November bis März können Blumen, Gestecke und Grablichter abgelegt werden.
§ 14b Gemischte Grabstätten
(1) Ein Reihengrabfeld oder eine Reihengrabstätte nach § 14 Abs. 1 kann durch den Ortsbürgermeister von Ulmet in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten oder in eine Gemischte Grabstätte umgewidmet werden. Handelt es sich bei einem Verstorbenen um einen Einwohner der Ortsgemeinde Rathsweiler, ist im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister von Rathsweiler über die Umwidmung zu entscheiden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich grundsätzlich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 10 Jahre beträgt. Überschreitet die Ruhezeit der zusätzlichen Beisetzung die Nutzungszeit, ist das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf dieser Ruhezeit zu verlängern.
§ 17 Rasengrabfeld
(1) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf dem Rasengrabfeld sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
- 1. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.
- 2. Urnen dürfen nur aus schnell verrottbarem Material sein.
- 3. Als einzige Kennzeichnung ist die Anbringung einer Schrifttafel auf dem Rasen durch einen Steinmetz zulässig. Aufgesetzte Symbole und Buchstaben sind nicht zulässig. Die Größe der Schrifttafel/Platte beträgt: Länge 0,40 m, Breite 0,50 m, Stärke 0,05 m.
- 4. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für die Grabstätten im Rasengrabfeld.
- 5. Endes das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte, so hat der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die Schrifttafeln zu entfernen. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Ziffern 2-5 gelten entsprechend. (3) Das im Belegungsplan ausgewiesene Rasengrabfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt. Ausschließlich im Zeitraum November bis März können Blumen, Gestecke und Grablichter abgelegt werden.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ulmet, den 12.06.2023 gez. Klaus Klinck Ortsbürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Ulmet (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: