🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.10.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Original
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Horschbachvom 25.10.2018
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erd- und Urnenbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.02.2012, geändert durch die Satzungen vom 29.10.2015 und 03.02.2017 außer Kraft.
Horschbach, den 25. Oktober 2018
gez. Michael Hermamm Ortsbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Horschbach
vom 25.10.2018
I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 75,00 € für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €
- 2. Überlassung einer Rasen-Reihengrabstätte auf einem Rasengrabfeld an o.g. Berechtigte 700,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung 100,00 €
- 4. Überlassung einer Rasen-Urnenreihengrabstätte auf einem Rasenurnengrabfeld an o.g. Berechtigte 300,00 €
- 5. Überlassung einer Baum-Urnenreihengrabstätte auf einem Urnenbaumfeld für o.g. Berechtigte 300,00 €
- 6. Überlassung einer Anonymen Urnenreihengrabstätte auf einem anonymen Urnengrabfeld an o.g. Berechtigte 250,00 €
- 7. Überlassung einer gemischten Grabstände / Beisetzung einer Urne in eine bestehende Reihengrabstände 100,00 €
- 8. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer gemischten Grabstände je Jahr a) Reihengrabstätten 7,00 € b)Rasen-Reihengrabstätten 24,00 €
- 9. Verlängerung der Nutzungszeit nach § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung für die Dauer von 10 Jahren zur Pflege a) Reihengrabstätten 70,00 € b) Urnenreihengrabstätten 40,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für a) eine Urnenwahlgrabstände 250,00 € b) eine Rasen-Urnenwahlgrabstände auf einem Rasenurnengrabfeld 600,00 € c) eine Baum-Urnenwahlgrabstände auf einem Baumurnengrabfeld 600,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr an a) Grabstätten für die vor dem In-Kraft-Treten der Satzung vom 26.05.1998 entsprechende Rechte erworben haben (§ 27) 16,00 € b) Urnenwahlgrabstätten 6,00 € c)Rasen- oder Baumurnenwahlgrabstände 14,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Beisetzung einer Asche (Urne) 100,00 €
- 2. Beisetzung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird 40,00 €
- 3. Zuzüglich zu den Gebühren unter 1. und 2. sind die Lohnnebenkosten zu erstatten.
- 4. Die Kosten für das Ausheben und Schließen sonstiger Gräber sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Benutzung der Leichenhalle für die Aufbewährung einer Leiche oder Urne einschließlich Trauerfeier 100,00 €
- 2. Benutzung der Leichenhalle für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewährung einer Leiche oder Urne 30,00 €
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche
Unternehmen vorgenommen. Die Kosten hierfür sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Zustimmung der Friedhofsverwaltungfür die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 20 der Friedhofssatzung 30,00 €
VII. Herstellung der Grabeinfassung
Die Kosten für die Beschaffung der Platten für den Teil des Friedhofes auf dem die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten, sind der Ortsgemeinde als Auslagen zu ersetzen.
VIII. Abräumen von Grabstätten
Das zwangsweise Abräumen von Grabstätten wird nach dem Arbeitsaufwand und den anfallenden Kosten als Auslagen berechnet und dem Gebührenschuldner (§ 2 der Friedhofsgebührensatzung) in Rechnung gestellt.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Horschbachvom 25.10.2018
Der Ortsgemeinderat von Horschbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
§ 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 Urnengrabstätten
§ 15 Rasengrabfelder
§ 16 Baumgrabfeld
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 Vernachlüssigte Grabstätten
7. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Gebühren
§ 31 Inkrafttreten
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Horschbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde steht.
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; sowieit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl.
§ 7 Best
G-. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahloder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, keine gesonderte Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Arbeiten sind 4 Wochen vor Beginn anzuzeigen. (2) Gewerbetriebende müssen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sein. (3) Ein Verbot für die Ausführung von Arbeiten kann dann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, *\text{dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material} sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Urnen, die auf dem anonymen Grabfeld, auf einem Rasengrabfeld oder auf dem Baumgrabfeld beigesetzt werden, müssen biologisch abbaubar sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieten. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb)Rasen-Reihengrabstättenc) Gemischte Grabstättend) Urnenreihengrabstättene) Urnenwahlgrabstättenf)Rasen-Urnenreihengrabstätteng)Rasen-Urnenwahlgrabstättenh) Baum-Urnenreihengrabstätteni) Baum-Urnenwahlgrabstättenj) anonyme Urnenreihengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengraber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) (Grabmaße: Länge 1,25 m, Breite 0,50 m)
b) Reihengraber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m)
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 13a sowie bei gleichzeitig zu bestatten den Personen/Familienangehörigen mit mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Die Nutzungszeit kann für eine Grabstände um 10 Jahre verlangert werden. Bestattungen dürfen während dieser Zeit keine statfinden, die Grabstände darf lediglich um diese Zeitraum weiter bestehen und gepflegt werden. Die Verlangerung erfolgt auf Antrag nach den geltenden Bestimmungen und den zu zahlenden Gebühren. Die Friedhofsverwaltung besteht sich vor, die Verlangerung der Nutzungszeit jederzeit gegen Gebührenverrechnung widerrufen zu konnen. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht.
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Eine Reihengrabstätte nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) und § 15 Abs. 1 kann in eine Gemischte Grabstände umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengraber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 10 Jahre beträgt.
§ 14 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstättenb) Gemischte Grabstättenc) Urnenwahlgrabstättend) die Freifläche eines bereits bestehenden Wahlgrabes e)Rasen-Urnenreihengrabstättenf)Rasen-Urnenwahlgrabstätteng) Baum-Urnenreihengrabstättenh) Baum-Urnenwahlgrabstätteni) anonymen Urnenreihengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(Grabmaße: Länge 1,00 m, Breite 0,50 m)
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist, wobei die Verlängerung max. 5 Jahre betragen darf. (Grabmaße: Länge 1,00 m, Breite 0,50 m) (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in denen Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten treten äußerlich nicht in Erscheinung und werden nicht gekennzeichnet. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 13 Abs. 4 gilt nicht für Urnenwahlgrabstätten.
§ 15 Rasengrabfelder
(1)Rasen-Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2)Rasen-Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (3)Rasen-Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, fur die auf Antrag ein Nutzungsrecht fur die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Grabstände dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht fur die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist, wobei die Verlängerung max. 5 Jahre betragen darf. (4) Die Rasengrabfelder werden als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt. Ausschließlich im Zeitraum November bis März konnen Blumen, Geistecke und Grablichter abgelegt werden. (5) Endet das Nutzungsrecht an einer Grabstände, so hat der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die Grabplatte zu entfernen. (6) Soweit sich aus dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Urnengrabstätten auch für Grabstätten in den Rasengrabfeldern.
§ 16 Baumgrabfeld
(1) Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes, die als Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten vergeben werden. (2) Baum-Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (3) Baum-Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Grabstände dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist, wobei die Verlängerung max. 5 Jahre betragen darf.
(4) Die Vorschriften des § 15 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. (5) Bei einer anonymen Urnenreihengrabstätte wird die Platzierung der Asche von der Ortsgemeinde festgelegt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Reihengrabstätten in den Grabfeldern 2 (Reihe 3) und 4 (Reihe 4) des Belegungsplanes sollen als Einfassung zum Weg hin mit Bordsteinen versehen werden. Die Bordsteine werden von der Ortsgemeinde gesetzt. Zwischen den einzelnen Gräbern werden Platten verlegt. Am Kopfende konnen Grabmale bis zu einer Höhe von 50 cm einschließlich Sockel erreicht werden. Grababdeckungen einer Teil- oder Gesamtfläche der Grabstände sind erlaubt. (2) Im Grabfeld 4 (Reihe 5) des Belegungsplanes sind nur Reihengrabstätten mit Grabeinfassungen für Grababdeckplatten zugelassen. Möglich ist die Abdeckung einer Teil- oder der Gesamtfläche der Grabstände. (3) Die Urnenreihen-, Urnenwahlgrabstätten und die Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in den Grabfeldern 3 (Reihe 3) und 4 (Reihe 6) des Belegungsplanes sollen als Einfassung zum Weg hin mit Bordsteinen versehen werden. Zwischen den einzelnen Gräbern werden Platten verlegt. Am Kopfende konnen Grabmale bis zu einer Höhe von 30 cm einschließlich Sockel, errichtet werden. Grababdeckungen sind erlaubt. Im Übrigen werden keine Grabeinfassungen zugelassen. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten treten äußerlich nicht in Erscheinung und werden nicht gekennzeichnet. Die Gestaltung, Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung in dem Grabfeld obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers. Jegliche Gestaltung oder Veränderung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt. (5) Auf Grabstätten in den Rasengrabfeldern und im Baumgrabfeld ist als einzige Kennzeichnung die Anbringung einer Schrifttafel zulässig. Symbole sowie aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Die GröBe der Schrifttafel bei Rasen-Urnengrabstätten und Baum-Urnengrabstätten beträgt: Länge 0,40 m, Breite: 0,30 m, Stärke: 0,05 m. Die GröBe der Schrifttafel bei Rasen-Reihengrabstätten beträgt: Länge 0,50 m, Breite: 0,40 m, Stärke: 0,05 m. Sie sind ebenerdig zu verlagen. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt.
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder durch besondere Mitteilung an die Verpflichteten hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstände abräumen zu halten und die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entsorgen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung oder durch ein von ihr beaufragtes Unternehmen abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Für den Grabschmuck sollen nur verrottungsfähige Materialien verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Das Herrichten und Instandhalten des anonymen Urnengrabfeldes, der Rasengrabfelder und des Baumgrabfeldes obliegen der Ortsgemeinde. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (6) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder vorzeitig einebnen halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände.
7. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie zur Aufbewährung von Urnen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zuschreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 60 Jahre Nutzungszeit seit Verleihung be-grenzt. Die Ruhezeit der zuletzt in einem solchen Grab beigesetzten Leiche oder Asche bemisst sich nach dem im Zeitpunkt der Beisetzung geltenden Recht, beträgt jedoch höchstens 30 Jahre. Die Nutzungsrechte enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Fortbestehende Nutzungsrechte aus altem Recht beinhalten nicht das Recht, nach Inkrafttreten dieser Satzung vorhandene Grabstätten neu zu belegen, die nicht Reihen- oder Urnenreihengrabstätten nach § 12 Abs. 1 dieser Satzung sind oder bei denen nach Beisetzung einer Leiche oder Asche unter Beachtung der auf maximal 60 Jahre seit erstmaliger Belegung der Grabstätte begrenzten Nutzungszeit die Ruhezeit von 30 Jahren die Gesamtnutzungszeit überschreiten würde. (4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit entgegen § 6 auf dem Friedhof ausübt,
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3, 4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 8),
- 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet,
- 12. Grabstätten entgegen § 24 bepflanzt,
- 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 14. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 26.05.1998, geändert durch die Satzungen vom 21.11.2000, 09.05.2001, 05.01.2005, 28.02.2008 und 09.02.2012, außer Kraft.
Horschbach, den 25. Oktober 2018
gez. Michael Hermann Ortsbürgermeister